Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG) und des Strafgesetzbuches (StGB) (ausserprozessualer Zeugenschutz) (Nr. 95/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz, PolG) und des Strafgesetzbuches(StGB) (Ausserprozessualer Zeugenschutz).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 95/2013 und steht zur Diskussion. Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kollegen und Kolleginnen. Mit der uns vorliegenden Abänderung des Polizeigesetzes und des Strafgesetzbuches soll in erster Linie die Regelung für einen ausserprozessualen Zeugenschutz in den liechtensteinischen Rechtsbestand eingeführt werden. Ich stehe diesem Anliegen positiv gegenüber, begrüsse die Vorlage und spreche mich deshalb auch klar für Eintreten aus. Diese Schlussfolgerung und Überzeugung wird durch die durchgeführte Vernehmlassung bestärkt, zumal sich alle an der Vernehmlassung beteiligten Institutionen für die Vorschläge in der Regierungsvorlage ausgesprochen haben.
Im Bericht und Antrag begründet die Regierung die Notwendigkeit der Einführung des ausserprozessualen Zeugenschutzes mit dem Beitritt zu verschiedenen internationalen Übereinkommen, so z.B. das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption oder das Übereinkommen des Europarates über Massnahmen gegen den Menschenhandel. Mit der Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes schaffen wir nun in Liechtenstein die innerstaatlichen Rechtsvoraussetzungen, um solchen wichtigen Abkommen beitreten zu können. Auch aus dieser Betrachtungsweise begrüsse ich die vorliegende Vorlage.
Was mir aus innerstaatlicher Sicht - also ohne Blick auf die Internationalität - ebenso wichtig erscheint, ist die Tatsache, dass auch in Liechtenstein jederzeit die Notwendigkeit eintreten kann, zum Schutz eines Zeugen weitreichende Massnahmen ergreifen zu müssen. Und eben auch für diese - offensichtlich sehr wenigen Fälle - werden nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Und gerade die Quantität der zu erwartenden Fälle ergibt die Qualität dieser Vorlage.
In diesem Sinne begrüsse ich den von der Regierung gewählten Ansatz der Umsetzung des ausserprozessualen Zeugenschutzes. Denn ich teile die Meinung, dass es sich nur um sehr wenige Fälle handeln und deshalb die Relevanz in der Praxis sehr gering sein wird. So ist es klug, sich bei der Umsetzung des ausserprozessualen Zeugenschutzes an der einfachen und flexiblen Lösung Österreichs zu halten und das Polizeigesetz und dabei das Strafgesetzbuch nur geringfügig anzupassen.
So erscheinen mir denn auch die finanziellen, personellen und räumlichen Konsequenzen dieser Vorlage sehr geringfügig. Die neuere Regelung lässt sich ohne zusätzliches Personal und ohne jetzt konkret absehbaren alljährlich wiederkehrenden zusätzlichen finanziellen Aufwand erklären. Dieser lässt sich nicht budgetieren, sondern wird im seltenen Einzelfall mit einem Nachtragskredit abzudecken sein.
Die Regierung führt im Bericht und Antrag weiter aus, dass die Vorlage in zweiter Linie auch dazu genutzt wird, legistische und praxisnahe Anpassungen am Polizeigesetz vorzunehmen. Ich kann diese Anpassungen - auch wenn sich anlässlich der Artikellesung die eine oder andere Frage ergeben wird - im Grundsatz ebenfalls unterstützen.
Ich danke der Regierung für die Ausarbeitung dieses Berichts und die damit verbundene Schaffung einer Grundlage für die längst überfällige Einführung und wiederhole mich, was ich bereits zu Beginn zum Ausdruck gebracht habe: Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich bei der Abg. Karin Rüdisser-Quaderer für die wohlwollende Aufnahme der Vorlage und möchte gerne ein paar einleitende Ausführungen aus Sicht der Regierung zu dieser Vorlage anbringen.
Für eine erfolgreiche Bekämpfung von schwerer Gewaltkriminalität, organisierter Kriminalität oder Terrorismus gilt international heute der ausserprozessuale Zeugenschutz als unerlässliches Mittel der Strafverfolgungsbehörden. Kriminelle Gruppierungen und Organisationen arbeiten heute wie Unternehmer. Sie nutzen hoch entwickelte Technologien, haben eine hohe Arbeitsteilung, sind streng hierarchisch oder in einer Zellenstruktur organisiert und vor allem, sie sind global aufgestellt. Die Verfolgung solcher krimineller Gruppierungen stellt die Strafverfolgungsbehörden weltweit vor sehr grosse Herausforderungen. Die Erfahrungen ausländischer Strafverfolger zeigen, dass diese komplexen Verbrecherorganisationen sehr oft nur mit Hilfe von Zeugenaussagen, von mit den Strafverfolgungsorganen kooperierenden Organisationsmitgliedern erfolgreich bekämpft und zerschlagen werden können. Nur diese Zeugen sind oft in der Lage, die benötigten Informationen über globale Organisationsstrukturen, involvierte Personen, Absatzkanäle von Deliktsgut sowie Geldwäschemechanismen den Strafverfolgern zu liefern. Diese Zeugen laufen bei einer Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden jedoch grosse Gefahr, dass sie oder ihre Familien ohne adäquaten Schutz der Behörden Opfer von Rache und Vergeltungsmassnahmen der Verbrecherorganisation werden. Immer mehr internationale Übereinkommen zur internationalen Verbrechensbekämpfung, die auch Liechtenstein ratifiziert hat, machen daher den Zeugenschutz, das heisst die Verankerung der ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen im nationalen Recht zu einer zwingenden Verpflichtung. Für Liechtenstein relevant sind hier insbesondere das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (GRECO), sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, die sogenannte Palermo-Konvention, mit dem Zusatzprotokoll zur Bestrafung des Menschenhandels und das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes.
Mit dem Beitritt zu diesen Übereinkommen hat sich unser Land verpflichtet, rechtliche Grundlagen für den Zeugenschutz zu schaffen, damit Tatverdächtige, die in Strafverfahren mit unseren Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, sowohl in ihrer Privatsphäre wie auch in ihrer physischen Integrität behördlich geschützt werden können. Während das liechtensteinische Recht einige Regelungen bezüglich des prozessualen Zeugenschutzes bereits vorsieht, z.B. Geheimhaltung der Identität von Zeugen vor Gericht usw., gibt es bisher keine Bestimmungen zum ausserprozessualen Zeugenschutz, also zum Schutz des Zeugen ausserhalb des eigentlichen Strafprozesses sowie nach dessen Abschluss. Die dem Landtag unterbreitete Vorlage sieht vor, den ausserprozessualen Zeugenschutz im Polizeigesetz zu normieren und den Vollzug der Landespolizei zu übertragen. Dies umfasst die Beratung von Personen im Zeugenschutz bezüglich ihres Verhaltens sowie die umfassende Betreuung dieser Personen, was die Bereitstellung von Hilfsmitteln wie neuen Mobilnummern, Unterkünften und Arbeitsstellen, aber auch die Aufrechterhaltung von Behörden, Banken und Versicherungskontakten bedeuten kann. In ganz speziellen Fällen, bei denen ein sehr hohes Risiko für Rache- oder Vergeltungsaktionen besteht, ist auch die Möglichkeit vorgesehen, dem gefährdeten Zeugen und seiner Familie ein neue Identität zu ermöglichen, allenfalls an einem neuen Wohnort eine neue Arbeitsstelle zu suchen und ein neues Leben unter einer sogenannten «Legende» aufzubauen. Es liegt auf der Hand, dass dies gerade in der heutigen technisch vernetzten Welt ein ausgesprochen schwieriges Unterfangen ist und nur in engster Kooperation mit ausländischen Zeugenschutzbehörden überhaupt machbar ist.
Die Regierung ist sich bewusst, dass aufgrund der Kriminalitätsphänome in Liechtenstein dieser Form des Zeugenschutzes in der Praxis keine grosse Bedeutung zukommen wird, was durchaus als erfreulich gelten darf und was wir alle hoffen, dass es so bleiben wird. Nichtsdestotrotz ist die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen zwingend, weil wir uns auch mit dem im Oktober-Landtag verabschiedeten Polizeikooperationsvertrag mit der Schweiz und Österreich zur Zusammenarbeit im Bereich des Zeugenschutzes gemäss der nationalen Gesetzgebung verpflichtet haben. Und dies ist wichtig, da die Landespolizei, sollte sie tatsächlich einmal einen komplexen Zeugenschutzfall bearbeiten müssen, zwingend auf das Fachwissen und die Unterstützung der diesbezüglichen Spezialbehörden bei unseren Nachbarn angewiesen sein wird.
Zusätzlich zur Anpassung des Polizeigesetzes wird mit der gegenständlichen Vorlage auch das Strafgesetzbuch angepasst und die sogenannte «kleine Kronzeugenregelung» eingeführt. Tatverdächtige, die zur Bekämpfung von kriminellen Gruppierungen mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, sollen von einer ausserordentlichen Strafmilderung profitieren können. Für das Gericht soll damit die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden, dass es in Fällen schwerer organisierter Kriminalität oder Terrorismus bei der Strafzumessung unter das gesetzliche Mindestmass gehen kann.
Es ist der Regierung bewusst, dass das Instrument des ausserprozessualen Zeugenschutzes bei der Kriminalitätsbekämpfung in Liechtenstein glücklicherweise eine untergeordnete Rolle spielen wird. Der Zeugenschutz ist heute jedoch ein international anerkanntes zentrales Element für Bekämpfung schwerer organisierter Kriminalität und von Terrorismus. Die Einführung des ausserprozessualen Zeugenschutzes in das Liechtensteiner Recht ist daher auch Ausdruck des Willens unseres Landes, ein zuverlässiger und glaubwürdiger Partner bei der Bekämpfung schwerer internationaler Kriminalität zu sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Peter Wachter
Ich möchte eine Frage stellen, die nur bedingt im Zusammenhang mit dieser Vorlage steht, direkt aber mit unserer Mitgliedschaft in der GRECO. Soweit ich informiert bin, verlangt die GRECO, dass sich die Mitgliedstaaten auch des Problems des Whistleblowings annehmen. Ich weiss jetzt nicht, ob die Regierung daran denkt, sich darum zu kümmern in der nächsten Zeit oder nicht. Ich finde aber schon, dass Zeugenschutz, Whistleblowing-Schutz irgendwo miteinander zu tun haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Wachter, für diesen Hinweis betreffend Whistleblowing - das ist korrekt. Wir haben ja verschiedene Empfehlungen der GRECO, die wir bearbeiten. Die GRECO prüft Liechtenstein regelmässig und auch das Thema Whistleblowing ist auf dem Radar und es gibt eine entsprechende Vorlage, die in Vorbereitung ist, um zu diesem Thema ebenfalls etwas zu unternehmen. Also die Arbeit hat bereits begonnen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Noch eine Folgefrage zur Frage, die mein Kollege Peter Wachter eben gestellt hat. Ich möchte jetzt nicht ein schlimmes Wort kreieren, aber es gibt ja auch Dinge wie «staatliche Kriminalität» oder wenn Staaten sich nicht an Regeln halten und dann kommt es auch zu Whistleblowing. Ich habe jetzt hier in diesem Bericht und Antrag nichts davon gelesen, dass Leute, die beim Staat arbeiten und dann vielleicht ein Amtsgeheimnis verletzen, dass diese auch geschützt werden müssten oder könnten. Es gibt z.B. das Beispiel vom Sozialamt in Zürich, wo die InformantInnen dann letztlich die Leidtragenden waren oder die Konsequenzen zu tragen hatten und nicht die - ja es ist wahrscheinlich zuviel gesagt - die Kriminellen, oder diejenige, die da fehlgehandelt haben. Auch im staatlichen Bereich gibt es Bedarf, Whistleblower zu schützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Schurti, da gebe ich Ihnen recht. Es gibt auch im staatlichen Bereich Bedarf für Lösungen oder Regelungen für Whistleblowing. Das ist wahrscheinlich heute unbestritten. Aber ich denke, die Vorlage, die wir heute hier behandeln, hier geht es tatsächlich um internationale Kriminalität, um grosse, schwere Verbrechensfälle, Terrorismusbekämpfung und solche Dinge, und die ganze Thematik Whistleblowing im Bereich der staatlichen Verwaltung ist meines Wissens nicht unbedingt eine Frage des Zeugenschutzes. Weil dort die Gefahr, zumindest in den Fällen, wie Sie sie erwähnt haben, Sozialamt usw., eine solche Eskalationsstufe, dass solche Zeugen quasi unter einer Legende leben müssen und anonym untergebracht werden müssen, eine solche Bedrohungslage ist nach meinen Informationen normalerweise nicht der Fall. Und es ist darum nicht vorgesehen, jetzt hier den Zeugenschutz mit solchen Fällen zu erweitern, weil dadurch natürlich das Anwendungsgebiet für diesen ausserprozessualen Zeugenschutz im Vergleich zu anderen Staaten in Liechtenstein übermässig ausgedehnt würde und ich denke, das ist einfach nicht Ziel dieser Vorlage. Wenn man das angehen wollte, steht es frei, dazu einen Vorstoss zu unternehmen, aber die Regierung hat sich hier vor allem auf die Umsetzung der internationalen Verträge, die Liechtenstein unterzeichnet hat, konzentriert, und dort sind diese Aspekte von solchen Delikten und Whistleblowing in diesem Bereich nicht mit diesem Thema verknüpft.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Das habe ich schon verstanden. Es ist sicher nicht das Gleiche und so ein Verwaltungsangestellter, der dann unter Umständen «die Pfeiffe bläst», was seinen Chef betrifft, hat natürlich nicht unbedingt so ein Zeugenschutzprogramm nötig. Das verstehe ich schon. Aber in Zürich, wie gesagt, und in St. Gallen gab es auch Fälle, wo dann dieser Verwaltungsangestellte den Job verloren hat - Reputationsschaden würde man hier bei uns heutzutage sagen. Also sie sind dann schon geschädigt. Dass diese Whistleblower eben den Staat eigentlich zurechtweisen, dass diese auch einen gewissen Schutz verdienen, das scheint mir ausser Frage. Dass man das jetzt vielleicht nicht zusammen bearbeiten kann, das verstehe ich, aber ich sehe es nicht ganz so, dass es quasi keinen Handlungsbedarf gibt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich habe nicht gesagt, dass es keinen Handlungsbedarf gibt. Ich habe nur gesagt, dass es in dieser Gesetzesvorlage zu diesem Thema nicht dazugehört, und ich gebe da dem Abg. Peter Wachter auch recht, das ist ein Thema, das die GRECO aufgeführt hat und auch andere internationale Organisationen, und Liechtenstein wird sich mit diesem Thema beschäftigen müssen. Wenn wir zur Erkenntnis kommen, dass Handlungsbedarf auch in rechtlicher Hinsicht besteht, werden wir das angehen müssen und auch wollen. Aber das ist hier nicht Teil dieses Gesetzespakets. Das gehört nicht zu dieser Materie hier und das wäre darum eine Vermischung von total verschiedenen Themen gewesen. Dann hätte man einen ganz anderen Prozess aufgleisen müssen. Also ich denke, das Thema ist sicher nicht vom Tisch, aber es gehört nicht zu dieser Vorlage dazu.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir uns der Regierungsvorlage zuwenden. Eintreten ist unbestritten und wir beginnen mit der Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Polizeigesetzes. Art. 2 Abs. 1 Bst. p und q werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. p und q stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24d Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24d Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 30d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 30d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30f steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe noch eine Verständnisfrage. Hier wird unter Abs. a ausführlich beschrieben, das Datenschutzgesetz gilt nicht. Das heisst, nach diesem Artikel kann die Polizei überall und bei jeder Person, jeder Firma Daten erheben oder wie muss ich das verstehen? Das heisst, ich habe hier als Privater oder Firma keine Möglichkeit, mich dagegen zu wehren, wenn die Polizei Daten erheben möchte. Oder wie sehen Sie das? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Peter Büchel, ich sehe, auf Seite 23 sind dazu Ausführungen gemacht im Bericht und Antrag. Diese Massnahme hier, dieser Art. 30f Abs. a, das ist eine Anregung der Datenschutzstelle gewesen und die Datenschutzstelle hat das intensiv geprüft und hat uns dieses Vorgehen so empfohlen und darum ist das so gemacht. Wenn Sie möchten, werden wir das noch genauer ausführen auf die 2. Lesung und in Rücksprache mit der Datenschutzstelle noch einmal die Argumente genauer darlegen, warum das hier so ausgeführt ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe das auch gelesen, aber ich möchte hier einfach noch klar festhalten, inwieweit hier Auskunftspflicht stattfindet, ohne gerichtliche Untersuchung, sondern rein auf Polizeimassnahmen hin. Ob ich das wirklich so verstehe oder hier noch ein Gericht im Hintergrund steht, das sagt und anordnet, dass hier Daten über Personen bekanntgegeben werden müssen. Das verstehe ich noch nicht ganz. Hier geht es speziell um Mitteilungspflicht an die Landespolizei und ich frage mich, warum muss dann nicht schlussendlich ein Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Anordnung verfügt werden, um Auskunft zu geben. Es könnte ja sein, dass die Polizei dann in die Firma reinläuft und sagt, sie brauche dann Daten oder Zusammenhänge von gewissen Personen, persönliche Daten oder wie auch immer, die sein mögen. Vielleicht können Sie das auf die 2. Lesung noch präzisieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Peter Wachter
Herr Landtagspräsident, erlauben Sie mir noch eine kurze Frage zum Art. 30e. Es ist in Abs. 5 vorgesehen, dass einem Zeugen eine vorübergehend neue Identität gegeben werden kann. Jetzt möchte ich Sie fragen: Wie stellt man sich das vor in einem Land, wo jeder jeden kennt? Wie soll das dann praktisch ausgestaltet werden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Die Fragen des Abg. Büchel werden wir auf die 2. Lesung noch ausführen. Ich denke einfach, dass ich schon sagen kann, es geht hier einfach um die Sperre von Daten und dass das gesetzlich klar ist, dass das nicht aufgehoben werden kann, weil hier geht es um hohe Rechtsgüter des betroffenen Zeugen, dass der nicht gefährdet wird und dass soll hier so normiert sein. Aber wir werden das noch näher ausführen.
Und zum Abg. Peter Wachter: Das ist sicher genau ein Problem in unserem Land und genau darum ist in dieser Gesetzesvorlage auch vorgesehen, dass wir den Zeugenschutz auch mit Kooperationen im Ausland machen können. Das heisst, es könnte z.B. vorstellbar sein, dass ein bedrohter Zeuge eben nicht in Liechtenstein untergebracht wird, sondern irgendwo im tiefen Vorarlberg oder im Salzburgerland oder ich weiss nicht wo, aber dass wir einfach weggehen mit den Zeugen und hier dann auch der internationale Polizeikooperationsvertrag zur Anwendung kommt und hier die Rechtsgrundlage da ist, dass wir einen solchen Zeugen auch nach aussen bringen können, damit er dort besser geschützt ist als hier, wo jeder jeden kennt. Das ist genau die Motivation für dieses internationale Zusammenarbeiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 30g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Hierzu hätte ich eine Verständnisfrage. Es geht ja in diesem Artikel darum, dass Auskünfte erteilt werden, unter anderem zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftraten. Ich stelle mir das so vor, dass allenfalls bei polizeilichen Ermittlungen jemand befragt wird und über eine andere Person dann Aussagen gemacht werden. Diese Person kann unter Umständen von solchen Aussagen überhaupt nie etwas erfahren. Es sind irgendwo in einer Datenbank Aussagen deponiert. Da frage ich mich einfach: Ist hier ein Datenschutz gegeben? Kann man sich vorstellen, dass man nach einer bestimmten Zeit solche Aussagen dann wieder löscht oder wie sieht hier das die Regierung? Oder bleiben diese Daten, einfach was ich mal zu Protokoll gegeben habe, einfach immer bestehen? Das ist meine Frage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die Datenschutzstelle diese ganze Vorlage sehr intensiv geprüft hat und auch im Dialog mit der Polizei und mit dem zuständigen Ministerium das mehrfach diskutiert hat, dass diese Frage auch abgedeckt war. Ich werde das aber auf die 2. Lesung nochmals prüfen lassen, ob dieser Aspekt dieser quasi Datensammlung und dann vergessen gehen von irgendwelchen Aussagen, die dann irgendwo gespeichert bleiben, ob dieser Aspekt auch wirklich bewusst beachtet worden ist auch von der Datenschutzstelle.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 35a Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35a Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35r Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35r Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES
Landtagspräsident Albert Frick
Damit können wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches vornehmen. § 41 Sachüberschrift und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 41 Sachüberschrift und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 43 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 43 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 43a Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 43a Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei und des Strafgesetzbuches in 1. Lesung vorgenommen und wir haben Traktandum 32 erledigt.
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