Totalrevision des Treuhändergesetzes (TrHG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 42/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Totalrevision des Treuhändergesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 42/2013 und steht zur Diskussion.Abg. Christoph Wenaweser
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse diese Vorlage und unterstütze die Ziele, welche die Regierung damit verfolgt. Ich denke, dass das totalrevidierte Treuhändergesetz dem Berufsstand und dem ganzen Finanzplatz Vorteile bringt. Die Qualität der Dienstleistungen wird gesichert und der gute Ruf der Treuhandbranche und des Finanzplatzes bei der Kundschaft gefestigt.
Ich werte es als sehr positiv, dass die nun zur Diskussion anstehende Vorlage sowohl von der Treuhändervereinigung als auch vom Verein der Kaufmännisch Befähigten mitgetragen wird und die Treuhändervereinigung in einer Stellungnahme explizit erwähnt, dass die Stärkung der behördlichen Aufsicht erklärtes und von der THV mitgetragenes Ziel dieser Vorlage ist.
Im Fortgang der 1. Lesung werde ich mir allenfalls erlauben, noch Vorschläge zu einigen wenigen Punkten einzubringen. Ein Anliegen bzw. eine Überlegung möchte ich jedoch im Rahmen der Eintretensdebatte erwähnen und die Regierung darum bitten, hierzu auf die 2. Lesung Stellung zu beziehen:
In der Vorlage werden an keiner Stelle die Risiken des Geschäfts und der Umgang mit diesen erwähnt. Banken, Versicherungen oder auch grosse Industrieunternehmen müssen über ein institutionalisiertes Risikomanagement verfügen, welches dann auch von der Revisionsgesellschaft oder von der Aufsicht überprüft wird. Gemäss gegenständlicher Vorlage sind Treuhänder und Treuhandgesellschaften hingegen nicht verpflichtet, ihre Risiken zu kennen und zu managen.
Liechtenstein hat einen internationalen, stark vernetzten Finanzplatz. Das ist einerseits positiv, führt aber auch zu einer höheren Verletzlichkeit als ein bloss regional ausgerichteter Markt. Gerade die Risiken im Treuhandbereich liegen vor allem im grenzüberschreitenden Geschäft. Ich stelle mir deshalb die Frage, wieso dieser Aspekt keinen Eingang in die Vorlage gefunden hat. Es wäre meines Erachtens sinnvoll, wenn die dem Treuhändergesetz Unterstellten ein Risikomanagement betreiben müssten, welches z.B. interne Vorgaben an Kundenbetreuer und Risikoprozesse vorsieht.
Ich gehe davon aus, dass die dem Gesetz Unterstellten ihre Risiken auch heute schon im Griff haben. Allerdings möchte ich anregen, dass die Regierung prüft, ob im revidierten Treuhändergesetz oder aber im zuvor behandelten, neu zu schaffenden Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR nicht allenfalls eine Bestimmung zum Risikomanagement oder zum Umgang mit Risiken aller Art aufgenommen werden sollte.
Natürlich müsste dies grössenverträglich und auf das jeweilige Unternehmen abgestimmt sein. Es würde jedenfalls dazu beitragen, Fälle, wie wir sie aktuell und aus der Vergangenheit kennen, in Zukunft zu verhindern und die Reputation unseres Finanzplatzes und unseres Landes zusätzlich zu schützen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Mit dieser Vorlage soll die Aufsicht gestärkt werden. Es geht um Stichworte wie Kundenschutz, Vertrauen in den Finanzplatz, Förderung des internationalen Marktzuganges oder Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Geregelt wird vor allem neu die Bewilligung, die Bewilligungserteilung. Es geht um die fachliche Qualifikation, die persönliche Integrität, es geht aber auch um Treuhandgesellschaften, um den hauptberuflichen Geschäftsführer. Qualifizierte Beteiligungen an einer Treuhandgesellschaft müssen gemeldet werden und die persönliche Integrität des Gesamtverwaltungsrates, um Reputationsrisiken zu vermeiden. Was ich bei der vorherigen Vorlage zur persönlichen Integrität erwähnt habe, gilt auch hier und sollte auch in dieser Vorlage, wenn es angepasst wird, nach einer nochmaligen Prüfung spiegelbildlich übernommen werden. Es soll eine dauernde Aufsicht sein, damit dauernd geklärt ist, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es gibt Mitwirkungspflichten. Es gibt eine aktive Mitteilungspflicht der Treuhänder, vor allem auch in Bezug auf die pesönliche Integrität. Bei der Beendigung der Bewilligung ist wichtig, wenn eine Bewilligung erlöscht, wie mit bestehenden Mandaten umgegangen wird und wie das abgewickelt wird. Das ist zu begrüssen. Auch die Befugnisse der FMA werden gestärkt. Die FMA hat ein umfassendes Auskunftsrecht. Sie kann vor Ort Kontrollen durchführen oder auch einstweilige Massnahmen ergreifen im Bedarfsfall. Vor allem das Disziplinarrecht wird auch neu geregelt. Eine Standeskommission wird eingeführt erstinstanzlich. Das begrüsse ich, weil da eine besondere Fachnähe gegeben ist und es gibt auch eine aussergerichtliche Schlichtungsstelle, wie man das z.B. aus dem Bankenrecht kennt.
Ich begrüsse diese Anpassungen und die sind meines Erachtens eigentlich unproblematisch und die Vorlage wurde auch in enger Zusammenarbeit mit der Treuhändervereinigung ausgearbeitet. Ich habe auch hier drei Punkte: Das eine ist die persönliche Integrität - das habe ich erwähnt. Das andere ist: Es gibt viele neue Pflichten für die Treuhänder und neu ist nun auch bei den Strafrechtsbestimmungen: Fahrlässigkeit genügt für eine Strafbarkeit. Ich frage mich: Ist es notwendig? In anderen Bereichen sind es Vorsatzdelikte und das könnte man vielleicht nochmals prüfen. Ist zwar nur der halbe Strafrahmen bei einem Fahrlässigkeitsdelikt, aber ich glaube, das könnte man auch auf ein Vorsatzdelikt beschränken. Und die Rückmeldung von der Treuhändervereinigung habe ich noch erhalten bezüglich der Übergangsfrist betreffend dem Disziplinarverfahren auf Juli 2014. Das sei anscheinend knapp bemessen und das würde begrüsst, wenn man das auf 1.1.2015 in Kraft treten lassen könnte. Das betrifft Art. 89, aber da kann die Regierung vielleicht mit der Treuhändervereinigung nochmals Rücksprache halten. Aber ich begrüsse diese Vorlage und bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Ausführungen des Abg. Christoph Wenaweser finde ich sehr interessant und wir werden sicher prüfen, ob wir Bestimmungen über das Risikomanagement für die 2. Lesung dann in diese Vorlage aufnehmen können. Der Ansatz ist wirklich interessant.
Und die Ausführungen des Abg. Christian Batliner kann ich ebenfalls nachvollziehen. Ich denke, die Frage der persönlichen Integrität sollte dann analog ausgestaltet werden, wie im Gesetz, das wir zuvor behandelt haben, dass es wirklich entsprechend koordiniert ist. Betreffend die Frage Fahrlässigkeit oder Grobfahrlässigkeit, da gibt es auch andere Bestimmungen im Finanzmarkt, die eben auch diese Fahrlässigkeit drin haben. Ich müsste nochmals nachschauen, wo es genau so gehandhabt wird. Aber wenn das ein Wunsch ist, kann man das für die 2. Lesung nochmals entsprechend in der Vorlage aufarbeiten und aufzeigen, in welchen anderen Gesetzen auch die Fahrlässigkeit entsprechend enthalten ist. Ich habe auch schon gehört, dass diese Übergangsfrist betreffend den Disziplinarverfahren als zu knapp bemessen wird. Ich denke, hier werden wir das Gespräch mit der Treuhändervereinigung nochmals suchen und dann auch sicher eine gute Lösung finden. Zielsetzung war einfach, möglichst rasch das neue Regime umsetzen zu können und nicht zu lange zu warten. Aber ich denke, wir finden da sicher eine Lösung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Eintreten ist unbestritten. Damit können wir zur 1. Lesung per Artikelaufruf schreiten. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich habe eine Frage und zwar zu Abs. 2 Bst. a: Hier ist eine der Voraussetzungen die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte. Es dürfte nach meiner Ansicht nach auch eine Liste geben von den Rechtsanwälten, die aus dem EWR-Raum kommen oder vielleicht aus der Schweiz. Ist da nicht eine Diskriminierung vorhanden oder ein EWR-rechtliches Problem unter Umständen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Diese Frage muss ich auf die 2. Lesung abklären. Das weiss ich nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion. Es gibt eine Wortmeldung.
Abg. Erich Hasler
Ich wollte nur darauf hinweisen, wie gesagt, also hier haben wir es mit den gleichen Regelungen zu tun wie im Gesetz über die Personen gemäss PGR 180a. Also ich denke, dass diese Bemerkungen auch hier einfliessen werden, ohne dass man jetzt explizit nochmal dasselbe wiederholt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Dem schliesse ich mich gerne an. Eben die Frage in Bezug auf das Integritätskriterium, dass bereits die Eröffnung eines Strafverfahrens die Integrität beeinträchtigt, würde ich auch nochmals in Frage stellen. Grundsätzlich sollte zunächst bis ein Urteil gefällt ist, die Unschuldsvermutung gelten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Wie bereits in der vorgängigen Vorlage kommuniziert, werden wir diese Bestimmung entsprechend nochmals prüfen. Man muss sich einfach bewusst sein, was der Hintergrund dieser Kann-Bestimmung ist. Es kann Fälle geben, in denen es notwendig ist, diese Bewilligung auch zu entziehen. Und wenn die FMA keine Gelegenheit hat, wenn das Strafverfahren eröffnet worden ist, diese Bewilligung zu entziehen, kann es Probleme geben. Es soll nicht der Regelfall sein - möchte ich klar festhalten, ist in den Ausführungen auch so kommuniziert - dass die FMA generell bei Eröffnung eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung dann eben diese Bewilligung entzieht. Aber es geht um die Kann-Bestimmung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Ich hätte noch eine Bemerkung zu Art. 6 Abs. 2 lit. e: Betreffend die rechtskräftige Verurteilung, zumindest beim Vergehen, ob da jetzt rechtskräftig verurteilt worden ist oder was auch immer. Wenn etwas, was gar nichts mit dem Beruf zu tun hat, hier auch hereinspielen sollte, ist es an und für sich zumindest ein wenig fraglich. Auf jeden Fall würde ich bitten zu überlegen, ob zumindest eine Verurteilung wegen eines Vergehens mindestens im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen sollte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Entschuldigen Sie, Herr Präsident, nur noch ganz kurz. In Art. 6 ist meiner Ansicht nach ein Schreibfehler enthalten und zwar bei Bst. d: Strafverfahren Verfahren. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für das Wort. Ich möchte nochmal ganz kurz zurückkommen auf das Votum des Abg. Wenaweser. Auch meine Frage zu diesem Abs. 2 lit. e ist, ob man durch eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens lebenslang stigmatisiert ist oder ob da nicht eine etwas liberalere Regelung vorgesehen sein könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich gehe davon aus, dass die Regierung diese Überlegungen auf die 2. Lesung mit einbeziehen wird. Wir lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Erich Hasler
Meine Frage betrifft Abs. 3, die Betätigung drei Jahre in Vollzeit. Ich weiss nicht, ob es im früheren Gesetz bereits enthalten war. Wenn wir dann später das Rechtsanwaltsgesetz behandeln werden - da geht man jetzt auch neuerdings davon aus, dass es eine dreijährige Praktikumszeit sein wird - hat man da im Sinn oder im Hinterkopf, dass man diese Praktikumszeiten aufeinander abstimmt? Das wäre meine Frage.Regierungschef Adrian Hasler
Dazu ist auf Seite 57 ausgeführt, dass Abs. 3 die bisherige Praxis im Gesetz nun ausdrücklich klarstellt. Also ich gehe davon aus, dass es jetzt schon so war, gemäss diesen Ausführungen, und jetzt entsprechend im Gesetz auch so aufgenommen wird. Inwieweit es dann abgestimmt wird mit dem Rechtsanwaltsgesetz, das müsste ich nochmals abklären. Das kann ich jetzt so nicht spontan beantworten. Im Moment haben wir dort auch so eine Bestimmung drin. Das ist korrekt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
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Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Die Regierung stellt hier den Antrag, Abs. 2 zu streichen. Wir werden das dann für die 2. Lesung entsprechend auch noch kommentieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
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Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Die Regierung wird hier ebenfalls eine Anpassung auf die 2. Lesung vornehmen. Ich verzichte jetzt aus Zeitgründen darauf, das vorzulesen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 22 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 86 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 87 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 88 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 steht zur Diskussion.
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Art. 89 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Herr Präsident, vielen Dank. Die Zeit für die Umsetzung der disziplinarrechtlichen Änderungen ist bis Mitte 2014 wohl etwas knapp bemessen. Deshalb bitte ich zu prüfen, ob die Art. 35, 50, 68 bis 73 sowie 76 nicht allenfalls erst auf den 1. Januar 2015 in Kraft treten könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Wünscht sich die Regierung dazu zu äussern?Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Diese Anregung wurde bereits bei der Eintretensdebatte gemacht und die Regierung wird nochmals mit der Treuhandvereinigung in Kontakt treten, um zu klären, ob man hier eine Einigung findet. Ich gehe davon aus, dass es kein Problem sein sollte.Landtagspräsident Albert Frick
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, haben wir das Treuhändergesetz in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können mit der Lesung der nächsten Vorlage beginnen. Art. 909 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 909 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichts-Gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Damit können wir mit der Lesung der nächsten Vorlage beginnen. Art. 5 Abs. 1 Bst. l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können mit der Lesung der nächsten Vorlage beginnen. Art. 3 Abs. 1 Bst. k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. k steht zur Diskussion.
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung wird auf die 2. Lesung noch einen Ergänzungsvorschlag zum Sorgfaltspflichtgesetz machen. Es handelt sich um die Art. 27 Bst. c und e, Art. 28 Abs. 4 und Art. 30 Abs. 1 Bst. p. Ich möchte das kurz noch erläutern:
Anlässlich der diesjährigen Länderevaluation Liechtensteins durch den Internationalen Währungsfonds und Moneyval zur Prüfung des Abwehrsystems Liechtensteins betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, führten unter anderem die aktuellen Verschwiegenheitsbestimmungen der freien Berufe, das heisst Rechtsanwälte, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer, zu heftigen Diskussionen und deutlicher Kritik. Insbesondere wurde kritisiert, dass derzeit weder eine Durchbrechung der Berufsgeheimnisse zugunsten der Aufsichtstätigkeit der FMA vorgesehen, noch ein Vorrang des Sorgfaltspflichtgesetzes klar geregelt ist.
In den Interviews wurde sowohl von den Behörden als auch vom Privatsektor durchgehend bestätigt, dass es hierbei keinerlei Probleme in der Praxis gibt und die FMA folglich den notwendigen Zugang zu den relevanten Informationen hat. Jedoch aus rein formeller Betrachtungsweise besteht aus Sicht der Evaluatoren Anlass zur Kritik. Da diese Kritik Auswirkungen auf mehrere bedeutende FATF-Empfehlungen hat, ist eine möglichst zeitnahe Anpassung der betroffenen Bestimmungen notwendig und mit den derzeit laufenden Totalrevisionen des RAG und Treuhändergesetzes, verbunden mit einer Anpassung des Sorgaltspflichtgesetzes, möglich.
Bislang liegt lediglich ein erster Entwurf des IWF-Berichtes, Phase eins vor, welcher nun über weitere zwei Phasen hinweg durch den IWF entsprechend bearbeitet und den zuständigen Behörden Liechtensteins jeweils mit der Möglichkeit zur Kommentierung übermittelt wird. Bereits anlässlich der ersten Kommentierungsphase wurde diesen Beanstandungen ausführlich begegnet. Um jedoch allfälliger Kritik im endgültigen Bereich in diesem Zusammenhang vorzubeugen, soll durch die vorgeschlagenen Anpassungen die derzeit gelebte Praxis auch entsprechend in den Gesetzen normiert werden.
Für eine konsequente Umsetzung bedarf es daher einer Revision sowohl der Regelungen im Sorgfaltspflichtsgesetz als auch in den Gesetzen der freien Berufe. Die Anpassung des Wirtschaftsprüfergesetzes soll bei der nächsten Revision erfolgen. Die Revisionsvorschläge wurden bereits vorgängig mit den betroffenen Verbänden eingehend diskutiert. Die entsprechenden Abänderungsvorschläge werden von diesen unterstützt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es dazu keine Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir beginnen mit der Lesung der nächsten Vorlage. Art. 9 Abs. 1 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 28 erledigt.
-ooOoo-