Abänderung des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Ausländergesetz; AuG; Heimatschriftengesetz; HSchG und Asylgesetz; AsylG) (Nr. 34/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 31: Abänderung des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Ausländergesetz; AUG, Heimatschriftengesetz; HSCHG und Asylgesetz; ASYLG).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 34/2013 und steht zur Diskussion. Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank, Herr Präsident. Werte Abgeordnete. Wegen Kritik der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) an der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/38/EG in das nationale Recht müssen wir uns heute mit vorliegendem Bericht und Antrag beschäftigen. Ausserdem nutzt die Regierung die Gelegenheit, das Ausländergesetz, das Heimatschriftengesetz und das Asylgesetz in wenigen Punkten an die praktischen Erfahrungen anzupassen.
Diese Anpassungen sind aus Sicht der FL-Fraktion zu begrüssen. Zum einen reduzieren sie den Verwaltungsaufwand, zum Beispiel, weil keine Nachweispflicht einer entsprechenden Wohnung bei Familiennachzug mehr vorgesehen ist, wodurch das Ausländer- und Passamt sowie die Gemeindeverwaltungen entlastet werden. Weiters vereinfachen sie den Behördengang oder den Vollzug der Gesetze im Umgang mit Asylsuchenden, etwa beim Anspruch auf Leistungen der Familienausgleichskasse.
Anlass dieses Bericht und Antrags sind aber Entscheide der Gerichte, welche die Verhältnismässigkeit einiger Bestimmungen im Ausländergesetz und im Asylgesetz hinterfragen. Bei Art. 48 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 scheinen sich der Staatsgerichtshof, respektive der Verwaltungsgerichtshof darüber uneinig zu sein, ob diese Bestimmungen der Verfassung und dem Völkerrecht entsprechen.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof klar vorschlägt, die Verhältnismässigkeitsprüfung für den Vollzug des Widerrufes, respektive die Ausweitung als Standard anzuwenden, möchte die Regierung diese Prüfung nicht in das Gesetz aufnehmen, sondern lediglich eine Aufnahme in die Verordnung prüfen. Meine Fraktion fordert die Regierung auf, diese Verhältnismässigkeitsprüfung in das Gesetz aufzunehmen oder aber zumindest eine verbindliche Zusage zu machen, sie in die Verordnung zu integrieren. Eine klare Regelung zur Verhältnismässigkeitsprüfung bringt nämlich nach unserer Ansicht den Vorteil, dass das Ausländer- und Passamt sich auf eine anerkannte Regelung beim Vollzug der Artikel 48 und 53 stützen kann. Ausserdem werden mit der Festschreibung der Boultif-Kriterien weitere teure und zeitaufwändige Gerichtsverfahren vermieden. Gerichtsentscheide, die einem Amtsentscheid entgegenstehen, sind weder für das Ansehen des Landes noch für das Amt dienlich.
Die Freie Liste-Fraktion ist für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen?Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine konkrete Frage zu einer Auslegeordnung, jetzt nicht unbedingt zum Artikel. Entsprechend komme ich jetzt schon damit. Auf Seite 27/28 des vorliegenden Bericht und Antrags wird ausgeführt, wie die Umsetzung des Artikels stattfinden soll, also sprich, hier geht es um die Anrechnung dieses Familienangehörigen auf die Quote. Ich wollte einfach wissen, wie Sie das nun tatsächlich handhaben, weil auf Seite 27 heisst es: «Es werden somit künftig tatsächlich weniger direkte Bewilligungsmöglichkeiten für Erwerbstätige zur Verfügung stehen, sofern die Anrechnung von Familienangehörigen auf die Quote der Erwerbstätigen erfolgt.» Und weiter auf der gleichen Seite heisst es dann, weil eben diese Quote durch die Familienangehörigen verringert wird. Ich weiss also nicht, wie Sie das handhaben. Ich finde es etwas seltsam, dass man am Anfang des Jahres die Quote anrechnet und am Ende des Jahres, wenn man keine Quote mehr hat, aber auch nichts mehr entgegenzusetzen hat, wird es nicht mehr angerechnet.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich wäre mit einem ähnlichen Anliegen dann bei der Streichung des Art. 22 gekommen und vielleicht kann Regierungsrat-Stellvertreter zuwarten mit der Antwort, bis ich dann bei dem Artikel auch noch etwas dazu gesagt habe. Aber ich komme da dann auch noch mal in eine ähnliche Richtung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe eigentlich nur eine Frage zu Art. 42: Da steht, dass ich für einen Pass bei Verlust ein sogenanntes Verlustprotokoll benötige, dass ich dann entweder bei der Polizei oder beim Ausländer- und Passamt bekomme. Meine Frage ist: Was kostet so ein Ding dann? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke für die einleitenden Voten. Ich möchte kurz, bevor ich auf die konkreten Fragen in dieser Eintretendebatte eingehe, ganz kurz generell ein paar grundsätzliche Überlegungen noch ausführen, obwohl die Stunde schon weit fortgeschritten ist. Aber ich denke, es ist dennoch wichtig, auch damit das dokumentiert ist.
Mit dem Personenfreizügigkeitsgesetz wurde die Richtlinie 2004/38/EG, die sogenannte Unionsbürgerschafts-Richtlinie, umgesetzt. Der Landtag hatte anlässlich seiner Sitzung vom 25. April 2008 der Um-setzung der Richtlinie seine Zustimmung erteilt. Die Unionsbürgerschafts-Richtlinie führt eine einheitliche Rechtsgrundlage für Freizügigkeit und Aufenthalt im EWR ein und enthält detaillierte Regelungen zur ausländerrechtlichen Stellung von Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörigen. Insbesondere regelt die Richtlinie die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten geniessen, das Recht auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkungen dieser Rechte. Die Bestimmungen der Richtlinie sind jeweils aus dem Blickwinkel der besonderen Personverkehrslösung für Liechtenstein zu sehen und zu beurteilen, welche mit Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurde und den freien Personenverkehr von EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein gewissen Beschränkungen unterwirft. Die Sonderlösung Liechtensteins ist im gesamten EWR einzigartig. Keinem anderen Staat wurde jemals eine so weitreichende Ausnahme von einer der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes gewährt. Diese Thematik haben wir auch im vergangenen Wahlkampf ausführlich diskutiert.
Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, ist die gegenständliche Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes notwendig, da die EFTA-Überwachungsbehörde ESA die Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht in einigen Punkten für unzureichend erklärt. Mit der Regierungsvorlage wird dieser Kritik Rechnung getragen. Die Regierung ist der Ansicht, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen einerseits den EWR-rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird und andererseits die Sonderlösung weitestgehend gewahrt wird. Die eine oder andere Änderung im Personenfreizügigkeitsgesetz mag Ihnen unter Umständen als zu weitreichend erscheinen. Dabei bitte ich Sie aber zu beachten, dass Liechtenstein, wie bereits ausgeführt, zu einer EWR-konformen Umsetzung der Richtlinie verpflichtet ist und daher für die Regierung in vielerlei Hinsicht gar kein grosser Handlungsspielraum besteht. Für die Regierung steht jedoch stets auch im Vordergrund, dass die Sonderlösung im Personenverkehr und damit die geltende Quotenregelung eingehalten wird. Mit der gegenständlichen Vorlage ist dies der Fall, obwohl einzelne Detailfragen, wie die der Abg. Christine Wohlwend, sich sicher stellen.
Die weiteren Anpassungen im Personenfreizügigkeitsgesetz, wie auch im Ausländer-, Asyl- und Heimatschriftengesetz, ergeben sich grösstenteils aufgrund von Erfahrungen, die in der Praxis im jeweiligen Bereich gemacht wurden und die nun auch rechtlich abgebildet werden sollen. Darauf hat auch die Abg. Helen Konzett Bargetze Bezug genommen.
Damit habe ich die allgemeinen Ausführungen beendet und möchte noch kurz auf die konkreten Fragen eingehen, aber noch einmal zusammenfassend festhalten: Es ist teilweise wirklich sehr schwierig, wenn von der ESA ganz konkrete Bestimmungen kritisiert werden und Umsetzung verlangt wird, dann noch irgendwo einen Spielraum zu finden. Das ist nicht einfach und ich möchte auch hier schon anfügen: Es gibt noch drei Punkte, die immer noch nicht umgesetzt wurden, wo die ESA noch nachhakt und im Moment ist die Regierung dabei, diese Punkte zu diskutieren, wie wir da eine Lösung finden. Diese Punkte sind aber nicht Teil dieser Vorlage hier, weil wir uns noch nicht so schnell geschlagen geben. Aber das ist teilweise nicht ganz einfach.
Zur Bemerkung der Abg. Helen Konzett Bargetze betreffend die Boultif-Kriterien: Hier hat sich die Regierung einfach auf den Standpunkt gestellt, dass grundsätzlich die Auffassung vorherrscht, dass eigentlich die Anpassung im Gesetz nicht notwendig ist, sondern eben mit der Praxis, mit der Handhabung diese Umsetzung der Gerichtsurteile in der gelebten Praxis erreicht werden kann, ohne dass wir das im Gesetz anpassen müssen. Die Frage ist, ob das in der Verordnung passieren soll. Das werde ich gerne auf die 2. Lesung aufnehmen und Ihnen dazu vielleicht auch eine Begründung liefern, wieso das gemacht werden kann oder nicht.
Zur Frage der Abg. Christine Wohlwend, die ich vorhin schon angetönt habe betreffend diese Quoten, ist es einfach so: Das ist eine Handhabungsfrage und wenn wir uns hier zu stark im Gesetz und Verordnung definieren, dann gefährden wir teilweise wieder unsere Sonderregelung. Also ich bitte um Verständnis, dass hier vielleicht die Antwort nicht so ganz befriedigend ist im Detailierungsgrad. Ich kann einfach versichern, dass das Ausländer- und Passamt und das zuständige Ministerium versucht sind, die Anwendung so zu machen, dass wir die grösstmögliche Freiheit bewahren, die grösstmögliche Freiheit im Sinne auch der Wirtschaft bewahren, dass wir hier die Quote nicht zu stark verschlechtern. Gleichzeitig möchten wir aber nicht Anlass zur Kritik aus europäischer Sicht geben, dass wir hier quasi die Sonderregelung zu stark aufweiten und damit eigentlich ein Risiko eingehen, dass unsere Sonderregelung kritisiert wird oder in Gefahr gerät. Also hier ist Augenmass gefordert und in der Praxis in der Anwendung. Es ist so, wie es im Bericht und Antrag geschrieben steht. Am Anfang müssen wir diese Familiennachzügler in die Quote einrechnen. Gegen Ende Jahr, wenn die Quote erfüllt ist, können wir sie nicht mehr einrechnen. Wir müssen sie trotzdem zulassen, weil das Gesetz hier klar ist. Hier braucht es ein gewisses Augenmass und das Ausländer- und Passamt in der Praxis sucht hier eine pragmatische, gute Lösung.
Die Frage der Abg. Judith Oehri werden wir in dem Fall in der Detailberatung noch diskutieren. Da bin ich gespannt.
Und zum Verlustprotokoll, zur Frage des Abg. Peter Büchel: Meines Wissens kostet das, glaube ich, CHF 20 beim Schalter, wenn man das ausfüllt. Das ist zumindest meine Information. Ich müsste das aber auch noch nachfragen, ob diese Zahl wirklich noch stimmt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank. Ich möchte das Thema jetzt nicht allzu lange strapazieren, aber verstehe ich das schon richtig: Also, wenn die Quote ausgeschöpft ist, dann kann nur noch ein Nachzug im eigentlichen Sinn diese Quote aushebeln. Weil, wenn die Quote ausgeschöpft ist, kann man ja nicht Neuzulassungen quasi inklusive Familienangehörige anmelden, sondern nur noch, wenn der eine Teil bereits erwerbstätig ist und es sich tatsächlich um einen nachträglichen Nachzug handelt. Wenn das korrekt ist, dann passt das.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Beantwortung der Frage. Stimmt, es kostet zurzeit CHF 20. Aber hier drin steht «kostendeckende Gebühr», das heisst, geht das dann wieder rauf? Weil ich glaube, für diese CHF 20 ist das nicht kostendeckend. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Ich bringe meine Frage doch jetzt, weil sonst rolle ich das Thema nachher nochmals auf und dann können wir es jetzt abschliessen. Mit der Streichung des Art. 22, die wir hier vorhaben, bekommen wir jetzt neu eine Regelung, dass EU-Bürger mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder Österreich nebst allen anderen EU-Bürgern ihren Wohnsitz nach Liechtenstein verlegen können. Also jemand kann jetzt - ich sage ein Italiener, Spanier, Deutscher, Österreicher - in der Schweiz wohnen, arbeitet vielleicht in der Migros Schweiz, kann nach Liechtenstein wohnen kommen und weiterhin bei der Migros Schweiz arbeiten. Die Person kann seine Frau und seine Kinder mit hierher bringen. Die Frau kann hier anfangen zu arbeiten. Das heisst, ich nehme jetzt einfach den Mann, der arbeitet in der Schweiz, belastet die Erwerbslosenquote und die Frau, die dann vielleicht hier zum Stellenantritt kommt, belastet die Quote zum Stellenantritt. Ich habe da die Befürchtung, dass eine ganze Flut von Gesuchen kommen kann. Weil wir haben viele EU-Bürger, die auch im Rahmen des Memorandum of Understandig im Rheintal wohnen, jetzt hier arbeiten, vielleicht auch zum Teil bei internationalen Firmen in Buchs arbeiten. Gesuche kommen massenhaft. Auch Österreicher könnten z.B. hierher kommen, hier wohnen und weiterhin in Österreich arbeiten und unsere Quoten belasten. Ich weiss, es gibt die Vergaben quartalweise, aber nichtsdestotrotz: first-come, first-serve. Also das kann man nicht wirklich steuern.
Ich habe die Befürchtung, dass das eine Lösung ist, die in einem grossen Land wie Deutschland nicht so ein Problem darstellt, weil die Grenzgängertätigkeit da nicht so einfach möglich ist, die aber bei uns aufgrund der Kleinheit wirklich zum Problem werden könnte. Für mich wäre hier auch interessant, wie das beispielsweise Luxemburg handhabt. Weil das ist auch ein kleines Land mit ganz vielen Grenzgängern. Die dürften das ähnliche Problem haben. Ich habe mir auch überlegt, ob die Vergabe der Bewilligung innerhalb der Quoten auch an Bedingungen geknüpft ist. Weil wir können nicht sagen, diese Berufsgruppen wollen wir, diese sind gut Verdienende, andere wollen wir nicht. Wenn die finanzielle Probleme mit dem Familiennachzug bekommen, haben wir hier eine Möglichkeit einzugreifen? Haben die Leute auch Unterstützung auf staatliche Leistungen, wenn die dann hier sind und sich vielleicht den Unterhalt nicht mehr leisten können? Für mich hängen da viele Probleme daran mit der Aufhebung des Artikels. Ich weiss, es ist eine Richtlinie, die man übernehmen muss, aber vielleicht kann man nochmals abklären, ob es da einen Spielraum gibt, damit Leute, die im grenznahen Bereich wohnen, von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Also Grenzgängertätigkeit dürfte für sie nicht möglich sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, geschätzte Abg. Oehri, ich teile Ihre Befürchtungen und Ihre Bedenken. Aber Fakt ist, dass wir hier und bei der ESA ganz genau unter Beobachtung sind und genau um diesen Punkt kommen wir nicht drumherum. Und Sie haben Recht, das wird die Quote belasten. Diese erwerbslose Wohnsitznahme kombiniert mit dem ebenfalls unumgänglichen Familiennachzug wird dazu führen, dass auch bei der erwerbstätigen Zuwanderung die Quote belastet wird. Das ist leider nicht vermeidbar. Das führt auch dazu, dass wir bei dieser 15%-Regel, die die Regierung vor zwei, drei Jahren eingeführt hat, ein bisschen über die Quote gehen müssen. Das brauchen wir sicher weiterhin, aber wir wissen auch, dass wir da nicht viel weiter rausgehen können, sonst kommen wir wieder zum gleichen Punkt, wie die Abg. Wohlwend schon angedeutet hat. Wir riskieren irgendwann die Sonderregelung und das ist eine Gratwanderung. Da müssen wir einfach sehr vorsichtig sein. Ich kann hier auch nicht weiterhelfen. Der EWR hat manchmal so seine Tücken und gerade hier bei der Personenfreizügigkeit stossen wir mit unseren Sonderwünschen irgendwann an Grenzen. Also Sie haben mit Ihren Befürchtungen sicher Recht.
Die Anregung wegen Luxemburg nehmen wir gerne auf. Wir werden auf die 2. Lesung versuchen, kurz darzustellen, welche Sonderlösungen andere Kleinstaaten haben. Möglicherweise finden wir einen Trick, aber ich bin nicht sehr optimistisch. Ich habe diese Frage auch mit dem Ausländer- und Passamt vorwärts und rückwärts diskutiert und auch mit der Stabsstelle EWR. Es gibt hier wirklich fast keinen Spielraum mehr. Bei der Personenfreizügigkeit sitzt uns die ESA im Genick und drängt sehr auf weitere Erleichte-rungen, weil sie diese Unionsbürgerrichtlinie höher gewichten oder zumindest gleich gewichten wie unsere Sonderregelung. Das führt zu diesem Dilemma für unser Land.
Nochmals zur Abg. Christine Wohlwend: Sie haben das korrekt zusammengefasst. Das ist genau so, wie Sie es gesagt haben.
Zum Abg. Peter Büchel kann ich sagen: Ja, Sie haben Recht, die Kostendeckung muss geprüft werden. Ich habe das bei der Staatshaushaltssanierungsdebatte schon erwähnt. Wir werden bei allen Gebühren prüfen, ob sie kostendeckend sind. Ich hoffe, dass ich selber nie den Pass verlieren werde und mir diese CHF 20 oder evt. mehr, erspart bleiben. Aber im Moment sind es CHF 20. Ich bin froh, dass Sie mich bestätigt haben. Ich war nicht mehr ganz sicher, aber möglicherweise wird es teurer. Da haben Sie Recht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Ein möglicher Lösungsvorschlag: Früher war es so - vielleicht gibt es das immer noch -, dass wenn eine Grenzgängertätigkeit nach Liechtenstein zumutbar war, keine Aufenthaltsbewilligung gegeben wurde. Vielleicht könnte man den Umkehrschluss machen, dass wenn sich eine Grenzgängertätigkeit ergibt, die Leute auch ausgeschlossen werden. Also, wenn es noch im Radius einer Grenzgängertätigkeit ist, ist das wie ein Ausschlussgrund, aber wir lassen Leute von weiter weg natürlich zu. Wir sollten also nicht Nationalitäten ausschliessen und sagen: Wenn man den Wohnsitz in der Schweiz hat, aber jemand von Genf nach Liechtenstein kommen möchte und die Grenzgängertätigkeit dann nicht zumutbar ist, aber im Rheintal kann man sagen: Okay, das ist die Grenzregion, dann schliessen wir das aus. Vielleicht wäre das ein Ansatzpunkt, wo die ESA noch mitmachen würde.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Es gibt noch eine Wortmeldung.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Soweit ich mitbekommen habe, sind alle Fragen geklärt. Ich gehe nicht davon aus, dass es Zusatzfragen gibt. Es waren drei lange Tage. Es ist Freitagabend. Wir haben drei lange, harte Tage hinter uns und ich möchte beliebt machen, dass wir die vier Vorlagen per Gesetzesaufruf behandeln. Ich weiss, das macht man in der Regel nicht, aber jede Regel hat eine Ausnahme. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke für diese Anregung.Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Das geht mir jetzt doch ein bisschen zu schnell, weil ich noch eine Frage zu einem Artikel habe. Ich weiss jetzt nicht, wie das gehandhabt wird, ob die Artikel noch aufgerufen werden oder ob ich meine Frage einfach bringen soll und es dann schneller geht. Also ich bringe meine Frage zum Art. 25: Ich habe gesehen, dass die Frist für die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt wird, wenn jemand in die Frühpension kommt. Meine Frage dazu: Wenn jemand beispielsweise mit 58 Jahren nach Liechtenstein kommt, kann er dann vielleicht mit 60 oder mit 61 Jahren in die Frühpension gehen. Die Pensionskassen im Ausland sind vielleicht nicht so gut wie bei uns. Dazu wäre meine Frage: Wird hier mit ausreichenden Mitteln geprüft, ob jemand, wenn er erst drei Jahre da ist und unsere Pensionskasse nur drei Jahre hat, auch den Lebensunterhalt bestreiten kann? Ich bitte um eine eine Antwort auf die 2. Lesung. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich schlage angesichts der fortgeschrittenen Zeit vor, dass ich das auf die 2. Lesung abkläre und dann eine saubere Antwort liefern kann. Landtagspräsident Albert Frick
Ich glaube, dass eine Lesung per Gesetzesaufruf keine grosse Einsparung bringt. Es sind sehr wenige Artikel. Wir können Sie rasch abrufen.
Wir können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 13 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 2a und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 2a und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 2 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 2 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 Sachüberschrift und Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir diese Vorlage in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes.Art. 31 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes.Art. 25b Abs. 2 und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25b Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wie wir gehört haben, kostet dieses Verlustprotokoll anscheinend CHF 20 - oder habe ich das mitunter falsch verstanden? Hier wird nun von einer kostendeckenden Gebühr gesprochen. Bleibt der Preis gleich oder wird er sich ändern?Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Das war genau meine Frage. Was kostet diese Gebühr und was wird sie in Zukunft kosten, diese CHF 20. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich verweise auf meine Antwort von vorhin. Das wird immer wieder geprüft. Das ist eine Daueraufgabe - finde ich auch -, dass man Kostendeckung hat und dieser Artikel ist so formuliert, dass man die Kostendeckung beobachtet. Und die CHF 20, ob die jetzt kostendeckend sind oder nicht, werden wir mit hoher Dringlichkeit prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Albert Frick
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes.Art. 55 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Hier habe ich zwei Sachen. Also, wenn man das so streicht, dann geht das ja zu der AHV/IV/FAK zu den Familienzulagen, wenn ich das richtig verstehe. Und dazu wäre dann meine Frage: Was für ein Zusatzaufwand entsteht dadurch bei den Sozialversicherungen und wie prüft die AHV/IV/FAK die Existenz der Kinder? Der Identitätsnachweis der Asylanten ist manchmal schon schwierig und wie wird man dann nachweisen können, dass die Kinder existieren? Ich hätte die Bitte, ob man nicht auch überprüfen könnte, ob man diesen Artikel durch den Art. 84, den die Schweizer im Asylgesetz haben, ersetzen könnte. Der heisst: «Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wird.» Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob dieser Artikel nicht besser wäre. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zur Frage der Abg. Judith Oehri: Die Streichung führt tatsächlich zu einer Verlagerung in den Sozialbereich. Das hängt mit Art. 5ter der AHV-Verordnung zusammen und wir werden das zusammen mit dem Ministerium für Gesellschaft prüfen. Wir werden auf die 2. Lesung hierzu ministerienübergreifend eine Antwort geben, was das bedeutet und was das für Konsequenzen hat und da werden wir auch auf Ihren Vorschlag bezüglich dem Artikel im Asylgesetz der Schweiz eingehen. Das ist sicher eine gute Idee, weil wir uns ja sowieso schon stark an der Schweizer Asylgesetzgebung anlehnen. Also diese Anregung ist sehr willkommen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Albert Frick
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 31 erledigt. -ooOoo-