Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Einführung einer Fristenhemmung) (Nr. 49/2013) [1. Lesung: 3. Oktober 2013] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 7/2014); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 16: Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Einführung einer Fristenhemmung).
Diese Vorlage wurde am 3. Oktober 2013 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Wir können mit der Lesung per Artikelaufruf beginnen.
Art. 46a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46a steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe hier einen Abänderungsantrag. Ich habe diesen allen vorgängig zur Kenntnis gebracht. Ich möchte diesen nun wie folgt zu Protokoll geben:
Ich beantrage hier, dass Art. 46a Abs. 1 wie folgt lauten soll: «Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Frist. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Auf Anfang und Ablauf von Notfristen in Ferialsachen hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen Einfluss.»
Dieser Wortlaut entspricht dem Wortlaut von § 225 der Zivilprozessordnung und ist vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, Missverständnisse zu vermeiden und damit das einheitlich ist. Ich möchte diesen Antrag kurz wie folgt begründen:
Es ist schon seit Längerem ein Anliegen der Rechtsanwaltskammer, die Rechtsmittelfristen und Gerichtsferien zu vereinheitlichen. Der vorliegende Vorschlag der Regierung ist in Bezug auf die Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren sicher ein Schritt in die richtige Richtung, da während der Weihnachtsferien mit den vielen Feiertagen die meisten Fristen gehemmt sind. Wie ich aber bereits anlässlich der 1. Lesung ausgeführt habe, ist die Vorlage in der Praxis fehleranfällig, da Fristen - nur während der Weihnachtsferien, nicht aber auch während der Sommerferien gehemmt sind und
- während der Weihnachtsferien nur bei zweiwöchigen und nicht auch bei vierwöchigen Fristen gehemmt sind.
Das ist uneinheitlich, kompliziert und fehleranfällig. Die Folge sind Wiedereinsetzungsanträge und damit ein Aufwand, der auf die Behörden zukommen wird. Der Justizminister hat anlässlich der 1. Lesung ja gesagt, dass er ein Freund von einheitlichen und simplen Regeln ist. Ich hätte mir jetzt auf die 2. Lesung hin gewünscht, dass den Worten auch Taten folgen. Die Regierung begründet die restriktive Fassung mit der unerwünschten Verlängerung der Verfahrensdauer.
Diesem Argument kann ich aus folgenden Gründen nicht folgen: Erstens haben wir kein Problem mit langen Verfahren. Auch nicht z.B. im Zivilprozess, der zweiseitig ist, wo es Gerichtsferien gibt. Da kann ich auf die jährlichen Justizpflegeberichte verweisen. Und zweitens, sofern in den Weihnachtsferien alle Fristen, das heisst auch die vierwöchigen, gehemmt sind, würde dies eine maximale Verlängerung einzelner Verfahren um zwei Wochen bedeuten. Und in den Sommerferien wären dies sechs Wochen. Aber immer vorausgesetzt, eine Frist fällt tatsächlich in die Gerichtsferien, was in den meisten Fällen ja nicht der Fall ist. Und in dringenden Fällen kann eine Behörde - im Übrigen auch über Antrag einer Partei - eine Rechtssache zur Ferialsache erklären. Das heisst, es gibt dann keine Gerichtsferien, ein solcher Entscheid kann auch nicht angefochten werden und ist in diesem Sinne zu akzeptieren. Und wenn ein Verfahren tatsächlich einmal länger dauern sollte, dann ist dies in der Regel - oder eigentlich immer - nicht auf die Gerichtsferien zurückzuführen, sondern auf die Dauer der Entscheidungsausfertigung. Denn die Behörde hat eigentlich keine Frist. In schnellen Fällen geht das einen Monat, es kann aber auch sechs Monate gehen. Und wenn ein Verfahren übermässig lange dauert, dann ist das regelmässig ein Problem der Entscheidungsausfertigung. Sollte eine Behörde einen Entscheid nicht innert drei Monaten fällen, dann hat eine Partei, die ein Verfahren beschleunigen möchte, die Möglichkeit, eine Devolutivbeschwerde an die nächsthöhere Instanz zu richten. Das ist explizit im Landesverwaltungspflegegesetz so geregelt.
Und der zweite Grund der Regierung - und das ist die Begründung in der Stellungnahme -, warum die Fristen in den Sommerferien nicht gehemmt werden sollen: Da werden auf Seite 6 bezüglich der Weihnachtsferien einerseits die Feiertage aufgeführt und wird weiter geschrieben: «Ausserdem sind viele Personen in dieser Zeit in den Ferien und nur schlecht erreichbar.» Und weiter: «Eine analoge Situation ist im Sommer nicht gegeben. Der Zeitraum, über welchen sich die Sommerferien erstrecken, ist länger und beinhaltet nur einen Feiertag.» Aber da argumentiert die Regierung am Ziel vorbei. Es spielt keine Rolle, ob in den Sommerferien viele Feiertage sind oder ob das eine längere Frist ist. Fakt ist, Personen oder Anwälte mit Familien gehen im Sommer in die Ferien. Und wenn ich weg bin als Anwalt, dann bin ich weg, unabhängig ob Feiertag ist oder nicht. Und dann bin ich auch für den Mandanten nicht erreichbar. Und auch wenn ich als Anwalt hier bin, aber der Mandant, der Kinder hat, in den Ferien ist, und ich ihm in die Ferien eine Entscheidung zusenden und mit ihm Rücksprache halten muss, dann ist er weg und dann wird das einfach sehr, sehr kompliziert. Und es wird auch sehr kompliziert, sich da abzustimmen, Entwürfe auszuarbeiten, sicherzustellen, dass das alles richtig ausgeführt wird usw. Ich kann da gerne Beispiele ausführen. Es ist mir selber schon passiert, dass ich Rechtsmittel in Peru in einem Internetcafé ausfertigen musste. Das mag sich lustig anhören, aber das ist dann kompliziert. Letztendlich habe ich als Anwalt damit kein Problem. Es ist aber nicht fein. Damals hatte ich keine Kinder, heute ist das anders. Aber es ist einfach nicht optimal; und schlussendlich, wenn ich weg bin, muss ich das irgendwo aus dem Ausland machen. Wir sind keine Einmannkanzlei. Ich kann einen Mitarbeiter in der eigenen Kanzlei ansetzen, der das aufbearbeitet, aber das wird dann wieder zu Mehrkosten für den Mandanten führen. Und schlussendlich habe ich, wenn ich im Ausland bin, als Anwalt einfach nicht dieselben Möglichkeiten, auf Datenbanken zuzugreifen usw. Das sind einfach Probleme und dann wird das Ganze auch problematisch unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens und einer effektiven Beschwerdemöglichkeit. Das wird letztendlich auf dem Buckel des Bürgers ausgetragen. Ich möchte sehr beliebt machen, dass das einerseits einheitlich und auch im Sinne eines fairen Verfahrens gehandhabt wird, dass in der Zeit, wenn die Personen in den Ferien sind, die Rechtsmittelferien auch im Verwaltungsverfahren gelten. Ich sehe kein Problem mit einer übermässigen Verfahrensdauer, weil wir, wie gesagt, von maximal zwei Monaten im Jahr reden - aber auch nur, wenn der Ablauf einer Frist in die Gerichtsferien fällt. Und ich stelle entsprechend Antrag und wäre auch im Namen der Anwaltskammer sehr dankbar, wenn dies unterstützt werden würde. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zu Ihrem Abänderungsantrag: Zuerst möchte ich sagen, dass dieser Abänderungsantrag doch relativ spät eingelangt ist und es einfach schwer war, sich wirklich vertieft mit diesem Antrag auseinanderzusetzen. Ich denke, die Vorteile dieses Antrags aus Rechtsanwaltssicht haben Sie bereits ausgeführt. Aus Bürgersicht weiss ich es nicht. Hier würde mich eher vielleicht die Ansicht der anderen Abgeordneten interessieren, ob sie der Ansicht sind, dass im Sommer die Fristen laufen sollen oder nicht. Aus Anwaltssicht wäre es zu begrüssen.
Zu Ihrem Antrag habe ich eine Frage: Hier wird der Begriff Gerichtsferien verwendet. Dieser ist, so glaube ich, eins zu eins aus der Zivilprozessordnung. Hierzu gibt es eine Verordnung. Diese definiert aber nur die Gerichtsferien im Zivilprozessbereich. Eine Verordnung im Verwaltungsrechtsbereich besteht nicht. Hier müsste meines Erachtens dann der Begriff Gerichtsferien definiert werden. Ich gehe davon aus, dass Sie davon ausgehen, dass der Begriff Gerichtsferien gleich ausgelegt werden soll wie in der Zivilprozessordnung.
Dann zum Punkt: Falls Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden sollte und man über die Vorlage der Regierung zu entscheiden hat, hätte ich auch noch einen Präzisierungsantrag. Meines Erachtens ist die Formulierung in Abs. 1 nicht ganz präzise. Die Einleitung lautet hier: «Zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar ...» Nach dem Wortlaut wäre es meines Erachtens so, dass die Frist gehemmt würde im Zeitraum zwischen dem 25. Dezember und dem 5. Januar. Aber es ist voraussichtlich so zu verstehen, dass die Frist ab dem 24. Dezember bis einschliesslich dem 6. Januar gehemmt werden soll. Ich hätte also hier einen Konkretisierungsvorschlag, sodass der Abs. 1 dann lauten würde: «Im Zeitraum vom 24. Dezember bis einschliesslich 6. Januar des folgenden Jahres.» Dies wäre meines Erachtens eine Konkretisierung dieser Bestimmung.
Dann möchte ich noch kurz auf ein Votum meinerseits aus der 1. Lesung zurückkommen. Hier habe ich angeregt, dass in Bezug auf die Feiertage ich es sehr begrüssen würde, wenn die Regierung diesbezüglich eine Verordnung erlassen würde, einfach, dass auch Klarheit geschaffen wird, welche Tage als Feiertage im rechtlichen Sinn gelten und welche nicht. Dies würde auch dem Rechtsanwender mehr Klarheit verschaffen. Beispielsweise: Ist der 2. Januar ein Feiertag im rechtlichen Sinn oder nicht? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Vogt für Ihre Ausführungen. Dass es etwas spät gekommen ist, gebe ich zu. Ich habe auf Rückmeldungen gewartet. Ich habe mich natürlich abgesichert und viel Rücksprache gehalten. Aber immerhin ist es ja keine grosse Abänderung und zieht keine grossen Konsequenzen nach sich. Aber ich wollte es doch allen Abgeordneten und auch der Regierung vorgängig zukommen lassen, weil es abträglich ist, wenn man den Antrag erst in der Landtagssitzung bringt. Aber es betrifft eine Bestimmung, die schon diskutiert wurde in der 1. Lesung. Ich habe das am Dienstagabend spät gesandt, aber sie hatten anderthalb Tage Zeit. Aber dafür, dass das etwas spät gekommen ist, habe ich mich auch entschuldigt.
Dann zur Frage, wie das die Bürger sehen oder die anderen Abgeordneten: Ich weiss nicht, ob hier jemand schon einmal betroffen war. Aber Sie müssen einfach einen Bürger fragen, der ein Rechtsmittel in den Sommerferien zugestellt erhalten hat, während sein Anwalt in den Ferien war, ob der Bürger mit der Situation happy war. Oder umgekehrt der Bürger: Der ist mit den Kindern irgendwo in Italien in den Badeferien und sein Anwalt ruft ihn an und teilt ihm mit, dass sie eine negative Entscheidung erhalten haben und innerhalb der nächsten 14 Tage handeln müssen. Ich glaube, es ist eigentlich offensichtlich, dass das suboptimal ist. Aber ich bin da gerne auf andere Ansichten gespannt.
Dann zum Begriff Gerichtsferien: Wir diskutieren ja über Art. 46a. Dieser ist im Titel des Landesverwaltungspflegegesetzes «Das einfache Verwaltungsverfahren» aufgenommen unter lit. f «Verschiedenes». Und Art. 46 bestimmt ja «hinsichtlich der Schriftsätze, die in der Regel in einem Exemplar zu überreichen sind, der Fristen und der Verwaltungstage (Tagsatzungen)» usw. sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Und von daher: Das wäre ja dann der nächstfolgende Artikel 46a, wo es um die Gerichtsferien geht, und die Gerichtsferien sind in der Zivilprozessordnung geregelt. Für mich ist also klar, dass sich der Begriff Gerichtsferien aus der Zivilprozessordnung ergibt und das wäre in diesem Sinne jetzt auch so zu Protokoll gegeben. Aber wenn man hier aus legistischer Sicht Handlungsbedarf sehen würde, könnte man das auch so formulieren: «Die Gerichtsferien im Sinne der Zivilprozessordnung hemmen den Lauf einer Frist ...» Oder bei meinem Antrag könnte man am Schluss noch einen Satz hinzufügen: «Auf die Dauer der Gerichtsferien kommen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss zur Anwendung.» Die Zivilprozessordnung enthält eine Verordnungskompetenz, gestützt auf welche die Gerichtsferien geregelt wurden. Also denke ich, da sind wir auch im sicheren Bereich.
Und dann zu Ihrem Antrag: Den verstehe ich so, dass Sie einen Präzisierungsantrag hätten, wenn meiner nicht durchgehen würde. Aber ich danke Ihnen, dass Sie eine Präzisierung wünschen. Für Sie als Anwalt ist diese Formulierung der Regierung also auch unglücklich. Genau aus diesem Grund, damit es keine Missverständnisse gibt, habe ich mich beim Wortlaut meines Antrags an Art. 225 der ZPO gehalten, und da gibt es eine klare Rechtsprechung, Kommentare usw. Das wäre auch ein Vorteil dieser Formulierung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung jetzt das Wort oder soll ich zuerst die anderen Stimmen aus dem Plenum abholen?Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Der Antrag des Abg. Christian Batliner ist spät, aber doch insofern rechtzeitig gekommen, und dafür möchte mich auch bedanken, dass er vorgängig eingereicht wurde, dass man das auch anschauen konnte. Der Antrag bezweckt die Übernahme der Regelung der Gerichtsferien, wie sie in der Zivilprozessordnung besteht, in das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Dabei soll diese Übernahme sowohl im allgemeinen Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren erfolgen. Erlauben Sie mir dazu ein paar Anmerkungen:
Zunächst ist anzumerken, dass sich der Entwurf der Regierung und der Antrag des Abg. Batliner dahingehend - könnte man so verstehen - unterscheiden, was den Regelungsbestand betrifft. Der Entwurf der Regierung definiert genau Fristen, nämlich die Rechtsmittelfristen einer bestimmten kurzen Dauer, und führt nur für diese eine Hemmung, also eine Fristverlängerung, ein. Dagegen deutet der Antrag des Abg. Batliner darauf hin, dass für jegliche Fristen, also nicht nur für bestimmte Rechtsmittelfristen, eine Hemmung eintritt. Zumindest steht die gewählte Formulierung des Antrags in Widerspruch zur Überschrift der beiden infrage kommenden Artikel, wo auf die Rechtsmittelfristen verwiesen wird, und im Text selbst wird nur noch von Fristen gesprochen. Es gibt ja nicht nur Rechtsmittelfristen im Verwaltungsverfahren, sondern auch weitere Fristen, und darum ist in der Regierungsvorlage ganz bewusst der präzise Begriff «Fristenlauf für Rechtsmittel» gewählt worden. Wenn weiterhin im Antrag des Abg. Batliner auf die Wünsche der Anwaltschaft und Anwaltskammer verwiesen wird, möchte ich einfach kurz darauf hinweisen, dass der gegenständliche Entwurf der Regierung in einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet worden ist, in welcher die Anwaltskammer ja vertreten war. Und die Stellungnahme der LIRAK zur Vernehmlassungsvorlage war dann auch positiv, einfach als Randbemerkung. Wenn weiterhin argumentiert wird, dass in Liechtenstein die Länge der Verfahrensdauer kein Problem sei, dann möchte ich darauf hinweisen, dass insbesondere sechs Wochen Sommerferien - und dazu haben Sie ja Ausführungen gemacht - eine erhebliche Verlängerung des Verfahrens darstellen, insbesondere bei einfachen Verwaltungssachen mit geringem Zeitaufwand.
Mit Blick auf das allgemeine Verwaltungsverfahren möchte ich Folgendes anmerken: Wie die Regierung schon ausgeführt hat, sind im Verwaltungsverfahren Gerichtsferien eigentlich fremd. Der Textierungsvorschlag ist aber auch in folgenden Punkten aus meiner Sicht kritisch zu betrachten: In der Zivilprozessordnung sind im ersten Teil, dritter Abschnitt, achter Titel, in den Paragraphen 221 bis 225 die Sonntagsruhe und die Gerichtsferien geregelt. Art. 46 LVG - Sie haben ihn auch schon zitiert -, welcher für diverse Punkte auf Regelungen der Zivilprozessordnung verweist, verweist zwar auf die Regelung der Sonntagsruhe, nicht aber auf die Regelung der Gerichtsferien. Die Einführung von Gerichtsferien in separaten Bestimmungen, eben einem Art. 46a oder 160a, könnte dann zu Verwirrungen führen. Insofern würde ich dann schon beliebt machen, wenn der Landtag Ihrem Antrag folgt, dass Sie das wirklich noch ergänzen würden mit einem Satz, einem Hinweis auf eine Analogie zur Zivilprozessordnung, dass das geklärt wäre. Denn ansonsten wäre es wirklich verwirrend. Der Textierungsvorschlag führt dann dem bisherigen Verwaltungsgesetz unbekannten und auch nicht definierten Begriff der Gerichtsferien ein. Eine Definition oder ein Verweis auf eine Definition fehlt eben im Moment noch. Selbst wenn der Begriff der Gerichtsferien als bekannt vorausgesetzt werden könnte, enthält die Bestimmung keine Definition des Zeitraums, welcher als Gerichtsferien gelten soll. Es fehlt eben auch eine Verordnungskompetenz, wie sie in Paragraph 222 der ZPO vorhanden ist, welche eine solche Festlegung des Zeitraums zuliesse. Die aktuelle Verordnung basiert nur auf der Verordnungskompetenz in der Zivilprozessordnung und kann so gesehen eben auch nur für diese Wirkung entfalten.
Bezüglich des Satzes auf Anfang und Ablauf von Notfristen in Ferialsachen hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen Einfluss. Bezüglich dieses Satzes ist auch darauf hinzuweisen, dass im LVG bisher mangels Gerichtsferien eben auch keine Ferialsachen definiert sind. Eine entsprechende Ausnahme ist nur durch den jeweiligen Absatz 2 des Regierungsentwurfs vorgesehen. Diese Formulierung mit «Ferialsachen» müsste auch präzisiert werden oder müsste an einer anderen Stelle konkretisiert werden, sonst macht sie in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Im Weiteren kann auf die bisherigen Ausführungen der Regierung im Bericht und Antrag und in der Stellungnahme verwiesen werden. Es scheint, dass sich im Antrag zwei Interessen gegenüberstehen - Sie haben das auch schon angeführt. Einerseits das Interesse der Bürger einer speditiven Erledigung ihrer Ersuchen an die Verwaltung. Sie haben angeführt, dass Sommerferien auch im Interesse des Bürgers sein können. Ich kann dieses Argument schon nachvollziehen. Auf der anderen Seite, gerade in geringen Verwaltungsangelegenheiten, ist eine solche Verzögerung über die ganze Sommerpause sicher nicht immer im Interesse der Bürger. Und andererseits das Anliegen der Anwälte an einem geregelten Ferienablauf und einer möglichst geringen Fehleranfälligkeit bei den Fristenregelungen.
Die Regierung würde es bevorzugen, das Bürgerinteresse an zügigen Verwaltungsverfahren in den Vordergrund zu stellen. Man darf davon ausgehen, dass unsere Rechtsanwälte alle sehr gut ausgebildet sind, und es darf ja erwartet werden, dass in der Beachtung der unterschiedlichen Fristen keine übermässig grosse Herausforderung besteht. Diese Fehleranfälligkeit ist vielleicht gegeben, aber ich gehe davon aus, dass wir sehr gute Rechtsanwälte haben, die die Fristen sehr genau kennen und das auch richtig beachten.
Mit Blick auf das Verwaltungsstrafverfahren möchte noch etwas anmerken: Das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung kennt keinerlei Gerichtsferien. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und das Interesse des Verdächtigten bzw. Beschuldigten an einer raschen Klärung des Vorwurfs überwiegen ein allfälliges Interesse an Ferien. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Diesbezüglich findet die in der gegenständlichen Stellungnahme mit Art. 160a vorgeschlagene Fristenhemmung ihre Berechtigung einzig darin, dass im Strafverfahren teilweise längere Rechtsmittelfristen vorgesehen sind. Übrigens ist hier eine Vereinheitlichung, das ist ein weiteres Projekt, auch angedacht. Die besondere Feiertagssituation zwischen Weihnachten und Drei Könige ist eben ein spezieller Fall, wie auch in der Stellungnahme dargestellt worden ist. Es ist aus Sicht der Regierung nicht nachvollziehbar, warum für das Verwaltungsstrafverfahren etwas anderes gelten soll als im ordentlichen Strafverfahren. Darum möchte die Regierung an der vorgeschlagenen Formulierung, zumindest des Art. 160a, festhalten und auch beliebt machen, an den Vorschlägen zu Art. 46a, wie sie in der Stellungnahme gemacht sind, festzuhalten. Mit einer Präzisierung, wie sie vom Abg. Thomas Vogt vorgeschlagen wird, habe ich keine Probleme. So viel für den Anfang. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zwei konkrete Fragen: Die Erste bezieht sich auf die Aussagen des Abg. Thomas Vogt. Er sagt, aus Anwaltssicht sei dieser Vorschlag sicherlich zu begrüssen. Allerdings aus Sicht des Bürgers ziehen Sie diese Aussage dann doch ein wenig in Zweifel. Da würde mich dann doch noch interessieren: Was sehen Sie denn aus Sicht des Bürgers an diesem Vorschlag kritisch? Denn ich denke, für den Mandanten ist es tendenziell doch auch ein Vorteil, wenn mehr Zeit da wäre. Wir haben es schon gehört vonseiten der Regierung, dass die Verfahrensdauer verlängert wird. Das ist ein Nachteil, aber können Sie mir mitunter aus der Praxis aus Sicht des Bürgers sagen, was der Nachteil dieses Vorschlages ist?
Die zweite Frage richtet sich an den Antragsteller oder an die Regierung: Gibt es Vergleiche mit dem Ausland? Wie sind diese Fristenhemmungen, gerade für die Sommerferien, z.B. in der Schweiz oder in Österreich geregelt? Gibt es da Vergleiche, Benchmarks? Kann man sagen, wie es da vonstatten geht? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, meine Frage geht in die gleiche Richtung. Das Recht orientiert sich ja stark am österreichischen oder schweizerischen Recht. Wie wird es da gehandhabt? Gibt es da Erfahrungswerte? Wissen Sie das? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Also den Verweis auf die ZPO, das habe ich ja schon ausgeführt. Wenn das zur Klärung dient - ich glaube nicht, dass es zwingend erforderlich ist -, kann ich das aber gerne aufnehmen. Und der letzte Satz mit den Notfristen kann man auch streichen. Ich habe mich da einfach streng an den Wortlaut der ZPO gehalten. Da geht es ja vor allem darum, ob es erstreckbare oder nicht erstreckbare Fristen sind, also gesetzliche Fristen, die auch ein Richter nicht erstrecken kann. Aber das kann man streichen und dann wäre da für eine Klärung gesorgt.
Dann, dass es eine Arbeitsgruppe gegeben hat, das ist schon richtig. Die hat einmal getagt. Die tagt seit zwei Jahren meines Wissens nicht mehr, so wurde ich informiert. Das war ein Kompromiss. Da waren verschiedene Vertreter - jeder schaut ein bisschen in sein eigenes Gärtchen. Der eine schaut es im Strafverfahren an, der andere im Zivilverfahren. Und da habe ich dann schon meine Mühe, wenn ein Zivilrichter sagt, beim Verwaltungsverfahren braucht es das nicht, aber der Zivilrichter selber auch in den Genuss von Gerichtsferien kommt. Das war ein Kompromiss. Die Anwaltskammer hat damals ein Postulat angeregt, das über die Anwälte - der Abg. Vogt war dabei und Diana Hilti war noch dabei - im Landtag eingebracht wurde. Es kam von der Anwaltskammer; und die Anwaltskammer ist auch schriftlich auf die Fraktionen zugegangen und hat auf die wirklich wünschenswerte Vorlage explizit hingewiesen und auch auf den Bedarf.
Dann zum Benchmark: Ich habe das nicht rechtsvergleichend abgeklärt. Aber wir haben das bei den Zivilprozessen. In der Zivilprozessordnung gibt es das. Also beim Landgericht - das sind kontradiktorische Verfahren, Zweiparteienverfahren. Und da gibt es noch viel mehr Zwischenverfahren, mit aktorischer Kaution, mit Zuständigkeit usw. Da kann es Verfahrensverzögerungen geben. Da ist es kein Problem. Im Verwaltungsverfahren soll es ein Problem sein, und man befürchtet eine überlange Verfahrensdauer. In der Regel ist ein Verwaltungsverfahren ein Einparteienverfahren und nicht zweiseitig: Ein Bürger kommt, stellt einen Antrag und die Behörde entscheidet danach über diesen Antrag. Die Behörde hat es in der Hand, wie schnell sie über diesen Antrag entscheidet. Wenn es dringlich ist, dann geht es «ratzfatz». Das sehen wir ja auch hier im Landtag. Wenn etwas dringend ist, dann geht es schnell. Die Behörde hat auch die Mittel dazu. Da bekommt ein Bürger einen abschlägigen Entscheid. Das ist dann die andere Seite. Er hat 14 Tage Zeit und da sollen Gerichtsferien nicht gelten. Die Behörde hat für sich also das Recht. Ein Verfahren oder eine Entscheidung kann nach eigenem Ermessen oder nach Ressourcen usw. schnell oder lange, kann auch sehr lange gehen, aber wenn der Bürger dann in den Ferien, in den Sommerferien, einen Entscheid zugestellt erhält, dann muss er innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsmittel ergreifen, muss sich mit seinem Anwalt, der vielleicht in den Ferien ist oder umgekehrt, herumschlagen. Und da wird mit einer übermässigen Verfahrensdauer argumentiert. Das kann ich nicht nachvollziehen. Das tut mir leid.
Und wenn wir von einer Vereinheitlichung sprechen, dann ist das die andere Seite. Warum belassen wir es in den Zivilverfahren? Wieso lassen wir die Regel im Zivilprozess gelten? Im Verwaltungsverfahren soll es nicht gelten, das eigentlich schneller ist - dazu komme ich nachher noch. Beim Zivilprozess gehe ich jetzt einmal davon aus, dass die Landrichter sehr an den Gerichtsferien interessiert sind und das nicht einfach so aufheben wollen. Aber dann frage ich mich schon: Warum will man es dort belassen und spricht sich im Landesverwaltungsverfahren dagegen aus? Das kann ich nicht nachvollziehen. Ich bin da für einheitliche Regelungen. Und sonst mache ich von mir aus eine Motion, dass wir das im Zivilprozess auch abschaffen. Das wäre für mich aber jetzt der Worst Case. Wenn es eine Verlängerung der Verfahrensdauer nach sich zieht - die Regierung hat die Verordnungskompetenz gemäss Zivilprozessordnung. Sie kann die Gerichtsferien definieren. Das wurde im 1987 definiert. Diese Daten stammen von der Regierung. Ich weiss nicht, warum das bis zum 24. August dauert. Das könnte man auch bis zum 15. August definieren. Dann wären wieder neun Tage gewonnen, aber das macht für mich den Braten wirklich nicht fett. Dann sind wir nun wirklich im Detail.
Dann zur Verfahrensdauer - ich habe es schon gesagt: Es ist in der Regel ein Einparteienverfahren, jemand stellt den Antrag. In der Regel kann man bei einem Verwaltungsverfahren innerhalb eines Jahres über die Instanzen gehen, wenn alles normal läuft. Vielleicht geht es auch eineinhalb Jahre. Aber wenn die Gerichtsferien gelten, reden wir im Worst Case von maximal zwei Monaten Verfahrensverzögerung. Und dann muss eine Frist, eine Rechtsmittelfrist, in beiden Fällen in die Gerichtsferien fallen, sonst haben wir keine Verzögerung. Wenn ich das jetzt also einfach einmal prozentual anschaue: Ein Jahr, wo Entscheidungen rausgehen, dann kann das maximal einen Sechstel der Fristen betreffen. Nämlich, wenn die Frist im Sommer und in den Weihnachtsferien abläuft, und das ist der kleinere Teil. Wenn ein Bürger ein Interesse an einem schnellen Verfahren hat, dann kann er auch innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsmittel ausfertigen. Aber wenn er es nicht kann, weil die Umstände unglücklich sind, vielleicht braucht er drei Wochen, vier Wochen, die Frist ist gehemmt, er kann es immer früher einreichen. Er muss nicht die ganzen zwei Monate aussitzen. Wenn er ein Interesse an einem schnellen Verfahren hat, kann er das. Er kann auch Antrag stellen, dass das dringlich behandelt wird. Auf der anderen Seite, wenn ein Verfahren dringlich ist aus Sicht der Behörden, hat es auch die Regierung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Regierungsvorlage in der Hand, dass die Fristen nicht gehemmt sind. Die Regierung ist immer am längeren Hebel. Die Regierung ist eigentlich, was die Verfahrensdauer anbelangt, am Hebel. Und wenn es nicht eilt, dann sehe ich auch keinen Grund, warum die Gerichtsferien nicht gelten sollen. Das sehe ich nicht ein.
Zum Vergleich mit der Schweiz habe ich gesagt: Ich habe keine Rechtsvergleichung gemacht, aber ich habe mich vor allem darauf konzentriert, dass es im Inland in einem Zweiparteienverfahren möglich ist und dies auch geschätzt wird seitens der Richter. Dagegen bin ich auch nicht. Und im Verwaltungsverfahren soll das nicht möglich sein, das ein schnelleres Verfahren und viel weniger für Verfahrensverzögerungen anfällig ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Lampert hat mich noch gebeten, Praxisbeispiele zu nennen. Ich denke, der Abg. Batliner hat es schon ausgeführt. Ich sehe kein Problem bei Einparteienverfahren. Hier obliegt es wirklich dem einzelnen Antragsteller. Er kann innerhalb dieser Gerichtsferien seine Stellungnahme, sein Rechtsmittel einbringen und es führt somit zu keiner Verfahrensverlängerung. Das Problem sehe ich allenfalls bei Mehrparteienverfahren, in denen ein Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren einen Antrag stellt und dieser Antrag allenfalls mehreren Personen noch zur Stellungnahme zugestellt werden muss. In diesen Verfahren ist es sicherlich so, dass es zu einer Verfahrensverlängerung führen würde, da die Personen, die zur Stellungnahme aufgefordert werden, dann länger Zeit hätten, um diese Stellungnahme einzureichen. Das wäre allenfalls ein mögliches Verfahren, in dem das Verfahren in die Länge gezogen wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich kann mich ganz kurzfassen. Mit meinen sehr minimalen juristischen Kenntnissen muss ich sagen, dass die Logik und die Argumentation des Abg. Christian Batliner durchsticht, und ich werde seinen Änderungsantrag unterstützen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Ich möchte nur noch kurz die Frage der Frau Abg. Judith Oehri zumindest teilweise beantworten. Ich kenne es nur vom Kanton St. Gallen. Also da gelten die Gerichtsferien gemäss der Zivilprozessordnung im Verwaltungsverfahren auch nicht. Aber für die anderen Kantone oder andere Länder kann ich das auch nicht sagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich beginne gleich mit dem Rechtsvergleich mit dem Ausland. Der Abg. Wendelin Lampert hat das aufgebracht. Ich habe dazu ein paar Unterlagen dabei. Ich beginne mit der Schweiz: Auf Bundesebene kennt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren den Art. 22a, der lautet: «Stillstand der Fristen: Gesetzliche oder behördliche Fristen je nach Tagen bestimmt sind, stehen still vom siebten Tag vor Ostern bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar». Abs. 2 sagt: «Abs. 1 gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.» Dabei können im Bundesverwaltungsrecht gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. Das ist das Bundesrecht in der Schweiz. Dazu gibt es aber viele kantonale Verwaltungsrechtsgesetze, z.B. Kanton St. Gallen. Im Kanton St. Gallen sind die Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden von den Gerichtsferien ausgenommen. Da gibt es also keine Ausnahmen und keine Gerichtsferien. Art. 30 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes im Kanton St. Gallen lautet: «Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die gerichtliche Vorladung, Form der Zustellung, Fristen und Wiederherstellung sachgemässe Anwendung. Die Gerichtsferien gelten nicht im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, in Fällen, die der Gerichtspräsident dringlich erklärt.» Gesetzliche Fristen haben also in St. Gallen bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, sind nicht erstreckbar. In St. Gallen gibt es explizit die Ausnahme, dass im Verwaltungsverfahren keine Gerichtsferien gelten. Im Kanton Graubünden - und ich denke, das hat die Abg. Violanda Lanter-Koller gemeint - kennt das Gesetz über das Verwaltungsrechtspflegewesen Gerichtsferien, aber nur in Verfahren vor dem eigentlichen Verwaltungsgericht, nicht im generellen Verwaltungsverfahren. Die Bestimmung lautet dort in Art. 39 - Gerichtsferien: «Gesetzlich und gerichtlich bestimmte Fristen stehen still vom siebten Tag vor Ostern bis siebten Tag nach Ostern, 15. Juli bis und mit 15. August, 18. Dezember bis und mit 2. Januar.» Davon ausgenommen sind Verfahren durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin und eine abweichende gesetzliche Regelung, wenn die da ist. Die gesetzlichen Fristen sind auch in Graubünden nicht erstreckbar.
Dann zu Österreich: In Österreich kennt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nur Bestimmungen über den Fristenlauf an Samstagen, Sonntagen und bestimmten Feiertagen. Es gibt also keine Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren. Die Bestimmung lautet im fünften Abschnitt, zu Fristen, Paragraph 33: «Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einen der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.» Das ist die österreichische Regelung - also keine Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren. Und auch in der Bundesrepublik Deutschland gibt es im Verwaltungsverfahrensgesetz keine Gerichtsferien. Ich verzichte hier darauf, die deutschen Bestimmungen ausführlich vorzulesen. So viel also zur Rechtslage. Das heisst nochmals zusammengefasst: Auf Bundesebene in der Schweiz gibt es Gerichtsferien im Verwaltungsrecht, auf den kantonalen Verwaltungsrechtsordnungen gibt es in Graubünden eine Ausnahme für das Verwaltungsgericht und ansonsten keine Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren. In Österreich und Deutschland gibt es keine Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren.
Ich möchte hier noch eine Bestimmung oder Ausführung anfügen, die wir im Bericht und Antrag gemacht haben, einfach zu Ihrer Information: Zum Zivilprozessrecht, in der Fachliteratur und in der Debatte, in der juristischen Debatte, geht die Tendenz - nach Informationen, die mir vorliegen - eigentlich dahin, auch im Zivilprozessrecht die Gerichtsferien abzuschaffen, weil die Gerichtsferien im Zivilprozessrecht ursprünglich aus dieser landwirtschaftsorientierten Gesellschaft stammen. Die Erntezeit sollte vor allem geschont werden, weil die Bauern da vor allem durch die Ernte besetzt waren. Das ist rechtshistorisch gesehen: Ursprünglich war das der Anlass für die Gerichtsferien. Und die Debatte in der Fachliteratur zum Zivilprozessrecht geht eher dahin, auch im Zivilprozess wie im Strafprozess die Gerichtsferien nicht mehr zu haben. Also hier geht der Trend eher in eine andere Richtung.
Noch einmal zum Votum des Abg. Batliner: Wenn Sie sagen, dass Sie den Satz mit den Notfristen streichen würden, fände ich das begrüssenswert, um diese Verwirrung zu klären. Also sollte dem Antrag gefolgt werden, wäre ich froh, wenn Sie den Antrag dann noch so präzisieren. Auch die Präzisierung betreffend Verordnungskompetenz oder Verweis auf das Zivilprozessrecht wäre wichtig, dass man die noch einfügt, wenn Sie am Antrag festhalten.
Zur Arbeitsgruppentätigkeit wurde mir mitgeteilt, dass die letzte Sitzung der Arbeitsgruppe im Oktober gewesen sei und seit dem Oktober die zuständigen Mitarbeiter in der Verwaltung daran sind, die Ergebnisse aus der Arbeitsgruppe in verschiedene Vorlagen zu giessen. Unter anderem soll in Kürze eine Vernehmlassung zum Strafprozessrecht kommen, wo eine Vereinheitlichung der Fristen vorgesehen ist, auch als Ergebnis aus dieser Arbeitsgruppe. Mir wurde also gesagt, seit Oktober sei nicht mehr getagt worden, nicht seit zwei Jahren. Aber das ist wahrscheinlich jetzt auch nicht das Problem. Es ist also nicht nichts passiert in der Zeit, sondern es geht im Moment darum, die verschiedenen Ergebnisse der Arbeitsgruppe in Vernehmlassungsvorlagen umzusetzen.
Und eine Frage hätte ich nochmal an den Abg. Batliner: Wären Sie einverstanden, wenigstens für den Art. 160a den Änderungsantrag zurückziehen, damit wir hier nicht eine totale Inkongruenz zum normalen Strafverfahren erhalten, also das Verwaltungsstrafverfahren dann nicht Gerichtsferien kennt und das normale Strafverfahren schon? Das wäre mir noch wichtig zu wissen, wie Sie sich zu diesem speziellen Aspekt «Strafrecht», dass dort dann ein Unterschied entstehen würde, stellen. Das ist, glaube ich, im Moment das Wesentliche. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Ich bin bereit, was Art. 160a anbelangt. Ich finde es zwar nicht glücklich, aber es betrifft wirklich nicht die Masse. Es gibt nicht viele Strafverwaltungsverfahren. Die Masse betrifft die normalen Verwaltungsverfahren. Da bin ich jetzt pragmatisch, aber ich möchte jetzt das nicht als inkonsequentes Signal meinerseits verstanden wissen, aber wenn es dem Komfort der Regierung dient, dann bin ich da gerne bereit.
Dann, was den Rechtsvergleich anbelangt, möchte ich doch festhalten: Auch in der Schweiz auf Bundesebene ist es möglich. Auf kantonaler Ebene in St. Gallen nicht, Graubünden hat es teilweise. Es gibt 26 Kantone. Ich weiss nicht, wie das in den anderen Kantonen ausschaut. Aber ich finde das schon ein starkes Signal: Auf Bundesebene ist es möglich. Das finde ich wichtig, einmal festzuhalten. In Österreich und Deutschland scheint es nicht möglich zu sein, aber auch da gibt es Bundesebene und Landesebene. Und ob es da Unterschiede gibt, ob es da Ausnahmen gibt, weiss ich nicht. Ich denke, das führt auch zu weit. Und der Vergleich, ob es Gerichtsferien gibt, hat dann noch eine zweite Komponente: die 14-tägige Rechtsmittelfrist. Und das ist auch ein wichtiges Anliegen der Anwaltskammer, dass das vereinheitlicht wird, wo es geht. Normalerweise sind es vierwöchige Fristen. Und ich habe jetzt nicht abgeklärt, ob in Österreich vierwöchige Rechtsmittelfristen im Verwaltungsverfahren gelten. Dann schaut die Situation auch wieder anders aus. Wenn vierwöchige Rechtsmittelfristen gegeben sind, dann ist der Druck wieder kleiner, aber wir haben 14-tägige Rechtsmittelfristen. Wir haben keine Gerichtsferien und wir haben sehr kurze Rechtsmittelfristen, und das verschärft das Problem noch. Wenn ich lange Rechtsmittelfristen habe, dann schaut die Situation anders aus. Und die Arbeitsgruppe sollte das prüfen. Ich habe da andere Informationen, wann die getagt hat, aber belassen wir das. Ich bin bereit, den Antrag entsprechend anzupassen, aber ich halte ihn natürlich aufrecht. Art. 46a Abs. 1 formuliere ich so:
«Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Frist. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Die Dauer der Gerichtsferien richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.»
Ich denke, dass das so passt - und in der Zivilprozessordnung ist dann ja auch die Verordnungskompetenz der Regierung enthalten. Und dann sind wir da eigentlich auf der sicheren Seite. Wenn Sie einen besseren Vorschlag haben, bin ich natürlich froh, wenn Sie mich da in legistischer Hinsicht unterstützen können. Aber ich denke, so passt das. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich finde das wäre ein Kompromissvorschlag, dem die Regierung folgen kann. Ich hätte dann mein Ziel mit dem Art. 160a erreicht. Da bin ich froh, weil das wirklich ein grosses Bedenken war, und eben dieser Verweis auf die Zivilprozessordnung, dass der explizit drinsteht, das wäre dann auch erreicht. Der Rechtsdienst hat mich noch aufmerksam darauf gemacht, dass die Formulierung betreffend Fristen etwas unglücklich ist, weil es im Titel des Artikels um Rechtsmittelfristen geht und man nachher nur generell von Fristen spricht. Das könnte missverständlich verstanden werden, dass eben Fristen allgemein gemeint sind und nicht nur Rechtsmittelfristen. Der Rechtsdienst hatte vorgeschlagen, hier in der Richtung wieder mit «Fristenlauf der Rechtsmittel» zu formulieren, dass man das wirklich präzise auch formuliert. Aber das ist wahrscheinlich das Problem an so kurzfristigen Anträgen, dass wir das nicht mehr koordinieren können. Ich weiss nicht, wie gross das Problem dann wirklich ist, wenn man hier diese Formulierung einfach mit Fristen belässt, oder ob man das noch präzisieren könnte. Da bin ich auf Ihren Input als Antragssteller angewiesen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. In Bezug auf den Titel von Art. 46a würde ich vorschlagen, einfach den Begriff «Hemmung von Fristen» zu nehmen.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Das fände ich jetzt spontan gefährlich, weil es um die Rechtsmittelfristen geht. Wir kennen im Verwaltungsrecht verschiedene andere Fristen. Wenn wir «Hemmung von Fristen» generell als Titel wählen und die Formulierung des Abg. Batliner wählen, dann sind alle Fristen gehemmt, also auch Fristen, die z.B. eine Säumnisbeschwerde nach drei Monaten untätig sein ermöglichen, oder Fristen im sogenannten richterlichen Verfahren in der Verwaltung. Es gibt verschiedene andere Fristen, die nicht die Rechtsmittel betreffen. Und wenn wir das so ausweiten, dann hätte ich das schon gerne noch genauer abgeklärt. Jetzt einfach spontan das so zu ändern, fände ich ein bisschen gefährlich. Ich fände es also gefährlich, wenn wir hier freihändig - sozusagen in letzter Minute - etwas in dieser Grössenordnung ändern. Ich würde beliebt machen, dass man lieber im Text selbst auf die Rechtsmittel präziser eingeht. Der Abg. Batliner winkt schon, dass er dazu etwas sagen möchte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch hier eine Lösung, die standhält. Der Titel ist «Hemmung von Rechtsmittelfristen». Von dem her gesehen ist es für mich klar. Ich kann das auch so formulieren: «Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Rechtsmittelfrist.» Über das diskutieren wir ja. Das ist der Kern des Problems. Und die anderen Fristen - dann ist das auch einheitlich. Ich habe das ja schon zitiert. Art. 46 LVG verweist bezüglich der Fristen und der Verwaltungstage, Tagsatzungen usw. auf die Zivilprozessordnung. Also die anderen Fristen sind ja schon enthalten. Dann ist das explizit auf die Rechtsmittelfristen beschränkt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Nicht, dass ich zu diesem Thema fachlich etwas beitragen kann, ich verfolge jetzt die Diskussion seit wahrscheinlich rund einer halben Stunde, höre Prozessordnungen, höre ganz unterschiedliche Fristen, Bedenken von der Regierungsbank, dass hier etwas spontan und freihändig eingefügt wird usw. Deshalb meine konkrete Frage: Wie dringlich ist diese Vorlage? Oder soll sie nicht für den Moment zurückgestellt werden, dass diese Klärungen von den Juristen in einer Stellungnahme dem Gesamtlandtag präsentiert werden können und dass an der nächsten Landtagssitzung diese Vorlage in 2. Lesung endgültig behandelt wird?Landtagspräsident Albert Frick
Das würde dann bedingen, dass die Regierung die Vorlage vorläufig zurückzieht.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, mit dem Kompromissvorschlag des Abg. Batliner mit diesen Anpassungen kann ich leben, damit hätten wir diese Vorlage abschliessend behandelt und das erledigt. Insofern denke ich also, wenn wir nicht dazu übergehen, das auszuweiten, wie es der Abg. Vogt angedeutet hat, wenn wir das nicht tun, dann sehe ich keine Risiken, dass wir hier eine grössere Ungenauigkeit oder ein Problem bekommen. Mit dem abgeänderten Vorschlag des Abg. Batliner kann ich gut leben. Ich glaube nicht, dass wir damit ein Risiko fahren, dass wir zu viel verändert haben, dass das dann eine Ungenauigkeit hätte. Die Beratungen des Landtags sind ja auch Teil der Materialen und geben dahingehend auch Auskunft, was genau wie zu verstehen war. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihr klares Statement, dass Sie mit diesem Kompromiss einverstanden sind. Da bin ich wirklich sehr dankbar. Wenn es auch kurz war, es wurde geprüft und es hält stand. Weil sonst würde sich mir wirklich die Frage stellen: Wie gehen wir mit Abänderungsanträgen im Rahmen einer 2. Lesung um? In einer 2. Lesung kann man auch im Landtag Abänderungsanträge stellen. Klar ist das heikel, deshalb habe ich es ja auch vorgängig allen zur Kenntnisnahme geschickt. Auch der Regierung, dass sie das prüfen kann. Aber, ich denke, wir sind hier wirklich auf der sicheren Seite. Das nächste Mal gebe ich mir natürlich Mühe, das früher zuzustellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Bevor wir nun zur Abstimmung über Art. 46a schreiten, möchte ich den Abg. Christian Batliner noch einmal ersuchen, seinen Antrag gut vernehmlich vorzutragen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Mein Antrag lautet wie folgt, dass Art. 46a Abs. 1 lautet:
«Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Rechtsmittelfrist. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Die Dauer der Gerichtsferien richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.»Landtagspräsident Albert Frick
Damit können wir abstimmen. Wer mit dem Antrag des Abg. Christian Batliner zu Art. 46a, wie wir ihn soeben gehört haben, einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und können weiterlesen. Art. 160a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 160a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. Somit kommen wir zur Schlussabstimmung:
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege die Zustimmung erteilen will, möge bitte seine Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen seine Zustimmung erteilt. Damit haben wir Traktandum 16 erledigt.-ooOoo-