Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Revision des Umweltstrafrechts und Einführung von Wertgrenzen) (Nr. 130/2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zur nächsten Vorlage, zu Traktandum 22: Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Revision des Umweltstrafrechts und Einführung von Wertgrenzen).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 130/2012.
Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Sie steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Strafgesetzbuch revidiert werden. Erstens sollen mit dieser Vorlage unbestimmte Rechtsbegriffe wie «besonders grosser Schaden» und «Ausmass von besonders hohem Wert» mit genauen Zahlen konkretisiert werden.
Zweitens sollen Änderungen im Bereich des Umweltstrafrechts vorgenommen werden. Diese Änderungen finden zum einen durch eine Anpassung der bestehenden Umweltstraftatbestände und zum anderen durch die Einführung neuer Umweltdelikte statt. Es werden insbesondere die folgenden Umweltstraftatbestände neu eingeführt: - Gemäss § 181a soll bestraft werden, wer entgegen einer Vorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle sammelt, befördert, verwertet, beseitigt etc. und dadurch eine Gefahr für das Leben, den Tier- und Pflanzenbestand, eine lang andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers oder ein Beseitigungsaufwand von über CHF 75'000 entsteht.
- Weiter ist gemäss § 181c wegen vorsätzlichem umweltgefährdendem Betreiben von Anlagen zu bestrafen, wer entgegen einer Vorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch eine Gefahr für das Leben, für den Tier- oder Pflanzenbestand, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand von mehr als CHF 75'000 entsteht.
Die gegenständliche Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst und auch ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Eintreten ist unbestritten.
Dann schreiten wir zur 1. Lesung. § 50 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 50 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 126 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 126 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 126a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 126a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 128 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 128 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 132 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 132 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 133 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 133 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 134 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 134 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 135 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 135 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 136 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 136 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 137 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 137 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 138 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 138 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 147 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 147 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 148a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 148a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 153 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 153 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 156 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 156 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 162 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 162 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 165 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 165 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 180 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 180 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 181 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 181 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 181a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 181a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Dieser wurde ebenfalls wie die gesamte Vorlage aus dem österreichischen Recht rezipiert. Ich finde diese Vorgehensweise grundsätzlich gut, habe aber mit dieser Bestimmung doch einige Mühe, da sie einen Verweis auf die Verordnung 1013 aus 2006 enthält. Hier möchte ich die Regierung einmal vorab fragen: Sind wir verpflichtet, diese Bestimmung in das liechtensteinische Recht einzuführen?
Dann meine 2. Frage: Wie ist der Begriff «in nicht unerheblicher Menge» auszulegen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden das auf die 2. Lesung prüfen und ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Besten Dank für die Beantwortung dann auf die 2. Lesung. Dann bitte ich auch noch auf die 2. Lesung, wenn Sie in der Stellungnahme dann noch hinzufügen könnten, wie die Begriffe in diesem Art. 2 Ziff. 35 der Verordnung, wie diese auszulegen sind. Diese Bestimmung enthält viele unbestimmte Begriffe, wo es meines Erachtens nicht klar ist, wie diese auszulegen sind. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie in der Stellungnahme einige Erläuterungen machen könnten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das in diesem Sinne übernehmen. Besten Dank.
Dann lesen wir weiter. § 181b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 181b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 181c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 181c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 181d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 181d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 182 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 182 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 183a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 183a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 183b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 183b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 233 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 233 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 234 Abs. 2 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 234 Abs. 2 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 278c Abs. 1 Ziff. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 278c Abs. 1 Ziff. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 280 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 280 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zur nächsten Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 104a Abs. 2 und 3 Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 104a Abs. 2 und 3 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Gemäss den Ausführungen der Regierung sollte hier lediglich eine Klarstellung wegen eines redaktionellen Versehens vorgenommen werden. Jetzt wurde hier eine Anfrage an mich herangetragen. Offenbar gibt es hier weiteren Klärungsbedarf. Ich wäre froh, wenn die Regierung hierzu Ausführungen machen könnte. In Abs. 2 Ziff. 1 wird Bezug genommen auf den verdeckten Einsatz von Geräten, die der Bildaufzeichnung dienen. Ein Fotoapparat dient auch der Bildaufzeichnung. In Verbindung mit den Abs. 3 und 4 bedarf der Einsatz solcher Geräte einer Anordnung des Untersuchungsrichters. Heisst dies nun, dass immer dann, wenn zum Beispiel die Landespolizei bei einer Observation ein Foto erstellen will, ein Beschluss des Untersuchungsrichters erforderlich ist? Das kann es meines Erachtens nicht sein. Hier schein Klärungsbedarf gegeben zu sein. Diese Anfrage wurde an mich herangetragen. Es wäre vielleicht gut, wenn man hier klärende Ausführungen in die Gesetzesmaterialien aufnehmen könnte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, Herr Präsident. Der § 104a Abs. 2 Ziff. 1 der Vorlage regelt den verdeckten Einsatz von Geräten, die die Observation unterstützen. Das heisst, ohne den verdeckten Einsatz dieser Geräte wäre die Observation sonst nicht möglich oder sie wäre dann andernfalls wesentlich erschwert. Die Observation wird sozusagen mittels Gerät und nicht direkt durch einen Beamten durchgeführt. Ich gebe Ihnen hierzu ein Beispiel: Die Landespolizei hat konkrete Hinweise, dass an einer abgelegenen, frei überblickbaren Bushaltestelle mit Betäubungsmitteln gehandelt werden soll und möchte dies überwachen. Wenn sich die observierenden Beamten längere Zeit in der Nähe dieser Bushaltestelle aufhalten, wird dies der Täterschaft auffallen und es wird wohl keine Drogenübergabe stattfinden. In solchen Fällen kann es unter Umständen hilfreich sein, wenn stattdessen die Bushaltestelle mittels verdeckt eingesetzter Videokamera mit Bildaufzeichnung überwacht wird und die Bilder dann nachträglich ausgewertet werden. Dieser Eingriff in die Rechte der überwachten Person ist grösser, als wenn sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit Beamten rechnen müssen, die sie dann vor Ort direkt überwachen.
Eine erfolgreiche Observation im geschilderten Beispiel ist also nur mit dem Bildaufzeichnungsgerät möglich und bedarf deshalb einer Anordnung des Untersuchungsrichters. Demgegenüber dient das Festhalten einer Situation durch den observierenden Beamten vor Ort mittels Fotoapparat oder Videokamera der Sachbeweissicherung. Die Observation ist auch ohne dieses Gerät grundsätzlich möglich. Es soll nur das Festgestellte für die Weiterverwendung im Strafverfahren dokumentiert werden. Statt des Fotos könnte der Beamte aber auch befragt werden, es könnte das Festgestellte schriftlich festgehalten werden. Ein Foto ist aber viel objektiver. Dies ist auch nach längerer Zeit objektiver und kann herangezogen werden. Zudem kann die festgehaltene Situation auch von Personen überprüft werden, die nicht vor Ort waren. Dieser Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten, auch wenn er verdeckt, zum Beispiel aus einem Auto, erfolgt, ist nicht vom Richtervorbehalt des § 104a umfasst und kann von der Landespolizei in eigner Kompetenz durchgeführt werden. Es muss also unterschieden werden, ob es sich um eine Sachbeweissicherung oder um eine unterstützende Massnahme für die Observation handelt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. Gibt es dazu weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 22 abgeschlossen. -ooOoo-