GESETZ ÜBER DAS LIECHTENSTEINISCHE LANDESSPITAL IN VADUZ (NR. 46/1999, NR. 92/1999), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 16: Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital. Auch hier eine 2. Lesung gemäss dem von der Regierung mit Stellungnahme Nr. 92/1999 vorgelegten überarbeiteten Vorschlag.
Abg. Egon Matt:
Bevor wir die 2. Lesung durchführen, habe ich noch einige Bemerkungen zu machen. Wir haben die Stellungnahme der Regierung zur Kenntnis genommen. Ich vermisse in einem Punkt eine gewisse Konzessionsbereitschaft der Regierung, und zwar geht es um die Abstimmung des Versorgungsauftrages des Spital Vaduz mit den umliegenden Spitälern. Ich habe bei der Eintretensdebatte zur 1. Lesung angeregt, dass man ein Spitalversorgungskonzept erstellen soll und dann den Auftrag an das Spital Vaduz in Abstimmung mit den ausländischen Spitälern vornehmen soll. Dem ist nicht in dem erwünschten Masse entsprochen worden, sodass ich hier bei Abs. 3 dann einen Abänderungsantrag stellen werde. Es geht mir darum, festzuhalten, dass eine optimale Versorgung in einer Region nur durch eine enge Kooperation der Spitäler passieren kann. Hier gibt es noch grosse Zusammenarbeitspotenziale und Synergien. Nicht jeder Dienst muss an jedem Spital offeriert werden, man könnte Dienste zusammenlegen, um Kosten zu sparen und Synergien zu schaffen. Das wäre sicher z.B. bei den ärztlichen Vertretungen, bei der Anästhesie, bei der Radiologie, bei der Ergotherapie oder Physiotherapie möglich, um nur einige Bereiche zu nennen. Ich erinnere auch daran, dass in der Nachbarschaft, im Werdenberg, die drei Landspitäler Walenstadt, Altstätten und Grabs sich jetzt zu einer solchen Zusammenarbeit zusammengeschlossen haben und dann im Kanton St. Gallen die sogenannte Versorgungsregion 2 bilden werden. Auch das geschah, um Synergien ausnützen zu können. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass das Spital Vaduz bezüglich der Zusammenarbeit auch in diese Versorgungsregion 2 in diese Zusammenarbeit zwischen den Spitälern Walenstadt, Altstätten und Grabs eingebunden wird, zusätzlich zu den übrigen Vertragsspitälern, vor allem Feldkirch und Chur. Das zum einen, dazu werde ich dann den Abänderungsantrag stellen, dass bei der Definition des Leistungsauftrages an das Spital eine Abstimmung und Kooperation mit den umliegenden Vertragsspitälern vorgenommen werden soll. Dann erlaube ich mir noch eine persönliche, politisch gefärbte Bemerkung. Die Qualität einer Vorlage entscheidet sich oft erst zur 2. Lesung, wenn man nämlich dann feststellen muss, wie viele Abänderungen gegenüber zur 1. Lesung vorgenommen werden müssen. Und wenn ich mir das hier anschaue, was hier alles geändert werden musste, dann ist das doch erheblich. Es betrifft z.B. die Verordnung zum Rahmen der Grundversorgung, es betrifft die Definition des Leistungsauftrages durch die Regierung, es betrifft die Stellung des ärztlichen Direktors, die Stellung des Verwaltungsdirektors, die Stellung des Delegierten des Belegärztevereines, die Stellung der Assistenzärzte, das Pflegeleitbild und, und, und. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es vor allem auch Abgeordnete der Opposition waren, die hier in intensiver und konstruktiver Mitarbeit diese Vorlage verbessert haben. Ich erlaube mir doch die Bemerkung, dass man auch mal zur Kenntnis nehmen sollte, dass es nicht nur Aufgabe der Opposition ist, auf den Füssen der Regierung herumzutreten, sondern dass durch kritische und konstruktive Mitarbeit auch mal eine schlechte Regierungsvorlage funktionstüchtig gemacht werden kann.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Matt, wenn Sie Streicheleinheiten brauchen, dass Sie das letzte Mal ein paar brauchbare Vorschläge gemacht haben, das können Sie gerne bekommen. Aber zu behaupten, die Vorlage sei schlecht gewesen, das geht zu weit, das ist nicht richtig. Die Änderungsquote ist durchaus im Rahmen, es hat ein paar Änderungen gegeben. Die zentrale Änderung und die Kritik haben wir das letzte Mal zur Kenntnis genommen, die betraf die missglückte Regelung des Leistungsauftrages. Es ist sicher Sache der Regierung, den Leistungsauftrag zu formulieren, nicht des Spitals selbst. Das haben wir gemacht. Die übrigen Änderungen sind mehr oder weniger sinnvolle Änderungen, aber man kann nicht sagen, dass hier Fehler korrigiert worden sind, manchmal ist etwas auch Geschmacksache. Ich freue mich auch darauf, dass wir auch heute eine konstruktive Debatte haben können auf der Basis einer ursprünglich guten und jetzt sicher nicht schlechteren Vorlage. Dann die Abstimmung des Versorgungsauftrages mit diesem Gesetz. Wir kommen dann beim Art. 2 dazu, aber ich möchte hier direkt schon antworten. Es ist wichtig, dass wir sehen, dass wir hier kein Spitalgesetz machen, sondern ein Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital. Ich bin inhaltlich völlig mit Ihnen einverstanden, dass selbstverständlich der Auftrag an das Spital Vaduz koordiniert werden muss mit denjenigen medizinischen Leistungen, die wir im stationären Bereich im Ausland einkaufen. Ich würde es aber für verfehlt halten, wenn man im Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital Prinzipien einbauen würde, die uns behindern bei der Optimierung von Verträgen mit dem Ausland. Es muss möglich sein, dass wir die Verträge mit dem Ausland, die derzeit in intensiver Überprüfung stehen, anpassen können, und zwar ungehindert von Vorgaben, die wir gesetzlich für das Liechtensteinische Landesspital machen. Wenn wir ein generelles Spitalgesetz machen würden oder ein Gesundheitsgesetz, dann könnte ich mir eher so eine gesetzliche Bestimmung vorstellen. Im Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital ist meines Erachtens so eine Vorschrift entbehrlich, aber selbstverständlich hören wir uns zuerst an, wie diese Bestimmung denn lauten soll. Sie haben sie ja noch nicht vorgeschlagen. Und eventuell gibt es Formulierungen, die diese Vertragsautonomie, die wir brauchen, nicht übermässig einschränkt. Im Übrigen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass wir diese Abstimmung mit den umliegenden Spitälern machen, dass wir die optimieren. Die Verträge sind über 20 Jahre alt mit den St. Galler, Bündner und Vorarlberger Krankenhäusern, sie sind überarbeitungsbedürftig. Diese Arbeiten laufen seit einiger Zeit. Sie können sich darauf verlassen, dass hier eine Optimierung natürlich stattfindet. Das die Vorbemerkungen von meiner Seite.
Abg. Marco Ospelt:
Sie erlauben mir doch, dass ich mich hier in die Diskussion einschalte. Ich hatte schon Angst, wie der Abg. Matt sagte, es sei nicht nur Aufgabe der Opposition, der Regierung auf die Füsse zu treten, da hatte ich schon Angst, er würde fortfahren, sondern auch Aufgabe der Regierung, der Opposition auf die Füsse zu treten. Sie macht das ausreichend, sie macht das schon ausreichend, Herr Abg. Matt. Zur Vorlage selbst, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Sie sagen, die Änderungsquote sei im Rahmen. Da sind Sie aber schnell zufrieden. Das würde ja fast heissen, dass alle Vorlagen der Regierung ungefähr gleich schlecht seien wie diese ursprüngliche Spital-Vaduz-Vorlage. Soweit möchte ich jetzt nicht gehen mit meiner Kritik. Aber ich kann schon sagen, dass auch noch in dieser 2. Vorlage ein ganz grundsätzliches Dilemma zum Ausdruck kommt. Zunächst einmal möchte ich ausführen, dass ich froh bin darüber, dass nun in dieser 2. Vorlage die Bestimmungen angepasst wurden an das Krankenversicherungsgesetz, an das neu revidierte Krankenversicherungsgesetz. Vor allem betrifft dies Leistungsauftrag, Qualitätssicherung und Festsetzung der Tarife und Taxen, die in der ursprünglichen Vorlage alle durch das Spital zu erarbeiten waren und die nun gemäss Krankenversicherungsgesetz der Regierung obliegen. Das war übrigens mein Hauptkritikpunkt an der ursprünglichen Vorlage. Aber das Dilemma, das hier zum Ausdruck kommt und das immer noch nicht behoben ist, das ist das Dilemma der Positionierung des nun Landesspitals innerhalb eines Spitalkonzepts, und es kommt zum Ausdruck darin, dass sie einerseits verlangen oder einerseits ausführen, dass das Landesspital die Grundversorgung sicherstellen müsse, wobei Sie sich über diese Grundversorgung dann nicht weiter äussern. Sie sagen, das werden Sie dann später einmal in einer Verordnung festlegen. Andererseits stellen Sie fest, dass sich das medizinische Angebot nach den am Landesspital oder im Land tätigen Belegärzten richten werde. Da besteht einfach ein Dilemma zwischen diesem Leistungsauftrag, den sie dem Spital geben wollen und der die Grundversorgung abdecken solle und der Aussage, dass einfach das Angebot sich dann nach den Ärzten richtet, die bereit sind, an diesem Landesspital als Belegärzte tätig zu sein. Und da werden sie Schwierigkeiten bekommen mit der Definition ihrer Grundversorgung. Da wird sich halt dann herausstellen, dass eben diese Basisarbeit, die eigentliche Basisarbeit, nämlich die Positionierung des Spitals gerade innerhalb der Verhandlungen, die sie jetzt führen mit den umliegenden Vertragsspitälern, diese Basisarbeit nicht gemacht wurde. Denn ich kann mir vorstellen, dass wenn nur einer der Ärzte, die jetzt am Spital Vaduz tätig sind, wenn nur einer dieser Ärzte aufhört, ausfällt, sich pensionieren lässt, dann können sie sich diese Grundversorgung ans Bein streichen, dann ist nix mehr mit Grundversorgung. Und ich nehme Wetten an darüber, dass schon sehr bald über das Spital Vaduz oder dannzumal das Landeskrankenhaus neue Arbeiten aufgenommen werden, um dieses Spital neu zu positionieren. Ich bin mir ganz sicher, dass in sehr kurzer Zeit neue Arbeitsgruppen eingesetzt werden, die sich mit der Positionierung dieses Spitals werden befassen müssen, die dann effektiv festlegen werden müssen, welche Arbeiten nun tatsächlich, welche Versorgung nun tatsächlich am Krankenhaus Vaduz, am Landesspital, durchgeführt werden. Und daran wird die schöne Äusserung, dass da die Grundversorgung gesichert sein müsse, daran wird diese Äusserung überhaupt nichts ändern. Ich denke, hier sind Sie in der Positionierung des Landeskrankenhauses zu wenig tief gegangen. Allerdings muss ich dann dazufügen, dass sie im Organisationsablauf dieses Spitals ganz wesentliche Verbesserungen erreicht haben, vor allem jetzt in der Kompetenzangleichung zwischen Stiftungsrat und Verwaltungsdirektor, in der Kompetenzabgleichung oder in der Festsetzung der Kompetenzen der Belegärztevereinigung und des Delegierten der Belegärzte und auch in der Kompetenzausstattung des Pflegedienstes, indem dieser nun wenigstens das Pflegeleitbild vorschlagen kann. In allen diesen Bereichen und auch im Bezug auf die Angleichung des Gesetzes über das Landesspital an das Krankenversicherungsgesetz, da glaube ich, entspricht das jetzt auch meinen Vorstellungen, sodass ich insgesamt dieser Vorlage zustimmen kann. Ich bin allerdings dann sehr gespannt darüber, wie diese Arbeitsgruppen, die sicher in kurzer Zeit ihre Arbeit aufnehmen werden, wie die sich dann mit diesem Gesetz auseinandersetzen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nochmals: Wir regeln in diesem Gesetz, was wir in diesem Gesetz regeln sollten und nicht die Tätigkeit von Arbeitsgruppen. Es gibt natürlich eine schwierige Situation für ein Land, das nur ein Belegarztspital hat, die Grundversorgung vernünftig zu definieren. Das kann man nicht im Gesetz tun. Und darum schlägt man das auch nicht vor. Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Landtag das letzte Mal bei der letzten Behandlung einhellig Eintreten auf die Vorlage beschlossen hat, wohl kaum als Beleg für mangelnde Qualität zu werten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zu diesem Art. 2 eine Frage. Ich mache eine Hypothese in Bezug auf diese Arbeitsgruppen, die ich Ihnen versprochen habe. Was wird sein, wenn die für das Spital Vaduz dannzumal Verantwortlichen beschliessen werden, dass an diesem Spital vernünftigerweise z.B. Geburtshilfe, Geriatrie, geriatrische Abklärung, geriatrisches Assessment und semi-ambulante Psychiatrie durchgeführt werden können mit den Ärzten, die im Land tätig sind und mit den Gegebenheiten, wie sie sich am Landesspital vorfinden. Wäre so ein Entschluss mit diesem Art. 2 zu vereinbaren?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es ist eher die Frage, ob er mit Art. 3 vereinbar wäre. Es ist eine Frage des Leistungsauftrages, den das Spital hat. Und wenn der Leistungsauftrag diese Tätigkeiten abdeckt, dann sind sie zulässig, wobei der Leistungsauftrag selbstverständlich im Rahmen des Gesetzes sich zu bewegen hat, wobei das Spital alle Dienstleistungen anzubieten hat, die der Leistungsauftrag vorschreibt. Ich sehe da keinen Konfliktstoff mit Art. 2.
Abg. Marco Ospelt:
Für mich liegt das Problem im Begriff der Grundversorgung, dass die Bedürfnisse der Grundversorgung abgedeckt sein müssen. Das kommt später in einem Artikel noch einmal, dass bei der Zulassung der Belegärzte die Grundversorgung zu berücksichtigen sei. Es könnte passieren, dass Sie etliche Ärzte als Belegärzte zulassen könnten, die einen gewissen Teil dieser Grundversorgung zwar erfüllen, dass Ihnen aber ein ganzer gewichtiger anderer Teil der Grundversorgung fehlt und Sie sich entscheiden müssen, ob sie nun diesen einen Teil dieser Grundversorgung ausbauen unter Hinweglassung eines gewichtigen anderen Teiles und ob Sie Ärzte zulassen, die ausserhalb dieser Grundversorgung dann spezialisierte Tätigkeiten anbieten, z.B. im Bereich der Gynäkologie oder im Bereich der Spezialchirurgie oder der Geriatrie, während gleichzeitig weite Teile der Grundversorgung ungedeckt sind. Meiner Meinung nach ist das durch diese Formulierung im Gesetz nicht abgedeckt.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es steht nirgends im Gesetz, dass die Grundversorgung durch das Landesspital abzudecken ist. Das wäre auch nicht möglich, sondern die Grundversorgung ist abzudecken durch die Dienste des Landesspitals und die Spitäler in der Region, in der ausländischen Region, die wir durch entsprechende Vereinbarungen absichern. Was in Abs. 2 gemacht wird: Es wird das Kernkriterium genannt, das bei der Zulassung von Belegärzten zu beachten ist. Es geht also nicht an, die Betten und Operationssäle für Schönheitschirurgen zur Verfügung zu stellen, wenn die Bedürfnisse der Bevölkerung bezüglich der Grundversorgung etwas ganz anderes verlangen. Das ist die Regelung. Wir bewegen uns aber nach wie vor auf dem Boden eines Belegarztspitals, d.h. wir können nicht dem Spital vorschreiben, es habe zwingend eine umfassende Grundversorgung zu gewährleisten. Das wäre schon von der Grösse des Spitals her und seiner Struktur nicht möglich. Im Übrigen hatte die Regierung mit Verordnung den Rahmen der Grundversorgung näher zu umschreiben. Ich denke, diese Flexibilität via Verordnungsregelung brauchen wir genau aus den genannten Gründen.
Abg. Egon Matt:
Also ich verstehe den Artikel auch so, dass die Regierung zunächst einmal den Rahmen der Grundversorgung umschreibt und dann Belegärzte zulässt, die in diesen Rahmen passen und Belegärzte, die diesen Rahmen eben sprengen, nicht zugelassen werden. Ihr Beispiel mit dem Schönheitschirurgen könnte man hier heranziehen, dass man einen Allgemein-Chirurgen, der im Rahmen der Grundversorgung tätig ist, zulässt, aber einen Schönheitschirurgen, der sicher nicht in die Grundversorgung gehört, eben nicht zulässt.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Vielleicht noch folgende, eher theoretische Präzisierung. Die Zulassung von Ärzten, die nicht zum Bereich der Grundversorgung gehören, wäre nur dann möglich, wenn genügend Kapazitäten zur Verfügung stehen würden, aber das ist eine eher theoretische Annahme weil für den Bereich der Grundversorgung nehme ich an, der grösste Teil der Kapazität, wenn nicht der ganze, verwendet werden müsste. Aber im Übrigen hat der Abg. Egon Matt das so beschrieben, wie es die Absicht der Regierung ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich möchte hier den angekündigten Abänderungsantrag stellen. Der Antrag lautet wie folgt - es wäre ein zusätzlicher Satz: "Die Definition des Leistungsauftrages erfolgt in Abstimmung und Kooperation mit den umliegenden Vertragsspitälern". Ich erläutere noch einmal kurz, was ich damit bezwecken möchte. Ich möchte nicht so weit gehen, das Landesspital zu einer Kooperation mit den umliegenden Spitälern zu zwingen. Das wäre wahrscheinlich heute das Richtige. Aber ich möchte doch so weit gehen, dass bei der Definition des Leistungsauftrages an das Spital durch die Regierung eine Abstimmung und eine Kooperation mit den umliegenden Vertragsspitälern erfolgt, d.h., dass z.B. gewisse Dienste, ich nenne jetzt z.B. den Computer-Tomographen in Grabs, dass der nicht noch einmal in Vaduz installiert werden muss, weil er eben in einem umliegenden Vertragsspital zur Verfügung steht. Und umgekehrt vielleicht eine Leistung in Vaduz angeboten werden kann, und dann das Spital in Grabs oder in Feldkirch sagt: Okay, wir verzichten auf das, weil es das in Vaduz gibt. Aber diese Abstimmung und Kooperation bezüglich des Leistungsauftrages erscheint mir heute wirklich wichtig. Sie scheint mir auch gerade in diesem Gesetz wichtig, das über das Landesspital handelt. Es ist eine Positionierung in der spitalpolitischen Umgebung in diesem Gesetz festzuhalten.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich verstehe Ihre zugrundeliegenden Überlegungen, und die teile ich vollständig, aber die vorgeschlagene Regelung halte ich für nicht zielführend, um nicht zu sagen für gefährlich. Sie sagen, dass die Regierung bei der Definition des Leistungsauftrages sich abstimmen muss und kooperieren muss mit den umliegenden Vertragsspitälern, d.h. unsere Vertragspartner, mit denen wir - man kann sagen - harte Verhandlungen führen werden über die Aufträge, die sie von uns bekommen, reden uns drein, bestimmen mit, wie wir unserem Spital den Auftrag erteilen. Das halte ich für eine gefährliche Konstruktion. Also wenn man so etwas will, dann müsste man es sicher anders formulieren. Ich komme ohne diese Ergänzung aus, weil es ist eine Selbstverständlichkeit, dass wir in unserem Leistungsauftrag, den wir dem Spital geben, Bedacht nehmen darauf, ob es hier eine neue teure Röntgenanlage braucht oder nicht. Das ist ja klar, darum dient uns ja das Instrument des Leistungsauftrages neu dazu, genau diese Abstimmung vorzunehmen. Aber ich würde keinesfalls so weit gehen, ausländischen Vertragspartnern von uns, die auch ökonomische Interessen verfolgen, wenn sie ihr Spital gehörig führen wollen, die Möglichkeit zu geben, uns quasi vorzuschreiben, wie wir mit dem Spital Vaduz umzugehen haben. Also wenn man so etwas in die Richtung machen möchte, müsste man es sicher umformulieren.
Abg. Egon Matt:
Das ist natürlich Unsinn, was Sie erzählen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Die Vertragsspitäler haben mit dieser Definition in keiner Art und Weise das Recht, Ihnen dreinzureden. Das Einzige, was ich möchte ist, dass Sie, die Regierung, gezwungen werden, mit den Vertragsspitälern zu reden, sich abzustimmen und zu kooperieren, bevor Sie oder wenn Sie dem Spital Vaduz einen Leistungsauftrag geben, das ist das Einzige. Es lautet: "Die Definition des Leistungsauftrages erfolgt in Abstimmung und Kooperation mit den umliegenden Vertragsspitälern". Sie erfolgt in Abstimmung und Kooperation durch Sie, aber vorher müssen Sie mit den Vertragsspitälern reden. Die Vertragsspitäler können Ihnen überhaupt nichts vorschreiben.
Abg. Marco Ospelt:
Ich muss zugeben, ich verstehe die hier vorgeschlagene Formulierung auch eher im Sinne und in der Auswirkung, wie sie der Regierungschef-Stellvertreter ausgeführt hat. Trotzdem sprechen Sie das genau gleiche Problem an, das ich unter Art. 2 angesprochen hatte. Wenn man denn nämlich eben die Abgleichung der Leistung hier und dort, die Positionierung des Spitals, des Landesspitals im Rahmen der Grundversorgung insgesamt und im Rahmen der Leistungen, wie sie an den umliegenden Spitälern dargeboten wird. Und ich glaube, das ganze Problem liegt darin, dass die Regierung in ihren Überlegungen einfach noch nicht so weit ist und deshalb diese Positionierung nicht vornehmen kann. Richtigerweise würde diese Formulierung, nämlich diese Formulierung der Angleichung der Leistungen nämlich zur Grundversorgung gehören, zur Definition der Grundversorgung. Bei der Definition der Grundversorgung des Spitals müsste man berücksichtigen, welche Leistungen an anderen Spitälern durch unser Land eingekauft werden. Und einen Rückkommensantrag, wenn Sie diese Formulierung unbedingt drin haben wollen, würde ich unterstützen. Allerdings deklariert unsere Diskussion hier ja schon, dass wir möchten, dass sowohl bei der Grundversorgung als auch dann bei der Formulierung des Leistungsauftrages diese Angleichung, diese Abgleichung mit den Leistungen an den umliegenden Vertragsspitälern vorgenommen wird. Und ich denke, wenn die Regierung einmal eines Tages so weit sein wird, dass sie sich über die Spitalsleistungen für die Bevölkerung dieses Landes im Klaren ist, dann wird sie das ohnehin dann auch so machen, nehme ich an.
Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, wenn nur der 2. Satz, den der Abg. Matt vorgeschlagen hat, stehen würde, dann könnte man das so interpretieren oder müsste man das vielleicht sogar so interpretieren, wie Sie das getan haben, Herr Regierungsrat Ritter. Aber aus dem 1. Satz, der stehen bleibt, geht ganz klar hervor, dass es die Regierung macht. Die Regierung definiert in Form usw. Und der 2. Satz schliesst daran an. Die Definition erfolgt in "Abstimmung und Kooperation", aber die Aufgabe bleibt der Regierung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Aufgabe schon, Herr Abg. Vogt, aber mit einer Formulierung wie im Antrag des Abg. Egon Matt hat die Regierung diesen Leistungsauftrag so zu formulieren, wie er auch von den umliegenden Vertragsspitälern akzeptiert wird. Das Wort "Abstimmung" ist meiner Meinung nach so zu interpretieren, Kooperation nicht. Das Wort "Kooperation" heisst meiner Meinung nach nichts anderes, als dass ich die Meinung einholen muss im Sinne einer Art Vernehmlassung. Aber wenn ich etwas in Abstimmung mit einem Dritten machen muss, dann muss ich mich auch danach richten, mit was er einverstanden ist.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich erachte es ebenfalls nicht als zielführend, wenn wir hier eine Einschränkung für die Regierung vornehmen. Die Regierung ist ja jederzeit in der Lage, diesen Leistungsauftrag anzupassen, und zwar in Abhängigkeit der jeweils aktuellen Bedingungen. Diese Situation kann sich ja im Laufe der Zeit zum Teil sogar relativ rasch verändern, sodass die Regierung jederzeit in der Lage sein muss, und zwar ohne Einschränkung, hier auf solche Situationen reagieren zu können. Das Beispiel mit dem Computer-Tomographen ist für mich typisch, weshalb diese Einschränkung nicht notwendig ist. Für die Anschaffung eines solchen Gerätes bräuchte es auch einen entsprechenden Kredit, welcher ja gleichzeitig wieder gewährt werden müsste. Also so einfach wird es nicht sein. Im Übrigen vertraue ich darauf, dass die Regierung in Abstimmung mit dem Stiftungsrat, mit den ganzen Belegärzten und dem Verwaltungspersonal sicherlich die richtigen Entscheidungen treffen kann. Eine Abstimmung auf die umliegenden Spitäler ist deshalb meines Erachtens nicht notwendig und würde lediglich eine Einschränkung bedeuten.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich habe Verständnis für den Wunsch des Abg. Matt und die Bedenken des Vize-Regierungschefs. Ich bin der Meinung, man könnte beiden entgegenkommen, wenn der erste Teil so bleibt und anstelle Ihres Vorschlages, dass man einfach sagen würde: "unter Berücksichtigung der von den umliegenden Vertragsspitälern angebotenen Leistungen".
Abg. Paul Vogt:
Also nur ganz kurz zum Begriff "Abstimmung". Ich sehe das nicht so, dass Abstimmung bedeutet, dass man etwas zusammen erarbeitet, sondern man kann davon ausgehen, dass eine Situation, ein Abgebot vorgefunden wird und dass man nun das, was das Spital machen soll, darauf abstimmt. Aber das heisst nicht, dass die ausländischen Spitäler hier Vorgaben machen können, sondern dass man von sich aus berücksichtigt, was bereits in anderen Spitälern vorhanden ist.
Abg. Marco Ospelt:
Mir gefällt die Idee des Abg. Hoch sehr gut, und ich würde so formulieren: "Unter Berücksichtigung der mit den umliegenden Spitälern getroffenen Leistungsvereinbarungen". Da ist dann klar, dass die Regierung die Führerschaft hat, und dass sie aber verpflichtet ist, wenn sie Leistungsvereinbarungen trifft, das sowohl mit den umliegenden Spitälern als auch mit dem Spital Vaduz so vorzunehmen, dass insgesamt dann eine ganzheitliche Versorgung der Bevölkerung Liechtensteins gewährleistet wird. Das wäre für mich ein guter Kompromiss.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Eine solche Berücksichtigungspflicht besteht, ob wir sie ins Gesetz hineinnehmen oder nicht von dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Effizienz und des Gebots des wirtschaftlichen Umgangs mit Staatsfinanzen. Davon können Sie ausgehen. Wir machen diese Übung nicht, um das Geld nachher zum Fenster hinauszuwerfen. Wenn man so etwas will, dann am ehesten mit der Formulierung, wie sie jetzt der Abg. Marco Ospelt vorgeschlagen hat, weil die Berücksichtigungspflicht darf sich nicht auf das Angebot im Ausland beziehen, wie es der Abg. Hoch formuliert hat. Wir sollen nicht verpflichtet werden, Angebote, auf die wir keinen Einfluss haben, des Auslandes einfach berücksichtigen zu müssen. Wenn wir vertragliche Vereinbarungen geschlossen haben mit Grabs, mit Feldkirch usw., dann macht es Sinn zu sagen, selbstverständlich muss man nicht nur blind oder einäugig auf dieses Spital hier schauen, man muss natürlich auch wissen, was man mit anderen Spitälern vereinbart hat. Wenn das Parlament diese Selbstverständlichkeit ins Gesetz hineinschreiben will, dann werde ich mich nicht dagegen wehren. Ich werde es mit Sicherheit nicht vorschlagen, weil es meines Erachtens sonnenklar und wirklich entbehrlich ist. Aber wenn schon, dann bitte nur eine Berücksichtigungspflicht und keine Pflicht, dass wir mit Vertragspartnern kooperieren müssen und Absichten abstimmen. Das halte ich nicht für zielführend.
Abg. Marco Ospelt:
Dann halte ich an meinem Vorschlag fest zur Abänderung dieses Art. 3, indem man einen Beisatz anfügt, also den Satz ergänzt mit dem Text: "Unter Berücksichtigung der mit den umliegenden Spitälern getroffenen Leistungsvereinbarungen".
Landtagspräsident Peter Wolff:
So wie vorher praktisch. Das ist genau derselbe Wortlaut.
Abg. Egon Matt:
Ich halte meinen Antrag aufrecht, weil ich nach wie vor der Überzeugung bin, dass man, bevor man dem Spital Vaduz einen Leistungsauftrag erteilt, aktiv die Abstimmung und die Kooperation, d.h. das Gespräch und die Verhandlungen direkt, und zwar in dem Moment, bevor man den Leistungsauftrag formuliert, mit den umliegenden Vertragsspitälern machen muss. Mir reicht es nicht, einfach bestehende Vertragsvereinbarungen zu berücksichtigen, ohne dass man direkt dann beim Erstellen des Leistungsauftrages mit den Vertragsspitälern redet. Für mich ist das schon eine Kompromissformel. Eigentlich müsste heute im Gesetz festgehalten werden, dass eine Zusammenarbeit mit diesen Spitälern, und zwar auf fachlicher Ebene erfolgt. Das wäre eigentlich das, was drinstehen müsste. Aber ich halte an meinem Antrag fest.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nun noch folgender Hinweis. Diese Abstimmung läuft, und diese Abstimmung wird seit Monaten gemacht und sie wird die kommenden Monate intensiv gemacht, ob Sie sie hier ins Gesetz hineinschreiben oder nicht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wir stimmen zunächst über den weitergehenden Antrag des Abg. Egon Matt ab. Der Antrag lautet, Art. 3 mit einem 2. Satz zu versehen mit dem Wortlaut: "Die Definition des Leistungsauftrages erfolgt in Abstimmung und Kooperation mit den umliegenden Vertragsspitälern". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen
Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Marco Ospelt. Er beantragt, den Art. 3 mit einem 2. Satz zu versehen mit folgendem Wortlaut: "Die Definition des Leistungsauftrages erfolgt unter Berücksichtigung der mit den umliegenden Spitälern getroffenen Leistungsvereinbarungen". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Der Antrag ist angenommen. Dann stimmen wir über Art. 3 gesamthaft ab. Wer Art. 3 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zu diesem Art. 6 eine Frage: Die Regierung führt vorne aus, dass in Bezug auf die Vollkostenrechnung sie daran festhält, dass das Landesspital dannzumal eine Vollkostenrechnung mache im Gegensatz zu den meisten Spitälern in der Schweiz. Ich frage mich nun, hat die Regierung im Sinn, auch die Kosten für ärztliche Leistungen, Physiotherapie, Ergotherapie etc. dieser Vollkostenrechnung anzugleichen, also die Vergleichbarkeit zwischen den Leistungen und Kosten des Spitals Vaduz oder des Landesspitals gegenüber Spitälern in der Schweiz zu verbessern? Denn das eigentliche Problem in der Beurteilung der Kostenstruktur und der Leistungskapazität dieser Spitäler liegt ja darin, dass am Belegspital sehr viele Leistungen nicht als Spitalleistungen taxiert werden und ausser dem Beobachtungsfall, also dann als ambulante Kosten anfallen, obwohl sie eigentlich während des stationären Aufenthaltes angefallen sind, sodass auch die ganze Gesundheitsstatistik für unser Land eigentlich auf sehr tönernen Füssen steht, wie wir ja auch schon gesehen haben, weil nämlich ein grosser Teil, 57% der stationären Kosten, nicht - wie soll ich sagen - nicht kostengerecht, nicht wertgerecht aufgeführt werden, indem dort sämtliche Leistungen wie Physio, Ergo, Röntgen usw. als ambulante Kosten anfallen. Gedenkt die Regierung hier die Situation zu verbessern, um zuverlässigeres Zahlenmaterial zu bekommen, auch für den Vergleich, auch für den Leistungsauftrag, den sie dann eventuell revidieren muss?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja, wir gedenken die Situation zu verbessern. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass heute die Vergleichbarkeit vor allem aus den genannten Gründen nicht möglich ist. Es wird notwendig sein, einen Tarifvertrag abzuschliessen, der dann diese Vergleichbarkeit bringt. Das wird noch einige Arbeit geben, aber das Ziel ist klar.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Eine Frage zu Abs. 5: Ist das bewusst so, dass hier nur auf einen Ausschuss eingeschränkt wird. Könnte der Stiftungsrat nicht auch mehrere Ausschüsse bilden zu verschiedenen Themen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung dazu das Wort?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es ist schon so, dass wir davon ausgehen, dass nur ein einziges kleineres Gremium Sinn macht, wobei ich nicht der Meinung bin, dass das Gesetz es ausschliesst, dass das auch zwei Ausschüsse sein könnten. Ich halte diese Formulierung für genügend offen, um auch so eine Praxis rechtfertigen zu können. Was wir aber hier im Auge hatten war klarerweise nun ein Ausschuss, ein kleineres Gremium, das sich als notwendig erweisen könnte. Wir denken aber, dass der Stiftungsrat mit 5 noch genügend flexibel und beschlusskräftig ist, dass das eher eine theoretische Möglichkeit ist, die wir dem Spital halt nicht vorenthalten wollen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe hier eine Frage. Bei Art. 9 ebenso wie bei anderen Artikeln, wo Aufgaben aufgezählt werden, aufgelistet werden, werden Aufgaben weggelassen, die weiter hinten im Gesetz oder an anderer Stelle im Gesetz als Aufgaben diesem Gremium zugeordnet werden. Ganz konkret hier: Aufgaben des Stiftungsrates ist laut Art. 13 auch die Festlegung eines Reglementes für die Belegärzte, für die Belegärztevereinigung. Hier unter diesen Aufgabenauflistungen wird nur das Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des Delegierten der Belegärztevereinigung aufgeführt. Gibt es einen bestimmten Grund, weshalb man das andere Reglement hier in dieser Liste nicht aufführt oder wurde das einfach übersehen?
Abg. Egon Matt:
Ich habe eine Frage zum Bst. i, Bestellung des Pflegedienstleiters. Unter Bst. h heisst es: "Bestellung und Abberufung des Verwaltungsdirektors". Warum wurde beim Pflegedienstleiter die Abberufung nicht auch aufgenommen? Dann eine Frage zu Bst. k, die in die gleiche Richtung geht - die Aufsicht über den Verwaltungsdirektor. Mir fehlt hier eigentlich der Pflegedienstleiter. Auch über den Pflegedienstleiter sollte der Stiftungsrat die Aufsicht haben. Und dann stelle ich den Antrag, bei Abs. n den Teil nach dem Komma, "sofern eine Anstellung für den Betrieb des Landesspitals erforderlich ist", das betrifft die Assistenzärzte, diesen 2. Teilsatz möchte ich streichen. Und zwar liefert mir die Regierung die Begründung selbst. Es hat Assistenzärzte am Spital, das ist nun mal nicht zu leugnen, und die Regierung schreibt auf der Seite 15: "Assistenzärzte sind grundsätzlich in einem Belegspital nicht vorgesehen. Dennoch leisten Assistenzärzte wertvolle Arbeit und es ist auch in Zukunft vorgesehen, nicht auf sie zu verzichten". Also es darf sie zwar nicht geben, aber es gibt sie und sie leisten wertvolle Arbeit und das wird auch so bleiben, also dann soll es so sein. Darum dieser 2. Halbsatz weg.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zur Frage des Abg. Marco Ospelt betreffend das Reglement über die Belegärzte. Ich glaube, da haben Sie Bst. b übersehen, wo das Reglement erwähnt ist. Und zum Bst. h und i, das ist tatsächlich nicht ganz überzeugend nur im einen Fall von Bestellung und Abberufung zu sprechen und bei i) nur von Bestellung. Ich schlage vor und möchte den Regierungsentwurf auch entsprechend abändern, dass wir in i) die Bestellung und Abberufung des Pflegedienstleiters schreiben. Der Grund, warum in Bst. k nur der Verwaltungsdirektor genannt ist, hat damit zu tun, dass gemäss Art. 7 nur der Verwaltungsdirektor Organ ist, während der Pflegedienstleiter in einem Unterordnungsverhältnis, wenn man es hierarchisch betrachtet, zum Verwaltungsdirektor steht. Sie könnten jetzt argumentieren, dass der Stiftungsrat bei der Bestellung und Abberufung ja mitwirken will. Dies verlangt aber nicht notwendigerweise, dass er auch direkte Aufsicht über den Pflegedienstleiter hat. Die Idee ist, dass er eine Art Oberaufsicht hat, aber die direkte Aufsicht über den Pflegedienstleiter der Verwaltungsdirektor wahrnimmt, wie es der hierarchischen Organisation und auch Art. 7 entspricht. Ich würde also davon absehen, in Bst. k eine Änderung vorzunehmen.Schliesslich Bst. n, die Streichung des Teilsatzes. An sich ändert das rechtlich nicht sehr viel, weil, auch wenn man diese Passage streicht, das Spital vom Gesetz hier frei ist, sich für die Anstellung von Assistenzärzten auszusprechen oder eben nicht. Von daher kann ich auch mit der Streichung dieses Artikels leben, wie Sie vorgeschlagen haben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Den ganzen Artikel wollen wir nicht gleich streichen, Herr Regierungschef-Stellvertreter.
Abg. Egon Matt:
In einem Spital oder auch einem Pflegeheim usw. können sich gerade zwischen einem Verwaltungsdirektor, der ja sehr auf die Finanzen schauen muss, und einem Pflegedienstleiter, der das Wohl der Patienten und vielleicht weniger die Finanzen im Auge haben muss, da können sich Probleme entwickeln. Deshalb würde ich es richtig finden, dass auch der Pflegedienstleiter nicht dem Verwaltungsdirektor direkt unterstellt ist, sondern dem Stiftungsrat. Ich stelle den Antrag, dass unter Bst. k die Aufsicht über den Verwaltungsdirektor und den Pflegedienstleiter ergänzt wird.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Folgerichtig müsste dann auch im Bst. l die Festsetzung der Besoldung des Verwaltungsdirektors und des Pflegedienstleiters sein, weil der Pflegedienstleiter dann, so wie wir es jetzt abgeändert hatten mit dem Bst. i und dem Vorschlag im Bst. k, eine spezielle Funktion ausübt, die dann auch direkter beim Stiftungsrat liegen sollte.
Abg. Marco Ospelt:
Wir haben uns ja anlässlich der 1. Lesung ausführlich über diese hierarchische Strukturierung am vorgesehenen Landesspital unterhalten. Es ist Meinung der Regierung, dieses Spital hierarchisch gegliedert zu führen, wo an der Spitze dieser Organisation der Verwaltungsdirektor steht. Ich kann ihr dazu nur Glück wünschen. Wir haben auf die Schwierigkeiten hingewiesen. Man könnte auch sagen, aus gehabtem Schaden nichts gelernt, es gibt ja Beispiele von Häusern, wo gerade durch diese hierarchische Strukturierung sehr ernsthafte Probleme entstanden sind, an denen Sie viele Jahre gearbeitet haben, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Aber wenn Sie wollen, dass das halt hierarchisch geführt wird, dann ist es halt hierarchisch geführt. Dann ist es natürlich logisch, dass der Pflegedienstleiter unter der Aufsicht des Verwaltungsdirektors steht, in Gottes Namen. Hoffen wir, es kommt gut heraus.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sehr geehrte Damen und Herren. Ich kann Ihnen sagen, wo die Probleme in den Schweizer Spitälern bestehen und wo nicht. Sie bestehen dort nicht, wo eine klare Führungsstruktur besteht, und sie bestehen dort, wo man eine Verwischung von Verantwortung hat und den Versuch macht, dass mehrere Leute gemeinsam für einen Laden, was die Führung des Betriebes angeht, verantwortlich sind. Ich bin kein Freund, kein unkritischer Freund von Hierarchien, aber wenn man ein Unternehmen erfolgreich und sauber führen will, dann braucht es gewisse hierarchische Strukturen. Und wenn es vielleicht auch nicht dem Zeitgeist entspricht, sich dafür auszusprechen, da habe ich keine Berührungsängste. Ich denke, dass wir gut beraten sind, wenn wir eine verantwortliche Person haben, nämlich den Verwaltungsdirektor, der die operative Verantwortung für dieses Unternehmen hat. Das soll keine Geringschätzung der Leistungen des Pflegedienstleiters sein, der ja im Gesetz auch entsprechend gewürdigt wird. Ich möchte also abraten davon, hier auf diesem Weg über Art. 9 wieder eine personelle Vielzahl der Führungskräfte zu installieren.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Dem kann ich durchaus folgen. Ich glaube auch nicht, dass es richtig wäre, wenn diese hierarchische Organisationsstruktur jetzt abgeändert würde. Aber wenn man in Bst. i die Bestellung und jetzt neu auch die Abberufung des Pflegedienstleiters unter die Aufgaben des Stiftungsrates subsumiert, dann müsste meines Erachtens folgerichtig auch Bst. l - die Besoldung des Verwaltungsdirektors und Pflegedienstleiters - beim Stiftungsrat liegen. Ich stelle daher den Antrag, dass zumindest beim Bst. l ergänzt wird "und des Pflegedienstleiters".
Abg. Egon Matt:
Ich stimme dem voll zu, was die Hierarchie in einem Spital anbelangt, nur ist die Entwicklung, dass die Bereiche Verwaltung, Ärzte und Pflegedienst gleich behandelt werden. Und in jedem Spital heute in der Schweiz ist der Pflegedienstleiter mit gleicher Verantwortung eingebunden. Er wird ja schon bestellt vom Stiftungsrat, er wird abberufen vom Stiftungsrat, er soll auch vom Stiftungsrat beaufsichtigt werden. Er wird damit auf die gleiche Stufe gehoben wie der Verwaltungsdirektor und der Delegierte des Belegärztevereins, damit kommt er auf die gleiche Stufe.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, stimmen wir ab. Wir gehen nach den einzelnen Buchstaben vor. Bst. i wurde von der Regierung selbst abgeändert und lautet jetzt: "die Bestellung und Abberufung des Pflegedienstleiters". Bst. k: Hier hat der Abg. Egon Matt den Antrag gestellt, neu zu formulieren: "die Aufsicht über den Verwaltungsdirektor und den Pflegedienstleiter". Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann kommen wir zu Bst. i. Hier hat der Abg. Karlheinz Ospelt beantragt, neu zu formulieren: "die Festsetzung der Besoldung des Verwaltungsdirektors und des Pflegedienstleiters". Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Dann kommen wir zu Bst. n. Hier hat der Abg. Egon Matt beantragt, den Halbsatz "sofern eine Anstellung für den Betrieb des Landesspitals erforderlich ist", zu streichen. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über den Art. 9 gesamthaft ab. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich sehe eine Unklarheit in Art. 14 Abs. 2, indem die Assistenzärzte unter der Verantwortung des Delegierten der Belegärzte stehen, aber nur welche dann dem Delegierten unterstellt sind. Also, ich muss das so erklären: Es sollte doch generell sein, dass jemand die Verantwortung für die Assistenzärzte hat. Das ist der Delegierte des Belegärztevereines, für alle Assistenten. Wenn die Assistenten dann aber Patienten behandeln und betreuen, dann stehen sie unter der Verantwortung des zuständigen Belegarztes. Dann kann es hier aber nicht heissen: "dem Delegierten der Belegärzte obliegt die Verantwortung über allfällige am Spital tätige Assistenzärzte, welche dem Delegierten unterstellt sind". Er ist für alle verantwortlich, nicht nur für die, die ihm unterstellt sind. Verstehen Sie, was ich meine?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nicht ganz, offenbar. Ich gehe davon aus, dass es Assistenzärzte gibt, die für Belegärzte ärztliche Verrichtungen machen und so weit unterstehen sie der Verantwortung des jeweiligen Belegarztes. Das muss im Gesetz sichergestellt sein. Wir würden über das Ziel hinausschiessen, wenn wir sagen würden, es gibt nur eine Verantwortung des Delegierten der Belegärzte, und der ist umfassend für diese Assistenzärzte verantwortlich. Das kann es nicht sein. Das wollten wir hier zum Ausdruck bringen.
Abg. Egon Matt:
Aber wenn Sie hier schreiben: "der Delegierte der Belegärzte ist verantwortlich für die Assistenten, die dem Delegierten unterstellt sind". Wer ist dann verantwortlich für diejenigen Assistenten, die nicht dem Delegierten unterstellt sind?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Alle sind dem Delegierten unterstellt, das sagt auch sprachlich gesehen dieser Satz aus, "die am Spital tätigen Assistenzärzte sind dem Delegierten unterstellt".
Abg. Marco Ospelt:
Ja, bevor das Tohuwabohu vollständig wird. Ich verstehe das auch so. Die Assistenzärzte sind in administrativer Hinsicht dem Delegierten der Belegärztevereinigung unterstellt. Er hat zu sorgen für den Einsatz der Assistenzärzte, für die Einsatzpläne, für die Weiterbildung, er hat dafür zu sorgen, dass diese Assistenzärzte den medizinischen Ansprüchen genügen etc., während selbstverständlich im einzelnen Fall, also bei der Tätigkeit am Patienten, der einem anderen Belegarzt zugeordnet ist, dann für diese konkrete medizinische Tätigkeit am Patienten schon der zuständige Arzt den Assistenten überwachen muss, das ist ja logisch. Aber für alle anderen Belange, also für die Belange, die nicht mit der konkreten Handlung am Patienten etwas zu tun haben, für diese Handlungen, für diese Belange ist der Delegierte verantwortlich, und zwar für alle Assistenzärzte. Dieser Beisatz könnte auch heissen: "einschliesslich der Verantwortung über allfällige am Spital tätige Assistenzärzte; diese sind den Delegierten unterstellt". Das hat denselben Sinn, wie wenn ich ein Komma mache und sage: "welche den Delegierten unterstellt sind".
Abg. Egon Matt:
Mich würde das sprachlich besser dünken, weil das "welche", das kann man zweierlei verstehen. Man kann es eingrenzend verstehen: Nur diejenigen, die ihm direkt unterstellt sind, weil sie für ihn behandeln, oder man kann natürlich das verstehen als Tatsache: Sie sind unterstellt. Mir scheint der Wortlaut nicht ganz klar zu sein. Darum unterstütze ich diesen Vorschlag: "diese sind dem Delegierten unterstellt".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Stellen Sie einen Antrag?
Abg. Egon Matt:
Ich stelle den Antrag, dass es nach dem Komma heisst: "über allfällige am Spital tätige Assistenten; diese sind dem Delegierten unterstellt".
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Diesfalls müsste aber klargestellt werden, dass für Arbeiten, die Assistenzärzte im Auftrag eines Belegarztes machen, die Verantwortung des Belegarztes besteht. Und ich möchte vorschlagen, dass man als zweitletzten Satz in Abs. 2 diese Präzisierung ins Gesetz aufnimmt und möchte die Regierungsvorlage entsprechend ändern. Es müsste dann ergänzend heissen: "Arbeiten, die Assistenzärzte im Auftrag eines Belegarztes ausführen, unterliegen dessen Verantwortung".
Abg. Marco Ospelt:
Also früher einmal hat es geheissen, in einem Gesetz gelten immer alle Bestimmungen. Ich glaube, Sie selber beziehen sich in einem bestimmten Artikel in Ihren Erläuterungen darauf. Und in Art. 13 Abs. 1 heisst es: "Die Belegärzte sind im ärztlichen Bereich für ihre Patienten verantwortlich". Punkt, fertig, aus, basta. Daran gibt es nichts zu rütteln. Und es ist völlig unvorstellbar, dass der Delegierte der Belegärzte verantwortlich sein sollte für die Tätigkeit eines Assistenzarztes an Patienten eines anderen Arztes, ganz konkret gesprochen. Jetzt, im jetzigen Zeitpunkt, ist der Delegierte der Belegärzte, also der - ich weiss nicht wie seine genaue Funktionsbezeichnung jetzt ist - aber dieser Arzt ist jetzt im konkreten Fall Internist, und ein grosser Anteil der Tätigkeit der Assistenzärzte ist eine chirurgische Tätigkeit. Und es wäre nun völlig abwegig, zu erwarten, dass dieser Internist, der zwar für die Assistenten zuständig ist, der ihre Einsatzpläne macht, der ihre Fortbildung organisiert etc., dass dieser Internist verantwortlich sein sollte, verantwortlich sein sollte dafür, was diese Assistenten im Operationssaal machen. Das ist völlig unvorstellbar. Und deshalb genügt meiner Meinung nach Art. 13 Abs. 3, wo es heisst: "Die Belegärzte sind im ärztlichen Bereich für ihre Patienten verantwortlich". Darin eingeschlossen ist die ärztliche Tätigkeit vom Assistenzarzt, und das ist für mich ganz logisch.
Abg. Egon Matt:
So logisch scheint mir das nicht. Es geht hier um Verantwortung bei der Behandlung und Betreuung von Patienten. Das möchte ich im Gesetz klipp und klar geregelt haben. Ich unterstütze den Herrn Regierungschef-Stellvertreter, dass hier ein zweiter Satz eingefügt wird. Nur, Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie haben ihn besser schon auf Seite 15 formuliert, dort heisst es nämlich: "Bei der Betreuung und Behandlung der hospitalisierten Patienten arbeiten die Assistenzärzte unter der Verantwortung des entsprechenden Belegarztes". Den finde ich klarer, und dann haben wir keine Probleme. Ich stelle den Antrag, dass dieser Satz aufgenommen wird. Ich wiederhole ihn: "Bei der Betreuung und Behandlung der hospitalisierten Patienten arbeiten die Assistenzärzte unter der Verantwortung des entsprechenden Belegarztes".
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich denke, das ist eine notwendige Klarstellung und ein guter Vorschlag, nicht nur, weil er aus dem Regierungsbericht zitiert ist, sondern auch von der Sache her. Und, Herr Abg. Marco Ospelt, wenn es so falsch wäre, den Delegierten der Belegärzte verantwortlich zu machen für die Tätigkeit, die Assistenzärzte für Belegärzte machen, dann sollten wir auch nicht im Gesetz Regelungen treffen, die so missinterpretiert werden könnten. Ich denke, es spricht nichts gegen die Präzisierung, wie sie der Abg. Egon Matt vorgeschlagen hat.
Abg. Marco Ospelt:
Ich stelle mich nicht gegen diese Präzisierung. Ich möchte nur festhalten, dass für mich diese Tatsache schon im Gesetz eigentlich enthalten ist. Sie schreiben es ja auch schon in Ihrem Begleittext.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist zweifellos richtig, ja. So, jetzt täte mich noch interessieren: Hat die Regierung jetzt ihren Antrag abgeändert oder müssen wir jetzt über einen Abänderungsantrag des Abg. Egon Matt zu diesem einzuschiebenden vorletzten Satz von Abs. 2 abstimmen?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Der Einfachheit halber übernehme ich diesen Vorschlag und ändere die Regierungsvorlage dahingehend ab, dass als zweitletzter Satz der Satz wie vom Abg. Egon Matt formuliert, eingeschoben wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Dann lautet der zweitletzte Satz, nur damit da keine Verwirrung entsteht, wie folgt: "Bei der Betreuung und Behandlung der hospitalisierten Patienten arbeiten die Assistenzärzte unter der Verantwortung des entsprechenden Belegarztes". Ist das richtig?Dann haben wir noch über den Antrag des Abg. Egon Matt abzustimmen zum zweiten Satz von Abs. 2, nämlich nach dem Wort "über allfällige am Spital tätige Assistenzärzte" einen Strichpunkt zu machen und dann zu schreiben: "diese sind dem Delegierten unterstellt". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Dann lautet der Abs. 2, ich lese ihn jetzt extra noch einmal vor zur Klarstellung und auch für das Protokoll: "Die Belegärztevereinigung bestimmt einen Delegierten der Belegärzte. Dem Delegierten der Belegärzte obliegt die medizinische Gesamtleitung des Landesspitals einschliesslich der Verantwortung über allfällige am Spital tätige Assistenzärzte; diese sind dem Delegierten unterstellt. Bei der Betreuung und Behandlung der hospitalisierten Patienten arbeiten die Assistenzärzte unter der Verantwortung des entsprechenden Belegarztes. Die Aufgaben und Kompetenzen des Delegierten der Belegärztevereinigung werden in einem Reglement des Stiftungsrates umschrieben".Schön ist es nicht von der Platzierung dieser Abänderung her, aber die Regierung hat nun mal ihren Antrag so abgeändert, und ich nehme an, dass der Landtag dem dann zustimmen wird.
Abg. Marco Ospelt:
Ich muss auf eine Gefahr hinweisen. Sie haben gelesen "bei der Betreuung der hospitalisierten Patienten unterstehen die Assistenten" usw. Es ist nicht geklärt, wem unterstehen sie bei der Behandlung von ambulanten Patienten. Sie behandeln ja auch ambulante Patienten und deshalb würde ich einfach sagen "bei der Behandlung von Patienten".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ich habe nur den geänderten Regierungsantrag vorgelesen. Ich kann nicht von mir selber da Änderungen vornehmen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Auch das scheint vernünftig und dann ändere ich den Regierungsantrag auch in diesem Punkt dahingehend ab, dass das Wort "hospitalisiert" gestrichen wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Der dritte Satz von Abs. 2 lautet daher, von der Regierung neuerlich geändert, nunmehr wie folgt: "Bei der Betreuung und Behandlung der Patienten arbeiten die Assistenzärzte unter der Verantwortung des entsprechenden Belegarztes". Ich möchte hierzu nur noch eine Bemerkung machen. Es kommt auch vor, dass Assistenzärzte am Spital Vaduz und das wird wohl auch zukünftig vorkommen, ohne Verantwortung eines zuständigen Belegarztes arbeiten, z.B. wenn ein Notfall ins Spital kommt und es keinen zuständigen Belegarzt gibt. Das kommt zwar nicht sehr oft vor, weil Notfälle in der Regel wann immer es geht an ein Spital mit einer Notfallstation gewiesen werden, aber es kommt vor, dass Assistenzärzte im Spital Vaduz vor allem ausserhalb der normalen Dienststunden anderer Ärzte ärztliche Tätigkeiten verrichten, ohne dass es einen Belegarzt gibt, der für diese Patienten zuständig wäre. Und in diesen Fällen, würde ich meinen, arbeiten sie dann sehr wohl unter der Verantwortung des Delegierten der Belegärztevereinigung, der natürlich nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn sie konkret irgendeinen Fehler machen, der höchstens dafür haftbar gemacht werden kann, ob die Belegärzte dafür geeignet, dafür ausgebildet, dafür eingerichtet, geschult, eingewiesen sind, um für solche Fälle gerüstet zu sein.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Eben dies ist auch meine Frage. Das wäre dann so zu verstehen, dass es im zweiten Satz nach dem Strichpunkt erwähnt wird, wenn dort steht "diese sind dem Delegierten unterstellt". Davon gehe ich aus, wobei unter dieser Unterstellung nicht die administrative Unterstellung gemeint sein kann. Die administrative Unterstellung wird, so nehme ich an, beim Verwaltungsdirektor liegen. Also die ganzen personellen Angelegenheiten können wohl kaum beim Delegierten der Belegärzte liegen.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte Ihnen in diesem Punkt widersprechen, Herr Landtagspräsident, dass nämlich Assistenzärzte ohne der Verantwortung eines zuständigen Arztes unterstellt zu sein am Spital ambulant Notfälle behandeln. Konkret ist es so, dass der Assistenzarzt dann unter der Leitung des diensthabenden Notarztes steht. Und sie sind auch gehalten, wenn ein Notfall ins Spital kommt, der nicht von einem Arzt zugewiesen wird, da ist dann ja sowieso klar, dass der zuweisende Arzt die Verantwortung übernimmt, also wenn ein Patient ins Spital kommt, der nicht zugewiesen wird, dann eben ausserhalb der Dienstzeiten mit dem diensthabenden Notarzt Kontakt aufzunehmen, wenn es sich um ein Problem handelt, wo sich der betreffende Assistenzarzt nicht in der Lage fühlt oder nicht in der Lage ist, das Problem zu lösen. Zur Naht einer Schnittwunde wird das sicher nicht nötig sein, aber wenn irgendwie grössere Probleme auftreten, ist er gehalten, den diensthabenden Notarzt beizuziehen. Das ist ja gerade das Kriterium des Assistenzarztes, dass er in Ausbildung steht, und er muss die Möglichkeit haben zu jedem Zeitpunkt seiner Tätigkeit, einen ausgebildeten Arzt als Berater beizuziehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist schon richtig, was Sie sagen, Herr Abg. Ospelt, das habe ich auch so erfahren in der Vergangenheit verschiedentlich. Wenn es grössere Probleme gibt und der Assistenzarzt sich nicht kompetent fühlt, dann wird er sicherlich andere Ratschläge einholen. Und es mag auch sein, dass es da und das scheint mir auch sinnvoll, dass es da entsprechende Weisungen in diese Richtung gibt. Es kommt aber sehr wohl vor, sicherlich bei in der Regel leichteren Fällen, dass Assistenzärzte, wenn Leute z.B. nach einem Verkehrsunfall einfach direkt ins Spital fahren, gewisse Behandlungen, gewisse Erstversorgungen vornehmen, ohne dass überhaupt irgendein anderer Arzt etwas davon weiss. Und dafür, meine ich, ist die Verantwortung des Delegierten der Belegärzte, was die grundsätzliche Einweisung der Assistenzärzte für solche Fälle betrifft, gegeben. Wird die Diskussion noch gewünscht zu Art. 14? Ich glaube, wir haben über den Antrag des Abg. Egon Matt noch gar nicht abgestimmt. Schon? Den Antrag, "diese sind dem Delegierten unterstellt"? Über den müssen wir noch abstimmen. Gut, dann stimmen wir jetzt über Art. 14 gesamthaft ab unter Einschluss der Änderungen, die von der Regierung vorgenommen worden sind und unter Einschluss der Änderung, die der Landtag über Antrag des Abg. Egon Matt beschlossen hat.Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird verlesen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ja, ich möchte hier doch noch fragen, warum die Definition des Rahmens der Grundversorgung nicht hier mit enthalten ist und ob die Sicherung der Qualität in diesem Leistungsauftrag beinhaltet ist. Art. 3betrifft zwar auch die Sicherung der Qualität, allerdings wird auch in Art. 2 Abs. 3 auf diese Qualität hingewiesen. Ich frage mich, ob es nicht Sinn machen würde, diese Qualitätssicherung separat aufzuführen; aber mindestens die Definition des Rahmens der Grundversorgung müsste hier aufgeführt sein, wenn man schon die Aufgaben der Regierung hier noch einmal summarisch zusammenfassen will.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Die Grundversorgung wird mit Verordnung umschrieben. Art. 20 verpflichtet die Regierung zum Erlass der erforderlichen Verordnungen, sodass Ihrem Anliegen damit Genüge getan sein sollte. Beim Leistungsauftrag ist es so, dass Art. 3 zwingend verlangt, dass auch Qualitätsaspekte zu berücksichtigen sind, sodass ich keinen Änderungsbedarf bei Art. 18 sehe.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Damit haben wir die 2. Lesung beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Wer mit dem Erlass dieses Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Jetzt kommen wir noch zum Antrag der Regierung, der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Vaduz und dem Land Liechtenstein betreffend die Überführung des Spitals Vaduz in eine Landesträgerschaft zuzustimmen. Der Vertrag liegt uns vor als Anlage zum Bericht und Antrag Nr. 46/1999. Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag der Regierung, dieser Vereinbarung zwischen der Gemeinde Vaduz und dem Land Liechtenstein vom 4. Dezember 1998 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Damit haben wir Traktandum 16 behandelt und machen jetzt eine Mittagspause bis 14.30 Uhr.MITTAGSPAUSE (12.30 - 14.30 UHR)
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