ABÄNDERUNG DER PRIVATSCHULGESETZGEBUNG IM SCHULGESETZ (NR. 63/1999), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 18 unserer Tagesordnung: Bericht und Antrag der Regierung zur Änderung der Privatschulgesetzgebung im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971. Bericht und Antrag der Regierung Nr. 63/1999 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte gleich am Anfang vorwegnehmen, dass für mich Eintreten auf die Regierungsvorlage unbestritten ist. Grundsätzlich ist der Vorschlag der Regierung zur Änderung der Privatschulgesetzgebung im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971 zu begrüssen. Es handelt sich um eine Neuregelung des schon bisher geregelten Bewilligungsverfahrens, um eine Klärung der Verantwortlichkeiten bei der Führung der anerkannten Privatschulen und eine massvolle Unterstützung von privaten alternativen Schulangeboten. In diesem Zusammenhang ist es mir jedoch ein grosses Anliegen, zu betonen, dass wir auch in Zukunft Sorge zum öffentlichen Bildungswesen, zu den Gemeindekindergärten, Primarschulen sowie zu allen Schulen der Sekundarstufe I und II tragen müssen. Die Regierung hält im Bericht auf Seite 25 fest, dass die öffentliche Schule, ich zitiere: "einen wesentlichen Beitrag zur Wahrung der allgemeinen Chancengleichheit und zur Integration aller Kinder und Jugendlichen in das Gemeinwesen leistet. Die öffentliche Schule erfüllt damit eine nicht mehr wegzudenkende integrative Form für das Gemeinwesen, deren Bedeutung in einer Zeit zunehmender Atomisierung und Individualisierung eher noch zu- als abnehmen wird". In Grossbritannien, in den Vereinigten Staaten und vielen Ländern Südamerikas kann schon seit vielen Jahren beobachtet werden, wie die Privatisierung des Bildungswesens nach der Abwertung der öffentlichen Schulen durch fehlende oder mangelhafte staatliche und kommunale Unterstützung zur Verstärkung der sozialen Unterschiede in der Gesellschaft beigetragen haben. Die Förderung der jungen Menschen durch ein gutes, für alle offenes Bildungssystem darf nicht abgelöst werden durch den Wettbewerb von sich konkurrenzierenden staatlich geförderten Privatschulen. Deshalb ist es mir wichtig, dass eine solch weitgehende Finanzierung auch künftig nicht in Erwägung gezogen wird. Und ich denke, es ist auch im Bericht und Antrag zum Ausdruck gekommen, dass die Regierung in diese Richtung denkt. Im Übrigen spricht sich auch der Dachverband der Elternvereinigung der liechtensteinischen Schulen für die Liberalisierung des Privatschulwesens aus, allerdings nur auf der Basis einer restriktiven und unter Auflagen ausgerichteten finanziellen Unterstützung. Auch der Dachverband betont die Wichtigkeit, zur öffentlichen Schule Sorge zu tragen und somit vor amerikanischen Verhältnissen "zu warnen". Wenn ich mich klar für die bestmögliche Förderung des öffentlichen Bildungswesens ausspreche, will ich nicht die Verdienste von privaten Schulträgern mildern. Es waren beispielsweise in der Schulgeschichte des Landes die Maristenschulbrüder, die durch ihr Wirken das liechtensteinische Gymnasium gegründet und aufgebaut und so viele junge Menschen in unserem Land auf den Weg zu einem Studium geführt haben. Und sehr viele Mädchen wurden in der Schule St. Elisabeth von den Schwestern auf eine Weiterführende Schule oder auf eine berufliche Ausbildung gut vorbereitet. Ich denke auch an die grosse Zahl von Jugendlichen aus unserem Land, die in einem Internat einer anerkannten Klosterschule in der Schweiz und in Österreich die Chance zu einer höheren Bildung erhalten haben. Die im Bildungsbereich tätigen christlichen Orden ziehen sich in unseren Breiten schon seit längerer Zeit aus ihrem Schulengagement zurück, weil der Staat dem gut ausgebauten Bildungswesen einen hohen Stellenwert beimisst und diese Aufgabe übernommen hat, und die klösterlichen Gemeinschaften in der heutigen Gesellschaft andere Aufgaben sehen, teilweise aber auch, weil sie wenig Ordensnachwuchs haben. Es sind heute andere Vereinigungen, die sich aus unterschiedlichen Überlegungen für die Förderung bestimmter Bildungsbereiche einsetzen. Eine besonders wertvolle Initiative und nicht mehr wegzudenkende Institution ist das vom Verein für Heilpädagogische Hilfe gegründete und in den vergangenen dreissig Jahren sukzessive ausgebaute und weiterentwickelte Heilpädagogische Zentrum. Anerkennung in diesem privaten Schulbereich verdient auch das Wirken der Liechtensteinischen Waldorfschule und die neugegründete Formatio Tagesschule. Auch im Bereich der Berufsbildung haben private, öffentlich anerkannte und geförderte Institutionen langjährige, sehr wertvolle Ausbildungs- und Bildungsarbeit geleistet. Ich denke z.B. an die Berufschulen des KV, die Ausbildungswerkstätten von Gewerbe und Industrie sowie von Dienstleistungsunternehmen. Eine sinnvolle Ergänzung des öffentlichen Bildungswesens durch private Träger ist im Interesse der Allgemeinheit und wird auch künftig öffentliche Anerkennung und Förderung finden. Die neuen gesetzlichen Grundlagen sollen und können dafür einen guten Rahmen bilden.
Abg. Paul Vogt:
Von meiner Seite ist Eintreten auf diese Vorlage unbestritten. Ich glaube, dass der Bericht und Antrag der Regierung über weite Strecken sehr überzeugend ist, ausgenommen die finanziellen Aspekte. Ich teile die Grundidee der Regierung, dass unser Schulwesen ganz zentral auf den öffentlichen Schulen aufbauen soll, weil diese am besten geeignet sind, die Chancengleichheit im Bildungswesen zu gewährleisten und weil sie am ehesten in der Lage sind, alle Kinder und Jugendlichen in unsere Gesellschaft zu integrieren. Das ist jetzt der gleiche Gedanke, den schon mein Vorredner als sehr zentral herausgehoben hat.Ich glaube auch, dass der Bericht und Antrag in den juristischen Ausführungen sehr überzeugend ist, dass gut gearbeitet wurde. Ich würde mich ganz entschieden gegen eine Privatisierung des Bildungswesens, so wie sie hierzulande manchmal gesehen wird, wehren. Im Bericht und Antrag kommt aber auch zum Ausdruck, dass die Leistungen der Privatschulen Anerkennung verdienen, dass sie in pädagogischen Nischen sehr wichtige Aufgaben übernehmen, vor allem dann, wenn es sich um Einzelfälle handelt, wenn es sich um Problemfälle handelt, wenn es um Konfliktsituationen geht usw. Dann können Privatschulen eine sinnvolle Alternative zu den öffentlichen Schulen sein. Dort haben Privatschulen ihre Berechtigung. Und ich meine, dass das auch in einer staatlichen Unterstützung zum Ausdruck kommen sollte. Schwierigkeiten habe ich, wie gesagt dort, wo es um die finanziellen Aspekte geht. Ich glaube, hier ist die Regierung sehr zurückhaltend. Wir wissen, dass die Lehrer an Privatschulen Opfer auf sich nehmen, zumindest trifft das für die Waldorfschule zu. Für die Formatio habe ich keine so offenen Informationen erhalten. Die Privatschulen können es sich also nicht leisten, ihre Lehrer ähnlich zu besolden, wie das die öffentlichen Schulen machen. Und hier braucht es oft eine grosse Portion von Idealismus, um als Lehrer an einer solchen Schule tätig zu sein. Ich denke, auch das ist ein Aspekt, den man berücksichtigen sollte. Ich habe im Bericht und Antrag der Regierung leider keine Zahlen über die finanzielle Situation der beiden Privatschulen - Waldorfschule und Formatio - gefunden. Ich denke, wenn der Landtag hier Mittel bewilligen will, dann sollte er auch einigermassen Bescheid wissen über die finanzielle Situation der geförderten Privatschulen. Ich denke, es wäre angebracht, dass man hier die wichtigsten Kennzahlen im Bericht aufnimmt, bzw. z.H. des Landtags nachliefert. Ich finde es auch etwas merkwürdig, wenn die Regierung ausführt, dass es durchaus möglich sein soll, dass Privatschulen Gewinn machen und trotzdem noch Anspruch auf eine finanzielle Förderung haben. Ich glaube bei einer finanziellen Förderung durch den Staat sollte eben darauf Rücksicht genommen werden, ob überhaupt ein solcher Bedarf auf staatliche Zuschüsse vorhanden ist oder nicht. Wenn es private Institutionen gibt, die solche Zuschüsse nicht brauchen, dann sehe ich auch keinen Anlass, dass man von Seite des Staates etwas zuschiesst. Nach meinen Informationen ist es aber so, dass beide Privatschulen mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, dass es sehr grosse Anstrengungen von Seiten der Schule wie auch von Seiten der Eltern braucht, um einigermassen über die Runden zu kommen. Alles in allem glaube ich, dass man sagen kann, dass Beiträge der öffentlichen Hand gerechtfertigt sind. Etwas merkwürdig finde ich den Ansatz der Regierung, wie diese Förderungsbeiträge bemessen werden. Die Regierung schlägt nämlich vor, von den Personalkosten an den öffentlichen Schulen auszugehen und nicht vom effektiven Bedarf dieser Schulen. Ich glaube, das wäre es wert, dass man noch einmal diese Bemessungsgrundlage überprüft. Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass ich es jetzt richtig finde, dass man Privatschulen nicht allzu grosszügig fördert, aber ich glaube, den Ansatz, den die Regierung gewählt hat, der ist doch etwas arg knauserig.
Abg. Johannes Matt:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Die Regierung beantragt durch eine Teilrevision des Schulgesetzes, das liechtensteinische Privatschulwesen massvoll zu liberalisieren. Gleichzeitig soll die finanzielle Situation privater alternativer Schulangebote durch eine staatliche Subventionierung verbessert werden. Dieser Zielsetzung kann ich mich voll und ganz anschliessen. Auch im Bildungswesen könnte man etwas salopp sagen, dass die Konkurrenz das Geschäft belebt. Andererseits jedoch haben wir es im Bildungswesen mit einem ungleichen Wettbewerb zu tun. Wenn im Privatschulbereich weitgehend die Eltern für die Finanzierung aufkommen müssen, so sind die privaten Bildungsinstitutionen gegenüber den öffentlichen staatlichen Schulen doch arg benachteiligt. Diese Benachteiligung wird mit einer Subvention etwas vermindert, aber keineswegs aufgehoben. Im Bericht und Antrag erwähnt die Regierung jene drei Privatschulen, die uns derzeit im Pflichtschulbereich ein Bildungsangebot bereitstellen. Von der Finanzierung her betrachtet und natürlich auch von der Zielsetzung, sind es drei unterschiedliche Beispiele. Da ist mit dem Heilpädagogischen Zentrum eine Sonderschule, die ein spezielles Angebot für lernbehinderte Kinder sowie zur Behandlung von Störungen bietet. Ich weiss jedoch nicht, ob durch einen Besuch dieser Spezialschule für die Eltern überhaupt eine finanzielle Belastung entsteht. Ich hoffe nicht. Für die Waldorfschule entscheiden sich Eltern möglicherweise eher aus weltanschaulichen Gründen. Hier ist ein grosser finanzieller Beitrag der Eltern erforderlich, wird doch mehr als die Hälfte der jährlichen Kosten mit Elternbeiträgen finanziert. Auffällig ist bei dieser Schule weiter, dass der Anteil der Schüler aus unserem Land kleiner ist als jener aus der ausländischen Nachbarschaft.Als dritte Institution ist die Formatio aufgeführt, eine umgegliederte Sekundarschule, wo Schüler eine intensivere Betreuung erhalten. So heisst es im Bericht der Regierung, dass das Mittagessen an der Schule im Beisein von Lehrkräften eingenommen werden kann. Es gibt auf Wunsch auch Hausaufgabenhilfe. Des Weiteren werde auf die zwischenmenschlichen Beziehungen, den Umgang mit den Kameradinnen und den Kameraden sowie auf die Kommunikation untereinander ein spezielles Augenmerk gelegt. Die finanzielle Beteiligung der Eltern ist vergleichbar mit jener der Waldorfschule. Wenn nun aufgrund staatlicher Zuwendungen die Kostenbelastungen für Eltern vermindert werden, ist abzusehen, dass sich mit der Zeit eine massive Schülerverlagerung von den staatlichen an die privaten Sekundarschulen ergeben wird. Im vierten Jahr ihres Bestehens zählt die Privatschule Formatio bereits 55 Schülerinnen und Schüler und dies trotz des eingehobenen Schulgeldes. So schön der Erfolg für diese Schule ist, so muss man sich doch nach den Gründen fragen, die Eltern veranlassen, ihre Kinder nicht mehr an die staatliche Schule zu schicken und damit auch eine erhebliche finanzielle Belastung auf sich zu nehmen. Sollten die Zustände an den staatlichen Schulen die Ursachen sein, so darf sich die Regierung nicht einfach mit einer, wie sie sagt, massvollen Subventionierung der alternativen Schulangebote zufrieden geben. Die Bildungsverantwortlichen müssen danach trachten, dass trotz alternativer Schulangebote die öffentlichen Schulen in einem Topzustand sind. Eine Erhebung wäre interessant, die uns Aufschluss über die Schulwahlmotive seitens der Eltern gibt. Die Förderung des Privatschulwesens und damit des Betreuungsangebotes darf nicht mit einem Qualitätsabbau an den staatlichen Schulen einhergehen. Sonst wäre der Zeitpunkt gekommen, die Privatisierung oder Teilprivatisierung des gesamten Bildungswesens ins Auge zu fassen. Dies ist doch nicht wünschenswert. Ich unterstütze die Förderung des Privatschulwesens und fordere aber auch, dass damit nicht zunehmend die Betreuungsdefizite und deren negative Auswirkungen an unseren Schulzentren in Kauf genommen werden.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Nur ganz nebenbei bemerkt sehe ich jetzt gerade, dass ich schon den ganzen Tag als Frau Wohlwend geführt werde, aber mein Stimmbruch, mein Gewicht und meine schütteren Haare prädestinieren mich nicht unbedingt, als Frau aufzutreten. Für mich ist Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ebenfalls unbestritten und ich kann mich den Ausführungen meiner Vorredner vollumfänglich anschliessen. Auch ich möchte auf einen Punkt ganz speziell noch zu sprechen kommen, und das ist auf die Art der Subventionierung von Privatschulen, geregelt dann in Art. 130. Ich möchte hier der Regierung beliebt machen, diesen Punkt doch noch einmal zu überprüfen. Sie schreibt hier: "Subventioniert werden Privatschulen: a) mit finanziellen Beiträgen an die Baukosten und b) mit finanziellen Beiträgen an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer". Die finanziellen Beiträge an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer richten sich nach den Schülern mit Wohnsitz in Liechtenstein. Wir wissen, dass kleine Schulen einen relativ grossen Verwaltungsaufwand haben und dass sie deshalb teurer zu stehen kommen. Und um ganz konkret zu werden: Die Waldorfschule hat relativ wenig Schülerinnen und Schüler aus Liechtenstein, aber doch relativ viele Schüler aus dem benachbarten Vorarlberg und aus der benachbarten Schweiz. Ich würde deshalb hier doch zu überlegen geben, ob man den Punkt 2 Art. 130 nicht aufsplitten kann, dass man den Schulen, die subventionsberechtigt sind, a) einen Sockelbetrag gibt und dann b) einen Betrag je nach Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein. Das wäre wiederum ein kleiner Beitrag auch im regionalen Bereich im Bildungswesen. Auch wir profitieren ja von den Bildungseinrichtungen in unserem Nachbarstaat.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wird das Wort seitens der Regierung gewünscht?
Regierungsrat Norbert Marxer:
Danke, Herr Präsident. Es freut mich, dass Eintreten auf diese Vorlage unbestritten ist, und dass der Bericht und Antrag auch für seine Qualität gelobt wurde. Es ist unbestritten, dass das staatliche Schulwesen auch in Zukunft der wichtige Pfeiler ist, auf dem unsere ganze Ausbildung beruhen wird. Diese Privatschulgesetzgebung betrifft nur einen kleinen Bereich. Es ist ganz klar, dass diese massvolle Subventionierung aus dieser Gesichtswarte gesehen werden muss, dass in erster Linie das staatliche Bildungswesen, die staatlichen Schulen eine sehr gute, optimale Qualität haben und diese Privatschulen nur als Ergänzung dazu betrachtet werden sollen. Ich glaube die Frage der Höhe der Finanzierung hängt direkt mit dieser Situation zusammen, wie stark möchte man die staatlichen Schulen und wie stark möchte man die Privatschulen machen. Es wurde auch schon angesprochen hier: Wenn die Elternbelastung nach unten geht, dann wird der Zufluss zu diesen Privatschulen zunehmen. Aus der Sicht der Regierung ist es wichtiger, dass die staatlichen Schulen eine sehr hohe Qualität haben. Über die exakte Höhe und Aufschlüsselung der Beiträge lässt sich sicher immer diskutieren. Ich denke, wir kommen dann beim Artikel 130 auch noch darauf zu sprechen.Es wurde kurz angesprochen, welche Gründe dazu geführt haben, dass in der letzten Zeit vermehrt Schülerinnen und Schüler diese Privatschulen besuchen. Ich denke, da ist vor allem die Formatio angesprochen, weil die Waldorfschule gibt es schon seit längerer Zeit, und sie hat nicht sehr stark in den Schülerzahlen zugelegt. Das HPZ ist auch schon seit langer Zeit etabliert. Die Formatio, die vor wenigen Jahren neu gegründet wurde, hat letztes Jahr das erste Mal vier Klassen geführt, sie ist also im Aufbau begriffen. Gründe sind auch im Bericht und Antrag aufgeführt, dass es zum Teil um Konfliktfälle geht. Aber ich denke, dass es auch eine Rolle spielt, dass zum Teil von den Eltern befürchtet wird, dass ihre Kinder an den hiesigen Ober- und Realschulen fast überfahren werden. Dass sie an der Formatio mit ihrer Tagesschule - sie bleiben ja über Mittag dort - dass sie da behüteter sind. Das ist sicher ein Aspekt, der viele Eltern dazu bewegt, ihre Kinder in die Formatio zu schicken. Es wurde auch noch angesprochen, dass es für eine Privatschule nicht möglich sein sollte, Gewinn zu machen. Ich denke, dass es ein Anreiz auch für eine Privatschule darstellt, wenn sie bestimmte Subventionen erhalten, dass sie gut wirtschaften. Wenn sie dann plötzlich vor die Situation gestellt wären, d.h., wenn sie Überschuss machen, dass sie dann die Subventionen zurückzahlen müssen, dann ist es aus meiner Ansicht eine unbefriedigende Situation, dass dann die Motivation wegfällt. Ich denke, das sollte man nicht mit Gewinn machen verknüpfen, sondern man sollte es, wie im Bericht und Antrag vorgesehen, anhand der Schülerzahlen subventionieren. Ich denke auch die Ansätze, die sind sehr massvoll angesetzt, die einen haben gefunden, das sei knauserig. Auf der anderen Seite wurde wieder gesagt, sie dürfen auch nicht zu hoch sein. Ich denke, hier wird es notwendig sein, einen entsprechenden Kompromiss zwischen diesen zwei Extremen zu finden. Ich denke, der Vorschlag der Regierung ist nicht weit davon entfernt. Das sind meine einleitenden Bemerkungen. Ich denke bei der Lesung der einzelnen Artikel wird man noch ausführlicher diskutieren können. Was ich jetzt schon vorausschicken möchte, das ist ein Fehler bei Art. 130, und zwar Abs. 1, da heisst es: "Die Subventionen gemäss Art. 128 und 129 Abs. 1 bestehen aus". Hier müsste noch "Abs. 1 Bst. a" eingefügt werden. Sonst entspricht das nicht dem Text des Bericht und Antrages. Dies ist ein Fehler, der ganz am Schluss der Bearbeitung eingeflossen ist. Ich möchte beliebt machen, dass Sie das berücksichtigen in Ihren Voten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir die 1. Lesung durchführen.Die Überschrift vor Art. 60 und Art. 60 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 60 und Art. 60 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Die Überschrift vor Art. 62 und Art. 62 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 62 und Art. 62 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 64 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Die Überschrift vor Art. 65 und Art. 65 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 65 und Art. 65 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe zu Abs. 1 Bst. d eine Bemerkung, und zwar "Meldung von ungerechtfertigtem Fernbleiben schulpflichtiger Kinder". Ich bin beim ersten Durchlesen darüber gestolpert. Ich habe gedacht, die werden doch nicht verpflichtet werden, Kinder, die einfach einmal an einem Tag unentschuldigt oder ungerechtfertigt nicht kommen, zu melden. Es ist wahrscheinlich gedacht, dass gemeldete Kinder zum Schulbesuch, die dann nicht kommen über einen langen Zeitraum und dadurch der Schulpflicht nicht nachkommen, gemeint sind. Das müsste man präzisieren, dass also nicht einfach unentschuldigtes Fernbleiben an einem Tag oder an zwei Tagen gemeint sein kann, sondern grundsätzlich das Fernbleiben von der Schule.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine Bemerkung zum Abs. 3: Hier heisst es, dass die Schüler während der gesamten Schulzeit und auf dem Schulareal der Aufsicht der Lehrer unterstellt sind. Heisst das nun, dass die Lehrer während der gesamten Zeit Aufsicht ausüben müssen. Also konkret: Müssen die Lehrer auch ausserhalb der Schulzeit auf dem Schulareal eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen? Das wird dann ja dazu führen, dass die Schüler ausserhalb der Schulzeit nicht auf dem Schulareal sein dürfen, weil sonst die Lehrer kaum bereit wären, die Aufsicht wahrzunehmen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Zuerst zu Art. 66 Abs. 1 Bst. d: Ich glaube, wir werden das noch genau präzisieren. Dann der Abs. 3: "Während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal stehen die Schüler unter der Aufsicht von Schulleitung und Lehrern", da ist gemeint, während der Schulzeit, d.h., wenn sie am Morgen kommen um acht und vielleicht bis um drei oder bis um fünf Uhr da sind, dass sie während dieser Zeit unter Aufsicht der Schulleitung und Lehrer stehen. Es heisst nicht, dass konkret jemand immer Aufsicht führen muss, immer in Blickkontakt sein muss, aber dass sie unter Aufsicht, d.h. unter der Verantwortung auch der entsprechenden Personen stehen.
Abg. Paul Vogt:
Diese Ausführungen scheinen mir noch nicht ganz klar zu sein. Für mich wäre es klar, wenn es nur heissen würde: "Während der gesamten Schulzeit stehen die Schüler unter der Aufsicht von Schulleitung und Lehrern". Dann wäre das einerseits ein Recht der Lehrer, diese Funktion wahrzunehmen und den Schülern zu sagen, was sie zu tun haben, andererseits aber auch eine Pflicht der Lehrer, dieser Aufgabe nachzukommen. Wenn nun das aber ausgedehnt wird auch auf das ganze Schulareal, eine Aufsichtspflicht ausserhalb der Schulzeit, dann scheint mir nicht mehr klar zu sein, was unter dieser Aufsicht zu verstehen ist, also ob die Lehrer nun in dieser Zeit auch Verantwortung haben, wenn sie nicht ihrem Beruf nachkommen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Ich denke, dass wir das in dem Sinne noch präzisieren, dass hier dann genau festgehalten ist. Mit diesem "und" usw. sind natürlich alle möglichen Verknüpfungen denkbar. Das werden wir noch präzisieren.
Abg. Lorenz Heeb:
Also ich kann mir nur vorstellen, dass diese Aufsichtspflicht nur während der Anwesenheitspflicht der Schüler, also während der Schulzeit möglich ist. Beispielsweise an der Oberschule Vaduz: Da treiben sich über das Wochenende viele Schüler herum, am 15. August ist das Areal bevölkert, da ist keine Aufsicht möglich durch eine Lehrperson. Es geht wirklich nur um die Schüler während ihrer Präsenzzeit an der Schule, etwas anderes kann ich mir nicht vorstellen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen bis zur 2. Lesung, nehme ich an.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Also das ist der erste Teil des Absatzes 3. Wenn man das aber liest "und auf dem Schulareal", dann kann man das auch unabhängig von der Schulzeit sehen. Das ist genau das Problem in diesem Zusammenhang. Also wir werden das auf jeden Fall so formulieren, dass es unmissverständlich sein wird.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe einen Vorschlag: "Während der gesamten Schulzeit stehen die Schüler auf dem Schulareal unter der Aufsicht von Schulleitung und Lehrern". Den Nebensatz "insbesondere" kann man drin lassen oder muss man drin lassen. Aber einfach "während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen stehen die Schüler auf dem Schulareal unter der Aufsicht von Schulleitung und Lehrern". Dann ist, glaube ich, das Anliegen vom Abg. Vogt erfüllt.
Abg. Paul Vogt:
Nein, dann ist es nicht mehr erfüllt, sondern dann wird diese Aufsichtspflicht durchlöchert, weil es auch Schulveranstaltungen gibt, die nicht auf dem Schulareal stattfinden.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Genau das wollte ich auch sagen, so ist nicht alles abgedeckt. Aber wir werden eine Formulierung finden, die allen Wünschen entspricht.
Abg. Helmut Konrad:
Doch nur ganz kurz, das andere ist ja abgedeckt durch "insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen". Das sind solche Schulveranstaltungen, die nicht auf dem Schulareal stattfinden, Schulausflüge usw. Das sind die ausserordentlichen Schulveranstaltungen, die sind ja so abgedeckt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
In Ihrer Formulierung wären aber auch die ausserordentlichen Schulveranstaltungen nur beaufsichtigt worden, wenn sie auf dem Schulareal stattgefunden hätten.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Ja ich wollte eben sagen, das "insbesondere" bezieht sich auf den zeitlichen Aspekt und der örtliche Aspekt, das Schulareal, wird separat behandelt. Aber ich glaube, wir werden da eine Formulierung finden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Die Überschrift vor Art. 67 und Art. 67 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 67 und Art. 67 stehen zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe dazu zwei Fragen: Die erste betrifft den Bst. a: "allgemein zugänglich ist". Können konfessionelle Schulen auch das Öffentlichkeitsrecht erhalten, wenn man davon ausgeht, dass konfessionelle Schulen nicht allgemein zugänglich sind?Und zum Bst. c: Können Schulen, die eine gleiche oder ganz ähnliche Aufgabe erfüllen, wie öffentliche Schulen, können solche Privatschulen auch öffentlich anerkannt werden? Ich möchte hier auf die Ausführungen im Bericht Seite 34 hinweisen, wo es heisst, dass in Österreich private Volks- und Hauptschulen jedenfalls dann nicht anerkannt werden können, wenn diese Privatschulen im Sprengel einer öffentlichen Schule liegen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Zuerst zu Bst. a: "allgemein zugänglich". Wenn diese konfessionelle Schule, die sie angesprochen haben, "allgemein zugänglich ist", also auch für Schülerinnen und Schülern anderer Konfessionen zugänglich ist, dann kann sie unter Bst. a subsumiert werden. Wenn sie ausschliesslich nur Mitglieder der eigenen Konfession zulässt, dann ist Bst. a nicht erfüllt. Das ist so zu verstehen.Und dann Bst. c: "insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt". Da sind natürlich mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Ein Aspekt wäre auch die direkte Konkurrenzierung der staatlichen Schule, ob das zu negativen Effekten für die staatliche Schule führen würde. Da kann z.B. eine Klassengrösse oder dass zu geringe Schülerzahlen resultieren würden, durchaus auch ein Gesichtspunkt sein in dieser Überlegung.
Abg. Johannes Matt:
Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, das heisst, wenn die öffentlichen Schulen das Minimum der Schülerzahlen nicht erreichen, können Sie den privaten Schulen verweigern, dass sie das Öffentlichkeitsrecht erhalten? Oder wie haben Sie den letzten Satz betreffend die Schülerzahlen gemeint?
Regierungsrat Norbert Marxer:
Bei dieser Abwägung, ob es im öffentlichen Interesse des Landes liegt, sind natürlich eben alle Aspekte zu berücksichtigen. Das wird ein Teilaspekt der ganzen Überlegung sein. Aber wenn andere Aspekte wichtiger sind oder dieser Aspekt nicht zum Tragen kommt, dann ist es ganz klar, ist es kein Hinderungsgrund für eine solche Schule, hier abgelehnt zu werden. Es ist eine umfassende Betrachtung notwendig, wo eben alle öffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang Eingang finden.
Abg. Johannes Matt:
Dann sind wir uns einig: Die Schülerzahl kann nie das Kriterium sein?
Regierungsrat Norbert Marxer:
Wenn diese private Schule dazu führen würde, dass eine staatliche Schule nicht mehr geführt werden könnte, dann wäre es sicher in diese Überlegungen miteinzubeziehen. Das könnte dann dazu führen, wenn nicht andere wichtige Gründe für diese Schule sprechen, dass es abgelehnt würde. Diese direkte Konkurrenzierung der staatlichen Schulen ist nur ein Teilaspekt.
Abg. Marco Ospelt:
Also wenn tatsächlich einmal der Umstand eintreten sollte, dass der Zustrom zu einer privaten Schule dermassen stark ist, dass daneben eine öffentlich rechtliche Schule wegen Schülermangels nicht mehr geführt werden könnte, dann würde ich dringend empfehlen, andere Massnahmen zu überlegen, als jene, dieser Privatschule dann nicht das Öffentlichkeitsrecht zuzugestehen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Das habe ich auch in meinem Eingangsvotum betont, dass die staatliche Schule die höchste Priorität hat und auch die entsprechenden finanziellen Mittel bekommt, dass wir hier ein sehr hohes Qualitätsniveau haben. Diese Gefahr sehe ich deshalb nicht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Die Überschrift vor Art. 69 und Art. 69 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 69 und Art. 69 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Die Überschrift vor Art. 70 und Art. 70 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 70 und Art. 70 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Die Überschrift vor Art. 71 und Art. 71 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 71 und Art. 71 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art 72 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Die Überschrift vor Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 73 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe eine Frage zu Abs. 2: "anerkannte ausländische Schulen". Was ist damit gemeint? Wer anerkennt die, sind die dann im jeweiligen Land, im Ausland anerkannt, oder müssen sie von uns anerkannt werden? Im Bericht auf Seite 24 steht, dass der Schulrat darüber zu befinden habe. Das ist doch schwierig, es heisst dort: "obliegt es dem Schulrat, ein Gesuch mangels Anerkennbarkeit abzulehnen".
Regierungsrat Norbert Marxer:
Betreffend Anerkennung gehe ich davon aus, dass das von der Regierung gemacht wird. Zum andern ist, der Schulrat wird die Bewilligung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler diese Schule besuchen kann. Aber vielleicht wäre es sinnvoll, dass man das in diesem Absatz doch präzisiert, dass man sagt: "an einer von der Regierung anerkannten ausländischen Schule" aufnehmen würde. Das werden wir bis zur 2. Lesung noch bereinigen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 84 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 85 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 91 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 91 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 106 Abs. 3 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 106 Abs. 3 Bst. a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 108 Abs. 1 Bst. i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 108 Abs. 1 Bst. i steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich hätte das schon bei Art. 85 fragen können, aber mich interessiert hier: Kann der Schulrat den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule verweigern, oder geht hier das Elternrecht vor? Also wenn eine ausländische Schule anerkannt ist, dann sollte meines Erachtens auch ein Anspruch darauf bestehen, eine solche Schule zu besuchen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Ich gehe auch davon aus, dass ein Anspruch vorhanden ist. Hier geht es auch darum, zu erfassen, ob die Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht erfüllen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 127 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 127 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 129 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 129 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte gerne wissen, ob die Formulierung in Abs. 1 Bst. b eine "bestimmte Ausrichtung aufweist", nun bedeutet, dass sich die Ausrichtung von derjenigen öffentlicher Schulen unterscheiden muss?
Regierungsrat Norbert Marxer:
Nein, die Ausrichtung muss sich nicht unterscheiden. Ich denke, da würde auch die Schule Formatio darunter fallen. Die Formatio hat den gleichen Lehrplan wie die staatlichen Schulen und schliesst auch an die 5. Klasse Primarschule an. Sie führt diese 4 Sekundarstufen, also Stufe 6, 7, 8 und 9 und hält sich auch an den Lehrplan.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 130 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 130 steht zur Diskussion. Wir müssen in der 1. Zeile das, was der Herr Regierungsrat am Beginn gesagt hat, einfügen, nämlich den Bst. a bei 129 Abs. 1.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Regierungsrat. Ich bin jetzt nicht sicher, habe ich Sie überhört, sind Sie auf mein Anliegen da schon eingegangen? Ich habe die Art der Subventionierung angesprochen, und zwar betrifft das den 2. Absatz: Die Subventionen sollen da gemäss Schülern mit Wohnsitz in Liechtenstein berechnet werden. Ich nehme an, da wird einfach die Anzahl der Schüler genommen und gemäss dieser Anzahl werden Subventionen an die Schulen ausgeschüttet. Und ich habe da gefragt, ob das nicht sinnvoll und möglich wäre, dass man diesen Absatz 2 aufteilt, dass man einmal einen Sockelbetrag den Privatschulen gibt, der sich vielleicht an allen Schülern bemisst, die an diesen Schulen unterrichtet werden. Und dann einen zweiten Pfeiler, der nur die Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein berücksichtigt. Ich meine, das wäre ein Beitrag an die Schülerinnen und Schüler aus der benachbarten Region, so wie auch wir an den Bildungseinrichtungen in der Nachbarschaft profitieren.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier zuerst zum Ausdruck bringen, dass ich durchaus Sympathien für den Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten habe. Ich habe zwei Fragen: Die erste betrifft Abs. 1 Bst. a. Wer entscheidet über finanzielle Beiträge an die Baukosten? Ist das der Landtag oder ist das die Regierung im Rahmen des Subventionsgesetzes? Und wenn das die Regierung sein sollte, wer bestimmt dann, wie hoch diese Beiträge sind?Dann zu Abs. 4: Da ist mir die unterschiedliche Behandlung von Primarschulen und Sekundarschulen unerklärlich, ausser man geht davon aus, dass das eine politische Bewertung ist. Aber es gibt keine Begründung im Bericht, wieso an die Primarschulen ein Satz von 50% zugrunde gelegt wird und bei Sekundarschulen 25%. Vielleicht kann die Regierung etwas dazu sagen.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Zuerst zum Votum des Abg. Otmar Hasler betreffend Sockelbeitrag plus Pro-Kopf-Beitrag. Wir haben diese Überlegungen diesbezüglich nicht angestellt. Ich weiss nicht, wie die Meinung des Landtags ist, ob wir das für die 2. Lesung in dem Sinne vorsehen könnten. Generell ist es sicher interessant, auch Feedback zu bekommen betreffend Höhe der Subventionssätze, dass man hier auf die 2. Lesung dann entsprechend reagieren kann.Zur Frage des Abg. Paul Vogt über die finanziellen Beiträge an die Baukosten: Da muss ich passen, aber das werde ich bis zur 2. Lesung abklären, wie hier die finanziellen Beiträge gesprochen werden.Dann noch zum Absatz 4: Die Gründe, die dazu geführt haben, dass für Kindergärten und Primarschulen 50% und bei den Sekundarschulen 25% angesetzt wurden. Das hängt damit zusammen, dass sich das Land auch unterschiedlich stark bei Primarschulen, Kindergärten und Sekundarschulen engagiert. Wenn man berücksichtigt, dass beim Kindergarten das Land 30% übernimmt und jetzt 50% von 30%, dann gibt das 15% von den gesamten Personalkosten im Kindergartenbereich. Bei der Primarschule bezahlt das Land heute 50% . Hier ist auch 50% vorgesehen, das heisst, es würde 25% der Personalkosten entsprechen. Und bei den Sekundarschulen übernimmt das Land 100% und mit dem Ansatz hier von 25% kommt man auch auf 25%. Das heisst also für den Kindergarten würde man 15% übernehmen, für Primarschulen und Sekundarschulen würde das 25% der gesamten Personalkosten entsprechen. Das ist die Überlegung, die hinter diesen Ansätzen steckt.
Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident. Wenn Sie mir jetzt das Mikrophon nicht entziehen, gehe ich davon aus, dass ich noch auf Art. 129 kurz zurückkommen darf.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Selbstverständlich.
Abg. Rudolf Lampert:
Art. 129 Abs. 2 regelt die Überprüfung durch eine anerkannte Revisionsstelle. Ist Art. 129 auch auf ausländische Schulen bezogen? Dann müssten wir irgendwo die anerkannte Revisionsstelle definieren. In Liechtenstein heisst es in der Regel: "Eine von der Regierung anerkannte Revisionsstelle". Oder dass hier vielleicht eine Formulierung eingebracht würde: "Eine von den zuständigen Stellen des Heimatlandes anerkannte Revisionsstelle", sofern sich das auch auf das Ausland bezieht. Ich konnte das leider nicht feststellen aufgrund dessen, dass das Gesetz ja nicht komplett vorliegt. Es bezieht sich ja auf Art. 62. Dort sehe ich auch nicht, ob das nur für liechtensteinische oder auch für ausländische Schulen gilt. Dankeschön.
Regierungsrat Norbert Marxer:
Es sollte nur auf inländische Schulen angewandt werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieser Abänderung des Schulgesetzes beendet. Wir unterbrechen jetzt unsere Sitzung und setzen sie morgen um 9 Uhr fort.
DIE SITZUNG WIRD UM 22.10 UHR GESCHLOSSEN.
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