Reform des Kindschaftsrechts(Nr. 93/2013); [1. Lesung: 6. Dezember 2013] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 44/2014); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 20: Reform des Kindschaftsrechts.
Diese Vorlage wurde am 6. Dezember 2013 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 44/2014.
Wir können mit der Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches beginnen.§ 136 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 136 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 137 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 137 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 137a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 137a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 137b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 137b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 138 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 138 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 138c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 138e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 138e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 138h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 138h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 138k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 138k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 138k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 138l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 138l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 138n wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 138n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 138n wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 138n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschriften vor § 139 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschriften vor § 139 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 139 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 139 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 139a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 139a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 143a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 143a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 144 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 144 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 144 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 144 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 144a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 144a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 145 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 145 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 145a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 145a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 146 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 146 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 146a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 146a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 146b Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 146b Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 148 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 148 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 154 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 154 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 155 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 155 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter.
Sachüberschrift vor § 156 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 156 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. §§ 156 bis 159 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 156 bis 159 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 161 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 161 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. §§ 161 bis 162d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 161 bis 162d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 163 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 163 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. §§ 163 bis 164d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 163 bis 164d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 165 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 165 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. §§ 165 bis 168 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§§ 165 bis 168 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 173 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 173 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 173 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 173 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 174 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 174 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 175 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 175 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 176 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 176 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 176 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 176 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 177 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 177 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor § 177a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor § 177a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 177a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 177a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 178 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 178 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 178a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 178a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 183a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 183a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 189 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 189 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 763 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 763 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt. Wir haben die Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes.Art. 82 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 92 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 96 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 96 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 103a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 103a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 103a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 103a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 104 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 104 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 107 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 107 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben die Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte seine Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen die Zustimmung erteilt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Wir können mit der Lesung beginnen. Art. 61 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 80 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 96 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 485 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 485 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 4 Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 4 Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 49 Abs. 4 SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 49 Abs. 4 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. Wir haben diese Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen seine Zustimmung erteilt. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und die Vorlage in 2. Lesung beraten. Wir kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz über die Abänderung des internationalen Privatrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen seine Zustimmung erteilt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes.Art. 50 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Werte Abgeordnete. Wie Ihnen vorab schriftlich angekündigt, möchte die FL-Fraktion Artikel 50 Abs. 2 des Ehegesetzes um folgenden Satz ergänzen:
«Die einvernehmlich vereinbarte Regelung ist dem Gericht schriftlich vorzulegen.»
Ich darf diesen Ergänzungsvorschlag kurz begründen: Die Ergänzung «Die einvernehmlich vereinbarte Regelung ist dem Gericht schriftlich vorzulegen» hat den Vorteil, dass im Bedarfsfall auf eine schriftliche Regelung zurückgegriffen werden kann. Ich habe es da mit dem Abg. Alois Beck, der vorgestern beim Traktandum Eigner- bzw. Beteiligungsstrategie der LKW bzw. der TLI sagte: «Schriftliche Regelungen werden bei Nichtschönwetterperioden wichtig.» Nun, das gilt für mich bei dieser Thematik hier ganz besonders. Mündlich getroffene Vereinbarungen oder allfällige Interpretationen über diese mündlichen Vereinbarungen sind damit nicht mehr Konfliktpotential für spätere belastende Auseinandersetzungen. Die Praxis zeigt, dass solche Situationen heute häufig auftreten. Deshalb hat auch die Arbeitsgruppe Obsorge, mit Delegierten von der Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche, vom Verein für Männerfragen, vom Frauennetz und dem Verein Mediation Liechtenstein, koordiniert von der Stabsstelle für Chancengleichheit, auf den Punkt hingewiesen, dass eine einvernehmlich vereinbarte Regelung dem Gericht schriftlich vorzulegen sein soll. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung kann der neue Weg, den Liechtenstein bei der Neuregelung des Kindschaftsrechts mit der gemeinsamen Obsorge als Regelfall gehen möchte, zu Ende gedacht und konsequent umgesetzt werden: Dass im Konfliktfall auf eine schriftliche, nicht nur eine mündlich getroffene Vereinbarung zurückgegriffen werden kann, hat Vorteile sowohl für die Eltern, die für die Betreuung der Kinder verantwortlich sind, als auch für die zu betreuenden minderjährigen Kinder selbst. Das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung, der beide Elternteile zugestimmt haben, schafft Verbindlichkeit. Ein in der Praxis bisher immer wieder beobachteter Konfliktgrund, der für die Kinder und die Eltern belastend ist, kann damit behoben werden, weil mit der schriftlich getroffenen Vereinbarung garantiert ist, dass die Eltern über die geplante Betreuungsaufteilung gesprochen und sich geeinigt haben. Damit ist sichergestellt, dass die Eltern aktiv darüber Einvernehmen erzielt haben, wie sie die Kinder betreuen wollen.
Nur bei einer schriftlichen, dem Gericht vorzulegenden Regelung ist sichergestellt, dass sich beide Elternteile aktiv mit der Frage der optimalen Betreuung der Kinder, im Fall der gemeinsamen Obsorge oder hinsichtlich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern, auseinandergesetzt haben und die wichtigen Punkte miteinander in einer offenen Kommunikation geklärt haben. Das schafft für die Eltern, aber auch für die Kinder, Klarheit und Vertrauen.
Die Abänderung der Vereinbarung ist jederzeit möglich. So kann bei einer späteren Änderung der Lebensumstände der Kinder und Eltern die Vereinbarung einvernehmlich abgeändert werden. Damit ist auch garantiert, dass sich die Eltern um einvernehmliche, für beide Seiten tragbare Lösungen bemühen. Dies dient letztlich dem Wohl ihrer Kinder.
Mit der vorgeschlagenen Änderung kann - unserer Ansicht nach - die insgesamt sehr positiv aufgenommene Reform des Kindschaftsrechts um einen letzten sinnvollen Punkt ergänzt werden, welcher der Intention der gesamten Reform des Kindschaftsrechts sehr gut entspricht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe einiges Verständnis für diesen Abänderungsantrag. Dieser soll in allen Fällen Verbindlichkeit schaffen. Das ist sicherlich in den Fällen sinnvoll, in denen die Eltern kein gutes Einvernehmen haben. Aber in der Praxis gibt es auch immer wieder Fälle, bei denen die Eltern, obwohl sie getrennte Wege gehen wollen, doch ein gutes Einvernehmen haben und bei denen es sehr gut möglich ist, dass diese die Betreuungszeiten für das Kind alleine regeln, auch wenn sie möglicherweise noch unregelmässige Arbeitszeiten haben und eine fixe Regelung der Betreuungszeiten deshalb auch nur sehr, sehr schwer möglich ist. In der Praxis ist es dann so, dass in den Scheidungskonventionen erwähnt wird, dass sich die Parteien bereits über die Betreuungszeiten geeinigt haben. Ein Richter wird so einer Bestimmung auch nur dann zustimmen, wenn der Richter nach einem Gespräch zur Ansicht gelangt, dass die Regelung, die die Parteien mündlich getroffen haben, auch vernünftig ist. Ich möchte grundsätzlich, dass wir so flexibel sind, dass solche Modelle noch möglich sind: Dass sich die Parteien gemeinsam einigen können, ohne dies vorerst schriftlich zu machen. Sollte dies nicht funktionieren - schreiben Sie ja selbst in Ihrem Antrag - ist es jederzeit möglich, beim Gericht auch einen Abänderungsantrag zu stellen. Also hier kann es umgehend festgehalten werden, dass die einvernehmlichen Betreuungszeiten so nicht funktionieren und diese nun vom Gericht festgelegt werden sollen. Von dem her wäre ich der Ansicht, dass es so flexibel gelassen werden sollte, und bin in dem Sinn für die Regierungsvorlage, wie sie uns hier vorliegt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin von diesem Antrag hin- und hergerissen. Wir haben bereits vorab ein Schreiben der Arbeitsgruppe Obsorge erhalten. Ich anerkenne die Argumente der Regierung durchaus. Nur ist das Problem in unserer Gesellschaft: Man fordert immer möglichst schlanke, effiziente Strukturen und die scheitern dann des Öfteren an der Realität. Und die Realität zeigt uns im Prinzip die Arbeitsgruppe Obsorge auf. Ich habe hier auch keine Fronterfahrung mit solchen Fällen, aber wenn uns das Frauennetz, die Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche, der Verein für Männerfragen und der Verein Mediation Liechtenstein diesen Antrag zustellen und sagen, das wäre eine gute Lösung, dann muss ich mich im Prinzip auf die Profis von der Front verlassen. Und das ist nun einmal die Arbeitsgruppe Obsorge.
Zu den Argumenten des Abg. Thomas Vogt: Ich denke mir, dass Eltern, die sowieso ein gutes Einvernehmen haben, auch mit dieser schriftlichen Vorgabe kein Problem haben werden. Denn wie gesagt: Die beiden wird es wenig interessieren, was beim Gericht unterschrieben wurde, denn die haben ja Einvernehmen. Aber genau für die Schlechtwetterphase - wie es bereits erwähnt wurde - werden wir eine schriftliche Bestimmung brauchen. Wie gesagt habe ich keine Erfahrung, aber wenn mir die Arbeitsgruppe Obsorge so etwas empfiehlt, dann denke ich mir: Die haben Erfahrungen. Und deshalb werde ich diesen Antrag unterstützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin nicht grundsätzlich gegen diesen Antrag. Die Intention macht für mich Sinn, man möchte Konfliktpotenzial vermeiden. Und ich bin eigentlich ein Freund von klaren Regelungen. Der Abg. Wendelin Lampert hat es eigentlich gerade gesagt: Seitens der Praktiker, die heute in diesem Themenbereich unterwegs sind, scheint hier ein Bedarf zu sein. Letztendlich müssen wir uns im Klaren sein: Jegliche Vereinbarung funktioniert nur so gut wie auch die Elternteile funktionieren.
Ich habe aber grundsätzlich ein Verständnisproblem, wenn ich den gesamten Art. 50 anschaue, und frage mich, ob es das wirklich benötigt. Da wäre ich um Äusserungen der Regierung froh. Wenn ich Abs. 1 anschaue - Scheidung auf gemeinsames Begehren: Die Ehegatten können eine vollständige Vereinbarung einreichen und der Richter prüft dann, ob diese Vereinbarung dem freien Willen entspricht. Wenn das der Fall ist und die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vorliegen, dann spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung mit allen Nebenfolgen. Dann steht aber im neuen Art. 50 Abs. 2, dass die Ehegatten erklären können sollen, dass hinsichtlich der Obsorge eine Vereinbarung vorliegt. Aber das ist eigentlich eine Ausnahme. Und nun soll gemäss dem Zusatzantrag erreicht werden, dass das nun doch wieder schriftlich vorgelegt wird. Also irgendwo muss man eine schriftliche Vereinbarung haben, die vom Richter genehmigt wird. Dann erklären wir in Abs. 2, dass die Eltern eine Allgemeinerklärung abgeben können, und mit diesem neuen Zusatz soll man das nun doch wieder schriftlich machen und das ist für mich widersprüchlich. Ich habe mich vorher noch mit der Abg. Helen Konzett Bargetze kurzgeschlossen. Sie haben mir erklärt, dass das mit dem Zusatz zu tun habe und dass es das braucht, dass mit dieser Erklärung keine Anträge nach Art. 51 gestellt werden. Art. 51 regelt den Fall, wenn es nur eine Teileinigung gibt und man möchte, dass der Richter die restlichen Punkte regelt. Also, wenn wir das so machen, dann bedeutet das eigentlich: Der Richter genehmigt grundsätzlich eine Vereinbarung. Man kann zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, die der Richter nicht formell genehmigen muss, aber man erklärt, dass man kein weiteres Gerichtsverfahren haben möchte. Aber da frage ich mich wirklich, wenn man das eben doch schriftlich haben möchte, wenn der Bedarf gegeben ist: Müssen wir dann nicht in Art. 50 Abs. 2, so wie das die Regierung nun vorgeschlagen hat, einfach den letzten Satz streichen? Das heisst: «Die Ehegatten können allerdings erklären» und diese Ausnahme herausnehmen und auch dass man sich da schriftlich einigen soll und dass das gerichtlich genehmigt werden soll. Ich denke, das wäre dann eigentlich der richtige Weg, weil ich sonst den Mehrwert nicht sehe. Sonst haben wir irgendwo zwei Qualitäten von schriftlichen Vereinbarungen. Aber vielleicht habe ich auch ein Verständnisproblem. Wir haben dann eine schriftliche Vereinbarung, die vom Richter genehmigt werden muss, und die andere eigentlich nicht, mit der Erklärung, dass man keine zusätzlichen Anträge gemäss Art. 51 stellt. Aber wenn man diese dann sowieso dem Gericht schriftlich vorlegen muss, dann kann sie das Gericht auch schon gleich genehmigen. Ich wäre froh, wenn die Regierung hierzu etwas sagen könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte zu diesem Antrag kurz Stellung nehmen. Ich möchte noch einleitend festhalten, dass die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Obsorge sehr gut und sehr konstruktiv war, dass wir uns praktisch in allen Punkten gefunden haben, die Vorlage eben einen sehr, sehr weitgehenden Konsens darstellt und dass dieser Punkt bis zum Schluss nicht konsensual gelöst werden konnte. Die Arbeitsgruppe Obsorge hat mehrfach, auch im Schreiben vom Januar und Mai 2014, die geplante Änderung der Bestimmung in Art. 50 Abs. 2 des Ehegesetzes kritisch hinterfragt. Dazu gibt es auch Details im Bericht und Antrag Nr. 93/2013 auf Seite 132f und auch in der vorliegenden Stellungnahme auf Seite 31f. Und die Voraussetzung einer schriftlichen Vereinbarung hat sie immer wieder eingefordert. Die schriftliche Vereinbarung schaffe höhere Sicherheit sowie Vertrauen und Verbindlichkeit. Ich möchte dahingehend seitens der Regierung nun ausführen, und das - hoffe ich - wird dann auch die Frage des Abg. Christian Batliner beantworten, dass es sich bei der Bestimmung in Art. 50 Abs. 2, dritter Satz, um eine sogenannte Kannbestimmung handelt. Damit ist gewährleistet, dass es den Eltern frei steht, sich an das Gericht zu wenden und somit eine schriftliche, vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung zu treffen. Ein Elternteil, dem wegen ausreichender Sicherheit, Vertrauen und Verbindlichkeit eine konkrete Vereinbarung des Kontaktrechts und der Betreuung des Kindes wichtig ist, kann sein Einverständnis zur Scheidung auf gemeinsamen Begehren mit umfassender Einigung von einer solchen Vereinbarung eben abhängig machen. Andernfalls kommt dann der Art. 51 im Ehegesetz zur Anwendung. Damit ist auch sichergestellt, dass bei keiner Einigung durch die Eltern jedenfalls das Gericht zu entscheiden hat. Dies schafft nach Ansicht der Regierung genügend Sicherheit, Vertrauen und Verbindlichkeit.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass in den Paragraphen 175 bis 177a der ABGB-Vorlage, die wir heute schon verabschiedet haben, entsprechende einvernehmliche Vereinbarungen der Eltern über die Betreuung der Kinder - das ist der Paragraph 175 der Vorlage - sowie die persönlichen Kontakte - das ist 177a der ABGB-Vorlage -, die keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen, vorgesehen wurden. Die mit der Stellungnahme vorgeschlagene Abänderung des Art.50 Abs. 2 der Ehegesetzvorlage erscheint somit systemkonform aus Sicht der Regierung und fügt sich gut in den Gesamtkontext der Neuerung des Kindschaftsrechtes ein. Die vorgesehenen Regelungen in den Paragraphen 175 und 177a der ABGB-Vorlage, die ich soeben erwähnt habe, wurden von der Arbeitsgruppe Obsorge auch unterstützt. Schliesslich ist die vorgeschlagene Regelung realitätsnah und praktikabel. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die massgeblichen Lebensumstände, insbesondere mit dem Alter des Kindes, dessen Schulzeiten und Ferienaktivitäten, Freizeitaktivitäten etc., aber auch - wie es der Abg. Thomas Vogt bereits dargestellt hat - mit den Änderungen im beruflichen Leben der Eltern, häufig ändern können. Daher haben die getroffenen Vereinbarungen oftmals nicht allzu lange Bestand und werden immer wieder angepasst werden müssen, sofern sie dann eben schriftlich gemacht wurden.
Ich möchte hier noch auf einen kurzen Rechtsvergleich eingehen. Das ist sicher auch noch interessant für Sie. Ein Rechtsvergleich mit den Nachbarländern Österreich und der Schweiz in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung auf gemeinsames Begehren hat ergeben, dass sowohl in Österreich als auch in der Schweiz eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung der Kinder sowie die persönlichen Kontakte und die Unterhaltspflicht bei Scheidung auf gemeinsames Begehren vor Gericht abzuschliessen ist. In Österreich wurde die Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung über die Betreuung des Kindes bei gemeinsamer Obsorge und über das Kontaktrecht eines Elternteils zum Kind mit der letzten Reform, dem Kindschafts- und Namensrechtänderungsgesetz 2013, eingeführt. Aber - und jetzt kommt das grosse Aber - diese Regelung ist eben im Schrifttum in der Fachliteratur mittlerweile auf deutliche Kritik gestossen. Es sei - ich zitiere - «ein frommer Wunsch, dass sich durch eine verpflichtende Regelung des Kontaktrechts langwierige Streitigkeiten hierüber nach der Scheidung vermeiden lassen. Die Praxis zeige schon heute, dass mitunter einvernehmliche Scheidungen bloss deshalb scheitern, weil sich die Parteien nicht über die Obsorge einigen können. Die Konsequenz sei ein strittiges Scheidungsverfahren, das für das Klima zwischen den Parteien und damit indirekt für das Kindeswohl wenig förderlich sei. Ein echter Vorteil sei die Neuregelung auch deshalb nicht, weil eine Kontaktregelung, gerade in strittigen Fällen, ohnedies an jeweils geänderte Situationen nach der Scheidung» - und das ist das, was ich vorhin ausgeführt habe - «angepasst werden müsse, wenn dies das Kindeswohl verlange.» Soviel zur Fachliteratur aus Österreich, die diese schriftliche Vereinbarung kritisiert. Die Liechtensteiner Lösung, die die Regierung hier vorschlägt, ist unter diesen Gesichtspunkten lebensnah und praktikabel. Im Rahmen der Gespräche mit der Arbeitsgruppe Obsorge, vor Fertigstellung des Gesetzesentwurfs, wurde auch immer wieder das Einvernehmen und die Eigenverantwortung der Eltern angeführt und eine entsprechende Textierung im Gesetz gefordert - was ja in den Paragraphen 175 und 177a der Vorlage ABGB sowie in Art. 50 Abs. 2 im Ehegesetz, der hier jetzt in Diskussion steht, erfolgt ist. Eine Abänderung von Art. 50 Abs. 2 des Ehegesetzes wird von der Regierung aufgrund all dieser Erwägungen als nicht sinnvoll oder wenig zielführend erachtet und darum schlägt die Regierung vor, den Abänderungsantrag abzulehnen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ja, auch wenn wir uns hier nicht einig sind, bin ich Ihnen trotzdem dankbar für Ihre Ausführungen und bin nach wie vor der Meinung, dass es sich bei diesem Vorschlag nicht um eine Verschlimmbesserung oder um eine -komplizierung handelt, sondern - und damit möchte ich auf Ihre Frage eingehen, Herr Abg. Thomas Vogt - auch eine gewisse Flexibilität gelebt werden kann, weil man auch in eine schriftliche Vereinbarung hineinschreiben kann, dass man eben relativ flexible Möglichkeiten oder Lösungen miteinander gefunden hat und diese auch beschreiben kann, und dann kann man sich auch an so etwas halten. Ich denke nicht, dass man sich hier in eine Sackgasse hineinbegibt, aber ich habe einfach herausgespürt, dass aus diesem Wunsch der Arbeitsgruppe Obsorge, dass man etwas entgegenhalten möchte und versuchen möchte, dass man diese Streitereien, wenn es denn solche gibt, auffangen kann, indem man wenigstens auf diese schriftliche Regelung pochen kann. Und das kann dann im Sinne eines der beiden Elternteile sein oder aber auch im Sinne - wie ich hoffe - beider Elternteile. Das ist die Intention dieses Änderungsantrages. Ich hoffe, dass damit auch die Frage des Abg. Christian Batliner beantwortet ist. Sie runzeln die Stirn, aber ich kann Ihnen nur noch sagen: Ich habe mir diesen relativ umständlich formulierten Abs. 2 auch lange durch den Kopf gehen lassen und habe noch einmal mit der Arbeitsgruppe Obsorge Kontakt aufgenommen, weil sich mir bezüglich drittem Satz, der eine Kann-Bestimmung darstellt, auch die gleiche Frage gestellt hatte wie Ihnen, nämlich was denn wäre, wenn dieser dritte Satz nicht drinstehen würde. Und ich habe mir dann von der Arbeitsgruppe die Information geholt, dass es diesen Absatz oder diesen Teil trotzdem braucht und dass es Sinn macht, diesen Änderungsantrag oder diesen Satz hinten anzustellen. Es sind in dieser Arbeitsgruppe auch Juristen vertreten und deshalb habe ich dann beschlossen, dass ich das so zur Kenntnis nehme. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort, Herr Präsident. Mir geht es ähnlich wie dem Abg. Wendelin Lampert. Ich sehe für beide Seiten Argumente, tendiere aber eher zur Praxisgruppe, weil die das auch schon erlebt haben. Meine Frage geht in folgende Richtung: Was bedeutet es, wenn man eine Vereinbarung schriftlich vorlegen muss? Muss man eine schriftliche Vereinbarung beglaubigen lassen? Braucht man hierzu einen Juristen der das macht oder kann man das einfach selber machen? Das wäre für mich auch noch wichtig bei der Entscheidungsfindung. Ist das ein sehr kompliziertes Verfahren oder kann man das selber machen? Wenn zu viel Aufwand damit verbunden ist, dann scheint mir das auch nicht sehr zielführend. Ich wäre froh, wenn Sie hier Ausführungen machen könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Nur ganz kurz: Ich denke, der Herr Justizminister wird auch etwas dazu sagen. Ich habe einfach in Erfahrung gebracht, dass man sich bei diesem Prozessschritt sowieso vor Gericht befindet. Also ist es nicht etwas, das man dann noch einmal zusätzlich organisieren muss, sondern das Scheidungsverfahren ist im Abschluss und man befindet sich vor Gericht und kann das dann auch dort, im selben Atemzug deponieren. Aber ich hoffe, das ist richtig so. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter für seine Ausführungen. Zu den Aussagen über Österreich: Die vermögen mich nicht wirklich zu überzeugen. Wie ich Sie verstehe, hat jetzt Österreich diese schriftliche Vereinbarung und Sie sagen, das würde zu Problemen führen. Aber stellen Sie sich einmal vor, dass die Österreicher die schriftliche Vereinbarung nicht hätten. Dann wird mitunter erfolgreich geschieden, aber danach fängt die Debatte an, was jetzt in der Praxis betreffend die gemeinsame Obsorge gilt. Diese Probleme haben wir dann einfach im Verlauf der nächsten Zeit. Wie gesagt: Die Front, sprich die Arbeitsgruppe Obsorge, sagt uns, dass es dies braucht. Ich bin auch kein Fan von solchen Regelungen, aber wir machen Gesetze für Schlechtwetterphasen. Für Schönwetterphasen brauchen wir es nicht. Und ich habe es im ersten Votum bereits gesagt: Eltern, die sowieso einig sind, werden auch unabhängig, was bei Gericht vereinbart wurde, sehr flexibel sein. Aber für die anderen Eltern, gemäss der Arbeitsgruppe Obsorge, brauchen wir anscheinend die Schriftlichkeit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zur Frage des Abg. Eugen Nägele: Eine solche Vorlage ist einfach eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern, die dem Gericht vorgelegt wird. Es braucht keine Beglaubigung und auch nicht zwingend einen Anwalt. In der Praxis wird es aber, laut Rückmeldung von Experten, normalerweise durch einen Anwalt erledigt, was aber nicht zwingend sein muss. Es braucht auch keine speziellen Formerfordernisse. Das ist hier nicht das Problem.
Ich glaube, der Abg. Christian Batliner hat das schon richtig dargestellt. Art. 50 regelt die einvernehmliche Scheidung und grundsätzlich muss das nicht schriftlich erfolgen. Diese Einvernehmlichkeit muss gegenüber dem Gericht durch das Ehepaar dokumentiert werden und da braucht es nicht zwingend eine Schriftlichkeit. Und wenn das dem Gericht dargestellt wird, dass man sich einig ist, dann tritt Art. 50 ein, ansonsten kommt es zu dieser strittigen Lösung und dann muss sowie alles schriftlich geregelt werden. Insofern steht diese schriftliche Vereinbarung, die hier noch zu diesem speziellen Aspekt vorgelegt werden muss, einfach auch irgendwo quer in der Landschaft und ist irgendwo nicht wirklich systemlogisch. Also ist es eine zusätzliche Bürokratie und auch eine Unflexibilität. Es spricht auch ein - finde ich - gewisses Misstrauen heraus. Dass man sich vor Gericht dann zwar geäussert hat, dass man sich einig ist und dass man das und das so geregelt habe und dass man jetzt sagt, aber das und diesen Aspekt hier will ich besonders schriftlich geregelt haben, heisst, dass man eigentlich implizit das Gefühl hat, es könnte trotz Einvernehmlichkeit vor Gericht nachher nicht gelebt werden oder könnte Probleme verursachen. So verstehe ich zumindest diesen Ansatz. Ich kann jetzt hier nicht viel mehr dazu ausführen. Ich denke, die Argumente liegen auf dem Tisch. Die Regierung befürwortet die einfach Lösung, dass auch weiterhin eine nicht schriftliche, einvernehmliche Darlegung vor Gericht möglich ist und kein Teilaspekt zwingend schriftlich gemacht werden muss. Die anderen Fälle, bei denen sowieso gestritten wird, sind bei anderen Gesetzesstellen ja anders geregelt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke. Ich melde mich hierzu nur noch ein letztes Mal zu Wort. Das ist für mich einfach Realpolitik. Bei diesem Thema sind eben Dritte betroffen. Das ist für mich eigentlich der entscheidende Unterschied. Die anderen Dinge müssen nicht schriftlich beschrieben werden, wie man sich da in der Zukunft verhalten will. Aber bei diesem Thema sind eben Dritte betroffen, nämlich die Kinder. Und das rechtfertigt für mich einen zusätzlichen Aufwand oder wenn Sie so wollen, etwas, was man dann einfach schriftlich hinterlegen muss, um sich abzusichern oder diese Dritten abzusichern. Wenn ich auch den Hergang des Gesetzes und auch dieser wenigen Artikel, die das beschreiben, lese, dann passt es für mich, dass bei diesem Thema dann auch ein zusätzliches Erfordernis dazukommt. Also für mich ist es so stimmig. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. So wie ich das verstehe, geht es bei diesem Absatz um eine Scheidungsvereinbarung im Allgemeinen. Diese muss grundsätzlich - meines Erachtens - schriftlich sein, verbunden mit einem Antrag auf gemeinsame Scheidung. Hier werden dann die Nebenfolgen, wie die Aufteilung der Pensionskasse, die Aufteilung des Vermögenszuwachs während aufrechter Ehe usw., unter anderem auch den Abschnitt Obsorge und den neuen Abschnitt Betreuungszeiten, geregelt. Ich verstehe es jetzt so, dass dann einfach beim Abschnitt Obsorge drinsteht: Die Parteien einigen sich darauf, dass die gemeinsame Obsorge weitergeführt wird. Und beim Abschnitt Betreuungszeiten wäre es meines Erachtens möglich, dass da drinsteht: Die Parteien haben sich bereits über die Betreuungszeiten geeinigt. In dem Sinn, dass in dieser Vereinbarung keine konkreten Zeiten festgelegt werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Noch einmal: Das Kernproblem, und das ist auch die Kritik in Österreich, Herr Abg. Wendelin Lampert, ist diese Unflexibilität durch eine schriftliche Vereinbarung in diesem Bereich, das heisst, dass sich eben Lebensumstände, gerade wenn es um Kinder geht, schnell auch ändern können, immer wieder ändern, auch beruflich usw., und dass hier mit einer schriftlichen Vereinbarung eine Unflexibilisierung stattfindet. In Österreich ist es so geregelt. Es wird kritisiert. Man kann es bei uns auch so regeln. Das wird diese Probleme verursachen, da bin ich sicher. Man könnte hier auch - wie vorgeschlagen - die unkompliziertere Lösung wählen. Die Regierung schlägt hier eben vor, dass man dieser Flexibilität, diesen Änderungen im Leben, gerecht wird, damit man das nicht immer anpassen muss. Insofern ist das der Hauptkritikpunkt an der Regelung und da liegt der Kern der Problematik.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über den Antrag abstimmen.
Der Antrag der Frau Abg. Helen Konzett Bargetze lautet: Art. 50 Abs. 2 mit dem Satz «Die einvernehmlich vereinbarte Regelung ist dem Gericht schriftlich vorzulegen» zu ergänzen.
Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat den Antrag mit 8 Stimmen abgelehnt. Ich lasse nun über Art. 50 Abs. 2 in der Form, wie sie die Regierungsvorlage vorsieht, abstimmen.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen seine Zustimmung erteilt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm.Überschrift vor § 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 59 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 59 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen seine Zustimmung erteilt. Damit haben wir Traktandum 20 erledigt. -ooOoo-