Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG), des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes (Nr. 58/2013); [1. Lesung: 3. Oktober 2013] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 99/2013); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 24: Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG), des Beschwerdekommissionsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes.
Diese Vorlage wurde am 3. Oktober 2013 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung.
Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 99/2013.
Wir können mit der Lesung beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Revision des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes umfasst mehrere Richtlinien: Die UVP-Richtlinie, die Richtlinie über Industrieemissionen, die Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Wider Erwarten wurde die Richtlinie über Industrieemissionen bislang nicht ins EWR-Abkommen übernommen. Der Rechtsdienst der Regierung regte deshalb die Lösung an, oder besser gesagt, in Absprache mit dem Rechtsdienst der Regierung hat das Ministerium vorgeschlagen, dass die betroffenen Artikel erst mit der Übernahme der Industrieemissions-Richtlinie ins EWRA in Kraft treten. Dies ist kein vorauseilender Gehorsam, sondern ergab sich aufgrund eines thematischen Zusammenhangs. Die Behandlung als Gesamtprojekt ist naheliegend, sinnvoll und effizient. Zudem leitete die ESA bereits den zweiten Schritt des offiziellen Vertragsverletzungsverfahrens wegen nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der UVP-Richtlinie ein. Beide Verfahren könnten durch die Gesetzesvorlage beendet werden.
Die Regierung möchte dem Hohen Landtag aus den oben genannten Gründen vorschlagen - und dies wurde Ihnen per Mail auch schon mitgeteilt und ausführlich dargelegt -, die überarbeiteten Inkrafttretensbestimmungen zu befürworten, damit die Umsetzung der ineinandergreifenden Bestimmungen der UVP-Richtlinie, der Richtlinie über Industrieemissionen und der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem Paket effizient erfolgen und eine Klage vor dem EFTA-Gerichtshof abgewendet werden kann. Sollte der Landtag diesem Vorgehen nicht zustimmen, wird vorgeschlagen, alle Bestimmungen, welche sich auf die Richtlinie über Industrieemissionen beziehen, aus den Gesetzesvorlagen zu streichen, und zwar sind dies Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 etc. Ich werde bei der Artikelverlesung jeweils darauf zurückkommen.
Die gestrichenen Bestimmungen sind dann im Rahmen einer UVPG- und USG-Revision im Landtag erneut zu behandeln, nachdem die Richtlinie über Industrieemissionen ins EWRA übernommen worden ist. Die Regierung möchte beliebt machen, dass wir die Vorlagen so verabschieden, wie sie vorliegen, um einen unnötigen Aufwand für Landtag und Regierung zu ersparen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit lasse ich jetzt über Art. 1 abstimmen. Bitte geben Sie Ihre Stimme ab. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Abgeordnete. Die FL-Fraktion stellt mehrere Abänderungsanträge. Sie haben die Informationen dazu zeitgerecht elektronisch von uns erhalten. Die Änderungsanträge sind zu einem grossen Teil mit den Vorschlägen der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz (LGU) deckungsgleich. Abweichungen werden kenntlich gemacht. Auch die Argumentationen für die Anträge sind sich sehr ähnlich, weshalb nur einige Ergänzungen nachfolgend angebracht werden.
Umweltverträglichkeitsprüfungen sollten ein zentrales, präventives Element des Umweltschutzes sein, um negative Einflüsse auf Mensch und Umwelt zu minimieren beziehungsweise um verschiedene Güter abzuwägen. Dem wird die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch nur teilweise gerecht. In der vorliegenden Fassung kommt unserer Ansicht nach noch zu wenig zum Ausdruck, dass eine UVP ein Verfahren ist, in dem ein Interessenausgleich zwischen Umweltanliegen und insbesondere wirtschaftlichem Interesse geschaffen werden kann.
Ein UVP-Verfahren kann dies nur dann, wenn die Öffentlichkeit wirksam beteiligt wird. Wenn Umweltorganisationen auf Aufsichtsbeschwerden und an die Gerichte verwiesen werden, dann erweckt dies den Eindruck, als ob gar kein Interesse daran besteht, gemeinsam nach besseren Lösungen zu suchen.
Zum ersten Abänderungsantrag:
Art. 3 Abs. 2: Der Abänderungsantrag lautet wie folgt: «Die Beurteilung und Bewertung der Auswirkungen im Sinne von Abs. 1 erfolgt anhand eines Umweltverträglichkeitsberichtes und dient als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes; dieser umfasst die in Abs. 1 angeführten Schutzgüter einschliesslich ihrer Wechselwirkungen.»
Eine kurze Begründung des Abänderungsantrags: Die Begründung der Regierung, weshalb bei einer UVP Emissionen verschiedener Quellen nicht kumulativ betrachtet werden sollten, scheint unter bestimmten Voraussetzungen beziehungsweise bei manchen Projekten nachvollziehbar. Wenn beispielsweise verschiedene Unternehmen bereits Schadstoffe ausstossen, also quasi dazu berechtigt sind, die Umwelt zu verschmutzen, ist es nicht einfach, einem weiteren Unternehmen dieses Recht abzusprechen.
Die Gesamtbelastung zu berücksichtigen, ist aber unumgänglich, denn nur wenn diese betrachtet wird, können Mensch und Umwelt vor zu stark negativen Auswirkungen geschützt werden. Auch wenn einzelne Schadstoffquellen als unproblematisch eingestuft werden können, können sie in der Summe Mensch und Umwelt gefährden. Deshalb gibt es im Umweltschutzgesetz auch entsprechende Kriterien für Immissionsgrenzwerte.
Eine Berücksichtigung dieser Grenzwerte kann bei einer UVP durchaus Sinn machen; beziehungsweise manche UVPs werden geradezu ad absurdum geführt, wenn Emissionen nicht kumulativ betrachtet werden dürfen. Strassenbauprojekte als Einzelprojekte würden ausser der Zersiedelung des Bodens kaum Auswirkungen auf die Umwelt haben. Der entstehende Mehrverkehr und die dadurch entstehende Belastung für Mensch und Umwelt kann sinnvoll nur im Verbund mit anderen Strassen und der räumlichen Entwicklung betrachtet werden. Im von der Regierung vorgeschlagenen Art. 3 Abs. 2 wird unter anderem explizit auf den Klimaschutz Bezug genommen, was auf jeden Fall nur bei einer kumulativen Betrachtung Sinn macht.
Die FL-Fraktion schlägt nun vor, Art. 3 Abs. 2 abzuändern und dazu den Art. 2 Abs. 2 des bestehenden UVP-Gesetzes in leicht veränderter Form zu übernehmen. Dieser Absatz, der sich offenbar bewährt hat, lautet, wie ich oben aufgeführt habe. Der Änderungsantrag der FL-Fraktion orientiert sich an der österreichischen Vorlage.
Bei einer Anpassung des Gesetzes in diesem Sinne wären auch bei Art. 14 entsprechende Anpassungen nötig: Zum Ersten, um auch dort festzuhalten, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes zu treffen ist, und zum Zweiten, um näher zu beschreiben, was unter einem umfassenden Umweltschutz zu verstehen ist. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Möchte die Regierung Stellung nehmen?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Begründung der Abg. Helen Konzett Bargetze für die Abänderung des Art. 3 Abs. 2 ist einleuchtend, sie ist verständlich. Sie sagen, eine Anhäufung bzw. Kumulierung von Anlagen an derselben Stelle, die alle ihre Grenzwerte an der oberen Grenze erfüllen und nicht darüber hinausgehen, kann dennoch zu Umwelteinwirkungen führen. Das ist auch so. Das ist unbestritten. Dennoch gibt die Richtlinie diese Vorgabe, die Sie vorschlagen, nicht. Die Richtlinie sieht es nicht vor, das ins Gesetz aufzunehmen. Die ESA hat unseren Vorschlag informell geprüft und für gut befunden. Ich würde vor einer Rechtsunsicherheit für die Bevölkerung warnen. Denn mit welcher Begründung soll eine Anlage abgelehnt werden, wenn schon zwei oder drei im selben Gebiet bestehen, die zusammen hohe Emissionen verursachen? Wir haben die Möglichkeit in unserem kleinen Land, hier den Überblick sehr wohl zu behalten, ohne dass dies in diesem Artikel aufgenommen wird. Und wenn eine solche Gefährdung da wäre, dass durch eine Kumulation von Anlagen die Emissionen beträchtlich ansteigen, dann müssten wir wohl mit einer Umweltschutzgesetzesänderung reagieren.
Ihr Anliegen hat schon seine Berechtigung. Ich würde aber beliebt machen, das nicht ins Gesetz aufzunehmen. Das Amt für Umwelt, die Regierung, das Ministerium sind sich dessen bewusst und werden darauf achten. Aber wenn wir das so ins Gesetz aufnehmen, verschärfen wir eigentlich die Richtlinie noch und machen eine Reglementierung, die uns nicht unbedingt vorgegeben ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Eine Frage: Auf den Seiten 14 und 15 werden ja Ausführungen zu dieser Kumulation gemacht. Und hier wird eben dieses Beispiel mit dem Einkaufszentrum und mit dem Möbelhaus gemacht. Die maximale Schwelle ist 500 Parkplätze. Und hier sagt die Regierung auch, man muss diese beiden Projekte kumulieren. Und dann wird eben diese Grenze von 500 Parkplätzen überschritten. Nach meinem Dafürhalten möchten Sie dasselbe. Oder irre ich mich hier? Das ist auch eine Frage an die Antragsteller.Abg. Wolfgang Marxer
Danke. Herr Abg. Lampert, genau, wir wollen dasselbe. Wir wollen es im Gesetz haben und die Regierung möchte dies draussen lassen, sich nicht selbst hier diese Vorschrift mit auf den Weg geben. Und deshalb kann ich eigentlich nur sagen: Der Antrag hat seine Berechtigung und soll drinnen bleiben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Ich denke, damit ist klar, dass die Freie Liste an ihrem Antrag festhält und wir werden darüber abstimmen.
Wer Art. 3 in der Form, wie sie von der Freien Liste vorgeschlagen wird, zustimmen möchte, möge bitte seine Stimme abgeben. Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 5 Stimmen nicht stattgegeben. Ich lasse jetzt über Art. 3 gemäss Regierungsvorlage abstimmen.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter.Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Im Namen der FL-Fraktion stelle ich folgenden Abänderungsantrag für Art. 7 Abs. 1:
«Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers, der Standortgemeinde, einer beschwerdelegitimierten Umweltorganisation oder von Amtes wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.»
Das begründen wir so: So wie ein Amt kein Interesse daran haben sollte, entgegen einem gut begründeten Vorschlag einer Umweltorganisation eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, hat eine Umweltorganisation kein Interesse daran, unproblematische Projekte zu verzögern, weil sie sich damit in der Öffentlichkeit selber schaden würde. Selbstverständlich hat eine Umweltorganisation die Möglichkeit der Aufsichtsbe-schwerde, wenn das Amt für Umwelt ein Projekt keiner Einzelfallprüfung unterzieht, obwohl offensichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschliessen sind. Das ist aber eine sehr hohe Hürde.
Der Öffentlichkeit über beschwerdelegitimierte Umweltorganisationen und die Standortgemeinden ein Antragsrecht auf Einzelfallprüfung einzuräumen, würde nach Ansicht der FL-Fraktion eher dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Bezüglich des Antragsrechts von Beschwerdelegitimierten aus dem Kreis der betroffenen Öffentlichkeit folgt die Freie-Liste-Fraktion der Argumentation der Regierung. Das würde zu weit gehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zum Antragsrecht ist festzuhalten, dass die Regierung in einem pragmatischen Ansatz davon ausgeht, dass Meldungen beim Amt auch ohne formelles Antragsrecht eingebracht werden können. Im direkten Gespräch kann dann das weitere Vorgehen besprochen werden. Es ist denkbar, dass dabei gemeinsam festgestellt wird, dass wohl nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Ist das formelle Antragsrecht aber im Gesetz festzuhalten, bedingt dies für das Amt zwingend die Prüfung der Frage, ob das Projekt erhebliche Umweltauswirkungen hat. Das heisst auch, dass vom Projektträger zwingend die Angaben nach Abs. 3 einzubringen sind. Diese Unterlagen sind dann gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a zu veröffentlichen. Und während der öffentlichen Auflage kann von der Öffentlichkeit die Beschwerdelegitimation beantragt werden. Auch für jene Fälle, bei denen festgestellt wird, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und entsprechend keine UV-Pflicht besteht, hätte das formelle Antragsrecht somit einen erheblichen Mehraufwand für Amt und Projektträger zur Folge. Dies steht im Widerspruch zu den Bemühungen, nur wirklich zwingend notwendige Vorschriften in die liechtensteinischen Gesetze aufzunehmen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die bisherigen Verfahren eigentlich auf sehr pragmatische Art und Weise abgewickelt wurden und auch die Umweltorganisationen eng involviert waren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Damit können wir abstimmen.
Wer Art. 7 in der von der Freien Liste beantragten, geänderten Form zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 9 Stimmen wurde dem Antrag nicht zugestimmt. Ich lasse jetzt über Art. 7 gemäss Regierungsvorlage abstimmen.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 16 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 10 Abs. 2 lit. a stellen wir folgenden Abänderungsantrag:
«a) die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;»
Zur Begründung: Die Regierung schreibt in der Stellungnahme zur 2. Lesung, dass sich der vorgeschlagene Zusatz in Art. 10 Abs. 2 lit. a einzig auf den Zeitpunkt beziehe, wann Angaben beizubringen sind. Auf den Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts habe dies keinen Einfluss. Wenn man den Anhang zum UVB nicht zum UVB dazu zählt, mag das stimmen. Ansonsten ist die Interpretation der Regierung grammatikalisch etwas problematisch. Denn in Art. 10 Abs. 2 geht es darum, welche Informationen dem Umweltverträglichkeitsbericht beizulegen sind. Eigentlich sollte klar sein, dass alle umweltrelevanten Angaben vorgelegt werden müssen. Mit dem vorgeschlagenen Zusatz wird nun sichergestellt, dass bereits im UVP-Verfahren Angaben gemacht werden müssen, die möglicherweise erst im späteren Genehmigungsverfahren zentral sind. Es sollte also verdeutlicht werden, dass es sich bei der UVP um keine Grobprüfung handelt. Deshalb schlägt die FL-Fraktion vor, den Zusatz aufzunehmen. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Nachdem die Gesetzesvorlage mit diesem Wording der ESA zur informellen Vorprüfung vorgelegt und nicht beanstandet wurde, würde ich vorschlagen, dass wir das so belassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Art. 10 Abs. 3 ist einer der Artikel, die ich eingangs bei meinem Statement erwähnt habe. Wenn ich davon ausgehen darf, dass Sie die betreffenden Artikel und Absätze im Gesetz drinlassen, auch wenn die EU-Richtlinie noch nicht in Kraft ist, auf die sie sich beziehen, dann würde ich jetzt nicht mehr bei jedem einzelnen Artikel darauf eingehen. Ich spreche vom Inkrafttreten.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Frau Regierungsrätin Amann-Marxer, eine kurze Frage: Was heisst das, Sie haben das Wording der ESA zur Prüfung vorgelegt? Sind sämtliche Änderungsanträge hier obsolet, weil man nichts mehr ändern soll, weil man ansonsten das nochmals schicken muss? Oder wie verstehe ich das jetzt?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Natürlich sind sie nicht obsolet. Sie können Änderungsanträge stellen. Von einer Präzisierung oder Verschärfung würde ich einfach absehen. Die EU-Richtlinie wurde umgesetzt. Schweizerische Bestimmungen wurden dazu genommen. Ich denke, das müsste eigentlich genügen. Geist, Ziel und Inhalt des Gesetzes sind ja bekannt und wurden bei der 1. Lesung eingehend diskutiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Diesfalls würde ich die Freie-Liste-Fraktion bitten, mir zu erläutern, ob es sich hier tatsächlich um eine rein grammatikalische Änderung handelt oder ob es eine Verschärfung des Artikels ist. Das wäre sehr hilfreich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, aus unserer Sicht handelt es sich hier um eine Präzisierung. Es ist nicht eine Verschärfung, aber es ist etwas, was in der Vergangenheit auch manchmal eben zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat. Und wenn man diese Präzisierung hätte, dann würden diese Probleme eben nicht mehr bestehen. Ich frage mich schon, warum wir hier eine 2. Lesung durchführen, wenn es schon als Schwierigkeit gewertet wird gegenüber der ESA, wenn man solche kleinen, aber - ich denke - doch wichtigen Änderungen einzubringen versucht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Frau Regierungsrätin, darf ich Sie vielleicht nochmals bitten, Ihr Anliegen bezüglich Inkrafttreten nochmals zu formulieren. Und ich lasse dann darüber abstimmen, damit wir das nicht ständig wiederholen müssen. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Geschätzte Damen und Herren. Ich habe Ihnen eingangs erklärt, dass die Revision des UVP-Gesetzes mehrere EU-Richtlinien umfasst. Eine davon, die sich auf Emissionen bezieht, wurde noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Ein Staat hat das blockiert. Mit dieser Verzögerung war nicht zu rechnen. Die Regierung hat jedoch die Umsetzung dieser Richtlinie dazu genommen, damit nicht in Kürze, wenn sie dann ins EWR-Abkommen aufgenommen wird, wieder der Landtag hier mit einer Gesetzesänderung begrüsst werden muss. Man könnte jetzt vom Landtag aus argumentieren, das sei vorauseilender Gehorsam, weil sie eben noch nicht ins Abkommen übernommen wurde. Aber so sehen wir das nicht. Wir sehen es als praktikabel an, dass wir das so machen.
Ich kann Ihnen die Artikel und Absätze, die es betrifft, noch einzeln vorlesen, damit ich das nicht mehr bei jedem Artikel erwähnen muss. Es betrifft Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 UVP-Gesetz. Beim Umweltschutzgesetz kommen dann auch noch einige Artikel dazu. In diesen Artikeln sind Verweise auf die entsprechende EU-Richtlinie (2010/75), die eben noch nicht übernommen wurde, enthalten. Aber es ist damit zu rechnen, dass sie in Kürze ins EWRA übernommen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn Sie diesem Vorgehen zustimmen können, bitte ich Sie, dies zu bestätigen. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Das Vorgehen wurde mit 19 Stimmen als richtig empfunden und wir werden das in dieser Form handhaben.
Ich lasse jetzt über Art. 10 abstimmen, und zwar mit der von der Freien Liste bezüglich Abs. 2 lit. a beantragten Änderung.
Wer mit dieser Form von Art. 10 einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 8 Stimmen nicht stattgegeben. Damit stimmen wir über Art. 10 gemäss Regierungsvorlage ab. Ich bitte Sie, Ihre Stimme abzugeben. Abstimmung: Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 14 Stimmen. Wir können weiterlesen.Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Dadurch, dass der Änderungsantrag in Art. 3 keinen Erfolg hatte, macht es keinen Sinn, Art. 14 Abs. 2 abzuändern und Abs. 3 einzufügen. Somit stellen wir hier keinen Antrag. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit lasse ich über Art. 14 in der vorliegenden Form abstimmen. Ich bitte Sie, Ihre Stimme jetzt abzugeben. Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 16 Stimmen. Wir lesen weiter. Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter.Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Unser Abänderungsantrag zu Art. 17 Abs. 3 lautet wie folgt:
«Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projektes oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Informationen nach Abs. 1 sind in der Presse kundzumachen.»
Zur Begründung: Es ist davon auszugehen, dass besonders strittige Projekte im redaktionellen Teil der Zeitungen behandelt werden. Eine Publikation in den Zeitungen mag deshalb als nicht notwendig erscheinen. Eine frühzeitige Information über die Medien könnte trotzdem von Vorteil sein, um einer Eskalation vorzubeugen. Ein möglicher Kompromiss wäre gewesen, nicht alle Punkte des Abs. 1 in den Zeitungen zu publizieren. Dafür ist es aber jetzt reichlich spät. Deshalb wählt die Fraktion der Freien Liste als Vorschlag eine einfache Ergänzung bezüglich Veröffentlichung in den Landeszeitungen in Art. 17 Abs. 3 des UVP-Gesetzes. Das ist ein Zusatz, der sicher auch die ESA nicht stört. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Das wird sicher niemanden stören. Es wird aber erhebliche Kosten verursachen, die heute nicht anfallen. Die Richtlinie verweist auf die elektronischen Medien. Die Veröffentlichung geschieht durch das Amtsblatt auf elektronischem Weg. Die umfangreichen Dokumente sind im Amt für Umwelt aufgelegt und für jedermann einsehbar. Das müsste eigentlich für Interessierte genug der Veröffentlichung sein. Und wer nicht interessiert ist, wird sämtliche Fristen verpassen. Aber in diesem kleinen Land sind grössere Projekte ja weitaus im Voraus schon bekannt. Eine Veröffentlichung auf elektronischem Weg erachten wir als genügend. Einfach auch im Hinblick auf die Kosten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit lasse ich über Art. 17 in der von der Freien Liste beantragten Form abstimmen.
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte seine Stimme abgeben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 6 Stimmen nicht stattgegeben. Wir stimmen jetzt über Art. 17 gemäss Regierungsvorlage ab: Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 13 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Die Fraktion der Freien Liste bringt folgenden Änderungsantrag für Art. 25 Abs. 2 ein:
«Abweichungen einer gemäss Art. 14 getroffenen Entscheidung sind dem Amt für Umwelt vor ihrer Umsetzung mitzuteilen. Sie sind unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 14 zulässig, wenn:- sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 14 nicht widersprechen und;
- die von der Änderung betroffenen Beschwerdelegitimierten nach Art. 32 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Das Amt für Umwelt hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.»
Zur Begründung: Die Argumentation der Regierung, dass Art. 8 zum Tragen kommt, wenn bei der Realisierung erheblich vom bewilligten Projekt abgewichen werden sollte und entsprechend eine neue Einzelfallprüfung beziehungsweise ein weiteres UVP-Verfahren durchgeführt werden müsste, ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar.
Mindestens ebenso stichhaltig sind die Argumente der LGU, was dies in der Praxis bedeuten würde. Selbst bei relativ geringfügigen Anpassungen könnte es beispielsweise sinnvoll sein, Ausgleichsmassnahmen anzupassen. Dies ohne Beteiligung der Öffentlichkeit neu festzulegen oder gleich ein neues UVP-Verfahren durchzuführen, erscheint wenig sinnvoll.
Die LGU argumentiert zudem in ihrer Stellungnahme, dass auch der schlimmste Fall geregelt werden müsste. Es sollte verhindert werden, dass Projektträger von Beginn an ein Projekt vorstellen, das sie gar nicht realisieren wollen, um unter möglichst geringer Beteiligung der Öffentlichkeit ein Vorhaben umzusetzen, dessen Auswirkungen auf die Umwelt schwerwiegender sind als im UVP-Verfahren dargelegt. Davon auszugehen und der Regierung zu unterstellen, dass sie solches Vorgehen begünstigt, wäre zu weit gegriffen. Die Stellungnahme der Regierung zu den anlässlich der 1. Lesung geäusserten Bedenken erweckt aber den Eindruck, als ob sie insbesondere von Umweltorganisationen nur das Schlimmste erwartet: Jegliche Möglichkeit zur Beteiligung scheinen sie ausnutzen und mögliche sinnvolle Projekte verhindern oder verzögern zu wollen. Für die Freie Liste ist nun aber klar, was als problematischer anzusehen ist, die Möglichkeit von Projektträgern, nachträglich Änderungen von Projekten vorzunehmen, oder die Möglichkeit von Umweltorganisationen, Projekte zu verzögern.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Öffentlichkeit bei Abweichungen vom Projekt nicht informiert werden soll und warum sie sich nicht dazu äussern soll. Der administrative Aufwand, Informationen weiterzuleiten, sollte sich in Grenzen halten. Zudem verfügen auch Umweltorganisationen über begrenzte Ressourcen, die sie kaum dafür verwenden werden, sich bei unbedeutenden Änderungen einzumischen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Regierung hat von den Umweltschutzorganisationen eine hohe Meinung. Die Regierung schätzt insbesondere die pragmatische, konstruktive Zusammenarbeit, die besonders in den letzten Monaten, soweit ich das beurteilen kann, intensiv stattfand. Ich habe auch vorher schon darauf hingewiesen, dass die Regierung und die Umweltschutzorganisationen, die ja anzahlmässig nicht so häufig sind in diesem Land, in engem Kontakt stehen, gerade auch bei diesen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Ich denke deshalb, es ist auch ein gewisses Vertrauen ins Amt gerechtfertigt, dass das Amt Abänderungen eines Projekts mit wesentlichen Einflüssen auf die Umwelt aus fachlicher Sicht beurteilen kann, dass es auch das Ziel des Umweltschutzgesetzes im Auge hat und nicht Abänderungen bewilligen wird, die von den Beschlüssen und Genehmigungen der Regierung abweichen. Bei der Umsetzung von Projekten kann es ohne vorherige Absicht immer wieder zu Abweichungen gegenüber ursprünglich eingebrachten Unterlagen kommen. Das Amt muss hierüber Kenntnis erlangen können und dies wird mit Abs. 2 gewährleistet. Wir müssen nicht davon ausgehen, dass jegliche bauliche Abweichung gleich grosse Umweltauswirkungen haben wird.
Mit Art. 25 Abs. 2 wird der Projektträger in die Pflicht genommen. Abweichungen muss er melden und sonst erfüllt er den Straftatbestand nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d und wird bestraft werden. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Amt auch jederzeit den Bau einstellen lassen kann, wenn er nicht so ausgeführt wird, wie er bewilligt wurde. Durch die Meldepflicht wird es dem Amt ermöglicht, zu prüfen, ob die Änderung unter Art. 8 des Gesetzes fällt und entsprechend einem neuen UVP-Verfahren unterliegt oder zumindest eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Ist dies nicht der Fall, hat das Amt selbstverständlich zu prüfen, ob die Änderung des Projektes derart ist, dass sie mit den Auflagen gemäss der Entscheidung zur Umweltverträglichkeit noch in Einklang stehen, oder ob gemäss den spezialgesetzlichen Vorschriften entsprechende neue Auflagen zu erlassen sind. Auch diesbezüglich gilt, dass mit Art. 25 Abs. 2 der Projektträger in die Pflicht genommen wird, Änderungen zu melden. Gerade bei geringfügigen Änderungen bestünde ansonsten die Gefahr, dass sie nicht bemerkt würden.
Mit Ihrem Vorschlag wird die Mitteilungspflicht mit Zulässigkeitsbestimmungen vermischt. Das ist systematisch etwas unglücklich und vermengt zwei verschiedene Aspekte. Im Einleitungssatz wird von Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 14 gesprochen. In Art. 14 wird die Umweltverträglichkeit festgestellt und das ist kein Genehmigungsverfahren, wie schon mehrfach festgehalten wurde. Ich würde vorschlagen, dass wir hier keine Verschärfung anbringen.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Ich schätze es sehr, dass Sie einen guten Umgang mit den Umweltorganisationen pflegen. Das Problem ist eben nur, das ist jetzt der Fall- bei einem anderen Regierungsmitglied in Zukunft vielleicht nicht mehr. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir abstimmen.
Wer Art. 25 mit den von der Freien Liste beantragten Änderungen bei Abs. 2 zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 8 Stimmen nicht stattgegeben. Wir stimmen über Art. 25 gemäss Regierungsvorlage ab.
Wenn Sie damit einverstanden sind, geben Sie Ihre Stimme bitte jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 15 Stimmen. Wir können weiterlesen. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Da der Landtag unseren vorher eingebrachten Änderungsanträgen mehrheitlich nicht folgte, bringt die FL-Fraktion noch einen letzten Änderungsantrag ein. Er entlastet die Beschwerdelegitimierten etwas und schafft wenigstens einen kleinen Ausgleich.
Zu Art. 31 schlagen wir das Einfügen eines neuen Absatzes vor, der wie folgt lautet: «Abs. 4 - Die Bemessungsgrundlage (Streitwert) beträgt 20'000 Franken.»
Zur Begründung: Gerichtsverfahren bedeuten einen sehr hohen Aufwand. Ein derartiges Verfahren ist wirklich nur dann das letzte Mittel, wenn alle Gespräche, Stellungnahmen und Kompromisslösungsvorschläge nicht fruchteten.
Im Gerichtsgebührengesetz gibt es keine Bemessungsgrundlage in Sachen Umweltschutz. Die Honorarrichtlinie der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer sieht in Sachen Umweltschutz ein nach oben offenes Honorar vor.
Wenn der Streitwert hier für alle UVP-Verfahren auf CHF 20'000 begrenzt werden könnte, wäre das ein Vorteil für die Beschwerdelegitimierten wie Private oder NGOs. Zum Beispiel kostet bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 100'000 ein Schriftsatz knapp CHF 2'500, die Gerichtsgebühr beträgt CHF 425. Da zum Teil mehrere Schriftsätze eingebracht werden oder eingebracht werden müssen, können für die unterliegende Partei - ohne den eigenen Zeitaufwand dazu zu rechnen- schnell Kosten von CHF 15'000 oder gar mehr entstehen. Bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 20'000 reduziert sich das auf wenige Tausend Franken und rund CHF 300 Gerichtsgebühr. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Da die Höhe der Prozesskosten grundsätzlich von der Höhe des Streitwerts abhängig ist, wünscht die LGU mittels Verweis auf ein UVP-pflichtiges Projekt, dessen Realisierung mehr als CHF 10 Mio. kosten wird, das Festsetzen eines Höchststreitwerts von CHF 20'000 für alle Rechtsmittel im UVP-Verfahren. Die bestehende Regelung sieht in UVP-Belangen Mindeststreitwerte von CHF 20'000 bis CHF 100'000 vor. Der Verweis der LGU auf die hohen Realisierungskosten eines UVP-Projekts ist in diesem Zusammenhang irreführend und entspricht nicht der ständigen Rechtssprechung der Liechtensteinischen Gerichtshöfe, da der Streitwert nicht mit den Kosten eines zu realisierenden Projekts gleichgesetzt wird. Der Regierung ist im Bereich der UVP-Rechtssprechung kein Fall bekannt, in dem die effektive Höhe des Streitwerts wesentlich von den Mindeststreitwerten CHF 20'000 bis CHF 100'000 abgewichen ist. Zudem sind die festgelegten Mindeststreitwerte Teil eines bestehenden und historisch gewachsenen Regelwerks, das sich durch alle Rechtsbereiche zieht und sich bewährt hat.
Die Regierung empfiehlt daher dem Hohen Landtag, von der Aufnahme einer Deckelung abzusehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weitere Wortmeldung. Damit stimmen wir ab.
Wer Art. 31 inklusive des von der Fraktion der Freien Liste beantragten Absatzes 4 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 5 Stimmen nicht stattgegeben. Wir stimmen nun über Art. 31 gemäss Regierungsvorlage ab.
Wenn Sie damit einverstanden sind, geben Sie Ihre Stimme bitte jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 14 Stimmen. Wir lesen weiter. Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich komme jetzt zurück auf meine Ausführungen, die ich anfangs gemacht habe. Es würde hier neu heissen:
«1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.»Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit stimmen wir über Art. 37 in der von der Regierung beantragten Form inklusive der von Frau Regierungsrätin Amann-Marxer soeben eingebrachten Zusätze ab.
Wer seine Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt abstimmen. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 20 Stimmen. Wir lesen weiter. Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Anhang 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 20 Stimmen.
Somit nehmen wir noch die Schlussabstimmung vor: Wer dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES UMWELTSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes. Art. 5 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 6 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 13a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 13a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 13a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 13b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 42 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 49 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. Art. 64a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis, i, o und s werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis, i, o und s stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 90 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 90 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 92 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Anhang wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. Hängige Fälle wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. Hängige Fälle steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. III. Inkrafttreten wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. Inkrafttreten steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Ich möchte wieder zurückkommen auf mein Eingangsstatement zum Inkrafttreten. Ich möchte hier den Antrag stellen, das Inkrafttreten folgendermassen zu bestimmen:
«1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Februar 2014 in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 13a, 13b, Art. 42 Abs. 1, Art. 64a, 88 Abs. 1 Bst. cbis, Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis sowie Anhang Bst. h treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.»
Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wer III. Inkrafttreten in der soeben vorgetragenen Form zustimmen möchte, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 20 Stimmen.
Damit nehmen wir die Schlussabstimmung vor: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. II. Hängige Fälle wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. Hängige Fälle steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. III. Inkrafttreten wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. Inkrafttreten steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung.
Wir nehmen die Schlussabstimmung vor: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GEWÄSSERSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes. Art. 61a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. Hängige Fälle wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. Hängige Fälle steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. III. Inkrafttreten wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. Inkrafttreten steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das Inkrafttreten wäre per 1. Februar 2014 vorgesehen.Landtagspräsident Albert Frick
Wir stimmen ab über III. Inkrafttreten. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung.
Wir nehmen die Schlussabstimmung vor: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung.
Damit haben wir Traktandum 24 erledigt.-ooOoo-