Totalrevision des Rechtsanwaltsgesetzes und Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 43/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 29: Totalrevision des Rechtsanwaltsgesetzes und Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 43/2013 und steht zur Diskussion.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Auch das Rechtsanwaltsgesetz soll aktualisiert werden. Vier Punkte sind zentral: Das eine ist das Disziplinarrecht, der zweite Punkt sind die Anforderungen an die Berufszulassung - das ist der heikle Punkt, das kann ich schon vorwegnehmen -, der dritte Punkt ist die Verfahrenshilferegelung und der vierte Punkt sind die Verschiebung der Kompetenzen von der FMA zur Anwaltskammer bezüglich der Berufszulassung. Das ist ein weiterer heikler Punkt.
Bezüglich des Disziplinarrechts begrüsse ich, dass das eingehender, genauer regelt wird. Ich war einfach ein wenig überrascht, wenn ich auf Seite 5 lese - ich zitiere: «Ein griffiges und funktionierendes Disziplinarrecht ist wichtig, um einerseits die Reputation und das Ansehen des Rechtsanwaltsberufes sicherzustellen». Ich weiss nicht, hat es da Probleme gegeben? Also so dringend erachte ich jetzt das nicht zur Förderung der Reputation der Anwälte. Aber ich weiss nicht, gab es da viele Fälle? Mir ist diesbezüglich nichts bekannt. Aber dass es geregelt wird, das ist sicher gut.
Der zweite Punkt sind die Anforderungen an die Berufszulassung. Da gibt es schon wesentliche Änderungen und die werden sehr kritisch diskutiert. Auch in Anwaltskreisen, vor allem aber auch von den jüngeren Juristen, die nachkommen und die Anwaltsprüfung machen möchten. Das eine ist die fachliche Voraussetzung. Da fährt die Regierung eine ganz restriktive Linie, weil es sind nur noch juristische Studien an einer Schweizer oder österreichischen Universität zugelassen. Ich stelle mir hier spontan schon die Frage: Ist das überhaupt EWR-kompatibel? Wenn ein Liechtensteiner in Deutschland studiert hat - also so etwas ganz anderes steht im deutschen Recht nicht, wie wir das hier im liechtensteinischen Recht haben - und diese Person wird in Liechtenstein deswegen nicht zur Anwaltsprüfung zugelassen, das ist ja dann die praktische Befähigung, wo er praktisch tätig war, diesbezüglich kann ich mir nicht vorstellen, dass das effektiv zulässig ist. Mir wurde gesagt, das steht so im österreichischen Gesetz, aber das ist natürlich ein anderer Fall. Österreich hat eigene Universitäten, Liechtenstein nicht. Wir sind darauf angewiesen, dass wir unsere Studien im Ausland machen. Das können wir nicht 1:1 vergleichen. Ich glaube auch nicht, dass das effektiv nötig ist. Also wenn jemand im europäischen Raum ein juristisches Studium abgeschlossen hat, dann sollte das genügen, dass er im Inland als Konzipient tätig sein kann und nachher auch bei der Anwaltsprüfung zugelassen wird.
Das Ganze geht dann in Abs. 2 von Art. 5 noch weiter. Da werden die Vorgaben gemacht, was man im Rahmen des Studiums gelernt haben muss. Man muss österreichisch oder schweizerisches bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, österreichisches oder schweizerisches Straf- und Strafprozessrecht gelernt haben. Das macht Sinn, das gehört zu einem Standardstudium. Aber auch Arbeits- und Sozialrecht zum Beispiel oder Steuerrecht, das geht mir einfach zu weit. Es gibt auch Universitäten, wo Sozialversicherungsrecht ein Freifach ist. Ja, wenn man dieses Fach jetzt nicht belegt hat und den Nachweis nicht erbringen kann, muss man dann nachträglich eine Zusatzausbildung machen oder nochmals an die Universität gehen? Das kann es doch nicht sein. Da gibt es Studienpläne und die sollten wir doch akzeptieren. Da habe ich also meine Bedenken. Ich bitte, dass man das nochmals ein bisschen allgemeiner formuliert, und vor allem die Zusätze, Österreich und Schweiz, dass das gestrichen wird.
Die zweite Anpassung ist die praktische Betätigung in Art. 4. Bis anhin waren zwei Jahre Berufspraxis erforderlich. Das konnte man aufteilen: Zum Teil beim Anwalt, beim Gericht, bei der Verwaltungsbehörde. Es gibt einen Stau vor allem beim Gericht. Und jetzt möchte man das auf drei Jahre erhöhen und auch andere Tätigkeiten zulassen. Aber ich glaube, damit ist das Problem nicht gelöst. Ich denke, drei Jahre sind
nicht erforderlich. Das weiss ich aus eigener Erfahrung, als ich Konzipient war. Irgendwann kommt eine Routine und nach zwei Jahren kann man wirklich problemlos zur Anwaltsprüfung zugelassen werden. Wenn jemand nicht sicher ist, dann geht er auch nicht an die Anwaltsprüfung. Das muss jemand selber ein bisschen abschätzen. Es kommt immer ein bisschen darauf an, wo man die Ausbildung gemacht hat, wie viel man vor Gericht gehen konnte usw. Es gibt viele, die machen das vielleicht ein bisschen länger, andere wären schon früher bereit. In der Schweiz genügt ein Jahr.
Und hier wird die Tätigkeit von 18 Monaten bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt vorausgesetzt. Konzipientenstellen bei einem Rechtsanwalt sind auch nicht breit gestreut. Also wenn man dann das Gericht vielleicht entlastet, weil es eine längere Tätigkeit gibt, aber man muss länger beim Anwalt gewesen sein, dann gibt es halt dort wieder einen Stau. Und ich würde hier sehr beliebt machen, dass man das bei dieser zweijährigen Praxis belässt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Übergangsregelung in Art. 109 problematisch, wenn das jetzt wirklich auf Anfang Jahr kommen sollte. Es gibt junge Juristen, die sich heute zur Anwaltsprüfung anmelden und im Frühjahr gehen könnten, aber wenn sie jetzt im nächsten Herbst gehen möchten und noch zuwarten, geht das wieder nicht. Also die Übergangsfrist müsste auf alle Fälle länger angesetzt werden, nur schon wegen der fachlichen Vorgaben, wenn das so restriktiv aufgeführt wird. Aber dagegen werde ich mich klar aussprechen.
Der dritte Punkt ist die Verfahrenshilfe. Das soll effizienter gestaltet werden, insbesondere, dass Kostenersatzansprüche nicht mit Schulden verrechnet werden können. Das sind staatliche Gelder, die gesprochen werden bei der Verfahrenshilfe, und das soll nicht verrechnet werden können. Es ist sehr gut, dass das angegangen wird. Auch das Verhältnis mit den Mandanten, dass das nicht einfach so niedergelegt werden kann. Aber das Ganze geht mir zu wenig weit, wenn es auch um effizienten Einsatz von Geldmitteln geht. Da stellen sich grundsätzliche Fragen, wie man das angeht. Also es geht um die Prüfung der Erfolgsaussichten von einem Fall, mutwillige Prozessführung, wer prüft, ob das eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung war. Es gibt Anwälte, die gehen mit jedem Fall an den Staatsgerichtshof. Und das ist ein Problem. Und wer prüft das? Das ist heute die Anwaltskammer. Ich denke, das Gericht hätte mehr Sachnähe, wenn es dann um die Sprechung der Gelder geht. Und auch der Tarif kann ein Problem sein. Gerade in Strafverfahren wird nach Tarifpost 4 abgerechnet. Wenn es um ein Verbrechen geht, dann hat das horrende Rechnungen zur Folge, gerade bei grösseren Fällen. Und ich denke, auch gerade im Hinblick auf die Sanierung des Staatshaushaltes - ich spreche jetzt da gegen die eigene Mühle, ich werde mich in meine Kreisen nicht allzu beliebt machen - aber das muss man angehen.
Ich habe immer wieder einmal flüstern gehört: Es gibt eine Arbeitsgruppe - oder gibt es schon einen Entwurf für ein Verfahrenshilfegesetz? Ich weiss nicht, was ist da der Stand der Dinge? Oder muss ich jetzt das so verstehen, das ist es und vom Rest nimmt man Abstand? Da wäre ich froh, wenn ich ergänzende Ausführungen haben könnte.
Und der vierte Punkt ist die Verlagerung der Kompetenzen von der FMA zur Anwaltskammer. Da gibt es zwei Bereiche: Das eine ist die Berufszulassung. Ich begrüsse, dass das die Anwaltskammer macht. Das entspricht auch der europäischen Rechtssprechung. Bei sorgfaltspflichtsrechtlicher Tätigkeit eines Anwalts gab es einen Vorschlag der Anwaltskammer. Die Anwaltskammer wollte auch, dass das von der Anwaltskammer geprüft wird. Und die Regierung sträubt sich da ein bisschen. Und das verstehe ich eigentlich nicht. Also ich möchte vorwegnehmen, es ist äusserst selten, dass ein Anwalt sorgfaltspflichtsrechtlich unterwegs ist. Also ich sage mal, wenn man ein Escrow-Agent ist oder in diesem Bereich, aber dann muss man Finanzgeschäfte machen und auch Gelder entgegennehmen. Und das sind wirklich Einzelfälle.
Der Vorschlag der Anwaltskammer, dass das gesplittet wird, mehr als sieben Fälle oder weniger als sieben Fälle, das gebe ich zu, den finde ich auch nicht gut. Also entweder ist es die FMA oder es ist die Anwaltskammer. Diesen Vorschlag empfinde ich ebenfalls als unglücklich. Aber das Ganze soll man meines Erachtens auch im Hinblick auf die 2. Lesung nochmals prüfen. Es geht nämlich auch um das Anwaltsgeheimnis, es geht um die Vertraulichkeit. Und da muss man sich schon in Erinnerung rufen: Ein Anwalt hat einen speziellen Status, er wird als unabhängiges Organ der Rechtspflege angesehen. Und vor diesem Hintergrund möchte ich beliebt machen, dass auch dieser Bereich auf die Anwaltskammer übertragen wird.
Im Ausland - die Regierung führt das selber aus - gibt es das. Auch im benachbarten Ausland ist das eigentlich normal. Die Regierung führt auch aus, dass die 3. EU-Geldwäscherei-Richtlinie Ausnahmen bei Rechtsberufen vorsieht. Auch der Entwurf zur 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie sieht das vor: Selbstregulierungsorganisationen sind zugelassen. Als gewichtige Argumente führt die Regierung die Null-Toleranz-Politik auf, aber die kann man auch der Anwaltskammer auferlegen. Ich glaube nicht, dass das einen Unterschied macht. Es wird dann auf IMF Moneyval verwiesen. Wo genau Bedenken angebracht wurden, das führt die Regierung nicht aus. Aber das alleine kann es ja nicht sein. Vorauseilender Gehorsam, oder weil man das Gefühl hat, das wird im Ausland als besser angesehen. Wenn es andere Staaten haben, dann müssen wir das auch können.
Bezüglich Kosten/Nutzen führt die Regierung aus, dass die FMA mehr Erfahrung hat. Aber es geht ja wirklich um Einzelfälle. Und die Anwaltskammer kann das selber. Und die Kosten-Nutzen-Analyse, das sind dann die Kosten, die die Anwälte zu tragen hätten. Das kann auch nicht das Argument sein. Und ich denke, mit ein bisschen guten Willen müsste hier auch schon im Rahmen dieser Vorlage auf die 2. Lesung hin eine Lösung möglich sein. Es ist einfach wirklich so, sorgfaltspflichtsrechtliche Tätigkeiten von Anwälten sind selten. Das könnte ohne Weiteres von der Anwaltskammer geprüft werden. Oder dass man sonst Meldung machen muss, aber nicht, dass man automatisch irgendwo bei der FMA landet. Ich wäre froh, wenn man das nochmals prüfen könnte.
Ich habe sonst noch ein paar einzelne Fragen, aber diese werde ich im Rahmen der Lesung dann vorbringen. Ansonsten begrüsse ich die Vorlage und ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich möchte grundsätzlich das Votum des Kollegen Christian Batliner ebenfalls unterstützen. Auch ich begrüsse die vorliegende Revision des Rechtsanwaltsgesetzes. Ein Hauptpunkt dieses Gesetzes ist die Aufhebung des obligatorischen Gerichtspraktikums. Ob man das machen soll oder nicht, darüber kann man grundsätzlich unterschiedlicher Meinung sein. Der Grund dafür scheint jedoch schlicht und einfach darin zu liegen, dass die Kapazitäten erschöpft sind, dass die Nachfrage nach Praktikumsstellen viel grösser ist als das Angebot und die Gerichte diesen Ansturm schlichtweg nicht bewältigen können.
Ein zweiter Punkt betrifft ebenfalls die Zulassungsbedingungen und eben dazu möchte ich noch einige Ausführungen machen. Die Frage ist: Kann ich das jetzt machen oder soll ich das bei den einzelnen Artikeln?Landtagspräsident Albert Frick
Vorzugsweise bei den einzelnen Artikeln.Abg. Erich Hasler
Was ich vielleicht noch anfügen möchte: Die Vorlage, was die Zulassungsbedingungen angeht, das wurde ja schon erwähnt, lehnt sich sehr stark an die Bedingungen aus der österreichischen Rechtsanwaltsordnung an oder respektive ist eine Kopie. Wir müssen uns einfach vor Augen halten: Gemäss Bildungsstatistik studieren 62% der liechtensteinischen Rechtsstudenten in der Schweiz und nur 29% in Österreich. Damit werde ich das jetzt einmal hiermit belassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich auch den Ausführungen des Abg. Christian Batliner anschliessen und den Ausführungen des Abg. Erich Hasler kann ich mich ebenfalls anschliessen. Er hat den Punkt des Gerichtspraktikums angesprochen. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das heute obligatorische Gerichtspraktikum nicht mehr zwingend notwendig sein als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. Ich finde das ebenfalls sehr schade, weil ich das Gerichtspraktikum für einen sehr guten Teil der Ausbildung halte. Man erlangt durch das Gerichtspraktikum Einsicht in die Abläufe beim Gericht. Man ist zwei Monate in einer Zivilabteilung zugeteilt, zwei Monate bei einer Strafgerichtsabteilung, und die restlichen zwei Monate verbringt man damit, dass man den Bürgern unentgeltliche Rechtsberatung leistet.
Ich persönlich fand dieses Gerichtspraktikum sehr gut und finde es wirklich schade, dass dieses abgeschafft werden soll, verstehe aber auch die Regierung und die Zwänge, die hier vorliegen. Es gibt eine sehr lange Warteliste. Ich würde einfach die Regierung bitten, ob es nicht allenfalls Möglichkeiten gibt, die Praktikumsplätze zu erweitern, damit allenfalls dieses Problem irgendwie entschärft werden kann. Jedenfalls würde ich es wirklich als einen gewissen Qualitätsverlust erachten, wenn dieses Gerichtspraktikum abgeschafft würde.
Dann zum Punkt der Dauer der praktischen Betätigung. Bis anhin ist es so, dass die Rechtsanwälte ein zweijähriges Praktikum absolvieren müssen. Dieses besteht, wie gesagt, aus einem halbjährigen Gerichtspraktikum und aus einem Jahr beim Rechtsanwalt. Neu soll diese Praktikumszeit auf drei Jahre erhöht werden. Auch ich erachte es zumindest nicht zwingend notwendig, diese Praktikumszeit von zwei auf drei Jahre zu erhöhen und finde es zumindest nochmals überdenkenswert.
Dann der Punkt in Bezug auf die Verfahrenshilfe. Die Regelung, die hier getroffen wurde, finde ich begrüssenswert und ich bin ebenfalls dafür.
Dann das Verhältnis zwischen der Finanzmarktaufsicht und der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in Bezug auf die Sorgfaltspflichten. Hier kann ich mich ebenfalls dem Votum des Abg. Christian Batliner anschliessen.
Gesamthaft möchte ich nochmals der Regierung, dem Herrn Justizminister, sowie der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für diese ausgewogene Vorlage danken. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gleich vorab: Ich bin selbstverständlich ebenfalls für Eintreten auf diese Vorlage. Es erscheint mir eine Vorlage, die in enger Abstimmung mit den zuständigen Verbänden erstellt wurde. Aber auch ich möchte ins gleiche Horn blasen wie meine Vorredner. Ich frage Sie, meine Damen und Herren, ein Gesetz, das jetzt nun 20 Jahre, ich würde mal sagen im Ausbildungsumfang gut funktioniert hat und wo wir - so traue ich mich zu behaupten - keine Qualitätsprobleme hatten, muss jetzt plötzlich, damit liechtensteinisches Recht vermittelt werden kann, auf ein dreijähriges Praktikum oder auf eine dreijährige praktische Betätigung angehoben werden. Ich persönlich sehe das ähnlich, wir sollten uns jetzt hier nicht unbedingt von gängiger erfolgreicher Praxis trennen.
Vielleicht zum Gerichtspraktikum selbst. Ein Vernehmlassungsteilnehmer selbst erwähnte, dass dieses Gerichtspraktikum nicht unbedingt notwendig sei. Hinzu käme eben dieser Engpass, den man hat bei den Praktikumsplätzen. Herr Abg. Vogt, ich bin sogar der Meinung, wir haben hier eine automatische Verbesserung, wenn wir das Gerichtspraktikum nicht obligatorisch machen. Somit hat man nämlich ein halbes Jahr bereits mehr Erfahrung beim Rechtsanwalt beispielsweise, das man jetzt ja optional machen kann. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr erachte ich hier als nicht zielführend. Im Gegenteil, wir haben bereits sechs Monate mehr Erfahrung automatisch bei einer Kanzlei beispielsweise, weil dieses Gerichtspraktikum nicht mehr notwendig ist.
Meines Erachtens ist das also eher eine Bürokratisierung der Vorlage als eine Entspannung und ich möchte mal den vielleicht etwas provokativen Vorwurf in den Raum stellen - Herr Batliner hat das bereits ausgeführt -, man ist irgendwann reif für die Prüfung. Ich würde sagen nach zwei Jahren ist man dies. Eine günstige Arbeitskraft kann man auch anders bekommen. Da braucht man nicht einen fixfertigen Anwalt, der noch keine Prüfung hat und den man weiterhin als Konzipient anstellen muss. Vielleicht wäre es auch für die Regierung überlegenswert, wenn sie schon das Argument ins Feld führen, dass man eben eine Angleichung machen sollte, weil auch beim Staatsanwalt und bei der Richterausbildung diese dreijährige praktische Betätigung notwendig ist, dass man vielleicht von einer Senkung bei diesen beiden Berufsgruppen ausgehen kann oder einmal dort diese dreijährige Praxis hinterfragen kann.
Grundsätzlich werde auch ich später noch, wenn wir über die einzelnen Artikel sprechen, auf diese Ausbildungsanfordernisse eingehen. Ich möchte hier auch nicht mehr dazu sagen. Allerdings möchte ich jetzt schon betonen, dass das für mich ebenfalls das Pendel in eine andere Richtung geschlagen hat und zwar viel zu extrem. Was vorher im Ermessen der Regierung war, ist jetzt praktisch in einem engen Korsett geregelt und ausformuliert in einem umfassenden Artikel. Und ich würde hier sehr beliebt machen, dass man vielleicht die bisherige, gängige Formulierung im Rechtsanwaltsgesetz leicht ausdehnt, ohne zu sehr ins Detail zu gehen. Ich würde sagen, wir haben hier in der Juristerei die letzten zwanzig Jahre - wie gesagt - keine Qualitätsprobleme gehabt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Man lernt auch in einer Eintretensdebatte dazu. Ich dachte, diese Vorlage hätte zwei Knackpunkte. Einerseits, wie vom Abg. Batliner ausgeführt: Die Überwachung der Rechtsanwälte, neu durch die Rechtsanwaltskammer, und eben die Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die FMA, also diese gesplittete Überwachung der Rechtsanwaltsbüros. Ich verstehe da die Sorge der Rechtsanwälte durchaus. Die Sorgfaltspflichtprüfung hat nichts mit ihrer forensischen Tätigkeit zu tun. Die Rechtsanwaltskammer macht einen Vorschlag, der, wie auch Herr Batliner erwähnt hat, dass da mit einer Zahl 7 alles geregelt werden soll, scheint mir etwas willkürlich. Andererseits verstehe ich aber das Anliegen der Rechtsanwaltskammer, dass hier deren Vertrauensschutz oder deren Kundenvertrauen das höchste Gut ist und nicht durch eine Sorgfaltspflichtsprüfung durch die FMA in Frage gestellt sein sollte.
Der zweite Knackpunkt, den ich aus den Vorbereitungen las, kam von einem privaten Anwaltsbüro und betrifft die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften bzw. die Zusammenschlüsse mehrerer Rechtsanwaltsgesellschaften. Er scheint ein spezifisches Problem entweder dieses Büros oder der Branche zu sein. Hier scheint die Regierung eine andere Regelung gewählt zu haben, als sie in der Schweiz angewendet werden kann. Und da ist einfach die Frage der Begründung dazu im Hinblick auf die 2. Lesung.
Und was ich neu dazu gelernt habe: Man würde bei der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich eine liberale Haltung vermuten und es sind nun etliche Passagen, wo, ich sage jetzt nicht eine protektionistische, aber doch irgendwo ein Eigenschutz, eingebaut wurde bei der Zulassung. Ich denke ganz generell, wer wann zur Prüfung zugelassen wird, welche Anforderungen gestellt werden, was für Spezialrichtungen studiert sein müssen etc., denke ich, dass wieder auf die alte, liberale Haltung zurückgekehrt werden soll, ohne dass Qualitätsabstriche gemacht werden müssen. Grundsätzlich glaube ich, dass Eintreten unbestritten ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Rechtswissenschaft und auch das Rechtsanwaltsgesetz gehören nicht zu meinem Kerngeschäft, das gebe ich zu. Ich habe mich deshalb vor allem auf Bildung und die Ausbildungsthematik konzentriert und werde dann, wenn wir den entsprechenden Artikel 5 debattieren, ein paar Punkte vorbringen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident. Erlauben Sie mir nur eine kurze Bemerkung an den Abg. Marxer. Ich hatte exakt die gleiche Reaktion, als ich diese Anforderungen gesehen habe, und habe mich dann eben versucht zu erkundigen. Also ich bin heute der Überzeugung, dass die Rechtsanwaltskammer hier keinen aktiven Protektionismus betreiben will, sondern ich glaube aufgrund der Vernehmlassung bereits, wo vom entsprechenden Vernehmlassungsbericht die Rede war, dass liechtensteinisches Recht studiert werden muss, was an keiner Universität gelehrt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Rechtsanwaltskammer solch einen Vorschlag in eine Vernehmlassung einbringt. Das wurde dann wieder geändert und geändert. Also ich würde fast behaupten, das ging an der Rechtsanwaltskammer vorbei.
Die Regierung wollte ihre Verantwortung, die vorher bei ihnen lag, einfach in diese Rechtsanwaltsgesetzgebung mit einfliessen lassen, sodass sie diesen Aufwand nicht mehr haben. Aber ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass sie sich selbst - ich würde fast sagen mit solchen Vernehmlassungsberichten - disqualifizieren. Aber wie gesagt, ich bin auch von diesem Protektionismus-Gedanken weggekommen und bin auch überzeugt, dass die Rechtsanwaltskammer sicherlich mit einer gängigen Praxis eigentlich einverstanden wäre und diese Überregulierung, wie sie jetzt vorgesehen ist, auch nicht begrüssen würde. Wobei, das kann ich jetzt einfach vermuten und nicht wirklich feststellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, die Regierung wird sich auch in diese Eintretensdebatte einbringen.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, das sehen Sie richtig, vielen Dank für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Besten Dank für die Ausführungen in dieser Eintretensdebatte und auch für die grundsätzlich positiven Rückmeldungen betreffend Eintreten.
Erlauben Sie mir, dass ich, bevor ich auf einzelne Schwerpunktfragen eingehe, ein paar grundsätzliche Ausführungen mache. Zum einen möchte ich Sie - und das hat sich schon in der Eintretensdebatte abgezeichnet, dass das eine wichtige Frage ist - informieren, dass es bei dieser Vorlage um eine Totalrevision handelt, die gemeinsam von allen involvierten und betroffenen Stellen, also nicht von einzelnen Anwaltskanzleien natürlich, aber von allen involvierten und betroffenen Stellen gemeinsam erarbeitet wurde. Das ist die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die FMA, das Landgericht sowie das Obergericht, das Amt für Justiz und die FIU. All diese Stellen kennen die Vorlage, haben intensiv daran mitgearbeitet und man kann, auch wenn jetzt hier eine gewisse Verschärfung oder eine Pendelbewegung in eine zu bürokratische Richtung festgestellt wird, man kann diese Vorlage als Konsens-Vorlage bezeichnen. Umso wichtiger und dankbar bin ich für die Inputs hier jetzt direkt aus dem Landtag, weil das natürlich wieder eine andere Sichtweise bringt. Die Anwaltskammer hat sich hier sehr stark eingebracht, aber auch die Anwaltskammer hat natürlich die Rückmeldung gegeben, dass von einzelnen Mitgliedern ganz unterschiedliche Rückmeldungen gekommen sind. Das ist wahrscheinlich für jede Berufsorganisation eine schwierige Ausgangslage, wenn so unterschiedliche Rückmeldungen kommen, dann einen Konsens zu finden und zusammen mit der Regierung am Schluss eine Vorlage auszuarbeiten, die dann allen Aspekten gerecht wird.
Der zweite generelle Punkt, den ich hier schon ansprechen möchte, weil er eben nicht in der Vorlage enthalten ist und darum bei der Detailberatung nicht vorkommt, ist diese ganze Thematik des Sorgfaltspflichtgesetzes. Die Verlagerung der Kompetenzen im Bereich Sorgfaltspflichtgesetz stellt der einzige Punkt dar, wo bekanntlich mit der Rechtsanwaltskammer und der Regierung keine Einigung stattgefunden hat. Sie haben alle dieses entsprechende Schreiben der Rechtsanwaltskammer erhalten und ich möchte hier ganz kurz ein paar Ausführungen machen.
Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, erachtet die Regierung eine Übertragung der SPG-Kompetenzen betreffend die Rechtsanwälte in der derzeitigen Situation als nicht angebracht. Ich möchte allerdings präzisieren, dass ich das Vorhaben durchaus als prüfenswert erachte und der Rechtsanwaltskammer auch zugesichert habe, dass dies doch im Rahmen der nächsten SPG-Revision, also der grundsätzlichen Revision des SPG, zu einem späteren Zeitpunkt einfliessen kann und dort eingehend geprüft werden möge. Und die Regierung steht mit der derzeitigen Ablehnung dieses Anliegens der Anwaltskammer nicht alleine da. Die Thematik wurde sowohl mit der FMA als auch mit der FIU ausführlich erörtert und beide Institutionen raten dringend von einer Änderung zum jetzigen Zeitpunkt klar ab.
Die Gründe sind gewichtig. Ich möchte sie ganz kurz zusammenfassen: Der internationale Geldwäscherei-Standard, das sind vor allem die FATF-Recommendations und die EU-Geldwäscherei-Richtlinien im aktuellen Stand, erlauben es, eine Selbstregulierung für die Anwälte einzuführen. Da gebe ich den Abgeordneten, die das angeführt haben, natürlich Recht. Im Rahmen des laufenden IWF Assessment würde aber der high risk-Charakter der in Liechtenstein angebotenen Dienstleistungen besonders hervorgehoben. Das hat zur Folge, dass sich die Massnahmen nicht mit dem Minimum begnügen können. Wir können zwar argumentieren, dass diesem Umstand auch begegnet wird, dass eine direkte staatliche Aufsicht im Nicht-Bankenbereich besteht. Eine Änderung dieses Systems würde aber zur Folge haben, dass anderen Orts die Schraube eher enger gezogen werden müsste. Der IWF fordert eine stärkere behördliche und somit unabhängigere Aufsicht. Eine Kompetenzverlagerung bei der Sorgfaltspflicht von der FMA zu einer Selbstregulierungsorganisation, sprich zur Anwaltskammer, das würde der Empfehlung des IWF geradezu diametral entgegenlaufen und würde international kritisch bewertet werden. Und das zu einem Zeitpunkt, wo wir mitten in einer IWF-Evaluation stecken.
Betroffen von der SPG-Aufsicht sind nur die Rechtsanwälte, die auch Finanzintermediäre sind. Das haben Sie richtig festgestellt. Das ist sicher nicht die grosse Mehrheit, das ist eine kleine Zahl. Da gebe ich Ihnen schon Recht. Viele davon haben eine eingeschränkte Treuhänderbewilligung und fallen dann durch diese Treuhänderbewilligung ohnehin unter das SPG. Der Aufbau einer glaubwürdigen SRO, also Selbstregulierungsstruktur, für eine so kleine Anzahl an Unterstellten, ca. ein Dutzend an Anwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften mit den etwa 20 Geschäftsbeziehungen, ist eher unverhältnismässig und führt vermutlich zu hohen Kosten. Die Oberaufsicht der FMA über die SRO würde immer noch bestehen. Das heisst, die FMA müsste diese Selbstregulierungsorganisation auch überwachen. Und auf Seiten der FMA würde das nur zu einer beschränkten Kostenersparnis führen, eben genau aus diesem Grund, dass eine Aufsicht dann einfach über die SRO erfolgen müsste.
Eine Selbstregulierungsorganisation ist immer Bestandteil des Aufsichtssystems und wird dann auch Gegenstand der entsprechenden Länderüberprüfungen. Die Behörden haben damit natürlich eine grosse Erfahrung und können diesem Druck etwas entgegenhalten. Der Privatsektor ist darauf nicht so gut vorbereitet und es entstünde ein Ungleichgewicht zu Lasten Liechtensteins. Ausserdem dürfen die zusätzlichen Kosten für den Privatsektor im Rahmen dieser Länderprüfungen, das sind Übersetzungen, Reisekosten usw., nicht unterschätzt werden. Diese werden bis jetzt allein vom Staat oder bzw. der FMA getragen. Die Erfahrung in der Schweiz hat gezeigt, dass der seinerzeitige Aufbau einer Sorgfaltspflichts-Regulierungsstruktur mit Anlaufschwierigkeiten verbunden ist. Es kam zu hohen Reibungsverlusten zwischen der Aufsicht über die SRO unter der Oberaufsicht, dem Staat. Erst nach einer Reihe von Jahren entspannte sich die Situation wieder. Unser nächstes Assessment wird in fünf bis sechs Jahren stattfinden. Wir riskieren aber, dass eben bis dahin eine Selbstregulierung, wenn wir sie jetzt einführen, noch nicht funktioniert.
Ich möchte hier abschliessend zu diesem Thema einfach noch einmal betonen, dass wir aufgrund der Fristen, der Geschäftsordnung des Landtages und auch der gemeinsamen Behandlung von Treuhändergesetz, Anwaltsgesetz, FMA-Aufsichtsgesetz - wir wollen das ja gemeinsam in einem Paket im Inkrafttreten regeln - kurze Fristen haben für die Stellungnahme betreffend die 2. Lesung. Somit ist es praktisch unmöglich, hier noch eine sinnvolle gute Lösung zu finden im Bereich Sorgfaltspflichtgesetz-Änderung für die Rechtsanwälte.
Darum eben das Anliegen der Regierung, diese Frage im Hinblick auf die nächste ordentliche Sorgfaltspflichtgesetz-Revision aufzunehmen und dort noch einmal ausführlich und gründlich zu prüfen, ob es wirklich Sinn macht oder nicht. Bis dahin haben wir nämlich auch klarere und deutlichere Rückmeldungen seitens des IWF, was die soeben erfolgte Evaluation unseres Landes im Bereich Geldwäscherei-Bekämpfung angeht. Also ich bitte hier einfach darum, das zu verstehen, dass wir das auf die nächste ordentliche Sorgfaltspflichtgesetz-Revision verschieben möchten.
Im Rahmen der Eintretensdebatte wurden vor allem zwei Themen angeschnitten: Das ist einerseits die ganze Frage der Berufszulassung, das heisst die praktische Betätigung. Ob das jetzt zwei oder drei Jahre sein sollen, dazu gibt es auch eine klare Meinung der Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammer hat vor allem mit der Begründung, dass eben das liechtensteinische Recht stärker betont werden soll und die Kenntnisse im liechtensteinischen Recht in den Vordergrund rücken sollen, diese Dreijahresregel am Schluss mit Nachdruck auch verlangt und hat an dieser festgehalten. Die Diskussionen sind natürlich auch in die Anwaltskammer und ins Justizministerium durchgedrungen und wir haben uns darauf geeinigt, dass wir die heutige Debatte anhören und die Argumente noch einmal abwägen, und dann im Rahmen der Stellungnahme auf die 2. Lesung eventuell hier eine Anpassung vornehmen.
Das heisst, wir werden diese Frage, auf welche wir auch in der Detailberatung noch zu sprechen kommen, ob es drei oder zwei Jahre sein sollen, noch einmal prüfen und noch einmal die Gespräche suchen, und in der kurzen Zeit, die wir haben für die Stellungsnahmeausarbeitung, noch einmal überprüfen. Die Voten hier waren ziemlich eindeutig, dass das in die falsche Richtung geht mit diesen drei Jahren. Das nehmen wir sicher auf im Rahmen dieser Gespräche.
Das andere Thema ist die Zulassungsregelungen betreffend Landgerichtspraktikum. Hier ist eine Liberalisierung aus Sicht der Regierung dringend angebracht. Ich möchte Ihnen gerne kurz aus der Stellungnahme des Liechtensteiner Landgerichts vorlesen, was dazu gesagt wurde von Seiten des Landgerichts, ich zitiere: «Soweit bekannt bietet nur das Fürstliche Landgericht zusammen mit der Staatsanwaltschaft ein Praktikum an. Bei anderen Gerichten ist ein solches nicht möglich. Derzeit hat das Landgericht zusammen mit der Staatsanwaltschaft im Jahr durchschnittlich fünf Praktikumsstellen. Diese geringe Anzahl an Stellen vermag die grosse Anfrage nicht zu befriedigen. Die Praktikumsstellen sind für das Jahr 2013 bereits vergeben. Das Landgericht hat weitere 39 Bewerbungen, davon 29 Bewerber aus Österreich, 6 Bewerber aus Deutschland und drei Bewerber aus der Schweiz und einer Bewerberin mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft. Die älteste Bewerbung stammt vom 30. September 2009 Eingangsdatum, die jüngste Bewerbung vom 15. November 2012». Dieses Schreiben des Landgerichts datiert vom 30. November 2012. «Bei einer Praktikumsdauer von 6 Monaten und 5 Gerichtspraktikantenstellen können somit pro Jahr max. 10 Bewerber vom Gericht übernommen werden. Das bedeutet, dass Bewerber über Jahre warten müssen, um ihr Praktikum antreten zu können».
Soweit ein kurzer Ausschnitt aus der Stellungnahme des Landgerichts. Eine praktisch gleichlautende oder in der Sache gleichlautende Begründung für diese Streichung des Gerichtspraktikums kommt auch von der Rechtsanwaltskammer. Ich verstehe aber, dass Bedenken da sind, weil natürlich die Tätigkeit beim Gericht nicht verglichen werden kann mit der Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei und dass es sicher lehrreich ist. Ich denke, die meisten Rechtsanwaltsbewerber werden sich sicher bemühen, in eine dieser Gerichtsstellen hineinzukommen. Auf der anderen Seite gibt es sicher solche Bewerber, die froh sind, wenn sie nicht überlang warten müssen und eben eine Alternative haben zu diesem Weg über das Gericht. Und das genau war die Intention der Regierung.
Noch eine letzte Bemerkung zum Thema Zulassung, wegen diesen Anforderungen. Ich nehme das zur Kenntnis, dass Sie der Auffassung sind, dass diese beruflichen, fachlichen Zulassungskriterien zu streng sind, gerade im Hinblick auf die Schweiz und Österreich. Tatsache ist, dass das liechtensteinische Recht und gerade die Verfahren beim liechtensteinischen Gericht sehr stark mit österreichischem und schweizerischem Recht zusammenhängen. Im Gegenzug wurde dazu eingeführt, dass das liechtensteinische Recht, die Kenntnis des liechtensteinischen Rechts, verbessert werden soll, indem die Dauer des Praktikums auf drei Jahre verlängert wird und dadurch auch das Liechtensteiner Recht besser kennengelernt wird.
Das Argument des Abg. Batliner mit Deutschland finde ich auch interessant. Ich vermute erstens, dass hier gedacht ist, dass die Zulassung eines deutschen Anwalts über diese EWR-Zulassung möglich ist, das heisst, dass ein Anwalt, der in Deutschland studiert hat, über den EWR hereinkommen kann. Aber es ist sicher denkbar, dass jemand zum Beispiel aus dem süddeutschen Raum auch Interesse hätte, hierher zu kommen und direkt in Liechtenstein das Anwaltspatent zu machen. Diese Fragen werden wir sicher auf die 2. Lesung aufnehmen und ich bin dankbar für diesen Hinweis.
Noch eine letzte Bemerkung betreffend die Verfahrenshilfe, weil das auch in der Eintretensdebatte erwähnt wurde. Bei der Verfahrenshilfe wurde gefragt, wo der Stand ist. Sie haben völlig Recht, Herr Abg. Batliner, das ist natürlich nicht alles, was hier im Rechtsanwaltsgesetz drinsteckt. Wir haben eine Arbeitsgruppe wiederbelebt. Die Arbeitsgruppe wurde aufgrund des Regierungswechsels und der Mitarbeiter, die die Ressorts gewechselt haben, kurze Zeit unterbrochen. Die Arbeitsgruppe wird zufälligerweise diese Woche, also in der kommenden Woche ist das auf der Regierungstraktandenliste, wird sie neu bestellt, und da geht es um umfassende Überlegungen zur Reform der ganzen Verfahrenshilfe. Also nicht nur betreffend die Anwälte und Verfahrensrechtsanwälte, sondern grundsätzlich die Probleme, die wir auch heute zum Beispiel oder gestern von der Fraktion der DU gehört haben, dass hier Verfahrenshilfethemen immer wieder vorgebracht werden als Problem im Bereich der Staatshaushaltsthematik, dass hier zu viel Geld verbraucht wird. Das ist der Regierung schon lange bekannt und die Arbeiten wurden schon begonnen. Es gibt schon ein erstes Papier und die Arbeitsgruppe geht hier mit Hochdruck weiter. Das ist auch ein grosses Anliegen meinerseits.
Für die weiteren Detailaspekte würde ich vorschlagen, dass wir bei den einzelnen Artikeln dann die Anregungen aufnehmen. Und wie gesagt, es gibt einige Punkte, die wir dann auf die 2. Lesung sicher noch anpassen können und auch wollen. Ich bin dankbar für Inputs.
So viel für die erste Runde. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank, Herr Präsident. Eine Frage zu diesem Andrang. Ist die Entlöhnung so viel besser in Liechtenstein oder will man einfach nur in Liechtenstein eben diesen Anwalt machen?
Eine andere Anmerkung noch zum Gerichtspraktikum. Ich denke, wenn man das liberalisiert, hat es sicher auch Vorteile, die Frage ist: Könnte auch ein ausländisches Gerichtspraktikum anerkannt werden? Also wenn jetzt jemand, was nicht abwegig ist, zum Beispiel in der Schweiz oder in Österreich ein Gerichtspraktikum absolviert hat, dass das eben auch anerkannt wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Warum der Andrang so gross ist, das ist wahrscheinlich ein bisschen Spekulation. Ich vermute schon, dass es auch mit dem Lohnniveau oder mit der Entlöhnung in Liechtenstein als Anwalt zu tun hat, was eigentlich ein gutes Argument ist und für unseren Platz spricht, dass man hier auch gut entlöhnt wird und anderswo vielleicht wirklich weniger verdient. Ich denke aber nicht, dass es nur das ist, sondern es wird sicher eine Mischung sein. Wir sind als Land sicher auch eine spezielle Situation, weil man hier österreichisches und liechtensteinisches Recht erleben kann. Ich denke, es gibt viele Gründe, warum man in Liechtenstein das Gerichtspraktikum machen will. Das wird sicher nicht nur der Lohn sein. Aber es kann sicher ein Faktor sein.
Betreffend dem ausländischen Gerichtspraktikum glaube ich im Bericht und Antrag eine Stelle gesehen zu haben, und ich weiss es gibt diese Stelle, wo das erwähnt ist, dass das eben so nicht vorgesehen ist. Ich werde das aber auch auf die 2. Lesung nochmal abklären, ob hier die Anwaltskammer auch eine Möglichkeit sieht, das zu prüfen. Ich kann hier noch anfügen, dass beim Art. 5 betreffend die Zulassungsvoraussetzungen auch angedacht ist, auf die 2. Lesung noch einen Absatz einzufügen, um diese Bürokratie etwas zu entschärfen. Dieser neue Absatz in Art. 5 soll eben dann eine Ermessensprüfung durch die Anwaltskammer erlauben in Fällen, wo eben die Zulassungskriterien quasi ein Härtefall wären oder wo es nicht ganz klar ist, ob man sie jetzt erfüllt hat oder nicht, ob man genau diese Rechtsgebiete mit dem Studium an der und der Universität auch wirklich absolviert hat. Hier wollen wir auf die 2. Lesung noch eine Verbesserung in Art. 5 einfügen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch noch auf das Votum des Abg. Erich Hasler eingehen, wieso dass so viele ausländische Staatsbürger, vor allem Österreicher, in Liechtenstein das Gerichtspraktikum machen. Meines Wissens ist es so, dass in Österreich die Ausbildung insgesamt fünf Jahre dauert. Und sie können so, durch das, dass sie die liechtensteinische Rechtsanwaltsprüfung machen und anschliessend noch eine relativ kleine Ergänzungsprüfung machen müssen und somit zur österreichischen Rechtsanwaltszulassung gelangen, können sie den Ausbildungsweg um drei Jahre verkürzen. Ich denke, das ist der Hauptgrund.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, betrachte ich die Eintretensdebatte als abgeschlossen. Eintreten scheint unbestritten.
Bevor wir mit der Lesung der weit über 100 Artikel beginnen, machen wir 20 Minuten Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:05 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Wir fahren fort mit den Beratungen zu Traktandum 29 - Totalrevision des Rechtsanwaltsgesetzes und Abänderung weiterer Gesetze - und beginnen mit der 1. Lesung des Rechtsanwaltsgesetzes.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Abs. 2 lit. a gibt als Voraussetzung die Handlungsfähigkeit vor. Wie weise ich die Handlungsfähigkeit nach? Als ich mich damals als Konzipient anmelden musste, gab es ein Handlungsfähigkeitszeugnis, das beim Gericht eingeholt werden musste. Und klar, man geht vorbei usw., aber es löst schon ein bisschen ein Schmunzeln aus. Also, braucht es diese Bestimmung und wie macht man das? Wie ist der heutige Stand? Muss ich da wirklich bei einer Behörde mir ein Zeugnis über meine Handlungsfähigkeit ausstellen lassen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich habe eine grundsätzliche Bemerkung. Zur besseren Verständlichkeit von Gesetzen wäre es sicher wünschenswert, wenn einheitliche Terminologien verwendet werden. Wir haben jetzt heute die Totalrevision des Treuhändergesetzes parallel mit der Totalrevision des Rechtsanwaltsgesetzes vor uns liegen. Hier wird als persönliche Voraussetzung im Rechtsanwaltsgesetz erwartet, dass ein Rechtsanwalt vertrauenswürdig ist, und im Treuhändergesetz wird erwartet, dass er persönlich integer ist. Mindestens gemäss Duden sind «integer» und «vertrauenswürdig» das Gleiche. Dazu meine Frage: Wieso wird nicht mit einheitlichen Terminologien für das Gleiche gearbeitet?
Und die Anschlussfrage lautet: Im Treuhändergesetz wird «persönlich integer» sehr detailliert ausgeführt, wie das zu verstehen ist. Und im Rechtsanwaltsgesetz wird es nicht ausgeführt, was unter «Vertauenswürdigkeit» zu verstehen ist. Was ist der Grund für diese unterschiedliche Behandlung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst betreffend Handlungsfähigkeit, die Frage des Abg. Christian Batliner. Hier verweise ich auf Seite 24 des Bericht und Antrags. Die Frage wurde auch von Walch & Schurti im Rahmen der Vernehmlassung aufgeworfen und in Rücksprache und Absprache mit der LI-RAG wurde das so belassen, weil in der Gesetzgebung an anderer Stelle - im Wirtschaftsprüfergesetz, Gewerbegesetz, Treuhändergesetz - die gleiche Terminologie verwendet wird. Und da würde sich dann ja die gleiche Frage stellen. Also hier gehe ich davon aus, dass man das einfach gleich handhabt wie bisher. Es ist auch eingangs auf Seite 24 erwähnt, dass es inhaltlich dem alten Art. 1b entspricht und darum hier kein Änderungsbedarf gesehen wurde. Wenn Sie einen Verbesserungsvorschlag haben, bin ich aber offen. Das geht dann auch direkt zusammen mit der Frage des Abg. Elfried Hasler. Ich habe mich gerade mit dem Regierungschef abgesprochen - wir werden das synchronisieren mit dem Treuhändergesetz, damit wir hier die gleichen Passagen bzw. nicht unterschiedliche Formulierungen haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Ja, das finde ich grundsätzlich sinnvoll. Die Frage bleibt dann noch, wieso es in einem Gesetz detailliert ausgeführt wird, was darunter zu verstehen ist und im anderen Gesetz nicht. Ist auch die Idee dann, diese Definition von «integer» oder eben «Vertrauenswürdigkeit» auch im Rechtsanwaltsgesetz derart detailliert aufzunehmen wie im Treuhändergesetz oder etwa nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Aber die Frage ist noch nicht beantwortet. Wie weise ich das nach? Es gibt ja eine gesetzliche Vermutung, dass, wenn ich älter als 18 Jahre bin, gelte ich, gestützt auf eine gesetztliche Vermutung, als handlungsfähig. Und wird das jetzt einfach angenommen oder muss ich irgendwo einen Beleg vorlegen, dass ich das wirklich bin, also dass ich älter als 18 bin? Lege ich einmal eine Passkopie vor? Ich möchte einfach keinen Papiertiger kreieren, wo ich auf eine Behörde springen muss und mir das bescheinigen lassen muss, dass ich auf gut Deutsch zurechnungsfähig bin. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Entschuldigung, ich habe noch etwas vergessen, was auch unter diesen Artikel fällt. Unter Bst. g wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt. Und auch hier wieder, um den Bogen zum Treuhändergesetz zu spannen: Im Treuhändergesetz wurde explizit vorgesehen, dass hier auch eine andere finanzielle Sicherheit möglich ist. Auch hier könnte man sich die Frage stellen: Wieso beim Rechtsanwaltsgesetz nicht und beim Treuhändergesetz schon? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Zur Frage der Handlungsfähigkeit werde ich das gerne auf die 2. Lesung genauer abklären und ausführlich darstellen lassen. Ich möchte auch keinen Papiertiger und glaube nicht, dass wir ein Handlungsfähigkeitszeugnis oder so etwas kreieren müssen. Ich denke, Ihre Frage ist juristisch sicher begründet und wir werden das darstellen, was hier die Meinung ist. Und das betrifft auch andere Gesetze. Das kann man hier einmal klären.
Zur Frage des Abg. Elfried Hasler betreffend Haftpflicht: Auch das kann mit dem Treuhändergesetz koordinieren. Und wenn Sie vorhin gefragt haben, in welche Richtung die Koordination gehen soll, dann ist das jetzt nicht möglich, das jetzt zu sagen, sondern wir möchten das abstimmen und auf die 2. Lesung beider Gesetze werden wir eine koordinierte Fassung bringen. Danke für den Hinweis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Christine Wohlwend
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Wir hatten Gelegenheit, uns kurz zu besprechen. Ich denke, wir haben eine mögliche Lösung für diese Praxisbetätigung, die einerseits die beschränkte Anzahl der Praktikumsplätze beim Gericht beinhaltet und es andererseits auch nicht an der Qualität mangelt. Ich möchte trotzdem noch einmal darauf hinweisen, dass, wenn man auf die Gerichtspraktika bzw. auf die obligatorischen Gerichtspraktika verzichtet, meines Erachtens de facto die praktische Betätigung bei einem Anwalt oder bei einer anderen Stelle mit rechtsanwaltlichem Schwerpunkt die praktische Betätigung per se schon sechs Monate länger dauert, weil eben das Gerichtspraktium wegfällt. Insofern würde ich sogar sagen, wenn die Rechtsanwaltskammer drei Jahre vorausgesetzt hat und wir jetzt von diesen zwei Jahren sechs Monate virtuell dazurechnen, weil man diese Erfahrung sammeln konnte, ist es, glaube ich, ein guter Kompromiss.
Also die Formulierung, die wir uns überlegt haben, wäre bei Art. 4, Praktische Betätigung:
1) Die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche praktische Betätigung hat insgesamt zwei Jahre zu dauern.
2) Die praktische Betätigung besteht in einer rechtsberuflichen Tätigkeit und hat zu erfolgen für:
a) mindestens 12 Monate bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt;
b) mindestens sechs Monate bei einer oder mehreren der folgenden Stellen bzw. Institutionen:
Dann könnten Sie nämlich lit. c komplett streichen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich dem anschliessen. Bei Abs. 2 würde ich dann aber eher sagen: mindestens sechs Monate bei (...). Das ist ein «mindestens». Also wenn ich bei einer oder mehreren Behörden bin, könnte das ein bisschen missverständlich sein. Abs. c würde ich belassen, weil wenn man das ein bisschen öffnen will bei einer Unternehmung, wenn jemand bei einem Rechtsdienst bei einer Bank tätig ist, dann sammelt er auch praktische Erfahrungen und das sollte man sich auch anrechnen lassen können. Was für mich keinen Sinn macht, ist eine Tätigkeit bei einer Universität. Also konkret bei der Liechtensteinischen Universität. Weil das ist Lehre oder Forschung, das ist keine praktische Tätigkeit nach meinem Verständnis. Das müsste man nochmals überprüfen.
Was man aber auch machen könnte: In Abs. 3 wird Bezug genommen auf rechtsberufliche Tätigkeiten, die im Ausland absolviert wurden, welche höchstens im Umfang von sechs Monaten anrechenbar sind. Oder man könnte das anders formulieren: Da wird nur die halbe Zeit angerechnet. Weil man muss sich ja sowieso zwölf Monate - wenn jetzt der Vorschlag der Abg. Wohlwend übernommen wird - bei einem liechtensteinischen Anwalt, sechs Monate bei einer liechtensteinischen Behörde und die restliche Zeit entweder bei einem Unternehmen oder ausländischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betätigen. Faktisch können das nicht mehr als sechs Monate sein, aber weil es eben nicht in Liechtenstein ist, würde ich nur die Hälfte der Zeit anrechnen. Wenn jemand beim österreichischen Gericht gewesen ist, dann ist das nicht ganz was anderes wie bei einem liechtensteinischen Gericht und das kann man sich durchaus anrechnen lassen. Aber wenn man auf österreichischen Recht tätig ist, nur die Hälfte. Und dann denke ich, sind wir langsam dort, wo wir sein wollen. Also wir zumindest. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Sehr geehrter Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Unter Art. 4 wird die praktische Tätigkeit, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung ist, von bisher zwei auf drei Jahre angehoben. Gemäss Bericht und Antrag soll durch diese Anhebung eine Angleichung an das Richterdienstgesetz sowie an das Staatsanwaltschaftsgesetz erreicht werden. Des Weiteren soll dadurch eine vertiefte Kenntnis des liechtensteinischen Rechts erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist vorzubringen, dass eine dreijährige praktische Betätigung, insbesondere im Vergleich zur Schweiz, in welcher je nach Kanton eine praktische Tätigkeit von ein bis eineinhalb Jahren verlangt wird, sehr hoch ist. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass heute 62% der liechtensteinischen Jus-Studenten in der Schweiz studieren, entsteht das gewichtige Risiko, dass aufgrund der doppelt so langen praktischen Betätigung, liechtensteinische Absolventen die Schweiz ihrer Heimat Liechtenstein als zukünftigen Arbeitsort aufgrund der attraktiveren Rahmenbedingungen vorziehen werden. Die doch erhebliche Erhöhung der Praktikumsdauer birgt ausserdem die Gefahr, dass junge Liechtensteiner die schweizerische Anwaltsprüfung vorziehen werden, weil der schweizerische Rechtsanwalt aufgrund der Vaduzer Konvention auch vor liechtensteinischen Gerichten zugelassen ist. Ein Liechtensteiner mit einem schweizerischen Rechtsanwaltspatent wäre lediglich von der Übernahme von Verfahrenshilfemandaten ausgeschlossen und könnte nicht in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen sein. Somit könnte eine Überregulierung genau zum Gegenteil von dem, was beabsichtigt war, führen. Ich plädiere dafür, dass man die praktische Betätigungszeit bei zwei Jahren festsetzt und nicht länger. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meine Ausführungen beziehen sich auch auf den Abs. 1, die dreijährige praktische Betätigung. Hier wurde mir zugetragen, dass dies den richterlichen und den staatsanwaltschaftlichen Vorbereitungsdienst verhältnismässig unattraktiv machen würde, da die Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung ebenfalls auch eine Voraussetzung dafür ist, dass man das Richteramt oder das Staatsanwaltschaftsamt erlangen kann. Ich bitte Sie einfach, falls Sie beabsichtigen, die drei Jahre zu belassen, dass Sie dies allenfalls mit der Staatsanwaltschaft noch abklären. Ich hätte hier einen Vorschlag, aber ich denke, der wurde Ihnen auch zugespielt und verzichte jetzt hier, diesen vorzulesen.
Dann zum Abs. 2: Hier auch mit dem Risiko, dass ich das Plenum langsam langweile mit meinem Gerichtspraktikum. Aber wie gesagt bin ich ein Verfechter des Gerichtspraktiums und mache nochmals beliebt, dass irgendwie eine Lösung gesucht wird, dass das allenfalls zwingend wäre. Wie gesagt, so hat der Rechtsuchende zumindest die Gewähr, dass der Rechtsanwalt auch das Gericht auch einmal von innen gesehen hat.
Dann noch zum Abs. 4: Die praktische Betätigung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss des Studiums angerechnet werden. Hier stellt sich für mich die Frage, was mit dem Begriff «beginnend vom erfolgreichen Abschluss des Studiums» gemeint ist. Ich kann hier das Beispiel der Universität Zürich bringen. Die Studenten bei der Universität Zürich schliessen ihre Prüfungen im Juni ab und haben beispielsweise gerade heute - wurde ich informiert - die Prüfungsergebnisse erhalten. Also hier liegt ein Zeitraum von zweieinhalb Monaten dazwischen und hier wäre einfach die Frage: Ab wann kann die praktische Betätigung angerechnet werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Ich wollte mich ebenfalls nochmal kurz einverstanden erklären mit den doch durchaus nachvollziehbaren Verbesserungsvorschlägen meines Abgeordnetenkollegen Batliner und wollte aber vielleicht auch noch einmal das Votum vom Abg. Hasler unterstützen. Genauso wie man eine Anpassung zu den Staatsanwaltschaften bzw. zu den Richterberufen schafft, könnte man auch dieses Regulierungsgefälle dazu nutzen, sich nicht mehr hier anzusiedeln. Und eines möchte ich schon noch festhalten: Die Anwaltsprüfung ist kein Zuckerschlecken, wie wir wissen, und ich behaupte jetzt einfach mal, einer, der das besteht, hat auch genug praktische Erfahrung. Bis dato hatten wir keine Erfolgsquoten von 10 bis 15%, sondern sie waren eigentlich konstant in den letzten Jahren über 50% bzw. sogar deutlich darüber. Aus diesem Grund sehe ich hier keine Veranlassung, die Praxis noch weiter zu erhöhen und somit ein Qualitätsproblem zu lösen, das wir offenbar jetzt neuerdings haben. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte das Votum meines Kollegen Thomas Vogt unterstützen. Ich bin auch der Ansicht, dass das Gerichtspraktium sehr wichtig ist für die anwaltliche Ausbildung. Es ist ein grosser Unterschied, ob man als Anwalt, der einmal forensisch tätig sein will, das Verfahrensrecht aus der Perspektive eines Gerichts erlebt oder aus der Perspektive eines Anwalts. Das ist ein wesentlicher Unterschied und deshalb plädiere ich auch dafür, dass man das so beibehält. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zwei kurze Ergänzungen. Also ich sehe das mit dem Gericht nicht ganz so dramatisch. Weil, wenn es mindestens ist und ich bin sechs Monate bei der Staatsanwaltschaft und vielleicht zwei Monate beim Gericht, dann habe ich das Gericht auch einmal von innen gesehen. Und wenn ich bei der Staatsanwaltschaft bin, gehe ich auch vor Gericht. Wenn ich bei einem Anwalt bin, gehe ich auch als Konzipient vor Gericht oder begleite den Anwalt vor Gericht. Also da gibt es schon Möglichkeiten. Wenn es Engpässe gibt, wir wollen das irgendwo lockern oder öffnen, dann würde ich doch beliebt machen, das so zu belassen. Also ganz so streng bin ich nicht, aber die Regierung soll das nochmals prüfen und auch mit der Anwaltskammer nochmals Rücksprache halten.
Dann zum Votum des Abg. Thomas Vogt zu Abs. 4: Das habe ich jetzt nicht ganz verstanden mit dem Beispiel der Universität Zürich, Abschlussprüfungen im Juni und jetzt ist die Diplomfeier. Aber irgendwo braucht man ja das Diplom und wenn man die Resultate bekommt, muss das auch nachher geprüft werden können, ob man die Prüfung bestanden hat. Also man braucht einen formellen Nachweis, sonst wird das praktisch kompliziert. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich danke den Abgeordneten für die wertvollen Hinweise. Insbesondere dem Abg. Batliner und der Abg. Christine Wohlwend für die Formulierung einer Variante, die wir sicher so prüfen können. Ich weise einfach darauf hin, dass wir sicher den ganzen Zeitablauf mit diesen Monaten regeln werden. Jetzt haben wir ja total 36 Monate, 18 Monate Pflicht, 6 Monate zusätzliche Pflicht und dann noch restliche 12 Monate. Es muss natürlich nachher bei 24 Monaten auch wieder aufgehen. Das werden wir sicher prüfen müssen, damit es zusammen wieder funktioniert, am Schluss nur 24 Monate sind. Also da müssen wir noch ein bisschen rechnen, aber das sollte man hinbekommen. Wir nehmen das sicher einmal auf zur Prüfung.
Die Frage wegen dem Gerichtspraktikum ist jetzt mehrfach aufgetaucht und dass man das Gericht einmal von innen sehen sollte. Spontan ist mir da der Gefängniswärter in den Sinn gekommen, der hoffentlich das Gefängnis nicht vorher schon einmal von innen gesehen hat. Das ist wahrscheinlich kein guter Vergleich, aber ich wollte nur sagen, es gibt Dafür und Dawider. Also, wer weiss. Und ich habe das auch amüsant gefunden, dass, wenn man das so machen würde, wie es die Abgeordneten Batliner und Wohlwend vorgeschlagen haben, es dann in ihrem Sinne wäre. Das Problem für mich ist, dass die Anwaltskammer das anders gesehen hat und andere Anwaltskanzleien nochmals anders. Wir werden versuchen, hier in Rücksprache mit den verschiedenen Personen und Institutionen, die sich gemeldet haben, eine Lösung zu bringen, die einen möglichst grossen Konsens herstellt. Also ich kann Ihnen nicht versprechen, dass wir 100% Ihre beiden Varianten einbauen, aber wir werden versuchen, uns da anzunähern und eine Lösung zu finden, die allen Voten und Anliegen gerecht wird.
Das Votum des Abg. Erich Hasler betreffend Wettbewerbsnachteil fand ich auch spannend. Es ist tatsächlich so, in der Schweiz ist es ein Jahr, in Österreich sind es fünf Jahre, in Liechtenstein wären wir irgendwo dazwischen. Und natürlich ist es schon ein Aspekt, dass Schweizer oder auch Liechtensteiner junge Anwaltsbewerber sich dann schon Gedanken machen könnten, auf die Schweiz auszuweichen, wenn das so attraktiv ist. Gerade auch unter dem Aspekt, den wir gehört haben, dass eben Österreicher nach Liechtenstein ausweichen, weil es hier viel kürzer ist, könnte der gleiche Effekt natürlich passieren in die andere Richtung über den Rhein. Das wäre vielleicht zwar eine Entlastung bei den Gerichtspraktikantenstellen, dafür hätten wir weniger Anwaltsnachwuchs in Liechtenstein. Das wäre auch wieder schlecht. Also dieser Aspekt ist sicher wertvoll und muss berücksichtigt werden. Ich würde vorschlagen, dass wir diese ganzen Themen, die hier aufgebracht wurden, auf die 2. Lesung hin beachten und versuchen, einen Kompromiss zu finden, der diesen Anliegen gerecht wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Herr stellvertretender Regierungschef. Verstehen Sie mich nicht falsch. Nehmen Sie meine Anmerkung jetzt mit ein bisschen Humor. Wenn Sie sich dem Landtag nicht annähern werden, riskieren Sie Änderungsanträge in der 2. Lesung. Und bezüglich des Gerichtspraktikums kann ich Ihnen versichern, Learning by Doing ist eine ganz gute Idee. Art. 3, Handlungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, wenn Sie diese einfach weglassen, dann kann man auch einfach sagen, man war bereits selbst schon mal vor Gericht und hat das Gericht auch von innen gesehen. Das war jetzt aber das Zweite, wohlbemerkt nicht ernst zu nehmen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, sehr geehrte Abg. Wohlwend, ich betrachte es jetzt nicht als Drohung sondern als gut gemeinten Rat und werde versuchen, mich da möglichst daran zu halten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Dieser Artikel stützt sich sehr stark an die Rechtsanwaltsordnung Österreichs. Er wurde in grossen Teilen wörtlich übernommen und das führt zu zweierlei Problemen: Das eine Problem haben Christian Batliner und auch andere in der Eingangsdebatte schon aufgegriffen. Es geht darum, dass die Rechtsanwälte sich im liechtensteinischen Recht ausbilden lassen. Das kann man nicht und mir hat sich als Laie die Frage gestellt, warum da z.B. im ersten Absatz von Art. 5 nicht steht: österreichisches und schweizerisches Recht. Wenn man liechtensteinisches Recht kennen muss, dann muss man auch österreichisches und schweizerisches kennen. Christian Batliner hat darauf hingewiesen, dass das auch mit «oder» zu eng gefasst ist und dass es auch einem rechtskundigen Menschen z.B. aus Deutschland möglich sein müsste, bei uns seine Ausbildung nachweisen zu können.
Mir stellt sich überhaupt die Frage, warum nicht jeder Jus-Abschluss aus Europa zugelassen werden sollte oder auch aus der angloamerikanischen Rechtstradition. Es gibt viele Liechtensteiner, die in den USA ein LLM machen. Ich kann mir auch vorstellen, dass es ein Amerikaner sinnvoll finden könnte, in Liechtenstein als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Und wenn er ein gutes Rechtsstudium absolviert hat, summa cum laude von Harvard, hätte aber dann keine Chance hier Rechtsanwalt zu werden, das verstehe ich nicht. Also ich würde da unbedingt Christian Batliner und anderen beipflichten, dass man das lockert. Weil das Ganze sich so stark anlehnt an diese österreichische Rechtsordnung ist mir aufgefallen, dass z.B. unter lit. e, also Abs. 2 lit. e, «Europarecht und Völkerrecht» steht. In der österreichischen Vorlage steht «allgemeines Völkerrecht». Ist das relevant oder irrelevant? Wie gesagt, ich bin kein Jurist. Nebenbei finde ich es noch interessant und ich meine das jetzt nicht als Witz, dass man Gesetzestexte ohne Gänsefüsschen sozusagen übernehmen kann und nie eine Quelle angibt, und dann spricht man einfach von rezipiert. Wenn ein Jurist seine Dissertation so schreibt, dann bekommt er Ärger.
Und damit bin ich beim zweiten Punkt, der mir problematisch erscheint. Das betrifft den Abs. 3, wo es um die Benotung und um die Bewertung geht. Und das ist wiederum übernommen vom österreichischen System, wo grundsätzlich verlangt wird, dass die Prüfungen und auch die schriftlichen Arbeiten positiv bewertet sein müssen. Und das hat man so übernommen. Das Notensystem in der Schweiz unterscheidet sich aber. Der Nachweis der angemessenen Kenntnisse nach diesem Artikel in den genannten Wissensgebieten ist in Österreich durch positiv abgelegte Prüfungen zu erbringen. Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass das Schweizer Notensystem nicht dem von Österreich entspricht. In Österreich müssen sämtliche Prüfungen bestanden werden. Man hat aber die Möglichkeit, die Prüfungen zu wiederholen und das mehrmals. Dann kann man den Magister erlangen. In der Schweiz gilt ein anderes Notensystem. Es unterscheidet sich sogar erheblich. Wenn man z.B. an der Universität St. Gallen studiert und das tun viele Liechtensteiner, werden die Prüfungsleistungen durch ein Credit Point System gewichtet. Die Noten entstehen durch die Multiplikation einer Prüfungsnote mit der Zahl der Credits. Man hat zum Beispiel die Note 4 und die Credits betragen da 6 und dann bekommt man die Credit-Notenpunkte 24, was auch immer. Wenn man eine Note unter 4 schreibt, dann gibt es eine ungenügende Note. Also man kann auch eine 3,5 schreiben. Man kann aber in der Schweiz die Prüfung nicht wiederholen, man bekommt dann einfach negative Credit Points.
Es ist durchaus vorstellbar oder was heisst vorstellbar, es ist wahrscheinlich öfter der Fall, dass jemand einen negativen Punkt hat, wenn er ein Fach an der Uni St. Gallen oder Uni Zürich etwas schleifen lässt und dann eine 3,5 schreibt anstatt eine 4. Er kann die Prüfung dann nicht wiederholen und das wieder gutmachen. Das müsste, so wie ich das lese, heissen, dass er, weil er alle Prüfungen und alle Arbeiten positiv abschliessen muss, dass dieser Liechtensteiner, der in der Schweiz studiert hat, nur noch in der Schweiz weitermachen kann. Dies bedeutet, dass er allenfalls diskriminiert wird und hier nicht mehr zugelassen wird. Da müsste man auch eine ziemlich klare Lockerung anbringen. Vielleicht genügt es - wir haben es glaube ich im vorhergehenden Gesetz behandelt -, dass man einen Abschluss haben muss von einer von der Regierung anerkannten Universität, europäischen Universität vielleicht. Wie gesagt, die Einengung auf eine Schweizer oder österreichische Universität scheint mir schon sehr fragwürdig. Aber das grössere Problem scheint mir noch diese ganz spezifisch österreichischen Bestimmungen betreffend das Notensystem zu sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank. Art. 5 regelt den Ausbildungsnachweis, welcher für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung zu erbringen ist. Ein detaillierter Katalog von zu absolvierenden rechtswissenschaftlichen Studienfächern findet sich in Art. 5 Abs. 2. Die entsprechende Regelung - das haben wir bereits gehört - wurde unverändert aus der österreichischen Rechtsanwaltsordnung übernommen. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass im Vergleich zur Schweiz, Österreich in den Studiengängen Rechtswissenschaften und Medizin das Bologna-System, welches die Studienlandschaft erheblich verändert hat, noch nicht übernommen hat. Die entsprechende Regelung in der Vorlage wird deshalb den 62% der liechtensteinischen Studenten, welche an Universitäten in der Schweiz Rechtswissenschaften studieren, nicht gerecht. Auf die Eigenheiten des schweizerischen Studiensystems, welches im Übrigen dem europäischen Standard entspricht, wird somit in keiner Weise Rechnung getragen.
Diese auf das österreichische Studiensystem ausgerichtete, detaillierte Regelung führt für viele Liechtensteiner, die in der Schweiz studieren, zu grossen Problemen, da das Bologna-System mehr Flexibilität im Hinblick auf die Fächerauswahl und Gewichtung bietet. Die Regelung hat zur Konsequenz, dass eine grosse Zahl von Personen, die das Studium in der Schweiz bereits abgeschlossen haben, nicht sämtliche Zulassungsvoraussetzungen der, der österreichischen Rechtsordnung angeglichenen Vorlage, erfüllen. Im Hinblick darauf, dass die Mehrzahl von Liechtensteinern die Schweiz als Studienort für ihr Rechtsstudium wählen, ist dies nicht vertretbar. Auch hinsichtlich des in Art. 5 Abs. 3 geforderten Umfangs von 150 bzw. 200 ECTS-Punkten aus rechtswissenschaftlichen Wissensgebieten stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieses Artikels, da sich ein rechtswissenschaftliches Studium ohnehin aus genügend rein rechtswissenschaftlichen Wissensgebieten zusammensetzt. Diese Regelung könnte deshalb als überflüssig betrachtet werden. Auch die unter Art. 5 Abs. 4 aufgelistete Studiendauer von mindestens vier Jahren entspricht nicht dem in der Schweiz etablierten Studiensystem. Mit der Einführung des Bologna-Systems wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Absolventen anderer Fachrichtungen als Rechtswissenschaft nach dem Erbringen allfälliger juristischer Ergänzungsleistungen einen juristischen Masterabschluss absolvieren können. Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat ebenfalls diesen Ausbildungsweg beschritten und es wäre interessant zu wissen, ob er unter dieser neuen Ordnung überhaupt zur Anwaltsprüfung zugelassen werden könnte.
Durch die in der Vorlage vorgesehene Regelung, wird einem Teil der Absolventen eines vollwertigen juristischen Masterstudiums, jedoch die Möglichkeit genommen, den Beruf des liechtensteinischen Rechtsanwalts zu ergreifen. In Summe führt diese sehr detaillierte Regelung der Zulassungsvoraussetzungen zu Schwierigkeiten und Härtefällen, insbesondere für Personen, welche sich noch im Studium befinden oder dieses erst vor Kurzem abgeschlossen haben. Es stellt sich die Frage, ob mit einer detaillierten Regelung über das eigentliche Ziel hinausgeschossen wird. Es ist die Überlegung anzustellen, ob es nicht zielführender wäre als Ausbildungsnachweis in Anlehnung an die schweizerischen Kantone, wie beispielsweise Zürich, lediglich den Abschluss eines Master-, Magisterlizentiat oder Doktoratsstudium zu fordern. Anschliessend möchte ich noch zu bedenken geben, dass die in der Vorlage vorgesehenen Regelungen bezüglich der Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf einen unmittelbaren Einfluss auf die berufliche Zukunft engagierter junger Liechtensteiner Juristen hat, welche sich dazu entschieden haben, in Liechtenstein als Jurist tätig sein zu wollen. Deshalb müssen die Art. 4 und 5 der Vorlage nochmals kritisch hinterfragt werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich unterstütze grundsätzlich das Votum meines Vorredners, möchte hier aber noch auf ein paar Details eingehen, die mich konkret beunruhigen. Zuerst eine kurze Replik an den Kollegen Schurti. Ich würde selbstverständlich die Universitäten auch nicht auf österreichische und schweizerische Universitäten einschränken. Was ich jedoch schon machen würde und ich denke, das ist eigentlich auch die Grundlage, ich würde sie auf Universitäten einschränken, die in Ländern sind, wo wir das kodifizierte Recht kennen und nicht das sogenannte «Common Law», wie es in den USA beispielsweise üblich ist, weil die grundsätzliche Arbeitstechnik ganz eine andere ist. «Common Law» geht ja nur auf Entscheidungen, die früher stattgefunden haben, und hier haben wir Gesetze, würde ich mal so einfach sagen. Das ist aber nur ein kleines Detail am Rande. Ich denke, die bestehende Regelung in Art. 3 im gültigen Rechtsanwaltsgesetz verlangt einen erfolgreichen Abschluss oder ein erfolgreiches Studium mit einem Abschluss Master, Lizentiat, Magister etc. im juristischen Bereich. Meines Erachtens reicht dies vollkommen aus und ich würde auf keinen Fall diese Regelung auf österreichisches und schweizerisches Recht beschränken. Weitere Details zum Inhalt des Studiums überlasse ich gerne meinen Juristen-Kollegen.
Was mich im Grundsatz stört, ist, dass Ziff. 2 und Ziff. 3 sich komplett widersprechen in der Ideologie. Weil in Ziff. 2 nämlich, wie unser Kollege Schurti bereits ausgeführt hat, vor allem das österreichische Recht als Grundlage genommen worden ist, mit dem entsprechenden Stundenplan und in Ziff. 3 versucht man dann noch die Kurve zu kratzen auf die Schweizer Universitäten, indem man die Bologna-ECTS-Punkte als Grundlage für die Bewertung eines Vollzeitstudiums annimmt. Das würde ich nicht machen, weil da begibt man sich, denke ich, auf Glatteis. Noch einmal: Wenn man ein Vollzeitstudium hat, ein juristisches Studium, einen juristischen Titel trägt, diese Prüfungen bestanden hat oder bzw. das Diplom führen darf, dann heisst das für mich automatisch, dass man die Prüfungen bestanden hat, sonst dürfte man den Titel nicht führen und einen solchen Detaillierungsgrad würde ich nicht begrüssen. Ferner ein Detail, was ebenfalls bereits der Kollege Hasler angesprochen hat, es heisst in Ziff. 3 im letzten Satz, dass der Nachweis durch positiv abgelegte Prüfungen zu erfolgen hat und positive abgelegte Prüfungen - entschuldigen Sie mich, das war, so glaube ich, der Kollege Schurti - heisst alle Prüfungen müssen positiv abgelegt worden sein. Ich erinnere Sie ebenfalls daran, dass in der Schweiz ein Abschluss auch stattfinden kann, wenn eine 3,5 durch eine 6,0 kompensiert wird und das wäre hier natürlich eine Einschränkung, die wir hier betonieren, die sicherlich nicht im Sinne der Regierung sein kann.
Vielleicht sollten Sie im Grundsatz darüber nachdenken, ob Sie Ziff. 4 nicht komplett streichen wollen, noch als abschliessende Bemerkung. Denn eine Mindestdauer einer entsprechenden Arbeit ist ebenfalls nicht zielführend. Ich denke, hier versuchen wir Dinge zu regeln, die an und für sich die Hochschulakkreditierungen unter sich regeln sollten, ansonsten gilt das nicht als juristisches Vollzeitstudium. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Jetzt komme ich auch noch, aber es ist wirklich eine zentrale Bestimmung und da haben wir auch diverses Feedback erhalten. Also ich würde auch Österreich, Schweiz streichen, aber wenn man dann weiterliest «oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen wurde», also das öffnet das Ganze wieder. Ich gehe davon aus, dass das auch multidisziplinäre Studien erfasst. Und dann komme ich in diesem Zusammenhang auf Abs. 2. Das ist mir nämlich viel zu detailliert. Man kann das schon irgendwie vorgeben, aber bitte nicht in diesem Detaillierungsgrad. Mit den ersten drei lit. a, b, c habe ich kein Problem: bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht. Das passt. Das ist genau das, was auch an der Anwaltsprüfung schwerpunktmässig geprüft wird. Das sind die schriftlichen Prüfungsfächer an der Anwaltsprüfung. Aber nachher Arbeits- und Sozialrecht: Arbeitsrecht ist ein Bestandteil vom bürgerlichen Recht. Das braucht es nicht. Oder Steuerrecht, das ist wieder länderspezifisch und wird auch nicht an jeder Universität gelehrt. Sozialrecht ist zum Teil ein Freifach. Da wird es einfach gefährlich und man muss nachher prüfen, ist das alles erfasst. Zudem weiss ich nicht, ob an jeder schweizerischen Universität Europarecht gelehrt wird und lit. f und g, kann man sowieso streichen. Weil wenn man ein juristisches Vollstudium abgeschlossen hat und dann verlangt man den Nachweis, von «erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete». Was heisst das? Ich habe ein juristisches Vollstudium abgeschlossen oder lit. g «Grundlagen des Rechts». Das habe ich, wenn ich ein juristisches Vollstudium abgeschlossen habe. Gerade lit. f und g zeigen mir, dass man einfach copy and paste gemacht hat und das zu wenig hinterfragt hat. Und ich bitte, dass das wirklich nochmals grundsätzlich überarbeitet wird.
Zum Abg. Pio Schurti: Wenn man das einfach kopiert, das ist kein Plagiat. Das ist rezipiert und das ist ein bewährtes Mittel vor allem für einen Kleinstaat, weil wir können dann auch auf ausländische Lehre und Rechtsprechung zurückgreifen. Nur in diesem Fall möchte ich das ehrlich gesagt nicht. Also bitte überarbeiten wir das nochmals.
Und bei Ziff. 4: Ob da eine schriftliche Arbeit gemacht wurde, damit ich den Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten bringen kann. Ja, wenn ich ein abgeschlossenes Jus-Studium habe, brauche ich das wirklich nicht. Wir sprechen immer von Deregulierung und das sollten wir hier irgendwo auch gelten lassen. Ich finde ein anerkanntes Jus-Studium wichtig. Es geht auch um Qualitätssicherung, aber das bitte in einem vernünftigen Rahmen. Ich glaube nicht, dass wir damit die letzten 50 Jahre Probleme hatten. Das muss nachher auch praktisch gehandhabt werden können und es sollte nicht so sein, dass man alle Nachweise erbringen muss usw.. Aber ich bin sicher und zuversichtlich, dass die Regierung uns auf die 2. Lesung einen neuen Vorschlag unterbreiten wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich möchte auch noch anfügen, dass es, wie gesagt, in der Schweiz etwelche Studiengänge gibt, die z.B. nicht alle diese Fächer, die in Art. 5 angeführt sind, überhaupt unterrichten. Ich habe gerade jüngst erfahren, dass eine angehende Fürsprecherin im Kanton Bern, erst in der Vorbereitung zur Anwaltsprüfung Steuerrecht machen musste und sie hatte vorher - ich weiss nicht war das Studium in Bern oder in Fribourg - überhaupt kein Steuerrecht gehabt. Von daher gesehen wäre das schon wiederum ein Ausschlusskriterium. Insgesamt würde ich meinen, man sollte unsere jungen Leute eher ermutigen, auch im entfernteren Ausland zu studieren. Weil, wie gesagt, das öffnet auch den Horizont. Insofern würde ich es falsch finden, wenn man hier zu restriktiv ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Ausführungen des Abg. Batliner und der Abg. Wohlwend grösstenteils anschliessen. Ich möchte noch kurz auf den Abs. 2 eingehen. Auch ich bin der Ansicht, dass die Bestimmungen d, e und f meines Erachtens gestrichen werden können. Die Bestimmungen a, b und c würde ich so belassen. Ich bin auch der Ansicht, dass schweizerisches Arbeits- und Sozialrecht, österreichisches und schweizerisches Steuerrecht oder Europarecht, Völkerrecht für mich nicht zwingend ein Erfordernis wären und diese Fächer könnten allenfalls auch durch andere Rechtsgebiete ersetzt werden. Ich würde jedenfalls diese Bestimmungen streichen. Falls die Regierung beabsichtigt diese Bestimmungen so zu belassen, wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung ausführen könnte, wie die Bestimmung f auszulegen ist. Dann bin auch ich der Ansicht, dass der Abs. 4 nicht benötigt wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Ja, meine Damen und Herren, das ist schon ein Paradebeispiel für Überreglementierung hier, denke ich. Ich würde anmahnen, den ganzen Art. 5 nochmal zu überarbeiten und sich grundsätzlich zu fragen: Was ist wirklich absolut nötig? Art.5, Abs. 1 müssen Sie unbedingt öffnen, damit irgendwie eine internationale Anerkennung da ist und es nicht auf Österreich und Schweiz limitiert ist. Ich denke auch, es wäre nötig, sich zu überlegen, ob wirklich ein Master nötig ist. Ich denke, im ganzen Bachelor/Master-Studiengang wird es die Tendenz je länger je mehr sein, dass gewisse Leute nur noch einen Bachelor machen. Aber ich weiss nicht, ob das dann zu restriktiv ist. Bei den restlichen Bestimmungen überlegen Sie sich bitte wirklich, was absolut nötig ist. Und ich denke mir auch: Wird es denn in Zukunft überhaupt noch Rechtsanwälte geben, wenn Sie so genau vorgehen? Ob das jetzt gut oder schlecht ist, das sei dahingestellt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Nur noch kurz und dann werde ich das Plenum nicht länger belästigen mit meinen Fragen und Anmerkungen. Herr Abg. Vogt, eine direkte Frage: Ich gehe schon davon aus, wenn Sie sagen, Ziff. 2 lit. a, b und c können so belassen werden, dass Sie das nicht in Bezug auf die Einschränkung österreichisches oder schweizerisches bürgerliches Recht meinen, sondern dass es durchaus auch heissen könnte «ausreichende oder angemessene Kenntnisse im Bereich bürgerliches Recht und Zivilverfahren» ohne diese geographische Einschränkung auf diese beiden Länder. Und die zweite Frage wäre: Sie hatten angemerkt, Herr Regierungschef-Stellvertreter, dass hier noch ein weiterer Artikel auf die 2. Lesung eingefügt werden würde, bezüglich der Evalutation von Zweifelsfällen, würde ich mal so sagen, und ich denke, da können Sie wirklich viel damit abfangen. Da würde ich jetzt nicht versuchen, zu detailliert im Gesetz zu regeln. Wenn jemand mit einem Mischstudium daherkommt oder eventuell sogar mit einem Studium aus England, dann könnten Sie durchaus in der Rechtsanwaltskammer das auch beurteilen und ich glaube, dort liegt auch die Kompetenz, um eben diese Anforderungen zu bewerten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich danke den Abgeordneten für die zahlreichen Hinweise betreffend diesem scheinbar sehr umstrittenen Art. 5. Erlauben Sie mir, kurz einen Rückblick in die Historie dieses Art. 5 des Entwurfs. Die Vernehmlassung zu diesem Rechtsanwaltsgesetz wurde von der Vorgängerregierung in mehreren Jahren Arbeit mit der Rechtsanwaltskammer ausgearbeitet. Ich zitiere aus der Vernehmlassung: «Die Rechtsanwaltskammer hat sich deshalb in den Jahren 2008 bis 2010 intern in einer Arbeitsgruppe mit den wesentlichen Reformschwerpunkten auseinandergesetzt und hierzu Lösungen erarbeitet, welche nun gemeinsam mit weiteren Anpassungen im Rahmen der gegenständlichen Vorlage umgesetzt werden sollen.» Und auf Seite 8 der Vernehmlassung heisst es dann: «Gemäss heute geltendem Rechtsanwaltsgesetzt, Art. 3, mussten die Ausbildungen an einer von der Regierung anerkannten Univer-sität oder universitären Hochschule erfolgen. Diese Kompetenz der Regierung wurde in den letzten Jahren aufgrund der neuen Ausbildungsregelungen mit dem Bologna-Modell immer schwieriger zu handhaben. Aus diesem Grund regelt Art. 5 neu analog zur Regelung in der österreichischen Rechtsanwaltsordnung, dass es sich um ein mindestens vierjähriges Studium, somit mit einem Masterabschluss, handeln muss und regelt zugleich in Abs. 2, welche rechtswissenschaftlichen Fächer belegt werden müssen. Ebenfalls hält Abs. 4 von Art. 5 fest, dass die zu erstellende schriftliche Arbeit bei Studiengängen, welche sich nicht ausschliesslich auf rechtswissenschaftliche Fächer beziehen, in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst sein muss.»
Warum zitiere ich aus der Vernehmlassungsvorlage? Ich wollte Ihnen einfach zeigen, woher diese ganze Art. 5 Geschichte kommt. Das wurde über viele Jahre von der Rechtsanwaltskammer mit der Regierung zusammen erarbeitet. Hier spielen sicher auch europarechtliche Aspekte hinein. Die letzte Schweizer Universität, die umgestellt hat auf das Bologna-System, ist übrigens die Uni Zürich. Das heisst, alle Schweizer Universitäten, die Rechtswissenschaften anbieten, sind auch im Bologna-System. Zumindest habe ich diese Information so erhalten. Und die Rezeption - das wurde vom Abg. Batliner auch schon erwähnt - hat eben auch Vorteile. Wenn man aus einem benachbarten und gerade im Rechtsbereich sehr ähnlichen Staat eine Rezeption vornimmt, hat das auch Vorteile für alle möglichen Streitfälle und Unsicherheiten. Man kann auf die ganze Rechtsprechung und Handhabung im Nachbarstaat abstützen und nicht eine eigene, eventuell noch unbekannte Regelung definieren.
Aber ich möchte hier nicht verlängern. Ich nehme diese Einwände alle auf und nehme sie mit. Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass wir in ein, zwei Wochen Zeit für die Stellungsnahmeüberarbeitung nicht eine Arbeit von mehreren Jahren einfach quasi wegwerfen können. Ich verstehe Ihre Einwände. Ich bin kein Freund von Bürokratie und von komplizierten Regelungen und wir versuchen, das Beste herauszubringen und hoffe, dass ich Ihnen dann eine Vorlage für die 2. Lesung bringen kann, die Ihren Bedenken gerecht wird und die trotzdem auch von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer mitgetragen wird. Das ist schon ein Ziel, das ich nicht aus den Augen verlieren will. Ich glaube, die Rechtsanwaltskammer muss auch hinter dieser Regelung stehen können, weil sie dann doch eine zentrale Funktion in diesem ganzen Bereich übernehmen muss und wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Danke. Nun meine wirklich letzte Anmerkung: Herr Regierungschef-Stellvertreter, Art. 5 der Vernehmlassung, was Sie gerade erwähnt haben, sei das Ergebnis jahrelanger Arbeit der Rechtsanwaltskammer, beinhaltet ausreichende Kenntnisse über folgende Wissensgebiete: Liechtensteinisches bürgerliches Recht, Liechtensteinisches Straf- und Strafprozessrecht, Liechtensteinisches Verfassungsrecht, Liechtensteinisches Gesellschaftsrecht.
Sie wissen, auf was ich hinaus will. Wenn das das Ergebnis jahrelanger Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer ist - Herr Zwiefelhofer, verstehen Sie mich nicht falsch -, dann disqualifziert sich diese Arbeitsgruppe selbst. Ich glaube nicht, dass das wirklich die Intention der Rechtsanwaltskammer war, sondern das Ergebnis, wie ich eingangs schon gesagt habe, der Entlastung der Regierung. Die Idee ist gut, das Ziel ist gut, man sollte es regeln, aber unsere Vorschläge dienen lediglich der Vereinfachung und ich glaube nicht, dass Sie hier jetzt wirklich tiefschürfende Abklärungen tätigen müssen. Und wie gesagt, ich gehe nicht davon aus, dass gerade der Art. 5 das Ergebnis jahrelanger Arbeit war. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich dem an. Ich glaube, da ist etwas unglücklich gelaufen. Das ging komplett in die falsche Richtung. Rezeption ist gut. Aber wenn wir jetzt einfach von Österreich rezipieren, so wie das hier ist, mag es auf österreichische Universitäten abgestimmt sein. Das muss aber auch für Schweizer Universitäten passen. Wir können nicht davon ausgehen, wenn man das österreichische Recht rezipiert, dass das automatisch für die Schweiz passt. Und da geht es auch um Studienpläne usw. und das kann dann eben wieder gefährlich werden. Aber ich glaube, es ist klar, auf was wir hinaus wollen: möglichst einfach. Und die Vorgaben, was nachher bei der praktischen Prüfung geprüft wird, stehen im Prüfungsreglement usw. und ich glaube, daran sollte man sich schlussendlich orientieren. Aber schlussendlich sollte man den Bogen auch nicht überspannen, weil es nur um die Zulassung zur Anwaltsprüfung geht und die muss man dann noch bestehen. Das ist dann der zweite Schritt. Und wenn man die bestanden hat, dann hat man die praktische Befähigung nachgewiesen und dann kann man auch auf die Leute losgelassen werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich wollte auch noch anfügen, dass wenn das wirklich das Ergebnis jahrelanger Arbeit gewesen ist, dann wirft das schon ein relativ ungünstiges Licht auf die Effizienz der Anwaltskammer oder der Anwälte, die involviert waren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, man würde der Anwaltskammer Unrecht tun, wenn man sie disqualifiziert oder diese Arbeitsgruppe disqualifziert. Was ich darstellen wollte, ist, dass das Gesamtpaket, die gesamte Totalrevision, mehrjährige Arbeit war. Nicht Art. 5, das ist klar. Sonst wäre es wirklich ein bisschen fragwürdig. Aber ich glaube, wir dürfen nicht die Arbeit der Anwaltskammer und der Arbeitsgruppe schlechtreden. Es ist eine Totalrevision und es wurde versucht, auch europarechtliche Gedanken einfliessen zu lassen und Verbesserungen herzustellen. Dass Art. 5 vielleicht in die falsche Richtung herausgekommen ist, wie der Abg. Batliner gesagt hat, darüber kann man streiten. Ich möchte noch einmal betonen: Ich nehme diese Hinweise ernst und nehme sie auf und wir werden versuchen, hier eine Verbesserung hinzukriegen und Ihnen einen Art. 5 zu präsentieren, der diesen Bedenken Rechnung trägt. Und wir werden dazu natürlich auch die Anwaltskammer wieder beiziehen und einen Vorschlag bringen, der auch dort akzeptiert ist, weil die dann auch damit arbeiten müssen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer in Schutz nehmen. Es war wirklich jahrelange Arbeit und viele Gespräche haben zu dieser Vorlage geführt. Schlussendlich der Punkt, der Art. 4 und 5, ist am Schluss eine andere Gewichtung der Rechtsanwaltskammer oder der Arbeitsgruppe und wird jetzt diskutiert, aber ich denke, die Rechtsanwaltskammer und das Amt für Justiz haben insgesamt gute Arbeit geleistet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Es hat niemand gesagt, dass das die Anwaltskammer war oder dass es die Regierung war oder die Arbeitsgruppe. Oftmals kursieren Entwürfe und da geht etwas durch die Lappen. Es soll keine Schuldzuweisung sein. Also da möchte ich die Anwaltskammer auch in Schutz nehmen. Und ich habe von der Anwaltskammer das Feedback erhalten, dass der Bezug auf Österreich und Schweiz, dass es das nicht braucht, aber das wird die Regierung jetzt nochmals klären. Da ging einfach irgendwo etwas schief. Weil das sieht man schon im Vernehmlassungsbericht, wenn es um den Ausbildungsnachweis von einer Universität geht und es wird auf liechtensteinisches Recht Bezug genommen. Etwas ging schief und es ist auch völlig «wurscht», was schief gelaufen ist. Man soll das einfach nochmals prüfen. Und ich habe vollstes Vertrauen, dass wir einen vernünftigen Vorschlag erhalten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Wenn mir auch noch eine Anmerkung zu diesem Problem gestattet ist. Vielleicht ist einfach die Ausdrucksweise «jahrelange Arbeit» etwas unglücklich. Es kommt auch vor, vor allem im Gesetzesprozess, dass Arbeiten pendent bleiben aus verschiedenen Gründen und dann bleiben sie liegen. Das kann man dann nicht mehr als jahrelange Arbeit bezeichnen. So gibt es Unterbrüche. Also so hart müssen das die Rechtsanwälte, die damit beschäftigt waren, auch nicht aufnehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nach dieser sehr ausführlichen und hoffentlich auch fruchtbaren Diskussion von Art. 5 können wir weiterlesen. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 5, wo es die Wartefrist gibt. Also, wenn man die Anwaltsprüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Heute ist die Praxis so, dass wenn man die schriftliche Prüfung bestanden hat und bei der mündlichen durchfällt, dass man wieder an die nächste Prüfung gehen kann. Ich habe die Rückmeldung erhalten, dass Abs. 5 dem bestehenden Gesetz entspricht und dass dann faktisch die Prüfungsverordnung gesetzeswidrig ist. Aber ich würde beliebt machen, dass wenn jemand die schriftliche Prüfung bestanden hat und durch die mündliche fällt, er keine Wartefrist hat, sondern die Chance erhält, ein zweites Mal möglichst bald an die mündliche Prüfung zu gehen. Durch das haben wir dann auch mit den Stellen und mit der praktischen Zeit weniger Probleme, weil wenn jemand eine Wartefrist hat, geht er wieder in die Kanzlei zurück und belegt wieder eine Ausbildungsstelle, um die jemand anderer froh gewesen wäre. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Batliner. Wir werden das überprüfen und falls es nötig ist, entsprechend anpassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Wir können weiterlesen. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Diese Bestimmung oder Abs. 2 macht für mich kein Sinn: Ist fraglich, ob das vom Antragsteller abgeschlossene Studium den Voraussetzungen des Art. 5 entspricht, kann die Rechtsanwaltskammer vor der Entscheidung auf Kosten des Antragsstellers ein entsprechendes Gutachten einholen. Es geht um die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste. Man hat die Rechtsanwaltsprüfung bestanden und den entsprechenden Nachweis musste man schon vorher erbringen bei der Zulassung zur Anwaltsprüfung. Vielleicht habe ich da einen Knopf oder es gibt andere Fälle, die davon nicht erfasst sind, aber vielleicht kann man das auf die 2. Lesung nochmals prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Diese Bestimmung entspricht Art. 17 des bestehenden Gesetzes. Hier wird die Notfrist geregelt. Ich kann als Anwalt das Mandat niederlegen, muss es aber für 14 Tage weiterführen, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen. Abs. 3 sagt dann: «Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei den Auftrag widerruft.» Könnte man da eventuell den Zusatz einfügen: "... oder wenn die Bezahlung der Rechtsvertretungskosten nicht sichergestellt ist"?
Oftmals ist es so, dass offene Rechnungen bestehen. Man moniert die Rechnung und es kommt ein Bescheid vom Gericht und dann rutscht man in diese Notfrist hinein. Man ist eigentlich faktisch gezwungen weiterzuarbeiten, obwohl die Bezahlung der Kosten nicht sichergestellt ist. Und wenn das der Fall ist, dann ist das eigentlich ein Verschulden des Mandanten und dann müsste man auch die Möglichkeit haben, dieses Mandat niederzulegen. Vielleicht könnte das die Regierung mit der Anwaltskammer besprechen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke, Herr Abg. Batliner für diesen Hinweis. Wir werden das prüfen. Spontan kommen mir Bedenken. Was wir sicher anschauen müssen, ist das wegen der Verfassungsmässigkeit. Ich weiss nicht, ob es da nicht irgendwelche Bestimmungen wegen Rechtsschutz gibt, dass man nur aus finanziellen Gründen ein Mandat quasi in einer schwierigen Situation niederlegen kann, ob das möglich ist oder nicht. Aber wir werden das anschauen. Spontan habe ich da im Hinterkopf, dass es irgendein Problem damit gibt, aber wir werden es prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich kann grundsätzlich das Anliegen des Abg. Batliner unterstützen, könnte mir aber vorstellen, dass es ein gewisses Spannungsfeld mit der anwaltlichen Treuepflicht gibt. Allenfalls besteht da ein gewisses Spannungsfeld. Aber ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie dies abklären könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Wir können weiterlesen. Art. 19 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion. Es gibt eine Wortmeldung.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Bei Art. 33 haben wir alle einen Vorschlag erhalten, einen Absatz 5 aufzunehmen: «Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 4 ist ausschliesslich die Beteiligung an einer Rechtsanwalts AG als Gesellschafterin einer Personengesellschaft». Ich weiss nicht, ob da im Hintergrund weitere Diskussionen laufen. Ich bitte die Regierung, vielleicht das nochmals zu prüfen. Ich bin aber etwas skeptisch, was das anbelangt. Das wurde zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal diskutiert und das wurde abschlägig beurteilt. Die Regierung hat das auch ausgeführt. Es scheint ein Anliegen gewisser Rechtsanwälte zu sein. Es wurde offenbar an der Plenarversammlung der Anwaltskammer diskutiert.
Aber wenn das das Anliegen ist, dann möchte ich einfach, dass die Regierung auch prüft, da gibt es verschiedene Haftungsebenen. Also wenn wir eine Personengesellschaft haben, wo eine einzelne Person sich in Form einer Aktiengesellschaft anschliessen kann, dann scheint nach aussen die Personengesellschaft auf, die primär haftet. Und wenn der betreffende Anwalt einen Fehler gemacht hat, dann hat er einen zweiten Haftungsschutz, da er in Form einer Aktiengesellschaft tätig ist. Und ob das dann nach aussen transparent kommuniziert wird, da habe ich meine Bedenken. Da möchte ich nicht - wenn im Hintergrund noch weitere Diskussionen laufen, das weiss ich nicht-, dass da was falsch läuft. Ich hätte gerne, dass man das wirklich prüft. Ich könnte mir auch vorstellen, dass da steuerrechtliche Hintergründe mitspielen. Weil wir haben diverse Kanzleien, wo österreichische Kollegen tätig sind, inländische Kollegen, die Liechtensteiner hätten gerne eine AG, damit sie einen Haftungsschutz haben und die österreichischen Kollegen sind gerne als Gesellschafter, als natürliche Personen tätig, damit sie im Inland steuern können. Aber das kann nicht der Preis sein, dass da «cherry picking» gemacht wird und der Konsument oder der Mandant am Schluss haftungsrechtlich das Nachsehen hat oder dass das dann nicht transparent ist. Also wenn das so aufgenommen werden sollte, dann zieht das einen Rattenschwanz nach sich. Wenn weitere Kontakte bestehen, soll das genau geprüft werden. Ich bin da sehr skeptisch. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich beziehe mich auch auf das genannte Schreiben. Dieses Schreiben wurde anscheinend bereits anlässlich der Vernehmlassung bereits bei der Regierung deponiert. Die Regierung hatte zu dem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich Intransparenz, möglichen Interessenskonflikten und Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Berufsausübung. Diese Bedenken teile ich grundsätzlich nicht. Ich bin der Ansicht, dass auch bei einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft die Transparenz soweit gegeben ist. Auch die Interessenskollision sehe ich jetzt aus dem Stande auch nicht. Ich denke, Interessenskollisionen sind bei der Partnerschaft klar zu prüfen und auch die Gesellschafter bei der Prüfung der Interessenskollision zu berücksichtigen. Auch sehe ich grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Berufsausübung, sehe aber das gleiche Problem wie der Abg. Batliner, allenfalls ein haftungsrechtliches Problem vor allem. Das steuerrechtliche Problem kann ich jetzt aus dem Stande zu wenig beurteilen, aber ich denke, es könnte allenfalls ein haftungsrechtliches Problem sein, dass diese Personen dann sogenannten doppelten Schutz hätten. Dies wäre dann noch zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich bedanke mich beim Abg. Batliner, dass er dieses Thema aufgegriffen hat. Das Schreiben wurde bereits erwähnt. Ich habe die steuerrechtliche Seite abgeklärt mit unserer Liechtensteiner Steuerverwaltung und es ist tatsächlich so, dass die Steuerverwaltung zum Schluss gekommen ist, dass aus steuerlicher Sicht - und da muss man sagen aus Liechtensteiner steuerlicher Sicht - kein Einwand gegen diesen Vorschlag der entsprechenden Anwaltskanzlei besteht. Im Gegenteil. Also das könnte sogar dazu führen, dass eventuell in Liechtenstein steuerlich mehr hereinkommt. Auf der anderen Seite ist es ein bisschen «cherry picking» - könnte man versucht sein zu sagen -, das heisst, es könnte aus der Sicht eines betroffenen Anwalts aus Österreich steuerrechtlich natürlich Vorteile haben in Österreich. Das ist aber nicht direkt unser Problem. Aber das allein ist nicht genügend. Und ich gebe Ihnen Recht, dass diese Haftungslayer, diese Problematik, dass wir das anschauen müssen. Also bei allem Verständnis für Steueroptimierung oder für Verbesserung in diesem Bereich müssen wir auch den Konsumenten von Recht und rechtsanwaltlichem Schutz nicht aus dem Auge lassen. Und der Konsument hat natürlich keine Freude, wenn dann Haftung zusätzlich erschwert wird oder übermässig Intransparenz geschaffen wird in diesem Bereich. Das werden wir aber sicher nochmals sauber anschauen auf die 2. Lesung. Danke für den Hinweis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen.
Dann können wir weiterlesen. Art. 34 wird aufgerufen.
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Keine Wortmeldung. Wir lesen weiter. Art. 35 wird aufgerufen.
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Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 100 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 101 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 104 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 105 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 107 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 108 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 108 steht zur Diskussion.
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Art. 109 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 109 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Diese Übergangsbestimmungen sind meiner Ansicht nach verhältnismässig streng abgefasst und führen dazu, dass derzeit in Ausbildung zum Rechtsanwaltsberuf befindliche Konzipienten den doppelten Nachweis an Voraussetzungen zu erfüllen haben. Der heute geltende Ausbildungsprozess inkludiert das sechsmonatige, zwingende Gerichtspraktikum und den Nachweis der beruflichen Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Anwalt, und ist ein in sich geschlossenes Verfahren. Auch die Regelungen und Voraussetzungen aus dem neuen RAG stellen ein in sich geschlossener Prozess zum Nachweis der jeweiligen Leistungen dar. Die Übergangsregelungen aus Art. 109 RAG sehen eine Mischvariante beider Verfahren vor. Konzipienten bzw. Gerichtspraktikanten, die bereits in die Konzipientenliste der FMA eingetragen sind und auch das heute zwingend vorgeschriebene Gerichtspraktikum bereits absolviert haben, werden im Zuge des Art. 109 RAG neu doppelt belastet. Dies zum einen, weil ihnen nun nach Absolvierung von ungefähr der Hälfte der bisher vorgeschriebenen Konzipientenzeit das Doppelte an beruflicher Betätigung aufgebürdet wird und zum anderen weil sich die Voraussetzungen aus dem geltenden RAG und dem RAG neu betreffend die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung deutlich unterscheiden.
Zudem wurden von diesem Personenkreis Dispositionen getroffen, haben eine individuelle Planung der Konzipientenzeit analog des geltenden Gesetzes vorgenommen, Anstrengungen auf dem Arbeitsmarkt getätigt und das Gerichtspraktikum absolviert. Die Eintragung in die Konzipientenliste und die damit einhergehende Aufnahme in das laufende Ausbildungsverfahren sowie die Erfüllung des derzeit gültigen, zwingenden Kriteriums der Absolvierung des Gerichtspraktikums, stellen meines Erachtens geeignete, angemessene Abgrenzungskriterien betreffend die Anwendung des neuen Regelwerkes gegenüber den bisher gültigen Voraussetzungen des Rechtsanwaltsgesetzes dar. Aus diesen Gründen bitte ich die Regierung hiermit, auf die 2. Lesung allenfalls den folgenden Bestimmungsvorschlag zu prüfen:
Für Abs. 1: Für Konzipienten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die von der FMA geführte, liechtensteinische Konzipientenliste eingetragen sind und das Gerichtspraktikum beim Fürstlichen Landgericht absolviert haben, findet das bisherige Gesetz Anwendung.
Allenfalls könnte noch ein Abs. 5 eingeführt werden, mit dem die Übergangsbestimmungen zeitlich begrenzt werden. Dieser könnte beispielsweise lauten wie folgt: Die Übergangsbestimmungen gelten drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Vogt, für diesen Vorschlag, den wir gerne prüfen. Er hängt natürlich auch damit zusammen, wie dann die neue Regelung ausgestaltet ist. Aber wir müssen sicher bei der Ausgestaltung der neuen Regelung die Rückwirkung dann auf die bestehenden Konzipienzen nicht vergessen. Und darum bin ich dankbar für den Hinweis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 110 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 111 steht zur Diskussion.
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Art. 112 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 112 steht zur Diskussion.
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Art. 113 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 113 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir das Rechtsanwaltsgesetz in 1. Lesung beraten und können mit der Lesung einer nächsten Vorlage beginnen. -ooOoo-
gesetz über die abänderung der zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung: § 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 28 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch dieses Gesetz in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des richterdienstgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir beginnen mit der Lesung der nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Richterdienstgesetzes. Art. 7 Abs. 3 Bst. d und e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 3 Bst. d und e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des staatsanwaltschaftsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes. Art. 26 Abs. 3 Bst. d und e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 3 Bst. d und e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Art. 3 Abs. 1 Bst. m Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. m Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte mich nur noch beim Regierungschef-Stellvertreter rückversichern. Der Brief von der Rechtsanwaltskammer, der eine Einführung, eine Regelung der Sorgfaltspflichten unter einem Art. 23a befürworten würde, datiert vom 2. August, gab es seither Gespräche zwischen der Regierung und der Rechtsanwaltskammer?Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Zu diesem Thema Sorgfaltspflichtgesetz gab es schon viele Gespräche. Auch nach dem Brief. Seit dem 2. August haben Diskussionen stattgefunden und auch Korrespondenz wurde ausgetauscht. Also die Situation ist insofern klar. Die Rechtsanwaltskammer möchte immer noch gerne diese Änderung. Und die Regierung, wie ich im Eintretensvotum festgehalten habe, sieht das nicht als geschickt an im Moment. Wir werden das auf die 2. Lesung hin noch einmal begründen, warum die Regierung an dieser Haltung festhält. Ansonsten müsste man das durch den Landtag quasi als Antrag einfügen. Aber ich möchte noch einmal betonen, dass angesichts der laufenden IWF-Evaluation und sowieso bevorstehender Sorgfaltspflichtgesetz-Revisionen nach der IWF-Evaluation, wo man das dann einbauen könnte, integriert in eine generelle Revision, dass wir dringend davon abraten, das jetzt in dieser Kurzfristigkeit einzubauen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer letzten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 5 Abs. 1 Bst. k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
Gleichzeitig haben wir Traktandum 29 abgeschlossen.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich wollte fragen, ob es eventuell denkbar wäre, dass eine leichte Fristverkürzung auf die 2. Lesung möglich wäre. Weil durch die 6-Wochen-Frist und die Notwendigkeit, das Gesetz in 2. Lesung bereits im November zu behandeln, damit das Inkrafttreten des Gesamtpaketes möglich wird, eine extrem kurze Überarbeitungsfrist da ist. Und angesichts der Diskussionen heute, zu Art. 4 und 5 vor allem, denke ich, wäre es im Sinne der Qualität einer Neufassung Art. 4 und 5 hilfreich, zumindest eine Woche mehr Zeit zu bekommen. Das wäre im Sinne der Vorlage sehr sinnvoll. Aber ich respektiere natürlich die Ansicht des Landtags hierzu. Ich wollte das hier einfach fragen, ob es möglich ist. Wenn «nein» ist es nicht möglich, wenn «ja» sind wir froh. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Meinerseits gibt es diesbezüglich keine Einwände. Ich frage ins Plenum.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, ich melde mich jetzt für die Personen, die nicht hier sind. Die Hauptstreiter, die die Diskussion geführt haben, sind jetzt leider nicht im Saal, Herr Vogt, Frau Wohlwend und Herr Batliner. Und deshalb fällt es mir jetzt schwer, hier eine Aussage zu machen. Ich wäre sicher kompromissbereit. Aber die Diskussion haben Sie eigentlich nicht mit mir geführt, sondern mit diesen Personen, die jetzt nicht hier sind.Landtagspräsident Albert Frick
Les absents ont tort. Vielleicht könnte der Parlamentsdienst die angesprochenen Personen rasch ins Plenum führen.Abg. Christoph Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Wir haben bereits am nächsten Montag wieder Landtagspräsidiums-Sitzung. Es könnten die Fraktionssprecher übernehmen, mit den massgeblichen Exponenten kurz Rücksprache zu nehmen. Dann können wir am Montag Meldung erstatten bei der Präsidiumssitzung.Landtagspräsident Albert Frick
Das scheint mir ein vernünftiger Vorschlag zu sein.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Das ist für mich auch in Ordnung, wenn die Antwort Beginn nächster Woche kommt. Das wäre einfach sehr gut anfangs Woche, weil dann planen wir ja schon, wie wir weiter vorgehen. Und ich vermute, dass die Abgeordneten eben jetzt sich zurückgezogen hatten, um bereits die ersten Besprechungen abzuhalten betreffend diese Artikel, die überarbeitet werden müssen. Da bedanke ich mich dafür, dass sie sich gleich in die Arbeit gestützt haben. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Gibt es diesbezüglich noch Fragen von Seiten der Frauen und Herren Abgeordneten?
Wenn nicht, wird sich das Präsidium dieser Angelegenheit annehmen.
Wir haben Traktandum 29 somit erledigt. -ooOoo-