Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (Nr. 123/ 2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir fahren weiter und kommen zu Traktandum 23: Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 123/2012 und steht zur Diskussion.Abg. Albert Frick
Danke, Herr Präsident. Gemäss Art. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft haben Land und Gemeinden die Pflicht, ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes abzustimmen. Beim Vollzug des Naturschutzgesetzes hat es sich herausgestellt, dass solche raumwirksamen Massnahmen der Gemeinden, die sich auf schützenswerte Objekte gemäss Art. 5 oder auf besonders schützenswerte Lebensräume gemäss Art. 6 des Gesetzes auswirken, nicht ausreichend geregelt sind.
Die Regierung schlägt deshalb zur Präzisierung eine Gesetzesanpassung in zwei Bereichen vor: - Zum einen soll künftig ein Eingriffsverfahren nach Art. 12 Naturschutzgesetz zwingend durchgeführt werden, wenn Grundflächen mit Schutzobjekten nach Art. 5 oder 6 in die Bauzone umgewidmet werden.
- Zum anderen wird die Strafbestimmung von Art. 50 des Gesetzes an die Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes angepasst. Es wird klar definiert, welche Gesetzesverstösse eine Übertretung konstituieren.
In den vergangenen Jahren haben sich die Gerichte mit der Anwendung des Naturschutzgesetzes befasst. Dabei hat es sich herausgestellt, dass mit einer Umzonierung einer Schutzfläche in Bauzone die Bestimmungen von Art. 12 bis 16 des Gesetzes umgangen werden können. Es ist sicher zu begrüssen, dass dem Gesetz zum Schutze der natürlichen Lebensräume Nachachtung verschafft wird und Land und Gemeinden in dieser Zielsetzung zusammenwirken.
Die Vernehmlassung zeigt uns allerdings, dass einige Gemeinden der Vorlage kritisch gegenüberstehen. Ich bitte die Regierung, anlässlich dieser 1. Lesung auf die Bedenken der Gemeinden, die ich im Folgenden aufzählen werde, einzugehen und sie nach Möglichkeit zu entkräften. Die Gemeinden bringen insbesondere vor,
- dass sie von einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand betroffen sind;
- dass sich Land und Gemeinden bei Umzonierungen schon heute absprechen müssen;
- dass kein rechtskräftiges Inventar der geschützten und schützenswerten Landschaftsteile existiert;
- dass bei Umzonierungen ohnehin schon ein Verfahren der strategischen Umweltprüfung durchzuführen sei und
- dass die Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Gemeinden eingeengt werde.
Ich hoffe, dass die Regierung diese Einwände glaubwürdig entkräften wird und bitte um entsprechende Ausführungen. Ich gehe davon aus, dass die Gesetzesänderung aus Verantwortung für die noch vorhandenen Naturwerte in Liechtenstein erfolgt.
Auch hat sich unser Land durch zwei internationale Abkommen verpflichtet, auf definierte Naturwerte zu achten.
Es ist in unser aller Interesse, vor allem aber im Interesse der zukünftigen Generationen, dass wir diesen Verpflichtungen in guter Weise und verlässlich nachkommen.
Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mein Vorredner hat schon einiges ausgeführt. Ich möchte nur noch ein paar Ergänzungen anbringen. In diesem Bericht und Antrag sind nun bezüglich dem Gesetz von Schutz von Natur und Landschaft Änderungen anzubringen bzw. mit dieser Vorlage soll nun ein bewährtes Gesetz mit zwei Anpassungen ergänzt werden. Diese Anpassungen im Gesetz betreffen vor allem die Umwidmung von Flächen, die landwirtschaftlichen Schutzgebiete wie Magerwiesenstandorte oder die den Lebensraum für bedrohte Tierarten tangieren. In diesen Fällen von besonders schützenswerten Lebensräumen soll nun nach dieser Vorlage das bestehende Gesetz eine Anpassung erfahren. Im Einzelnen, wie schon ausgeführt, sind dies Art. 12 Abs. 3, da bei der Umwidmung einer Fläche, die ein Schutzobjekt tangiert, zum Tragen kommt, und Art. 50, der die einzelnen Verbotstatbestände festlegt. Persönlich habe ich durchaus Verständnis, dass gerade schützenswerte Lebensräume bei Umwidmungen besonders beachtet werden. Aber es muss für eine Gemeinde auch möglich sein, in ihrem begrenzten Raum sich weiter zu entwickeln und diesen begrenzten Raum sinnvoll zu gestalten, damit alle, Natur und Menschen, in dieser Landschaft zusammenleben können.
Für mich ist noch nicht durchgängig klar, wie dieser besagte Art. 12 Abs. 3 bei der Umwidmung einer vielleicht schützenswerten Fläche zum Tragen kommt, da wir, wie wir gehört haben, kein Kataster von diesen Flächen haben. Die Gemeinden waren in der Vernehmlassung sehr unterschiedlicher Auffassung, wie sich dieser besagte Art. 12 Abs. 3 auf die Planung einer Gemeinde auswirken kann. Dazu hätte ich gerne die Aussage der Regierung zu folgende Fragen: - Wie wird sich die Anpassung des Art. 12 mit Abs. 3 auf eine zukünftige Zonenanpassung einer Gemeinde auswirken?
- Wird eine Zonenanpassung, welche aus Sicht der Gemeinde berechtigt sein kann, auch zukünftig möglich sein?
- Wie viele Fälle gab es in der Vergangenheit, für die diese Gesetzesanpassung nach diesem Art. 12 nötig gewesen wäre?
- Sind die Befürchtungen der Gemeinden berechtigt, dass sie in ihren Aufgaben und Befugnissen bei Zonenanpassungen nicht mehr frei entscheiden können?
Gerne hätte ich dazu eine fundierte Auskunft. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Gesetzesvorlage tritt als kleine und unscheinbare Gesetzesanpassung auf, aber sie entspricht einer aus meiner Sicht Überreglementierung, die nicht notwendig ist. Wir haben es gehört, zusätzliche Verwaltungsaufwände werden generiert. Land und Gemeinden sprechen sich heute schon deutlich ab. Und so ist es nicht notwendig - meiner Ansicht nach -, dass hier weitere Reglementierungen vorgenommen werden. Wie es der Abg. Peter Büchel bereits schon gesagt hat, wird bei Bauzonenerweiterungen gemäss Art. 12 Abs. 3a bereits nach den Vorgaben des Naturschutzgesetzes gehandelt und diese abgehandelt. Die Gemeinden schauen heute sehr stark auf die schützenswerten Lebensräume, dies vor allem bei Umwidmungen und anderen Vorhaben.
Die Naturwerte sind alle definiert und sie werden auch geachtet. Ich bin dagegen, dass der eigene Wirkungkreis der Gemeinden auf diese Art und Weise noch mehr beschränkt wird, um nicht zu sagen, sogar ausgehöhlt wird. Ich bin gegen diese Überreglementierung und somit bin auch gegen das Eintreten auf diese Vorlage.Abg. Pepo Frick
Ich habe auch einige Bemerkungen. Es geht ja vor allem auch - das wurde vor allem vom Abg. Albert Frick angetönt - um die Stellungnahmen einzelner Gemeinden. Und wenn ich Seite 13 sehe, steht hier im Bericht Folgendes: «Mehrere Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen auf die Notwendigkeit einer besseren Übersicht über die Schutzobjekte hingewiesen. Sie haben auch zu recht bemerkt, dass noch kein rechtskräftiges Inventar der geschützten und schützenswerten Landschaftsteile im Sinne von Art. 9 Naturschutzgesetz existiert».
Dann hat die LGU noch eine wichtige Ergänzung erwähnt, Seite 14. Und zwar schreibt die LGU, dass diese Gesetzesvorlage insofern eine bessere Abgrenzung der Geltungsbereiche vom Naturschutzgesetz (Eingriffsverfahren) und SUPG (Strategische Umweltprüfung) leistet, was der Verfahrensökonomie dient. Und hier höre ich jetzt schon ganz divergente Meinungen von Seiten der Abgeordneten. Wenn ich der Argumentation der Regierung folgen darf, schreibt sie, dass es zusammenfassend bei dieser Vorlage nicht darum geht, neue Prozedere einzuführen, sondern einzig und allein um eine Straffung der Koordination zwischen Land und Gemeinden. Von dem gehe ich aus. Und ganz zum Schluss wird auch von der Regierung erwähnt, dass diese Gesetzesvorlage denn auch keine Kompetenzverschiebung zulasten der Gemeinden oder gar einen Eingriff in die Gemeindeautonomie herbeiführt. Ich bin gespannt auf die Ausführungen der Regierung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie Sie bereits schon ausgeführt haben, dient diese Vorlage dazu, Klarheit in zwei Punkten zu bekommen. Das eine ist die Regelung der Strafbestimmungen, die offensichtlich unbestritten ist, und der andere Punkt ist die Schliessung einer Gesetzeslücke aus Sicht der Regierung. Sie haben dazu einige Fragen gestellt, die wir in diesem Bericht und Antrag auch ausgeführt haben. Die Gemeinden haben sich natürlich in der Vernehmlassung geäussert und haben die Bedenken geäussert, dass es zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand kommen wird. Und Herr Abg. Albert Frick, Sie haben es ausgeführt, die Gemeinden sprechen sich natürlich bereits heute mit dem Land ab und das wird auch weiterhin so der Fall sein. Und aus diesem Grund kommt es zu keinem zusätzlichen Aufwand. Es ist auch intern schon heute ein Umlaufverfahren bei den «Umweltämtern» gang und gäbe. Das wird aufgrund der Reorganisation im neuen Amt für Umwelt dann sicher auch in dieser Form so weitergeführt werden, dass es eben nicht mehr ein Ämterumlaufverfahren sein wird, sondern ein Verfahren, das innerhalb der verschiedenen Abteilung dieses neuen Amtes dann auch zu laufen hat.
Es ist aber auch so, dass da und dort ein Fehler passieren kann, und dann ist es notwendig, dass man auch dort korrigierend eingreifen kann, wenn übersehen worden ist, dass irgendwo schützenswerte Naturwerte vorhanden sind. Ich glaube, das ist die Intention dieses Gesetzes.
Dann zum Einwand, dass man die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden hier einengen will: Ich denke, das ist nicht so. Es wird hier in keiner Art und Weise in die Gemeindeautonomie eingegriffen. Das Ermessen der Gemeinde, wann und wo sie mit einer Umzonierung vorgeht, wird durch diese Gesetzesvorlage in keinster Weise beschränkt. Ich glaube, das ist wichtig zu wissen. Es dient wirklich nur dazu, mögliche Fehler, die passieren können, grundsätzlich auszuschliessen.
Zum Inventar ist zu sagen, dieser Einwand ist berechtigt. Wir sind aber dabei, das Inventar zu überarbeiten. Und es ist der Regierung klar, dass dies im Gesetz gefordert wird. Aber wenn ich das bemerken darf, es ist jetzt vielleicht schon widersprüchlich, wenn man ein solches rechtskräftiges Inventar fordert und dann wirklich mit der Einschränkung der Handlungsfreiheit der Gemeinden argumentiert. Ein solches rechtskräftiges Inventar wäre dann eher eine Einschränkung der Handlungsfreiheit im praktischen Sinne, wenn ich das so bemerken darf. Bei einem solchen Inventar müsste man das mit allen Grundeigentümern absprechen und dann auch noch im Grundbuch eintragen, dass es eben eine Inventarfläche ist. Das könnte dann sicherlich noch rechtlich bekämpft werden. Und daher scheint der vorliegende Weg der Regierung einfacher bis es so weit mit dem Inventar ist. Das ist zum Inventar zu sagen.
Dann kam eine Frage des Abg. Peter Büchel, wie viele Fälle bekannt sind: Es ist uns ein Fall bekannt. Allerdings können wir das nicht in die Vergangenheit zurückverfolgen, was da möglicherweise schiefgelaufen sein könnte. Das wissen wir nicht. Aber jedenfalls muss ich noch dazu sagen: Wenn wir nicht in die Umzonierung eingreifen wollen oder können, weil wir eben nicht die Gemeindeautonomie mit dieser Vorlage angreifen wollen, kann man dazu ausführen, dass man natürlich eine Umzonierung nicht verhindern will, sondern möglicherweise mit Ersatzmassnahmen dann eben diesen Mangel quasi beheben kann. Das ist dazu zu sagen.
Ich glaube, wir haben Ihnen dann ausgeführt, dass es eigentlich nicht darum geht, ein neues Prozedere einzuführen, sondern eben die Straffung der Koordination zwischen Land und Gemeinden. Wir haben Ihnen auf Seite 18 dieser Vorlage auch ein Schema dargestellt, wie es laufen muss. Und es ist dann auch klar, dass es deutlich herauskommt, wann ein Eingriffsverfahren notwendig ist und wann eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Es ist eben auch nicht so, dass in jedem Fall eine strategische Umweltprüfung vonnöten sein wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke der Regierung für die Beantwortung dieser Fragen. Mir tönt es jetzt einfach so, wie das ein Fehlerbehebungsgesetz wäre. Und ich denke einfach so, wie ein Fehler entsteht, müsste man ihn dann auch wieder rückabwickeln. Und unter Straffung verstehe ich einfach dann die Kompetenz-verteilung an das Land zulasten der Gemeinde. So nehme ich jetzt das auf. Und ich denke, das müsste ja möglich sein, so wie ein Fehler heute entsteht, müsste er auch wieder rückabgewickelt werden können. Auf argumentarischer Grundlage müsste ja das möglich sein. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Danke auch für die Ausführungen der Regierungsrätin Renate Müssner. Aber gerade Ihre Ausführungen bestärken mich in meiner Meinung, dass diese Abänderung des Gesetzes ein Kropf, eine Überreglementierung ist. Es könne einer Gemeinde einmal ein Fehler passieren, dann hätten wir ein waches Auge, also wie eine Gesetzespolizei in diesem einen Punkt. Es diene dazu, mögliche Fehler, die passieren können, auszuschliessen. Wie Sie ausgeführt haben, ist ein Fall bekannt und für einen Fall machen wir eine Gesetzesänderung. Für mich ist dies eine absolute Überreglementierung, eine Arbeitsbeschaffung für Ämter, die ich nicht verstehe und wo ich auch dagegen bin. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke der Regierung für die Beantwortung der Fragen. Auf Seite 16 steht ein Satz, den ich gerne vorlese: «Dieser Ausgangslage folgend muss die Regierung die Kompetenz haben, solche raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden, die sich auf ein Schutzobjekt gemäss Art. 5 und 6 des Gesetzes auswirken, mit genehmigen zu können». Das heisst, wir haben hier noch kein Kataster der Schutzobjekte, aber im Prinzip würde die Regierung das trotzdem mit genehmigen. Darum verstehe ich hier den ganzen Zusammenhang nicht ganz. Wie soll das dann passieren, wenn wir das nicht wissen?
Das Zweite ist: Ich kann mich noch erinnern, als die Waldlinien in Schellenberg festgelegt wurden. Niemand durfte mitreden. Es war einfach da und von Gott und der Regierung gegeben. Ich habe hier schon ein bisschen Verständnis, man müsste vielleicht zuerst einmal fragen: Okay, was ist schützenswert? Und dann könnte man sagen: Okay, das sind die Bereiche, die bei solchen Zonierungen ausgeklammert werden oder über diese muss man dann noch speziell diskutieren. Danke.Abg. Albert Frick
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Verständnisfrage. Gemäss dem Vorbringen der Gemeinden ist es jetzt schon so, dass ein Verfahren der strategischen Umweltprüfung bei Umzonierungen zwingend ist. Und die Gesetzesvorlage sieht jetzt vor, dass ein Eingriffsverfahren nach Art. 12 des Naturschutzgesetzes zwingend wird. Ich glaube, es wäre interessant auch für allfällige Zuhörerinnen oder Zuhörer, was der Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren ist, ob das eine wesentliche Verschärfung in der Praxis darstellt?
Und die zweite Frage: Sie haben darauf hingewiesen, Frau Regierungsrätin, dass man im Begriff ist, jetzt ein Inventar zu erstellen. Erfolgt dies in Zusammenarbeit mit den Gemeinden oder wird das durch das Land erstellt? Also haben die Gemeinden Einfluss auf die Feststellung, welche Naturgüter zu schützen sind? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich denke, man kann mal klar und deutlich sagen, dass wir die ganzen Verfahren auf Art. 12 einschränken und eben nur bei seltenen oder bedrohten Arten ein Eingriffsverfahren machen wollen, aber nicht bei allen Umzonierungen. Alle anderen, wo solche Bestände nicht vorhanden sind, werden so einem Verfahren überhaupt nicht unterliegen. Und ich denke, diese Ansicht der Gemeinden, dass in jedem Fall ein SUP-Verfahren durchzuführen ist, die können wir nicht teilen. Wir haben es Ihnen ausgeführt, der Schwellenwert im SUP-Gesetz liegt beim Kriterium, dass das erhebliche Umweltauswirkungen sein müssen. Und nach dem SUP-Gesetz ist eben nicht jede Umzonierung auf Gemeindeebene einem Eingriffsverfahren nach dem SUP-Gesetz zu unterziehen, sondern nur solche mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Ich glaube, wir haben Ihnen das eben auf dieser schematischen Übersicht auch gezeigt. Und dort wird auch klar, wo die Unterschiede sind.
Zum Inventar ist zu sagen, dass wir - wie wir Ihnen ausgeführt haben - natürlich verschiedene Bestände bereits kartiert haben. Und ich denke, wenn man dann wirklich so ein rechtskräftiges Inventar erstellen wollte, müsste man das natürlich auch mit den Gemeinden besprechen, weil wir ja auch auf ihre Informationen angewiesen sind, wo sie in ihrem Wirkungsbereich ihre Schätze auch noch sehen.
Zum Inventar: Es gibt ein sehr veraltetes von 1992 und aktualisiert, glaube ich, ein paar Jahre später, ich denke 1998, das allerdings schon längst natürlich nicht mehr auf dem neuesten Stand ist. Und das müsste man sicher mit den Gemeinden absprechen. Vermutlich sind einige dieser Naturschätze auch schon in der Zwischenzeit verschwunden. Ich bin auch nicht der Meinung, dass wir hier eine Überreglementierung veranstalten. Es geht einfach darum, eine Lücke zu schliessen und im frühen Feld zu fixieren, vor der Umzonierung, wo müsste man eventuell Ersatzmassnahmen treffen? Und dann kann die Umzonierung ohne Probleme über die Bühne gehen. Und das Verfahren wird administrativ in keinster Weise ausgeweitet werden, weil es wird im jetzt üblichen Umlaufverfahren dann halt innerhalb eines Amtes mit Einbezug der Gemeinden und der jetzigen rechtlichen Grundlage passieren. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall.
Da Eintreten nicht unbestritten ist, stimmen wir darüber ab: Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 12 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist Eintreten mit 12 Stimmen bei 20 Anwesenden gegeben. Wir kommen zur 1. Lesung der bezüglichen Vorlage. Art. 12 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft in 1. Lesung beraten und die Behandlung von Traktandum 23 für heute abgeschlossen. -ooOoo-