Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG), des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes (Nr. 58/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG), des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 58/2013 und steht zur Diskussion.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mit dem Bericht und Antrag liegt uns eine Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Abänderung des Umweltschutzgesetzes, des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes vor. Mit dieser Vorlage soll nun den EWR-rechtlichen Vorgaben Genüge getan werden, da im vorgängigen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung verschiedene Mängel festgestellt wurden. Ich bin der Auffassung, dass diese Vorlage ein Kompromiss für die Umwelt, die unter dieses Gesetz fallenden Projekte und die Gesetzgeber darstellt. Der Kompromiss besteht auf der einen Seite darin, dass wir die Umwelt schützen wollen, was wahrscheinlich alle hier im Hause wollen, und auf der anderen Seite, dass bereits unser Dasein schon ein Eingriff in die Umwelt bedeutet, sowie natürlich auch jedes im Anhang dieser Vorlage aufgeführte Projekt einen kleineren und grösseren Eingriff in die Umwelt darstellt.
Ich habe mich beim Studieren dieser Vorlage auch gefragt, wann wir soweit kommen, um bei der Geburt eines Kindes gleich auch einen Umweltverträglichkeitsbericht von den Eltern einzufordern, denn jeder Mensch belastet die Umwelt einige Jahrzehnte. Das eine ganz persönliche Anmerkung am Rande.
Mit der vorliegenden Totalrevision des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sollen nun die EWR-rechtlichen Vorgaben in allen Punkten korrekt umgesetzt werden. Vorweggenommen: Durch die vorliegende Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, genannt UVP-Richtlinie, sind der Regierung und dem Landtag bei dieser Revision des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Schranken gesetzt. Wir haben diese Richtlinie umzusetzen - Punkt.
Es ist aber besonders zu begrüssen, dass die Regierung bei der gegenständlichen Vorlage zur Totalrevision des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes auf eine massvolle Umsetzung der Richtlinie abzielt, aber auf nicht zwingend notwendige oder nicht nötige Regulierungen, wie sie in der UVP-Richtlinie vorgesehen sind, wurde so weit als möglich verzichtet. Auch auf Passagen, die in unserem Lande wohl nie zur Debatte stehen werden, wurde ebenfalls verzichtet. Nach meinen Informationen wurde auch davon abgesehen, die berücksichtigten Schwellenwerte der Schweizer Verordnungen über die UVP auf liechtensteinische Grössenverhältnisse herunterzubrechen.
Neu sollen für Liechtenstein gemäss dieser Vorlage keine strengeren Schwellwerte gelten als in der UVP-Richtlinie oder in der Schweiz gelten. Die Regierung hat aus meiner Sicht aktiv versucht, eine Überregle-mentierung zu vermeiden und dabei die Grenzen des Machbaren in Hinsicht auf liechtensteinische Verpflichtungen gegenüber dem EWR ausgelotet.
Begrüssenswert sind auch die Beschleunigungen des Verfahrens und die Vereinfachung gewisser Verfahrensschritte. Zu dieser Beschleunigung habe ich dann noch eine konkrete Frage. Neu kann direkt ein Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht und die Entscheidung über die UVP beantragt werden. In der Vergangenheit musste immer zuerst die Festlegung des Untersuchungsrahmens für die UVP beantragt werden. Dazu wurde ein Konzept für die UVP eingereicht, anhand diesen die Regierung dann über den genauen Inhalt des UVP entschied.
In einem zweiten Schritt wurde dann die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit beantragt. Hier wurde dann der UVP, also der Umweltverträglichkeitsbericht, eingereicht. Zwischen der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen und den Antrag über die Entscheidung des Umweltverträglichkeitsberichtes vergingen im Schnitt sechs Monate. Die LGU fordert in ihrer Stellungnahme unter anderem, dass die Entscheidung über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Gesamtbetrachtung beinhalten soll. Dieses Anliegen haben die LGU sowie der Verkehrsclub Liechtenstein bereits in ihren Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung vorgebracht.
In der Ausführung der Regierung zeigt sich wiederum, dass eine Überreglementierung soweit wie möglich ausgeschlossen wurde. Die von der LGU angestrebte Gesamtbeurteilung würde neue, weitergehende und zusätzliche Bestimmungen und Regelungen für die Beurteilung von Projekten erforderlich machen. Dies wird aber weder von der UVP-Richtlinie gefordert noch lässt sich eine solche Betrachtungsweise in der europäischen Rechtsprechung oder in allgemeiner Rechtsentwicklung im Umweltbereich erkennen.
Mit dem neuen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll kein neues materielles Recht geschaffen werden, da dies weder notwendig noch von der UVP-Richtlinie gefordert wird. Es ist zu begrüssen, dass die Regierung die Vorlage unter Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörden soweit als möglich entschlackt hat. Ich möchte die Regierung aber trotzdem fragen: Sind nun alle Unklarheiten mit diesem Gesetz beseitigt oder müssen wir erwarten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder Mängel aufdeckt?
In der vorliegenden Form bietet das Gesetz über die UVPG, das primär ein Umweltschutzgesetz ist, durchaus Möglichkeiten, um ein pragmatisches und rasches Verfahren zu gewährleisten, ohne jedoch seinen primären Zweck zu vernachlässigen, was ich sehr begrüsse.
Jetzt noch generelle Fragen:
Gibt es Regelungen im Gesetzesvorschlag, die massgebende Richtlinien der Umweltverträglichkeitsprüfung noch verstärken?
Zu Art. 8 hätte ich noch eine Frage: Wer entscheidet, was erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind?
Wer entscheidet, welche Umbauten oder Betriebsänderungen wesentlich sind? Auf welcher Basis erfolgt diese Beurteilung?
Zu Art. 2 Abs. 1 Bst. d hätte ich noch eine Frage: Wie angetönt, habe ich da noch ein Problem mit dieser Beschleunigung des Verfahrens. Da steht, dass eigentlich jeder, der ein Interesse haben könnte, beschwerdelegitimiert sei. Was ist hier der Kriterienkatalog, dass ich als Person nach Abs. 2 beschwerdelegitimiert bin?
Gerade diese Feststellung, ob ich nun legitimiert bin für diese Beschwerde oder nicht, könnte aus meiner Sicht eine nicht erhebliche Verzögerung in ein Projekt bringen. Dazu kann mir die Regierung sicher noch eine Antwort geben.
Auf Seite 67 steht - ich zitiere: «Die Gemeinden monieren, dass für viele UVP-pflichtige Projekte in Spalte 1 im Anhang kein Schwellenwert oder Kriterium festgelegt ist. Ebenso weisen sie darauf hin, dass viele Projekte ohne Angabe eines Schwellenwerts zwingend UVP-pflichtig sind, obwohl die UVP-Richtlinie lediglich die Durchführung einer Einzelprüfung vorsieht».
Die Regierung beschreibt zwar, warum keine Grenzwerte bei solchen Projekten festgelegt werden können. Ich bitte die Regierung aber trotzdem eine Lösung zu suchen, nach welchen Beurteilungskriterien vorab definiert werden kann, was unter UVP fällt. Für den Ersteller eines Projektes ist es sehr wichtig, eine Abschätzung machen zu können, inwieweit sein Projekt in der Mühle der UVP zermahlen wird.
Dann noch zu Änderungen im Umweltschutzgesetz, das wir auch behandeln. Da habe ich noch eine Frage zu Art. 13a - industrielle Anlagen und Tätigkeiten mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial: Gibt es Anlagen in Liechtenstein, die unter diese Kategorie fallen? Auf die Schnelle sind mir da keine eingefallen. Kann mir die Regierung solche Anlagen nennen? Denn in der Einführung heisst es, dass diese Anpassungen im Umweltschutzgesetz infolge der bisherigen Vollzugspraxis notwendig sind. Es muss also Anlagen oder Projekte für Anlagen mit diesem hohen Verschmutzungspotenzial geben, ansonsten frage ich, warum wir hier dieses Gesetz anpassen.
Dann habe ich noch eine spezielle Frage zu Art. 13a Abs. 6: Wer entscheidet, dass ein Bewilligungsverfahren neu durchgeführt werden muss? Was sind wesentliche Änderungen einer bewilligten Anlage oder was versteht die Regierung unter «wesentliche Änderungen»? Können Sie dies noch präzisieren? Ich freue mich auf die Antworten und bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Einleitend bedanke ich mich bei der zuständigen Regierungsrätin Frau Amann-Marxer für diesen Bericht und Antrag. Die Wortwahl ist verständlich und klar. Die eingegangenen Stellungnahmen zur Vernehmlassung wurden an den richtigen Stellen widergegeben. Die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Änderung weiterer relevanter Gesetze wurde notwendig, weil Liechtenstein die EU-Richtlinie 2011/92 der EU nicht korrekt umgesetzt hat und bereits im Juli dieses Jahres von der EFTA-Überwachungsbehörde verwarnt worden ist.
Das Vorgehen des zuständigen Ministeriums in der Vernehmlassungsphase, die EFTA-Überwachungsbehörde zu kontaktieren, um die Neufassung des Gesetzes bereits zu diesem Zeitpunkt überprüfen zu lassen, betrachte ich als die effizientere Methode als zuerst eine EU-Richtlinie in liechtensteinisches Recht zu giessen und wenige Jahre später komplett wegen einer nicht korrekten Umsetzung der Richtlinie wieder ändern zu müssen. Dies spart Zeit, Geld und Ressourcen bei der Regierung und im Landtag.
Für mich stellt sich aber die Frage, ob der Überwachungsbehörde die uns vorliegende Fassung des Gesetzes vorgelegt wurde oder eine Vorabversion. Bei einigen Artikeln kommen doch berechtigte Zweifel, ob diese der zu übernehmenden EU-Richtlinie entsprechen. Hierzu später beim Artikelaufruf.
Das Gesetz bringt eine Reihe von Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand. Leider wurden aber die Schwellenwerte in Anhang 1 massiv angehoben, welche eine zwingende UVP auslösen, was eine bedenkliche Verschlechterung gegenüber dem heutigen Gesetz ist. Festzuhalten ist, dass der Sinn und Zweck dieses Gesetzes nicht das Verhindern von Projekten ist, sondern - ich zitiere aus der EU-Richtlinie: «Die Gesundheit des Menschen zu schützen durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten».
Bei einer UVP für ein Projekt ist es wichtig, alle Faktoren zu bewerten, inklusive etwaige, bereits vorhandene Emissionsquellen am geplanten Standort. Dies wurde im vorliegenden Bericht und Antrag gänzlich ausser Acht gelassen und muss unbedingt berücksichtigt werden. Der Gesetzesvorschlag prüft derzeit nur, ob beim geplanten Projekt die Emissionen innerhalb der Grenzwerte der einzelnen Umweltschutzgesetz liegen, jedoch nicht, ob eine Wechselwirkung oder eine kumulative Belastung der Umwelt durch schon vorhandene Emissionsquellen vorliegt.
Hierzu ein kleiner Ausflung in Ihr Wohnzimmer: Ihre Bodenheizung heizt die Stube auf zeitgemässe 21 Grad auf. Ihr Sohn möchte es aber ein wenig wärmer und dreht den Thermostat bei der Bodenheizung auf 22 Grad. Davon wissen Sie aber nichts und Sie heizen den Kachelofen an, damit Sie es später warm haben werden. Beide Heizungen geben die Wärme zeitverzögert ab. Von alledem kriegt die Tochter nichts mit und stellt das transportable Heizgerät in die gute Stube und schaltet es an. Was denken Sie, wie gemütlich es in zirka einer Stunde im Wohnzimmer sein wird? Genau, unerträglich warm. Die Familie wird gezwungen sein, entweder die gute Stube fluchtartig zu verlassen oder die Fenster zu öffnen.
Und so, wie in meinem Beispiel, verhält es sich, wenn ein Projekt an und für sich gewertet und bewilligt wird, denn es liegt ja noch im Rahmen, was die Umweltgesetze und Emissionen erlauben. Aber was, wenn an einem Standort bereits zwei Projekte verwirklicht worden sind und bereits beide Emissionen bis an den Grenzwert ausstossen? Aus diesem einfachen, aber wichtigen Grund bitte ich die Regierung, bis zur 2. Lesung eine entsprechende Ergänzung des UVP-Gesetzes zu prüfen.
Ein weiterer Kritikpunkt ist das Vorgehen bei Abweichungen vom Projekt. Werden Abweichungen nötig, muss nur das Amt für Umwelt informiert werden. Wie die liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz in einer allen Landtagsabgeordneten zugestellten Stellungnahme ausführt, müssten Kriterien festgehalten werden, unter welchen Änderungen am Projekt bewilligt werden können, um nicht quasi ein hinteres Scheunentor zu öffnen. Unter anderem sollte verhindert werden, dass die Beteiligungsmöglichkeit der Öffentlichkeit ausgehöhlt wird, wenn sie ihre Rechte bei Abweichungen vom bewilligten Projekt nicht wahrnehmen kann.
Positiv zu vermerken ist unter anderem, dass alle Umweltverträglichkeitsprüfungen durch das Amt für Umwelt durchgeführt werden sollen. Damit wurde ein gutes Vorgehen gewählt.
Mit der vorliegenden Neufassung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Abänderung weiterer Gesetze kann sichergestellt werden, dass unserer Umwelt der nötige Schutz vor Projekten und Bauvorhaben zuteil wird. Der Gesetzesvorschlag benötigt aber hierfür noch einige Optimierungen. Wir sind verpflichtet, eine Umwelt zu erhalten, welche nachfolgenden Generationen die Möglichkeit bietet, in einer gesunden Umwelt heranzuwachsen. Aus diesem Grund müssen die Umweltauswirkungen bei jedem Projekt geprüft werden. Dabei dürfen bereits vorhandene Emissionen nicht ausser Acht gelassen werden, wie auch die Wechselwirkung zwischen diversen Emissionen.
Ich bin für Eintreten, werde aber beim Artikelaufruf noch einige Fragen an die Regierung haben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich werde mich nun eigentlich ausschliesslich dem Anhang 1 widmen und ich werde dabei einen Vergleich des alten UVP-Gesetzes mit dem neuen UVP-Gesetz anstellen und dabei vor allem auf diese Schwellenwerte, die der Abg. Patrick Risch erwähnt hat, hinweisen, die massiv erhöht worden sind.
Wenn wir zum Beispiel den Punkt 3.1 nehmen - Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung - so wird im neuen UVP-Gesetz der Schwellenwert für eine Pflichtprüfung auf 50 MW angesetzt. Im alten UVP-Gesetz waren es 10 MW. Ist also Faktor 5 höher.
Unter Punkt 3.10 - hydroelektrische Energie - so war es im alten UVP-Gesetz eine Pflichtprüfung bei 2 MW, so ist es hier nur noch eine Prüfung im Einzelfall und unterliegt somit im Ermessensspielraum des Amtes und indirekt der Regierung.
Unter Punkt 3.4 wird von Hochspannungsfreileitungen und -kabel, das bedeutet dann erdverlegt, für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr mit einer Länge von mehr als 15 Kilometern eine Pflichtprüfung vorgeschrieben. Ja, das ist ja fast durch das ganze Land, könnte man sagen. Nur ab dann soll eine UVP-Prüfung pflichtmässig durchgeführt werden. Im Vergleich zur alten Gesetzeslage war jede Hochspannungsfreileitung UVP-pflichtig und auch Hochspannungserdkabel ab 110 kV.Dann unter Punkt 10.4 - Flughafen Start- und Landebahngrundlänge von 2'100 m: In der alten Vorlage waren immerhin noch Helikopterplätze mit mehr als 500 Flugbewegungen pro Jahr und alle Flugplätze UVP-pflichtig. Es scheint mir schon, dass hier mit den Grössenverhältnissen etwas nicht stimmt. Das Einzige, was eigentlich relevant wäre für Liechtenstein in der alten UVP-Vorlage oder im Gesetz drin war, sind eben die Helikopterlandeplätze. Die fallen jetzt raus und das mit den Flughäfen wird sich hoffentlich nicht realisieren.
Dann unter Punkt 12.2 - Terrainveränderungen -, die sind im neuen UVP-Gesetz ab 5'000 m2 UVP-pflichtig. Im alten Gesetz waren es noch 2'000 m2.
Punkt 12.4 - ortsfeste Tribünen - neu ab 20'000 Zuschauer und im alten Gesetz 3'000 Zuschauer. Das würde also bedeuten, dass das Fussballstadion in Vaduz, wäre es noch nicht gebaut, jetzt nicht mehr automatisch UVP-pflichtig wäre, sondern nur noch hoffentlich einer Einzelfallprüfung zu unterziehen wäre.
Und dann noch Punkt 10.2: Da geht es um die Erstellung von Parkhallen. Neu ist der Grenzwert bei 500 Motorwagen und im alten Gesetz war es bei 300 Motorwagen, was ohnehin schon relativ hoch war, finde ich.
Dann unter Punkt 11.5: Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von neu 500'000 m3 sollen jetzt UVP-pflichtig werden. Im alten Gesetz waren es 150'000 m3.
Dann Punkt 11.9: Da geht es um Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von 150'000 Einwohnerwerten, sie sollen neuerdings UVP-pflichtig sein. In der alten Vorlage, im alten Gesetz, waren es 10'000. Ich finde das auch hier nicht verhältnismässig.
Und somit bin ich durch. Also ich möchte schon beliebt machen, dass wir die Schwellenwerte noch einmal prüfen und vor allem auf die Verhältnismässigkeit für unser kleines Land - wenn möglich - angleichen. Sonst machen diese viel zu hohen Schwellenwerte einfach keinen Sinn für mich. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Eine Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist notwendig geworden, weil zwischenzeitlich verschiedene EU-Richtlinien neu gefasst worden sind. In der Folge stellte die EFTA-Überwachungsbehörde verschiedene Mängel im geltenden Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fest.
In der Einleitung des Bericht und Antrags weist die Regierung darauf hin, dass zwischenzeitlich auch die schweizerische Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrmals revidiert wurde. Es wird dann weiter ausgeführt, dass daher einige Bestimmungen des UVPG an die schweizerische UVP-Verordnung gemacht werden müssten. Ich hätte in diesem Zusammenhang gerne von der Regierung gewusst: Aufgrund welcher bilateraler Abmachungen mit der Schweiz muss das liechtensteinische Umweltverträglichkeitsgesetz mit der schweizerischen UVP-Verordnung in Übereinstimmung gebracht werden? Ich hätte von der Regierung gerne auch im Detail gewusst, welche vorgeschlagenen Bestimmungen des UVPG sich an die schweizerische UVP-Verordnung anlehnen und eine Verschärfung der Minimalvorschriften der EU-Richtlinie darstellen.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. c bezeichnet das Amt für Umwelt diejenigen Nichtregierungsorganisationen, die unabhängig von einzelnen Verfahren als zur Beschwerde berechtigt gelten sollen. Meine Frage ist: Ist hier auch eine andere Regelung möglich? Konkret: Könnte diese Kompetenz des Amtes für Umwelt zum Beispiel auch bei der Regierung angesiedelt werden?
Abschliessend hätte ich von der Regierung auch noch gerne gewusst, welche Umweltschutzorganisationen derzeit als beschwerdelegitimiert anzusehen sind. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Wir sind noch in der Eintretensdebatte, entsprechend werde ich mich auf ein paar allgemeine Ausführungen beziehen und die entsprechenden Artikel dann während der Lesung einbringen. So, wie ich es sehe, ist Eintreten unbestritten.
Der Grund der Behandlung wurde bereits ausgeführt. Es geht hier um die Umsetzung einer Richtlinie, welche bei der vorhergehenden Umsetzung Mängel hatte. Es heisst, wir haben hier auch nicht unbeliebig Handlungsspielraum und müssen uns an eine EU-Richtlinie halten. Ich habe hier die Meinung, dass wir uns möglichst nahe an die Richtlinie halten sollten und vor allem auch vorsichtig sein sollten in Bezug auf verschiedene gesetzliche Grundlagen, diese gleichzeitig bedienen zu wollen unter dem Stichwort EU und Schweiz. Ich sehe hier auch eher eine minimale Umsetzung als notwendig. Es geht nicht nur um die Umwelt an sich. Die ist sicherlich das Schützenswerte. Das bestreitet niemand, aber es soll ja auch sichergestellt sein, dass möglichst gleiche Rahmenbedingungen auch für jene, die hier an diesem Ort sind, wirtschaftlich tätig sind, gelten wie im EU-Raum.
Dann die Thematik, die ausgeführt worden ist, bezüglich den Schwellwerten möchte ich einfach noch zu bedenken geben, dass es ja nicht so ist, dass, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, dass es keiner Prüfung bedarf. Es ist ja immer noch eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Ich habe nicht den Eindruck, dass man bei uns, beim Land, so lasch bei solchen Sachen ist.
Ich möchte auch zu bedenken geben, dass die Kleinheit unseres Landes zwei Seiten hat. Man muss sich auch manchmal fragen, ob wir da nicht auch einen gewissen Nachteil haben, wenn wir uns zu eng einschnüren.
Es gibt einige Rückmeldungen bezüglich dieser Umweltverträglichkeitsprüfung. Ich denke, es macht mehr Sinn, auf diese dann während der Lesung einzugehen. Grundsätzlich bin ich für Eintreten und bringe mich später wieder ein. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Rainer Gopp
Danke für das Wort, Herr Präsident. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG bzw. die Änderung wird auch von Experten als klare Verbesserung angesehen. Persönlich hat mir zum Beispiel in der Einleitung der Punkt sehr ins Auge gestochen und mich angesprochen, dass neben der Landespolizei auch die Gemeindeorgane hier eine Umsetzung mit Ordnungsbussen abwickeln können. Gerade das Thema «Littering», das da aufgeführt und aktuell ein grösseres Thema ist, das bei uns angesprochen wird. Ich begrüsse es, dass hier pragmatisch vorgegangen werden soll.
Ich kann meinem Vorredner Patrick Risch beipflichten, wenn man davon ausgeht, dass die UVP-Ziele gemäss EU-Richtlinie vor allem auch den Gesundheitsschutz und die umweltbezogenen Einflüsse auf die Lebensqualität abbilden, so finde ich es schade, dass das in diesem Gesetz scheinbar nicht diesen Stellenwert oder die Abbildung dieses UVP-Ziels nicht Gegenstand war. Ich bitte die Regierung, das zu prüfen bzw. zu kommentieren, warum dem so ist.
Eher in eine fragende Richtung möchte ich Folgendes an die Regierung richten: Weil auch das Gesetz sehr technisch ist und man als Laie hier sich grosse Mühe geben muss, dies alles zu verstehen, möchte ich doch die Fachexperten hier bitten, wie es in diesem UVP-Gesetz mit der Güterabwägung ausschaut und wo dies mit einbezogen ist. Wenn man grosse Projekte realisiert, wie dort dann der Vorteil eines grossen Projektes zum Beispiel eines Kraftwerkprojektes mit Umwelteinflüssen gegenübergestellt wird. Wie diese Güterabwägung in diesem UVP-Gesetz berücksichtigt ist, das habe ich nicht gefunden, aber vielleicht wird das da ja doch abgehandelt.
Für mich ist es doch wichtig - da bin ich nicht der Meinung des Abg. Peter Büchel -, dass eine Gesamtbetrachtung und das Prüfen von Wechselwirkungen durchgeführt wird. Ich habe dazu auf den Seiten 27 und 28 lesen können, dass zwischen dem Faktor und in der Beurteilung der Umweltauswirkungen die Wechselwirkungen ausdrücklich festgehalten sind, und dass das beinhaltet, dass die Berücksichtigung der Umwelt Auswirkungen von anderen bestehenden Projekten zeitnah auch mit einbezogen wird. Ich verstehe nicht ganz, was das heisst. Heisst das, dass hier eine Kumulation stattfindet oder nicht?
Betreffend Gesamtbetrachtung haben Sie gefragt: Gibt es bei uns Betriebe, die ein beträchtliches Umweltrisikopotenzial haben? Das würde mich auch interessieren. Ich weiss aber zum Beispiel, dass es nur ein paar Meter über dem Rhein solche Betriebe gibt, weil ich in einem solchen Betrieb einmal gearbeitet habe. Und dann ist es eben schon spannend zu wissen, wenn ähnliche Projekte realisiert werden, wie da die Wechselwirkungen und die Gesamtbetrachtung sind. Also das möchte ich als Laie auch gerne wissen, weil ich dort doch entsprechende Risiken sehen würde.
Zu den Fragen bezüglich den Schwellenwerten muss ich grundsätzlich meinem Vorredner Gerold Büchel Recht geben, obwohl natürlich die Fragen des Abg. Lageder spannend sind. Die Kleinheit muss hier in gewissen Massen berücksichtigt werden, ohne dass ein zu grosser Spagat zwischen der Einführung eines Gesetzes in einem kleinen Land wie Liechtenstein und einer EU-Richtlinie, die man umsetzen will, gemacht werden muss. Also das würde mich schon interessieren, weil die Beispiele sind eindrücklich, wenn man die so hört. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe nur noch kurz einen Kommentar zur Einzelfallprüfung: Also, wenn etwas unter den Schwellwerten ist - in Spalte 1 beschrieben -, kommt die Spalte 2 zum Zug. Aber eine Einzelfallprüfung wird laut Art. 7 Abs. 1 nur notwendig, wenn der Projektträger es selbst wünscht oder das Amt für Umwelt dies veranlasst. Also es gibt dann keine Möglichkeit für legitimierte Beschwerdeführer, diese einzufordern oder für die Öffentlichkeit zu sagen: Wir fordern jetzt eine Einzelfallprüfung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ja, das ist schon richtig, aber es gibt ja auch noch andere Beispiele. Also ich kann Ihnen sagen, wenn ich ein paar Beispiele aufführen will: Sie werden nicht einmal eine Baubewilligung kriegen, dann müssen Sie noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung machen, weil es einfach nicht so aussieht wie man das will. Also ich habe generell nicht den Eindruck, dass man bei uns etwas einfach so mal genehmigt bekommt. Da bekommen Sie genug Vorlagen, wie das Amt für Umweltschutz ganz sicherlich eine Prüfung durchführen wird, was sie schon bei sehr vielen Dingen macht, die nicht in der Standardbauzone sind. Und da kommen noch einige andere Punkte dazu, die genehmigt werden müssen. Also, dass man da einfach etwas baut, ohne dass jemand etwas tun kann, das sehe ich im Moment einfach ein wenig anders. Ich denke, man kann das anhand des Anhangs 1 sicherlich noch ein wenig vertieft diskutieren, weil dann hat man dazu gerade das entsprechende Beispiel.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Ganz kurz: Wir kommen einfach von der anderen Seite. Wir erachten es als eher gefährlich, wenn es dann in der Obhut des Amtes liegt, weil der, der das Projekt selbst macht, wird ja wohl keine Beschwerde gegen sein eigenes Projekt einlegen oder eine UVP anordnen wollen - nehme ich mal schwer an. Und wenn es dann in der Kompetenz des Amtes und somit indirekt der Regierung liegt, der das Amt unterstellt ist, kann das dann unter Umständen eine Ermessenssache sein. Ich denke, für mich ist es einfach zu gefährlich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann möchte ich jetzt die Regierung anfragen, ob sie eine Stellungnahme abgeben will.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Eintretensdebatte hat schon gezeigt, dass hier zwei Seiten vertreten sind. Das heisst, es müssen zwei Anliegen unter einen Hut, das heisst, in eine Gesetzesvorlage gebracht werden. Es handelt sich hier um das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, das heisst, es soll der Schutz der Umwelt gewährleistet werden. Andererseits sind schon bei den Eingangsvoten die Stimmen laut geworden, die darauf hinweisen, dass das keine Behinderung der Wirtschaftstreibenden werden solle.
Die Regierung bzw. das Amt hatten die Aufgabe, die Richtlinien der EU korrekt umzusetzen, die Teilnahme am schweizerischen Wirtschaftsraum unseres Landes mit einzubeziehen und somit die Vorgaben aus der Schweiz mit einzuarbeiten und gleichzeitig sicherzustellen, dass unsere Betriebe nicht unnötig behindert werden, wenn sie grössere Projektvorhaben haben.
Der Abg. Gerold Büchel hat einige der Fragen, die im Laufe der Eintretensdebatte aufgetaucht sind, bereits im Sinne der Regierung beantwortet. Ich werde im Einzelnen noch darauf eingehen und bin Ihnen auch dankbar, wenn Sie Ihre Fragen bzw. Anmerkungen nochmals bei der Artikelverlesung, da Eintreten ja unbestritten ist, vorbringen. Ich habe mir zwar Notizen gemacht, aber bei der grossen Fülle bin ich mir nicht sicher, ob ich alles notiert habe.
Grundsätzlich möchte ich zu dieser Gesetzesvorlage mich mit Folgendem an den Landtag noch adressieren:
Das derzeit in Liechtenstein geltende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz wurde im Jahr 1999 geschaffen und diente der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien.
Zur Neufassung des UVP-Gesetzes: Die jetzige Neufassung gründet auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die darauf folgenden Beanstandungen der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber Liechtenstein bezogen sich auf nicht korrekte Umsetzung der europäischen UVP-Richtlinie, insbesondere von deren Anhängen, die ja heute auch schon bei der Eintretensdebatte Grund für Anregungen bzw. Kritik gaben.
Noch während der Revision des UVP-Gesetzes in Liechtenstein leitete die ESA am 10. Juli dieses Jahres den ersten Schritt des offiziellen Vertragsverletzungsverfahrens gegen Liechtenstein ein, und zwar wegen nicht korrekter Umsetzung. Zusätzlich zum UVP-Gesetz wurde die Umsetzung verschiedener EU-Rechtsakte notwendig, die das Umweltschutzgesetz tangieren. Die Richtlinie über Industrieemissionen beinhaltet eine Bewilligungspflicht für Anlagen mit hohem Verschmutzungspotenzial. Die Betriebsbewilligung für solche Anlagen und Tätigkeiten soll in Liechtenstein, wie andere spezialgesetzliche Bewilligungen, nicht im UVP-Gesetz, sondern im Umweltschutzgesetz festgelegt werden. Das UVP-Verfahren hat nämlich eine besondere Stellung für alle Vorhaben mit Auswirkungen auf die Umwelt.
Das UVP-Verfahren geht dem Spezialbewilligungsverfahren voran und bildet die Grundlage für das Prüfverfahren nach USG-Umweltschutzgesetz, das dieselben Kriterien hat. Nach dem abgeschlossenen UVP-Verfahren brauchen Anlagen mit hohem Verschmutzungspotenzial für die Betriebsbewilligung somit kein weiteres, neues Prüfverfahren mehr innerhalb des Umweltschutzgesetzes. Das ist eine Erleichterung. Verschiedene abfallrechtliche Bestimmungen im Umweltschutzgesetz, die bisher nicht eindeutig formuliert waren, sondern abgeleitet werden mussten, werden in der Neufassung des Umweltschutzgesetzes klargestellt.
Neu werden ins Umweltschutzgesetz zudem die Entsorgungsvorschriften von Abbruch- und Aushubmaterial aufgenommen. Diese waren vormals im Baugesetz geregelt und sind bei der Revision dort entfallen. Die Gemeindeautonomie im Umweltbereich wird im Umweltschutzgesetz gestärkt, was der Abg. Rainer Gopp schon angemerkt hat, indem das Ordnungsbussenverfahren bei Littering neu auch von den Gemeinden abgewickelt werden kann.
Die Regierung legt dem Hohen Landtag heute neben den Änderungen im Umweltschutzgesetz, dem Gewässerschutzgesetz und dem Beschwerdekommissionsgesetz als bedeutendsten Teil der Vorlage die Neufassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vor. Es wird damit einerseits die korrekte Umsetzung der EU-Richtlinie erreicht, andererseits können Regierung und Landtag die bisher von den Betroffenen gesammelten Erfahrungen im UVP-Verfahren einfliessen lassen. Auch können die Abläufe im Prüfverfahren mit der Neufassung des Gesetzes vereinfacht und beschleunigt werden.
Zum Vorgehen: Die Vernehmlassung zur komplexen Materie wurde breit angelegt. Viele Anregungen, Hinweise und Vorschläge von Vereinigungen, von Gemeinden, von Betroffenen und Interessierten aus der Vernehmlassung konnten übernommen und eingearbeitet werden. Die Regierung anerkennt auch die konstruktive Mitarbeit der NGOs bei der Erarbeitung der Vorlage. Ihnen kommt bei UVP-Verfahren gemäss EU-Richtlinie Parteistellung zu.
Die Regierung spricht sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern an dieser Stelle ihren Dank aus.
Zum UVP-Gesetz: Regierung und Landtag hatten sich bei der Implementierung des bestehenden UVP-Gesetzes für ein eigenständiges UVP-Verfahren entschieden, anstatt das Prüfverfahren auf Umweltverträglichkeit in jeder Spezialgesetzgebung einzeln zu verankern. Dieses abgekoppelte und eigenständige UVP-Verfahren stellt sicher, dass immer dieselben Abläufe und derselbe Massstab zur Anwendung gelangt.
Den Projektträgern bietet sich so die grösstmögliche Sicherheit. Das UVP-Gesetz gilt für öffentliche wie für private Projekte. Mit dem UVP-Verfahren wird die Umweltverträglichkeit eines Projektes und die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften geprüft bzw. es werden Massnahmen festgelegt. Das fachliche Know-how ist im Amt für Umwelt vorhanden und muss nicht bei verschiedenen Amtsstellen aufgebaut werden, die für andere Verfahren zuständig sind, beispielsweise das Hochbauamt. Sobald die Umweltverträglichkeit eines Projektes nachgewiesen ist, können die Genehmigungen nach den Spezialgesetzen erteilt werden.
Zur Verkürzung der Vorlaufzeit können die eigentlichen Bewilligungsverfahren schon angestossen werden, bevor die rechtskräftige Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit vorliegt. Die Bewilligungen können danach zeitnah erfolgen. Seit Inkrafttreten des UVP-Gesetzes konnten mit rund 50 Projekten Erfahrungen gesammelt werden. Daraus ergaben sich bei der Neufassung des Gesetzes diverse Änderungen, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfverfahrens beitragen und den Aufwand für die Projektträger wie für die Ämter verringern. Einfachere Verfahrensschritte, zum Beispiel klare Zuständigkeiten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit über Internet.
Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Projektträger leisten die Amtsstellen Unterstützung bei der Zusammenstellung der Unterlagen. Werden bei der Projekterörterung keine weiteren Untersuchungen notwendig, kann der Bericht direkt öffentlich aufgelegt und das Verfahren abgekürzt werden.
Dann zur Frage UVP-Gesetz oder UVP-Verordnung, wie das in der Schweiz der Fall ist: Im Gegensatz zur Schweiz sollen die UVP-pflichtigen Projekte in Liechtenstein nicht auf der Verordnungsebene, sondern auf Gesetzesebene festgelegt werden. Da wir klare Vorgaben erhalten haben bezüglich der Projekte, die zwingend der UVP unterliegen, sowie jene, die der Einzelfallprüfung unterworfen sind, ergibt sich die Flexibilität der Verordnungsebene ohnehin nicht. Die UVP-Richtlinie, die EU-Rechtsprechung und das Übereinkommen über die UVP im grenzüberschreitenden Rahmen sind eindeutig.
Grundlage für die Einzelfallprüfung bilden die Auswahlkriterien gemäss Anhang 3 der UVP-Richtlinie, welche als Anhang 2 in unsere Gesetzesvorlage übernommen wurden. Dies war eine Frage, die einer der Abgeordneten gestellt hat, nach den Kriterien für die Auswahl der Projekte für die Einzelfallprüfung. Dazu kommen noch die Angleichungen an die Bestimmungen der Schweiz. Die Regierung hätte kaum Einfluss auf den Verordnungsinhalt und schlägt deshalb eine Regelung auf Gesetzesebene vor. Diese bietet mehr Beständigkeit und Rechtssicherheit.
Zum Beschwerderecht: Die Vorlage unterscheidet nicht zwischen der breiten und der betroffenen Öffentlichkeit, was den administrativen Aufwand für alle Betroffenen verringert. Die UVP-Richtlinie sichert den NGOs die Beteiligung am Verfahren und die Beschwerdelegitimation ausdrücklich zu. Die Regierung hat für die liechtensteinischen Verhältnisse eine praktisch orientierte Regelung vorgeschlagen, indem wie schon im geltenden Gesetz ein generelles und unabhängig vom einzelnen Verfahren geltendes Beschwerderecht verliehen wird.
Zur Rolle und zur Stellung des Amts für Umwelt - auch das wurde angetönt in der Eintretensdebatte: Was ist die Stellung des Amts für Umwelt? Das Amt für Umwelt hat eine zentrale Stellung im UVP-Verfahren, welches als Grundlage für alle Bewilligungsverfahren dient bei Projekten mit ausheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Mit dem fachlichen Know-how und den administrativen und operativen Tätigkeiten dieses Amts und im Zusammenwirken mit anderen Ämtern ist das Amt für Umwelt die eigentliche Drehscheibe für einen raschen und effizienten Verfahrensablauf. Der Projektträger hat nur eine Anlaufstelle. Es geht beim UVP-Verfahren darum, wirtschaftliche Projeke und Vorhaben im Einklang mit den Erfordernissen des Natur- und Umweltschutzes zu verwirklichen. Im UVP-Verfahren prüft das Amt mit den Projektträgern und anderen Involvierten, ob und mit welchen Massnahmen dies auf wirksame und praktische Weise erfolgen kann.
Die Entscheidung im UVP-Verfahren über die Umweltverträglichkeit liegt wie bisher bei der Regierung. Die Regierung entscheidet auch über den Beizug einer Umweltbaubegleitung sowie über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen und auch über die Ahndung von Übertretungen. Gemäss Art. 21 obliegt der Regierung die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes. Sie nimmt eine Interessensabwägung vor und hat im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums zu entscheiden.
Nun möchte ich noch einige Worte zum Handlungsspielraum unseres Landes bezüglich dem Inhalt dieser Gesetzesvorlage sagen: Die Vernehmlassung ergab, dass von verschiedenen Teilnehmern Erleichterungen im Sinne einer freien Wirtschaftsordnung gewünscht wurden und es kam auch hier schon bei der Eintretensdebatte zum Ausdruck. Wo immer möglich, wurde in der Vorlage darauf eingegangen, zum Teil liessen sich die Forderungen jedoch nicht mit den EU-Richtlinien vereinbaren. Die Regierung weist in ihren schriftlichen Ausführungen jeweils darauf hin. Die Vorgaben zur Änderung des UVP-Gesetzes verdichten und präzisieren zwar das Umweltregulierungsgefüge möglicherweise auch dort, wo es für Liechtenstein aufgrund der Kleinheit nicht relevant sein mag, oder wo es an schieren Möglichkeiten zur Durchführung von Projekten fehlt. Jedoch erwachsen uns die gesetzlichen Änderungsvorgaben durch unsere Teilhabe am Europäischen Wirtschaftsraum, der für alle Teilnehmerländer dieselben Spielregeln vorsieht. Wir haben somit wenig Handlungsfreiheit dort, wo es um eine liberalere und wirtschaftsfreundlichere Handhabung geht.
Dies möge der Hohe Landtag bedenken, wenn die Forderung nach Abschwächung des einen oder anderen Artikels im Raum steht. Eine pragmatische Umsetzung im Sinne der Wirtschaftsinteressen wie auch des Umweltschutzes kann in unserem kleinen Land jedoch durch effiziente Abläufe und das frühzeitige Zusammenwirken aller Betroffenen erreicht werden. Hier möchte ich auch noch anbringen, dass eine Verschärfung der nach EU-Richtlinien vorgegebenen Regulierungen auch nicht im Interesse des Landes bzw. der Haltung der Regierung liegt. Ich denke, wir müssen die EU-Richtlinien korrekt umsetzen, damit es zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Wir müssen aber nicht grundsätzlich päpstlicher als der Papst sein.
Das Amt für Umwelt hat den Auftrag, für den Schutz der Natur und der Umwelt in Liechtenstein zu sorgen und die Mitarbeitenden im Amt für Umwelt sind bemüht, diesem Auftrag Folge zu leisten und ein wenig Vertrauen in ihre Arbeit sollte schon auch gegeben sein. Insbesondere, da sie ein Zusammenwirken aller Betroffenen ausdrücklich anstreben.
Die Gesetzesvorlage, so wie sie dem Hohen Landtag heute vorliegt, wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde auf informellen Wege gutgeheissen.
Zur Frage des einen Abgeordneten, welche Vorlage die EFTA-Überwachungsbehörde gesehen hat - es war, so glaube ich, der Abg. Patrick Risch: Die EFTA-Überwachungsbehörde hat zwei Vorlagen gesehen. Das eine war die Vernehmlassungsvorlage. Diese wurde beanstandet. Es wurde das Gesetz sozusagen vom Grund auf neu gefasst, neu geschrieben. Die neue, Ihnen heute hier vorliegende Gesetzesvorlage wurde von der ESA auch begutachtet und sie wurde für gut geheissen, weshalb ich Sie auch bitte, nicht allzu viel daran zu verändern, vor allem, wenn es um die EU-Richtlinien geht.
Auch die Schweizer Verordnung über die UVP wurde mehrmals revidiert. Sie ist für Liechtenstein insofern massgebend, als wir uns über den Zollvertrag auch mit der Schweiz in einem gemeinsamen Wirtschaftsraum befinden und wir ein Wettbewerbsgefälle durch unterschiedliche UVP-Vorgaben zu vermeiden haben. Soviel zur so genannten Verschärfung der EU-Richtlinie bezüglich der Schweizer Vorgaben. Daher erfolgten einzelne Anpassungen auch gemäss Schweizer Verordnung. Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage wurde in der Gesetzesvorlage nun davon abgesehen, schweizerische Schwellenwerte auf liechtensteinische Grössenverhältnisse herabzubrechen. Je nach Perspektive werden die einen Abgeordneten das befürworten und die anderen kritisieren. Das ging ja schon aus der Eintretensdebatte hervor.
In der ursprünglichen Vorlage war es so vorgesehen, dass wir auf unsere Grössenverhältnisse bezogen die Schwellenwerte angeben wollten. Jetzt sind sie auf schweizerischem Niveau. Ob das nun einen Vorteil oder einen Nachteil für unser Land bedeutet, kommt eben auf die Perspektive des Betrachters an. Mit der Änderung wird die Gesetzesvorlage entschärft im Sinne der Projektträger. Sie wird allenfalls verwässert im Sinne des Naturschutzes. Die Vorlage versucht, den Ausgleich zu finden.
Fazit: Zur wirksamen Umweltvorsorge bei Projekten, welche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wurde das Gesetz geschaffen. Die EU-Vorgaben steckten einen engen Rahmen. Einzelne schweizerische Vorgaben kamen dazu. Bei der Umsetzung der Richtlinie ist die Regierung auf die Bedürfnisse der Projektträger bestmöglich eingegangen, indem Vereinfachungen und Verfahrensbeschleunigungen angestrebt wurden sowie den Projektträgern grösstmögliche fachliche Unterstützung bei allen Verfahrensschritten angeboten wird. Den kleinen Handlungsspielraum hat die Regierung im Sinne der Beteiligten für pragmatisches Vorgehen benutzt, soweit das möglich war. Der Rahmen war eng, doch immerhin musste Liechtenstein die Auflistung von unmöglichen Projekten, wie die Landgewinnung aus dem Meer oder Projekte bezüglich Seehäfen, nicht in die Anhänge übernehmen. Auch das war nicht selbstverständlich. Die Regierung ist überzeugt, dass mit der UVP-Vorlage sowie den weiteren Vorlagen sowohl der Umweltvorsorge als auch den Interessen der Projektträger Rechnung getragen wird. Danke.
Ich darf nun zu einzelnen Fragen bzw. Anregungen kommen:
Zur Frage der Regelungen nach Schweizer Vorgaben: Das habe ich bereits erwähnt. Vereinfachungen im UVP-Verfahren sind auch dadurch entstanden, dass nicht mehr zuerst ein Untersuchungsrahmen festgelegt werden muss.
Zur Gesamtbetrachtung, die vor allem die LGU gefordert hat bzw. die Freie Liste hier auch vertreten hat, da gehen die Ansichten ein wenig auseinander. Ich kann die Haltung verstehen, die dahinter ist, wenn Sie fordern, dass bei einem Projektvorhaben nicht nur die Umweltverträglichkeit dieses einzelnen Projekts geprüft wird, sondern auch wie sich das Projekt in die Umgebung und die umgebenden, schon bestehenden Projekte einfügt. Eine Kumulation von Projekten, die alle nahe an den Grenzwerten liegen, verändert natürlich die Gesamtheit.
Nur ist die Regierung der Meinung, dass eine gewisse Rechtssicherheit gegeben sein sollte. Erstens einmal schreibt die EU-Richtlinie diese Art der Überprüfung nicht vor, und andererseits wäre nach Meinung der Regierung hier das Risiko einer gewissen Willkür vorhanden, wenn das eine Projekt ausgeführt werden darf und ein anderes Projekt, das genauso die Grenzwerte für sich selbst erfüllt, nicht verwirklicht werden dürfte. Hier kommt uns vermutlich auch unser kleinräumiges Verhältnis entgegen, denn wir haben einen überschaubaren Raum und auch überschaubare Wirtschaftstätigkeit. Und diese Frage hat sich bisher zumindest nicht gestellt.
In Industriezentren im europäischen Wirtschaftsraum mag sich diese Frage eher stellen. Dennoch ist die Richtlinie nicht so weit gegangen, diese Art von Gesamtbetrachtung zu fordern.
Zur Frage, ob alle Unklarheiten beseitigt sind, was die EFTA-Überwachungsbehörde betrifft: Das habe ich schon beantwortet.
Zu Art. 8 - erhebliche Auswirkungen: Wer entscheidet, was erhebliche Auswirkungen sind? Ich möchte darauf eingehen, wenn wir bei Art. 8 angelangt sind bei der Lesung. Grundsätzlich kann der Landtag aber davon ausgehen, dass bei der so genannten Vorprüfung, also beim Antrag des Projektträgers beim Amt für Umwelt bzw. bei der Vorbesprechung, das Amt auf sehr einfache und sehr praxisorientierte Art feststellen wird anhand der Kriterien, die die EU-Richtlinie vorgibt, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglicherweise zu erwarten sind. Wenn diese Möglichkeit besteht, dann wird geprüft, ob eine Einzelfallprüfung notwendig wird im Rahmen des UVP-Verfahrens - und nur dann. Es ist ja nicht so, dass jedes Projekt, das in Liechtenstein verwirklicht wird, eine UVP-Verträglichkeitsprüfung braucht und viele der Anfragen können auf sehr einfache und schnelle Art abgewickelt werden.
Die Gemeinden haben zum Teil die Schwellenwerte moniert wie auch einige Abgeordnete. Die Schwellenwerte sind entweder von der EU-Richtlinie vorgegeben oder sie wurden an die schweizerische UVP-Verordnung angepasst. Wir müssen - ich möchte nochmal darauf hinweisen - zwei Wirtschaftsräumen Genüge tun.
Was sind industrielle Anlagen mit hohem Verschmutzungsgrad? In unserem Land wird es solche wohl eher weniger als beispielsweise im Ruhrpott geben. Die Vorentscheidung, ob eine UVP-Prüfung gemacht werden muss oder nicht, liegt beim Amt und die Entscheidung liegt bei der Regierung.
Zum Bewilligungsverfahren bei wesentlichen Änderungen einer bestehenden Anlage: Auch hier liegt es im Ermessen des Amtes, wie weit eine Änderung eines Projektes noch im Rahmen der ersten ursprünglichen Beurteilung liegt, oder ob eine neue Eingabe erfolgen muss. Wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, vom Projektträger beantragt werden, wenn sie wesentlich sind, dann wird ein neues Verfahren notwendig werden. Es ist, wie gesagt, im Ermessen des Amtes, wesentliche oder unwesentliche Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
Der Abg. Patrick Risch hat die Frage gestellt, ob NGOs auch eine Einzelfallprüfung verlagen können. Wie gesagt, liegt es im Ermessen des Amtes, ob eine Einzelfallprüfung notwendig wird oder nicht.
Zu den Anhängen, die der Abg. Thomas Lageder im Einzelnen angesprochen hat, bitte ich, darauf bei der Lesung zurückzukommen. Grundsätzlich möchte ich nur darauf hinweisen, dass bei unserem Anhang in der Spalte 1 jene Projekte aufgeführt sind, die zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das sind diejenigen Projekte, die die EU-Richtlinie im Anhang 1 vorgibt. Die Spalte 2 entspricht der EU-Richtlinie Anhang 2 und nennt jene Projekte, die einer Einzelfallprüfung unterliegen können. Darin sind automatisch all jene, die bei der ersten Spalte mit Schwellenwert versehen sind. Der ganze Rest fällt dann unter die Einzelfallprüfung.
Der Abg. Erich Hasler hat nach dem Grund gefragt, weshalb Vorgaben aus der schweizerischen UVP-Verordnung mit aufgenommen wurden. Das habe ich bereits beantwortet. Es ist nicht Zollvertragsmaterie, aber es findet statt aufgrund unseres gemeinsamen Wirtschaftsraums und wir sollten kein Regelungsgefälle entstehen lassen, damit die Wettbewerbsgleichheit gegeben ist.
Welche Organisationen sind beschwerdelegitimiert? - fragt der Abg. Erich Hasler. Diese sind festgehalten. Wir kommen bei der Lesung darauf zu sprechen. Es sind solche NGOs, die seit mindestens fünf Jahren ihren Sitz im Inland haben. Ausländische NGOs sind nicht beschwerdelegitimiert. Es sind auch alle Betroffenen beschwerdelegitimiert, das heisst, direkt Betroffene.
Die Gemeindeautonomie, besonders im Bereich Littering, wird gestärkt, wie der Abg. Rainer Gopp schon bemerkt hat.
Und dann kommen wir noch zu den Fachexperten bei der Güterabwägung bei grossen Projekten. Dazu ist zu sagen, dass die Projekte einfach die Kriterien erfüllen müssen. Sie müssen unterhalb der Grenzwerte liegen. Im Hinblick auf die Gesamtbetrachtung dürfen alle die einzelnen Grenzwerte der einzelnen Kategorien den Grenzwert erreichen, aber nicht übersteigen, und es wird keine Kumulation in dem Sinne betrachtet, dass zum Beispiel die Luftverschmutzung und der Lärmschutz darf bis an die Grenzen und auch die Luftverschmutzung bis an die Grenzen ausgenutzt werden und wird nicht kumuliert betrachtet beim einzelnen Projekt. Und in dem Sinn braucht es eine Güterabwägung nicht. Wenn Ihre Frage anderswo hinzielte, bitte ich, das bei der Lesung nochmals anzubringen. Soweit zu meinem Kommentar. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Frau Regierungsrätin. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, würde ich die Eintretensdebatte als abgeschlossen betrachten.
Nach der Mittagspause werden wir unverzüglich in die Lesung einsteigen.
Mittagspause (von 12:35 bis 13:45 Uhr)
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit unseren Beratungen zu Traktandum 28 fort.
Nachdem Eintreten unbestritten ist, beginnen wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich möchte die Regierung bitten zu erläutern, wie die in Art. 3 Abs. 1 Bst. d geforderte Prüfung der Wechselwirkung erfüllt werden kann, wenn in Abs. 2 des gleichen Artikels auf die einzelnen Gesetze verwiesen wird. Werden hier alle Gesetze in Zukunft als Einheit betrachtet, um sicherzugehen, dass zum Beispiel eine projektierte Gewässerbelastung gepaart mit einer Luftbelastung zu einem UVP führen muss, weil da bestimmt eine Wechselwirkung nach Bst. d eintritt?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich, wenn Grenzwerte überstiegen werden, führt es zum Verfahren. Wir werden aber das bis zur 2. Lesung vertieft abklären.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir können weiterlesen. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Im Rahmen der Eintretensdebatte war ja mehrmals bereits die Sprache betreffend dieser Gesamtbetrachtung, und in diesem Art. 7 geht es ja um die Einzelfälle. In-teressant in diesem Zusammenhang finde ich eben noch den Anhang 2, der unter Punkt 1 Bst. b von einer «Kumulierung mit anderen Projekten» spricht. Ich möchte die Regierung einfach fragen, gerade auch im Hinblick auf das Schreiben der LGU, wo auch diese Gesamtbetrachtung nochmals im Prinzip infrage gestellt wird, ob nicht genau mit diesem Anhang 2, dieser Kumulierung mit anderen Projekten, diese Gesamtbetrachtung im Prinzip eingeflossen ist in die Gesetzesvorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Nach Art. 7 sind in Spalte 2 der im Anhang aufgeführten Projekte nur auf Antrag des Projektträgers oder von Amtes wegen Einzelfallprüfungen notwendig. Hier muss allen legitimierten Personen das Beschwerderecht eingeräumt werden. Bedingt durch die Kleinheit des Landes werden in Liechtenstein hauptsächlich Projekte aus Spalte 2 geplant und realisiert. Deshalb muss hier die Möglichkeit eines Antrages auf Einzelfallprüfung für alle legitimierten Beschwerdeführer gegeben sein. Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung dies zu prüfen und eine entsprechende Änderung vorzuschlagen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Frau Regierungsrätin, Sie haben in der Eintretensdebatte in Bezug auf die Gesamtbetrachtung ein Beispiel gebracht oder gesagt, dass wir hier ja nicht in einem Risikogebiet sind, wie es zum Beispiel im Ruhrpott der Fall ist. Das ist sicher richtig, wenn man das Thema Luft vor allem ins Feld führt. Ich möchte hier aber auch meinen Vorrednern beipflichten, denn auf der anderen Rheinseite gibt es etwa fünf Chemie-Unternehmen, die doch eine beträchtliche Umweltrisikogruppe sind. Ich möchte auf die 2. Lesung bitten, diese Gesamtbetrachtung nochmals anhand von Beispielen darzulegen und aufzuzeigen, wie sich das verhält.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Wenn ich das richtig verstanden habe, hat man sich in diesem Punkt eine unterschiedliche Lösung wie in der Richtlinie überlegt. Könnte die Regierung hierzu vielleicht nochmals kurz Ausführungen machen, ob dem so ist, und wenn ja, wieso?Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Ich habe noch Fragen zu Abs. 4, wie die Veröffentlichung der vom Amt für Umwelt getroffenen Entscheide erfolgt.
- In welchen Medien werden diese erfolgen?
- Werden legitimierte Beschwerdeführer direkt angeschrieben, dass eine Entscheidung getroffen worden ist?
- Werden auch Entscheide für Projekte publiziert, welche gemäss Amt für Umwelt keine UVP benötigen?
Es ist meiner Meinung nach wichtig, dass auch Negativentscheide publiziert werden, damit die legitimierten Beschwerdeführer die Chance erhalten, Beschwerde dagegen einzulegen oder eine Einzelfallprüfung zu fordern. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der Antrag auf Einzelfallprüfung wird vom Projektträger gestellt. Falls er von diesem nicht gestellt wird, wird das Amt von sich aus tätig, wenn es davon ausgeht, dass erhebliche Einwirkungen auf die Umwelt durch das Projekt entstehen.
Die Beschwerdelegitimierten sollen zum Schutz der Umwelt tätig werden können, es soll aber keine Verzögerung von jeglichem Verfahren bewerkstelligt werden können durch Einsprüche und durch Anträge von Beschwerdelegitimierten auf Einzelfallprüfung, wo es das Amt nicht als notwendig erachtet.
Zur Gesamtbetrachtung ist die Haltung der Regierung wie folgt: Aus Gründen des Legalitätsprinzips kann dem Anliegen der LGU, wie es ausgeführt wurde im Bericht und Antrag, nicht entsprochen werden. Es würde die Vorschriften anderer Gesetze aushebeln. Auch wenn zum Beispiel drei verschiedene Grenzwerte für Emissionen in die Luft, Gewässer und den Boden durch die Realisierung eines Projekts nur knapp eingehalten würden, kann das Projekt nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung abgelehnt werden. Das ist die eine Seite. Und dann kommt noch die andere Seite der Gesamtbetrachtung, wo man die Anzahl der Unternehmen, welche Einwirkungen auf die Umwelt haben, im selben Umfeld betrachtet.
Es ist Sinn und Zweck des UVP-Verfahrens, Massnahmen vorzuschlagen, um weitere Emissionsreduktionen zu erreichen. Die LGU definiert den Begriff der Gesamtbetrachtung anders als die Regierung. Aus der Sicht der Regierung bedeutet eine Gesamtbetrachtung bzw. eine ganzheitliche Betrachtung der Umweltauswirkungen die Betrachtung aller möglichen Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt, inklusive deren Wechselwirkungen in Form einer spezialgesetzgeblichen Genehmigung. Dies im Gegensatz zu einer selektiven Betrachtung von einzelnen, wenigen Umweltauswirkungen im Rahmen eines einzelnen, spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahrens ohne die Berücksichtigung von Wechselwirkungen. In beiden Fällen muss die Beurteilung aber anhand der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Im Gegensatz zu dieser Sichtweise scheint die LGU eine Gesamtbetrachtung dahingehend auszulegen, dass sämtliche vorhandenen Umweltauswirkungen aufzusummieren und diese Summe einer unbestimmten, gesetzlich nicht definierten Gesamtbeurteilung zuzuführen sei.
Ich habe schon beim Eingangsvotum gesagt, dass die Rechtssicherheit für die Projektträger gegeben sein sollte. Raumplanung oder raumplanerische Aspekte und die Umweltverträglichkeitsprüfung sollten nicht vermischt werden.
Die abschliessende Beurteilung eines noch nicht zonenkonformen Projekts hinsichtlich Legalitätsprinzip, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit ist problematisch.
Wir werden diese Fragen der Gesamtbetrachtung einer eingehenden Abklärung zuführen und in der Stellungnahme der Regierung auf die 2. Lesung behandeln.Die Veröffentlichung und die Information der Öffentlichkeit erfolgt über die vorgegebenen Quellen sowie auf elektronischem Weg. Das ist neu und dient der Vereinfachung.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für ihre Ausführungen. Sie haben es bereits erwähnt, Sie werden das auf die 2. Lesung nochmals erläutern.
Ich möchte einfach nochmals darauf hinweisen: Art. 7 Abs. 1 spricht von diesen Auswahlkriterien gemäss Anhang 2 - und Anhang 2 spricht von Kumulierung mit anderen Projekten. Das ist nicht ein Projekt. Es sind Projekte, also Mehrzahl. Und entsprechend frage ich mich schon, wie dies zu interpretieren ist. Denn ich denke mir, das beinhaltet genau den Anhaltspunkt der LGU betreffend diese Gesamtbetrachtung. Da wäre ich dann eben dankbar, wie Sie es bereits ausgeführt haben, wenn man auf die 2. Lesung gerade auch im Zusammenhang mit diesem Anhang 2 entsprechende Erläuterungen machen würde, damit man dann für die Praxis auch weiss, was diese Kumulierung mit anderen Projekten bedeutet.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Das Anliegen ist sicher berechtigt. Auch wenn wir bisher in Liechtenstein noch keinerlei solche Fälle hatten, wo Projekte mit Umweltauswirkungen an derselben Stelle kumuliert angesiedelt wurden, so ist das doch einer Überprüfung zuzuführen. Wir werden das bis zur 2. Lesung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Keine weiteren Wortmeldungen.
Wir lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe im Eingangsvotum gefragt:
- Wer entscheidet, was erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind?
- Wer entscheidet, welche Umbauten oder Betriebsänderungen wesentlich sind?
- Und auf welcher Basis erfolgt diese Beurteilung?
Vielleicht können Sie dazu noch ein paar Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist das Amt, dass das prüft und entscheidet, welches erhebliche Umweltauswirkungen sind. Das Amt entscheidet aufgrund der Vorgaben, der Kriterien, die die EU-Richtlinie vorgibt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. In Abs. 2 wird gefordert, dass mit dem Antrag auch der Nachweis der Zonenkonformität einzureichen ist. Wie ist das zu verstehen? Angenommen, es ist ein Projekt geplant, das später dann in einem noch heutigen übrigen Gemeindegebiet geplant ist, aber in Zukunft vielleicht umzoniert wird in Industriezone, wie muss die Konformität da sein? Also muss dies schon bei der Projekteinreichung vorsorglich von der Gemeinde in Industriezone umzoniert worden sein - oder es wird dann vielleicht sein?Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ein Projekt muss die Anforderungen erfüllen, sonst bekommt es keine Bewilligung. Es wird auch keine Baubewilligung bekommen, wenn es nicht zonenkonform ist. Die Zonenkonformität muss gegeben sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Heisst das dann, dass, wenn jetzt ein Projekt geplant ist, zuerst der Projektträger zur Gemeinde geht und sagt: Bitte, ich würde da gerne ein Projekt planen und zoniert das mal vorsorglich um, und dann das Projekt beim Amt für Umwelt einreichen, ob es mit der Umwelt in Einklang steht, und dann haben wir einfach eine zusätzliche Zone. Meine Frage zielt darauf ab: Muss die Zonenkonformität darauf abgestimmt sein im heutigen Zustand oder wie sie im projektierten Zustand ist?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Die Zonenkonformität muss bei Einreichung des Projekts gegeben sein, sonst gibt es keine Bewilligung. Umzonierungen sind Sache der Gemeinden. Es liegt in der Hoheit der Gemeinden, ihre Zonenplanung vorzunehmen. Sie müssen dann von der Regierung bewilligt werden.
Ob ein Projektträger zuerst zur Gemeinde geht und eine Umzonierung verlangt, und die Gemeinde die Umzonierung vornimmt aufgrund dieses Antrags, das untersteht nicht unserer Beurteilung. Wenn die Gemeinde eine Umzonierung wünscht, wird die Regierung prüfen, ob die Kriterien erfüllt sind und wird die Genehmigung zu erteilen haben. Wenn umzoniert ist, kann der Projektträger sein Projekt für eine UVP einreichen.Landtagspräsident Albert Frick
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
In Abs. 1 Bst. d ist der Einschub drin «einschliesslich eines Verzichts». Was ist damit gemeint? In der EU-Richtlinie ist dieser Einschub nicht enthalten. Das ist die erste Frage.
Und die zweite Frage wäre zu Abs. 2: Warum wurde der Zusatz, wie er in der EU-Richtlinie zu finden ist, «in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens» gestrichen? Verleitet dies die Projektträger nicht dazu, eine Grobprüfung als UVP zu sehen? Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Diese Frage werden wir auf die 2. Lesung hin prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. In Abs. 1 Bst. a wird nur die Einzelfallprüfung nach Art. 7 erwähnt. Warum wird da der Art. 8 nicht auch noch besonders erwähnt dafür, dass es eine Einzelfallprüfung bei Projektänderungen geben sollte?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Einzelfallprüfung wird aufgrund der Einschätzung des Amtes für Umwelt entschieden. Einer Einzelfallprüfung sind alle Projekte zuzuführen, welche in Spalte 2 des Anhang 1 aufgeführt sind, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Es obliegt dem Amt für Umwelt, dieses einzuschätzen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Vielen Dank. Ich habe noch eine Frage zu Abs. 3: Frau Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer hat schon ausgeführt, dass die Publizierung oder die Information der Öffentlichkeit durch die üblichen Kanäle erfolgt und neu auch elektronisch. Ich hätte da nur anzufügen, dass das elektronische Amtsblatt, wie es heute besteht, eigentlich unbrauchbar ist, Informationen an die breite Öffentlichkeit zu übergeben. Es ist ein Paradebeispiel dafür, wie man eine Fülle von wichtigen Informationen so verstecken kann, dass sie niemand mehr findet. So ein wichtiger Entscheid müsste meiner Meinung nach direkt auf der Homepage des Amtes für Umwelt stehen oder in den Tageszeitungen publiziert werden.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Ich denke, so wie das die Regierung geplant hat, erfüllt das die Vorgaben der Veröffentlichung. Zum einen sind die Verbände, die hier ja auch die Möglichkeit haben, Einspruch zu machen, in diesem Bereich tätig, und zum anderen ist hier vielleicht die Kleinheit unseres Landes eher eine Chance. Also wenn ich mir ein grosses Land vorstelle, da wird die Veröffentlichung vielleicht nicht so schnell die breite Öffentlichkeit finden. In unserem kleinen Land wird ein grösseres Projekt doch noch schnell zum Thema.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich verstehe das Anliegen, jedoch möchte ich darauf hinweisen, dass bei der Projekterörterung Interessierte und Betroffene sowieso anwesend sind. Bei einem grösseren Vorhaben, bei einem grösseren Projekt, wird ja schon im Vorfeld gemeinsame Arbeit gemacht, wie ich es in meinem Eintretensvotum schon ausgeführt habe. Und wie der Abg. Gerold Büchel soeben gesagt hat, in unserem kleinen Land wird ein grösseres Vorhaben sowieso schnell publik.
Nun, das ist kein Grund, das nicht auf ordentlichem Weg öffentlich zugänglich zu machen. Aber eine Kontrolle des Amtes und ob das Amt seine Arbeit ordentlich macht, ist in dem Sinne nicht notwendig, denn unser Land ist überschaubar und das Amt nimmt seine Aufgabe zum Schutz der Umwelt seriös wahr. Die Regierung wird Ihre Anregungen aufnehmen und überprüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gemäss Abs. 1 von Art. 24 kann die Regierung bei umfangreichen Projekten vom Projektträger den Beizug einer Umweltbaubegleitung verlangen. Darf ich davon ausgehen, dass diese Kosten der Projektträger zu bezahlen hat? Die Regierung verlangt ja dies. Und wenn man sich den Art. 4 betrachtet, das Verursacherprinzip, dann dürfte es eigentlich dahingehend sein, dass diese Kosten der Projektträger zu bezahlen hat. Ich habe es nicht in den Erläuterungen gefunden. Ich wäre Ihnen dankbar für eine kurze Ausführung.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist tatsächlich so, dass der Projektträger diese Kosten zu tragen hat. Man muss sich dessen gewahr sein, dass das ein Service an den Projektträger ist. Diese Fachpersonen der Umweltbaubegleitung unterstützen den Projektträger zur korrekten Ausführung seines Projekts. Wenn er sich das ersparen will und selbst dafür zu sorgen gewillt ist, dass das Projekt korrekt ausgeführt wird, auch im Sinne des Umweltschutzes, dann wird schon die Vor-erörterung ergeben, dass er diese Projektbegleitung nicht braucht. Bei grossen Vorhaben aber ist es ein Vorteil für den Projektträger, wenn er diese Umweltbaubegleitung hat. Sie ist nicht die Kontrollbehörde oder der verlängerte Arm des Amtes für Umwelt.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: «Sollten Abweichungen notwendig werden, sind diese dem Amt für Umwelt mitzuteilen». Bedingt das auch eine erneute Prüfung, ob das Projekt noch innerhalb der Umweltschutzgesetze liegt oder wie gross dürfen die Abweichungen sein?Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mein Drücken der Taste geht auch in diese Richtung zu Abs. 2: «Sollten Abweichungen notwendig sein, sind diese dem Amt für Umwelt mitzuteilen». Und dann frage ich mich: Und dann wie weiter? Was wird dann passieren bzw. gibt es dann ein neues Verfahren oder wie ist dann der Ablauf? Vielleicht können Sie dazu Ausführungen machen, wie der Ablauf dann weitergehen wird. Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. So wie das Amt für Umwelt zuständig ist, im Einzelfall eines Projektes aus der Spalte 2 zu entscheiden, ob eine Einzelfallprüfung notwendig ist, so obliegt auch dem Amt für Umwelt die Entscheidung darüber, ob bestimmte Abweichungen im Projekt, die im Laufe der Zeit als notwendig erachtet werden vom Projektträger, ob diese wesentlich sind und ein erneutes Verfahren brauchen, oder ob sie geringfügig sind und im Laufe desselben Verfahrens beurteilt und behandelt werden können. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Man kann das auf beiden Seiten sehen. Das Wort «Abweichungen» ist sehr allgemein gefasst. Ich denke, es sollten schon auch signifikante Abweichungen sein. Wenn jemand nur eine marginale Änderung macht, dann sollte das ja nicht jedes Mal dazu führen, dass man die kompletten Unterlagen abändern muss, sondern es sollte in beide Richtungen grössenverträglich sein.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich nehme noch kurz Bezug auf das Votum des Abg. Gerold Büchel: Ich würde vorschlagen, dass es einen zusätzlichen Absatz oder einen Buchstaben gibt - oder was auch immer -, dass die Identität des Vorhaben gewahrt bleiben soll, wenn es Abweichungen gibt, dass die Abweichung nur zwischen Genehmigung und Kontrolle erfolgen darf, aber nicht später, oder dass es dann eine Projektänderung nach Art. 8 ist, wenn es zu gross ist usw. Und dass die Öffentlichkeit wiederum informiert wird, dass eine Projektänderung vorgelegen hat. Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist selbstredend, dass es sich hier um grosse Projektveränderungen handeln muss, welche weitere Auswirkungen auf die Umwelt haben. Wenn es nur um die Versetzung einer Türe geht, wird das natürlich nicht der Fall sein. Wir werden aber Ihre Anregung aufnehmen und prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine ähnliche Frage wie zu Art. 24: Bei Abs. 2 kann das Amt für Umwelt für Kontrollen eine betroffene Amtsstelle oder eben Sachverständige beauftragen. Und da frage ich mich halt auch: Wer bezahlt diesen Sachverständigen? Geht das auch nach Art. 4 nach dem Verursacherprinzip, dass man sagt: Der Projektträger ist der Verursacher für diese Kosten des Sachverständigen. Oder sagt man: Nein, es ist ja die Kontrolle, die das Amt durchführt bzw. outsourced, und das Amt - sprich das Land - muss diesen Sachverständigen bezahlen.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe noch eine Frage: Gibt es eine Art Abschlussbericht, nachdem ein Projekt fertiggestellt worden ist und geprüft wird, entspricht das Projekt noch dem, was eingereicht worden ist? Entspricht alles noch dem, was beantragt worden ist?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das Amt nimmt seine Kontrollaufsichten im Rahmen der vorgesehenen Kontrollen vor. Sollten öftere und häufige Kontrollen notwendig werden, dann kann es das Amt auch outsourcen. Die hoheitlichen Aufgaben werden weiterhin vom Amt wahrgenommen. Und was die Kosten anbelangt, so ist die Gebührenordnung zu überprüfen eine sehr gute Idee. Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Da würde ich einfach beliebt machen, das hier restriktive zu handhaben bezüglich der Überwälzung von Kosten, weil die sind ja auch für den Projektträger nicht planbar, wenn auf einmal bezüglich der Kontrollen Punkte kommen, die nicht vorgesehen waren. Also wenn es jetzt wirklich aufgrund von grossen Änderungen der Fall wäre, dann okay, aber wenn das Projekt so wie geplant und eingegeben und bewilligt durchgeführt wird und die Kontrolle dann wider Erwarten mehr Kosten verursacht, denke ich, kann der Projektträger dafür auch wieder nichts.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für ihre Ausführungen. Sie sagen: Die Überprüfung der Gebührenordnung sei in Betracht zu ziehen. Heisst das in letzter Konsequenz, dass diese Kosten für diese Kontrollen dann über die Gebühren bezahlt werden?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wenn Abschluss-Kontrollkosten im Bewilligungsverfahren inbegriffen sind, dann zahlen Sie ja über die Bewilligung selbst schon diese Kosten.
Was die häufigen Kontrollen anbelangt, so hat die Regierung schon beim Eingangsvotum ausgeführt, dass eine pragmatische Handhabung angestrebt wird. Es werden so viele Kontrollen wie nötig gemacht werden, aber nicht mehr.
Was die Veröffentlichung eines Abschlussberichtes anbelangt, der vermutlich, wie Sie das sehen, wieder beeinsprucht werden kann, das ist nicht vorgesehen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe die Frage, welche Personen alle der Schweigepflicht unterstellt sind, respektive sind auch NGOs der Schweigepflicht unterstellt?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Soweit das nicht in Art. 28 klar ausgeführt ist, werden wir das bis zur 2. Lesung vertieft ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Wir haben heute schon einige Mal gehört, dass Art. 4 das Verursacherprinzip anwendet. Aber hier haben wir eine Verordnung, die dann Gebühren erhebt. Ich meine, ich finde es gut, wenn es eine Verordnung gibt. Die gibt dann auch Rechtssicherheit: Was kostet mich so ein Projekt? Aber wie ist das dann in Einklang zu bringen? Wenn ich ein grosses Projekt habe, habe ich dann höhere Gebühren? Gibt es da eine Preisliste für diese Gebühren? Oder wie muss ich das sehen, dass dieses Verursacherprinzip dann auch richtig angewendet werden kann?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist tatsächlich so, dass die Prüfung eines Projekts nicht gleich viel Aufwand verursacht wie die eines anderen Projekts. Und am Beispiel St. Gallen kann ich Ihnen aufzeigen, dass bei einem Millionenprojekt bis zu CHF 30'000 anfallen. Es ist tatsächlich so, dass ein Verfahren mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist legitim, wenn die Gebühren nach Aufwand belastet werden.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich möchte die Regierung bitten zu prüfen, ob eine maximale Höhe des Streitwertes auf zum Beispiel CHF 15'000 festgelegt werden kann, damit auch legitimierte Beschwerdeführer die Sicherheit haben, allenfalls die Prozesskosten bezahlen zu können, wenn sie vor Gericht mit der Beschwerde unterliegen, ähnlich wie bei der Vaterschaftsklage. Nicht dass das Gesetz sagt - oder wie es heisst: Der Streitwert ist CHF 5 Mio. Dann ist es klar, dass eine LGU oder der VCL - oder was immer - auch die Kosten niemals übernehmen können wird.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mein Anliegen geht in die gleiche Richtung. Wir haben dieses Schreiben der LGU erhalten. Die LGU verweist auf die EWR-rechtlichen Vorgaben, dass solche Beschwerden anscheinend nicht übermässig teuer sein dürfen. Jetzt kann man natürlich geteilter Meinung sein, was «übermässig teuer» ist. Aber im Prinzip ist schon die Frage, die mein Vorredner gestellt hat: Könnte sich die Regierung hier vorstellen, dass man eine Streitwertobergrenze oder Beschwerdekostenobergrenze einführt?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. In ihrer Stellungnahme hat die LGU schon darauf hingewiesen, dass sie eine Obergrenze als angemessen ansieht von CHF 15'000. Es wurde im Bericht und Antrag schon dazu ausgeführt, dass im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten der Streitwert festgesetzt werden sollte. Es soll ja nicht so sein, dass Beschwerdelegitimierte ein Projekt unnötig verzögern, quasi weil sie es sich leisten können und die Probe aufs Exempel machen, sondern, wenn berechtigte und begründete Anliegen vorhanden sind, ein Projekt zu beeinspruchen, dann wird ja auch die Voraussetzung da sein, einen gewissen Erfolg zu erzielen. Und damit ist eine Deckelung dieses Streitwerts nicht unbedingt vonnöten.
Wie der Abg. Wendelin Lampert ausgeführt hat, ist der Begriff «übermässig», der in der EU-Richtlinie vorgegeben wird, nicht näher definiert. Und die Regierung erachtet es als nicht notwendig, diese Deckelung vorzunehmen. Wir werden aber noch einmal darauf eingehen. Danke.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Ich habe eine kurze Frage: Ich habe es versäumt, beim Art. 27 noch etwas anzubringen. Da es eine 1. Lesung ist, möchte ich fragen, ob ich einen Rückkommensantrag stellen dürfte, eventuell nochmals den Art. 27 kurz zu behandeln. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Das sei Ihnen gewährt. Ich bitte Sie, das Wort zu ergreifen.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank. In Art. 27 geht es darum, gewisse Überprüfungen auf Liegenschaften durchzuführen. Hier wird auf Seite 57 ausgeführt: «Der VBO ist der Ansicht, dass der Zugang zu Liegenschaften, Wirtschaftsgebäuden, Kulturen etc. nur im Beisein des Betriebsleiters oder einer dafür delegierten Person erfolgen darf». Die Regierung führt hierzu aus - ich zitiere: «Damit die Begehung einer Liegenschaft nicht mit der Begründung vereitelt wird, der Betriebsleiter bzw. die zuständige Person sei abwesend, lehnt die Regierung den Wunsch der VBO ab».
Hierzu möchte ich einfach zu bedenken geben: Ich verstehe, wenn jemand für drei Monate oder drei Wochen oder ich weiss nicht was nicht zur Verfügung steht, dass man dann vielleicht so eine Regelung bräuchte. Aber dass man beim ersten Fall zumindest versucht, das in Anwesenheit eines Besitzers oder einer verantwortlichen Person zu machen, ist nicht eine übertriebene Forderung. Also ich denke, im Normalfall sollte es möglich sein, dass eine Überprüfung im Beisein der Person ist. Ich fände das ein wenig befremdend, wenn hier ein Amt Überprüfungen ohne Anwesenheit des Besitzers durchführt. Das wäre für mich wie wenn der Kaminfeger bei mir ins Haus geht, ohne dass ich anwesend bin. Das würde mir auch nicht passen.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ihr Beispiel, Herr Abg. Gerold Büchel, veranschaulicht treffend, was eben nicht passieren wird. Es wird eine angemessene Lösung gefunden werden. Es kann sich ja nicht darum handeln, wenn an einem bestimmten, festgesetzten Tag der Betriebsleiter nicht da ist, dass das nicht auf den nächsten Tag verschoben werden kann. Das wird eine Absprache zwischen Behörde und Projektträger sein. Diese Regelung ist hier eingeflossen, weil eine Umgehung der Kontrolle über eine längere Zeit nicht möglich sein soll, indem argumentiert wird, dass der Inhaber abwesend ist. Das ist der Sinn dahinter. Aber es wird angemessene und übliche Absprachen für Betriebskontrollen geben.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir können weiterlesen. Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In Art. 32 steht unter anderem: «Personen, die vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben». Ich habe schon eingangs erwähnt: Wer sagt mir dann, ob ich jetzt beschwerdelegitimiert bin oder nicht? Ich kann für alles ein Interesse haben bzw. es kann mich auch indirekt beeinflussen. Darum frage ich:
- Wie wird das dann bewertet?
- Wie ist hier der Kriterienkatalog, wer als Privatperson beschwerdelegitimiert ist und wer nicht? Danke.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe auch eine Frage zur Anerkennung der Beschwerdelegitimation: Mir geht es hauptsächlich darum, dass, wenn eine Person oder NGO eine berechtigte Einsprache oder Beschwerde macht und sich gerne als legitimiert betrachten würde, hat das keine aufschiebende Wirkung für das Projekt an und für sich selbst. Könnte man nicht sagen: Wir prüfen, ob du legitimiert bist, und derweilen wird das Projekt munter bewilligt. Und dann zwei Monate später, nachdem das Projekt bewilligt worden ist, heisst es: Wir haben stattgegeben, dass Sie legitimiert sind. Könnte man da nicht eine Frist einbauen bzw. sagen, das Amt oder die Regierung entscheidet innerhalb von 30 Tagen, ob die Legitimation vorhanden ist? Danke.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 lit. c, und zwar bezeichnet das Amt für Umweltschutz die zur Beschwerde berechtigten NGOs. Ich frage mich: Soll bzw. muss diese Kompetenz beim Amt für Umwelt oder könnte diese Kompetenz auch bei der Regierung angesiedelt sein? Ich habe einfach Bedenken, dass diesbezüglich die Kriterien unterschiedlich angewendet werden könnten, dass man einmal sagt: Okay, diese Organisation ist beschwerdeberechtigt, und ein anderes Mal sagt man: Nein, sie ist eben nicht beschwerdeberechtigt. Und ich denke, das ist ja eine Regelung, die ja allgemein gilt, und zwar nicht nur auf ein spezifisches Verfahren, sondern praktisch für eine längere Zeit. Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich beginne am Ende: Die letzte Frage des Abg. Erich Hasler bezog sich auf die Entscheidungskompetenz über die Beschwerdelegitimation. Die Regierung möchte dazu festhalten, dass das zuständige Amt nach Kriterien und nicht nach Willkür urteilen wird, genauso wenig wie es die Regierung tun würde. Diese Frage, die Sie gestellt haben, ist aber einer Überprüfung wert. Es ist allerdings schon im Gesetz definiert, wer von den Nichtregierungsorganisationen beschwerdeberechtigt sein soll. Es sind solche, die im Inland angesiedelt sind und schon seit fünf Jahren bestehen.
Zur Frage über die Beschwerdelegitimierten und das Verfahren, welches dadurch nicht aufgeschoben werden darf. Es soll verhindert werden, dass Projekte unnötig durch Einsprachen verzögert werden. Es soll aber keine Umgehung der Beschwerdelegitimierten stattfinden, indem das Projekt sozusagen wirtschaftsfreundlich schnell durchgetrieben wird und die Beschwerdelegitimation im Nachhinein erst viel später anerkannt ist, wenn sozusagen alles schon vorbei ist. Das ist ja nicht die Absicht des Gesetzes. Aber diese Frist von 30 Tagen, das werden wir überprüfen, ob es angemessen ist, das hier einzufügen.
Aber grundsätzlich sind ja die Organisationen schon von Anfang an mit dabei bei der Projekterörterung, beim Bericht. Sie haben ja während dem ganzen Verfahren Einblick. Und ich denke, dieses Gesetz ist darauf angelegt, dass Projekte gemeinsam verwirklicht werden können, soweit sie umweltverträglich sind. Und wenn sie es nicht sind, dass entsprechende Massnahmen gemeinsam auch erörtert und festgelegt werden, um das Projekt umweltverträglich zu machen.
Zum Interesse des Einspruchberechtigten: Die Frage des Abg. Peter Büchel war: Wer hat denn ein Interesse daran? Die Regierung geht davon aus, dass es ein unmittelbares Interesse sein sollte. Es ist ja schon definiert, wer einspruchsberechtigt ist. Es sind die direkt Betroffenen und jene, die ein direktes Interesse daran haben. Es kann ja nicht sein, dass bei einem Projekt in Balzers Einsprachen erfolgen von nicht legitimierten Teilen der Bevölkerung in Schellenberg oder Ruggell, welche kein direktes Interesse oder keine direkte Betroffenheit anmelden können. So könnte ein Projekt um Jahre verzögert bzw. verhindert werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Beantwortung der Fragen. Aber hier steht halt eben «betroffen oder wahrscheinlich betroffen». Es muss ja nicht unbedingt definiert sein, es ist nur Wahrscheinlichkeit. Den Wahrscheinlichkeitsfall habe ich immer. Das heisst, auch wenn ich in Triesen sitze und in Balzers ein Werk hochgezogen wird, das ich bei Föhnlage dann rieche, dann bin ich wahrscheinlich betroffen.
Und das Zweite, die Rechtsmittel. Unter Abs. 4 steht: Rechtsmittel gegen diese Entscheidung über die Anerkennung der Beschwerdelegitimation haben keine aufschiebende Wirkung. Also es heisst ja, das Projekt geht ja trotzdem weiter. Aber eben diese Wahrscheinlichkeit, dass ich betroffen bin, das heisst, ich kann ja immer wahrscheinlich betroffen werden. Das ist ja nicht definiert. Darum frage ich: Gibt es hier einen Katalog oder wird hier noch definiert, wann ich dann wahrscheinlich Einspruch erheben kann oder nicht? Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Betroffen sind wir alle von den meisten Projekten im In- und im Ausland und können auch keinen Einspruch über die Luft, über das Wasser, machen. Wir können das nicht so regeln, dass jeder im Land bei jedem Projekt Einspruch machen kann, auch wenn er ein vermeintliches Interesse hat und vermeintlich betroffen ist.
Über die Wahrscheinlichkeit möchte ich einfach darauf hinweisen, dass es im Ermessen des Amtes für Umwelt auch liegt, eine wahrscheinliche Betroffenheit der Umwelt festzustellen. Und genauso obliegt es dem Amt, eine wahrscheinliche Betroffenheit von Anstössern, Anrainern und Menschen in diesem Land und Organisationen festzustellen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir lesen weiter.
Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich werde meine Ausführungen aus der Eintretensdebatte nicht wiederholen, aber ich habe Ihnen die Unterlagen elektronisch zugestellt und werde sie Ihnen auch noch physisch auf Papier überreichen. Ich möchte Sie einfach bitten, diese Vergleiche durchzuführen und Stellung zu nehmen, wie Sie dazu stehen und ob Sie Handlungsbedarf sehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu 1.6 - Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Meine Frage zielt darauf ab, warum die Alpställe davon ausgenommen sind. Gibt es hier eine andere Regelung, wo eine Einzelfallprüfung notwendig wird? Alpställe befinden sich doch meistens in einer sehr sensiblen Natur und Umwelt.
Und dann ist meine zweite Frage: Es ist mir nicht so ganz klar, ob Spalte 2, zum Beispiel bei Punkt 1.5 - Anlagen zur Intensivtierhaltung -, auch für 1.6 gelten oder ob das nur korreliert mit 1.5 zu 1.5 und 1.6 zu 1.6? Dann wäre eben die zweite Frage: Was gilt dann, wenn die Ställe weniger als 125 Grossvieheinheiten zum Beispiel umfassen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Zu Punkt 1.3 - Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschliesslich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte. Wie gross muss das Projekt sein? Wenn es da ein Rietteil ist, der an einem Entwässerungsgraben liegt und in diesem Teil ist eine Senke und man möchte da 30 m Drainagerohr oder Kies einlegen, ist das schon ein Projekt? Es steht nicht «Grossprojekt» oder so. Es gibt auch kleine Projekte. Danke.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Die Spalten 1 und 2, ich war auch ein bisschen erstaunt über die Grössenordnung dieser Projekte. Aber wir müssen uns im Hause halt eben einmal klar werden: Wollen wir das Amtsblatt der Europäischen Union 1:1 umsetzen, dann haben wir halt eben grosse Projekte, oder wollen wir es immer auf liechtensteinische Verhältnisse herunterbrechen? Und in diesem Hause habe ich öfters schon gehört, dass wir eigentlich nur das Nötigste machen wollen. Das heisst, eben das, was da drin steht, und mit dem Rest leben, wie die anderen innerhalb von Europa auch. Oder wir müssen dann pro Position unsere eigenen Messgrössen definieren, was natürlich dann wieder auch Probleme verursacht.
Ich glaube, dieses Haus sollte sich einfach im Klaren über die Frage sein: Was wollen wir schlussendlich? Ich kann damit leben, dass dieses Amtsblatt so übernommen wird. Auf der anderen Seite gibt es sicher hier Leute, die sagen: Das ist einfach zu gross. Wenigstens wurde das über Wasserstrassen, Häfen und Binnenschifffahrt nicht reingenommen. Da hätten wir auch noch eine Möglichkeit gehabt, etwas zu tun. Aber wie gesagt, ich glaube, hier ist der Ansatz gewählt worden, das 1:1 zu übernehmen was wir müssen, und der Rest ist dann in unserer Verantwortung, wie wir das handhaben möchten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Damit nicht allzu viele Fragen zusammenkommen, übergebe ich das Wort zwischendurch der Regierung.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der Abg. Peter Büchel hat eigentlich einen Grossteil der Antworten auf die Fragen schon ausgeführt. Es ist tatsächlich so, dass wir einerseits die EU-Richtlinien übernehmen und andererseits auch eine Angleichung an die schweizerische Verordnung bewerkstelligen müssen.
Zur Frage des Abg. Elkuch zu Punkt 1.3 - Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschliesslich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte. Diese liegen in der Spalte 2 und können eine Einzelfallprüfung erfahren, wenn es notwendig ist. Wenn es nach der Kriterienliste des Amtes, die vorgegeben ist, als notwendig erachtet wird, kann eine Einzelfallprüfung vorgenommen oder angeordnet werden. Das ist nicht zwingend der Fall. Wenn Sie die Länge von verlegten Rohren etc. wissen möchten, dann muss ich das bis zur nächsten Lesung abklären. Das wird aber nichts bringen, denn im Einzelfall muss entschieden werden, wie gross das Projekt sein wird und welche Auswirkungen es vermutlich auf die Umwelt haben wird. Und dann erst kann der Entscheid gefällt werden, ob es eine Einzelfallprüfung braucht oder nicht.
Dann zum Abg. Patrick Risch: Sie haben Punkt 1.5 und Punkt 1.6 angesprochen. Das sind zwei unterschiedliche Handhabungen. Bei Punkt 1.5 geht es um Anlagen zur Intensivtierhaltung und da sind Schwellenwerte vorgegeben. Diejenigen Projekte, welche die Schwellenwerte nicht erreichen, sind unter Spalte 2 zu verstehen. Und da geht es wiederum im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob es eine Prüfung braucht oder nicht. Da geht es um Intensivtierhaltung.
Bei Punkt 1.6 geht es um die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Und hier haben wir einfach die schweizerischen Vorgaben übernommen, weil hier kein Gefälle entstehen soll.
Zu den Ausführungen des Abg. Thomas Lageder: Die Liste und Ihre Anregungen werden wir gerne entgegennehmen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe noch eine Frage zu 3.10 - Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung, wie es in Spalte 2 heisst: Im Bericht und Antrag heisst es auf Seite 75, dass hierfür keine Schwellenwerte festgelegt werden dürfen. Bezieht sich das explizit auf die Energieerzeugung aus Wasserkraftwerken oder wurde da bewusst kein Schwellenwert eingesetzt?Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Verständnisfrage: Auf Seite 66 wird in der Vernehmlassung auf die LKW verwiesen, welche eine Überarbeitung der Anhänge auf die EU-Regulativen empfehlen. Das, was jetzt hier angehängt ist, ist das dieselbe Form, wie sie in der Vernehmlassung war oder ist das schon überarbeitet und jetzt vergleichbar mit den EU-Regulativen? Ich glaube, es geht auch generell ein wenig in die Bitte des Abg. Lageder, was vielleicht hilfreich wäre, wenn das ginge auf eine 2. Lesung hin, ein wenig zu zeigen, welche Spalte aufgrund von Schweizer Recht, aufgrund von EU-Recht oder aufgrund von eigenen Meinungen gemacht wurde. Weil dann wüsste jeder, was die entsprechende Grundlage dazu ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Es hat sich schon im Rahmen der Eintretensdebatte gezeigt, dass dieser Anhang anscheinend eine Mischung zwischen EU-Recht und schweizerischem Recht ist. Ich gehe jetzt einmal davon aus: Wenn die ESA zu diesem Bericht und Antrag Ja gesagt hat, und das haben sie ausgeführt, die Überwachungsbehörde der EFTA, dass wir die Schwellenwerte der EU mit schweizerischem Recht nur überbieten dürfen. Gehe ich da richtig in der Annahme oder gibt es auch entsprechende Schwellenwerte, die wir nicht EU-kompatibel definiert haben?Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Beantwortung der Fragen. Eben dieser Zusatz wäre sicher auch schön auf die 2. Lesung zu sehen: Woher kommt der Ursprungstext? Wenn ich da lese 40'000 Plätze für Masthähnchen, dann kommt es aus der Schweiz, weil die EU erlaubt 85'000 Plätze für Masthähnchen. Also schön wäre es schon, wenn man das dann wirklich detailliert hätte, woher das eine oder andere kommt. Dann fällt die Diskussion eben auch kürzer aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie schon ausgeführt, ist die Grundlage die EU-Richtlinie, die die Vorgaben macht. Alle Projekte, die zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, sind in Spalte 1 aufgeführt. Das ist gemäss EU-Richtlinie. Die Schweiz hat in der Regel keine entschärften Richtlinien gegenüber der EU. So kommt es, dass mit der Übernahme von schweizerischen Regelungen beim einen oder anderen Projekt eine restriktivere Handhabung dazukommt. Aber die EU-Richtlinie ist in jedem Fall einzuhalten. Was in Spalte 2 ist, entspricht der EU-Richtlinie.
Die Liste der Projekte, welche gemäss schweizerischer Regelung noch gegenüber der EU-Liste verändert wurde, liegt vor. Die haben wir gemacht. Wir können sie auf die 2. Lesung hin aufzeigen. Ich möchte nur an dieser Stelle bereits schon darauf hinweisen: Wenn es Ihnen als zu viele Projekte oder zu grosse Verschärfungen vorkommen mag, möchte ich einfach auf unseren gemeinsamen Wirtschaftsraum hinweisen und dass die schweizerischen Regelungen durchaus auch Sinn machen.
Und wir haben es von der Vernehmlassungsvorlage bis zur jetzigen Vorlage insoweit verändert, dass die schweizerischen Regelungen und Schwellenwerte nicht auf liechtensteinische Verhältnisse heruntergebrochen wurden, wie wir das in der Vernehmlassungsvorlage taten, was ja auch Sinn machen würde. Und wenn der Abg. Peter Büchel meint, welches sind EU-Vorgaben, welches sind schweizerische Vorgaben und welches ist unsere eigene Meinung, dann ist es tatsächlich so, dass die Regierung der Meinung ursprünglich war und eigentlich auch heute noch ist, dass die schweizerischen Schwellenwerte bezogen auf unser Land eigentlich angewendet werden müssten. Das sind ja auch grossräumige Verhältnisse in der Schweiz, welche bei uns nicht so sind.
Im Sinne einer Liberalisierung aber wurde dieses Herunterbrechen auf liechtensteinische Verhältnisse wieder herausgenommen. Aber die Liste kann Ihnen auf die 2. Lesung zugänglich gemacht werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Es freut mich zu hören, dass die Regierung der Meinung ist, dass die schweizerischen Schwellwerte besser oder anwendbar wären für Liechtenstein als die enorm hohen Schwellwerte, die in der EU vorherrschen. Ich würde doch beliebt machen, dass man die Schweizer Schwellwerte annimmt, weil die meisten Projekte, die in Spalte 1 hier beschrieben sind, die könnte man gerade so gut streichen und sagen: Die werden in Liechtenstein eh nie zur Anwendung kommen, weil es ist fast unmöglich, so grosse Projekte in Liechtenstein umzusetzen.
Ich habe den Vernehmlassungsbericht dazumal auch gelesen und mir haben dazumal die Schwellwerte viel besser gefallen. Vor allem waren sie grössenverträglicher für Liechtenstein als das, was hier jetzt in Anhang 1 aufgeführt ist. Und liberale Wirtschaftshaltung finde ich auch gut, das bringt Geld, Steuereinnahmen und Arbeitsplätze. Aber wir sollten einfach bedenken: Die Fehler, die wir heute begehen aufgrund eines zu liberalen Umweltschutzgesetzes, könnten dann Altlasten in 20, 30 Jahren sein, die wir dann teuer bezahlen oder wieder sanieren müssen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Aber wenn eine Baubewilligung oder so etwas gebraucht wird, dann ist es klar. Aber wenn etwas gemacht wird, das keine Bewilligung braucht, eben ein Stück Wassergraben oder ein Stück Drainagerohr, wie wird da vorgegangen? Muss da jeder, der jetzt etwas macht, sich irgendwo erkundigen? Weil diese Unterlagen sind ja normal nicht gerade zur Hand. Also wenn es um Anlagen geht, oder es kann auch eine Maschine sein, die da hineinfallen könnte, aber es ist nicht bewilligungspflichtig, wie geht man dann vor? Wie kommt man da, ohne dass man immer in der Angst leben muss, dass irgendjemand da verzeigt?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für ihre Ausführungen. Ja, wir befinden uns hier halt in einem Dilemma, in einem Spannungsfeld zwischen Umweltschutz und der liberalen Wirtschaftshaltung, wie es die Frau Regierungsrätin treffend ausgeführt hat. Sie hat ja nicht nur gesagt, sie begrüsst die schweizerischen Schwellenwerte, sondern sie hat eigentlich auch noch gesagt, man sollte diese an die Grössenverhältnisse des Landes anpassen, wie es anscheinend in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehen war. Aber diesen Aspekt hat man nun der Wirtschaft untergeordnet. So interpretiere ich zumindest ihre Ausführungen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, es ist tatsächlich eine Gratwanderung zwischen den Anliegen des Umweltschutzes und den Anliegen der Wirtschaftstreibenden. Beide Interessen sind legitim und sind richtig, geschützt zu werden. Und die Gratwanderung, diesen Spagat, hat die Regierung mit dieser Gesetzesvorlage versucht zu machen. So ist es tatsächlich.
Was die Frage des Abg. Elkuch zur praktischen Umsetzung betrifft: Jegliche Baute und Anlage, die einer Baubewilligung bedarf, muss, wenn sie vermutlich grössere Auswirkungen auf die Umwelt hat, dieser Prüfung unterzogen werden. Sie werden selbst beurteilen können, ob Sie ein grosses Projekt vorhaben und dann vorsorglich zum Amt gehen, um abzuklären, welche Unterlagen Sie beibringen müssen. Wenn Sie das nicht tun, riskieren Sie einfach, dass Sie die Baueingabe machen und im Laufe des Ämterumlaufverfahrens, das dann auch irgendwann beim Amt für Umwelt anlangt, festgestellt wird, dieses Projekt bedürfte eigentlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wenn Sie nicht selbst den Antrag als Projektträger stellen und das Amt für Umwelt das später feststellt, dann kommt das Verfahren einfach später zur Umsetzung. Sie riskieren dann halt, dass Sie schon Unterlagen beigebracht haben zu einem früheren Zeitpunkt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht nötig gewesen wären, falls die UVP ergibt, dass das Projekt nicht umsetzbar ist. Aber das wird wohl kaum in der Praxis hier in unserem Land der Fall sein. Wenn Sie ein wirklich grosses Vorhaben haben, werden Sie zum Amt für Umwelt vorher gehen und sich erkundigen. Es geht ja auch ein Telefonanruf. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Herbert Elkuch
Danke. Aber mir geht es ja nicht um die grossen Projekte, also nicht diejenigen, die eine Bewilligung brauchen, sondern eben so eine kleine Sache, für die man keine Bewilligung braucht. Dann möchte ich noch sagen: Man sollte die grösstmöglichsten Werte nehmen, die mit der Schweiz noch kompatibel sind. Wenn wir uns selbst eingrenzen, wird die Wettbewerbsfähigkeit einfach eingeschränkt. Und mit diesen EU-Vorgaben sind schon genug Einschränkungen da und man sollte da nicht noch mehr dazu tun. Also es sollte immer die grösstmöglichste Dimension, die mit der Schweiz noch vereinbar ist, angenommen werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Elkuch, es ist tatsächlich so, dass die Regierung darauf geachtet hat, dass die Richtlinien der EU korrekt umgesetzt und erfüllt werden, dass die schweizerischen gesetzlichen Regelungen oder Regelungen per Verordnung auch eingehalten werden, damit kein Wettbewerbsgefälle entsteht. Wir haben aber darauf geachtet, dass auch keine Nachteile für die liechtensteinischen Projektträger entstehen, indem unsere Vorschriften eben strenger als jene der Schweiz sind. Ich verstehe das Anliegen der Unternehmer.
Noch zu Ihrer Frage wegen der Bewilligung: Ich möchte einfach hier darauf hinweisen, dass für die meisten Anlagen und Bauten in diesem Land eine Baubewilligung notwendig ist. Und im Rahmen dieser Bewilligung, wenn es eben kein grösseres Vorhaben ist, wird der ganz normale Ämterumlauf vonstatten gehen und dann werden Sie am Schluss die Bewilligung bekommen.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Ich möchte dem Abg. Risch ein wenig widersprechen. Ganz so ist es schon nicht, dass die Spalte 1 nicht möglich wäre. Um da einfach einmal so die 3.11 bis 3.13 als Beispiel rauszunehmen, die 5 MW an Erdwärme, Wind oder Fotovoltaik wären durchaus möglich. Und bei dieser Grössenordnung macht es sicherlich Sinn, dass die in der Spalte 1 sind. Das scheint mir schon durchdacht. Und dann gibt es immer noch die Spalte 2, wo ich auch umgekehrt argumentieren könnte, faktisch würden Sie Wind oder auch Fotovoltaik, das nicht an einem Gebäude steht, auch wenn es nur 2 Module sind, nicht bauen können, ohne dass Sie da eine Genehmigung kriegen. Neben dem, dass Sie für so etwas auch keine Baubewilligung kriegen würden. Also für mich ist das manchmal auch eine hypothetische Frage, ob das nur mit einer Einzelprüfung nochmals überprüft werden muss. Faktisch würde das bei uns im Land schon viel früher an anderen Fragestellungen auch schon scheitern. Also meines Erachtens hat man sich schon auch in der EU gewisse Gedanken zur Grössenordnung gemacht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre kann gesagt werden, dass die meisten Projektvorhaben ohne UVP-Prüfung im vereinfachten Verfahren sozusagen über die Bühne gehen. Es gibt sehr wohl Projekte aus Spalte 2, wie der Abg. Gerold Büchel soeben gesagt hat.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte nur noch eine kleine Einfügung machen zu Punkt 7.7 und Punkt 7.8. Auf der Liste Anhang 1, Seite 124, 7.7 und 7.8, da ist in der Spalte etwas verrutscht. Es muss heissen: «Fleischverarbeitende Anlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)». Das gehört zu Punkt 7.7. Es ist zu weit runtergerutscht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Anmerkung. Ich frage nochmals: Gibt es zu Anhang 2 Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. Anhang 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 3 steht zur Diskussion.
Gibt es Wortmeldungen zu Anhang 3?
Das ist nicht der Fall.
Damit haben wir die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des umweltschutzgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir fahren fort mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 5 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 13a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 13a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Schon in meinem Eingangsvotum habe ich nachgefragt: Gibt es solche Anlagen in Liechtenstein mit diesem hohen Verschmutzungspotenzial, oder ist das nur ein Gesetz, das wir halt eben machen müssen, weil die EU bzw. der EWR es vorschreibt? Danke.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Dieser Artikel betrifft uns sicher nicht im selben Masse wie andere EU-Länder. Es könnten im weitesten Sinne vielleicht lebensmittelverarbeitende Betriebe darunter subsummiert werden. Aber ich möchte hier keine genaueren Angaben machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 13a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis, i, o und s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis, i, o und s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 Abs. 1 und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 90 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang (Art. 1 Abs. 3) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang (Art. 1 Abs. 3) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen über zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des gewässerschutzgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten und letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes.
Art. 61a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte die Regierung beim Inkrafttreten nur fragen, wieso soll dieses Gesetz nicht parallel mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft treten? Weil alle anderen Gesetze sind ja gekoppelt an das Inkrafttreten des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und dieses nicht. Gibt es dafür einen Grund?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Lampert, ich danke für den Hinweis. Ich denke, es ist ein Versehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 28 erledigt. -ooOoo-