Reform des Namensrechts (Nr. 16/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Reform des Namensrechts.
Wir behandeln auch diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 16/2014 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Die vorgeschlagene Reform des liechtensteinischen Namensrechts ist ein behutsamer Schritt in eine Zukunft von Gleichstellung von Mann und Frau. Das heutige Namensrecht kennt bereits die Wahlmöglichkeit des Familiennamens bei der Eheschliessung. Dennoch kommt es selten vor, dass die Eheleute sich für den Namen der Frau als Familienname entscheiden.
Ein gemeinsamer Familienname ist für Paare heute nicht mehr essentiell, um ihre Verbundenheit auszudrücken. Von der Wiege zur Bahre mit dem gleichen Namen ist das Ideal, welches angestrebt werden sollte.
Von Idealen muss zuweilen abgewichen werden, dies kommt auch im vorliegenden Bericht und Antrag zum Ausdruck. Der Vorschlag der Regierung sieht vor, dass Eheleute sich für einen Familiennamen entscheiden können, um ihre Verbundenheit zu zeigen, aber auch, um möglichen späteren Kindern, welche aus dieser Ehe herausgehen, einen Namen zu geben.
Die heute diskutierte Reform des Namensrechts ist der richtige Schritt. Einziger Kritikpunkt aus meiner Sicht liegt in der Tatsache, dass das neue Namensrecht nicht für Paare gelten soll, welche eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Wie schon erwähnt, wäre es das Ideal, den gleichen Namen von der Wiege zur Bahre zu tragen. Es gibt aber dennoch Situationen, in welchen Paare miteinander mit einem gemeinsamen Namen durch das Leben gehen wollen. Dies kann Ausdruck sein, um die Zusammengehörigkeit zu zeigen, aber auch ganz praktische Gründe aufweisen. Zum Beispiel:
Hat der Partner oder die Partnerin einen Migrationshintergrund und trägt einen unüblichen Namen, kann es sinnvoll sein, dass dieser Partner den Namen des anderen annimmt. Es ist leider immer noch eine Tatsache, dass eine Person mit einem lokal klingenden Namen bei uns einfacher eine Arbeitsstelle findet als mit einem exotisch klingenden Namen.
Ich bin für Eintreten, bitte aber die Regierung, auf die 2. Lesung erneut zu prüfen, ob auch in Liechtenstein das gleiche Namensrecht bei der Ehe und bei eingetragenen Partnerschaften gelten soll, wie dies in der Schweiz gehandhabt wird. Wenn schon vom Ideal abgewichen wird, dann bitte für alle. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Aufgrund der namensrechtlichen Reformen in unseren Nachbarländern Schweiz und Österreich erscheint auch eine liechtensteinische Reform notwendig und sinnvoll. Vor allem die Möglichkeit, dass die Ehegatten zusätzlich zum gemeinsamen Familiennamen auch ihre bisherigen Familiennamen nach der Eheschliessung künftig behalten können, erscheint zeitgemäss. Weiters finde ich es richtig, dass in Liechtenstein die Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen auch nach der Reform im Gegensatz zur Schweiz erhalten bleiben soll. Auch die namensrechtlichen Abänderungen beim Kindsnamen und dabei vor allem die Namensgebung von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern, welche neu den aktuellen Familiennamen der Mutter erhalten sollen, sind zu begrüssen und entsprechen darüber hinaus dem Bedürfnis der Bevölkerung.
Schliesslich erscheint der Ausbau der Möglichkeit der verwaltungsrechtlichen Namensänderung sinnvoll und notwendig. Die Vorlage erfährt meine Unterstützung und ich spreche mich für Eintreten aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Auch ich finde die vorgeschlagenen namensrechtlichen Änderungen beim Familiennamen der Ehegatten und beim Familiennamen der Kinder sowie die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Namensänderungen sinnvoll, an die hiesigen Gegebenheiten angepasst und praktikabel.
Die genauen inhaltlichen Änderungen werden im Zuge der 1. Lesung behandelt werden, weshalb ich an dieser Stelle natürlich nicht näher darauf eingehen möchte.
Allerdings ist es mir ein Anliegen, zu betonen, dass das hier vorgeschlagene Namensrecht einen sehr guten Kompromiss zwischen dem geltenden, «veralteten» liechtensteinischen Namensrecht und dem sehr modernen, neuen österreichischen Namensrecht, welches auch Doppelnamen für Kinder bzw. die ganze Familie vorsieht, darstellt. Und gerne schliesse ich mich auch der Frage des Abg. Risch an, ob man vielleicht für die 2. Lesung noch prüfen könnte, ob auch gleichgeschlechtliche Paare gegenseitig ihre Namen annehmen könnten.
Ich erachte die gesamte Vorlage aber als sehr ausgewogen, für Liechtenstein passend und zeitgemäss, weshalb ich mich für Eintreten ausspreche. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Ja, auch ich sehe den vorliegenden Gesetzesvorschlag zu einem grossen Teil als sehr positiv an, mit einer Ausnahme, die für mich ein wenig ein kritisches Bild ergibt. Aber vielleicht kann die Regierung bei Gelegenheit auch ein wenig dazu ausführen.
Es gibt einige positive Dinge: Zum einen wurde es auch schon genannt, dass auch Braut und Bräutigam ihren ledigen Namen beibehalten können. Sie haben mehr Entscheidungsfreiheit und sie können dies auch nach der Eheschliessung weiterführen.
Was für mich eine Frage ist: Die Thematik mit den Familiennamen, dass dieser erst festgelegt werden muss, wenn es ein Kind geben sollte. Da frage ich mich einfach, wie das in der Praxis aussieht, wenn das, ich sage einmal, den entsprechenden Eltern nicht bewusst ist und dann der Tag der Geburt voranschreitet, ob das dann nicht noch zu Problemen führen könnte. Denn, wenn dann ein Geburtsschein ausgefüllt werden muss und kein Familienname vorliegt, dann nochmals auf das Amt zu gehen, ist vielleicht eine nicht gerade ideale Konstellation. Wobei ich nicht unbedingt ein Problem darin sehe, das möglichst liberal zu halten. Ich denke einfach, das sollte dann den Leuten entsprechend auch wirklich bewusst sein.
Auch dass ein aussereheliches Kind den aktuellen Familiennamen der Mutter nehmen kann und nicht den Ledignamen, ist als sehr positiv zu erachten. Ich denke auch, die Überlegung mit den Doppelnamen für Kinder, beziehungsweise diesen nicht zu ermöglichen, ist ein sehr guter Schritt. Auch die Auflösung der Einjahresfrist finde ich sehr positiv und auch die Möglichkeit, dass der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe abgeleitete Familienname in einer neuen Ehe weitergeführt werden kann. So weit sehr viele positive Punkte.
Was allerdings schon auffallend ist beim vorliegenden Bericht, wenn es um den Art. 46 PGR geht, da werden doch vor allem auch seitens des Amtes sehr viele kritische Bemerkungen und auch Ängste aufgebracht. Ich wäre der Regierung schon auch dankbar, auf dieses Thema ein wenig vertiefter nochmals einzugehen. Für mich hervorstechend ist sicherlich auch die Thematik des Namens eines Kindes. Es wurde schon das Stichwort der Gleichberechtigung hergenommen. Das spricht natürlich beide Elternteile an, und es gibt die gewisse Konstellation, dass ein Vater davon auch betroffen sein kann in einem Scheidungsfall und ihm, so wie ich das hier in den Ausführungen nachlesen konnte, keinerlei Mitspracherecht zusteht. Nun, für mich stellt sich hier einfach die Frage: Inwieweit soll dieser Art. 46 zum heutigen Zeitpunkt wirklich schon hier aufgenommen werden? Müsste die ganze Thematik des Obsorgerechts oder der gemeinsamen Obsorge nicht zuerst geklärt werden? Und da einfach die Frage im einen Fall: Wenn die Mutter das alleinige Obsorgerecht hat, kann sie dann betreffend Namensänderung der Kinder selbst entscheiden? Oder im anderen Fall: Wenn bei geschiedenen Eltern das gemeinsame Obsorgerecht vorliegt, bräuchte es dann die Einwilligung des Vaters bei einer Namensänderung? Und wie würde das Ganze aussehen, wenn es jetzt nicht eine andere Regelung gibt, wenn es um die Obsorgerechtsregelung geht? Für mich wäre da die konkrete Frage an die Regierung: Wenn man diesen Artikel 46 zum heutigen Zeitpunkt nicht mit aufnehmen würde und alle anderen Änderungsvorschläge, wie hier von der Regierung vorgeschlagen, beibehalten werden. Was wären die negativen Konsequenzen oder welche Möglichkeiten der Namensgebung auch für die Personen, die eine Namensänderung haben wollen, gingen dann konkret nicht mehr? Vielleicht könnte die Regierung da ein paar Beispiele machen. Und wie sieht das bei der Thematik der Kinder aus in diesen Fällen der Trennung?Das wäre es von mir fürs Erste. Ich würde mich dann gegebenenfalls nach den Ausführungen der Regierung nochmals melden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Zuerst einmal bedanke ich mich beim zuständigen Regierungsrat für die sehr gute Vorlage. Ich finde es enorm wichtig, dass man den Namen von der Wiege bis zur Bahre tragen kann. Der Name kann ja auch eine Marke werden, gerade wenn man eine Firma hat zum Beispiel. Ich schliesse mich ansonsten den Ausführungen meiner Kollegin Rüdisser-Quaderer an.
Ich habe noch einen Punkt zum Abg. Risch, dessen Anliegen ich auch unterstütze. Ich frage mich allerdings, ob es jetzt nicht den Rahmen sprengt, wenn man das Thema auch noch hineinnimmt. Wenn es ohne Probleme geht, finde ich es gut, dass man es aufnimmt. Wenn nicht, dann würde ich es unterstützen, dass man diese Thematik separat einmal anschaut. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für die wohlwollenden Voten zum vorliegenden Bericht und Antrag. Mit diesem Bericht und Antrag soll das liechtensteinische Namensrecht unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklungen in den Nachbarländern Schweiz, Österreich und Deutschland - und ich sage hier ein Wort, das der Abg. Risch auch schon verwendet hat - «behutsam» weiterentwickelt und auch modernisiert werden. Beim Familiennamen der Ehegatten soll künftig zwar am einheitlichen Ehenamen als tradionellem Leitbild des Ehenamenrechts festgehalten werden. Die Brautleute können wie bisher einen ihrer Namen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Neu sollen die Ehegatten zusätzlich das Recht erhalten, ihre bisherigen Familiennamen nach der Eheschliessung ohne Doppelnamenbildung weiterzuführen. Selbstverständlich bleibt aber auch die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens bestehen.
Im Namensrecht des Kindes - das betrifft den ABGB-Teil der Vorlage -, vor allem bei den nicht miteinander verheirateten Eltern, soll eben nicht mehr an den Mädchen- bzw. Ledignamen der Mutter, sondern an ihren aktuellen Familiennamen angeknüpft werden, um die Namenseinheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Das Kind verheirateter Eltern erhält grundsätzlich den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern zum Familiennamen des Kindes bestimmen.
Durch eine Ergänzung des Personen- und Gesellschaftsrechts - das ist dieser Art. 46 - soll familiären Bedürfnissen nach einer Namensänderung, die nicht durch namensrechtliche Tatbestände des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches abgedeckt sind - wie etwa die nachträgliche Änderung des Familiennamens eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf den Familiennamen der Mutter - künftig auf dem Verwaltungsweg entsprochen werden können. Das ist dann eine verwaltungsrechtliche Namensänderung.
Mittels dieser Reform insgesamt soll das liechtensteinische Namensrecht auf einen zeitgemässen und den liechtensteinischen Verhältnissen angemessenen und entsprechenden Standard gebracht werden. Mit der Vorlage wird den Bedürfnissen der Praxis sowie der Bevölkerung entsprechend nachgekommen. Bereits im Vorfeld wurden diverse Aspekte des Reformprojekts mit Praktikern, dem Zivilstandsamt und interessierten Kreisen intensiv diskutiert.
Dann zu Ihren Ausführungen im Rahmen der Eintretensdebatte: Der Abg. Patrick Risch hat die Frage der eingetragenen Partnerschaft zum Thema gemacht, dass diese Möglichkeiten der Anpassung nicht berücksichtigt wurde im Namensrecht, und auch die Abg. Judith Oehri und die Abg. Karin Rüdisser-Quaderer haben dieses Thema angeschnitten. Hierzu möchte ich einfach noch einmal ausführen, dass im Bericht und Antrag, so wie er vorliegt, auf den Seiten 28 und 29 auf dieses Thema eingegangen wurde. Ich glaube, die Abg. Judith Oehri hat das schon richtig auch auf den Punkt gebracht. Es geht eben darum, dass das nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage war und dass eine solche Thematik irgendwo auch ein Teil eines gesellschaftspolitischen Prozesses sein soll. Und wenn keine Vernehmlassung und keine Diskussion dazu stattgefunden haben, auch mit den Parteien und der Öffentlichkeit, dann hätte ich hier Bedenken, wenn man das jetzt quasi noch schnell vor Schluss der Vorlage hier noch einbauen würde. Und darum würde ich, so wie es die Abg. Judith Oehri erwähnt hat, schon beliebt machen, dass wir das als nächsten Schritt durchaus diskutieren können, dass dann eine entsprechende Vernehmlassung durchgeführt werden kann und damit eigentlich auch dieser gesellschaftspolitische Prozess geführt werden kann, um dieses Bedürfnis zu diskutieren und dann entsprechend auch im Gesetz anzupassen. Das zum Thema eingetragene Partnerschaft. Noch einmal: Ich habe nicht grundsätzlich etwas gegen diese Idee einzuwenden, aber ich denke, dass dieses Thema einfach noch breiter diskutiert und nicht noch kurzfristig jetzt in diese Vorlage eingebaut werden sollte.
Dann zu den Ausführungen des Abg. Gerold Büchel: Vielleicht zuerst zur Frage, wann der Familienname festgelegt werden soll, ob schon bei der Trauung zwingend oder bei Anlass der Geburt des ersten Kindes. Hierzu ist auch im Bericht und Antrag einiges ausgeführt. Das ist ein Bedürfnis aus der Praxis. Andere Länder kennen diese Regel und haben gute Erfahrungen gemacht, dass es eben oftmals so ist, dass man zu Beginn einer Ehe im Rahmen der Trauung vielleicht noch keine Kinderpläne hat und sich sogar vornimmt, gar keine Kinder zu bekommen, und sich dieser Kinderwunsch dann im Verlauf der Ehe einstellt und vielleicht dann das Thema erst richtig aktuell wird. Und darum sollen für die Zukunft beide Möglichkeiten angeboten werden. In der Praxis ist das in den Ländern, in denen es das schon gibt, unproblematisch und eigentlich sehr gut angekommen, und wir sehen daher hier bei diesem Thema keine grösseren Probleme.
Zu Art. 46 PGR, zur Kritik des Zivilstandsamts: Das ist richtig, das haben wir im Bericht und Antrag ausführlich dargestellt - Seiten 64 und 65 - und Sie haben noch nachgefragt, Herr Abg. Büchel, inwiefern es hier Praxisbeispiele gebe. Ich glaube auf Seite 64 ist so ein Praxisbeispiel angeführt, das ist aus meiner Sicht bei den heutigen gesellschaftlichen Umständen durchaus ein Fall, der ab und zu vorkommen kann. In der Mitte auf Seite 64 sehen Sie die Ausführung, dass für Kinder, die vor einem Zeitpunkt geboren wurden, an dem eine Mutter eine neue Ehe eingeht, ein Bedürfnis nach der Führung des von der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführten Familiennamens bestehen kann, und solche Änderungen in sogenannten Patchwork-Familien können immer wieder einmal auftreten. Und dieser Art. 46 PGR, der soll diese Änderungsmöglichkeit im Verwaltungsrecht quasi wie eine Auffangbestimmung ermöglichen, damit in solchen Konstellationen, wo z.B. Kinder aus einer vorehelichen Beziehung oder aus einer früheren Ehe sich dem heutigen Familiennamen der Mutter anpassen möchten, solche Anpassungen auf diesem Wege möglich sind. Die Regierung ist überzeugt, dass das eine gute Vorlage ist in Bezug auf diese Änderungsmöglichkeit, und gerade auch die Länder, die so etwas kennen, haben damit eigentlich gute Erfahrungen gemacht und keinen überbordenden Verwaltungsaufwand bei den entsprechenden Amtsstellen festgestellt. Aber ich nehme diesen Punkt gerne noch einmal mit auf die 2. Lesung und werde dazu vielleicht noch mehr Beispiele anführen, damit das noch ein bisschen konkreter sozusagen visualisiert sein kann, warum dieser Punkt besonders wichtig auch ist und nach Ansicht der Regierung nicht aus dieser Vorlage herausgenommen werden sollte.
Dann vielleicht noch ganz kurz zur Frage der Obsorge: Auch dazu werde ich gerne auf die 2. Lesung noch ausführen, wie das Einfluss auf die Namensgebung hat, was das auf sich hat, ob es einen Einfluss hat, ob alleinige Obsorge oder die gemeinsame Obsorge. Spontan würde ich sagen, dass es mit der Namensrechtsvorlage hier klar geregelt ist, dass die Obsorgefrage keinen Einfluss auf die Namensgebung hat. Die Regeln für die Namensgebung sind hier klar festgelegt und haben nicht direkt mit dieser Obsorgefrage zu tun, aber damit wir da ganz sicher sind, werde ich diese Frage auch auf die 2. Lesung noch aufnehmen und beantworten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Ich habe eine Frage: Hat man in der Vernehmlassung die Namensänderung zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft absichtlich weggelassen oder wurde das einfach vergessen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Das ist eine Frage, die ich der Vorgängerregierung weitergeben müsste, weil diese Vernehmlassungsvorlage noch unter der Vorgängerregierung ausgearbeitet worden ist. Ich denke, dass das insofern absichtlich weggelassen worden war, weil man vermutlich die Vorlage nicht überladen wollte und das ein separates Thema ist, und dass man die Vorlage hier nicht mit diesem Thema auch noch quasi zusätzlich befrachten wollte und das separat angehen wollte. So interpretiere ich zumindest die Tatsache, dass es nicht in der Vorlage drin war. Ich glaube nicht, dass es darum ging, dass man das nicht wollte, sondern dass das ein weiteres Thema ist, das jetzt zu diesem Zeitpunkt vielleicht auch noch zu nahe am Partnerschaftsgesetz, das gerade vor ein paar Jahren erst eingeführt worden ist, oder vielleicht noch zu früh wäre oder dass man das Gefühl hatte, dass das im Moment noch kein Problem darstellt. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass es ja im Bericht und Antrag auch ausgeführt ist, dass es die Möglichkeit des sogenannten Allianznamens gibt oder auch des sogenannten Künstlernamens. Also gibt es im Alltagsleben, in der Praxis für solche Paare auch bereits heute Möglichkeiten, den Namen gemeinsam so zu führen. Die Schweiz kennt diesen sogenannten Allianznahmen auch. Das kann auch ein Grund sein, warum man sich gesagt hat, dass man es zu diesem Zeitpunkt noch nicht in diese Vorlage aufnehmen wollte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir mit den Lesungen beginnen. Ich denke, Eintreten auf diese Vorlage ist absolut unbestritten. Somit können wir uns den Regierungsvorlagen zuwenden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir mit der Lesung beginnen. Ich denke, Eintreten auf diese Vorlage ist absolut unbestritten. Somit können wir uns den Regierungsvorlagen zuwenden.
Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches§ 139 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 139 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe jetzt der Eintretensdebatte zugehört - und dieses Problem wurde für mich zu wenig angesprochen: Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen auf diesen Namen des Kindes? Was ist die Lösung in diesem Fall? Was gilt dann? Es werden hier verschiedene Optionen ausgeführt. Sie haben es auch im Rahmen der Eintretensdebatte ausgeführt. Aber wenn sich diese beiden Personen nicht einigen, was gilt dann?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich würde sagen, dann haben die Eltern ein Problem, ein Eheproblem. Aber Spass beiseite. Ich denke, die Frage ist berechtigt. Wir haben im Bericht und Antrag dazu auch kurze Ausführungen gemacht. Die Schweiz kennt eine analoge Regelung. Dazu muss man einfach sagen, dass beide Eltern für eine Regelung zustimmen müssen. Wenn das nicht passiert - das hat in der Praxis in der Schweiz, wo diese Regelung gilt, noch keine Probleme verursacht. Ich glaube, die Eltern müssen sich auch auf den Vornamen eines Kindes einigen. Die Eltern müssen viele Entscheidungen treffen, wenn sie gemeinsam ein Kind auf die Welt bringen. Und dazu gehört einfach auch die Festlegung des Familiennamens. Und dass man hier eine Auffangregel definiert, die in einem Streitfall das quasi gesetzlich regelt, wäre wahrscheinlich irgendwie speziell. Aber ich nehme es nochmals mit, damit wir vielleicht dazu auf die 2. Lesung noch Genaueres ausführen. Aber, wie gesagt, in der Praxis in den Ländern, die diese Regel bereits heute so kennen, hat das keine Probleme verursacht. Es gibt sehr viele Entscheidungen, die gemeinsam für ein Kind zu fällen sind, und wenn es an der Festlegung des gemeinsamen Familiennamens scheitern würde, dann glaube ich eben, dass die Eheleute ein grundsätzliches Problem haben, das über diese Frage hinausgeht. Ich werde das aber auf die 2. Lesung noch einmal ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. § 139a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 139a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 139b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 139b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§§ 162a bis 162d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 162a bis 162d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§§ 165 bis 165c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 165 bis 165c stehen zur Diskussion.
Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Unter §§ 165 bis 165c wurde früher definiert, dass der Vater eine Einwilligung bei der Änderung des Namens des Kindes geben muss, soweit ich das richtig verstanden habe. Für mich stellt sich einfach nochmals die Frage, wie die Regierung das künftig sehen würde, eben auch in der Betrachtungsweise des Obsorgerechts, ob es dann Konsequenzen darauf haben würde, wenn beispielsweise der Vater das alleinige Obsorgerecht hat, ob er dann auch die Möglichkeit hat, beim Namen des Kindes allein eine Entscheidung zu treffen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Zu diesen Aspekten wurde im Bericht und Antrag auf Seite 48 einiges ausgeführt. Ich werde jetzt aber nicht freihändig etwas dazu sagen, sondern möchte das auch auf die 2. Lesung nochmals genauer ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Einfach zur Präzisierung: Für mich ist auch hier die Gleichstellung das zentrale Element, weil hier häufig eine gewisse - ich sage mal - Wertung oder Bevorzugung bezüglich der Mutter stattfindet, was für mich grundsätzlich in Ordnung ist. Nur, jetzt beispielsweise bei der Obsorge könnte ich auch umgekehrt argumentieren und ich frage: Werden da die Väter gleich behandelt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. §§ 183 und 183a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 183 und 183a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES EHEGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes. Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Da steht, dass der Ehegatte jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären kann, seinen zur Zeit der Trauung geführten Familiennamen wieder anzunehmen. Hier ist ja eigentlich gemeint, seinen Namen, den er vor der Trauung gehabt hat, wieder anzunehmen. Oder habe ich hier ein Verständnisproblem? Ich bin auch aus den Erläuterungen auf der Seite 60 nicht ganz klug geworden, ob damit gemeint ist, den Namen, den er davor hatte, wieder anzunehmen, oder wie das gemeint ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, das ist richtig. Es geht um den Familiennamen zum Zeitpunkt der Trauung, also vor der Trauung. Das ist eine gute Frage. Das müsste man noch einmal anschauen, ob man das vielleicht noch etwas präziser formulieren kann. Werde ich auf die 2. Lesung mitnehmen. Ich habe mir das auch nochmals angestrichen beim Durchlesen. Ich bin auch erstmals darüber gestolpert. Wir werden noch schauen, ob man das noch ein bisschen klarer formulieren kann. Die Formulierung kommt meines Wissens auch aus der Rezeptionsvorlage. Aber wir dürfen ja auch besser sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir können weiterlesen. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Art. 46 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Wie bereits in der Eintretensdebatte kurz ausgeführt, scheint dieser Artikel am kritischsten gesehen zu werden. Es wird im Bericht und Antrag auch ausgeführt, dass mit Mehraufwand gerechnet wird. Die Regierung schreibt am Schluss, dass es keine personellen oder finanziellen Konsequenzen gibt, obwohl die Regierung auch bereits ausgeführt hat, dass vor allem dieser Artikel auf dem verwaltungsrechtlichen Weg einige Möglichkeiten ermöglichen sollte. Es ist für mich auch naheliegend, dass das zu Aufwand führt. Ich bitte die Regierung, hier einfach nochmals sicherzustellen, dass das keinen Mehraufwand oder keine zusätzlichen Kosten bedeutet. Entsprechend müsste man ansonsten entsprechende Gebühren auch anpassen, weil es ja nicht zu mehr Kosten führen sollte.
Für mich wäre auch nochmals wichtig, wirklich zu hören, was die grossen Nachteile wären. Und wenn ich das jetzt einfach betrachte: Der ursprüngliche Art. 46 Abs. 1 war ja der erste Satz und hier wurden einfach wichtige Gründe genannt. Und jetzt wurde dieser Satz ergänzt durch eine Definition der wichtigen Gründe. Ich frage mich, wieso das in der Vergangenheit nicht auch schon möglich war, weil wichtige Gründe eigentlich schon möglich waren. Jetzt wird hier einfach ein Beispiel ins Gesetz mit aufgenommen. Meines Erachtens hätte man diese Möglichkeit schon gehabt, indem man die wichtigen Gründe einfach formuliert hätte. In Bezug auf die Stellungnahmen, vor allem der entsprechenden Amtsstelle, frage ich mich hier schon: Was ändert sich dann tatsächlich in der Praxis? Es wurden hier ja relativ klare Aussagen gemacht. Wird hier das wirklich vielleicht so offen gestaltet, dass es zum Wunschkonzert wird? Ich kann das weniger beurteilen. Ich wäre da einfach froh um die entsprechenden Ausführungen. Für mich war dann auch die Aussage sehr speziell, die im Bericht und Antrag hier auch so genannt wurde, dass die Kindsväter zwangsläufig kein Mitspracherecht haben. Und für mich ist es ein zentrales Element: Inwieweit sind hier beide Eltern gleichberechtigt und auf welcher Grundlage? Ich weiss, das wird auch je nachdem auf andere gesetzliche Grundlagen dann auch nochmals Einfluss haben.
Bezüglich der bestehenden Erfahrungen, da muss ich auch sagen, dass die bestehenden Gesetze im Ausland noch nicht wirklich alt sind. Also, zu sagen, man hat nur positive Erfahrungen bis zum heutigen Zeitpunkt, ist relativ einfach, wenn das Gesetz kein Jahr alt ist. Ich denke, der Erfahrungszeitraum, basierend auf den Rezeptionsvorlagen, ist doch auch noch relativ kurz. Entsprechend möchte ich betreffend Bedenken, die hier auf den Seiten 64 und 65 stark geäussert worden sind, die Regierung bitten, diese nochmals wirklich kritisch zu prüfen.
Hier wird beispielsweise ausgeführt: «... für alle möglichen Arten von Namensänderungen missbraucht.» Ich kann es nicht beurteilen. Ich habe auch nicht die Erfahrung. Aber vielleicht hat das entsprechende Amt auch hier einfach Erfahrungen gemacht, dass viele Wünsche kommen. Es wäre interessant zu wissen, ob da wirklich ein starkes Bedürfnis auch für nicht wirklich notwendige Änderungen kommt. Bezüglich des zusätzlichen Personals, das hier ausgeführt wird: Ich erwarte von der Regierung einfach hier noch ein klares Statement, dass die Regierung das anders sieht. Die Amtsstelle scheint das anders zu sehen.
Den Rest hatte ich bereits erwähnt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Wie gesagt, werden wir auf die 2. Lesung dazu ausführlich nochmals Stellung nehmen. Die frühere Bestimmung mit den wichtigen Gründen war tatsächlich einfach enger gemeint und enger gelebt in der Auslegung. Es war nicht so klar, dass hier verschiedene familienrechtliche, familienbedingte Änderungen wichtige Gründe sind. Und es war die Idee und die Intention dieser Ausweitung analog zu den Nachbarländern, dass es klar ist, dass es eben hier darum geht, diesen Familienbedürfnissen, insbesondere den Kindern, die Bedürfnisse haben aufgrund dieser Patchwork-Situation, die wir heute häufig antreffen, auch nachkommen zu können, dass es da nicht dann Gründe gibt, dass man sagt, das sind keine wichtigen Gründe, das akzeptieren wir nicht. Das war eigentlich die Intention.
Zu den Zahlvätern ist im Bericht und Antrag auch ausgeführt, das ist ganz klar wie beim Kindsrecht bei der gemeinsamen Obsorge: Zentral und im Vordergrund soll das Kindeswohl stehen. Natürlich kann es Situationen geben, mit denen dann vielleicht Väter unzufrieden sind. Aber am Ende steht bei solchen gesetzlichen Vorlagen wirklich auch das Kindeswohl im Zentrum. Das ist die Ausgangslage. Aber auch dazu werden wir in der Stellungnahme zur 2. Lesung nochmals Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Besten Dank der Regierung. Ja, da ist jetzt genau die Krux begraben. Das wird auch gerne so formuliert: «das Kindeswohl». Aber ich denke, jeder, der im näheren Umfeld so etwas einmal miterlebt hat, weiss, wie das in der Praxis gehandhabt wird. Und die gemeinsame Obsorge ist so weit für mich auch noch ein Thema, das kommen wird. In der heutigen Praxis ist zwar das Kindeswohl im Zentrum, aber, ich sage mal, die Lösung vor Gericht kann dann doch relativ deftig aussehen, und das Kind kann benutzt werden, um gewisse Interessen durchzusetzen. Das hier ist ein weiterer Punkt, vor dem ich Respekt hätte. Entsprechend stellt sich für mich die Frage der Chronologie: Wäre es zum einen überprüfenswert, zuerst die Obsorge auch einen Schritt weiterzubringen und das dann hier zu regeln? Und zum anderen stellt sich bezüglich der Thematik wichtige Gründe die Frage, ob nicht auch eine Variante - ich sage mal - einer abschliessenden Liste, welches denn wichtige Gründe wären, nicht auch eine Variante wäre, vor allem auch zum Schutz - ich sage mal - der Amtsstelle, dass es nicht zu einem Wunschkonzert ausartet, wie es hier befürchtet wird, ohne jetzt wirklich zu wissen, ob das ein Problem wäre oder nicht. Das sind einfach einige Gedanken dazu.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Vielleicht noch eine Anschlussfrage. Wir sprechen jetzt hier dauernd vom Kindswohl. Auf der Seite 65 wird dann auch geschrieben, dass es sich dann aber auch auf Erwachsene beziehen würde. Heisst das, diese Änderungen, diese wichtigen Gründe, könnten lebenslang in den Raum gestellt werden für eine Namensänderung? Ist das schon richtig? Dann stellt sich mir die Frage, ob das dann schon gut ist.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, das ist richtig, das bezieht sich auf eine lebenslange Situation, weil es wichtige Gründe im Leben eines Menschen für eine Namensänderung geben kann. Also betrifft das nicht nur Kinder. Wir werden, wie gesagt, auf die 2. Lesung versuchen, ein paar Beispiele für mögliche Konstellationen, wo so eine Anwendung des Art. 46 eben sinnvoll und wichtig ist, aufzulisten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für die Ausführungen. Ich würde dann auch bitten, Beispiele zu nennen, die negativ verwendet werden können - weil das kann man ja schlussendlich auch -, wo eine Gefahr damit verbunden ist und auch im öffentlichen Leben hier Schwierigkeiten bereitet werden, wenn man das in jedem Falle zulassen würde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, wir werden das ausführlich darstellen. Aber ich möchte hier nur festhalten, diese Änderung aus wichtigen Gründen, die lebenslange Möglichkeit, die gibt es schon lange. Das ist bestehendes Recht. Also das ist nicht etwas Neues. Aber wir werden auch Beispiele aus dieser Praxis des Zivilstandsamtes hier anführen, damit man das besser sieht, was solche Beispiele sein können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER JURISDIKTIONSNORM
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm. § 56b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 56b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Ich möchte mich noch nachträglich bedanken beim Herrn Regierungschef-Stellvertreter Zwiefelhofer für die Ausführungen, warum das Namensrecht für eingetragene Partnerschaften nicht gelten kann. Die Gründe kann ich voll nachvollziehen. Ich bin auch selbst Verfechter davon: Zuerst eine anständige Vernehmlassung, dann Stellungnahme der Parteien. Ich möchte aber doch beliebt machen, dass in Zukunft, wenn etwas die eingetragene Partnerschaft tangiert, dann gleichzeitig vielleicht in der Vernehmlassung zum entsprechenden Gesetz die eingetragene Partnerschaft berücksichtigt wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Diesen Hinweis nehme ich gerne mit und ich gebe Ihnen recht, dass das sicher das richtige und sinnvolle Vorgehen ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, haben wir die Regierungsvorlagen zur Reform des Namensrechts in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 22 erledigt.
Wir machen eine ganz kurze Pause von zwei, drei Minuten, bis die Regierungsvertreter für die Behandlung des letzten Traktandums eingetroffen sind. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:28 bis 18:33 Uhr).
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