Abänderung des Tierschutzgesetzes (Nr. 13/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir werden jetzt noch Traktandum 20 behandeln: Abänderung des Tierschutzgesetzes.
Auch diese Vorlage behandeln wir in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 13/2014 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Unser Tierschutzgesetz basiert auf dem schweizerischen. Die im vorliegenden Bericht und Antrag vorgeschlagenen Änderungen sind nötig, damit es nicht zu einem Rechtsgefälle zwischen der Schweiz und Liechtenstein kommt. Mit dieser Gesetzesvorlage sollen der Schutz des Tieres verstärkt und die Achtung vor dem Leben des Tieres erhöht werden.
Kurz zusammengefasst: Künftig kann nun die Regierung Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierpfleger und Halter vorschreiben und das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormalitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.
Zielt diese Regelung darauf ab, dass in Zukunft das Halten und Handeln mit Tieren verboten werden soll, welche aufgrund der «bestimmten Merkmale» ständige Atemprobleme oder Schmerzen haben oder besonders aggressiv sind? Wie weit geht diese Regelung? Ist somit in Zukunft das Halten von Kampfhunden verboten?
Der gewerbsmässige Einsatz von Tieren für Werbezwecke bedarf einer Bewilligung. Überregionale Veranstaltungen mit Tieren kann die Regierung bewilligungspflichtig erklären.
Die Bestimmungen über den Handel mit geschützten Tieren oder Tierprodukten werden wie in der Schweiz angewendet. Der Handel mit Katzen- und Hundefellen wird verboten. Die Regierung kann Normen bei internationalen Tiertransporten festlegen.
Die Änderungen sind insgesamt zu begrüssen, jedoch weisen viele Artikel eine Kann-Regelung auf. Es sind insgesamt 10 Artikel, welche geändert werden, 6 davon werden aber mit einer Kann-Regelung wieder abgeschwächt. Auf die 2. Lesung bitte ich die Regierung auszuführen, mit welchen Bestimmungen geplant ist, diese in den Verordnungen wiederzugeben.
Verbesserungswürdig scheint für mich auch die Berichterstattung über Tierversuche. Geplant ist sie nur im Rechenschaftsbericht der Regierung, welcher einmal jährlich erscheint. Ich würde hier vorschlagen, dass die Tierversuche auch im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht werden, damit doch eine zeitnähere Publikation über Tierversuche erfolgen kann. In der Schweiz wird dies über das elektronische System gemacht, in welchem quasi aktuell abgefragt werden kann, ob Tierversuche stattfinden oder nicht.
Ich bin generell für Eintreten, werde mich aber beim Artikelaufruf erneut melden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Die Revision des Tierschutzgesetzes vom 1. Januar 2011 hat bereits zahlreiche wichtige Verbesserungen für das Zusammenleben von Mensch und Tier gebracht. Trotzdem begrüsse ich die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen. Besonders zeitgemäss finde ich die Bestimmungen für die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Personen, die gewerbsmässig Pflegebehandlungen an Tieren vornehmen. Immer mehr Menschen nehmen solche Dienste in Anspruch und in diesem Bereich kann bei unsachgemässer Handhabung auch von Tierquälerei gesprochen werden.
Auch die Kompetenzübergabe zur Bewilligungspflicht für das Verwenden lebender Tiere in der Werbung an die Regierung, die bereits einmal im Gespräch war, aber bei der Totalrevision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2010 vom Landtag nicht übernommen wurde, kann ich unterstützen. Die Werbebranche überbordet in ihrer Kreativität leicht, und wir haben darauf zu achten, dass keine Tiere darunter leiden müssen.
Tiere können nicht für sich selbst sprechen. Und deshalb ist es so wichtig, dass wir Menschen unsere Stimme für sie erheben und uns für sie einsetzen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Im Bericht und Antrag heisst es, das Tierschutzgesetz sei seit 1. Januar 2011 in Kraft und sei bislang noch nicht revidiert worden. Man bekommt den Eindruck, die Regierung wolle suggerieren, dass es höchste Zeit sei, das Tierschutzgesetz wieder anzupassen und allenfalls zu verschärfen. Das ist ungewöhnlich. Gesetze werden gewöhnlich nicht alle paar Jahre geändert. Diese Diskussion haben wir im Zusammenhang mit dem Steuergesetz, das ebenfalls 2011 in Kraft getreten ist, bereits mehrmals geführt. Dabei herrscht die Meinung vor, wenn ich das richtig interpretiert habe, dass man junge Gesetze nur ändern sollte, wenn dies wirklich notwendig ist. Ansonsten ist es besser, einem Gesetz eine gewisse Zeit zu lassen und zu beobachten, wie es wirkt.
Es heisst dann weiter, dass das Tierschutzgesetz auf der schweizerischen Rezeptionsvorlage beruhe und dass Liechtenstein deshalb Revisionen am schweizerischen Tierschutzgesetz auf ihre Relevanz für Liechtenstein hin überprüft und gegebenenfalls - oder im Bericht und Antrag heisst es bei Bedarf - das liechtensteinische Tierschutzgesetz entsprechend der schweizerischen Vorlage anpasst. Um es vorwegzunehmen, ich bin nicht der Ansicht, dass es zum jetzigen Zeitpunkt einen Bedarf gibt, unser Tierschutzgesetz nachzubessern.
Im Bericht und Antrag heisst es dagegen, dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die die Schweiz per 1.1.2013 in Kraft gesetzt hat, ich zitiere, «zum Teil für Liechtenstein relevant» seien. Die Bedeutung der neuen Normen ergäbe «sich vornehmlich aus der Tatsache, dass sie den Tierschutz verbessern». Als weiteren Anlassgrund werden Wettbewerbsgründe angeführt, das heisst, das Tierschutzgesetz soll dem schweizerischen angeglichen werden, weil Liechtenstein am schweizerischen Wirtschaftsraum teilnimmt.
Diese Begründungen bzw. diese Anlässe für die vorgeschlagene Änderung des Tierschutzgesetzes sind in diesem Fall nicht besonders überzeugend. Auch wenn wir den Handel mit Katzenfellen nicht explizit verbieten, werden wir wohl weiterhin am Schweizer Wirtschaftsraum teilnehmen können bzw. den Zollvertrag nicht in Frage stellen. Ebenso bezweifle ich, dass mit dieser Gesetzesänderung der Tierschutz tatsächlich verbessert würde. Das schweizerische Tierschutzgesetz, auf dem das liechtensteinische Tierschutzgesetz beruht, gilt weltweit als vorbildlich. In kaum einem Land wurde das Konzept der Würde des Tieres bzw. das Tierwohl so konsequent umgesetzt wie im Schweizer und danach im Liechtensteiner Recht. Ich glaube nicht, dass man das Tierschutzgesetz, das eben sehr konsequent und - wie man sagt - scharf ist, mit immer neuen Detailregelungen verbessern kann.
Diese Vermutung erhärtet sich, wenn man das Kapitel «Schwerpunkte der Vorlage» im Bericht und Antrag liest. Dort heisst es im ersten Satz: Die Neuregelungen erweitern vor allem - ich unterstreiche: vor allem - die Kompetenzen der Regierung. Es geht darum, in einigen Belangen, wie in der Tierpflege oder bei der Verwendung lebendiger Tiere in der Werbung, Bewilligungspflichten einzuführen. Das heisst, es wird dort eigentlich die Bürokratie ausgebaut, die wir eigentlich abbauen wollen. Damit wird vor allem die Regierung bzw. das zuständige Amt gestärkt, aber es besteht keineswegs eine Garantie, dass durch neue Bewilligungspflichten das Tierwohl gestärkt wird. Wie gesagt, das Tierschutzgesetz ist alles andere als zahnlos. Es ist ein starkes Gesetz. Die Tiere geniessen bei uns einen sehr guten Schutz, so wie es ist.
Das Tierschutzgesetz umfasst heute 20 Seiten. Mir ist klar, dass die Seitenzahl nicht unbedingt etwas über die Qualität eines Gesetzes aussagt. Man könnte aber sagen, und ich sage das im Falle des Tierschutzgesetzes, es ist kurz und knackig. Die Tierschutzverordnung dagegen umfasst 167 Seiten. In diesem Zusammenhang wird unter «Schwerpunkte der Vorlage» erwähnt, dass die Schweiz einige neue Bestimmungen auf Gesetzesrang gehoben habe, die aber in Liechtenstein auf Verordnungsstufe bereits geregelt seien bzw. geregelt würden. Da wird mir, ehrlich gesagt, etwas mulmig. Es ist weder eine gute Entwicklung, wenn immer Detailbestimmungen auf Gesetzesrang gehoben werden, noch halte ich es für gut, wenn immer mehr Details in die ohnehin schon ungemütlich umfangreiche Verordnung aufgenommen werden.
Zu einigen Details: Mit der Änderung von Art. 6 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes wünscht die Regierung die zusätzliche Kompetenz, die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von gewerbsmässig tätigen Personen zu bestimmen, die Pflegehandlungen an Tieren durchführen. Begründet wird dieser Vorschlag damit, dass immer mehr Tierhalter Dritte mit Pflegehandlungen beauftragen. «Es liegt auf der Hand, dass gewisse Pflegemassnahmen bei mangelnder Fachkunde und Erfahrung zu schweren Schäden bei Tieren führen können», heisst es im Bericht und Antrag weiter. Das ist wohl richtig. Tieren, und im Übrigen auch Menschen, können aber natürlich auch Schmerzen und Schäden zugefügt werden, wenn Fachpersonen, also Ärzte oder Tierärzte, Fehler machen. Es stellt sich die Frage, wie stark sich das Verletzungsrisiko der Tiere durch die Einführung einer Bewilligungspflicht, z.B. für Klauenschneider, tatsächlich verringern lässt. Es scheint mir stark übertrieben, wenn es im Bericht und Antrag heisst, der Schutz der Tiere bei Pflegehandlungen könne lückenlos gewährt werden, wenn eben eine Bewilligungspflicht eingeführt werde. Diese Frage drängt sich natürlich noch mehr auf bei kosmetischen Behandlungen, die im Bericht und Antrag auch als Beispiel angeführt werden. Letztlich wage ich zu bezweifeln, ob von den Pflegern - nennen wir sie mal so -, seien dies nun Klauenschneider oder Tierkosmetiker, ein so grosses Risiko für die Tiere ausgeht, dass wir jetzt das Gesetz verschärfen müssen.
Ich halte eine solche Verschärfung des Gesetzes auch für unnötig, weil die meisten, nein, alle Dienstleister, die Tiere pflegen, aus der Schweiz zu uns kommen. Ich habe mich gestern noch bei Tierhaltern erkundigt: Es gibt offenbar zurzeit im Land keinen einzigen Klauenschneider, der gewerbsmässig Klauen schneidet. Die Hufschmiede oder Hufhomöopathen, auch das gibt es, kommen, soweit ich informiert bin, ausnahmslos von über dem Rhein und verfügen über eine entsprechende Ausbildung.
Eine weitere Detailbestimmung soll in Art. 9 Abs. 2 eingeführt werden. Dort heisst es im bestehenden Gesetz, dass die Regierung die Zucht, das Erzeugen, das Halten und das Ausstellen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormalitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten kann. Das halte ich für richtig. Es soll verboten sein, irgendwelche Tierfreaks oder Monster heranzuzüchten und diese dann auch noch als irgendwie herzig darzustellen.
Was ändert sich jetzt aber an der Qualität des Gesetzes, wenn wir auch noch das Wort Inverkehrbringen einfügen. Das Züchten, Halten und Ausstellen solcher Tierkreaturen ist verboten. Da scheint mir klar, dass solche Tiere auch nicht in Verkehr gesetzt oder gehandelt werden dürfen.
Bei den vorgeschlagenen Änderungen zu Art. 12 des Tierschutzgesetzes habe ich analoge Einwände. Neu soll die Verwendung lebendiger Tiere zu Werbezwecken bewilligungspflichtig werden. Bewilligungen sollen insbesondere - so heisst es im Bericht und Antrag - dann erforderlich sein, wenn lebende Tiere anlässlich von Veranstaltungen oder als Schaufensterdekorationen als eigentliche Attraktion ausgestellt werden. Man kann sich jetzt da Verschiedenes vorstellen. Man könnte davon ausgehen, dass vielleicht ein Werbefilmemacher Tiere verwendet für irgendwelche Werbezwecke. Das soll reglementiert sein. Aber in dieser Formulierung, wie es hier angeführt ist, befürchte ich, dass es eben zu einer Überreglementierung kommt. Man stelle sich vor: Eine Tierhandlung möchte im Schaufenster zeigen, also Werbung machen, dass man in dieser Tierhandlung auch Goldfische kaufen kann. Was spricht dagegen, dass ein entsprechendes Aquarium im Schaufenster ausgestellt wird? Das würde bedeuten, wenn die Änderung kommt, dass für das Ausstellen allenfalls eines Aquariums im Schaufenster eine Bewilligung eingeholt werden müsste. Ich vertraue da eigentlich auf die Eigenverantwortung von Tierhändlern und anderen Tierhaltern, dass sie Tiere eben in adäquater Form allenfalls ausstellen in einem Schaufenster, wenn sie das tun möchten. Ich halte es nicht für notwendig, hier die Reglementierung zu verdichten. Wir haben ja schon öfter über die Regulierungsdichte gesprochen.
Dann noch ein weiteres Detail, bevor ich dann abkürze, zu Art. 13. Dort geht es um das Verbot, mit Katzen- und Hundefellen zu handeln. Da stellt sich mir einmal die Frage, ob irgendjemand jemanden kennt, der mit Katzen- und Hundefellen handelt. Auch wenn es nur wenige gewesen wären. Das grössere Problem sehe ich darin, dass jetzt in der Tierschutzverordnung das Töten von Hunden und Katzen zur Gewinnung von Nahrung und anderen Produkten verboten ist. Abgesehen davon, dass ich die Verwendung von Katzen oder Hunden als Nahrung eigentlich nicht verbieten würde, finde ich es komisch, dass man den Handel mit Katzenfellen jetzt im Gesetz regeln will oder verbieten will, aber die Gewinnung von Nahrung in der Verordnung bereits geregelt hat. Also hier sehe ich eine komische Verschiebung in der Systematik.
Ich schliesse ab. Die weiteren Punkte, Änderungen drehen sich vor allem um den Transport und die Verwendung oder den Einsatz von Tieren an Sportveranstaltungen usw. Ich glaube, unsere Tiere sind hier auch weitgehend geschützt durch die bestehenden Gesetze und unsere Einbindung in den Zollvertrag.
Kurz zusammengefasst: Ich werde nicht für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage stimmen, weil ich eben der Ansicht bin, dass es im Gegensatz zu dem, was im Bericht und Antrag steht, keinen Bedarf gibt, dass wir hier die Regulierungen weiter verdichten. Im Gegenteil: Ich gehe davon aus und möchte beliebt machen, dass der Landtag hier einmal ein Zeichen setzt und wir eben die Bürokratie im Sinne der Diskussion, die wir vor einigen Monaten hatten, nicht weiter ausbauen, sondern bei der Schaffung von neuen Gesetzen uns immer genau überlegen: Brauchen wir das jetzt oder verursachen wir hier eine weitere Verdichtung der Regulierung? Ich bin klar der Meinung, dass es hier eben um eine weitere Verdichtung der Regulierungen geht, die den Tieren, wenn überhaupt, nur sehr wenig bringen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich möchte ganz einfach beliebt machen, dass wir im Rahmen der allgemeinen Eintretensdebatte nicht allzu detailliert auf einzelne Artikel eingehen. Das wäre dann der Sinn der 1. Lesung.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Das Tierschutzgesetz vom 1. Januar 2011 wird in einigen Punkten ergänzt, zum Teil auch, um die zollvertraglichen Verbindlichkeiten mit der Schweiz zu gewährleisten. Dazu wünscht die Regierung einen zusätzlichen Kompetenzrahmen, um weitere Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen. Die einzelnen Gesetzesartikel für sich betrachtet lassen einen grossen Spielraum in der Auslegung zu. Man kann nicht herauslesen, mit welchen konkreten Einschränkungen in der Tierhaltung möglicherweise in Zukunft gerechnet werden muss. Mir geht es offensichtlich gleich wie der VBO und ich stelle mir die Frage: Was kommt da im Detail auf uns zu? Die VBO hat in der Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht um eine Präzisierung der möglichen neuen Vorschriften gebeten. Die Antwort der Regierung in diesem Bericht und Antrag: Eine Präzisierung sei nicht notwendig, die Interpretation knüpfe an die Erläuterung an. Im Bericht und Antrag sind zwar auf fünf Seiten Erläuterungen aufgeführt, jedoch eine umfassende Auskunft für Detailfragen geben sie nicht. Eine einfache Auflistung der möglichen Änderungen, die in Betracht gezogen werden, in einfachster Listenform ohne Kommentare aufgeführt, würde mehr Licht ins Dunkel bringen. Ansonsten malt sich jeder selbst ein Bild und keiner weiss, was wirklich Sache ist. Sucht man im Internet unter gesetze.li Tierschutzgesetze bzw. Erläuterungen, werden Gesetz und Verordnung angezeigt, aber keine Erläuterung. In Art. 5 des Tierschutzgesetzes steht: Die Regierung sorgt für die Information der Bevölkerung über Tierschutzfragen. Also sucht man bei regierung.li Informationen zum Tierschutz, da ist auch nichts. Schlussendlich wird man fündig beim Veterinäramt. Hier gibt es dann ausreichend Informationen. Anders bei den Schweizern. Sucht man dort die Tierschutzgesetzgebung in gesetze.ch, wird unterhalb der Gesetze gleich auch eine Liste mit PDFs mit Informationen für Private angezeigt, welche praxisbezogen die aktuellen Vorschriften erklären.
Eine Frage an die Regierung: Jetzt steht im Gesetz, die Regierung sorgt für die Information der Bevölkerung über Tierschutzfragen. Wäre es möglich, wenn es sowieso geändert wird, bei Art. 5 Abs. 3 das Wort Veterinäramt hinter Regierung anzufügen, dann würde das heissen: «Die Regierung (Veterinäramt) sorgt für die Information der Bevölkerung über Tierschutzfragen.»
Die Haltung und Pflege von Tieren betrifft sehr viele Einwohner. Nicht nur Landwirte. Je besser die Aufklärung, umso gesetzeskonformer wird die Tierhaltung sein und umso weniger Verdächtigungen, weniger Anschuldigungen oder gar Streitereien wird es geben. Schlussendlich werden Ämter wegen Falschanzeigen auch weniger belastet. Nicht nur die Regierung, auch die Medien könnten mit praxisbezogenen Artikeln und Beispielen das Allgemeinwissen über neue Bestimmungen fördern, vor allem bei Gesetzesänderungen, die eine grosse Bevölkerungsschicht in allen Ebenen betreffen. Wenn zum Teil althergebrachte Methoden plötzlich nicht mehr zulässig sind, ja sogar bei Strafe verboten sind, kann Unwissenheit bezüglich neuer Vorschriften unangenehme Folgen nach sich ziehen und dazu unter Umständen unnötigerweise den Frust auf die Ämter und Vollzugspersonen lenken.
Viele Änderungen enthalten Kann-Bestimmungen - so auch Art. 12. Die Regierung kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. Nur, bei uns wird seit jeher im Allgemeinen bei Veranstaltungen, an denen Tiere beteiligt sind, grosse Rücksicht auf die Tiere genommen und es wird kaum ein Bedarf für neue Verschärfungen und Bewilligungspflichten nötig sein.
Dennoch könnte das Gesetz, richtig formuliert, sinnvoll sein. Nicht in allen Ländern der EU wird Rücksicht auf Tiere bei Veranstaltungen genommen. Zum Teil sind in der EU Quälereien hochoffiziell zulässig. Mit der Einführung einer Bewilligungspflicht könnte für die bis zum heutigen Zeitpunkt bei uns nicht etablierten und unerwünschten EU-konformen Tierveranstaltungen der Riegel geschoben werden. Dazu Fragen an die Regierung: Welche Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren könnten zukünftig dieser zusätzlichen Bewilligungspflicht unterstellt werden? Welche zusätzlichen Kosten würden für eine Bewilligung anfallen, die - ich nehme das einmal an - vollumfänglich vom Veranstalter getragen werden müssten? Wieweit gedenkt die Regierung, Veranstaltern grundsätzlich eine Bewilligung für eine in der EU zulässige und legitimierte Veranstaltung mit Tieren zu erteilen, welche für das Empfinden unserer Einwohnerschaft unwürdige Handlungen an Tieren zulässt?
Ich denke dabei an EU-konforme Stierkämpfe, bei denen Tiere mit niedriger und verwerflicher Gesinnung erwachsener Menschen auf grauenhafte Art und Weise mit Sensationsgelüsten auf tiefstem Niveau mit Stichverletzungen langsam zu Tode gequält werden. Auch weitere Massaker an Tieren wie Rodeoveranstaltungen, bei denen Tiere zum Vergnügen gequält werden, Wetten mit Kampfhähnen, Kampfhunden, geschult, sich gegenseitig zu zerbeissen, zur Befriedigung eigenartiger Lustgefühle Schaulustiger und vieles mehr. Das Wort überregional sollte gestrichen werden, um auch regionale, bei uns nicht etablierte, unerwünschte, aber dennoch EU-konforme Veranstaltungen, die von kleinen Interessensgruppen im kleinen Rahmen als Attraktion lanciert werden könnten, zu erfassen.
Unter anderem wird in Art. 13 der Handel mit Katzen- und Hundefellen und deren Produkten verboten. Diese Formulierung wurde von der EU übernommen. Bei uns ist die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen gemäss Art. 13 im Tierschutzgesetz vom 14.10.2010 ohnehin seit Längerem aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz verboten. Daher kann es sich bei dieser Gesetzesänderung also nur noch um Felle und deren Erzeugnisse aus dem Inland handeln. Weiter im Bericht und Antrag in der Erläuterung: «Der Schutz dieser Heimtiere wird nun erhöht...» So weit die Begründung. Ich glaube, in unserem Land werden kaum Katzen und Hunde wegen der Fellgewinnung für den Handel im Inland gezüchtet und gehalten. Und wenn jemand sein geliebtes Tier als Erinnerung ausstopfen oder sein Fell lidern lässt, hat dies mit Tierschutz doch nichts zu tun. Ich erwähne diesen Punkt, weil in Art. 4 der Verordnung EG/1523/2007 steht: Abweichend von diesem Grundsatz kann die Kommission in Ausnahmefällen, z.B. für Unterrichtszwecke oder Tierpräparation, das Inverkehrbringen erlauben. Das würde einfach zu weit gehen, wenn wegen so etwas eine Erlaubnis eingeholt werden müsste. Zudem werden solche Arbeiten wie Lidern oder Ausstopfen meist regional vergeben und fördern die regionale Wirtschaft.
Dieses Gesetz, etwas umformuliert, könnte trotzdem sehr wohl einen Sinn haben, um nämlich den Handel und Verkauf in Liechtenstein von unethischen Tierprodukten aus Ländern mit miesen Tierschutzgesetzen einzudämmen und deren Umsätze zu verkleinern. Dazu könnten neben den Katzen- und Hundefellen auch Gänseleber, deren Tieren das Futter mit dem Trichter in den Magen gestopft wurde, Froschschenkel, Importe von Tieren, denen in den Herkunftsländern die Beine bei lebendigem Leib ausgerissen werden, Fleisch von geschächteten Lämmern und anderes gehören. Ich denke, gerade im Umgang mit Tieren können wir nicht einfach Gesetze von anderen Ländern mit anderen Sitten übernehmen, sondern müssen diese auf unsere Gegebenheiten abstimmen. Frage an die Regierung: Kann die Erläuterung zum Thema Katzen- und Hundefelle auf die 2. Lesung präzisiert werden?
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, um ausländische Tierfabriken auszuschalten. Durch vermehrten Kauf von Produkten aus der unsrigen oder der regionalen Landwirtschaft kann jeder Einzelne persönlich, weit mehr als eine Gesetzesmaschinerie es vermag, positiv zum Tierschutz beitragen, weil bei uns eine tiergerechte Haltung von Nutztieren weitgehend zur Normalität gehört und deshalb Produkte aus tiergerechter Haltung zum Verkauf und auf den Teller gelangen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Ich werde mich an Ihre Vorgabe halten, eine allgemeine Eintretensdebatte zu führen, und nicht bereits jetzt meine Kommentare zu den einzelnen Artikeln vorwegnehmen. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen bereits mitteilen, dass ich mich selbstverständlich für Eintreten auf diese Vorlage stark machen werde, und eine allgemeine Frage an die Regierung stellen, was nicht in den Artikeln anschliessend vorkommt, nämlich Punkt 7 auf Seite 15: «Mit der gegenständlichen Vorlage sind keine personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen verbunden.» Ich kann es mir nicht vorstellen, dass bei einer Einführung einer Bewilligungspflicht - inklusive damit zusammenhängend einer Kontrollpflicht und einer Busse - keine finanziellen oder personellen Kapazitäten aufgestockt werden müssen. Hier wäre ich sehr froh um eine allgemeine Erläuterung. Die detaillierten Punkte werde ich dann bei den einzelnen Artikeln vorbringen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Obwohl das Tierschutzgesetz erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, ist Eintreten auf diese Vorlage für mich unbestritten, denn das liechtensteinische Tierschutzgesetz ist praktisch vollständig von der Schweiz übernommen worden und es bestehen somit praktische und nachvollziehbare Gründe, sich weiterhin am Tierschutzgesetz und an der Tierschutzverordnung der Schweiz zu orientieren. Die Abänderung des liechtensteinischen Tierschutzgesetzes gemäss vorliegendem Bericht und Antrag soll die Rechtsgrundlage für eine Verordnungsänderung analog einer Änderung der schweizerischen Tierschutzverordnung bilden, wie sie im Oktober 2013 in der Schweiz beschlossen wurde. Auch wenn Tierschutzerlasse nicht primär Warenverkehrsrecht darstellen, aus diesem Grund sind sie ja auch nicht im Zollvertrag enthalten, haben sie dennoch Einfluss auf die innere Produktequalität der von Tieren stammenden Waren. Gemeint sind damit Lebensmittel wie Fleisch etc. Die bisher praktizierte Parallelgesetzgebung erlaubt beispielsweise den liechtensteinischen Landwirten den Absatz von Milch, Fleisch, Eiern unter Schweizer Labeln wie Schweiz natürlich, Swiss Garantie, Bio Swiss, Inlandeier etc. Zu bedenken ist auch, dass z.B. die Liechtensteinische Milchhof AG ihre Milch zu 50 Prozent in der Schweiz absetzt.
Von Bedeutung für mich ist insbesondere, dass mit dieser vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht Regulierungen eingeführt werden, die über das schweizerische Niveau hinausgehen. Ausserdem sollen nur solche Änderungen übernommen werden, die aufgrund der Teilnahme am gemeinsamen Wirtschaftsraum mit der Schweiz oder aufgrund wettbewerbsrechtlicher Regelungen wirklich nötig sind. Ich möchte die Regierung bitten, in der Stellungnahme zu diesem Bericht und Antrag diese Fragen im Detail zu beantworten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich fange ganz vorne an, bei der Bemerkung des Abg. Patrick Risch: Ja, es hat viele Kann-Bestimmungen in diesem Gesetz. Dies, um eben der Regierung die Freiheit zu geben, möglichst pragmatisch vorzugehen. Es ist nicht im Sinne der Regierung, hier alles totzuregulieren, um dann jegliche Arbeit mit Tieren oder das Halten von Tieren de facto zu verunmöglichen. Die vielen gestellten konkreten Fragen werden wir natürlich auf die 2. Lesung beantworten. Nur ein paar kleine Dinge, die immer wieder genannt wurden - das mit den Werbezwecken: Hier geht es nicht darum, dass es, wenn mit einer Katze eine Werbung gemacht werden soll in einer Wohnung und die Katze gewohnt ist, in der Wohnung zu sein, es hier eine Bewilligung braucht, sondern hier geht es schon um gröbere Dinge, wie z.B. wenn ein wilder Bär für irgendeine Werbung hergenommen werden soll in einer häuslichen Umgebung. Das ist nicht die natürliche Umgebung des Tieres. Hingegen ein Hund in häuslicher Umgebung wird wohl kein Problem darstellen.
Dann zum Handel mit Katzenfellen: Es betrifft nur den Handel, der hier geregelt wird. Da möchte ich daran erinnern, dass es in diesem Winter zu Diskussionen kam, als gewisse Modeketten eben diese Fellapplikationen an gewissen Kleidungsstücken aus China offenbar eingekauft haben und dass dort Katzen- und Hundefelle verwendet wurden, was offenbar heute einfach in der Gesellschaft nicht mehr akzeptiert wird. Und deshalb wird diesem gesellschaftlichen Trend Rechnung getragen. Es ist noch nicht allzu lange her, da konnte man Katzenfelle in der Apotheke kaufen gegen Rheuma. Das ist vielleicht 20, 30 Jahre her.
Zur Frage der Abg. Christine Wohlwend zu den finanziellen und personellen Konsequenzen: Ja, wir werden dazu Stellung nehmen. Die Absicht der Regierung ist, dieses Gesetz möglichst pragmatisch anzuwenden und dennoch die Kompatibilität mit der Schweiz zu wahren, damit der freie Fluss von Tieren und Tierprodukten über die Grenzen auch weiterhin gewährleistet ist und kein Regelungsgefälle entsteht, weder auf die eine noch auf die andere Seite.
Das zu meinen Ausführungen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es im Moment keine weiteren Wortmeldungen gibt, möchte ich jetzt über Eintreten abstimmen lassen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage zur Abänderung des Tierschutzgesetzes ist, möge bitte seine Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Eintreten wurde mit 22 Stimmen beschlossen.
Ich denke, bevor wir mit der Lesung beginnen, machen wir jetzt eine Mittagspause bis 14:15 Uhr. Mittagspause (von 12:40 bis 14:20 Uhr)
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort.
Wir sind nach wie vor bei Traktandum 20: Abänderung des Tierschutzgesetzes.
Der Landtag hat Eintreten beschlossen. Wir können mit der 1. Lesung beginnen. Art. 6 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Ich hätte hier eine Anregung, nämlich die Bewilligungspflicht praktisch etwas einzuschränken. Bereits jetzt ist es so, dass das Züchten von Tieren, die Abnormalitäten schliesslich aufweisen, vor allem körperliche Abnormalitäten im Sinne von Atemproblemen, so wie auch vom Abg. Risch aufgebracht, verboten sind. Und insofern sehe ich jetzt hier eine Verschärfung als nicht zielführend. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann das nur unterstützen. Das Einzige, was sich hier ändert, ist das Wort Inverkehrbringen. Und wenn es eben geregelt ist, dass die Zucht und das Erzeugen von diesen Tieren, die ich am Vormittag als falsche Zuchten oder Monster bezeichnet habe, verboten sein soll, ist das richtig. Aber dass man da jetzt noch von Inverkehrbringen spricht - ich weiss auch nicht, was das soll - und eine Art von ganz luftdicht Machen will, damit wirklich keine Chance mehr besteht - ich finde das Gesetz so, wie es ist, eigentlich sehr eindeutig. Die Zucht, das Erzeugen, das Halten und das Ausstellen solcher Tiere ist verboten.Landtagspräsident Albert Frick
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Überschrift vor Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Auch hier möchte ich darauf hinweisen, dass bereits jetzt gesetzlich geregelt ist, dass das Verwenden lebender Tiere zu Werbezwecken dann verboten ist, wenn damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind im weitesten Sinne. Das heisst, auch hier sehe ich es als kontraproduktiv an, eine proaktive Bewilligungspflicht einzuführen, wenn man beispiels-weise Werbeaufnahmen von Hunden machen möchte, weil sie dafür notwendigerweise aus ihrem gewohnten Umfeld entfernt werden müssen.
Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, dass wir sehr, sehr genaue und tiefgehende Sachkundenachweise bereits fordern, z.B. bei der Hundehaltung bzw. bei Pflegeberufen mit Tieren. Und ich denke, mit diesen Ausbildungen müsste auch das grundsätzliche Verständnis einhergehen, wie Tiere in solchen Situationen betreut werden. Hier noch einmal eine proaktive Bewilligungspflicht einzuholen im Vorfeld einer solchen Werbung, ist für mich jetzt tatsächlich auch Bürokratieaufbau- und nicht -abbau - ich sehe hier den Sinn nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Danke für das Wort. Ich sehe es nicht ganz so. Ich würde es begrüssen, wenn Artikel 12 Abs. 1 so drinbleiben würde, wie er jetzt ist. Meine Wortmeldung gilt hauptsächlich für Abs. 2. Ich hätte gerne die Regierung gebeten, Auskunft zu geben, mit welcher Begründung sie die LIHGA nicht als überregionale Ausstellung betrachtet und somit von der Bewilligungspflicht für Ausstellungen ausnimmt. Dass die Prämienmärkte der Bauern ausgenommen sind, das begreife ich, aber die LIHGA ist für mich doch eine überregionale Ausstellung und sie dauert über mehrere Tage. Tiere, die da herangeschafft werden, sei es jetzt aus dem Ausland oder aus Balzers, haben doch einen Stress und stehen dann drei Tage quasi an der Ausstellung rum. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier auch das Votum von Frau Wohlwend unterstützen. Die Verwendung von lebenden Tieren in der Werbung ist jetzt schon reglementiert. Wenn das bewilligungspflichtig wird, dann kann es eben zu Situationen kommen, wie ich sie heute Vormittag oder im ersten Teil dieser Sitzung schon angeführt habe. Ich möchte ein anderes Beispiel anfügen: Wieder eine Tierhandlung, die allenfalls Werbung machen möchte für ein neues Streuemittel für einen Hasen- und Kaninchenkäfig. Und wenn diese Tierhandlung dann das Tier in dem Sinne in seinem artgerechten, guten Käfig ausstellt, um zu demonstrieren, wie gut eben dieses Streuemittel ist, dann besteht, wie ich das verstehe, die Pflicht, da eine Bewilligung einzuholen für diese Ausstellung zu Werbezwecken. Und das führt in meinen Augen zu weit. Wenn man einen Tierhalter, der eigenverantwortlich hält und auch - ich gehe davon aus - ein Tierfreund ist, quasi unter Generalverdacht stellt und er dann eine Bewilligung braucht, wenn er sein Tier jetzt einmal im Geschäft selber in seinem Käfig ausstellt und eben zu Werbezwecken einsetzt, ist das unnötig reglementiert. Ich kann es nicht anders sagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Möchte sich die Regierung dazu äussern?Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Nur sehr kurz: Wir werden diese Fragen aufnehmen und für die 2. Lesung beantworten. Ich möchte nur noch zum Verwenden von Tieren in der Werbung sagen: Es geht darum, wenn sie aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen werden müssen. Jetzt für einen Hund, der daran gewöhnt ist, mit Menschen zu sein, ist das gewohnte Umfeld irgendwo alles von der Strasse über das Hausinnere bis zu einer Wiese. Ich nehme also nicht an, dass das extensiv ausgelegt werden wird auf alles. Aber wir werden auf diese Fragen zur 2. Lesung antworten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Herr Regierungsrat Pedrazzini, es beruhigt mich, zu hören, dass Sie das eben nicht exzessiv auslegen werden. Nur, ich gebe zu bedenken, dass Sie höchstpersönlich nicht mit der Durchsetzung dieses Gesetzes beauftragt sein werden, sondern eben Ihre Mitarbeiter. Ich möchte einfach beliebt machen, dass hier wirklich auch zu den Materialien in der Diskussion zur 2. Lesung ganz konkrete Beispiele von eben «aus einem Umfeld herausreissen» gebracht werden, sodass man das nicht sehr grosszügig interpretieren könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Bei der letzten Behandlung des Tierschutzgesetzes, die ja noch nicht allzu weit zurückliegt, war ich auch einer derjenigen, die sich dagegen ausgesprochen haben, dass hier eine Bewilligungspflicht eingeführt wird bezüglich der Werbung. Ich wurde dann in der Folge vom zuständigen Amtsleiter kontaktiert, der mich einfach darauf hingewiesen hat, dass es Fälle gibt, bei denen es sehr vorteilhaft wäre, wenn eine Bewilligungspflicht vorhanden ist. Wenn beispielsweise Tiere in Schaufenstern ausgestellt werden, die Sonne scheint herein, sie haben nicht genügend zu trinken oder was immer. Es gibt solche Fälle offenbar, die man schon als Misshandlung bezeichnen könnte. Und da wäre es sehr vorteilhaft, wenn das Amt zuvor kontaktiert werden müsste. Aber ich denke, die Regierung wird entsprechende Ausführungen einbringen.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank. Ich möchte das nicht unnötig in die Länge ziehen, aber gerade diese eigentlich nicht tiergerechten Haltungsmethoden sind bereits jetzt durch das Tierschutzgesetz und die Verordnung hinreichend geklärt, sodass eben die zuständigen Behörden eingreifen könnten. Allerdings nicht proaktiv per Bewilligung im Vorfeld, sondern natürlich im Nachgang. Und ich glaube, wenn jemand eine Bewilligung für eine Schaufensterausstellung einholt, dann wird er dort sicher nicht erwähnen, dass das Tier direkter Sonneneinstrahlung und zu wenig Wasser ausgesetzt sein wird. Auch da wird also die Kontrolle des Amtes entsprechend benötigt, auch bei Vorliegen einer entsprechend positiven Bewilligung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, ich möchte mich dem wieder anschliessen, was die Vorrednerin eben gesagt hat. Wenn jemand wirklich so dumm und brutal sein sollte und ein Tier hinter einem heissen Schaufenster ausstellen würde und dann auch noch zu wenig Wasser bereitstellt, dann gibt es genügend Handhabe, da einzuschreiten. Aber dass man eben eine Pflicht einführt, dass er um eine Bewilligung ansuchen muss, weil er eben sein Tier, das ohnehin schon da in diesem Umfeld lebt, noch zu Werbezwecken einsetzt, es geht ja da jetzt um diese Werbezwecke und nicht um die Art und Weise, wie das Tier gehalten wird. Im Beispiel, das Sie, Herr Präsident, eben angeführt haben, geht es darum, dass das Tier nicht richtig gehalten wird. Hinter einem heissen, vielleicht glühend heissen Schaufenster ohne Wasser, das geht selbstverständlich nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Ich glaube, es scheint einfach diesbezüglich ein Problem zu geben, weil es eben vom zuständigen Amt schon wieder eingebracht wird. Die Frage stellt sich eben: Muss zuerst eine Tierquälerei passieren und dann besteht die gesetzliche Möglichkeit einzugreifen oder wäre es nicht vielleicht in gewissen Fällen günstiger, wenn von vornherein ein Verbot ausgesprochen werden könnte? Aber es liegt nicht an mir, dies zu verteidigen. Die Regierung wird es machen.
Keine weiteren Wortmeldungen. Dann lesen wir weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Hier geht es mir vor allem um diese in meinen Augen etwas - wie soll ich sagen - schiefe Systematik. Die Bestimmung, dass man Hunde und Katzen nicht für Nahrungszwecke züchten darf, ist in der Tierschutzverordnung geregelt. Und jetzt wird im Gesetz geregelt, dass man den Handel mit Katzen- und Hundefellen verbieten will. Wenn schon, dann gehört für mich die Regelung, dass man Hunde und Katzen nicht essen darf, ins Gesetz. Und dann allenfalls diese zusätzliche Bestimmung, dass man die Felle auch nicht verwenden darf, in die Verordnung. Aber diese Umkehrung, die finde ich - ich habe es vorhin gesagt - schräg. Ich verstehe das nicht und bitte die Regierung um Aufklärung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen - wir lesen weiter. Art. 14 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. In Art. 14 Abs. 4 steht ja, dass die Regierung festlegen kann, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind. Ich würde vorschlagen, dass in den Artikel aufgenommen wird, dass quasi keine Mindeststandards definiert werden dürfen, die unter dem liechtensteinischen Tierschutzgesetz liegen - wie es in den Erläuterungen steht. Das würde das Gesetz einfacher machen und wäre klarer zu interpretieren, als wenn man zuerst noch den Bericht und Antrag zu Rate ziehen muss, wie jetzt dieser Artikel auszulegen ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir lesen weiter. Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Abs. 1 Bst. i und ibis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Abs. 1 Bst. i und ibis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Tierschutzgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 20 erledigt. -ooOoo-