Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG) und des Strafgesetzbuches (StGB) (ausserprozessualer Zeugenschutz) (Nr. 95/2013); [1. Lesung: 6. Dezember 2013] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 9/2014); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 20: Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei und des Strafgesetzbuches (ausserprozessualer Zeugenschutz).
Diese Vorlage wurde am 6. Dezember 2013 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 9/2014.
Wir können mit der Lesung per Artikelaufruf beginnen. Art. 2 Abs. 1 Bst. p und q werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. p und q stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 10 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 24d Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24d Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 30a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 30d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 30d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 30d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 30e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 30f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 30g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 30h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 30h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 30i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 30k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 32 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, zunächst möchte ich mich an dieser Stelle nochmals dafür entschuldigen, dass bei der Ausarbeitung der Stellungnahme die Beantwortung der Frage des stellvertretenden Abgeordneten Helmuth Büchel zur Tragweite von Art. 32 Abs. 1 Bst. b des Polizeigesetzes versehentlich untergegangen ist und erst letzte Woche nachgereicht werden konnte.
Die Antwort, wie sie Ihnen nun vorliegt, wurde mit der Datenschutzstelle abgestimmt. Und ich möchte der Ordnung halber - und damit das auch in den Gesetzesmaterialien aufscheint - Ihnen hier kurz die Antwort auch zusammenfassen, damit es, wie gesagt, protokolliert ist.
Es ging dabei um die Frage, ob die der Landespolizei zum Schutz des Staates und seiner Einrichtungen oder zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftaten erteilten Auskünfte nach einer gewissen Zeit wieder gelöscht werden und ob der Datenschutz in diesem Kontext gewährleistet ist.
Art. 32 des Polizeigesetzes regelt die besonderen Melde- und Auskunftspflichten. Der neu vorgeschlagene Abs. 1 Bst. b ist dabei als besondere Amtshilfebestimmung zu verstehen, die dann zur Anwendung gelangt, wenn aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen die allgemeine Amtshilfepflicht unter Behörden und Gerichten nicht zulässig wäre. Solche spezialgesetzlichen Bestimmungen finden sich bereits heute in zahlreichen Gesetzen, zum Beispiel Steuergesetz, Sozialhilfegesetz oder Gewerbegesetz.
Zum Zwecke der Vorermittlung im Zusammenhang mit dem Verdacht einer schweren Straftat soll nun neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass andere Behörden die bei ihnen bereits vorhandenen Informationen auch an die Landespolizei übermitteln können. Allgemein gilt es festzuhalten, dass eine Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Zusammenhang mit der Bekämpfung von schweren Straftaten nur möglich ist, wenn dies der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Landespolizei dient. Die Voraussetzungen hierfür sind in Art. 31 Abs. 1 des Polizeigesetzes umschrieben. Im Weiteren darf die Bearbeitung der Daten nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten beschafft wurden. Wurden Daten erhoben, ohne dass die betroffene Person davon Kenntnis hatte, so sieht das Polizeigesetz in Art. 31 Abs. 4 bereits heute vor, dass die betroffene Person zur Gewährleistung ihres Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechts darüber zu informieren ist, sobald die Aufgabenerfüllung nicht mehr gefährdet ist. Dies gilt selbstverständlich auch für die Beschaffung von Informationen nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b des Polizeigesetzes.
Für die Bearbeitung von Daten in den Informationssystemen Staatsschutz und Vorermittlung ist in der Verordnung über die Informationssysteme der Landespolizei geregelt, dass spätestens alle fünf Jahre die bearbeiteten Daten auf ihre Aktualität und die Notwendigkeit für die weitere Bearbeitung überprüft und nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden. Die Landespolizei hat der Datenschutzstelle hierüber jeweils Bericht zu erstatten. Bei der Löschung der Daten ist zum einen zwischen den im Informationssystem gespeicherten Daten und dem Papierakt zu unterscheiden, und zum anderen ist zu differenzieren, ob sich aus der Vorermittlung ein Strafverfahren ergibt oder die Vorermittlung eingestellt wird. Resultiert aus der Vorermittlung ein Strafverfahren, so richtet sich die Aufbewahrungsfrist nach der Strafprozessordnung. Ebenfalls sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Archivgesetzes zu beachten. In der Praxis werden die Papierakten der Landespolizei zehn Jahre nach Abschluss dem Landesarchiv übergeben.
In Bezug auf die Löschung der im Informationssystem gespeicherten Daten kann ich Sie darüber informieren, dass derzeit unter Einbezug der Datenschutzstelle eine Verordnung erarbeitet wird, welche die in Art. 34e Abs. 1 des Polizeigesetzes erwähnten Höchstfristen für die Aufbewahrung und Archivierung von Daten regeln soll. Führen die Vorermittlungen zu keinem Strafverfahren, so ist im erwähnten Verordnungsentwurf vorgesehen, dass die Daten über die geführte Vorermittlung im Informationssystem spätestens nach fünf Jahren gelöscht werden. Folglich ist in diesen Fällen auch der Zugriff auf die im Amtshilfeweg gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Vorlage beschafften Informationen mit Ablauf dieser Frist ausgeschlossen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen, auch dafür, dass Sie das noch zu Protokoll und zu den Gesetzesmaterialien gegeben haben. Die Klarstellung in datenschutzrechtlicher Hinsicht teile ich vollumfänglich. Ich habe eine kleine ergänzende Anmerkung: Was sich eigentlich von selber versteht, aber das ich doch zu Protokoll geben möchte, ist das Beispiel, mit dem die Regierung auf Seite 27 des Berichts und Antrags und auch in der ergänzenden Stellungnahme arbeitet, wann die Steuerdaten insbesondere hilfreich sein können, wenn sich eine Person «in einem bestimmten Milieu bewegt» und der Lebensstil «mit den bekannten finanziellen Verhältnissen nicht übereinstimmt». Ich denke, das alleine kann es noch nicht sein. Es müssen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben sein, dass die Polizei ermittelt oder weitere Informationen einholt. Aber ich denke auch nicht, dass das in der Praxis ein Problem sein wird. Aber das Beispiel finde ich etwas unglücklich gewählt. Das aber einfach für die Gesetzesmaterialien. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Art. 32 Abs. 1 Bst. b ab. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 35a Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35a Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 35r Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35r Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und kommen zur Schlussabstimmung:
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen seine Zustimmung erteilt. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des strafgesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches§ 41 Sachüberschrift und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 41 Sachüberschrift und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 43 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 43 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 43a Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 43a Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt.
Damit kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Damit haben wir Traktandum 20 erledigt.-ooOoo-