Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes (Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung) (Nr. 36/2014); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes (Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 36/2014 und steht zur Diskussion.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Diese Vorlage ist vollkommen unproblematisch. Art. 83 des Rechtsanwaltsgesetzes soll angepasst werden, dies vor dem Hintergrund eines Urteils des EFTA-Gerichtshofes. Die bestehende Rechtslage erfordert gewisse Nachweise: Wenn ein europäischer Rechtsanwalt im Inland tätig werden möchte, muss er das der Anwaltskammer anzeigen und müsste er das jährlich erneuern usw. Das wurde als nicht EWR-konform taxiert, und neu wird nun in der Umsetzung dieses Urteils festgehalten, dass er lediglich seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachweisen muss. Und vor diesem Hintergrund ist das unproblematisch. Wir haben gar keine andere Wahl. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich es nicht unterlassen, dem Justizminister für die Erarbeitung dieser Vorlage und allen an der Erarbeitung dieser Vorlage beteiligten Personen bestens zu danken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Rechtsanwaltsgesetz im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung abgeändert werden. Der Grund für diese Abänderung ist das EFTA-Gerichtsurteil vom 27.11.2013. Mit diesem Urteil wurde erwogen, dass die alte Bestimmung des Rechtsanwaltsgesetzes betreffend die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht dem EWR-Recht entspricht. Bis anhin musste ein europäischer Anwalt, der in Liechtenstein tätig wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer einige Informationen liefern. So beispielsweise einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit sowie über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung etc. Eine solche Meldung war einmal jährlich zu erneuern. Diese ausführliche Meldepflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer wird nun vom EFTA-Gerichtshof als ERW-widrig erachtet. Von der Regierung wird nun vorgeschlagen, dass der europäische Rechtsanwalt vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in Liechtenstein seine Absicht bei der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen hat. Bei dieser Lösung handelt es sich weitestgehend um eine Lösung, wie man sie auch in Österreich vorfindet.
Diese Vorlage wurde gemäss meinen Informationen mit den europäischen Behörden besprochen und von diesen für zulässig erachtet. Kritisch ist jedoch anzumerken, dass eine solche zwingende Anforderung zur Meldung bei der Rechtsanwaltskammer vor Aufnahme einer Rechtsanwaltstätigkeit in Liechtenstein, zumindest aufgrund des Wortlauts des EFTA-Gerichtshofurteils vom 27. November 2013 Erwägung 61, fraglich ist. Es ist meines Erachtens fraglich, ob nach dem EWR-Recht eine zwingende Meldepflicht überhaupt zulässig ist. Unabhängig davon erachte ich eine Meldepflicht für europäische Rechtsanwälte bei der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer jedenfalls für vernünftig. Es ist für mich wichtig, dass die Rechtsanwaltskammer zumindest davon Kenntnis hat, wer in Liechtenstein als Rechtsanwalt tätig ist. Nur so kann die Rechtsanwaltskammer meines Erachtens ihren Aufgaben im Zusammenhang mit den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwälten nachkommen. Die vorgeschlagene Änderung wurde von den zuständigen europäischen Behörden für zulässig erachtet. Ich bin somit für Eintreten auf diese Vorlage sowie, wie beantragt, für eine abschliessende Behandlung dieser Gesetzesvorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich danke Ihnen für die positiven Voten im Rahmen der Eintretensdebatte und möchte nur kurz auf diese Bemerkung des Abg. Vogt eingehen, die ich mir auch im Vorfeld überlegt habe, dass das natürlich Fragen aufwerfen könnte. Ich kann Ihnen dazu Folgendes berichten:
Der Bericht und Antrag wurde seitens der Regierung gemeinsam mit der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und der Stabstelle EWR erarbeitet. Letztere hat ausserdem den vorgeschlagenen Wortlaut, wie in solchen Verfahren üblich, auch der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Neben dieser Mitteilung war die Umsetzung des Metacom-Urteils auch Thema am diesjährigen Package Meeting zwischen Liechtenstein und der EFTA-Überwachungsbehörde. An diesem wurde uns vonseiten der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt, dass der vorgeschlagene Wortlaut für sie in Ordnung sei und sie an einer möglichst raschen Umsetzung des Urteils interessiert sind. Was die konkrete Formulierung des vorgeschlagenen Art. 83 Abs. 2 RAG betrifft, so ist hierzu Folgendes festzuhalten: Es wird vorgeschlagen, dass der Dienstleistungserbringer, der europäische Rechtsanwalt, sowohl seine Absicht wie auch seine Eigenschaft nachzuweisen hat. Art. 7 Abs. 1 der gegenständlich relevanten Richtlinie hält fest, dass die zuständige Stelle im Aufnahmestaat von dem Dienstleistungserbringer verlangen kann, dass er seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachweist. Somit ist unbestritten, dass der Nachweis über die Eigenschaft als Rechtsanwalt eingefordert werden kann. Was die Meldung über die Absicht der Tätigkeit im Inland betrifft, so hat die Regierung diesbezüglich auch die Regelung in Österreich nachgeschlagen. Gemäss Paragraph 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem europäischen Wirtschaftsraum ist vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer - so heisst dies in Österreich - die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen. Im Gegensatz zur genannten Regelung in Österreich verzichtet die Regierung im vorgeschlagenen Wortlaut auf die Schriftlichkeit der Meldung. Wenn man nun in Erwägung 66 des Urteils des EFTA-Gerichtshofs genau durchliest, so stellt man fest, dass sich die Ausführungen auf die Meldepflicht beziehen, wie sie in Art. 59 alt verankert waren. Das heisst, auf die über den Nachweis der Eigenschaft als Rechtsanwalt hinausgehende Meldepflicht. Somit erscheint es mir eben richtig, wenn am vorgeschlagenen Wortlaut festgehalten wird. Ich möchte nochmal festhalten, dass die Regierung die abschliessende Behandlung beantragt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden.
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir können zur 1. Lesung durch Artikelaufruf schreiten. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes in 1. Lesung beraten. Die Regierung beantragt abschliessende Behandlung der Gesetzesvorlage. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt. Damit hat der Landtag einhellig abschliessende Behandlung beschlossen und wir können die 2. Lesung vornehmen. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Damit haben wir die Gesetzesvorlage auch in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 26 abgeschlossen. -ooOoo-