GESETZ ÜBER DIE ARBEITSVERMITTLUNG UND DEN PERSONALVERLEIH (ARBEITSVERMITTLUNGSGESETZ, AVG) (NR. 96/1999) 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 26: Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung eines Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Der Bericht und Antrag Nr. 96/1999 der Regierung steht zur Diskussion.
Abg. Hubert Sele:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Das Gesetz vom 9. September 1960 über die Dienst- und Stellenvermittlung ist mittlerweile 39 Jahre alt und vermag den Anforderungen der heutigen Praxis nicht mehr zu genügen. Die wirtschaftliche Situation und die Konstellation auf dem Arbeitsmarkt haben sich verändert. Einige Beispiele, welche die Mankos des heute geltenden Rechts und die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes verdeutlichen: Wer eine Konzession für die private Stellenvermittlung beantragt, braucht nach heutigem Gesetz einen guten Leumund, Wohnsitz im Inland und ein geeignetes Betriebslokal. In Bezug auf die Qualifikation des Konzessionswerbers gibt es keine Vorschriften. Der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr ist im Gesetz von 1960 ebenso wenig geregelt, wie die Verwendung und Weitergabe von Daten über die Stellensuchenden. Was die öffentliche Stellenvermittlung beim Amt für Volkswirtschaft anbelangt, haben wir heute andere Voraussetzungen. Das Aufgabenfeld hat sich gewandelt. Beschränkten sich die Aufgaben des Arbeitsamtes früher noch auf die Vermittlung von Stellensuchenden und die Besetzung offener Stellen, so zählen heute, und in Zukunft wahrscheinlich noch vermehrt, zusätzlich folgende Dienste zum Aufgabenbereich des Amtes für Volkswirtschaft, früher Arbeitsamt. So die Beratung Stellensuchender bei der Wahl geeigneter Umschulung oder Weiterbildung, die Schaffung von Beschäftigungsprogrammen, die Zusammenarbeit mit privaten Vermittlern, die Arbeitsmarktbeobachtung usw. In all diesen Bereichen ist das heute geltende Recht unzureichend. Was in den letzten zehn Jahren ziemlich zugenommen hat, ist der Personenverleih, die Temporärarbeit. Laut Arbeitnehmerverband sollen heute bereits 15 Personalverleih- oder Arbeitsvermittlungsfirmen ihre Dienstleistungen anbieten. Wir haben heute aber kein Gesetz, das diese wachsende Dienstleistungsart, d.h. den gewerbsmässigen Personalverleih, abdeckt. Dem Schutz der Arbeitnehmer wird ungenügend Rechnung getragen. So fehlt beispielsweise die Pflicht zur Hinterlegung einer entsprechenden Kaution zur Sicherung von Lohnansprüchen. Es fehlt das Erfordernis eines Vertragsabschlusses, mit welchem die Anstellungsbedingungen festzulegen sind.Das 1960er Gesetz sieht die Möglichkeit, private Vermittler in die öffentliche Arbeitsvermittlung einzubeziehen, nicht vor. Im neuen Gesetz soll dies nun geregelt werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass seit 1. Februar dieses Jahres das vom Landtag beschlossene Pilotprojekt betreffend den Einbezug von privaten Personalberatern in Aufgaben der öffentlichen Arbeitsvermittlung läuft. Wie dem Bericht des Amtes für Volkswirtschaft zu entnehmen ist, zeigt der Versuch bereits positive Ergebnisse. Der Einbezug privater Vermittler in die Stellenvermittlung scheint sich also vorteilhaft auf die Arbeitslosigkeit auszuwirken. Und von daher ist dieser eingeschlagene Weg weiter zu gehen. Im neuen Arbeitsvermittlungsgesetz wird die gesetzliche Grundlage geschaffen. Nur schon diese eben angeschnittenen Punkte veranschaulichen, wie notwendig die Schaffung eines Gesetzes ist, welches die private wie die öffentliche Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih ausreichend und zeitgemäss regelt. Die Regierung hat die Notwendigkeit erkannt und hat uns in Anlehnung an das Schweizer Recht eine meines Erachtens ausgewogene Vorlage unterbreitet. Das Gesetz ist einerseits aus Sicht der Arbeitnehmer, aber auch im Interesse der Arbeitslosigkeitsbekämpfung sehr zu befürworten. Andererseits schafft es aber auch für die öffentliche Arbeitsvermittlung und für die privaten Vermittler und Personalverleiher eine klare Rechtsgrundlage. Das Gesetz dient damit grundsätzlich der Wahrung des Friedens unter den Sozialpartnern. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Bei der Beratung der einzelnen Artikel werden wahrscheinlich die Änderungsvorschläge des Liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes, der Industrie- und Handelskammer sowie der Gewerbe- und Wirtschaftskammer noch zu Diskussionen Anlass geben.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin mit meinem Vorredner in weiten Teilen seines Vortrages eigentlich gar nicht einverstanden, insbesondere bezweifle ich die wirkliche Notwendigkeit dieses Gesetzes, d.h., ich bezweifle sie nicht in dem Sinne, dass ich sage: Das ist nun völliger Unsinn, aber die eigentliche Begründung fehlt. Die Begründung liefert die Regierung nur für den Bereich der Dienstleistung, der nun neu vom Amt für Volkswirtschaft erbracht wird, nämlich für die öffentliche Stellenvermittlung. Für mich ist es keine Begründung für ein neues Gesetz, wenn man einfach sagt: Die Dienstleistungen im Bereiche der Personalvermittlung und die Dienstleistungen im Bereiche der Arbeitnehmerüberlassung haben zugenommen, die werden nun verstärkt auch in unserem Lande erbracht, deshalb brauchen wir ein Gesetz. Nur weil diese Dienstleistungen verstärkt hier im Lande angeboten werden, das ist für mich keine ausreichende Begründung, warum es ein Gesetz brauche.Genau so verhält es sich auch mit der Kaution, die eigentlich den Hauptinhalt dieser Schutzbestimmungen, die da eingeführt werden sollen, bildet. Es ist für mich absolut nicht einsichtig, dass, wenn keine Anlassfälle bei den Dienstleistungserbringern vorliegen, dass Dienstleistungserbringer, die jetzt seit Jahren eigentlich, ohne zu Beschwerden Anlass gegeben zu haben, diese Dienstleistung der Arbeitsüberlassung erbracht haben, dass die nun auf einmal eine Kaution stellen müssen, damit auch die Lohnforderungen ihrer Arbeitnehmer noch besser gesichert seien. Das ist für mich eine nicht nachvollziehbare Begründung, die im Bericht und Antrag der Regierung, so weit ich das gesehen habe, einfach zwei- oder dreimal wiederholt wird, aber eigentlich nie besonders ausgeführt wird.In Bericht und Antrag der Regierung heisst es eigentlich nur: "Aufgrund der zunehmenden Verbreitung" - ich zitiere jetzt Seite 5 unten - "von Personalverleihfirmen ist eine umfassende gesetzliche Regelung hinsichtlich qualifizierter Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Gewerbe notwendig". Und dann heisst es nochmals: "Gleichzeitig sind Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers notwendig, welche den Verleiher verpflichten, die aus dem Subordinationsverhältnis resultierenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer zu gewährleisten". Allein schon die relative Kompliziertheit dieser Formulierungen zeigt die Schwachheit der Begründung auf. Dies ist nun wirklich nicht einsichtig, weil Arbeitsvertragsrecht kennen wir ja in Liechtenstein. Und wenn man den Dienstleistungserbringern im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung oder im Bereich der Personalvermittlung nicht von vorneherein unterstellen will, dass sie es mit ihren Fürsorgepflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht gerade sehr genau nehmen, und das tut die Regierung eigentlich in diesem Bericht nirgends, dann ist diese Begründung, die die Regierung hier liefert, warum wir diese zwei Dienstleistungsbereiche mit einbeziehen müssten in diese Gesetzesvorlage, eigentlich nicht haltbar. Grundsätzlich bin ich aber nicht gegen Eintreten auf diese Vorlage. Es schadet sicher nicht, die Bereiche Personalverleih oder Arbeitnehmerüberlassung und den Dienstleistungsbereich Personalvermittlung einer vertieften gesetzlichen Regelung zuzuführen. Eine dringende Notwendigkeit hierfür sehe ich aber, wie ausgeführt, derzeit nicht. Ich habe zumindest von der Regierung keine genügende Erklärung hierfür erhalten. Ich bin aber, wie gesagt, grundsätzlich nicht gegen Eintreten auf diese Vorlage und werde dann bezüglich der Kaution, wo ich doch annehme, dass es bezüglich dieser Artikel dann noch zu Diskussion kommen wird, da noch einmal dazu Stellung nehmen.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich begrüsse dieses neue Gesetz über die Arbeitsvermittlung, denn ich glaube, wir brauchen sehr wohl neue und zeitgemässe gesetzliche Regelungen, und zwar nicht nur über die Qualifikationen der Personalvermittler, sondern auch zum Schutz der Arbeitnehmer im regional sehr florierenden Bereich des Verleihs von Arbeitskräften und der Temporärarbeit. Der Arbeitsmarkt in unserem Land hat durch die Grenzgängeröffnung zum EWR und durch Aufbau und Ausweitung von Wirtschaftszweigen eine hohe Eigendynamik und kann von sich aus Fehlentwicklungen nicht korrigieren. Der Wettbewerb spielt oft auch über die Lohnpolitik. Der Schutz des Arbeitnehmers gewinnt unter solchen Umständen sehr an Bedeutung, auf die ich besonders aufmerksam machen möchte. Ich bin froh, dass die Regierung besonders beim Dreiecksverhältnis des Personalverleihs den Arbeitnehmerschutz in den Vordergrund stellt, wie die Regierung auf Seite 8 schreibt und es auch in Art. 1 bezweckt. Nachdem ich das Pilotprojekt, Arbeitslose durch Privatfirmen zur Arbeitsvermittlung zu vermitteln schon aus Überzeugung unterstützt habe, begrüsse ich auch dessen gesetzliche Verankerung. Sie schliesst nebst der reinen Vermittlung auch Schulung und Weiterbildung ein und leistet Beiträge für einen gesunden Arbeitsmarkt durch Marktbeobachtungen. Für dieses Projekt bin ich weiterhin sehr zuversichtlich, dass es eine breite Wirkung haben kann. Ich bin somit für Eintreten und melde mich ebenfalls zu einer Reihe von Artikeln.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe mit diesem Gesetz in etwa dieselben Schwierigkeiten wie der Abg. Gabriel Marxer. Zunächst einmal sagt die Regierung pauschal, weil diese Vermittlungstätigkeit zugenommen habe, weil es mehr Arbeitsvermittlungsverleihfirmen gebe, müsse ein Gesetz geschaffen werden. Sie weist nicht darauf hin, dass es tatsächlich Schwierigkeiten im Umgang mit diesen Firmen gegeben habe, dass es tatsächlich Anlassfälle gegeben hätte, die es nun nötig machen, ein spezielles, spezifisches Gesetz zu verfassen, oder dass mit den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen etwaigem Missbrauch in diesem Bereich nicht beizukommen gewesen wäre. Noch mehr stört mich aber, das, was die Frau Abg. Ingrid Hassler ausgeführt hat, nämlich, dass der Schutz der Arbeitnehmer in den Vordergrund gestellt werden solle.Ja, ja, das schreibt die Regierung, sie schreibt: Zweck dieses Gesetzes sei der Schutz der Arbeitnehmer. Nur nachher, in den konkreten Bestimmungen, finde ich eigentlich recht wenig, was tatsächlich den Schutz der Arbeitnehmer beinhaltet. Wenn man ganz grosszügig ist, kann man Art. 10 als einen solchen Arbeitnehmerschutz anschauen. Oder man könnte sagen, es gedeiht den Arbeitnehmern zum Schutz, wenn man Lohnansprüche durch Kaution sichert. Aber, da habe ich gerade mit dieser Bestimmung die allergrösste Mühe, weil, es begegnet mir zum ersten Mal hier, dass ein Unternehmen zur Sicherung der Lohnansprüche eine Kaution stellen müsste. Stellen Sie sich vor, Sie wären Bäcker oder Schreiner und müssten zur Sicherung der Löhne Ihrer Angestellten eine Kaution entrichten. Also mir scheint diese Bestimmung schon völlig gegen die Systematik zu laufen.Und dann gibt es noch einige Mängel, die mir aufgestossen sind: Zunächst einmal, soweit ich weiss - vielleicht bin ich da falsch informiert, aber immerhin - soweit ich weiss, kommt es nicht allzu selten vor, dass nicht der Arbeitnehmer, der sich eine Stelle sucht, der Arbeitsvermittlungsstelle Zahlungen leistet, sondern der Arbeitgeber, der eine Arbeitskraft sucht. Häufig dort, wo eine qualifizierte Arbeitskraft gesucht wird. Mir ist z.B. bekannt von Stellensuchenden, vorübergehend Arbeitslosen, die zwar von der Arbeitsvermittlung beim Amt für Volkswirtschaft betreut wurden, die auch von dieser Arbeitsvermittlung im Rahmen dieses neuen Projektes einer privaten Stellenvermittlungsfirma zugewiesen wurden, die aber auf eigene Initiative bei verschiedenen anderen Stellenvermittlungsfirmen sich auch eingeschrieben haben, und bei allen diesen Firmen die Chance für eine Stellenvermittlung wahrgenommen haben. Und ich frage mich hier - die Regierung geht in keiner Weise auf diese Gegebenheit ein - ich frage mich, wie ist denn das da überhaupt? Zahlt dann in gewissen Fällen der Arbeitgeber auch irgendeine Vermittlungsprovision? Zahlt er das dann auch, wenn vorher schon das Arbeitsamt, die Arbeitslosenversicherung eine Vermittlungsprovision gezahlt hat oder wie wird hier vorgegangen, wie wird so eine Doppelspurigkeit vermieden? Und dann lese ich, dass Arbeitslose einmal pro Monat Anrecht hätten auf ein Beratungsgespräch. Es steht zwar da "in der Regel", gut. Aber diese Beschränkung auf einmal pro Monat, die scheint mir doch ein bisschen fragwürdig, vor allem dann, wenn sich die Regierung mit der Absicht trägt, immer mehr Arbeitslose an private Vermittlungsbüros zu übergeben und nur gerade die schwierigen Fälle zu behalten. Und dann soll in der Regel einmal pro Monat beraten werden, genau bei den schwierigen Fällen. Das halte ich nicht für eine gute Regelung. Auch der datenbezogene Personenschutz, also der Schutz der Weitergabe von Daten, scheint mir hier wenig gut abgesichert, auch wenn ich jetzt daran denke, dass wir soeben einer Vereinbarung beigetreten sind zur Regelung, zum Schutz der Weitergabe von personenbezogenen Daten bei natürlichen Personen. Und, ich halte auch die Definition der Aufgaben der öffentlichen Arbeitsvermittlung in diesem Gesetz für sehr knapp. Also insgesamt habe ich hier einige Wünsche offen, und ich frage mich, ob es sich lohnt, so ein dickes Gesetz zu machen, wenn eigentlich keine Probleme vorliegen und andererseits sehr viele Bereiche auch eigentlich gar nicht geregelt sind.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Dieses Gesetz ist notwendig und die Notwendigkeit dieses Erlasses ist sehr wohl in Bericht und Antrag der Regierung ausführlich begründet, an mehreren Stellen, nicht nur in der Zusammenfassung, in der Einleitung, sondern selbstverständlich auch bei den einzelnen Artikeln, bei den Erläuterungen dazu, wo Sie die Notwendigkeit dieser Bestimmungen unschwer ableiten können. Es ist so, dass sich die Arbeitswelt, auch was die Beschäftigungsmodelle angeht, verändert hat in den letzten 20 Jahren. Es findet ein eigentlicher Trend zu Verleih-Arbeitsverhältnissen statt. Wir haben heute keine gesetzliche adäquate Regelung, die dieses Phänomen rechtlich sauber erfasst. Und schon mit Blick auf die Verleihtätigkeit müssen wir klare gesetzliche Bestimmungen haben. Ähnliches gilt für die Vermittlung - der Abg. Marco Ospelt hat diese zwei Bereiche über einen Leisten geschlagen, nicht differenziert. Das kann man natürlich nicht machen, man muss die Bereiche getrennt anschauen. Das Vernehmlassungsverfahren hat in keiner Weise ergeben, dass von Seiten der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Notwendigkeit dieses Erlasses irgendwie in Frage gestellt wäre. Es ist allen klar, dass wir so ein Gesetz brauchen. Mindestens allen, die sich an der Vernehmlassung beteiligt haben. Es waren immerhin u.a. Industrie- und Handelskammer, Gewerbekammer, die die Notwendigkeit dieses Gesetzes ausdrücklich bestätigen und der Arbeitnehmerverband, der ebenfalls die Notwendigkeit einer solchen Regelung betont. Das ist die erste Frage, die wir uns immer stellen: Braucht es überhaupt ein Gesetz? Dieses Gesetz brauchen wir wie jedes Gesetz, das wir Ihnen vorschlagen. Sonst verzichten wir darauf. Auf die Kaution gehen wir - denke ich - am besten ein, wenn wir zu dieser Bestimmung kommen, wie es der Abg. Gabriel Marxer vorgeschlagen hat. Ich kann nur so viel sagen: Es geht dort auch natürlich um die Gleichbehandlung unter den Gewerbegenossen. Die liechtensteinischen Unternehmer sind heute diskriminiert gegenüber den schweizerischen. Und wenn wir das abstellen wollen, müssen wir eine Kaution einführen. Und das haben auch die liechtensteinischen Verleihfirmen verstanden. Die begrüssen insofern die Einführung einer Regelung, die Wettbewerbsgleichheit mit den anderen Unternehmen, mit den schweizerischen - das Schweizer System kennt eine Kaution, nicht für Bäcker, auch nur für den Verleihbereich - eben diese Gleichstellung herzustellen. Nicht richtig ist auch die Aussage - sie stammt vom Abg. Marco Ospelt - es wäre keine Verbesserung des Schutzes des Arbeitnehmers vorgesehen. Auf sehr vielfältige Weise ist eine Verbesserung des Schutzes da. Zunächst einmal durch die ausführliche rechtssatzmässige Regelung als solche werden die Spielregeln klargestellt. Es gibt Berufszugangsvoraussetzungen für Verleih- und Vermittlungsfirmen. Warum sonst, wenn nicht primär zum Schutz der Arbeitnehmer, machen wir das? Es gibt Kautionsbestimmungen, schätzen Sie das nicht gering, eine ganz zentrale Bestimmung. Wenn die Leute verliehen werden und dann das Geld nicht mehr da ist, um die Löhne zu bezahlen, dann ist man froh, wenn es solche Regelungen gibt. Und es ist eben spezifisch für diese Berufsgruppe wichtig, dass, wo es manchmal sehr schnell gehen kann in jeder Hinsicht, dass die Forderungen sichergestellt sind. Es ist ganz eine zentrale Bestimmung, über die wir noch ausführlich diskutieren werden, die Frage der Ausdehnung der Gesamtarbeitsverträge auf diese Leiharbeitsverhältnisse. Also, wenn das keine Verbesserung des Schutzes von Arbeitnehmern ist, weiss ich nicht. Es erklärt ja auch vielleicht den klaren Widerstand seitens der Arbeitgeber gegen diese Bestimmung. Also da finden Sie zu Hauf Vorschriften, die sehr wohl Sinn machen und notwendig sind.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab über Eintreten. Wer damit einverstanden ist, dass der Landtag auf diese Gesetzesvorlage der Regierung eintritt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Damit können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich hätte nur eine Anregung. Man spricht hier von Personalverleih, was für mein Verhältnis zur deutschen Sprache ein viel unschöneres Wort ist als dasjenige, das ich aus dem deutschen Recht kenne, dieses spricht von "Arbeitnehmerüberlassung". Das wäre vielleicht klarer und würde der eigentlichen Tätigkeit dieser Dienstleistung gerechter werden. Ich würde beliebt machen bei der Regierung, den Begriff "Personalverleih" durch "Arbeitnehmerüberlassung" zu ersetzen.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe eine Frage zum Begriff des "ausgeglichenen Arbeitsmarktes". Wird hier gemeint, der zahlenmässig ausgeglichene Arbeitsmarkt? Also, dass man versucht, halt die Arbeitnehmer fit zu machen für die angebotenen Stellen, oder versteht hier die Regierung darunter mehr, nämlich eine aktive Arbeitsmarktpolitik, auch im Hinblick auf einen von der Qualität der Arbeitsplätze her ausgeglichenen Arbeitsmarkt, also vom Stellenangebot her ausgeglichenen Arbeitsmarkt?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Was die literarische Qualität von Bst. a angeht, bin ich mit Ihnen einverstanden, dass "Personalverleih" kein schöner Begriff ist. Ich bin aber nicht sicher, ob Ihr Vorschlag sehr viel schöner ist. Das alte Problem: Wir haben eine Rezeptionsvorlage - das schweizerische Gesetz - und ich frage mich, ob wir nicht mehr Verwirrung schaffen, wenn wir zwar uns an der Vorlage grundsätzlich orientieren, aber zentrale Begriffe ohne inhaltlichen Grund abändern. Also ich würde eher vorschlagen, das nicht zu tun, ein Zwang besteht selbstverständlich nicht. Wir überlegen uns das bis zur 2. Lesung.Dann, was unter "ausgeglichenem Arbeitsmarkt" gedacht ist? In erster Linie, würde ich sagen, einmal das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im ökonomischen Sinn. Die Bestimmung ist sicher aber als Zweckbestimmung interpretierbar und so offen, dass man da sicher auch nötigenfalls qualitative Aspekte annehmen kann.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Mir ist hier aufgefallen, dass in Abs. 1 bei der Vermittlung die Rede von "regelmässig und gegen Entgelt" ist. In Abs. 2 wird gar nichts erwähnt. In Abs. 3 heisst es wieder: "Wer regelmässig". Ich habe mich hier gefragt, ob beispielsweise beim Abs. 2 eine Bewilligung benötigt, wer dies eben "regelmässig macht oder auch gegen Entgelt". Ich glaube doch, dass hier Missverständnisse dann aufkommen können, weil das in allen drei Absätzen unterschiedlich dargelegt ist.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zunächst eine Frage zu Art. 2 Abs. 2, nämlich: "künstlerische und ähnliche Darbietungen". Denkt die Regierung hier an Tänzerinnen in Nachtlokalen zum Beispiel? Welche speziellen Regelungen will sie einführen, um Missbrauch in diesem Bereich zu verhindern?Dann habe ich eine Frage zu Abs. 3, dort steht: "Für die Auslandsvermittlung braucht es eine zusätzliche Bewilligung". Ist da gemeint, dass dieser Auslandsvermittler zunächst eine Bewilligung haben muss, im Inland vermitteln zu dürfen, um nachher auch noch zusätzlich im Ausland vermitteln zu können, oder meint die Regierung eine spezielle Bewilligung, die eben die Staaten, nach denen er vermitteln kann, dann eben auch beinhaltet ist?
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe eine ähnliche Verständnisfrage zu Abs. 2 über "künstlerische Darbietungen", ob man dann sogenannte Künstleragenturen auch unter dieses Gesetz respektive unter diese Bewilligungspflicht subsumieren müsste? Und den 2. Teil: Wenn man unter "ähnliche Darbietungen" diese Tänzerinnen in Nachtlokalen meint, da kann ich dann das nachvollziehen, dass dies geregelt wäre durch Abs. 6, der fremdenpolizeiliche Vorschriften vorbehält. Dazu habe ich dann noch die Frage, inwieweit diese seinerzeit geschaffenen Richtlinien der Regierung bei der Fremdenpolizei, gerade für die Tätigkeit solcher Tänzerinnen in Nachtlokalen noch funktionieren. Nach einigen Jahren, die man diese ja jetzt anwendet, dürfte man ja hier sicher Erfahrungen haben. Das scheint mir sehr wichtig zu sein, ansonsten nützt Abs. 6 natürlich nichts, wenn man in Abs. 2 tatsächlich diese Tätigkeit meint.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe eine Bemerkung zu Abs. 3: Ich glaube, die ähnliche Bestimmung findet sich dann auch hinten bei der Arbeitsvermittlung wieder. Ich bin hier der Ansicht, das die Regierung - das ist zwar sehr gut, dass die Regierung für gleich lange Spiesse sorgen will -, dass sie aber von einem falschen Denkansatz ausgeht. Sie werden dem ausländischen Vermittler, der Personal hier ins Inland vermittelt, kaum vorschreiben können, dass er eine zusätzliche Bewilligung braucht. Er ist für die liechtensteinischen Behörden nicht greifbar. Sie erschweren nur dem inländischen Vermittler, der ins Ausland vermitteln will, die Tätigkeit, indem Sie hier noch einmal eine zusätzliche Bewilligung für ihn fordern. Ich komme dann bei der Arbeitsüberlassung oder bzw. beim Personalverleih noch einmal darauf. Und ich würde auch bitten, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Also, wenn man sagt, in der Schweiz gibt es Kautionspflichten, das kommt dann beim Personalverleih noch einmal, dann heisst das ja nicht, dass der Liechtensteiner Dienstleistungsanbieter in diesem Bereich die gleich langen Spiesse hat, nur weil er dann auch eine Kaution oder gleich zwei Kautionen hinterlegen muss, sondern das ist für ihn eine Erschwernis, das ist ja dann für ihn nicht ein Vorteil oder sorgt nicht für gleich lange Spiesse.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
In Abs. 1 wird der Grundsatz statuiert, dass die gewerbsmässige Vermittlung bewilligungspflichtig ist. Es wird deshalb von "regelmässig und gegen Entgelt" gesprochen, das ist das Prinzip. In Abs. 2 wird eine Präzisierung gemacht bezüglich des betroffenen Personenkreises. Es wird dort einfach nur noch von der Bewilligung gesprochen. Es ist nicht notwendig unseres Erachtens, im ganzen Absatz dann jeweils dieses "regelmässig" und "gegen Entgelt" zu wiederholen. Der Grundsatz steht in Abs. 1: "Bewilligungspflicht für regelmässige und entgeltliche Tätigkeit". Das ist das eine. Dann in Abs. 2 ist es sicher so, dass die angesprochenen Tänzerinnen ein gutes Beispiel sind für die erwähnten ähnlichen Darbietungen. Es soll verhindert werden, dass dieser Bereich vom Gesetz nicht erfasst ist, indem einfach "Künstlerverträge" mit Tänzern und Tänzerinnen abgeschlossen werden. Wir gehen davon aus, dass die Richtlinien, die die Regierung vor einigen Jahren erlassen hat, ihren Zweck erfüllen. Es ist nicht in meinem Ressort, diese Frage, ob sie sich bewähren. Wir können gerne bis zur 2. Lesung dazu etwas eruieren und mitteilen. Ich persönlich gehe davon aus, dass diese Richtlinien ihren Zweck erfüllen.Dann, weshalb braucht es eine zusätzliche Bewilligung für die Auslandstätigkeit? Das ist nicht als Schikane gemeint, sondern das bezieht sich auch auf Art. 3 Abs. 3 beispielsweise, wo statuiert wird, dass für diese zusätzliche Bewilligung auch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, namentlich ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse im entsprechenden ausländischen Staat. Deshalb macht es Sinn, zu differenzieren zwischen der Inlandsvermittlung und der Auslandsvermittlung.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe das deshalb gefragt, weil es ja durchaus sein könnte, dass ein Vermittler nur ins Ausland vermitteln will. Er braucht also keine Bewilligung, um hier im Land zu vermitteln, weil das will er ja nicht machen, sondern er will ins Ausland vermitteln. Dann braucht er keine zusätzliche Bewilligung, weil die Bewilligung hier braucht er ja nicht, sondern er braucht die spezielle Bewilligung, ins Ausland vermitteln zu können.
Abg. Gabriel Marxer:
Es gibt genügend Vorschriften in ausländischen Rechtsordnungen, die für die Vermittlungserbringung auf derem Staatsgebiet zu erfüllen sind. Also, ich sehe dem auch mit etwas gemischten Gefühlen entgegen, dass wir hier, wenn jemand die Vermittlung ins Ausland vornehmen will, dass wir hier spezielle Kenntnisse fordern sollen. Das ist doch Sache des Staates, wohin die Dienstleistung erbracht wird. Also, ich würde da schon bitten, dass man noch einmal über die Bücher geht, ob das dann schlussendlich auch wirklich vollziehbar ist. Weil, wer will im Inland prüfen, ob ein Dienstleistungserbringer im Bereich der Personalvermittlung genügend Kenntnisse hat über die rechtlichen Schwierigkeiten, die ihn bei einer Personalvermittlung - nehmen wir jetzt einmal als Beispiel - in Deutschland erwarten. Haben wir überhaupt die Qualifikation beim Volkswirtschaftsamt, das die Bewilligung erteilt, dass die beurteilen können, ob dieser Dienstleistungserbringer über genügend Kenntnisse im deutschen Recht z.B. verfügt.
Abg. Alois Beck:
Die Regierung hat ausgeführt, dass im Abs. 1 für die Vermittlung die Kriterien regelmässig und gegen Entgelt aufgeführt werden, und dass dann nicht bei jedem folgenden Absatz das wiederholt werden müsse. Jetzt ist das aber so, dass in Abs. 3 eben das "regelmässig" wieder auftaucht. Deshalb könnte man als unbedarfter Leser auf die Idee kommen, dass beim Abs. 2 eben keine regelmässige oder gegen entgeltliche Vermittlung nötig ist. Deshalb eigentlich mein Einwand.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Die Konstruktion ist die, dass man für gewerbsmässige Vermittlung eine Bewilligung braucht, und wenn man regelmässig auch ins Ausland vermittelt oder auch nur ins Ausland vermittelt, braucht es eine Zusatzbewilligung. Das ist die Konstruktion. Und mit der Zusatzbewilligung alleine kommt man sicher nicht aus, weil die Zusatzbewilligung ja im Kern gewährleisten soll, dass die genügenden Kenntnisse über den Staat und seine Rechtsordnung vorhanden sind, in denen Arbeitnehmer vermittelt werden sollen. Ich denke schon, dass mit Blick auf Arbeitnehmerschutz dann schon das erste Beispiel spielt, Sinn macht, dass, wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland vermittelt wird, dass derjenige, der ihn vermittelt, gewisse Kenntnisse der Situation des Landes hat, in das er diesen Arbeitnehmer vermittelt. Er muss doch Rede und Antwort stehen können, er wird schliesslich auch dafür bezahlt - von wem immer -, dass er sagen kann, wie arbeitsrechtliche Situation, die versicherungsrechtliche Situation in dem Land sein muss. Man wird sicher keine anwaltliche Beratung im Detail erwarten können. Aber gewisse Kenntnisse, denke ich, wird man unter dem Titel "Konsumentenschutz/Arbeitnehmerschutz" verlangen müssen. Und ich halte diese Regelung, die übrigens auch das schweizerische Gesetz meines Wissens kennt, für sachgerecht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe mehrere Anmerkungen hier. Zum Ersten würde ich beliebt machen, in der ersten Zeile des Abs. 1, "wenn der Betrieb" wie es da heisst, durch "Unternehmen" allenfalls zu ersetzen. Ich glaube, es kommt auch in unserem PGR öfters vor. Man spricht da immer von Unternehmen und nicht von einem Betrieb.Dann Abs. 2 lit. b: Da wird von einer ausreichenden beruflichen Qualifikation gesprochen. Da würde ich eigentlich schon wünschen, dass die Regierung bis zur 2. Lesung hier im Gesetz selbst eine detailliertere Regelung vorschlagen kann: Ausreichende berufliche Qualifikation - so wie es hier steht - erscheint mir deshalb nicht bestimmt genug, weil es im Bereich der Personalvermittlung keine Berufslehre oder andere entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten gibt. Ich hätte einfach gerne eine etwas konkretere Vorstellung, in welchem Bereich diese Dienstleister qualifiziert sein müssen, damit sie diese Dienstleistung erbringen können, dass dies auch im Gesetz wenigstens grundsatzmässig zumindest geregelt ist. So wie es jetzt dasteht, eben weil es insbesondere keine berufliche Ausbildung in diesem Bereich gibt, ist das eigentlich eine relative Leerformel. Dann noch zum Abs. 3: Da kommen wir wieder zu diesem Thema "Kenntnissen über den ausländischen Staat". Ich bin absolut nicht befriedigt von den Ausführungen des Regierungschef-Stellvertreters zum vorigen Artikel hierzu. Wer will in welcher Weise sicherstellen bei uns hier im Lande, oder wie soll ich denn als Gewerbetreibender nachweisen, dass ich ausreichende Kenntnisse über Verhältnisse in den entsprechenden Staaten habe? Wer will das bei uns nachprüfen, und wie soll ich das nachweisen? Ich habe Mühe überhaupt mit diesem gesamten Art. 3. Mir wäre es beinahe lieber, dass man diese Spezialbewilligung für Auslandsvermittlung eher auslässt, wenn man nicht eine greifbarere, verständlichere Bestimmung findet.
Abg. Marco Ospelt:
Dann darf ich in der Liste gleich weitermachen, nämlich zu Abs. 4: Ich verstehe nicht ganz, wie das gemeint ist. Zunächst wird gesagt, die Bewilligung wird erteilt, wenn a b c in Abs. 1. Dann kommt Art. 4. Und da heisst es: Die Bewilligung wird erteilt, wenn - nur b. Und was jetzt? Und warum jetzt?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Vielleicht den letzten Punkt zuerst, weil er am einfachsten zu erklären ist. Da sind schlicht zwei Worte herausgefallen, ich kann mir auch nicht erklären, wieso. Wir haben offenbar mit dem Textverarbeitungssystem gewisse Probleme. In Abs. 4 muss es heissen: "Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher Institutionen". Beispielsweise Arbeitsvermittlungsstellen einer Wirtschaftskammer oder ähnlicher Einrichtungen. Das ist eine Sonderregelung für solche Einrichtungen, wie es auf S. 18 im Bericht und Antrag ausgeführt ist. Es gibt Berufsverbände, die solche Vermittlungsstellen betreiben können. Und da gelten nur jene Bewilligungsvoraussetzungen, die sinnvollerweise statuiert werden können. Ich kann verstehen, dass Sie diese Bestimmung nicht verstehen konnten, weil diese Worte eben fehlten. Ich bitte, das nachzusehen. Dann zu Abs. 2 Bst. b: Hier haben wir die Schwierigkeit, dass, wie der Abg. Gabriel Marxer richtig sagt, es eben kein eigentliches Berufsbild gibt für den Stellenvermittler, es gibt keine spezifische Ausbildung. Eben darum ist es schwierig, das im Gesetz detailliert zu regeln, weil man sich nicht auf eine bestehende Ausbildung beziehen kann. Ich kann mir vorstellen, dass man wie auf S. 17 des Bericht und Antrag im 2. Abs. ausgeführt, dass man möglicherweise hier grundsätzliche Erwägungen ins Gesetz aufnimmt, dass man von einer Praxis in leitender Stellung spricht oder einer kaufmännischen Grundausbildung mit Zusatzausbildung. Wesentlich konkreter wird es damit nicht. Also wir haben da sicher ein Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip. Wir wollen das so präzis als möglich im Gesetz regeln, können aber sicher keine abschliessende Regelung im Gesetz treffen. Wir schauen, was wir da machen können bis zur 2. Lesung.
Abg. Gebhard Hoch:
Zuerst möchte ich die Forderung des Abg. Gabriel Marxer zu Abs. 1, 1. Zeile, unterstützen. Unter "Betrieb" verstehe ich eine Firma, und zwar im Sinne einer juristischen Person. In den Erläuterungen heisst es zwar, dass darunter eine natürliche oder juristische Person zu verstehen ist. Ich würde hier auch für den Begriff "Betrieb" einen anderen vorziehen.Dann Abs. 1 Bst. a: "im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist". In den Erläuterungen heisst es, dass also auch eine Einzelfirma im Handelsregister eingetragen werden muss. Nun gibt es eine Reihe von Einzelpersonen, die in der Personalvermittlung in Liechtenstein recht erfolgreich tätig sind. In den Erläuterungen habe ich keine Begründung gefunden, warum die Regierung eine Notwendigkeit für die Eintragung im Handelsregister sieht. Da hätte ich gerne eine Erläuterung von Ihnen.Dann zu Abs. 1 Bst. b: "über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt". Da möchte ich eine Präzisierung von Ihnen, was Sie unter "Geschäftslokal" konkret verstehen. Auch hier geben die Erläuterungen auf S. 16 nicht genau Auskunft. Diese Personalvermittler, die das als Einzelperson betreiben, führen diese Personalgespräche recht oft in den Wohnungen, haben dort ein Zimmer als Büro eingerichtet. Ich möchte Sie fragen, ob ein solches Büro in der Privatwohnung als genügendes Geschäftslokal angesehen werden kann?
Abg. Marco Ospelt:
Ich bin auch noch nicht ganz zufrieden mit der Erläuterung, dass es sich bei Abs. 4 um berufliche Institutionen handelt. So, wie es da steht, würde es dann heissen, dass diese beruflichen Institutionen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sein müssten, sondern irgendwelche Institutionen wären. Und es würde auch heissen, dass Sie sich nicht vorstellen können, dass eine berufliche Institution in Konflikt geraten könnte bei der Vermittlung von Stellensuchenden, dass da nicht ein Konflikt entstehen könnte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wenn die berufliche Institution Vermittlerin ist. Das überzeugt mich nicht. Ich könnte mir hier auch Konfliktsituationen vorstellen.
Abg. Gabriel Marxer:
Etwas noch, was mir beinahe verloren gegangen wäre. Abs. 1 lit. c, da heisst es: "kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte". Ich glaube, dass es sich hier sehr wohl um einen Druckfehler handelt, weil ich mir kaum vorstellen kann, dass hier der Arbeitgeber gemeint ist, sondern die Arbeitnehmer da gemeint sind, die da vermittelt werden sollen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Den Begriff "Betrieb" in Abs. 1 durch einen anderen Begriff, beispielsweise "Unternehmung" zu ersetzen, macht sicher keine Probleme. Betrieb ist tatsächlich ein betriebswirtschaftlicher und kein juristischer Betrieb. Dann die Eintragung im Öffentlichkeitsregister: Da sehe ich das Problem nicht. Es ist zwar lange her, dass ich Öffentlichkeitsregisterrecht gehört habe, aber ich bin davon ausgegangen, dass auch Einzelfirmen sich eintragen können im Handelsregister. Von daher sehe ich die Schwierigkeit nicht. Es ist nicht gemeint, dass man jetzt diese erfolgreich tätigen Geschäftsleute bei uns beginnt zu drangsalieren, sondern diese sollen selbstverständlich ihre Unternehmung weiterführen können. Wir wollen auch keine übertriebenen Anforderungen stellen an Büroräumlichkeiten. Aber wie in anderen Gewerbebereichen und Bereichen des selbständigen Unternehmertums auch, müssen auch hier gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein, meines Erachtens klassische Verordnungsmaterie, was für Anforderungen man dann im Detail an solche Geschäftslokale stellt. Es sollte nicht so sein, dass ein Personalvermittler in einer Einzimmerwohnung, quasi im Schlafzimmer, seine Vermittlungsgespräche führt. Da möchte man einen Riegel schieben, das wollen wir nicht. Es bestehen seitens des Gewerbes hier und auch in anderen Bereichen durchaus gewisse Befürchtungen, dass, wenn man keine vernünftigen Hürden aufbaut, hier ein Wildwuchs entsteht und ein Geschäftslokal, ein zweckmässiges, das kann auch ein einzelnes Büro sein, ein entsprechenden ausstaffiertes Zimmer, scheint eine durchaus taugliche Massnahme zu sein, um hier keinen solchen Wildwuchs entstehen zu lassen. Wir werden sicher keine übermässigen Anforderungen an die Zweckmässigkeit eines solchen Lokales stellen.Dann zu Bst. c von Abs. 1: Es ist nicht ohne weiteres vorstellbar, was für Gewerbe das sein könnten, die die Interessen von Stellensuchenden, das wären ja dann die Arbeitnehmer oder schon sogar von Arbeitgebern beeinträchtigen. Wir werden uns den Kopf zerbrechen, was für verrückte Beispiele man da machen könnte, um dieser Bestimmung eine Daseinsberechtigung zu geben. Das ist doch etwas, was in der schweizerischen Vorlage vorgesehen ist. Wir können nicht ausschliessen, dass es einmal einen Fall gibt, wo man sagt: O.k., das ist jetzt wirklich unvereinbar, unsere Fantasie hat bis jetzt nicht ausgereicht - Sie sehen das auch aus den Erläuterungen, ein plakatives Beispiel zu machen. Aber das wird es in der Literatur sicher geben. Das wollen wir Ihnen nicht vorenthalten, das bekommen Sie bei der 2. Lesung.Bei Abs. 4 sehe ich den angesprochenen Konflikt, diese Kollision von Interessen an sich nicht, aber wir werden auch das nochmals anschauen und vielleicht auch anhand eines Beispieles zeigen, welche Fälle genau in diesem Abs. 4 gemeint sind.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich habe Sie richtig verstanden, Herr Regierungschef-Stellvertreter, dass die wenigen Personalvermittler, die das in Eigenregie machen, als Einzelperson, dass sich diese nicht als Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen müssen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das hat er nicht gesagt, sondern er hat gesagt, dass Einzelfirmen sich auch ins Handelsregister eintragen lassen können und deshalb diese Voraussetzung auch für Einzelfirmen erfüllbar ist.
Abg. Gebhard Hoch:
Können, Ja, aber ich frage, ob sie sich eintragen lassen müssen? Es sollte ja immer das Bestreben sein, dem Bürger möglichst wenig Schwierigkeiten und Auflagen zu machen. Wenn es nicht notwendig ist, dass sie sich im Handelsregister eintragen, werden sie sich wohl nicht eintragen lassen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Nach der Regierungsvorlage müssen sie sich eintragen lassen.
Abg. Gebhard Hoch:
Ja eben. Darum habe ich die Regierung gefragt, welche Notwendigkeit sie sieht, dass sich solche im Handelsregister als Einzelfirma eintragen lassen.
Abg. Gabriel Marxer:
Hier ist auch etwas noch einmal untergegangen, obwohl ich mich jetzt schon zweimal gemeldet habe. Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat selbst darauf hingewiesen, dass er noch einmal das Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip prüfen wird bezüglich Abs. 2 Bst. b. Ich würde auch bitten, wenn Sie schon in diese Materie gehen, auch zu prüfen, ob Sie damit, wenn Sie das nicht genauer auszuformulieren imstande sind, nicht auch Probleme mit der Gewerbefreiheit bekommen. Weil wenn es, wie gesagt, keine Berufsausbildung in dem Bereich gibt, dann einfach vorzuschreiben, dass man dann aber einige Jahre Praxis in diesem Beruf nachweisen muss, da sehe ich auch dort bestimmte Probleme kommen, wenn dann ein Streitfall entsteht, ob eine solche Konzession zu erteilen ist oder nicht.
Abg. Ingrid Hassler:
Nur ein kleiner Hinweis zur Klärung: Abs. 2 Bst. e sieht ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht vor. Dieser Bst. e müsste dann doch in Abs. 4 ausgenommen werden, weil ja gerade diese Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher Institutionen alles erfüllen müssen, nur nicht die Eintragung im Öffentlichkeitsregister.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich danke für diesen richtigen Hinweis. Wir werden die aufgeworfenen Fragen bis zur 2. Lesung klären und auch genauer belegen, weswegen eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister sinnvoll ist. Wenn diese Abklärungen ergeben, dass es nicht stichhaltige Gründe gibt dafür, dann werden wir diese Kriterium selbstverständlich fallen lassen. Aber ich denke, wir müssen das nochmals anschauen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Heute ist es so, dass Personalvermittler von Vorarlberg aus auch auf dem liechtensteinischen Markt tätig sind. Wenn sie in Zukunft im Rahmen dieses Gesetzes Antrag stellen, werden sie dies tun können. Es sind auch schweizerische Personalvermittler aus der Nachbarschaft hier in Liechtenstein tätig. Ich möchte die Regierung fragen, ob es im Rahmen dieser - ich weiss nicht mehr, wie die Kommission heisst, die ständige Kommission zwischen der Schweiz-Liechtenstein - ob hier auch schon eine Vereinbarung besteht oder die Absicht besteht, so eine Vereinbarung zu treffen, dass auch schweizerische Personalvermittler hier tätig werden dürfen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es besteht tatsächlich die Absicht, das Gegenrecht herzustellen, sei es durch eine Gegenseitigkeitserklärung oder durch eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung. Das ist nicht Gegenstand primär in diesem gemischten Ausschuss, sondern soll vom Ressort Wirtschaft mit den zuständigen schweizerischen Stellen geklärt werden, bevor dieses Gesetz in Kraft tritt.
Abg. Alois Beck:
Es stellt sich immer die grundsätzliche Frage bei diesen Tätigkeiten, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, auch in anderen Bereichen. Können Sie da einmal die Kriterien aufzeigen, in welchem Umfange das überhaupt möglich ist, dass man grenzüberschreitend tätig sein kann oder ab welchem Grade darf man das eben nicht mehr machen, dass man dann im jeweiligen Lande ansässig sein muss?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung abklären. Wir lesen weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Mit der Durchführung, wie dann diese Auskünfte eingeholt werden und auch diese entsprechenden Kontrollen durchgeführt werden, das scheint mir auch etwas sehr rudimentär geregelt zu sein hier. Mir würde hier schon entweder ein Querverweis auf die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes, Einvernahmen etc., oder was weiss ich, wie hier operiert werden kann, aber so, wie es jetzt hier steht, ist das doch so unbestimmt, dass es, glaube ich, wenn man sich dann einmal vorstellt, dass sich der Betreffende, der hier Auskunft zu erteilen hätte, dem Sinn nach, wenn sich der dann wehrt, dass das zu einem unglaublichen Verfahrensprozedere führen könnte. Ich würde mir hier eine Präzisierung wünschen, die Sie vielleicht bis zur 2. Lesung in Vorschlag bringen könnten.
Abg. Alois Beck:
Mir ist das auch aufgefallen. Hier heisst es ja am Schluss: "Das Amt für Volkswirtschaft kann von allen Beteiligten Auskünfte verlangen und entsprechende Kontrollen durchführen". Das Interessante ist noch, im Bericht der Regierung auf S. 21, wo es heisst: "Die Durchführung solcher Kontrollen durch das Amt für Volkswirtschaft ist nicht in einem engen Sinne zu verstehen. Selbstverständlich kann das Amt für Volkswirtschaft auch solche Kontrollen durchführen lassen, beispielsweise durch die Landespolizei". Ich habe mir beim Lesen dieser Zeilen überlegt, ob das auch in Übereinstimmung mit der Verfassung, Art. 78 Abs. 2, ist. Hat sich die Regierung hierzu nähere Gedanken gemacht?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir machen uns dauernd Gedanken über die Verfassung, auch über Art. 78 Abs. 2. Die Regelung ist sicher nicht detailliert, das ist richtig, wobei man sehen muss, welcher Sachverhalt hier angesprochen ist. Es braucht immerhin einen begründeten Verdacht, nicht nur ein leichthin angenommener Verstoss, sondern einen begründeten Verdacht, dass jemand ohne Bewilligung gewerbsmässig Vermittlungen durchführt. Also jemand irgendwo in einer Wohnung, gewerbsmässig, also wiederholt und mit der Absicht auf Gewinn, Arbeitsvermittlungen durchführt. Und wenn das Amt für Volkswirtschaft als Aufsichtsbehörde Kenntnis erhält von so einer mutmasslichen illegalen Vermittlungstätigkeit, dann muss das Amt die Möglichkeit haben, einzuschreiten, Auskünfte zu verlangen. Und wenn diese Auskünfte nicht befriedigend sind, auch vor Ort zu schauen, ob tatsächlich hier eine faktische Vermittlung betrieben wird. Das haben wir in vielen anderen Bereichen des Gewerberechts auch. Ich erwähne z.B. den Bereich des Transportes, wo wir die letzten Monate intensive Kontrollen durchgeführt haben, auch nicht aufgrund einer detaillierteren rechtlichen Grundlage. Ich halte den Hinweis auf das LVG für eine gute Idee. Aber sehr viel präziser wird man dieses Verfahren vernünftigerweise nicht regeln können.
Abg. Alois Beck:
Das glaube ich Ihnen gerne, dass Sie sich dauernd Gedanken über die Verfassung machen. Ob das die richtigen Gedanken sind, bleibe dahingestellt. Es ist glaube ich unbestritten, dass hier solche Kontrollen durchgeführt werden müssen. Ich habe auch nicht aus dem Votum des Abg. Gabriel Marxer herausgehört, dass das wenig zweckmässig sei. Es ist eher die Art und Weise hier angesprochen, ob das verhält. Wie gesagt, auf S. 21 heisst es, dass das Amt für Volkswirtschaft auch solche Kontrollen durchführen lassen könne, das heisst von anderen. Dann heisst es im Weiteren: "Beispielsweise durch die Landespolizei". Durch das Wort "beispielsweise" müssen wir weiter annehmen, dass hier auch noch andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Deshalb war eben meine grundsätzliche Anfrage bezüglich der Verfassungsbestimmung, das war die Überlegung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich verstehe Ihre Überlegung nicht, Herr Abg. Alois Beck, muss ich ehrlich sagen. Art. 78 Abs. 2 der Verfassung besagt doch, dass durch Gesetz oder Kraft gesetzlicher Ermächtigung einzelne Amtsstellen oder Beamte Entscheidungsbefugnisse übertragen erhalten können, wobei deren Entscheidungen dann mit Rechtsmittel an die Regierung bekämpft werden können. Ich weiss nicht recht, was Sie hier eigentlich sagen wollen. Ich meine, hier wird dem Amt für Volkswirtschaft eine Kompetenz eingeräumt durch Gesetz, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen durchzuführen. Ich stelle mir das in der Praxis so vor, dass wenn man hört, dass ein nicht bewilligter Arbeitsvermittler einem Betrieb X in Liechtenstein Arbeitskräfte vermittelt hat, dass dann das Amt für Volkswirtschaft einen Beamten dort hinschicken kann und den Arbeitgeber zum Beispiel, unter Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung, um Auskunft ersuchen kann, ob er Arbeitnehmer von einem Vermittler XY vermittelt bekommen hat oder nicht oder Ähnliches. Ich weiss nicht, was das mit Art. 78 Abs. 2 der Verfassung zu tun haben soll.
Abg. Alois Beck:
Ich gehe vollkommen mit Ihnen überein aufgrund des Gesetzestextes. Etwas verwirrt wurde ich eben durch die Ausführungen im Bericht auf S. 21, wo eben andere Möglichkeiten offen gelassen werden. Und deshalb der Hinweis auf die Verfassung, wo eben eine klare Zuteilung an Amtsstellen oder Personen gefordert wird. Im Bericht auf S. 21, zu Art. 7, ganz am Schluss, wird eben ausgeführt, dass das Amt auch solche Kontrollen durchführen lassen könne durch andere, beispielsweise durch die Landespolizei. Deshalb habe ich gefragt, dann ist es nicht mehr eine eindeutige Zuordnung. Der Text selbst, da haben Sie natürlich Recht, der Text selbst im Gesetz ist klar und von mir aus gesehen nicht zu beanstanden.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es spricht nichts dagegen, Art. 7 Abs. 2 am Schluss zu ergänzen: "Durchzuführen oder durchführen zu lassen". Dann ist dem Gesetzmässigkeitsprinzip mit Sicherheit Genüge getan. Keine notwendige, aber vielleicht eine hilfreiche Ergänzung des Gesetzestextes. Andere Behörden kommen meines Erachtens nicht in Frage. Ich habe nicht im Sinn, diese Kontrollen persönlich zu machen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe etwas Mühe mit dieser Formulierung in Abs. 1, dass diese öffentliche Ausschreibung - gedacht ist hier wohl an die Zeitungsinserate oder an die neueren Medien, an diese Internet-Seiten, wo das stattfindet -, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen muss. Ich würde hier doch beliebt machen, eine Formulierung zu suchen, dass der Vermittler hier zu einer Sorgfalt verpflichtet ist, aber dass es immer den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, was er da vermitteln will, das kann er ja oft genug selbst nicht überprüfen. Und ich würde im Sinne, dass heutzutage normalerweise ein Schuldprinzip verwirklicht werden soll und nicht ein Tatprinzip verwirklicht werden soll, wenn wir von strafrechtlichen Begriffen sprechen, dass man ihn verpflichtet, einen gewissen Sorgfaltsmassstab walten zu lassen. Ich glaube, es wäre zu viel verlangt, wenn man von ihm sagt, das muss auch immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Wenn man sich hier die Praxis eines Vermittlungsbüros vorstellt, wird er kaum jedes Mal sich überzeugen können, ob dann diese Stelle tatsächlich noch frei ist, wenn er sie gerade ins Inserat schaltet usw. usf., also das scheint mir ein sehr sehr hoher Massstab zu sein, der da verlangt wird.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich sehe dieses Problem eigentlich nicht, weil, selbstverständlich wir im Strafrecht dem Schuldprinzip verpflichtet sind. Und dieses Schuldprinzip kommt dann auch zur Anwendung, wenn es darum geht, ob ein Vermittler wegen Verstosses gegen Art. 35, die Strafbestimmung, konkret Art. 35 Abs. 2, Bst. b, wo die Melde- und Auskunftspflicht erwähnt ist, zu belangen ist. Wenn ihm dort keine schuldhafte Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht vorzuwerfen ist, dann wird er selbstverständlich auch nicht bestraft. Aber als Prinzip scheint es mir schon sinnvoll zu sein, zu statuieren, dass die öffentliche Ausschreibung so zu gestalten ist, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ich würde es nicht gut finden, hier eine Abschwächung zu machen und in das Gesetz sinngemäss hineinzuschreiben, dass der Vermittler pflichtgemäss darauf hinzuwirken hat, dass Ausschreibungen nach Möglichkeit den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Diese Aufweichung würde dann doch etwas seltsam daherkommen. Ich glaube, Ihre Bedenken werden bei der Anwendung der Strafbestimmung vollständig berücksichtigt, wo es selbstverständlich ohne Schuld keine Bestrafung des "Täters" geben kann.
Abg. Gabriel Marxer:
Nach meiner Kenntnis ist dies der Fall bei Nebenstrafgesetzen, wie jetzt - um solch eine Bestimmung würde sich bei mir in Art. 35 ja hier handeln. Es ist nicht unbedingt vom Schuldprinzip auszugehen, aber das ist ohnehin umstritten genug. Es geht mir jetzt hier schon um etwas anderes. Ich würde mich nicht dagegen stellen und es ist auch mein Interesse, da gehen wir in der gleichen Richtung, dass seine Ausschreibungen einen gewissen Standard zu erfüllen haben, dass er nicht bewusst falsche Ausschreibungen, falsche Lockangebote und was weiss ich was in seine öffentlichen Ausschreibungen hinein nehmen kann, dass das auch unter Sanktion gestellt werden soll. Aber so, wie es hier formuliert ist, scheint es mir eine fast unmögliche Anforderung zu sein, wenn man die berufliche Praxis berücksichtigt. Mir geht es nur darum.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich bin von Ihrer Nebenbemerkung etwas überrascht, Herr Abg. Gabriel Marxer, dass es im Nebenstrafrecht auch zu Verurteilungen kommen könne, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten da ist. Es ist einige Zeit her, dass ich Strafrecht betrieben habe. Aber wir gehen davon aus, dass ohne Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens auch keine Verurteilung möglich ist. Das werden wir überprüfen. Wenn dem nicht so wäre, dann müssten wir tatsächlich Art. 8 noch einmal anschauen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Um das zu überprüfen, machen wir jetzt eine 10-minütige Kaffeepause.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN
-ooOoo-
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren. Wir setzen unsere Beratungen fort bei Traktandum 26: Schaffung eines Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Wir befinden uns in der 1. Lesung und kommen jetzt zu Art. 9. Ich bitte, mit der 1. Lesung fortzufahren.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Dass es um entgeltliche Vermittlung geht bei diesem Gesetz, ist, glaube ich, selbstverständlich. Diesen 1. Satz könnte man vielleicht etwas einfacher fassen: die geschuldete Vergütung angegeben werden muss, das würde ich gerne hingegen klarstellen, dass das nur die geschuldete Vergütung, die der zu Vermittelnde, der Stellensuchende, wie er in diesem Gesetz immer bezeichnet wird, dass, nur wenn der eine Vergütung an den Vermittler zahlen muss, dass diese anzugeben ist. Ich glaube nicht, dass es zum Inhalt des Vertrages von Vermittler und Stellensuchenden gehört, ob der Vermittler vom ins Auge gefassten Arbeitgeber dann eine Erfolgsprovision noch bekommt oder nicht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Beim Personalverleih habe ich ein grundsätzliches Problem, das sich dann durch alle weiteren Artikel betreffend den Personalverleih zieht. Ich glaube, es ist immer nur der Fall berücksichtigt, dass quasi im Lande wohnhafte Arbeitnehmer irgendwo hin ins Ausland überlassen werden sollen, überhaupt nicht berücksichtigt. Das führt dann zu manchen Irritationen. Ist der Fall, dass im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei einem liechtensteinischen Verleihunternehmen, auch in ein anderes Ausland evtl. überlassen werden sollen? Braucht es dann auch eine zusätzliche Bewilligung? Also, ist diese zusätzliche Bewilligung für Personalverleih ins Ausland auch erforderlich, z.B. für einen österreichischen Arbeitnehmer bei einem liechtensteinischen Verleihunternehmen, der nach Deutschland überlassen wird, zu einem Entleiher nach Deutschland?
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe mir überlegt, ob Abs. 6 von Art. 2 nicht auch in diesen Art. 11 übernommen werden müsste. Dort hat man aus Begründungen der Vernehmlassung hineingeschrieben: "Die fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktlichen Vorschriften bleiben bei der Vermittlung ausländischer Arbeitskräfte vorbehalten". Ist das ein Unterschied, ob es eine private Arbeitsvermittlung ist oder ein Personalverleih?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zunächst zur Frage des Abg. Gabriel Marxer, ob in dem vom ihm genannten Beispiel dieses Gesetz spielt, ob eine Bewilligungspflicht besteht? Unseres Erachtens: Ja. Das ist ein Tatbestand, der von diesem Gesetz erfasst wird, und ich sehe auch nicht, aus welchen Gründen dieses Beispiel herausfallen müsste, weil diese Verleihtätigkeit ja von Liechtenstein aus getätigt wird. Sie haben Recht, dass wir nicht dieses Beispiel als Hauptanwendungsfall im Auge hatten. Wir werden deshalb noch einmal kritisch durchdenken, ob dies wirklich in allen Details zum richtigen Ergebnis führt. Wir werden auch prüfen, ob der Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Bestimmung nicht auch beim Personalverleih Sinn macht. Prima vista würde ich dies bejahen.
Abg. Gabriel Marxer:
Einerseits ist ein Grund, warum ich dieses Beispiel aufgezählt habe: Wenn Sie nicht tatsächliche Kontrollen durchführen, können Sie eine Verleihtätigkeit von ausländischen Arbeitnehmern sonst irgendwo im Ausland überhaupt nicht kontrollieren. Diese wird den liechtensteinischen Behörden gar nicht zur Kenntnis kommen und kaum auffallen, ausser es gibt tatsächliche Anzeigen über irgendwelche Missbräuche oder was weiss ich, was und daher haben Sie schon Kontrollschwierigkeiten und alles beim Vollzug dieses Gesetzes zu gewärtigen, wenn sich das auch auf das erstrecken sollte. Ich habe nur die Frage.Das Zweite ist dann, je nachdem, zu was man bei den Kautionen kommt. Momentan noch sind die Kautionen, die dann später geleistet worden sind, ja auch an den Umfang des Betriebes gebunden. Zählen dann diese Leistungen, die einen sehr starken Grad von Auslandsbezug haben, auch dazu oder zählen die nicht dazu? Sie kennen die Problematik des Sozialversicherungsrechtes. Da das ja nicht greift und ausser den Verleihunternehmen hier im Lande ja kein Bezugspunkt hier im Lande bestehen bleibt, dürfte das für die Regierung zu einigen Vollzugsschwierigkeiten beim Gesetz führen. Ich würde nur bitten, das in dieser Richtung zu überdenken. Das stelle ich mir darunter vor, daran habe ich gedacht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte nur auch hier zum einen auf die in Abs. 2 Bst. b über diese ausreichende berufliche Qualifikation hinweisen. Es stellt sich dieselbe Problematik, wie bei der Stellenvermittlung. Noch etwas zu Bst. e des gleichen Absatzes: Mit dieser umfassenden internen Weisungsbefugnis. Ich gehe davon aus, dass das nur so verstanden werden kann, dass er eben Mitglied dieses Organs in der Firma sein muss, dass diese Weisungsbefugnis ausübt, aber nicht, dass er quasi die vollbeherrschende Unternehmerstellung innehaben muss, und nur er allein zunächst weisungsbefugt sein kann. Ich nehme an, dass als Mitglied eines Verwaltungsrates diese Befugnisse hier erfüllt sind, wenn er zusammen mit den anderen Verwaltungsräten auch gleich zeichnungsberechtigt ist, also nicht bevorzugt oder benachteiligt gegenüber den andern Verwaltungsräten ist. Ansonsten gefällt mir diese Formulierung ganz prächtig.Dann noch Abs. 1 Bst. c: Ich glaube, das ist jetzt bei der Arbeitnehmerüberlassung wirklich fehl am Platz, weil da kommt mir dann schon gar nichts mehr in den Sinn, während meine Fantasie mich bei der Stellenvermittlung noch zu bestimmten Sachen geführt hat, "die Interessen von Stellensuchenden", heisst es hier auch. Ich glaube, das ist einfach auch ein Tippfehler vom "Wordsystem", das hier verwendet worden ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das glaube ich nicht, Herr Abg. Gabriel Marxer, weil im Bericht auf S. 16 im Zusammenhang mit Art. 3 eigentlich schon plausibel erklärt wird, was dies für einen Sinn haben soll, wenn das andere Gewerbe, das der Personalverleiher betreibt z.B., wegen gesundheitlicher, sittlicher oder finanzieller Gefährdung der Kunden oder der zu vermittelnden Stellensuchenden deren Interesse gefährden könnte, das ist dieser Bst. c, das ist das, was er offenbar meint. Ein Tippfehler ist es, glaube ich, nicht.
Abg. Gabriel Marxer:
Wenn ich da noch kurz darauf reagieren darf. Es geht ja hier bereits um den Verleih von eigenen Arbeitnehmern eines Verleihunternehmens. Da geht es ja nicht um Vermittlung, die werden ja nirgendwohin vermittelt, es bleiben ja die Arbeitskräfte des Verleihunternehmens. Was da für eine konkurrenzierende Tätigkeit im Verleihunternehmen noch möglich sein soll, das ist für mich gar nicht mehr einsichtig. Bei der Vermittlung, wo die Stellung eines Dritten ja vom Vermittler gegeben ist, da kann man sich noch vielleicht irgendwas vorstellen, aber hier kann ich mir beileibe nichts mehr vorstellen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ein Verleihunternehmen ist es ja erst, wenn es die Bewilligung hat. Hier geht es ja um die Frage, ob es die Bewilligung bekommen soll. Wenn der, der um die Bewilligung als Personalverleiher ansucht, daneben ein Gewerbe betreibt, welches in der angezeigten Richtung die Interessen präsumptiver Stellensuchender, die er dann aus seinem Personalbestand verleihen will, gefährden könnte, dann ist das offenbar ein Grund nach der Regierungsvorlage, um die Bewilligung nicht zu erteilen.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe mir überlegt, warum beim Personalverleih die beruflichen Institutionen keine erleichterten Bewilligungsmöglichkeiten bekommen im ersten Teil. In Art. 3 haben wir ja diesen Abs. 4 diskutiert. Hier fehlt er einfach. Jetzt weiss ich nicht, sollen die beruflichen Institutionen gar keinen Personalverleih betreiben oder sollen sie dort auch dem gesamten Bewilligungspaket unterstellt sein?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Frau Abg. Hassler. Wir gehen davon aus, dass diese beruflichen Institutionen in der Praxis kein Bedürfnis haben, Personal zu verleihen, sehr wohl aber Vermittlungstätigkeiten zu machen. Also, das ist rein die Frage des praktischen Bedarfs einer solchen Sonderregelung. Dann Abs. 2 Bst. e: Die umfassende interne Weisungsbefugnis: Hier geht es im Grunde genommen um die gleiche Überlegung wie in Bst. d. Wir wollen keine Strohmänner- und Strohfrauenkonstruktionen, sondern tatsächlich leitende Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Zur Leitung eines Unternehmens gehört nun halt mal eine umfassende Weisungsbefugnis. Ob ein Verwaltungsrat diese Voraussetzungen erfüllt, kann man nicht generell sagen. Aber wenn er Einzelzeichnungsrecht hat, ist vermutlich davon auszugehen, dass es ein starkes Indiz dafür ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt ist. Aber es wäre sicher nicht richtig, jetzt von Gesetzes wegen generell zu sagen, ein Verwaltungsrat erfüllt immer diese Voraussetzung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Die Regierung schreibt in ihrem Bericht, dass hier auch eine Abänderung der Begrenzungsverordnung notwendig ist. Ich möchte sie hier deshalb fragen, in welche Richtung diese Anpassungen gehen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung abklären. Wir lesen weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Also, für mich ist es irgendwo geradezu stossend, dass auch Verleiher, die jetzt im ungeregelten Bereich der jetzigen Rechtsvorschriften unseres Landes ihre Tätigkeit, ohne dass sie bisher zu irgendeiner Beanstandung Anlass gegeben haben, ausgeübt haben, dass die nun unter diesem neuen Regime unbedingt und ohne jede Ausnahmemöglichkeit noch dazu verpflichtet werden, Kautionen zu stellen, und zwar in einem wahrlich nicht unbeträchtlichen Ausmass. Mir ist es schon bewusst, dass bei Arbeitnehmerüberlassung oder bei Leiharbeitern sehr schnell eine grosse Schadenssumme zustande kommen kann. Aber völlig unqualifiziert, hier jeden Personalverleiher über diesen Kamm zu scheren, das scheint mir nicht gerechtfertigt und eine ungebührliche Härte zu sein. Das zum ersten.Die Frage nach dem Geschäftsumgang, das habe ich bereits angetönt. Es macht für mich überhaupt keinen Sinn, dass z.B. für Arbeitnehmer, für die Liechtenstein sonst überhaupt keinen Bezug herstellt und herstellen will - wir haben das ja bereits in Einzelfällen ausjudiziert - also weder sozialversicherungsrechtlich und noch sonst besteht irgendein Sozialversicherungsbezug -, dass dann dieser Geschäftsumgang trotzdem zur Bemessung der Höhe der Kaution herangezogen werden kann. Das ist geradezu stossend. Ein weiteres Argument, das gegen die Kaution spricht, ist auch das. Eine Kaution macht sicherlich dann Sinn, wenn z.B. wie im Falle der Schweiz für ein Personalverleihunternehmen dort eine Kaution zu leisten ist. Also bei einer Verleihtätigkeit in die Schweiz muss in der Schweiz eine Kaution geleistet werden. Bei einer Verleihtätigkeit nach Deutschland muss ein liechtensteinisches Unternehmen keine Kaution leisten, ebensowenig bei einer Verleihtätigkeit nach Österreich. Da ist es eine einseitige und ungebührliche Erschwernis für den liechtensteinischen Dienstleistungserbringer, wenn er nun auf einmal kautionspflichtig wird und behindert ihn im Wettbewerb mit deutschen und österreichischen Konkurrenten. Ein drittes Argument, das ich auch zu berücksichtigen gebe, ist das: Z. B. für einen Personalverleih nach Deutschland muss auch ein ausländischer Verleiher in Deutschland um eine Konzession nachsuchen. Wenn er in Deutschland alle Konzessionserfordernisse erbringt und die deutschen Behörden ihm eine Arbeitnehmerüberlassung bewilligen vom Auslande nach Deutschland, dann ist es für mich nicht einsichtig, dass die liechtensteinischen Behörden ihm dann noch eine Kaution aufbrummen wollen für diese Tätigkeit.
Abg. Alois Beck:
Meine Frage geht in eine ähnliche Richtung. Es heisst irgendwo im Bericht, dass die Gewerbe- und Wirtschaftskammer diese Einführung der Kaution kritisiert, da sie eine Diskriminierung inländischer Anbieter zur Folge habe. Die Regierung verneint dies, aber man kann nicht genau nachvollziehen: Liegt nun eine solche Diskriminierung vor oder nicht? Ich möchte sie deshalb ersuchen, hier etwas Klärung hineinzubringen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren. Die Kautionsregelung ist kein einfaches Thema, unter anderem auch deshalb, weil seitens der betroffenen Unternehmen keine unité de doctrin besteht. Auf der einen Seite wird gerade von Seiten des Gewerbes einzelner Betriebe die Einführung einer Kautionsregelung begrüsst, sogar gefordert, auf der anderen Seite wird sie abgelehnt. Zum Teil besteht auch die Erwartung, dass man eine Kautionsregelung einführt, aber bitte nur für neue Unternehmen, nicht für die bestehenden. Man möchte also hier gewisse Zutrittsschranken für künftige Wettbewerber haben. Und hier stellt sich schon die Frage, ob das rechtlich möglich und von der Sache her zulässig wäre, zu sagen: Wer jetzt im Boot drin ist, ist drin, bezahlt keine Kaution - nehmen wir an, der Betrieb wird seit mindestens 5 Jahren beanstandungsfrei geführt. Und jeder junge Unternehmer, der in diesem Bereich tätig sein will, der muss CHF 100'000 Kaution hinterlegen. Das wäre meines Erachtens nicht unproblematisch, eine solchen übersteigerten Schutz für die bisherigen Unternehmen einfach zu geben. Da gibt es meines Erachtens von der Fairness des Wettbewerbs her Probleme. Es wäre sicher auch nicht möglich zu sagen, die inländischen Betriebe werden von der Kaution befreit und die ausländischen haben das zu bezahlen. Das wäre nicht richtig. Möglich ist sicher zu differenzieren, wie es im Gesetz auch gemacht ist, dass in den Fällen, wo die verantwortliche Person, der Geschäftsleiter im Land wohnt und hier auch greifbar ist, im Falle, dass etwas schief läuft, dass man da eine tiefere Kaution verlangt, als wenn keinerlei verwertbare Anknüpfung im Land ist, weder eine Person noch im Inland gelegenes Vermögen, wo man sicher eine höhere Kaution festlegen wird können, immer nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Wir sind davon ausgegangen, dass aus der Optik der Arbeitnehmer eine Kautionsregelung Sinn macht, weil es die Interessen der Arbeitnehmer besser schützt. Auf der anderen Seite wird seitens der betroffenen Unternehmen eine Kautionsregelung grundsätzlich befürwortet, nur im Fall, da man selbst davon betroffen ist, für nicht so günstig gehalten. Da ist es schwierig, eine mehrheitsfähige Regelung vorzuschlagen. Eine Bemerkung zur Art der Kautionserrichtung: Dazu findet sich wenig im Bericht. Es ist nicht so, dass diese CHF 100'000 bar oder diese CHF 50'000, was die Grundkaution ist, bar bereitgestellt werden müssten. In der Praxis gibt es die Möglichkeit einer Bankgarantie oder auch einer sogenannten Kautionsversicherung. Das kann man sich vorstellen wie eine Art Haftpflichtversicherung, die dann einspringt, wenn der Kautionsfall eintritt. Also, die finanzielle Belastung ist nicht so, wie sie auf den ersten Blick aussieht. Dann der Geschäftsumfang: Wir sind schon der Meinung, dass das ein sachliches Kriterium ist, um das Risikopotenzial abschätzen zu können, das in einem bestimmten Unternehmen besteht und halten es darum für ein angemessenes Kriterium, das bei der Bemessung der Kaution spielen soll.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich komme noch einmal zur Optik vom Arbeitnehmer, wenn Sie von dieser sprechen. Das ist, glaube ich, ein Hauptmangel, den ich in diesen Kautionsbestimmungen gefunden habe. Es ist nirgendwo auch nur ansatzweise geregelt - und ich glaube nicht, dass Sie diese Sache dann in Verordnung regeln können - es ist nirgendwo auch nur ansatzweise geregelt, wie der Arbeitnehmer, dem seine Löhne nicht ausgezahlt werden, dann auf diese Kaution greifen kann und diese Kaution verwerten kann. Erstaunen ruft dann Ihre Äusserungen hervor, dass eine Bankgarantie oder eine Kautionsversicherung quasi nicht so belastend sein würden wie ein Erlag in barem Gelde oder so. Ich meine, es geht einfach darum, dass diese Mindestsumme, für die Kaution gestellt werden muss, dass diese dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung steht. Ein anderer Ansatz, den ich durchaus einsehen würde, und für den ich viel mehr Verständnis hätte, wäre, dass man für Gewerbetreibende im Bereich der Arbeitsüberlassung, also der gewerbsmässigen Entleiher, ein erhöhtes Grundkapital-Erfordernis oder sonst irgendetwas in der Richtung vorsieht für ihre Firma. Das würde nach meinem Dafürhalten Sinn machen. Aber eine Kaution zu hinterstellen und dann noch eine differenzierte, je nach dem Land, wohin die Arbeitnehmer überlassen werden, das scheint mir unter Umständen geradezu ja das ist für die liechtensteinischen Unternehmungen nicht etwa die Schaffung gleich langer Spiesse, sondern das schafft sogar wirklich Wettbewerbsnachteile für die liechtensteinischen Unternehmungen. Einen Ansatz, den ich Ihnen auch noch mitgeben möchte allenfalls dann bis zur 2. Lesung, wir werden ja hier heute sicher keine Lösung finden. Aber stellen Sie sich bitte auch noch den Fall vor, dass ein liechtensteinisches Entleihunternehmen seine Arbeitnehmer grundsätzlich einem deutschen Unternehmen überlässt. Dieses deutsche Unternehmen mit diesen Arbeitnehmern dann noch einmal in ein Drittausland geht, also irgendeinen Auftrag in Frankreich oder Belgien ausführt. Es kommt in der Praxis gar nicht so selten vor. Sind dann diese Kautionen dreifach zu leisten oder nur zweifach? Also von daher passt mir dieses Kautionssystem überhaupt nicht auf den Betrieb eines Arbeitnehmer-Entleih-Unternehmens. Da würde ich wirklich eine andere Lösung beliebt machen. Ich kann mir gut vorstellen, dass man ein höheres Grundkapital fest legt als das, das man bei einer normalen AG oder Anstalt vorschreibt, oder dass man vielleicht auf andere kreativere Lösungen kommt als auf diese Kautionslösung, die Sie hier eingeführt haben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Also ein höheres Grundkapital nützt doch dem Arbeitnehmer gar nichts, Herr Abg. Marxer. Wenn eine Firma wirklich in finanzielle Schwierigkeiten kommt und die Löhne der verliehenen Arbeitnehmer gefährdet sind, dann hat er nichts davon, dass vielleicht eine grössere Haftung der Organe gegeben ist, weil das Grundkapital eine Million beträgt und nicht nur 50'000 oder was auch immer. Hingegen mit einer Kaution, in welcher Form auch immer, kann er auf einen konkret vorhandenen und gesicherten Vermögenswert zugreifen. In dem Sinne scheint mir grundsätzlich die Idee der Kaution schon eine greifbare Arbeitnehmersicherung zu sein.
Abg. Alois Beck:
Meine Frage einer allfälligen Diskriminierung inländischer Anbieter haben Sie, glaube ich, nicht beantwortet.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Dieser Befund, diskriminiert zu sein, stammt in erster Linie von unseren Unternehmen selbst, die sagen: Wir müssen, wenn wir in die Schweiz vermitteln oder in der Schweiz vermitteln eine Kaution bezahlen, und die schweizerischen Unternehmen, die bei uns tätig sind, müssen das nicht. Das ist der Diskriminierungstatbestand. Und offenbar ist es so, dass in der Praxis praktisch alle Unternehmen grenzüberschreitend mit der Schweiz tätig sind und diesen Zustand als sehr stossend empfinden, dass die Schweizer Betriebe bei uns eben diese Kaution nicht erfüllen müssen. Und wenn man da Abhilfe schaffen will, dann werden wir auch eine Kaution einführen müssen. Da sich das deckt mit den Überlegungen zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes hat genau diese Überlegung, haben diese zwei Gründe dazu geführt, dass wir hier eine Kautionsregelung vorschlagen. Dann wiederum sagen die liechtensteinischen Unternehmen, ja aber so war es eigentlich nicht gemeint. Wir würden eine Regelung bevorzugen, die uns von dieser Kautionserbringung befreit; und das dürfte schwierig sein. Wir werden sicher noch einmal mit diesen Unternehmen sprechen, noch einmal mit ihnen diskutieren, wie eine Lösung ausschauen könnte, die ihre Bedürfnisse besser trifft. Ich möchte dabei aber nicht den Schutz der Arbeitnehmer verlieren.
Abg. Gabriel Marxer:
Der Schutz des Arbeitnehmers auf seine Lohnansprüche, das ist irgendwo schon einsichtig. Auch wenn es nicht einsichtig ist, warum das ausgerechnet denjenigen jetzt betrifft, der Arbeitnehmerüberlassung als Dienstleistungsgewerbe betreibt, während das in keiner anderen Branche sonst vorgeschrieben ist. Also, diese Ungleichbehandlung von Arbeitgebern müsste sachlich schon auch noch zu rechtfertigen sein. Weil das ist ja etwas komplett Neues, dass ein Arbeitgeber für die Zahlung der Löhne an seine Angestellten eine Kaution leisten muss. Das ist für unseren Rechtsbereich zumindest neu, und ich sehe, ausser, dass es natürlich für die Arbeitnehmer einen erhöhten Schutz bringt, dass sie schlussendlich ihre Löhne oder wenigstens einen Teil derselben sehen, wenn der Betrieb oder das Unternehmen in Zahlungschwierigkeiten gerät, ein erhöhter Schutz ist. Aber in keiner anderen Branche ist dies verwirklicht. Und dann würde ich noch einmal - gerade weil Sie auch immer diese Konkurrenzsituation zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Verleihunternehmungen ansprechen - würde dann auch bitten, den Blick über die anderen Grenzen nicht ganz zu vergessen, und insbesondere dass Liechtenstein halt ein sehr kleines Land ist, das naturgemäss viel mehr darauf angewiesen ist, dass auch ins Ausland verliehen werden kann, als ein deutsches Verleihunternehmen, für das eine Verleihung nach Liechtenstein wohl nur ein ganz geringer Ausnahmefall ist.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich denke schon, dass gerade beim Personalverleih ein besonderes Schutzbedürfnis besteht und das liegt in der Natur dieser Tätigkeit. Es ist eben nicht so, wie bei der üblichen gewerblichen Tätigkeit, wo die Zahl der Beschäftigten sukzessive mit der Ausdehnung der Geschäftstätigkeit mit dem Geschäftserfolg wächst. Hier können ja praktisch beliebig viele Arbeitnehmer beschäftigt werden und dann verliehen werden, ohne dass der Arbeitnehmer irgendeine Möglichkeit hat, persönlich feststellen zu können, wie es diesem Unternehmen geht. In einem normalen Betrieb wissen die Mitarbeiter schon einigermassen, ob es läuft und ob wirklich etwas produziert wird und wie es steht. Aufgrund dieser Besonderheit dieses Gewerbes braucht es diese besonderen Schutzbestimmungen. Wir haben nicht im Sinn, bei anderen Gewerben generell eine Kautionsregelung einzuführen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe eine Frage zu Abs. 2: "Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt". Dieser Formulierung könnte unter Umständen der Sinn beigemessen werden, dass von Liechtenstein aus nur in bestimmte Staaten die Arbeitnehmerüberlassung ausgeführt werden könnte. Ich glaube, so ist es auch von der Regierung ja nicht gemeint, sondern dass einfach die Bewilligung jeweils auf einen Staat oder auf eine Staatengruppe erteilt wird. Ich würde hier bitten, die Formulierung noch einmal zu überprüfen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Ich glaube, dass es in Abs. 1 Bst. b, 1. Zeile, letztes Wort, "die" darauf gestützten Verordnungen heissen sollte. "Wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder die darauf gestützten Verordnungen verstösst". Wir können weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Eine Anmerkung dazu, dass ähnlich, wie in Art. 7, dass der Verleiher alle Auskünfte erteilen muss. Ich frage mich, wozu muss hier das Amt für Volkswirtschaft einen Zweck angeben und zu diesem Zweck muss es dann alle nötigen, alle erforderlichen Auskünfte erteilen, oder wie muss sich das Amt für Volkswirtschaft hier legitimieren? Muss es einen Zweck angeben, damit überprüfbar wird, welche Unterlagen und Auskünfte nötig sind, oder wie geht das dann?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es müssen mit Sicherheit nicht alle Auskünfte erteilt werden, sondern nur alle erforderlichen Auskünfte. Erforderlich verweist implizit auf die Anforderungen dieses Gesetzes. Also jene Auskünfte, die das Amt für Volkswirtschaft braucht, um vernünftig die Aufsicht wahrnehmen zu können und Missstände abzustellen. Das scheint mir klar zu sein. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gilt übrigens immer als Verfassungsprinzip, das brauchen wir nicht bei jeder Bestimmung explizit zu regeln.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe mit Abs. 1 dieses Artikels doch einige Mühe. Ich stelle jetzt mir einfach die praktische Tätigkeit vor. Ich habe hier einige Erfahrungen sammeln dürfen. Muss jetzt da ein Verleiher, wenn er ein Inserat aufgibt, in dem er eben Personal sucht - warum soll er da nicht mehr ein Chiffre-Angebot aufgeben können? Warum muss er da seinen Namen und seine genaue Adresse bekannt geben? Ich sehe die Schutzfunktion dieser Bestimmung nicht ganz ein. Das ist mir nicht klar. Auch eine Schutzfunktion, dass schon in der Ausschreibung klar darauf hingewiesen werden müsse, dass der Arbeitnehmer für den Verleih angestellt werde, scheint mir fraglich zu sein. Man muss ja in der Praxis, sucht man einen Schreiner, einen Schlosser, einen Kaufmann, was weiss ich, warum muss da noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass vorgesehen ist, dass er verliehen wird. Es gibt ja durchaus auch Unternehmungen, die zunächst für Eigenbedarf quasi Leute anstellen und erst später kommt eine Überlassung an ein anderes Unternehmen in Betracht.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich denke schon, dass es für den Arbeitnehmer eine sehr wichtige Information ist, frühzeitig zu wissen, dass er sich auf ein Leiharbeitsverhältnis einlässt. Und aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes ist es wünschenswert und sollte im Gesetz festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer nicht erst am Arbeitsplatz, sondern wenn er sich für diese Stelle zu interessieren beginnt, nämlich wenn er das Inserat liest, weiss, dass es sich um ein Leiharbeitsverhältnis handelt. Die Rechtstellung ist doch eine andere, als in einem normalen Arbeitsverhältnis. Und es spricht meines Erachtens nichts dagegen, diese Transparenz auch in diesem Fall herzustellen. Dazu gehört auch, dass gesagt werden kann, wer der Verleiher in diesem Fall ist. Da sollte an sich gar nichts dagegen sprechen, dass man das wissen darf.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe bereits ausgeführt, dass ich hier hineinschnuppern konnte, in diese Praxis. Nun gerade bei den sehr beschränkten und kleinen liechtensteinischen Verhältnissen kann das aus Konkurrenzüberlegungen als sehr stossend empfunden werden, wenn nun ein liechtensteinisches Unternehmen einen - ich nehme jetzt eine beliebige Berufsgattung nur als Beispiel - Schreiner sucht, mit speziellen Fachkenntnissen noch da und dort, und die Konkurrenz dies erfährt. Das kann alleine schon stossend sein. Darum sehe ich nicht ein, warum nicht ein Chiffre-Angebot, das überhaupt nicht stossend ist, dass das überhaupt verunmöglicht wird, wenn er sich an dieses Gesetz - man soll ja ein Gesetz machen, an das man sich halten kann.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Warum soll es stossend sein, Herr Abg. Gabriel Marxer, wenn ein Verleihunternehmen "B" aus der Zeitung erfährt, dass sein Konkurrenzunternehmen, Verleihunternehmen "A", einen Schreiner sucht? Warum soll das stossend sein?
Abg. Gabriel Marxer:
Weil das gerade bei der Kleinheit unserer Verhältnisse durchaus Rückschlüsse auf die Kunden des Verleihunternehmens, sprich auf die Entleihunternehmungen, im Einzelfall zulässt.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Meine Damen und Herren. Also ich sehe diese Einwände nicht, ich kann sie nicht nachvollziehen. Wir werden selbstverständlich noch ausführlicher in unserer Stellungnahme für die 2. Lesung darauf eingehen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass im Vernehmlassungsverfahren gegen diese Vorschrift keinerlei Einwände erhoben wurden. Aber wie gesagt, wir gehen dem noch tiefer auf den Grund.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Zu Abs. 2 Bst. e möchte ich vorschlagen, dass auch der anrechenbare Naturallohn Bestandteil der Abmachung zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer ist. Wir haben oft erlebt, dass man nachher noch Abzüge gemacht hat vom Lohn und gesagt hat: "Ja, wir haben noch Naturallohn beglichen oder noch anzurechnen". Das scheint mir wichtig zu sein.Die zweite Frage ist für mich: Ich nehme an, für die Sozialversicherungen sind einfach die Verleiher verpflichtet, die obligatorischen Ansätze zu wählen. Wie geht das jetzt aber mit der Pflicht zur Pensionskassa? Wenn eine Person sich - ich sage jetzt einmal - vier Monate verleihen lässt als Arbeiter, Arbeitnehmer, wie funktioniert das? Hat der Verleiher einen Pensionskassa-Vertrag, z.B. mit einer Versicherung, wo er dieser Person dann immer wieder seine Beiträge leistet, seine 5%, nehme ich an? Es würde mich interessieren, wie das mit der Pensionskasse funktioniert. Oder sagt man bei denen: Es ist eine kurzfristige Beschäftigung, wir haben hier eine Ausnahme, Übertragung von bestehenden Pensionskassakapitalien auf ein solches Verhältnis, wenn plötzlich ein Arbeitnehmer sich für diese Arbeit einer Verleiharbeit interessiert usw. Da bin ich mir wirklich nicht im Klaren, wie das alles dann zugunsten der Arbeitnehmer letztlich funktioniert.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe zu diesem Artikel auch zwei Anmerkungen. Das eine betrifft auch diesen Bst. e: Abzüge für die Sozialversicherung, diese Klausel, die darin ist. Da denke ich eben wieder an diesen Fall eines ausländischen Arbeitnehmers, der gar nicht nach Liechtenstein kommt, weil auch sein Einsatzort irgendwo im Ausland ist und der in Liechtenstein gar nicht versicherbar ist zur Sozialversicherung. Da würde ich mir eine erklärende Ausführung zu dieser Bestimmung wünschen. Dann mein zweites Bemerken ist zu Bst. b von Abs. 4: Grundsätzlich ist das sicher richtig, was hier eingeführt wird, dass Vereinbarungen nichtig sein sollen, die dem Arbeitnehmer verunmöglichen, nach Ablauf des Arbeitsvertrages in diesen Entleiherbetrieb überzutreten. Das soll durchaus möglich sein. Ich bitte aber doch den Fall zu berücksichtigen, dass es etliche Entleihunternehmen in Liechtenstein gibt, die für ihre Arbeitnehmer zunächst einmal noch Ausbildungen vornehmen lassen, die natürlich mit Kosten verbunden sind, die das Entleihunternehmen trägt, und dass das dann auch klargestellt ist, dass das nicht eine Erschwernis darstellt, wenn dieser Arbeitnehmer dann innert einer sehr kurzen Frist, wie z.B. schon innert drei Monaten, dann zum Entleihunternehmen wechselt. Dass diese faktischen Kosten, die das Unternehmen - das in Liechtenstein hier angesprochene Unternehmen - hatte, das die schon irgendwie abgegolten werden können sollten.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe eine kurze Idee: Wäre es eventuell möglich, im Arbeitsvertrag eine Erklärung hineinzugeben, dass der Verleiher sich verpflichtet, die abgehaltenen Sozialleistungen fristgerecht einzubezahlen? Ich weiss, das Gesetz schreibt auch diesen Firmen - sie fungieren dann ja als Arbeitgeber - das natürlich vor, aber vielleicht wäre es noch prüfenswert, dass der Verleiher sich ausdrücklich im Arbeitsvertrag zu diesen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer bekennen könnte.
Abg. Alois Beck:
Wenn ich den Abg. Gabriel Marxer richtig verstanden habe, soll es nicht möglich sein, wenn eine Firma, die die Ausbildung unterstützt hat, dass sie dann Erschwernisse nachher einbaut. Aber ich könnte mir da vorstellen, dass man vertraglich vereinbart, wenn so ein Fall eintritt, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Teil oder vielleicht sogar die ganze Summe dann zurückbezahlen muss. Also ich sehe hier nicht unüberbrückbare Hindernisse. Vielleicht noch eine Frage zu Abs. 5: Wenn der Arbeitsvertrag ungültig erklärt wird, wenn der Verleiher keine erforderliche Bewilligung hat - mich würde hier noch interessieren, aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes, wie dann dies konkret gehandhabt wird. Ein Postulat dieser Vorlage ist ja der Schutz der Arbeitnehmer.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sehr geehrte Damen und Herren. Zunächst zu Abs. 2 Bst. e: Da ist es so, dass Naturallohn eben auch Lohn ist und mit dem Begriff "Lohn" erfasst ist. Man kann aber ohne weiteres schreiben: Der Lohn, einschliesslich eines allfälligen Naturallohnes. Dann ist es ganz klar.Dann, wie es mit der Pensionskasse steht, da möchte ich einfach darauf hinweisen, dass der Verleiher Arbeitgeber ist, und die Pflichten des Arbeitgebers bezüglich der Pensionskasse sind im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge geregelt. Und dieses Gesetz ist anwendbar, dieses BPVG gilt und nach diesem Gesetz ist das zu machen. Da gibt es keine Sondervorschriften für die Verleiher. Der Verleiher ist Arbeitgeber, wie es ausdrücklich in Art. 11 auch statuiert ist. Das erübrigt dann auch Sondervorschriften über Pflichten des Verleihers und Arbeitgebers über Einbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, das ist gesetzlich so vorgeschrieben, das brauchen wir nicht zweimal zu regeln.Dann hat der Abg. Gabriel Marxer auch zu Abs. 2 Bst. e auf die Frage der Sozialversicherungsabzüge hingewiesen, wenn diese im Ausland entstehen: Dann sind eben die ausländischen Sozialversicherungsabzüge im Vertrag zu erwähnen. Der Arbeitnehmer muss einfach wissen, was er verdient, mit was für Abzügen er zu rechnen hat. Das ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages, unabhängig davon, ob jetzt liechtensteinische oder deutsche Abzüge zum Tragen kommen. Dann die Frage der Finanzierung der Ausbildung und eines vorzeitig wegziehenden Arbeitnehmers: Da hat der Abg. Alois Beck die Lösung an sich angesprochen. Es spricht gar nichts dagegen, in einer sogenannten Rückzahlungsvereinbarung abzumachen, dass, wenn ein Arbeitnehmer früher als geplant, das Unternehmen, hier die Verleihfirma, verlässt, dass er halt die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu erstatten hat. Das macht übrigens das Land auch mit seinen Mitarbeitern, die wir ausbilden. Wir haben bei jeder Weiterbildung oder Ausbildung, die einen gewissen Umfang, gewisse Kosten erreicht, automatisch immer diese Rückzahlungsverpflichtung vorbehalten, das steht bei uns sogar in einer Verordnung und gilt von Verordnungs wegen, ohne dass es vereinbart wird. Da sehe ich in der Praxis keine Probleme.Dann schliesslich die Frage zu Abs. 5: Wenn es keinen gültigen Vertrag gibt, dann spielen eben die Regeln des ABGB, die für diesen Fall aufgestellt sind. Der Gesetzgeber hat hier eine Hilfskonstruktion getroffen, indem eine Art faktisches Vertragsverhältnis angenommen wird. Es kann ja nicht sein, dass das Fehlen eines Vertrages, das in der Regel vom Arbeitgeber zu vertreten ist, der ja hier verpflichtet ist, so einen Vertrag anzubieten, dann dem Arbeitnehmer zum Nachteil gereicht. Mit dem Verweis auf das ABGB wird genau dies verhindert, dass es zum Nachteil der Arbeitnehmer ist. Er wird so gestellt, als wenn er einen Vertrag hätte.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich weiss schon, dass der Arbeitgeber zu dem verpflichtet ist, aber die Pensionskassa habe ich deshalb extra erwähnt: Erstens ist es ein sehr wichtiger Anteil an der ganzen Sozialversicherung und zweitens wird diese Einhaltung der Pflicht nicht geprüft durch irgendeine Stelle, wie das zum Beispiel bei der AHV der Fall ist. Deswegen lege ich grossen Wert darauf, zu erfahren, wie das funktioniert, wie man auch auf den Jahreslohn kommt. Also diese kurzfristigen Arbeitsverhältnisse, ob die überhaupt vielleicht dann ausgeschlossen sind, dass eine Lücke entsteht in den Pensionskassaversicherungen. Ich stelle mir ja nicht vor, dass es sich hier um Personen handelt, die dann fast ein Leben lang diese Teilzeitjobs im Verleih machen. Es sind meistens Übergangszeiten, und dann möchte ich einfach wissen oder garantiert haben, dass bei diesen Arbeitnehmern keine Lücken in der 2. Säule entstehen können. Aber Sie können das bis zur 2. Lesung anhand der Praxis, die Sie ja sicher kennen, das funktioniert ja ohne Gesetz schon lange, erläutern.
Abg. Gabriel Marxer:
Soweit mir die Praxis bekannt ist, sind es zunächst schon noch zwei verschiedene Paar Schuhe, die Arbeitnehmerüberlassung im Sinne einer Entleihung und die Temporärarbeit. Das kann natürlich zusammenfallen, also mit sehr kurzfristigen Einsätzen. Es gibt durchaus aber Arbeitnehmerüberlassungen, die ein sehr langfristiges Arbeitsverhältnis zur Grundlage haben. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen haben wir ja im pensionskassenrechtlichen Teil eben schon die Vorschriften, dass nur, wenn eine bestimmte Lohnmindestsumme erreicht wird, eine solche Verpflichtung zur Pensionskassaversicherung besteht. Um was es mir aber - jetzt noch einmal - eigentlich gegangen ist, das war nur eine weitere Ausführung zu dem, was die Abg. Ingrid Hassler gesagt hat.Warum ich mich eigentlich nochmals gemeldet habe, ist zu Abs. 4 Bst. b: Es geht mir nur darum, klarzustellen, dass es sich nicht um jedwelches Erschwernis hier handeln soll, sondern eben nur um Erschwernisse, die nicht zu rechtfertigen sind. Es geht mir z.B. um das Beispiel mit den Ausbildungskosten. Das wäre jetzt ein solches, wo für mich nicht einsichtig ist, dass die nicht anteilsmässig zurückgefordert werden können.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Bei dieser Bestimmung und so, wie sie formuliert ist, könnte man meinen, der Verleiher darf überhaupt nur Personen anstellen, die hier in Liechtenstein auch tatsächlich zum Einsatz kommen könnten, also auch hier in Liechtenstein überlassen werden könnten. Weil es heisst: "Der Verleiher darf in Liechtenstein nur Personen anstellen, die hier zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind". Also ich würde hier schon eine Klarstellung beliebt machen bis zur 2. Lesung.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir wollten diese Missinterpretation vermeiden, indem wir sagen: "Der Verleiher darf in Liechtenstein nur Personen anstellen". Aber wenn das noch zu wenig klar ist, überlegen wir uns eine noch klarere Formulierung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Dieser Bst. f in Abs. 1 sollte noch geklärt werden, dass zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb abgesprochen oder vereinbart ist, ob Naturalleistungen vorhanden sind, speziell Transport, Wegtransport, Kost und Logis. Vor allem, glaube ich, beim Gastgewerbe dann besonders wichtig.
Abg. Gabriel Marxer:
Hier geht es ja jetzt um den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und demjenigen, wo der tatsächliche Einsatzort des Arbeitnehmers ist, also dem Entleiherbetrieb. Da scheint es mir aber nicht angebracht, dass dem Entleiherbetrieb die Kosten des Verleihs aufgeschlüsselt werden müssen. Insgesamt einfach die Kosten, ja die, was kostet die Stunde oder was wird für ein Entgelt vereinbart. Das ist sicherlich sinnvoll, dass das darin steht. Aber so, wie es jetzt enthalten ist, scheint mir das etwas widersprüchlich. Ich glaube nicht, dass es ein berechtigtes Interesse des Entleihers ist, den genauen Lohn usw., quasi die gesamten Kalkulationen des Verleihers zu erfahren. Er soll wissen, was der zu überlassende Arbeitnehmer ihn kosten wird, aber was hat es damit zu tun, dass dieser genau wissen muss, welche Sozialleistungen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen hat, was er mit ihm für genau einen Lohn hat und sich die Spanne noch ausrechnen kann, die beim Entleiher verbleibt. Also das ist für mich nicht einsichtig. Dann habe ich auch Mühe mit Abs. 2 und 3: Es gibt durchaus Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmer und Verleihbetrieb oder Entleiherunternehmen, die auf eine längere Dauer als den Einsatz bei einem speziellen Entleiher ausgerichtet sind, bei einem Einsatzbetrieb ausgerichtet sind. So wie es jetzt hier formuliert ist, kann der Arbeitnehmer quasi seinen Arbeitgeber jederzeit verlassen und zu einem Einsatzbetrieb wechseln, nur weil es ihm dort quasi besonders gut gefällt, obwohl er mit dem Arbeitgeber einen viel längeren Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Und dass das völlig sanktionsfrei möglich sein soll, das ist für mich auch nicht ganz einsichtig.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zu Ihrer letzten Bemerkung: Ich denke schon, dass es aus Sicht des Arbeitnehmers wichtig ist, dass er die Möglichkeit hat, am Ende des vereinbarten Einsatzes in diesem Betrieb eine Stelle anzunehmen. Weil das Ziel sollte schon sein, dem Arbeitnehmer - ich sage jetzt einmal - ein reguläres Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Ich denke, es wäre nicht im Interesse der Arbeitnehmer, dass sie durch vertragliche Vereinbarungen ständig in diesem Bereich der Leiharbeit bleiben müssten. So komfortabel ist diese Rechtsposition auch wieder nicht. Ich glaube schon, dass es richtig ist, wenn man Verleiharbeit selbstverständlich zulässt, die ist notwendig, ist eine komplementäre Sache, die wir brauchen in unserer auf Flexibilität ausgerichteten Wirtschaft. Aber es macht schon Sinn, die Bestimmungen so zu formulieren, dass, wenn ein Arbeitnehmer nach Ende des vereinbarten Einsatzes ein Angebot des Betriebes hat, zu bleiben und ein ständiges Arbeitsverhältnis, ein "reguläres" zu begründen, dass er das dann kann, und nicht einen Vertrag hat, zehn Jahre als Leiharbeiter herumgereicht zu werden.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ich glaube, Sie gehen hier von dem - nach meiner Kenntnis - nicht allzuhäufigen Fall aus, dass ein Leiharbeitnehmer nur angestellt wird für einen einzigen Einsatz. Das ist in der Praxis - zumindest nach meiner Kenntnis - eben der Fall, der nicht allzu häufig vorkommt. Ein Leiharbeitnehmer wird eben angestellt, damit er flexibel an verschiedene Unternehmungen entliehen werden kann, und er hat nicht nur einen Einsatz. Das ist von vorneherein eigentlich oft genug klar.
Abg. Klaus Wanger:
Ich möchte die Interpretation des Regierungschef-Stellvertreters dahingehend stützen, dass sehr oft Arbeitslose oder Mitarbeiter - aus welchen Gründen auch immer - im Moment keine fixe Anstellung wollen, dann einen Vertrag mit der Verleihfirma eingehen und in ein Unternehmen kommen und in diesem Unternehmen sie eigentlich "die" Tätigkeit vorfinden, die sie in der Zukunft ausüben möchten. Das scheint mir schon im Sinne des Arbeitnehmers, dass die Verleihfirma den Arbeitnehmer, den sie verleiht, nicht dauernd in Rotation halten kann. Die Verleihfirma kann ja mit dem Arbeitnehmer einen längerfristigen Vertrag eingehen, kann ja sagen, wir machen einen Vertrag für 6 oder 8 oder 10 Monate. Aber, wenn er nach - es heisst ja hier - "nach dem Vertrag", ihm dann nicht verunmöglicht, in so einen Betrieb zu gehen, in dem er jetzt als Leiharbeiter tätig war. Es heisst ja nach Vertragsende, wenn ich das richtig interpretiere.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Gabriel Marxer. Ich sehe, dass diese Bestimmung die Tätigkeit der Verleihfirmen beschränkt, dass das für die Verleihfirmen vielleicht nicht als gute Vorschrift gesehen wird, aber das ist genau einer dieser Punkte, wo wir eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung der Beschäftigten im Leihbereich erreichen können. Ich erinnere an den Anfang der Diskussion. Wir haben gesagt, das ist nicht ein Gesetz, das wir aus einer Laune heraus machen. Wir wollen in diesem Bereich Verbesserungen, vor allem für die Arbeitnehmer, auch für die Unternehmen, aber vor allem für die Arbeitnehmer. Und hier ist es ganz entscheidend für Leute, die Leiharbeit machen, dass sie da auch wieder herauskommen, wenn sie ein reguläres Arbeitsverhältnis haben. Da bin ich schon der Meinung, dass der Gesetzgeber diese Schutzbestimmung erlassen sollte.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich sehe jetzt aber das als ungebührliche Beschwer für die Verleiharbeitsunternehmen, die in diesem Bereich tätig sind. Die Hauptsache der Tätigkeit ist ja, entsprechend qualifizierte Leute zu finden, das ist ja nicht unbedingt das Leichteste, für diese eine Stelle zu finden dann. Und wenn jetzt da mehrere Einsätze vorgesehen sind, kann es jetzt mit dieser Bestimmung der Fall sein, dass der nach dem ersten, sehr kurzen Einsatz, einfach seine Tätigkeit bei diesem Verleihunternehmen abbricht. Ich nehme es zur Kenntnis, dass Sie das wollen, dass der, obwohl er von vorneherein für mehrere Einsätze vorgesehen war, nach seinem ersten Einsatz völlig sanktionslos den Arbeitsvertrag einseitig mit dem Verleihunternehmen künden kann. Ich sehe das also nicht in jedem Fall als gerechtfertigt an. Grundsätzlich wehre ich mich nicht gegen diese Bestimmung, dass dem Leiharbeitnehmer verunmöglicht werden soll, wenn er eine Stelle gefunden hat oder mit einem Einsatz so besonders zufrieden ist, dass er dann bei diesem Unternehmen als Arbeitnehmer eintreten können soll, aber doch nicht völlig sanktionslos, wenn er für weitere Einsätze bereits vorgesehen und geplant ist.
Stv. Abg. Walter Vogt:
Ich denke, diese Möglichkeit muss gegeben sein, dass der Arbeitnehmer in diesem Betrieb bleiben kann, wo er eingesetzt wird. Und es darf ihm dann von der Verleihfirma nichts im Wege stehen. Für die Unkosten, die die Verleihfirma dann hat, muss der neue Arbeitgeber der Verleihfirma eine entsprechende Entschädigung entrichten. Aber die Praxis zeigt, dass das auch ab und zu vorkommt, ich kann es aus eigener Erfahrung sagen.
Abg. Klaus Wanger:
Ich sehe in Abs. 3 ist ein Schutz des Verleihers und der Verleihfirma für diesen Fall gegeben, den der Abg. Gabriel Marxer moniert. Abs. 3 schützt ja im Prinzip, wenn dieser jetzt eine Woche in der Firma "A" ist und es ihm dort gefällt, und er sagt: Ich komme nicht mehr ab Montag. Oder sehe ich das falsch?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich denke, Sie sehen das richtig, Herr Abg. Wanger, und ich möchte auch darauf hinweisen, dass es nicht nur um die Interessen der Arbeitnehmer geht, um das natürlich auch, sondern es geht auch um die Interessen der Einsatzbetriebe. Wir haben drei Mitspieler in diesem Geschäft: Den Verleiher, den Einsatzbetrieb und den Arbeitnehmer. Und gerade die Einsatzbetriebe sind schon interessiert daran, dass es da keine - ich sage es jetzt einmal bösartig - "Knebelungsvereinbarungen" gibt, dass der verliehene Arbeitnehmer immer wieder zum nächsten Einsatzbetrieb wechseln muss. Wenn diese einen Leiharbeitnehmer eingestellt haben und nach ein paar Monaten feststellen, wir sind sehr zufrieden mit dem, der Einsatzvertrag läuft ab, dann soll die Möglichkeit bestehen, ein reguläres Arbeitsverhältnis zu begründen. Ich möchte auch daran erinnern, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Leiharbeitsverhältnis insoweit beschränkt sind, dass beispielsweise die gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen nur teilweise gelten, wenn Sie sich an Art. 20 erinnern. Also es ist sicher fair, dafür zu sorgen, dass diese Leute, wenn sie die Chance haben, in ein reguläres Arbeitsverhältnis kommen können, und der Betrieb, der diese Leute beschäftigt, also faktisch beschäftigt, der Einsatzbetrieb hat daran sicher auch ein grosses Interesse.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass auch wieder für diesen Spezialfall, den ich jetzt schon mehrere Male genannt habe - ausländischer Arbeitnehmer bei einem liechtensteinischen Entleihunternehmen an einem ausländischen Arbeitsort: Ich persönlich würde mir diese Bestimmung wünschen, dass sie auch da haltbar und greifbar ist, aber dass das da in einigen Fällen gar nicht durchsetzbar ist, selbst wenn ich mir das sogar wünschen würde.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Einige Bemerkungen zu Abs. 4: Hier heisst es, dass das Amt in bestimmten Fällen nicht an der Arbeitsvermittlung mitwirken kann. Grundsätzlich sind diese Ausführungen löblich und verständlich. Aber ich möchte doch zu bedenken geben, sollte man nicht teilweise einen anderen Ansatz wählen? Beispielsweise bei Bst. b, wenn es heisst, dass mehrfach oder in schwerer Weise gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstossen wurde. Sollte nicht der Ansatz in dem Sinne gemacht werden, dass diese Verstösse unterbunden werden? Wenn ich recht informiert bin, gibt es ja, glaube ich, gerade beim Amt für Volkswirtschaft eine Stelle, die diese Kontrollen unter sich hat, die die Betriebe auch inspiziert usw., auf die Einhaltung der Bestimmungen achtet. Ich sage einmal, rein überspitzt formuliert: Sollte es auf Dauer nicht solche Verstösse geben, dass es dann vielleicht sinnvoller ist, diese Verstösse womöglich zu unterbinden, als zu sagen: "Ja, die haben mal irgendwelche Verstösse gemacht und wir können Arbeitnehmern nicht zumuten, in diesem Betrieb tätig zu sein".
Abg. Gabriel Marxer:
Mir geht es um dieselbe Stelle wie dem Abg. Alois Beck: Es geht mir darum, dass es etwas seltsam formuliert ist: "Das Amt für Volkswirtschaft darf nicht mitwirken, wenn". Ich würde mir eher vorstellen, gerade angesichts auch der im Ausland hervorgekommenen Fälle von öffentlicher Arbeitsvermittlung zu niedrigen oder erheblich niedrigeren Löhnen, als ortsüblich waren, ich glaube, daran ist ja auch gedacht, dass das Amt für Volkswirtschaft eben irgendeinen Sicherungsmechanismus bei seiner Tätigkeit einbauen muss, dass nicht an solche Stellen vermittelt wird, die nicht die ortsüblichen oder berufsüblichen Löhne zahlen. Ich würde mir nicht die Umschreibung so vorstellen, dass das Amt für Volkswirtschaft an einer solchen Arbeitsvermittlung nicht mitwirken darf, sondern umgekehrt: Dass das Amt für Volkswirtschaft Sorge dafür tragen muss, dass eine Vermittlung zu Arbeitgebern, die nicht orts- oder berufsübliche Löhne zu zahlen bereit sind, eben nicht stattfinden darf oder nicht stattfinden kann.
Abg. Hubert Sele:
Nach Abs. 1 muss das Amt für Volkswirtschaft seine Vermittlungs- und Beratungsdienste allen in Liechtenstein wohnhaften oder ansässigen Stellensuchenden und Arbeitgebern zur Verfügung stellen. Also auch ausländischen Stellensuchenden zum Beispiel. Ich weiss nicht, was in Abs. 2 noch für ausländische Stellensuchende gemeint sind.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Art. 26 Abs. 1 statuiert als Prinzip, dass jeder Arbeitgeber neben den Stellensuchenden Anspruch hat, dass das Amt für Volkswirtschaft vermittelnd tätig wird. Und in Abs. 4 ist das notwendige Korrektiv, dass man eben sagt: Wenn ein Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder schwer gegen die Interessen der Arbeitnehmer in anderer Weise verstösst, dann kann man nicht vom Amt verlangen, dass es Hand bietet, dass mit einem solchen Arbeitgeber ein Vertragsverhältnis gemacht wird. Über die Formulierung kann man diskutieren, aber das ist die Idee. Es ist nicht die Zielrichtung dieser Bestimmung, gesetzwidrige Zustände abzustellen, das muss natürlich auch passieren, aber das ist Aufgabe des Arbeitsgesetzes und der im Bereich Arbeitsschutzrecht angesiedelten Vorschriften. Das ist auch eine andere Abteilung im Amt, das macht die Arbeitsinspektion, dort wird dem Arbeitsgesetz und anderen Vorschriften in diesem Bereich Nachachtung verschafft. Hier geht es nur darum, die notwendige Ausnahme von der grundsätzlichen Vermittlungspflicht gemäss Abs. 1 zu statuieren. Abs. 2 richtet sich - wenn ich es richtig in Erinnerung habe und richtig lese - an Stellensuchende, die hier nicht wohnhaft oder nicht ansässig sind. Das kann sich in dem Fall beispielsweise um Leute aus der Region handeln, die hier aber eine Erwerbstätigkeit suchen, dass das Amt für Volkswirtschaft auch hier vermittelnd tätig wird. Einzige Voraussetzung: Also nicht Inland-Wohnsitz, sondern Berechtigung, in Liechtenstein eine Arbeit anzunehmen. Es könnte also eine Person sein, die in Buchs wohnt und sagt: Ich bin berechtigt, in Liechtenstein als Grenzgänger zu arbeiten. Diese Person kann sich beim Amt für Volkswirtschaft melden und kann fragen: Gibt es offene Stellen? Wir wollen beraten werden. Eine Arbeitsvermittlung, wie sie im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehen ist, ist damit natürlich nicht gemeint. Also es ist nicht damit gemeint, dass dann ein potenzieller Grenzgänger ein monatliches Vermittlungsgespräch erhält, das natürlich nicht. Das gilt dann nur für Arbeitslose gemäss unserem ALVG.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Auf S. 34, oben, sprechen Sie davon, dass Abs. 1 nur die im Lande wohnhaften liechtensteinischen Stellensuchenden meine. Das Wort "liechtensteinischen" fehlt allerdings im Gesetzestext. Ist das staatsbürgerschaftsmässig gemeint in der Erläuterung oder wie ist das gemeint?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nein, das ist nicht staatsbürgerschaftsmässig gemeint, das ist eine etwas irreführende Umschreibung. Man meint die in Liechtenstein - im weitesten Sinne - ansässigen Stellensuchenden.
Abg. Alois Beck:
Nochmals zu Abs. 4: Mir ist die Intention der Regierung völlig klar und ist auch verständlich, man will hier nicht "bestimmten Schafen" in die Hände spielen, ich sage bewusst nicht "schwarze Schafe". Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass es beispielsweise bei Abs. 4 Bst. b auch zu einer Ungerechtigkeit führen könnte. Ich konstruiere jetzt ein Beispiel: Ein Arbeitgeber hat früher einmal in schwerer Weise gegen solche Schutzbestimmungen verstossen. Jetzt ist dem aber nicht mehr so und es ist ein "ordentlicher Betrieb", und hier heisst es ja: "Mehrfach oder in schwerer Weise" gegen solche Bestimmungen verstossen hat. Also man überlässt diesem gar keine Möglichkeit, beispielsweise. Die Situation in gewissen Betrieben ist uns, glaube ich, schon klar, aber - ich sage einmal - man muss vielleicht einem Betrieb auch einmal eine Chance geben, vor allem, wenn man sieht, dass er sich gebessert hat. Und schliesslich besteht ja auch kein Kontrahierungszwang für den Arbeitnehmer. Vielleicht müsste man auch daran denken, die Arbeitnehmer bei solchen Arbeitgebern explizit auf gewisse Missstände, wenn man das so bezeichnen will, hinzuweisen.
Stv. Abg. Walter Vogt:
In Abs. 1 heisst es: "Das Amt für Volkswirtschaft stellt seine Vermittlungs- und Beratungsdienste allein allen in Liechtenstein wohnhaften oder ansässigen Stellensuchenden und Arbeitgebern zur Verfügung". Besteht da nicht die Gefahr der Konkurrenzierung zwischen privaten Verleihern und dem Amt für Volkswirtschaft?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also ich kann Ihnen versichern, Herr Abg. Walter Vogt, dass das Amt für Volkswirtschaft personell nicht so stark dotiert ist, dass hier eine echte Konkurrenzsituation entstehen wird. Es ist klar, dass das Amt für Volkswirtschaft sich auf jene Fälle konzentriert, da eine Person arbeitslos ist. Auch dort sind wir ja mit dem heutigen Personalbestand gar nicht in der Lage, überhaupt alle Arbeitslosen zu erfassen. Theoretisch haben Sie Recht. Hier besteht tatsächlich eine "parallele Zuständigkeit" der öffentlichen und der privaten Arbeitsvermittlung. In der Praxis gibt es da aber keine Probleme. Es ist nicht unsere Absicht, die Privaten echt zu konkurrenzieren. Es ist mehr subsidiär gedacht, sollten Private - wir haben heute gute und erfolgreich tätige private Vermittler - sollte das einmal nicht so sein - es gibt eine staatliche Beratungspflicht, aber diese ist sicher subsidiär für den Bereich der Nichtarbeitslosen. Also in der Praxis kein Problem. Ich sehe auch keine praktischen Probleme bei der Anwendung von Abs. 4. Herr Abg. Alois Beck, Sie können davon ausgehen, das Amt für Volkswirtschaft wird diese Bestimmung mit Augenmass und Vernunft anwenden. Und wenn ein Arbeitgeber vor 20 Jahren gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstossen hat und seither tadellos funktioniert, wäre es absurd, ihm das vorzuhalten. Ich glaube nicht, dass wir mit Verordnung hier noch konkretisieren müssen. Da gehen wir davon aus, je weiter zurück eine solche Verfehlung liegt, sie eben dann entsprechend weniger schwer wiegt, wie es im Gesetz angelegt ist. Also da gibt es keine Probleme.
Abg. Alois Beck:
Noch eine Bemerkung zur Konkurrenzsituation. Ich gehe mit Ihren Ausführungen einig, die Sie vorhin gemacht haben. Ich habe mich aber etwas gewundert auf diesen grünen Seiten, auf S. 27, bei der Abwägung der Vor- und Nachteile, ob eben die Landesverwaltung eine Aufstockung der Ressourcen machen sollte, oder eine Outsourcing-Lösung gewählt wird, heisst es: "Wenn man eine personelle Aufstockung bei der Landesverwaltung macht, als Minus: Die öffentliche Arbeitsvermittlung steht auf dem Arbeitsmarkt in direkter Konkurrenz zu den privaten Büros". Das ist, glaube ich, ein bisschen dramatisiert, dieses "Minus". Ich kann mir auch nicht gut vorstellen, dass es hier eine echte Konkurrenzsituation in dem Sinne gibt, dass es volkswirtschaftlichen Schaden daraus gibt, dass man diese Arbeitslosen so effizient als möglich unterbringt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe mir beim Lesen dieses Artikels die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoll wäre, hier einen Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen noch unterzubringen. Ich möchte die Regierung ersuchen, diese Frage zumindest bis zur 2. Lesung zu prüfen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Da müssten wir erst einmal ein Datenschutzgesetz haben, dann können wir darauf verweisen.Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Wenn Sie mir erlauben, Herr Präsident, es ging vorhin gar zu schnell. Ihre Bemerkung in Ehren, aber wenn Sie Art. 18 Abs. 4 anschauen, heisst es hier beispielsweise: "Vorbehalten bleiben datenschutzrechtliche Bestimmungen". Ich dachte an so etwas und das haben wir auch in anderen Gesetzen schon aufgenommen in weiser Voraussicht, dass wir eben vielleicht doch noch irgendwann ein Datenschutzgesetz haben werden.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe nur eine Bemerkung. Ich glaube, da hat man wieder etwas vermischt. Ich sehe nicht ganz, was die Leiharbeitnehmer mit dieser Arbeitsmarktbeobachtung zu tun haben. Ich glaube, es würde genügen, wenn man diese Berichterstattung auf die "Vermittlung" beschränken würde. Ich bitte die Regierung, das einfach noch zu überlegen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In Abs. 2 heisst es, dass das Amt Arbeitslose oder von der Arbeitslosigkeit bedrohte Stellensuchende zu bestimmten Massnahmen verpflichten kann. Hier stellt sich die Frage nach möglichen Sanktionen. Ist das irgendwo geregelt? Es heisst ja im Bericht: "Diese Massnahmen dienen in erster Linie der Förderung der Vermittlungsfähigkeit schwer zu vermittelnder Arbeitsloser". Ich habe auch gehört, dass Deutschkurse für Fremdsprachige angeordnet werden. Heisst das mit dieser Verpflichtung, dass beispielsweise eine Einstellung im Taggeldbezug verfügt werden kann, oder ist das irgendwo geregelt?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung geregelt. Dort steht sinngemäss drin, dass Versicherte in ihren Bezügen eingestellt werden können, wenn sie den Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft nicht Folge leisten. Hier sind solche Weisungen erwähnt mit den entsprechenden Rechtsfolgen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In diesem Artikel wird ja doch relativ Vieles untergebracht. Für mich ist dieser Artikel zum Teil etwas zu unbestimmt. Ich glaube doch, dass bis zur 2. Lesung hier noch einige zusätzliche Ausführungen drin stehen müssen. Ich kann Ihnen nachher einige angeben. Beispielsweise in Abs. 2, da heisst es: "Das Amt für Volkswirtschaft bestimmt die privaten Vermittler" usw., "die Regierung regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg". Es war noch interessant zu lesen: Im Bericht auf S. 37 hat die Gemeinde Triesen angemerkt, dass aus dem Gesetz nicht hervorgehe, nach welchen Gesichtspunkten das Amt für Volkswirtschaft die privaten Vermittler bestimmt bzw. auswählt. Es heisst dort: "Grundsätzlich sollten alle interessierten privaten Vermittler zugelassen werden". Dann, die Erklärung der Regierung: Sie sagt einfach: "Da im Gesetz an der betreffenden Stelle aber festgelegt ist, dass die Regierung die Einzelheiten auf dem Verordnungswege regelt, kann auf Detailbestimmungen im Gesetz selber verzichtet werden". Das ist natürlich eine schlaue Begründung, aber die hilft uns sicher nicht weiter. Also hier müssen sicher bestimmte Kriterien festgelegt werden.Ein anderer Punkt, den ich hier beispielhaft aufführen möchte, den haben wir anlässlich der Debatte beim Pilotprojekt auch diskutiert. Nach welchen Kriterien werden Arbeitslose an die Privaten übergeben? Werden wahllos einfach Arbeitslose herausgezogen und übergeben oder gibt es irgendwelche Gesichtspunkte? Irgendwo im Bericht heisst es, dass Leichtvermittelbare nicht an die Privaten gehen sollen, dass das eben auch aus Effizienzgründen gleich vom Amt gemacht werden kann. Eine andere Frage stellt sich beispielsweise mit den Langzeitarbeitslosen. Da wird man auch nicht ganz schlau aus dem Bericht. Meine Frage eben: Nach welchen Kriterien werden diese privaten Vermittler einbezogen? Hier scheint mir dieser Artikel, der eine recht umfangreiche Materie umfasst, doch etwas zu grob.Dann vielleicht noch eine allgemeine Diskussion: Wie geht es mit diesem Projekt weiter, mit diesem Outsourcing? Ich habe mit Interesse diesen Bericht des Amts für Volkswirtschaft gelesen. Er war zum Teil sehr aufschlussreich. Am Schluss wird noch eine Zusammenfassung gegeben. Interessant ist da vor allem die Stellungnahme des externen Projektbegleiters. Er spricht hier, dass das bestehende System verbesserungswürdig sei. Es ist sogar die Rede von einem definitiven Privatisierungsmodell und macht auch sonst noch einzelne Aussagen, wo Optimierungspotenzial ausgeschöpft werden müsste. Beispielsweise heisst es, dass dieses Privatisierungsmodell nur optimal funktionieren könne mit einer einheitlichen EDV-Lösung, welche einen gegenseitigen Zugriff auf die relevanten Daten ermöglichen würde. Auch die Transparenz nach aussen sei nicht optimal. Er spricht sogar davon, dass die Zahl der involvierten Büros auf zwei oder drei beschränkt werden sollte. Er geht hier sicher rein von Effizienzüberlegungen aus. Aber mich würde doch interessieren, wie die Regierung dieses Privatisierungsmodell in der Zukunft sieht, in welche Richtung sie hier vorgehen will, dass wir auch etwas abschätzen können für die Behandlung der entsprechenden Artikel.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren. Wir sehen die Zukunft dieses Modells positiv. Der Bericht des Amtes für Volkswirtschaft ist auch nach unserer Einschätzung sehr aufschlussreich und ich denke, ohne dass man etwas beschönigen muss, darf man sagen: Das Pilotprojekt ist ein Erfolg. Es ist sicher richtig, wenn wir in Art. 31 die Möglichkeit schaffen, private Arbeitsvermittler auf permanenter Basis beiziehen zu können. Es wurde bewusst eine Kann-Vorschrift in Abs. 1 gewählt, es wäre unseres Erachtens falsch, ins Gesetz hineinzuschreiben, dass das so zu sein hat und ein bestimmter Prozentsatz oder bestimmte Kategorien von Arbeitslosen einfach durch private Firmen zu vermitteln sind. Ich denke, wir müssen noch mit diesem Projekt gewisse Erfahrungen sammeln. Grundsätzlich sind wir sehr positiv eingestellt dazu, wie Sie auf S. 32 und 33 des grünen Anhangs lesen können, besteht noch Verbesserungspotenzial. Von daher wäre es schade, wenn der Gesetzgeber bereits zu diesem Zeitpunkt diese Entwicklungsmöglichkeiten einengen müsste. Selbstverständlich müssen wir Formulierungen finden, die dem Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechen. Ich bin der Meinung, dass Art. 31 genügend Substanz aufweist, um den Beizug privater Vermittler in rechtsstaatlich einwandfreier Form zuzulassen. Meines Erachtens wäre es nicht sinnvoll und auch gar nicht möglich, im Gesetz vernünftig zu regeln, welche Kategorien von Arbeitslosen durch Private zu vermitteln sind. Und es wäre auch sehr schwierig, hineinzuschreiben, welche privaten Vermittler beizuziehen sind. Das kann sich ja auch je nach Struktur der Arbeitslosen, nach Struktur der Firmen, die vermitteln, ändern. Also hier sind wir auf eine gewisse Flexibilität angewiesen. Ich möchte den Landtag ersuchen, der Regierung die Verordnungskompetenz zu geben, wie sie in Abs. 2 vorgeschlagen wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Darf ich noch ein Wort zum Vorhergehenden sagen. Ich habe mich ein bisschen spät gemeldet. Es geht hier nicht darum, dass wir als Gesetzgeber die Entwicklungsmöglichkeiten einengen. Ich habe deshalb gesagt: In welche Richtung sieht die Regierung, gerade aufgrund der Vorschläge des Projektleiters, die Entwicklung? Es ist auch so, dass hier ein wirklich differenzierter Bericht vom Amt abgegeben wurde. Das sei hier lobend erwähnt. Es heisst zum Beispiel auf S. 12: "Das Amt für Volkswirtschaft kann zwar zum jetzigen Zeitpunkt keine messbaren Ergebnisse bezüglich der Vermittlungserfolge nachweisen". Es werden aber gerade in qualitativer Hinsicht Fakten geliefert, die dieses Projekt als positiv dastehen lassen. Das ist so. Es wird auch gesagt, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufstockung beim Staat günstiger wäre als das Outsourcing. Gleichzeitig wird aufgezeigt, was für Synergien hier noch möglich sind, was für qualitative Aspekte zu berücksichtigen sind. Deshalb finde ich das eine gute Auflistung, das ist unbestritten. Aber auf der anderen Seite geht es natürlich auch darum, hier doch gewisse Kriterien vielleicht einzuführen, die auch später Gültigkeit haben werden. Ich habe das erwähnt mit den Arbeitslosen, die leicht vermittelbar sind, dass es dann womöglich nur noch administrative Umtriebe geben würde, diese an einen Privaten zu verweisen. So unbestimmt ist das natürlich nicht. Deshalb ersuche ich nochmals die Regierung, sich hier Gedanken zu machen.Jetzt aber zu Art. 32 und diesem Beschäftigungsprogramm. Es heisst hier bezüglich der Finanzierung, auf S. 38 im Bericht: "Die Frage der Finanzierung solcher Programme richtet sich nach deren Zielen und Umständen. In Frage kommen beispielsweise Wirtschaftsförderung oder Amt für Soziale Dienste". Dann heisst es aber auch: "Allenfalls sind auch Beiträge von Seiten der Gemeinden denkbar". Hier habe ich mich schon gefragt, muss es aus legistischen oder sonstigen Gründen nicht auch im Gesetz aufscheinen, dass die Gemeinden zur Finanzierung herangezogen werden können, oder ist es sonst irgendwie geregelt aufgrund einer anderen Kompetenz? Auch hier eben ist es relativ unbestimmt ausgeführt. Und ich glaube doch, dass die wichtigsten Grundzüge im Gesetz ersichtlich sein müssen, ohne hier die Regierung übermässig einzuengen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Art. 32 bietet keine Grundlage, um die Gemeinden zu verpflichten, sich finanziell an der Durchführung solcher Programme zu beteiligen oder selbst solche Programme durchzuführen. Das ist völlig klar, also da haben Sie insofern Recht, als dieser Art. 32 nicht ausreichen würde. Es ist aber auch nicht die Absicht, die Gemeinden per Gesetz zu verpflichten, bei irgendwelchen Programmen mitzuwirken. Ich bin überzeugt, wenn wir ein gutes Programm haben, wir sind im Gespräch mit den Gemeinden - dass sie dann auch bereit sind, ihren Beitrag zur Lösung des Problems oder zur Bewältigung des Problems zu leisten. Aber wir wollten bewusst nicht eine finanzielle Verpflichtung der Gemeinden statuieren, die ja auch gar nicht umfangmässig beziffert werden könnte. Also das wäre ja auch gar nicht sinnvoll, so etwas zu versuchen, und würde, glaube ich, heftigen Widerstand, und zwar berechtigten Widerstand der Gemeinden auslösen. Wir selbst werden, wenn wir solche Beschäftigungsprogramme durchführen wollen, auch die erforderlichen Mittel separat zu bewilligen haben und dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen haben, wenn sie die entsprechenden Grössenordnungen gemäss Finanzhaushaltsrecht übersteigen und beispielsweise zum Konto Wirtschaftsförderung im Rahmen des Budgets die Mittel bereitstellen zu lassen, wie es ja heute schon gemacht wird.
Abg. Alois Beck:
Ich sehe jetzt das nicht so abwegig mit den Gemeinden, dass man hier ein gemeinsames Vorgehen wählt, in dem Sinne, dass man auch Gemeinden - ich sage einmal - nicht gerade verpflichten kann, aber zur Mitarbeit auffordern kann, dass sie auch solche Programme durchführen. Eine Überlegung ist es sicher wert. In ihren Ausführungen im Bericht hat die Regierung an das gedacht. Vielleicht noch eine redaktionelle Anmerkung. In Art. 32, im zweitletzten Satz heisst es: "Solche Beschäftigungsprogramme selbst starten". Ich würde hier vorschlagen, dass wir das Wörtchen "solche" streichen, weil oben ist die Rede von "öffentlicher oder privater Institutionen". Zumindest habe ich das so einmal aufgeschrieben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
In der Bemerkung kann ich keinen rechten Sinn erkennen, Herr Abg. Alois Beck. Weil das "solche" soll ja verdeutlichen, dass es sich um Beschäftigungsprogramme öffentlicher oder privater Institutionen, in dem Fall öffentlicher Institutionen, nämlich des Amtes für Volkswirtschaft zur vorübergehenden Beschäftigung oder Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben handeln muss. Also, ich glaube, das Wort passt dort schon.Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe nur etwas Mühe mit Abs. 2 Bst. c dieser Bestimmung, und zwar, dass es strafrechtlich sanktioniert wird, wenn eine ohnehin nichtige Vereinbarung Inhalt dieses Vertrages sein soll. Es scheint mir etwas weitgehend zu sein.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Nur eine redaktionelle Anmerkung: Der Titel müsste hier "Durchführungsverordnungen" heissen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, Ja. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beendet.-ooOoo-