Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches sowie weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) (Nr. 94/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort.
Zur Beratung steht Traktandum 31: Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches sowie weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 94/2013 und steht zur Diskussion.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe hier kein Votum vorbereitet, aber ich hätte eine Frage zu Art. 336c bezüglich Abnahme- und Überprüfungsverfahren. Da steht drin, dieses Überprüfungsverfahren soll auf maximal 30 Kalendertage begrenzt werden. Meine Frage geht dahin: Muss das speziell in jedem Vertrag vermerkt werden, oder ist es bei gewissen Geschäften normaler Standard, dass dieses Prüfungsverfahren auf 30 Tage veranschlagt werden kann? Das ist die eine Frage.
Und wenn dieses Prüfungsverfahren läuft, ist da das Zahlungsziel erst nach diesen 30 Tagen fällig, das heisst, es beginnt nach diesen 30 Tagen? Das heisst, wenn ich in dieser Prüfung feststelle, dass die Ware schlecht ist, muss ich dann nach diesen 30 Tagen dieses Zahlungsziel einhalten, oder wie reihen sich dann die Zeiten hintereinander? Dazu hätte ich einfach noch gerne eine Erklärung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Mit der gegenständlichen Vorlage soll eine Richtlinie umgesetzt werden. Zusammengefasst geht es bei dieser Richtlinie um die Bekämpfung von Zahlungsverzug. Es soll ein Wandel in der Bezahlung von Rechnungen geben. Es soll zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung kommen. Insbesondere soll eine Pauschalentschädigung für Betreibungskosten festgesetzt werden. Ich halte dies grundsätzlich für vernünftig und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich halte mich auch kurz: Ich bin auch für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Ich habe noch eine persönliche Bemerkung: In der Festschrift von Herrn Dr. Delle Karth wurde auch zu diesem Thema ein Satz mit aufgenommen. Und ich frage mich, ob dieses «vorsintflutliche» Gesetz nicht etwas überarbeitet und auf die heutigen Verhältnisse generell angepasst werden könnte. Hierzu meine Frage an die Regierung: Plant die Regierung diesbezüglich eine allgemeine Überarbeitung dieses Gesetzes? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Im Zentrum des gegenständlichen Berichts und Antrags steht die Umsetzung der EWR-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wirkt sich negativ auf die betroffenen Unternehmen aus und schadet der Wirtschaft. Das ist wahrscheinlich unbestritten. Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen KMUs verursachen übermässig lange Zahlungsfristen grossen Verwaltungs- und Finanzaufwand. Das Ziel der Richtlinie der EU ist daher die Intensivierung der Bekämpfung von Zahlungsverzug.
Bereits im Jahr 2004 wurde die erste Zahlungsverzugsrichtlinie in Liechtenstein umgesetzt und so wie bei ihrer Vorgängerin soll die aktuelle Richtlinie schwerpunktmässig nach österreichischem Vorbild im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ABGB und im Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch ADHGB umgesetzt werden. Abweichend von der österreichischen Umsetzung sollen jedoch die notwendigen Anpassungen im Vergaberecht nicht in einem separaten Projekt umgesetzt werden, sondern vom gegenständlichen mit umfasst sein.
Die notwendige Anpassung des ABGB soll darüber hinaus genutzt werden, um das Thema Geldschuld aufgrund eines entsprechenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs gesetzlich neu zu regeln.
Ich gehe kurz auf die ersten Voten ein: Der Abg. Peter Büchel hat sich direkt in medias res begeben und hat zu Art. 336c eine konkrete Frage betreffend die Dauer des Prüfverfahrens gestellt. Das kann ich jetzt spontan auch nicht so detailliert beantworten. Ich werde das gerne auf die Stellungnahme hin ausführen.
Die Frage des Abg. Helmuth Büchel betreffend eine allgemeine sozusagen Totalrevision des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches kann ich dahingehend beantworten, dass das im Moment nicht geplant ist. Das wäre ein sehr grosses, umfassendes Projekt mit grossen Konsequenzen auf viele Aspekte. Und hier muss man sich einfach bewusst sein, dass das bestehende Gesetz eine Vielzahl von Rechtssprechungen generiert hat, eine Vielzahl von Literatur generiert hat. Ohne Not und ohne zwingende Gründe zögern wir gerne, solche Totalrevisionen anzupacken, weil damit auch wie ein Schnitt passiert, was die ganze Tradition der Rechtssprechung angeht. Das entsprechende Gesetz ist ja eines der historisch ältesten, in Liechtenstein noch in Kraft stehenden Gesetze und hat auch - ich habe es gerade vorhin in einem kurzen Vorgespräch mit dem Landtagspräsidenten erwähnt - eine gewisse historische Tradition und Bedeutung im Liechtensteiner Recht. Und das ist ein bisschen Nostalgie vielleicht, aber solche Dinge sollte man auch nicht leichtfertig einfach über Bord werfen. Im Moment ist also nichts geplant. Das kann sich aber ändern. Sollte die Regierung aufgrund verschiedener neuer Erkenntnisse zur Auffassung gelangen, dass sich eine Totalrevision aufdrängt, so wie wir sie beim Rechtsanwaltsgesetz letzthin gehabt haben, kann das durchaus einmal ein Thema sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Ausführungen des Vize-Regierungschefs. Danke für die Antwort, dass dies auf die 2. Lesung beantwortet werden soll. Einfach nur zur Präzisierung: Mir geht es nicht darum, hier ein Konstrukt zu generieren. Mir geht es einfach darum: Muss ich diese 30 Kalendertage dann wirklich vertraglich bei jeder Bestellung vereinbaren? Und jetzt rede ich von meinem Business, da reden wir von Tausenden von Bestellungen. Muss ich das wirklich vertraglich vereinbaren, um diese Zeit zu haben? Und das Zweite ist: Wenn ich trotzdem schlechte Teile oder schlechte Materialien bekomme, gilt dann diese ganze Zeit auch bzw. ist das Zahlungsziel genau gleich? Muss ich dann für schlechtes Material nach zum Beispiel 45 Tagen das Geld überweisen, obwohl ich noch die Materialien im Haus habe und keine Abhandlung getroffen habe? Gibt es hier einen Stillstand, wenn ich eine Mängelrüge verfasse? Oder wie kann ich das dann aufheben, damit ich nicht zahlen muss, wenn die Materialien schlecht in den Betrieb hereinkommen? Mir geht es einfach darum: Wie schaut das in der realen Abwicklung aus?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich danke für die Präzisierung der Frage. Das war jetzt sicher auch noch wertvoll. Die Frage ist sicher auch praxisrelevant. Wir werden auf die 2. Lesung hin darstellen, wie das sich verhält.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Eintreten ist unbestritten. Somit können wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches beginnen. § 905 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 905 steht zur Diskussion.
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§ 905a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 905a steht zur Diskussion.
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§ 907a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 907a steht zur Diskussion.
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§ 907b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 907b steht zur Diskussion.
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§ 1100 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1100 steht zur Diskussion.
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§ 1333 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1333 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 1417 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1417 steht zur Diskussion.
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§ 1420 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1420 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
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IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN DEUTSCHEN HANDELSGESETZBUCHES
Landtagspräsident Albert Frick
Somit können wir mit der Lesung der nächsten Vorlage beginnen: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches. Art. 287 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 287 steht zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 336a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 336a stehen zur Diskussion.
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5. Abschnitt wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
5. Abschnitt steht zur Diskussion.
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Art. 336a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 336a steht zur Diskussion.
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Art. 336b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 336b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 336c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 336c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 336d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 336d steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Hier möchte ich eine redaktionelle Korrektur anbringen. Der Verweis in Art. 336d, zweiter Satz, muss korrigiert werden und lautet richtig: «§ 1333 Abs. 3» Die Änderung ist Abs. 3. Im Vergleich zum Vernehmlassungsbericht wurde aus legistischen Gründen in § 1333 ABGB eine Änderung vollzogen, damit eben anders als in Österreich der bestehende Abs. 3 nicht den aufzuhebenden Abs. 2 ersetzt, sondern Letzterer einfach ersatzlos aufgehoben wird. Es entspricht unserer legistischen Tradition in Liechtenstein und der Verweis in Art. 336d ADHBG ist hier nicht berücksichtigt worden. Ich möchte hier anfügen, dass das auf die 2. Lesung korrigiert wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Mit dieser Bestimmung wird der Pauschalbetrag für die Betreibungskosten auf CHF 60 festgelegt. Meines Erachtens könnte dieser Betrag auch erhöht werden. Dies würde den Druck auf den Schuldner, die Rechnungen zu zahlen, erhöhen und die Unkosten der Gläubiger wären auch eher gedeckt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 336e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 336e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Auch hier möchte ich noch eine kleine legistische Nachbesserung anfügen. Die Absatzbezeichnung 1) ist natürlich obsolet, da die Bestimmung ja nur einen Absatz hat. Also das 1) wird dann gestrichen werden auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Keine weitere Wortmeldung. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB
Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen über zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 8a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMENTENSCHUTZGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes. Art. 8a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. -ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS ÖFFENTLICHE AUFTRAGSWESEN
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen. Überschrift vor Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. -ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS ÖFFENTLICHE AUFTRAGSWESEN IM BEREICH DER SEKTOREN
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Überschrift vor Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 64a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 64a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DIE EINFÜHRUNG DER FRANKENWÄHRUNG
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Frankenwährung. Art. 7 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir den Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches sowie weiterer Gesetze in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 31 erledigt.-ooOoo-