Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2008/ 104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit) (Nr. 77/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 77/2013 und steht zur Diskussion.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Infolge der fortgeschrittenen Stunde werde ich mich relativ kurz halten. Das ist ja eine der Richtlinien, die wir umsetzen müssen. Und zwar geht es um den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens jenen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Für mich gibt es eigentlich zwei Artikel, zu denen ich Fragen habe, insbesondere aber den Art. 19.
Meine Fragen sind: Ich fange beim Art. 14 an, wo es heisst: «Die Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang.» Das ist nach meinem Verständnis eine einmalige Zahlung bei einer Neugründung. Da ist mir jetzt nicht ganz klar, warum einmal CHF 100'000 und dann CHF 150'000 bezahlt werden müssen. Wie setzt man diese Kaution fest? Das ist die eine Frage.
Und dann Art. 19 Abs. 2: Da geht es ja um die Gleichbehandlung. Das ist für mich auch der wirklich wesentliche Artikel. In Bezug auf den gleichen Lohn, da habe ich mich gefragt: Was wird jetzt darunter verstanden? In der Regel beziehen die entliehenen Arbeitskräfte einen Stundenlohn plus Ferien-, plus Feiertagszuschlag. Hinzu kommt noch eine Vermittlungsgebühr, die bezahlt werden muss. Ist jetzt der gleiche Lohn inklusive Vermittlungsgebühr oder ohne? Das ist die eine Frage. Dann kann es ja auch vorkommen, dass zwischen zwei Einsätzen eine Pause ist. Und da ist für mich die Frage: Gibt es da einen Mindestlohn, der bezahlt werden muss, wenn die Person nicht zum Arbeitslosenamt geht? Meines Wissens gibt es keinen Gesamtarbeitsvertrag zwischen Personalverleihern und Liechtensteinischem Arbeitnehmerverband. Gelten dann die Mindestlöhne der Branche, in der man eine Stelle sucht oder gilt der GAV der LIHK oder der Wirtschaftskammer?
Dann ist eine weitere Frage: Weil wir in so einem kleinen Land sind, passiert es ja des Öfteren, dass die Leute auch von hier aus in die Schweiz oder vielleicht auch nach Österreich verliehen werden. Und wenn ich jetzt eine Frau von einem hier ansässigen Verleihbetrieb in die Schweiz oder nach Österreich verleihe, dann habe ich mich gefragt: Welche Fristen in Bezug auf Mutterschaft gelten dann? Denn in Österreich und in der Schweiz sind ja andere Fristen als hier bei uns - also, wenn wir von Gleichbehandlung reden.
Dann habe ich noch zwei Fragen. Es ist jetzt schade, dass der Sozialminister nicht hier ist, weil ich denke, dass das jetzt nicht der Wirtschaftsminister beantworten müsste. Aber das ist vielleicht ein Hinweis, dass man das auch später einmal anschauen kann: Wenn eine verliehene Person verunfallt, habe ich mich gefragt: Wer ist dann für die Wiedereingliederung zuständig? Hat die Person Anspruch auf Integrations-massnahmen der AHV, Stichwort «Früherfassung»? Ich weiss, das ist jetzt nicht Gegenstand dieser Richtlinie, aber ich möchte es trotzdem mit auf den Weg geben.
Und auch eine Frage, die jetzt nicht Gegenstand dieser Umsetzung ist, bei der ich das trotzdem anbringen möchte, ist: In den ersten drei Monaten muss für eine Person bei der Pensionskasse kein Sparbeitrag bezahlt werden, sondern nur der Risikobeitrag. Und das ist ja eigentlich eine Ungleichbehandlung zum Arbeitnehmer. Da habe ich mich gefragt, ob man das auch irgendwann anschauen müsste - jetzt nicht im Rahmen dieser Richtlinie.
Und dann noch zum Schluss habe ich eine Frage mit auf den Weg bekommen. Vielleicht können Sie dazu auch noch eine Aussage machen. Das hat jetzt auch nicht direkt etwas damit zu tun, aber vielleicht kann man es klären. Und zwar: Unser Gesetz wurde ja von den Schweizern abgeschrieben, und da gibt es eine Bestimmung in Bezug auf Arbeitsverträge, und da wurde eine Bestimmung von den Schweizern nicht abgeschrieben. Und zwar heisst es da: «Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden: Während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen, in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen.» Ich meine, es gibt einen Grund, warum wir das nicht übernommen haben, aber ich wäre froh, wenn Sie hierzu auch noch einige Ausführungen machen könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat wegen der unterschiedlichen Kautionsbestimmungen in Liechtenstein im Bereich der Arbeitsvermittlung eine Klage eingereicht und Recht bekommen. Dank des Europäischen Parlaments und der EFTA haben wir nun eine Vorlage eines Arbeitsvermittlungsgesetzes, die Leiharbeitern in Liechtenstein endlich eine bessere Rechtslage beschert. Insbesondere der Arbeitnehmerverband, LANV, weist schon seit Jahren auf die prekäre und entwürdigende Situation von vielen Leiharbeitern in Liechtenstein hin. Eine Leiharbeitfirma mit Sitz in Liechtenstein wurde gar auf Druck geschlossen, weil sie miserable Konditionen bot, mit der Leiharbeiter regelrecht ausgebeutet worden sind. Durch den LANV sind viele Fälle bekannt geworden, wie Firmen Leiharbeiter regelrecht hinhalten. Es wurden ihnen Fixstellen versprochen, wenn sie sich überdruchschnittlich anstrengen und über das normale Arbeitspensum hinaus arbeiten. So waren einige Leiharbeiter bis zu einem oder gar zwei Jahren in der gleichen Firma, haben viel gearbeitet, wurden aber doch nicht fix eingestellt. Sie hatten während dieser Zeit auch keinen Zugang zu Weiterbildungen, zum Teil nicht einmal zu den Kantinen der Firma. Wenn Leiharbeiter unter drei Monaten von einem Betrieb verpflichtet werden, haben sie häufig nicht einmal Anspruch auf eine Taggeldversicherung.
Der LANV konnte lange nicht viel dagegen ausrichten, weil er ja keine Informationen über den Einsatz von Leiharbeit bekommen hat. Das soll sich nun ändern. Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitern sollen an diejenigen angeglichen werden, die gelten würden, wenn sie von der Firma fix eingestellt werden. Der LANV soll über die Leiharbeit informiert werden. Ausserdem müssen Leiharbeiter über frei werdende Fixstellen im Betrieb informiert werden. Wie in der Regierungsvorlage richtig festgehalten wird, lässt sich mit den neuen Rechten nicht nur die Situation der Leiharbeiter, sondern auch die Qualität der Leiharbeit verbessern. Letztlich ist es auch im Interesse des Staates, für faire Arbeitsbedingungen zu sorgen. Ausbeuterische Arbeitsverhältnisse sind für Firmen oft verlockend. Es ist verlockend, Menschen sehr flexibel und mit variierenden Pensen einzustellen, mit denen die Menschen Mühe haben, ihr Leben zu finanzieren. Diese Menschen bilden in Betrieben häufig eine manövrierbare Masse, die abgeschoben wird, wenn die Auftragslage für eine gewisse Zeit schlecht ist. Nicht selten müssen sie dann von sozialen Einrichtungen aufgefangen werden.
Die vorliegende Gesetzesvorlage schafft es nicht, das Unmenschliche am flexiblen Einsatz von Arbeitskraft gänzlich aus der Welt zu schaffen, aber sie ist ein Schritt in die richtige Richtung. Der Flexibilitätsdruck wächst ständig. Umso wichtiger ist es, dass dafür gesorgt wird, dass das hier vorliegende Recht vollzogen wird. In der Vorlage wird es so formuliert, dass wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen festgelegt werden sollen. Eine starke ArbeitnehmerInnen-Vertretung sowie Konsequenz bei Verwaltungs- und den Gerichtsverfahren verhelfen den Leiharbeitern zu ihrem Recht. Die Politik ist gefordert, in Zukunft weitere Lösungen dafür zu finden, wie gerade die Arbeitssituation für gering Qualifizierte, die häufig als Leiharbeiter arbeiten, verbessert werden kann. Es ist im Interesse des Staates, dass alle Menschen in Liechtenstein mit ihrem Einkommen ein Auskommen haben und nicht in die Abhängigkeit von sozialen Einrichtungen geraten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte dem Abg. Lageder noch sagen: Firmen, die geschlossen haben usw., auch diese Situation mit den schlechten Löhnen, und dass alle Mitarbeiter extrem schlecht behandelt wurden und aus den Kantinen ausgeschlossen wurden: Wir haben hier keine polnischen und rumänischen Situationen, sondern wir sind in Liechtenstein. Und ich denke, dass die Leiharbeit, die vermutlich irgendwo vor etwa 15 Jahren aufgekommen ist, sicher zu Beginn ihre Mängel hatte, aber dass wir in Liechtenstein sicherlich einen gut Stand haben und diese Pauschalierungen dahingehend hier sicher zu relativieren sind.
Ich habe eine Frage zu Art. 14: Und zwar ist auf Seite 18 beschrieben, dass hier die Gelegenheit genutzt wurde: «Damit wird auch der Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die grenzüberschreitende Vermittlungs- und Verleihtätigkeit Rechnung getragen, welche beruhend auf diesen Beiträgen die Kautionshinterlegung im jeweils anderen Staat anerkennnt». Meines Wissens haben die Schweizer hier eine tiefere Kaution, und zwar über CHF 50'000. Und dahingehend wären jetzt meine Fragen gewesen: Warum hat man hier den höheren Ansatz von CHF 100'000 gewählt - und warum ist man nicht mit der Schweiz gleichgezogen und hat nach der schweizerischen Gebührenverordnung den tieferen Ansatz gewählt? Das wäre meine erste Frage. Und mich würde im Zusammenhang mit dieser Kaution auch interessieren, was für Stellungnahmen die Wirtschaftskammer wie auch der Personalverleihverband diesbezüglich abgegeben haben.
Dann zum Art. 19a betreffend diese Gleichbehandlung, auf die die Abg. Judith Oehri bereits hingewiesen hat: Hier geht es ja schlussendlich auch um die Thematik, wer die Konsequenzen zu tragen hat, wenn man unterschiedliche Ansätze hat. Ist das der Verleiher? Hat er die Verantwortung - oder hat der Einsatzbetrieb hier auch eine Mitverantwortung? Das wäre für mich als Grundsatz noch wesentlich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte dem Abg. Manfred Batliner nur sagen: In unserem Dreiländereck gibt es eben leider doch Firmen, die österreichische Staatsangehörige mit dem Vertrag in Liechtenstein einstellen und dann in Österreich arbeiten lassen - und das wirklich, ich sage mal, in sehr kritischen Situationen. Ich hätte eben die spezielle Frage: Gilt dann dieses Gesetz auch, wenn diese Mitarbeiter im Ausland beschäftigt werden, in Österreich? Da kenne ich eben welche.
Meine zweite Frage: Wie wird vor allem dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gehandhabt oder wie wird er kontrolliert? Wer hat überhaupt die Möglichkeit, das zu kontrollieren? Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Leiharbeiter die Informationen bekommt, was ortsübliche Löhne in diesem Betrieb sind, weil er eben in verschiedenen Betrieben teilweise als Mitarbeiter zweiter Klasse gesehen wird. Dazu hätte ich wirklich die Frage: Wie wird das gehandhabt bzw. wie wird erreicht, dass hier auch die gleich langen Spiesse herrschen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank. Ich möchte schon sagen, dass es schon nicht so eine heile Welt ist, wie Sie wiederum tun, Herr Abg. Manfred Batliner. Es ist schon so, dass wir uns Polen hierherholen und dann als Leiharbeiter verpflichten. Ich möchte jetzt keine Arbeitsbedingungendiskussion vom Zaun reissen - und dann haben wir dann auch noch andere Probleme mit Subsubsubkontraktoren und Scheinselbständigkeit. Also die Welt ist schon nicht so heil. Wir können uns hier leider nicht sozusagen als Hafen der Hoffnung bezeichnen. Die Probleme sind schon reell.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Abend. Ich habe relativ viel mit Leiharbeitern zu tun. Mit ihnen decken wir meist die Spitze. Also, wenn viele Aufträge vorhanden sind, decken wir die Spitze mit den Leiharbeitern. Und ich bin überzeugt davon, dass die Mehrheit in Liechtenstein gut behandelt und nicht ausgenützt oder was auch immer wird, sondern es gibt euch etliche von ihnen, die gar keinen anderen Arbeitsvertrag wollen, weil sie so flexibel sind. Sie können wieder gehen, wann sie wollen usw. Da stellt sich für mich dann schon eher die Frage, wie das gehandhabt werden soll, wenn wir z.B. Weiterbildungsmöglichkeiten zu den gleichen Bedingungen wie für Festangestellte anbieten sollen, wenn sie nur einen Monat bei uns arbeiten. Das ist gar nicht möglich. Wie soll das kontrolliert oder auch umgesetzt werden? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich glaube, wir müssen jetzt aufpassen, dass wir nicht in eine sozialkritische Diskussion reinkommen, sondern es geht ja um die Umsetzung einer Richtlinie. Ich glaube auch: Wir brauchen die Leiharbeiter, und es gibt schwarze Schafe im Land - das ist so. Man muss diese auch raus-picken und schauen, dass sie sich an die Bedingungen halten. Dann gibt es ganz viele Gute, die auch den Leuten eine Chance eröffnen, nachher auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu bekommen. Ich glaube das auch.
Das Zweite ist: Ortsübliche Löhne kann man rausfinden. Es gibt den lohnrechner.ch im Internet. Da kann man die ortsüblichen Löhne erfragen. Ich glaube, mit dieser Vorlage hat man die Richtlinie gut umgesetzt, so gut man es machen kann. Es ist verständlich, das war für mich auch noch wichtig. Denn die Richtlinie ist ja relativ kompliziert. Aber wir brauchen dieses Geschäftsmodell für unsere Wirtschaft, weil die Leiharbeiter helfen, Spitzen zu brechen. Ich glaube, die Mehrheit wird auch gut behandelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Ich schliesse mich dem Abg. Christoph Beck an. Ich wollte das Gleiche sagen. Es ist in unseren Betrieben nicht so, dass man Leiharbeiter als zweite Klasse behandelt. Man braucht die Leute oft, wenn die Arbeit einfach überbordet, für 14 Tage, für einen Monat. Aber das wissen die Leute und die wollen oft auch jobben, die kann man gar nicht einstellen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Die Freie Liste anerkennt den Wert der Leiharbeit. Alles, was wir verlangen, ist faire Behandlung, und auf diesem Wege ist dieses Gesetz ein gutes Mittel, diesem Ziel näher zu kommen. Und es ist völlig klar: Die grosse Mehrheit der Leiharbeitfirmen arbeitet seriös. Diese haben ja auch keine Probleme mit diesem Gesetz. Es geht um die schwarzen Schafe. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, möchte ich die Regierung um ihre Ausführungen bitten.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Abend. Bevor ich mich den Antworten auf die konkreten Fragen widme, die in den Eintretensvoten jetzt bereits zu einzelnen Artikeln ausgeführt wurden, möchte ich kurz einleitend ein paar Sätze zur vorliegenden Gesetzesvorlage ausführen.
Die EU-Richtlinie über Leiharbeit soll zum einen für den Schutz der verliehenen Arbeitnehmer sorgen und die Qualität der Leiharbeit verbessern, sowie gleichzeitig zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beitragen. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von verliehenen Arbeitnehmern während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Ausserdem sieht die Richtlinie Bestimmungen über den Zugang zu unbefristeter Beschäftigung, zu Gemeinschaftseinrichtungen der entlei-henden Unternehmen, zu Fort- und Weiterbildungseinrichtungen von Leiharbeitsunternehmen und entleihenden Unternehmen, die Berücksichtigung von verliehenen Arbeitnehmern bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen und die Information über den Einsatz von Leiharbeit im Rahmen der Unterrichtung von Arbeitnehmervertretungen - in unserem Fall in Liechtenstein, sprich LANV - vor. Da das Arbeitsvermittlungsgesetz nicht nur die gewerberechtlichen Aspekte der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs regelt, sondern bereits jetzt eine Anzahl von Bestimmungen zum Schutz von verliehenen Arbeitnehmern enthält, erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes. Gleichzeitig muss die derzeit EWR-rechtswidrige Kautionsregelung für Personalverleiher angepasst werden. Ich verweise auf das Votum des Abg. Lageder. Der EFTA-Gerichtshof hat am 3. Juni 2013 die liechtensteinische Regelung als EWR-widrig befunden - mit der Begründung, dass die Kautionshöhe davon abhängig sei, ob die verantwortliche Person des Verleihunternehmens im Inland oder im Ausland wohnt. Diese Regelung verstosse gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Im Rahmen der Fragebeantwortung werde ich nun versuchen, auf die aufgeworfenen Fragen einzugehen. Ich beginne mit den Punkten der Abg. Judith Oehri. Sie hat zuerst Art. 14 angeführt. Die Frage richtete sich im Zusammenhang mit der Kaution, wie es angeführt ist mit der Neugründung. Im Bericht und Antrag hat die Regierung dazu auf Seite 18 ausgeführt, welche Verordnungsbestimmung die Regierung dazu erlassen möchte. Das zitiere ich jetzt nicht ausführlich. Diese Passage auf Seite 18 bedeutet, dass die zu leistende Kaution grundsätzlich CHF 100'000 bedeutet. Das ist der Grundsatz. Also bei einer Neugründung einer Firma ist das als Kaution zu bezahlen, und das Kriterium des Geschäftsumfangs kommt dann nach Ablauf eines Kalenderjahres zum Tragen, wobei bei mehr als 60'000 Einsatzstunden dann die Kaution eben um CHF 50'000 erhöht wird, das heisst, dass nachträglich dann noch CHF 50'000 zusätzlich einbezahlt werden müssen. Das ist diese Regelung. Da kann ich vielleicht noch anfügen zur Frage des Abg. Manfred Batliner: Er hat, glaube ich, gefragt, wie die Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und des Personalleihverbands dazu ausschauen. Ich habe jetzt diese Vernehmlassungsantworten nicht alle hier. Ich habe gesehen, im Bericht und Antrag sind sie nicht ausführlich angeführt und ich schlage vor, dass ich diese Stellungnahmen der Verbände noch in die Stellungnahme der Regierung einbaue und dazu einen Kommentar der Regierung abgebe, wenn das für Sie so in Ordnung ist.
Dann zur zweiten Frage der Abg. Judith Oehri: Hier geht es um die Frage, was der gleiche Lohn bedeutet, weil die entliehenen Arbeitskräfte in der Regel einen Stundenlohn plus Ferien- und Feiertagszuschlag erhalten - inwiefern das zu verstehen sei. Und zusätzlich hat sie die Frage betreffend Vermittlungsgebühr, die bezahlt werden muss, gestellt: Ob das jetzt im gleichen Lohn inklusive oder ohne Vermittlungsgebühr sei. Dazu kann ich ausführen, dass der verliehene Arbeitnehmer, der einen Stundenlohn bezieht, gleich zu behandeln ist wie der unbefristet Angestellte - egal wie lange das Arbeitsverhältnis dauert. Nach Art. 5 der EU-Richtlinie, die wir hier eben umsetzen, ist der Grundsatz, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der verliehenen Arbeitnehmer während der Dauer der Überlassung mindestens denjenigen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen, also genau den gleichen, Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Das ist dieser bekannte englische Grundsatz: «Equal Pay, Equal Treatment.» Und da stellt sich natürlich die Frage - und da beziehe ich mich auf die Frage des Abg. Christoph Beck und ich glaube, auch der Abg. Peter Büchel hat das angetönt -, wie das dann in der Praxis vor allem bei kurzen Einsätzen ausschaut. Ich kann Ihnen jetzt auch nicht im Detail sagen, wie das dann funktioniert. Ich denke: Hier wird sich auch schon eine Praxis entwickelt haben. Ich denke auch, dass die Arbeitnehmervertretungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dann sicher auch darauf achten werden, wie das in der Praxis gelebt wird. Ich kann auch hier anbieten, dass wir versuchen, in der Stellungnahme vielleicht gerade für diese kurzen Arbeitseinsätze noch ein paar Ausführungen zu machen, wie es in der Praxis ausschauen könnte. Aber ich glaube, das Problem ist hier, wie so oft, dass die Einzelfallgerechtigkeit dann irgendwo schwierig wird. Das Gesetz regelt die grundsätzliche Lösung, und im Einzelfall muss sich dann eine Praxis entwi-ckeln. Wenn es Streitfälle gibt, entwickelt sich dann ja oft auch eine Art Judikatur, eine Rechtsprechung, zu einzelnen Problemfällen, wenn das im Gesetz nicht genügend klar im Einzelfall geregelt ist.
Dann zur Frage der Vermittlungsgebühr der Abg. Judith Oehri: Das kann ich so beantworten, dass die Vermittlungsgebühr kein Lohnbestandteil und daher nicht zu berücksichtigen ist. Die Vermittlungsgebühr betrifft das Verhältnis zwischen dem entleihenden und dem verleihenden Unternehmen und nicht den Arbeitnehmer. Daher ist sie nicht Lohnbestandteil und nicht zu berücksichtigen.
Dann ging die nächste Frage der Abg. Judith Oehri um die Frage der Pause zwischen Arbeitsverhältnissen und darum, welcher GAV gelten solle. Dazu gibt es verschiedene Fallkonstellationen. Im Fall eins kann man sagen, dass ein verliehener Arbeitnehmer, der kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleihunternehmen hat und der also nur für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis angestellt ist, wenn dann eine Pause kommt, sozusagen arbeitslos ist und dann ist ein neues Arbeitsverhältnis wieder neu. Das heisst, es ist eine Pause dazwischen. Das ist die Konstellation eins - und in diesem Fall erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn zwischen den Einsätzen. Und daher ist diese Frage mit diesem GAV in diesen Fällen eigentlich auch nicht relevant. Die zweite Fallkonstellation ist dann, wenn der verliehene Arbeitnehmer unbefristet bei einem Verleihunternehmen angestellt ist: Dann stellt sich tatsächlich die Frage nach dieser Pause. In Bezug auf diese Arbeitnehmer ist es möglich, dass von der Ausnahme des Gleichbehandlungsgrundsatzes Gebrauch gemacht werden darf. Diese Ausnahme sieht die EU-Richtlinie explizit vor. Wenn nämlich in einer Branche ein GAV besteht, dann ist für die Zeit zwischen den Einsätzen der Lohn nach dem GAV die untere Grenze. Wenn hingegen kein GAV in der Branche besteht - und da gibt es ja auch einige Branchen, in denen das so ist -, dann sieht der Gesetzesentwurf keine Untergrenze des Lohnes vor. Das ist also eine Ausnützung dieser Möglichkeit, die die Richtlinie bietet. Wir haben im Bericht und Antrag dazu ausgeführt, dass es wichtig ist, dass die Sozialpartner in den Gesamtarbeitsverträgen Bestimmungen aushandeln, die präzise auf diese Ausnahmemöglichkeit zugeschnitten sind, und lediglich für verliehene Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Vertragsverhältnis zum Verleihen gelten. Da besteht dann noch Anpassungsbedarf bei den Gesamtarbeitsverträgen, da sind die Sozialpartner gefordert. In die Kompetenzen der Sozialpartner will man hier nicht eingreifen, weshalb für die Zeit zwischen den Einsätzen kein gesetzlicher Lohn vorgesehen ist. Das ist auch im Sinne der EU-Richtlinie so umgesetzt worden.
Dann betraf eine weitere Frage der Abg. Judith Oehri die Frage nach der Mutterschaft. Hier habe ich auch irgendwo Notizen vorbereitet zu diesem Thema: Sie haben gefragt, welche Fristen dann gelten und was für Fristen kommen, wenn Frauen z.B. in die Schweiz oder nach Österreich verliehen werden. Da gilt es, das Internationale Privatrechtsgesetz, IPRG, zu beachten. Da gibt es einen einschlägigen Artikel zu diesen ganzen Fragen im Arbeitsrecht - Art. 48 IPRG, Arbeitsverträge. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Das ist jetzt wieder so eine schöne Gesetzesformulierung, die dann ein bisschen Interpretationsspielraum bietet. Nach IPRG gilt dieses Recht und bleibt auch massgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Das heisst, das Gesetz gilt in dem Land, wo er den gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch wenn er in einen anderen Staat entsendet ist.
Nach Art. 48 des IPRG ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Niederlassung hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich mehr als in einem Staat verrichtet. Das ist eine Sonderregelung. Dann geht es nach dem Sitz des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer in mehr als einem Staat seine Arbeit verrichtet oder keinen gewöhnlichen Arbeitsort hat. So ist die Regel des IPRG. Das tönt jetzt ein bisschen kompliziert, aber das ist die Regelung hier bei uns und in anderen internationalen Privatrechtsordnungen, siehe Schweiz etc., ist das ähnlich geregelt. Darum kann ich jetzt zusammenfassend zu dieser Frage nach Mutterschaftsregelung nur sagen: Es gibt keine generelle Antwort. Auch hier muss konkret im Einzelfall geprüft werden, wo die verliehene Arbeitnehmerin ihren gewöhnlichen Arbeitsort hat - oder wenn sie mehrere hat, gilt das Recht des Arbeitgebers. Also hier kommt es auch auf die konkrete Situation an. Entscheidend ist einfach, dass man hier eine Regel im Internationalen Privatrechtsgesetz hat, die zusammen mit dem Arbeitsvermittlungsgesetz die Lösung für diese Frage darstellt.
Dann habe ich noch eine Frage notiert zur Sozialgesetzgebung. Ich schlage vor, wie Sie es auch angedeutet haben, dass wir diese Frage aufnehmen und mit dem Sozialminister, also mit dem Ministerium für Gesellschaft, klären und dann nach Rücksprache mit meinem Kollegen Pedrazzini vielleicht auch in der Stellungnahme etwas dazu ausführen können. Das Gleiche gilt auch für diese Frage betreffend Sparbeitrag, Risikobeitrag, diese Unterschiede in der betrieblichen Vorsorge. Das gehört nicht direkt zu dieser Materie. Da haben sie recht.
Dann haben Sie noch einen Artikel in der Schweizer Gesetzgebung angedeutet, der nicht übernommen wurde. Da ging es um die Gleichbehandlung. Ich denke, Sie sprechen hier von diesem Art. 19. In der Schweizer Gesetzgebung sieht das Schweizer Recht für unbefristete Einsätze kürzere Kündigungsfristen vor - da haben Sie recht - als die unbefristeten nicht Leiharbeitsverhältnisse. Und das stellt in Bezug auf die Kündigungsfristen tatsächlich eine Schlechterstellung der verliehenen Arbeitnehmer im schweizerischen Recht gegenüber dem liechtensteinischen Recht dar. Das Liechtensteiner Recht kennt eben diese Unterscheidung nicht, was bedeutet, dass die genannten unbefristeten Leiharbeitsverhältnisse in Bezug auf die Kündigungsfristen gleich behandelt werden wie alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Das ist auch im Sinne der Richtlinie und auch schon die Antwort auf Ihre Frage: Der Grund liegt darin, dass die Schweiz die EU-Richtlinie betreffend Leiharbeit nicht umgesetzt hat, sie ist nicht Teil der bilateralen Verträge, und Liechtenstein diese Richtlinie über die EWR-Mitgliedschaft umsetzen muss. Das führt dazu, dass eine Anpassung im Sinne des schweizerischen Rechts die verliehenen Arbeitnehmer bei unbefristeten Einsätzen schlechter stellen würde. Das geht aber nicht nach EU-Richtlinie und darum können wir diese Gesetzesbestimmung, wie sie die Schweiz hat, eben nicht machen. Die Schweiz hat da mehr Handlungsspielraum als Liechtenstein. Ob das in der Praxis dann wirklich so ist, dass sie mehr Handlungsspielraum hat, steht auf einem anderen Blatt geschrieben. Darauf möchte ich jetzt nicht näher eingehen.
Dann hat der Abg. Batliner gefragt, warum es wegen der Gegenrechtsvereinbarung Schweiz-Liechtenstein so ist, dass die Schweizer tiefere Kautionen haben. Da muss ich jetzt zu später Freitagabendstunde passen. Das kann ich Ihnen jetzt spontan nicht beantworten. Das werden wir abklären. Zusammen mit Ihrer Bitte um die Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände zu diesem Thema werden wir auch noch die Begründung in die Stellungnahme bringen, warum die Schweizer eine andere Kautionsregelung haben.
Eine Nachfrage habe ich noch an den Abg. Batliner: Sie haben gefragt, wer die Konsequenz bei Art. 19 zu tragen hat. Können Sie mir dazu noch etwas genauer sagen, was Ihre Frage ist? Dann kann ich es dann vielleicht in der Stellungnahme auch besser beantworten.
Der Abg. Peter Büchel hat noch gefragt, ob dieses Gesetz auch gelte, wenn Mitarbeiter im Ausland beschäftigt werden. Das ist so. Es geht um die Anknüpfung hier in Liechtenstein. Also, wenn der verleihende Betrieb in Liechtenstein ist, dann gilt es auch für Verhältnisse nach Österreich oder wohin auch immer. Wir sind Teil des EWR und unser Gesetz gilt auch für die Vermittlung ins Ausland. Auch hier ist es in der Schweiz ja bekanntlich anders geregelt: Weil sie eben nicht die EWR-Richtlinie umsetzen muss, lässt die Schweiz z.B. auch keine Leiharbeit aus dem EU-Raum in die Schweiz zu - bzw. ist es kantonal geregelt, die Kantone müssen das bewilligen. Ich werde hierzu vielleicht auch noch in der Stellungnahme kurz Ausführungen machen, weil offenbar - das merke ich aus Ihren Voten heute Abend - der Vergleich mit der Schweiz sehr interessant ist und vielleicht dann auch etliche Fragen dazu in der Praxis immer wieder kommen. Und von daher nehme ich das so mit, dass wir in der Stellungnahme zum Thema Vergleich Schweiz-Liechtenstein noch nähere Ausführungen machen. Das wäre, glaube ich, die erste Tour d'Horizon auf Ihre Fragen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke dem Herrn Vizeregierungschef für die Beantwortung der Fragen. Was dann der gewöhnliche Arbeitsort ist, da bin ich noch nicht ganz gestiegen. Ich weiss nicht, ob dann der Leiharbeiter auch mitbekommt, wie das genau gehandhabt wird. Vielleicht lerne ich das noch.
Was ich noch fragen möchte, ist bezüglich Sozialleistungen des Betriebes. Es gibt ja gerade in der Grossindustrie auch noch gewisse Sozialleistungen, die der Mitarbeiter bekommt, neben dem Lohn. Und wie schaut es dann da aus? Kriegt dieser Leiharbeiter dann die gleichen oder prozentualen Anteile dieser Sozialleistungen? Wie schaut das zum Beispiel beim Bonus, Jahresbonus aus? Kriegt er dann rückwirkend auf die drei Monate noch einen Bonus? Wie schaut es bei diesen ganzen Vergünstigungspaketen, die es auch in der Industrie gibt, aus? Was muss sich man da vergegenwärtigen? Was kommt da auf den Betrieb im Einzelfall zu, bzw. wie wird das gehandhabt? Das hätte ich noch gerne gewusst. Denn eben dieser Grundsatz der Gleichbehandlung ist doch sehr weitgehend. Und wenn man da noch Ausführungen auf die 2. Lesung machen könnte, wäre ich sehr froh. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Ich bin jetzt gerade noch auf eine Frage gekommen oder vielleicht auf eine Lösung in Sachen Kaution. Ich meine, es gibt eine Bewilligung für den Inlandverleih und für den Auslandverleih. Und vielleicht ist jetzt in der Schweiz der Inlandverleih einfach nur 50'000 Franken und bei uns ist beides zusammen. Es würde mich einfach auch grundsätzlich wundernehmen für die 2. Lesung, wie das genau funktioniert.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Beim Art. 19a war meine Frage an und für sich, wenn eben bei den wesentlichen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen Differenzen auftauchen, und eine Differenz könnte ja diese Gebühr sein, wie die Abg. Öhri gesagt hat. Und jetzt ist einfach die Frage, aus welcher Sicht dann die Verantwortung zu tragen ist, wenn hier Ungesetzmässigkeiten sind. Ist jetzt der Verleiher in der Verantwortung, das alles zu prüfen und diese Boni, die auch der Abg. Büchel erwähnt hat, durchgehend zu kontrollieren? Oder ist es dann aus Sicht des Einsatzbetriebes her zu melden, was unter diesen wesentlichen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen zu subsumieren wäre? Ich würde schon noch bitten, diese Gebühr, über die wir gesprochen haben und die Sie auch schon erläutert haben, nochmals zu klären, weil das schon noch eine wesentliche Differenz sein könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zur Bemerkung des Abg. Peter Büchel betreffend die Interpretation des Begriffs «gewöhnlicher Arbeitsort», gibt es viel Literatur und auch Judikatur. Das ist eben Internationales Privatrecht. Dazu gibt es ausführliche Literatur. Ich glaube, es würde zu weit führen, wenn man in der Stellungnahme zum Arbeitsvermittlungsgesetz Ausführungen dazu machen würde. Da bitte ich Sie dann oder die Betreffenden wirklich, sich im Bereich Internationales Privatrecht schlau zu machen, wenn ein Problem auftaucht. Also die Definition des «gewöhnlichen Arbeitsortes» ist sicher näher ausgeführt. Aber das gehört eben nicht genau hier zu diesem Bereich.
Sie haben aber eine andere interessante Frage betreffend die Sozialleistungen, zum Beispiel Bonus oder Vergünstigungspakete, aufgeworfen und gefragt, wie hier die Abgrenzung passieren soll. Das geht eigentlich auch in die Frage des Abg. Manfred Batliner hinein. Und die Konsequenz daraus ist die Frage des Abg. Batliner: Wer hat das durchzusetzen oder wer hat die Konsequenzen zu tragen? Das werden wir auf die 2. Lesung nochmals genauer ausführen.
Was ich sicher sagen kann ist, dass die Vermittlungsgebühr wirklich nicht zum Lohn gehört. Das ist klar. Das haben wir im Vorfeld auch angeschaut. Das weiss ich schon aus der ganzen Vorabklärung. Das gehört nicht dazu. Aber ich werde auch das in der Stellungnahme auf die 2. Lesung noch einmal darstellen. Und ich danke Ihnen auch für die Präzisierung der Frage. So können wir jetzt auch eine saubere Antwort vorbereiten. Ich danke auch der Abg. Judith Oehri für diese Mutmassung betreffend Inland/Ausland. Das könnte tatsächlich ein Grund sein, warum die Schweizer eine andere Kautionslösung haben, denn sie lassen eben keinen Verleih nach innen zu und hier sind kantonale Regelungen in Kraft. Aber das werden wir auch bei der Vorbereitung auf die 2. Lesung darstellen, insbesondere der ganze Vergleich Schweiz-Liechtenstein und wo die Unterschiede sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen.
Somit können wir zur 1. Lesung schreiten. Eintreten ist unbestritten.
Ich bitte den Parlamentsdienst, mit der Lesung per Artikelaufruf zu beginnen. Art. 1 Abs. 1a und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1a und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 2 bis 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17a steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Das ist nur eine redaktionelle Anmerkung: Es ist ein bisschen komisch, das Gesetz zu lesen, wenn vor dem Titel «B. Verleihtätigkeit» Art. 17 ist und nach dem Titel Art. 17a. Also irgendwo hat man dann das Gefühl, die müssten einen Zusammenhang haben. Ich möchte einfach darauf hinweisen. Vielleicht sollte man noch ein Auge auf die Artikelnummerierung werfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In Abs. 2 steht: «Die Regierung kann auf dem Verordnungswege Arbeitsverhältnisse, die im Rahmen ...» usw. Also, sie kann auf dem Verordnungswege diese Dinge beschreiben oder machen. Frage: Wann wird das so sein? In welchem Bereich oder in welchen Arbeitsverhältnissen sieht die Regierung solche Verordnungen vor?Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke, dass dazu im Bericht und Antrag eine kurze Ausführung drinsteht. Die finde ich jetzt gerade so auf die Schnelle aber nicht. Und darum werde ich auch diese Frage auf die 2. Lesung präzisieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Ebenfalls keine Wortmeldung.
Somit haben wir die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes in 1. Lesung beraten.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte ganz kurz noch auf die Frage des Abg. Peter Büchel zurückkommen. Ich habe es in der Zwischenzeit gefunden zu Art. 17a: Sie finden die Ausführungen dazu im Bericht und Antrag auf Seite 19 unten und Seite 20 oben. Ich lese kurz vor: «Durch diese Ausnahme ermöglicht die Richtlinie die Förderung von Massnahmen zur (Re-)Integration von bestimmten Arbeitnehmerkategorien in den Arbeitsmarkt (beispielsweise junge oder ältere Menschen, Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen). In Liechtenstein besteht nach Ansicht der Regierung derzeit kein konkreter Anlass für eine solche Ausnahme.» Das heisst auch: Kein Anlass für eine solche Verordnung. «Allerdings sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine solche Ausnahme rasch und bedarfsgerichtet einführen zu können. Daher schlägt die Regierung vor, diesbezüglich eine Verordnungskompetenz vorzusehen». Ich möchte Sie kurz fragen, ob das für Sie damit erledigt ist oder ob wir in der Stellungnahme dazu noch Weiteres ausführen sollen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Nein, die Ausführungen sind soweit korrekt. Ich war der Auffassung, diese Verordnung über die Arbeitsverhältnisse, ob das dann eintritt, auch wenn keine gültigen Gesamtarbeitsverträge da sind. Das heisst, es ist nur für den Ausnahmefall, wenn eben solche speziellen Gegebenheiten da sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, das ist richtig. Nur für diese hier vorgesehenen Fälle. Und das ist auch klar, weil ansonsten würde die Regierung als Verordnungsgeber die Richtlinie verlassen und damit der EU-Richtlinie widersprechen und hätte dann ein Vertragsverletzungsverfahren am Hals. Der Spielraum ist hier sehr klein und bewegt sich natürlich nur im Rahmen dessen, was auch die Richtlinie an Möglichkeiten vorsieht. Die Verordnung erlaubt einfach eine schnellere Reaktion als ein Gesetzesverfahren.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Ich denke, damit haben wir Traktandum 28 erledigt.-ooOoo-