Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts und Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 41/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen-und Gesellschaftsrechts und die Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 41/2013 und steht zur Diskussion.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Gemäss Art. 180a PGR muss bei einer liechtensteinischen Verbandsperson oder juristischen Person mindestens ein Mitglied der Verwaltung die Treuhänderbewilligung besitzen. Gleichgestellt sind Personen, die einen entsprechenden Ausbildungsnachweis erbringen können, hauptberuflich im Arbeitsverhältnis zu einem konzessionierten Treuhänder sind und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses Organfunktionen wahrnehmen. Heute gibt es bezüglich dieser Personen oder angestellten Treuhänder - sage ich - kein umfassendes Aufsichtssystem. Es erfolgt einfach eine Meldung an die Regierung, die prüft die Voraussetzungen und trägt diese in eine Liste ein. Und neu soll nun bezüglich dieser Personen ein modernes Aufsichtssystem implementiert werden. Die Finanzmarktaufsicht soll zuständig sein. Die Bewilligungsvoraussetzungen werden konkreter geregelt, es gibt ein Sanktionssystem, das auch das Erlöschen der Bewilligung beinhaltet und die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Vorlage bezweckt den Schutz der Kunden und die Sicherung des Vertrauens in den Finanzplatz. Die Vorlage wurde in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden erstellt und ist auch in Zusammenhang mit den weiteren Vorlagen, Treuhändergesetz insbesondere, zu sehen, das wir nachher noch behandeln werden. Die Vorlage ist zu begrüssen und für mich eigentlich unproblematisch.
Ich habe drei Anmerkungen: In der Vorlage wird in Art. 6 die persönliche Integrität geregelt. Und dort wird meines Erachtens der Bogen etwas überspannt. Also die persönliche Integrität ist zum Beispiel nicht mehr gegeben, wenn ein Strafverfahren eröffnet wird, und es gilt ja eigentlich die Unschuldsvermutung. Aber ich denke, auf diese einzelnen Aspekte gehe ich dann während der Lesung ein. Aber diesen Punkt müsste man eines Erachtens noch einmal überdenken.
Und der zweite Punkt ist die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. In Art. 20 Abs. 4 wird ein nachträgliches Beschwerderecht implementiert. Und das hatten wir schon mal beim Finanzmarktaufsichtsgesetz. Meines Wissens ist gerade betreffend das nachträgliche Beschwerderecht beim Staatsgerichtshof ein Verfahren anhängig. Und das muss man sich dann einfach vor Augen halten. Wenn der Staatsgerichtshof das aufheben wird, wird auch hier wieder Handlungsbedarf gegeben sein. Aber ein nachträgliches Beschwerderecht, ob wir das hier in diesem Gesetz benötigen, möchte ich einfach in Frage stellen. Gerade auch, wenn die persönliche Integrität in Art. 6 hiervon betroffen ist. Die Dokumente, die die Finanzmarktaufsicht sammelt, können an ausländische Behörden weitergegeben werden. Und gerade wenn zum Beispiel ein Strafverfahren eröffnet wird, das noch nicht abgeschlossen ist, und solche Informationen weiter gehen, erachte ich dies als problematisch. Und ich weiss nicht, ob wir hier wirklich so weit gehen müssen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung problematisch sein könnte.
Der dritte Punkt ist in der Übergangsbestimmung. In Art. 26 Abs. 3 heisst es: Heute angestellte Treuhänder müssen den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen - und das ist der Ausbildungsnachweis nach dem Treuhändergesetz. Wenn wir die Treuhändergesetzesvorlage behandeln - der Ausbildungsnachweis ist da ziemlich restriktiv formuliert - braucht es ein juristisches oder betriebswirtschaftliches Studium.
Es gibt in Abs. 2 noch weitere Möglichkeiten, was alles gegeben sein muss. Aber ich frage mich: Die Altrechtlichen oder die, die bis anhin anerkannt waren, die diversen Verbandspersonen, die Organfunktionen wahrnehmen und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, das könnte ein Problem geben. Ich verstehe, dass das so gewollt ist, als eine Art Qualitätssteigerung, aber ich erachte das als problematisch, weil es ist ja ein angestellter Treuhänder. Vielleicht könnte man das nochmals prüfen.
Aber insgesamt, abgesehen von diesen drei Punkten, begrüsse ich diese Vorlage und bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich den Ausführungen meines Vorredners, dem Abg. Christian Batliner, anschliessen. Er hat die Vorlage gut beschrieben. Ich habe nur zwei Fragen an die Regierung:
- Wie viele Personen verfügen derzeit über eine Art. 180a-PGR-Bewilligung?
Meine zweite Frage bezieht sich auf die finanziellen Konsequenzen dieser Vorlage. Diese sind auf den Seiten 40 und 41 der gegenständlichen Vorlage beschrieben. Unter anderem wird hier beschrieben, dass die wiederkehrenden Tätigkeiten einen nicht unbedeutenden Mehraufwand beinhalten. Hier würde ich die Regierung bitten, in Zahlen auszuführen, auf wie viel sich dieser Mehraufwand beläuft.
Dann wurde die Schaffung eines Gesetzes zur Regelung der Aufsicht betreffend die nach Art. 180a PGR berechtigten Personen von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst. Da diese begrüsst wurde, bin auch ich für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Bei der Durchsicht dieses Berichts und Antrags, vor allem beim dritten Kapitel - Organisation und Durchführung -, liest es sich wie eine Auftragsvergabe mit Pflichtenheft an die FMA. Ich habe dazu drei Fragen, wobei eine der Abg. Thomas Vogt schon gestellt hat. - Kann diese Aufgabe nur von der FMA gemacht werden oder kann das auch eine Abteilung in der Landesverwaltung?
- Wie hoch sind etwa die Kosten pro Verfahren und wie viel wird der Umsatz der FMA vergrössert?
- Wem werden diese Kosten verrechnet oder ist da ein Kostenschlüssel?
Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Meine Äusserung geht in die genau gleiche Richtung wie die Fragen des Abg. Elkuch. Auf Seite 41 steht, die FMA wird versuchen, diesen Aufwand mit den bestehenden Ressourcen abzudecken. Ich möchte den Herrn Regierungschef fragen, ob man hier nicht sagen könnte, die FMA wird den Aufwand mit den bestehenden Ressourcen abdecken, wobei ich natürlich nicht weiss, wie gross dieser Aufwand ist. Aber ich denke, es müsste das Ziel sein, dass hier nicht noch mehr Personal angestellt wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe ein paar Fragen zu den verschiedenen Artikeln. Mir geht es um diese Formulierung, dass wenn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eröffnet wurde, dass dann die Bewilligung entzogen werden kann. Aber ein Strafverfahren kann natürlich sehr leicht gegen eine Person eröffnet werden. Und es lässt sich auch nicht abschätzen, ob das jemals zu Konsequenzen führt oder nicht. Meine Frage diesbezüglich wäre auch in Richtung Amtshaftung. Ich meine, solche Fälle hatten wir alle schon, manche begleiten uns immer noch.
Zu Art. 5 Abs. 2, eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens. Da heisst es, wenn jemand mal eine Verurteilung in diesem Zusammenhang hatte, dann wird er zeitlebens gesperrt sein. Oder könnte man sich vorstellen, dass da eine Frist vorhanden wäre, nach Ablauf derer wiederum so eine Bewilligung in Frage käme?
Dann heisst es in Art. 12 Abs. 2, dass der Widerruf einer Bewilligung auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht wird. «Amtsblatt», ich meine, das das eher auf eine schriftliche Publikation verweist. Meines Wissens haben wir jetzt eher eine elektronische Publikation oder ist tatsächlich daran gedacht, das in den Landeszeitungen zu publizieren? Wenn nicht, dann wäre dieser Hinweis auf ein Amtsblatt ein bisschen irreführend. Da müsste man sich überlegen, ob man nicht einen anderen Begriff wählt.
Art. 13 sagt aus, dass die Bewilligung erlischt, wenn eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz erteilt wird. Die Frage ist: Kann es auch umgekehrt gehen? Wenn jemand eben auf diese Treuhänderbewilligung verzichtet, dass er dann diese Bewilligung nach 180a wieder aufleben lassen kann?
Eine allgemeine Frage ist auch noch: Wenn jemand so eine Bewilligung inne hat und er möchte nicht von dieser Bewilligung Gebrauch machen, erlischt sie auf jeden Fall zwingend automatisch oder gibt es nicht die Möglichkeit, dass man sagen kann, diese Bewilligung kann man zurücklegen, sistieren und im Bedarfsfall wieder aufleben lassen?
Das wäre im Moment alles. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob die Beantwortung der einzelnen Fragen für die Frage des Eintretens von Bedeutung ist, ansonsten kann man diese Fragen natürlich während der 1. Lesung auch stellen.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für die positive Rückmeldung zu dieser Vorlage. Ich entnehme Ihren Voten, dass Eintreten unbestritten ist. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass diese Vorlage wirklich in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern erarbeitet worden ist.
Die drei Anmerkungen des Abg. Christian Batliner wurden im Vorfeld bereits kundgetan. Ich denke, wir werden diese Themen im Laufe der konkreten Lesung nochmals ansprechen und auch dort entsprechende Ausführungen machen.
Der Abg. Thomas Vogt hat die Frage gestellt, wie viele 180a-PGR'ler es gibt. Ich habe diese Frage für mich auch gestellt. Es ist so: Selbständige natürliche Personen gibt es rund 360 und unselbständige natürliche Personen rund 160. Gerundete Zahlen.
Die finanziellen Konsequenzen auf den Seiten 40 und 41 wurden angesprochen. Dazu kann ich ausführen, dass ich auch schon in der Finanzkommission gesagt habe, dass es kein zusätzliches Personal in der FMA geben darf. Also es ist hier vorsichtig formuliert, «die FMA wird versuchen, diesen Aufwand mit den bestehenden Ressourcen abzudecken», aber ich denke im Konnex mit den anderen Vorlagen, das heisst dem Treuhändergesetz und dem Rechtsanwaltsgesetz und diesem Gesetz hier, muss der Aufwand in etwa gleich bleiben und es darf kein zusätzliches Personal geben. Es gibt einmalige Tätigkeiten mit der ganzen Überführung, bis diese ganzen Bewilligungen entsprechend dann auch bei der FMA registriert sind usw. Das braucht eine gewisse Zeit. Dazu haben wir auf Seite 41 auch ausgeführt, dass man diesen Aufwand auf etwa 70 Stellenprozente, befristet auf ein Jahr, kalkuliert, und in Zukunft - wie gesagt - soll das dann mit dem bestehenden Personalbestand möglich sein.
Der Abg. Herbert Elkuch hat die Frage gestellt, ob das in der Verwaltung auch gemacht werden kann. Nein. Die FMA ist die Aufsichtsbehörde und es ist auch wichtig, dass die FMA auch diesen Bereich beaufsichtigt. Das Ganze wird über das FMAG, über das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in den Gebühren geregelt, und diese Vorlage werden wir noch in Traktandum 30 behandeln. Dort sind diese konkreten Zahlen aufgeführt.
Der Abg. Erich Hasler hat diverse Fragen gestellt. Ich denke, auch diese Fragen werden wir sinnvollerweise im Rahmen der einzelnen Artikel behandeln. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Sie haben ausgeführt, dass es 360 und 160 Personen, somit gesamthaft 520 Personen gibt, welche eine 180a-PGR-Bewilligung haben. Gemäss der Vorlage, die wir heute spät am Abend behandeln werden, ist es so, dass 180a-Personen eine Grundabgabe von CHF 1'000 zu bezahlen haben. Dies ergibt somit gesamthaft einen Betrag von CHF 520'000. Ich frage mich, ob dieser Betrag gerechtfertigt ist? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Eintreten scheint unbestritten. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir mit der 1. Lesung beginnen.
Wir lesen durch Artikelaufruf. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 4 wird aufgerufen.
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Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Das ist jetzt die Bestimmung, die ich angesprochen habe. Ein angestellter Treuhänder muss persönlich integer sein, und hier wird definiert, ob er das ist oder nicht. Und wenn ich jetzt das einfach anschaue, in Abs. 1, keine rechtskräftige Verurteilung, das verstehe ich, kein Problem.
Lit. b: in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine fruchtlose Pfändung des Antragstellers erfolgt ist, finde ich ein bisschen hart. Also wenn man in jungen Jahren ist und eine Schuld oder einen Autounfall hatte und man kann das nicht bezahlen, ist man nachher vom Beruf ausgeschlossen oder ist nicht persönlich integer.
Und der weitere Punkt ist auch in lit. c: in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung darf keine rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen fehlenden kostendeckenden Vermögens vorliegen. Also das Konkursverfahren wurde einfach, weil zu wenig Vermögen hier ist, abgeblockt. Aber wenn jemand ein Geschäft gemacht hat - das kann im Gemüsehandel oder was auch immer sein - und das nicht funktioniert hat, werden Personen stigmatisiert, wenn ein Konkurs eröffnet wird. Die gehen ein Betriebsrisiko ein, die versuchen was und es geht nicht. Hier wird auch nur auf natürliche Person abgestellt. Aber wenn jemand ein Geschäft hat unter einer AG und die geht in Konkurs, dann macht das wieder nichts aus. Also irgendwo geht das nicht. Es ist auch bekannt, dass es Leute gibt, die Firmen gründen, in Konkurs gehen und nachher eine neue Firma gründen, und dann läuft das so weiter. Da hat es schon Problemfälle gegeben. Und hier sehe ich einen Unterschied.
Aber selbst wenn man das so restriktiv belassen möchte, wird das noch in Abs. 2 viel weiter aufgeweicht. Selbst wenn nach Abs. 1 jemand persönlich integer ist, dann kann die FMA in Abwägung aller Umstände jemanden dennoch als persönlich nicht integer betrachten, wenn in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig der Konkurs eröffnet ist usw. oder eine disziplinarische Entscheidung ergangen ist. Also das geht für mich zu weit.
Vor allem in lit. d, da stört mich «gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist». In den Ausführungen wird klar gesagt, es muss zur Anklageerhebung gekommen sein. Aber wenn die Person freigesprochen worden ist, kann ein Strafverfahren auch länger andauern. Es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Und das geht für mich weit. Vor allem auch wenn die FMA solche Informationen sammelt. Man hat auch eine Mitteilungspflicht, wenn ein Verfahren gegen jemanden eingeleitet wird. Solche Informationen können gemäss Art. 20 auch an ausländische Aufsichtsbehörden weitergegeben werden. Das geht für mich alles ein bisschen weit und ich möchte beliebt machen, dass man das nochmals prüft, ob das nicht ein bisschen weniger restriktiv geregelt werden kann, und ob das alles effektiv erforderlich ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich denke, der Kollege Christian Batliner hat alles gesagt. Ich möchte mich diesem Votum vollumfänglich anschliessen. Ich denke, dass es da noch andere Formulierungen gibt, die zielführender sein könnten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich auch meinem Vorredner an, dass man das hier viel liberaler umfassen sollte. Und ich möchte auch wissen - wenn die Bewilligung höchstpersönlich ist und man auch im Rahmen einer juristischen Person im Bereich Abs. 1 lit. b und c handelt - ob man das wirklich trennt und ob hier die persönliche Integrität in Frage gestellt wird. Das möchte ich noch abgeklärt haben, wie das ausschaut.
Beim Abs. 1 lit. a, steht im letzten Beisatz: «... das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht». Das haben wir beim Gewerbegesetz auch, diese Bestimmung bei der persönlichen Integrität. Ich kann Ihnen sagen, dass ich das an einem Fall mitbekommen habe. Es ging in einem Punkt um Täuschung, aber das hatte überhaupt nichts mit dem gewerberechtlichen oder strafrechtlichen Bereich, Vermögen von Dritten, zu tun. Das war einfach in einer anderen Situation, wo man versucht hat, sich herauszureden. Man macht dann auf der beruflichen Zulassungsebene eben diese Probleme. Ich möchte auch explizit wissen, bezugnehmend auf diesen Beisatz, wie das im Vergleich zum Strafgesetzbuch zu handhaben ist, damit das die Verantwortlichen, die dieses Ansuchen bewerten müssen, einfacher handhaben können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Mich hätte noch interessiert, ob diese Formulierungen und Definitionen im Haus erfunden wurden oder ob es eine Vorlage gab. Wenn nicht, wäre es vielleicht interessant zu wissen, in welchen anderen Jurisdiktionen das geregelt wird, also wie das ausschaut. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Wir nehmen diese Rückmeldungen sehr gerne auf und werden diese Bestimmungen nochmals im Detail prüfen, und auch mit den zuständigen Personen - respektive 180a'lern -besprechen. Ich denke, man kann darüber diskutieren, ob es in dieser Form im Gesetz drinstehen soll oder nicht. Ich habe die Rückmeldung erhalten, dass es von der Treuhändervereinigung als streng, aber noch akzeptabel angesehen wurde, insbesondere was den Abs. 1 anbelangt. Abs. 1 ist eine Mussbestimmung, das heisst, hier ist das Erfordernis klar auf gesetzlicher Ebene geregelt, und Abs. 2 eine Kannbestimmung. Das heisst nicht, dass bei all diesen Fällen in Abs. 2 die Bewilligung auch entzogen wird. Die FMA kann in Abwägung aller Umstände usw. usf. Aber ich nehme diese Rückmeldung gerne auf und werde das nochmals intern prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Wie gesagt, ich habe die Frage schon formuliert, es geht hier um Abs. 2: «Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht». Wird da an eine «papiererne» Veröffentlichung gedacht? Neuerdings werden ja die meisten Kundmachungen elektronisch publiziert. Passiert dies elektronisch oder quasi in den Landeszeitungen?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Es handelt sich um das elektronische Amtsblatt.Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Christian Batliner
Hier zu Abs. 1 lit. c: Die Bewilligung erlischt, wenn der Antrag auf Konkurseröffnung wegen fehlenden kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird. Wenn ich ein angestellter Treuhänder bin - ich habe eine Arbeitsstelle bei einem Treuhänder - arbeite ich auch unter dessen Aufsicht und laufe in einen Privatkonkurs, habe aber eine geregelte Anstellung. Muss diese Bewilligung deswegen entzogen werden? Ich glaube, das ist auch nicht im Interesse der Gläubiger, deren Forderungen vielleicht befriedigt werden könnten, wenn man weiterarbeitet. Also ich habe einfach mit dieser Konkurseröffnung ein Problem. Ich denke, man sollte das noch überprüfen. Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Wir werden das ebenso prüfen. Es ist auch in Zusammenhang mit Art. 6 zu sehen, dass man das nochmals entsprechend einer genauen Überprüfung unterzieht.Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier in Abs. 4 ist das nachträgliche Beschwerderecht. Vielleicht könnte man da auf die 2. Lesung in Erfahrung bringen, was der Stand des Verfahrens beim Staatsgerichtshof ist. Vielleicht ist das schon entschieden, das weiss ich jetzt nicht. Einfach, damit man das dann weiss.
Und auch hier im ersten Satz: «Informationen im Sinne der Art. 4 bis 6», die persönliche Integration, ob da wirklich alles raus muss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Mit dieser Bestimmung wird von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen gemäss §57 des Strafgesetzbuches abgewichen und die Verjährungsfristen werden erhöht. Für mich stellt sich die Frage, warum das hier verändert wird und nicht einfach die allgemeinen Verjährungsfristen zur Anwendung gelangen?Regierungschef Adrian Hasler
Soweit ich informiert bin hängt das damit zusammen, dass diese Verfahren zum Teil relativ lange dauern und dann das Problem besteht, dass diese Verjährungsfrist nicht mehr zum Zuge kommt. Aber ich kann das auf die 2. Lesung nochmals genau abklären lassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Gemäss dieser Bestimmung, so wie ich sie verstehe, müssen die 180a-PGR-Personen sämtliche Nachweise wie Strafregisterauszüge, Pfändungsregisterauszüge usw. erbringen. Für mich stellt sich hier die Frage, ob nicht davon ausgegangen werden kann, dass die jetzt bestehenden 180a-Personen diese Voraussetzungen erfüllen. Ich verstehe eigentlich diesen Aufwand hier nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier in Abs. 3, das habe ich im Eintretensvotum erwähnt, steht: «Die FMA stellt Personen nach Abs. 1 eine Bestätigung über den Erhalt der eingereichten Unterlagen und Angaben aus und prüft innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab deren vollständigen Einlangen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1». Art. 4 verweist auf die fachliche Qualifikation und das ist der Ausbildungsnachweis nach dem Treuhändergesetz. Mir stellt sich die Frage, ob das erforderlich ist. Gemäss den Ausführungen der Regierung muss das innerhalb der sechs-Monate-Frist gemacht werden. Auf Seite 37 ff. steht: «Für bisher tätig gewesenen Personen ist eine Umwandlung in eine Bewilligung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich». Also selbst wenn man jetzt so restriktiv fahren möchte, muss man das innerhalb von sechs Monaten machen, sonst hat man keine Bewilligung. Man müsste eine längere Übergangsfrist gestatten, damit die Personen den Ausbildungsnachweis nachholen und darlegen können. Aber mir stellt sich grundsätzlich die Frage, ob das effektiv erforderlich ist. Ich weiss nicht, wie viele Personen von dieser Problematik überhaupt betroffen sein könnten. Ich hätte das gerne auf die 2. Lesung abgeklärt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Abg. Thomas Vogt unterstützen. Man sollte klären, ob man die Bürokratie in diesem Punkt reduzieren könnte. Ich möchte noch auf den Abs. 1 lit. b zurückkommen. Würde dieser Absatz im Gewerbegesetz stehen, bezüglich der Angabe und der Geschäftsadresse, müsste man noch einen Mietvertrag mitliefern. Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass das hier nicht verlangt wird. Das ist auch gut so. Nur zur Klarstellung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Möchte die Regierung das Wort?Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Die Regierung wird diese Anregungen gerne mitnehmen und auf die 2. Lesung nochmals überprüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die Abänderung des personen- und gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können mit der Lesung der nächsten Vorlage beginnen: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können mit der Lesung der nächsten Vorlage beginnen: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Art. 3 Abs. 1 Bst. o wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des FinanzmarktaufsichtsgesetzesArt. 5 Abs. 1 nbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 nbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 27 abgeschlossen. -ooOoo-