Abänderung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, SteAHG) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA, AHG-USA) (Nr. 54/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben Traktandum 23 vorgezogen und als Traktandum 3a behandelt und können daher zu Traktandum 24 übergehen: Abänderung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 54/2014 und steht zur Diskussion.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das Global Forum für steuerliche Transparenz und Amtshilfe hat im Jahr 2011 diverse Empfehlungen abgegeben. Zum Teil wurden diese bereits erfüllt, zum Teil sind sie noch offen. Mit dieser Vorlage soll eine offene Empfehlung umgesetzt werden, welche das Verfahren der Steueramtshilfe betrifft. Das Global Forum hat empfohlen, dass bei Dringlichkeit oder Gefahr der Vereitelung der Amtshilfe auf eine vorrangige Benachrichtigung der betroffenen Person verzichtet werden soll. Die Amtshilfe soll nicht unangemessen beeinträchtigt oder ungebührlich verzögert werden bzw. soll durch die Implementierung eines Ausnahmeverfahrens die Effektivität der Amtshilfe erhöht werden. Die Regierung schlägt nun eine 1. Lesung und Beratung über dieses Ausnahmeverfahren im Landtag vor, da es in der zweiten Jahreshälfte eine weitere Prüfung durch das Global Forum geben wird, bei der explizit geprüft wird, ob die Empfehlungen umgesetzt worden sind und ob eine effektive oder effiziente Amtshilfe gewährleistet ist, damit wir einen Ausweis haben, dass wir unsere Arbeiten oder Hausaufgaben machen. Dies soll nun in 1. Lesung beraten werden. Das Ausnahmeverfahren sieht vor, dass bei einem begründeten Antrag der ausländischen Behörde die Steuerverwaltung prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Wenn das der Fall ist, legt sie das dem Verwaltungsgerichtshof vor. Wenn der der Meinung ist, dass Dringlichkeit gegeben ist oder eine Gefahr der Vereitelung besteht, dann bewilligt er dies und somit können die Informationen ohne vorgängige Benachrichtigung der beeinträchtigten Person ins Ausland gegeben werden. Die beeinträchtigte Person muss spätestens innerhalb von zwei Jahren hierüber informiert werden und kann dann eine Schlussverfügung verlangen und das Ganze anfechten. Aber wenn wir ehrlich sind: Nach zwei Jahren besteht kein Interesse mehr an einer Anfechtung einer solchen Verfügung. Die Informationen sind im Ausland, und das Ganze ist dann unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes problematisch. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich zu diesen Punkten des Ausnahmeverfahrens verschiedene Fragen stellen.
Schon über einen begründeten Antrag kann man diskutieren. Was ist ein begründeter Antrag? Die Regierung führt auf Seite 16 aus, dass pauschale Äusserungen nicht genügen und dass eine innere Logik gegeben sein müsse. Gleichzeitig wird aber der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz herangezogen. Ich könnte mir vorstellen, dass es hier in der Praxis zu Problemen kommen könnte. Da stellt sich mir die Frage: Wie plausibel muss so etwas sein? Auch die Prüfung der Steuerverwaltung ist eine Vorprüfung. Der Verwaltungsgerichtshof prüft das in der Folge ebenfalls. Das ist zu begrüssen. Einerseits ist eine richterliche Kontrolle gegeben, aber auch das ist nur eine summarische Prüfung durch einen Einzelrichter. Ich würde hier sehr dafür sprechen - und das sagt das Wort eigentlich schon: es ist ein Ausnahmeverfahren -, dass man hier sehr, sehr restriktiv mit diesem Ausnahmeverfahren umgeht und dass dann nicht mit dem Argument des Vertrauensgrundsatzes ausufernde Ausnahmen gewährt werden und sich das dann langsam, aber sicher zur Praxis mausert.
Der Bankenverband begrüsst diese Vorlage. Die Treuhändervereinigung hat verfassungsrechtliche Bedenken aufgeworfen, die tatsächlich im Raum stehen. Die Regierung nimmt hierzu eingehend Stellung. Ich sehe davon ab, das verfassungsrechtlich abzuhandeln. Für mich ist der Zeitpunkt zu früh. Wir haben schon einmal ein nachträgliches Beschwerderecht beim Marktmissbrauch eingeführt. Und wie die Regierung ausführt, ist das jetzt beim Staatsgerichtshof anhängig. Mein Verständnis ist momentan, und ich wäre froh, wenn die Regierung das so bestätigt, dass wir eine 1. Lesung machen und dann das Staatsgerichtshofurteil abwarten. Wenn die Verfassungskonformität bejaht wird, dann habe ich mit dieser Vorlage kein Problem und dann können wir auch eine 2. Lesung machen. Allerdings, wenn der Staatsgerichtshof das nachträgliche Beschwerderecht als verfassungswidrig qualifiziert, bekommt das Ganze in rechtlicher Hinsicht Fleisch am Knochen - ich sage es mal so. Und die Regierung kündigt für diesen Fall auch schon Anpassungen an. Zum heutigen Zeitpunkt spricht aber für mich nichts dagegen, die 1. Lesung zu machen und das Urteil des Staatsgerichtshofes abzuwarten. Sollte der Staatsgerichtshof das nachträgliche Beschwerderecht tatsächlich für verfassungswidrig erklären, dann muss man das genau analysieren und ich denke, dann kommen wir um eine Grundsatzdiskussion nicht herum. Wir müssen dann abwägen: einerseits die Einhaltung internationaler Standards, die Voraussetzung zum Zugang zu den internationalen Märkten sind, und andererseits das Beschwerderecht oder unser Grundrechtsverständnis in Bezug auf das Beschwerderecht, ob wir das überdenken müssen. Das wird dann wohl eine schwierigere, aber sicher spannende Diskussion, die auch rechtsvergleichend geführt werden muss. Die Regierung führt das bereits aus. Viele andere Staaten sind da offener, aber wir haben hier eine andere Tradition. Aber zum heutigen Zeitpunkt begrüsse ich die Vorlage und bin ich für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich kann ich mich dem Votum des Abg. Batliner vollumfänglich anschliessen und müsste mein Votum gar nicht halten. Nichtsdestotrotz mache ich es jetzt trotzdem. Ich möchte mich bei der Regierung recht herzlich für diese Vorlage bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen die Bestimmungen des Steueramtshilfegesetzes und Steueramtshilfegesetzes-USA angepasst werden. Mit dieser Anpassung will Liechtenstein der Empfehlung des Global Forum mit Blick auf die zweite Phase des Peer Review-Verfahrens nachkommen. Insbesondere soll mit dieser Vorlage Folgendes umgesetzt werden:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird in jenen Fällen, in denen die Benachrichtigung betroffener Personen den Erfolg des ausländischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde, eine Ausnahme von der vorgängigen Benachrichtigung der betroffenen Personen vorgesehen. Das Vorliegen der Voraussetzung ist im Einzelfall von der ausländischen Behörde zu begründen.
Ich halte diesen Vorschlag, mit welchem Amtshilfe gewährt werden soll, ohne dass die betroffene Person vorab informiert wird, für verfassungsrechtlich höchst problematisch. Wie bereits vom Abg. Batliner ausgeführt, wird eine sehr ähnliche Fragestellung derzeit mit einer Beschwerde zum FMA-Amtshilfeverfahren im Bereich Wertpapiere vor dem Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 2013/50 geklärt. Dieses Verfahren ist meines Wissens noch nicht abgeschlossen und das Urteil noch nicht ergangen. Ich halte es zum jetzigen Zeitpunkt noch für vertretbar, diese 1. Lesung durchzuführen, bevor das genannte Urteil des Staatsgerichtshofes ergangen ist. Ich werde einer 2. Lesung jedoch jedenfalls nicht zustimmen, bevor nicht das Urteil des Staatsgerichthofes zu StGH 2013/50 ergangen ist und folglich aus verfassungsrechtlicher Sicht noch nicht Klarheit herrscht. Für mich als Landtagsabgeordneten ist auch die zeitliche Dringlichkeit dieser Vorlage nur sehr schwer einzuschätzen. Um dies besser beurteilen zu können, bitte ich die Regierung, mir die folgenden Fragen, allenfalls auch auf die 2. Lesung, zu beantworten:- Empfiehlt das Global Forum dieses Ausnahmeverfahren allen Mitgliedstaaten?
- Welche Mitgliedstaaten haben die Empfehlung bereits umgesetzt?
- Welche Mitgliedstaaten haben noch nicht umgesetzt?
- Wie sieht der Stand der Umsetzungsarbeiten insbesondere in der Schweiz, Österreich und Luxemburg aus?
Ich bedanke mich bei der Regierung bereits jetzt für die Beantwortung dieser Fragen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Herr Präsident, danke für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich mit den Ausführungen der beiden Vorredner vollumfänglich einverstanden erklären. Ich anerkenne die Notwendigkeit und Wichtigkeit des Eintretens auf die Vorlage, um auch ein klares Signal gegenüber dem Global Forum abzugeben, dass wir in diesen Prozess eingestiegen sind. Allerdings halte ich es - wie auch meine Vorredner - für wichtig, das Urteil des Staatsgerichtshofes zum Marktmissbrauchsgesetz zu kennen, bevor wir dann in 2. Lesung darüber debattieren und beschliessen. Ich habe nur zum Bericht und Antrag die eine oder andere Frage, die wahrscheinlich der Herr Regierungschef relativ einfach beantworten können wird.
Auf Seite 8 schreibt die Regierung: «Sollten nach Ansicht des Staatsgerichtshofs die Vorgaben des Verfassungsrechts zum Schutz des Beschwerderechts ... so weit gehen, dass sie mit den internationalen Amtshilfestandards nicht mehr in Einklang zu bringen sind, behält sich die Regierung vor, entsprechende Anpassungen vorzuschlagen ...» Ich nehme an, diese Anpassungen wären dann an der Verfassung vorzunehmen. Und dann schreibt die Regierung weiter: «... um der liechtensteinischen Wirtschaft den diskriminierungsfreien Zugang zu den internationalen Märkten weiterhin zu gewährleisten.» Nun wissen wir aber auch, dass dieser diskriminierungsfreie Zugang heute nicht in jeder Hinsicht besteht. Wir wissen insbesondere auch, dass die liechtensteinischen Rechtsträger, die Stiftung vor allem, international nach wie vor nicht akzeptiert oder in vielen Ländern beispielsweise durch Stiftungseingangsbesteuerung diskriminiert sind. Vielleicht könnte man da einmal eine Übersicht bekommen, wo und in welcher Weise dieser diskriminierungsfreie Zugang eigentlich gewährt ist.
Auf Seite 14 schreibt die Regierung folgendes: «Das Global Forum spricht klar von bestimmten Ausnahmen (engl. certain exceptions). Die Benachrichtigung der betroffenen Personen und das bisher geltende Verfahren wird auch nach den Standards des Global Forums weiterhin den Regelfall darstellen.» Mein provokanter Kommentar dazu: Allein mir fehlt der Glaube! Ich habe eher die Befürchtung, dass dieses Ausnahmeverfahren dann irgendwann die Regel werden könnte. Vielleicht kann die Regierung uns mitteilen, warum sie so sicher ist, dass es dann bei den Ausnahmen bleiben wird.
Dann möchte ich auch auf die Stellungnahme der Treuhandkammer zu sprechen kommen: Die Treuhandkammer schreibt, sehr wohl auch im Wissen darum, dass im Ausnahmeverfahren der Einbezug eines Verwaltungsgerichtshofrichters nach internationalen Standards schon eher eine Ausnahme ist, dass es ihr ein Anliegen wäre, dass der Informationsinhaber wenigstens im Ausnahmeverfahren zumindest vor dem Einzelrichter Gehör bekommen könnte. Kann die Regierung dazu eine Stellungnahme abgeben, ob das definitiv nicht möglich sein wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Besten Dank für die wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage. Das Global Forum hat in seinem Peer Review-Bericht über Liechtenstein vom September 2011 an Liechtenstein die Empfehlung gerichtet, im Steueramtshilfeverfahren zumindest in bestimmten Fällen Ausnahmen von der vorgängigen Benachrichtigung der betroffenen Personen vorzusehen. Das liechtensteinische Amtshilfeverfahren wird in diesem Punkt als nicht konform mit dem internationalen Standard angesehen. Im internationalen Vergleich ist festzuhalten, dass Liechtenstein einer der ganz wenigen Staaten ist, in dem im Amtshilfeverfahren überhaupt eine Information der betroffenen Personen stattfindet und demzufolge ein Beschwerderecht besteht, und in dem auch in Ausnahmefällen kein Verzicht auf die vorgängige Information möglich ist. In der Schweiz wurde dieses Erfordernis des internationalen Standards in diesem Jahr gesetzlich umgesetzt. In Österreich ist sogar ein gänzlicher Verzicht auf die Notifikation Betroffener im Bankauskunftsverfahren geplant. Neben den bereits umgesetzten Empfehlungen des Global Forums betreffend der Reform der Buchführungsvorschriften und der Inhaberaktien ist dieser Punkt der dritte wesentliche Mangel in der liechtensteinischen Gesetzgebung, der vom zuständigen internationalen Gremium gerügt wurde.
Im zweiten Halbjahr wird für Liechtenstein die sogenannte Phase zwei des Peer Review-Verfahrens, in der es zur Überprüfung der praktischen Umsetzung der Steueramtshilfe sowie parallel dazu zu einer Überprüfung der weiteren Anpassungen in der Gesetzgebung kommen wird, durchgeführt. Die Phase zwei des Verfahrens wird zu einer abschliessenden Bewertung und damit auch zu einem Rating Liechtensteins führen. Die bestehende gesetzliche Lücke ist daher raschestmöglich zu schliessen, damit sie bei der anstehenden Beurteilung noch berücksichtigt werden kann. Es hat sich in den bereits abgeschlossenen Peer Review-Verfahren anderer Länder gezeigt, dass diesem Punkt eine sehr wesentliche Bedeutung bei der Bewertung zukommt. Die Konsequenzen einer negativen Bewertung Liechtensteins für die Reputation des Finanzplatzes und damit zusammenhängend auch für den Marktzugang der Finanzdienstleister, sowie der Industrie, brauchen nicht näher ausgeführt werden.
Ziel der vorgeschlagenen, standardkonformen Regelung ist es, dass Amtshilfeverfahren nicht unangemessen beeinträchtig oder übermässig verzögert werden. Vor allem soll verhindert werden, dass bei internationalen Steuersachverhalten betroffene Personen nach ihrer Verständigung Informationen, auf die der zu ersuchende Staat keinen Zugriff hat, im ersuchenden Staat oder in anderen Drittstaaten vernichten oder sonstige Handlungen vornehmen, welche die Festsetzung der ausländischen Steuern erschweren oder ganz verunmöglichen. Im heutigen liechtensteinischen Amtshilfeverfahren gibt es keine Möglichkeit, in Ausnahmefällen Steuerinformationen ohne vorgängige Benachrichtigung und Gewährung von Akteneinsicht der betroffenen Personen an eine ausländische Steuerbehörde zu liefern. In der Praxis spielt das Erfordernis der Vertraulichkeit eine grosse Rolle, wie die Anfragen der liechtensteinischen Partnerstaaten zeigen.
Zur Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Regelung finden Sie im vorliegenden Bericht und Antrag detaillierte Ausführungen. Die Regierung ist der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung, wie auch die Regelung im Bereich der FMA-Amtshilfe, die als Grundlage für die Steueramtshilferegelung gedient hat, den Anforderungen des verfassungsmässig zu garantierenden Schutzes der Grundrechte entspricht. Ich möchte dennoch darauf hinweisen - das wurde auch von Ihnen schon angetönt -, dass im Fall der FMA-Amtshilfe eine Verfassungsbeschwerde vor dem StGH anhängig ist. Die Regierung hatte nach Auskünften des StGH schon Ende Februar dieses Jahres mit der Entscheidung gerechnet und daher mit der Gesetzesvorlage noch zugewartet. Nachdem der Entscheid noch immer nicht erfolgt ist und auch nicht absehbar ist, wann dieser erfolgen würde, hat die Regierung aufgrund der Dringlichkeit der Vorlage diese nun verabschiedet und dem Landtag vorgelegt. Sollte sich vor der Verabschiedung dieser Vorlage durch den Landtag in 2. Lesung aufgrund dieses StGH-Entscheides allenfalls Handlungsbedarf auf Gesetzes- oder gar Verfassungsstufe ergeben, würde die Regierung entsprechende Anpassungen an der Vorlage vornehmen.
Ich möchte jetzt noch gerne auf die verschiedenen Fragen kurz eingehen. Der Abg. Christian Batliner hat ausgeführt, dass es ein Ausnahmeverfahren ist und dieses auch sehr restriktiv gehandhabt werden soll. Das ist im Prinzip auch die Haltung der Regierung. Es ist allerdings schwer zu sagen, wie dann jene Staaten darauf reagieren, wenn sie das Ausnahmeverfahren anrufen und Liechtenstein dies anders sieht. Die Prüfung ist im Verfahren dargelegt, welches im Bericht und Antrag ausgeführt wird. Das Ersuchen wird ja einerseits von der Steuerverwaltung geprüft, genauso anschliessend dann vom VGH-Einzelrichter. Und wenn der Eindruck entsteht, dass es sich nicht um ein Ausnahmeverfahren handelt, bei dem der Betroffene vorgängig nicht informiert werden soll, dann wird es entsprechend auch zurückgewiesen.
Ich habe klar vernommen, dass der Landtag erwartet, dass er sich erst nach dem StGH-Entscheid mit der 2. Lesung befassen soll, damit man hier auch eine gewisse Sicherheit hat, was die Verfassungskonformität anbelangt. Ich hoffe einfach, dass der StGH möglichst bald diesen Entscheid fällt, denn wie gesagt, wir warten jetzt schon einige Monate und irgendwann möchten wir auch dieses Thema abschliessend behandeln können.
Es ist klar, dass es grundsätzlich um eine Abwägung zwischen den internationalen Standards einerseits, und dem Grundrechtsverständnis in Liechtenstein andererseits, geht. Und aufgrund der bislang zu vermutenden restriktiven Auslegung des Staatsgerichtshofs stehen wir hier zunehmend in einem Dilemma und müssen diese Grundsatzfrage, wie das auch von Ihnen schon angetönt worden ist, dann sicher im Detail miteinander diskutieren.
Die Fragen des Abg. Thomas Vogt würde ich gerne auf die 2. Lesung beantworten. Sie haben einige Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung drin. Auf Seite 32 finden Sie zumindest summarisch gewisse Ausführungen. Dort steht drin: «Eine Untersuchung von 97 Global Forum Staaten hat gezeigt, dass in 51 Staaten keine Notifikation der Betroffenen stattfindet und in weiteren 21 Staaten eine Ausnahmeregelung im Sinne der vom Global Forum empfohlenen Regelung besteht. Entsprechend hatte das Global Forum bei 72 Staaten die Erfüllung dieses Kriteriums bestätigt und den anderen Staaten eine Verfahrensänderung empfohlen. 18 dieser 72 Staaten haben die EMRK ratifiziert und 16 der 18 Staaten sind EU- oder EWR-Staaten.» Hier haben Sie zumindest gewisse summarische Ausführungen und Ihre Fragen bezüglich Schweiz und Österreich habe ich in meinem Votum auch schon ausgeführt. Die Schweiz hat diesen Weg bereits beschlossen, wobei hier nicht diese Regelung über den VGH-Einzelricher geht, sondern das funktioniert dort direkt. Und Österreich plant einen gänzlichen Verzicht auf die Notifikation Betroffener im Bankauskunftsverfahren. Aber wir werden das auf die 2. Lesung sicher noch entsprechend aufbereiten.
Anschliessend möchte ich noch auf die Ausführungen des Abg. Christoph Wenaweser zurückkommen: Ihre Interpretation bezüglich Seite 8 ist so richtig. Wie gesagt, wenn der StGH bei dieser anhängigen Beschwerde negativ entscheiden sollte, dann wird sich die Regierung Gedanken machen, ob man das quasi gesetzesmässig heilen kann. Wenn nicht werden wir uns die Frage stellen müssen, ob wir hier eine Verfassungsänderung anstrengen oder nicht.
Sie haben noch eine Frage betreffend dem diskriminierungsfreien Zugang gestellt. Diese Frage hat die Regierung mit den Wirtschaftsverbänden relativ breit geklärt. Man hat unter Einbezug der Wirtschaftsverbände eine Auflistung gemacht, in welchen Bereichen und in welchen Ländern, welche Diskriminierungen vorhanden sind. Und diese werden jetzt sukkzessiv auch bearbeitet. Natürlich ist es ein sehr zäher Weg und zum Teil sind auch gewisse Voraussetzungen gegeben, die im Moment nicht unbedingt im Interesse Liechtensteins stehen. Ich denke hier z.B. an die ganze Thematik MAK-Ratifikation. Mit so einer Ratifikation könnte man z.B. einige Punkte aus dem Weg räumen. Das wiederum ist aber eine Frage, die man nicht unbedingt forcieren möchte. Und so gibt es verschiedene Themenstellungen, die schlussendlich gegeneinander abgewogen werden müssen. Ich kann Ihnen allenfalls hier gerne einmal einen vertieften Einblick geben.
Betreffend die Aussage auf Seite 14 zu den bestimmten Ausnahmen, dass dies zur Regel wird: Wir hoffen natürlich nicht. Ich habe es gesagt, das liegt nicht nur im Ermessen Liechtensteins, sondern hängt auch von den ersuchenden Staaten ab. Aber diese Staaten müssen natürlich schon begründen, dass es ein Ausnahmefall ist. Die Regierung hat ein Interesse daran, dass es wirklich ein Ausnahmeverfahren ist und nicht zur Regel wird.
Dann haben Sie noch das Anliegen der Treuhandkammer betreffend Einbezug bzw. dass der Informationsinhaber gehört werden soll, erwähnt. Hier haben wir auch gewisse Ausführungen im Bericht und Antrag gemacht. Wir sehen das eher als kritisch - das steht auf Seite 36. Damit kann dann auch der Treuhänder unter Umständen in eine schwierige Situation kommen, wenn er über gewisse Informationen verfügt und diese dann den Kunden nicht weitergeben kann. Also aus Sicht der Regierung macht es keinen Sinn, wenn der Informationsinhaber hier wirklich vertiefte Informationen erhält und einbezogen wird. Wir erachten es als sinnvoller und auch im Interesse des Informationsinhabers, wenn er eben nicht informiert wird. Soweit zu meinen Ausführungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es im Rahmen der allgemeinen Diskussion keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir können zur 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes durch Artikelaufruf schreiten. Überschriften vor Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-usa
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA:Überschriften vor Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich habe nur einen Einschub. Wir haben vorhin diskutiert, wir brauchen ja die 2. Lesung. Die 2. Lesung soll stattfinden, nachdem das Staatsgerichtshofurteil dann bekannt ist und deshalb ist sicher diese Inkrafttretensklausel 1. November 2014 aus heutiger Sicht - ich sage mal - noch mit Vorsicht zu geniessen. Ich glaube, da besteht Einigkeit. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 24 erledigt. -ooOoo-