Totalrevision des Heilmittelgesetzes (HMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 51/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 28: Totalrevision des Heilmittelgesetzes sowie Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 51/2014. Er steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Das aus dem Jahr 1990 stammende Heilmittelgesetz ist gemäss dem vorliegenden Bericht und Antrag veraltet und der Vollzug gestaltet sich schwierig. Aus diesem Grund ist eine Überarbeitung vonnöten. Die Aufsicht betreffend Heilmittel teilen sich Swissmedic und die kantonalen Heilmittelbehörden. In Liechtenstein ist dies das Amt für Gesundheit. Viele der Bestimmungen wurden aus der Schweiz übernommen oder sind aufgrund des EWR umzusetzen. In Bezug auf die Übernahme der Bestimmungen aus der Schweiz stellt sich für mich die Frage, welche Bestimmungen denn zwingend übernommen werden müssen und wo Spielraum besteht. So gibt es in der Schweiz Kantone mit einer liberalen Gesetzgebung versus eine sehr strenge Gesetzgebung. Ich nehme jetzt einmal an, je stärker der Einfluss der Pharma, desto strenger ist die Gesetzgebung.
Die Alternativmedizin ist in Liechtenstein erwünscht und geschätzt, genauso wie die traditionelle Medizin. Es gibt Beschwerden, wo der Arzt bei Weitem besser ist als ein Naturheilpraktiker, und umgekehrt gibt es Symptome, die besser mit Produkten aus der Naturheilkunde behandelt werden. Es soll also kein Entweder-oder geben, sondern ein Sowohl-als-auch.
Es gibt Bestimmungen in dem Gesetz, mit denen die Naturheilpraktiker Mühe haben werden und die fast in ein Berufsverbot münden werden. Ich werde bei den einzelnen Artikeln dann meine Bedenken anbringen. Es ist mir ein Anliegen, dass die Naturheilpraktiker ihre Tätigkeit - zumindest wie im bisherigen Rahmen - auch in Zukunft ausüben könnten. Es wurde in der Vergangenheit auch dem Kloster in Schellenberg das Leben schwergemacht. Ich würde begrüssen, wenn die Klosterfrauen in Zukunft ihre Tätigkeit wieder ausüben könnten, denn das wurde ihnen durch die Amtsperson verboten.
Meiner Meinung nach sollte das Heilmittelgesetz so liberal wie möglich ausgestaltet werden. Mein Vorschlag wäre, dass man einen Vergleich mit der Schweiz macht und schaut, wie ist die Gesetzgebung im liberalsten Kanton versus unsere Gesetzgebung. Einen Vergleich hätte ich gerne gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen, aber auch in Bezug auf die Gesundheitskosten und die Krankenkassenprämien. Man könnte sich auch überlegen, ob hier nicht ein Geschäftsfeld aufgebaut oder ausgebaut werden könnte. Die Leute fahren zu Behandlungen in den Kanton Appenzell, warum sollten sie nicht auch zu uns kommen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Zu dieser Vorlage zum Heilmittelgesetz: Beim Heilmittelgesetz handelt es sich - etwas salopp formuliert - um ein Polizeigesetz mit dem Ziel der Patientensicherheit. Nun, in diesem 6 Milliarden-Medikamentenmarkt für die Schweiz stehen natürlich ganz unterschiedliche Interessen einander gegenüber. Bei der infrage stehenden Vorlage beabsichtigt die Regierung in Anlehnung an das schweizerische Gesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, das Heilmittelgesetz an die schweizerische Gesetzgebung soweit als nötig anzugleichen und vor allem in jenen Bereichen, in denen eine kantonale Zuständigkeit vorgesehen ist - und ich nenne die einzelnen Punkte jetzt nicht -, weiterhin einer nationalen Regelung zuzuführen. Die Aufgaben, die das Bundesgesetz den Kantonen zuweist, sind für Liechtenstein näher auszuführen bzw. umzusetzen, so heisst es in der Vorlage. Einerseits geht es auch darum, dass die EWR-Bestimmungen nicht Gegenstand dieser Gesetzesrevision sind, andererseits soll diese Revision genutzt werden, um rechtliche Lücken zu schliessen und absehbare Entwicklungen im ERW vorzubereiten.
Meine Fragen:
- In der Zusammenfassung heisst es auf Seite 5: «2002 ist das schweizerische Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte in Kraft getreten, das mit seinen Ausführungsverordnungen von Liechtenstein, gestützt auf Art. 4 des Zollvertrags, für anwendbar erklärt wurde und welches die Zuständigkeiten zwischen der Schweiz und Liechtenstein definierte.» Einfach der guten Ordnung halber: Wann und mit welchem Erlass hat der Landtag das schweizerische Bundesgesetz und die Ausführungsverordnungen für anwendbar erklärt?
- In der Schweiz befindet sich das Heilmittelgesetz derzeit in Revision. Inwieweit ist es sinnvoll, dass jetzt eine Totalrevision in Liechtensteinjetzt ausgeführt wird und nicht das Ergebnis der Revision in der Schweiz abgewartet wird, zumal sich ja unsere Gesetzgebung an Gesetz und Ausführungsverordnungen des schweizerischen Heilmittelgesetzes anlehnt?
- Bestimmte Aufgaben sind in der Schweiz den Kantonen zugewiesen, das heisst, sie wurden für Liechtenstein in einem Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 geregelt. Und geregelt wurden eben die Zuständigkeit und Pflichten der liechtensteinischen Behörden. Nachdem dieser Notenaustausch 13 Jahre zurückliegt, nehme ich an, dass sein Inhalt bereits heute der gängigen Praxis entspricht. Und dies als Frage: Findet er tatsächlich erst mit dieser Totalrevision in die Gesetzgebung Einlass?
- Und meine Kernfrage ist eigentlich: Das liechtensteinische Heilmittelgesetz hat offenbar den Spielraum, der ihm im Bundesgesetz, den Ausführungsverordnungen und nach dem Notenaustausch überlassen ist. Und die Kernfrage ist: Inwiefern wurde dieser Spielraum genutzt, bzw. inwieweit und in welchen Bereichen bestehen nach dieser Totalrevision striktere Regulierungen als in liberalen Schweizer Kantonen? Und dies, insbesondere was die Zulassung von Arzneimitteln angeht und die Bewilligung für deren Herstellung. In einem Artikel heisst es: Die Herstellungsbewilligung wird in die Betriebsbewilligung integriert und als Erfordernis für die Herstellung heisst es weiter in Art. 4 Abs. 2 lit. a und b: «a) die für die Herstellung verantwortliche Person über eine Berufsausübungsbewilligung als Apotheker und Drogerist verfügt; b) die mit der Herstellung betrauten Personen die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.» Dazu die Fragen: Heisst dies, dass nur Apotheker und Drogeristen herstellen dürfen und/oder genügt allenfalls auch, dass die mit der Herstellung verantwortliche Person die fachlichen Voraussetzungen erfüllt? Also, sind das kumulative Kriterien oder einzeln aufgeführte Kriterien? Und was ich mich bei der Auflistung von Apotheker und Drogist fragte: Wie ist es eigentlich mit den Ärzten ganz generell in diesem Zusammenhang?
Nun, ich vermute, dass die Berufsqualifikation Apotheker und Drogist eine Voraussetzung ist. Daher die Anschlussfrage: Inwieweit bestehen für heutige Hersteller Kooperationsmöglichkeiten mit Personen, die über die geforderte Berufsausübungsbewilligung verfügen und für die Herstellung verantwortlich zeichnen würden?
Abschliessend: Ich bin mir bewusst, dass eine liberale Gesetzgebung Grenzen hat, wenn es um den Patientenschutz, um Arzneien und Medizinprodukte geht. Allerdings scheint mir mit diesem Gesetz die Schlinge etwas gar eng gezogen worden zu sein, und deshalb bin ich gespannt auf die Antworten der Regierung auf meine Fragen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, mit der Vorlage dieses Gesetzes ist meine Freude auch eher von bescheidener Natur. Ich bin auch der Ansicht, dass das Korsett sehr eng gehalten worden ist und dass das aufgeschnürt werden sollte. In der Schweiz läuft derzeit bereits wieder eine Revision des Heilmittelgesetzes, und ich stelle den Behandlungszeitpunkt auch als sehr ungünstig dar. Mit den Revisionsänderungen im Heilmittelgesetz verbessert der Bundesrat den Zugang der Bevölkerung zu Arzneimitteln und die Rahmenbedingungen für die biomedizinische Forschung und Industrie. Dabei soll der Marktzugang für Komplementär- und Phytoarzneimittel erleichtert und eine grössere Vielfalt an kindergerechten Arzneimitteln verfügbar gemacht werden.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat als einer der sehr wenigen Kantone zusätzlich zur interkantonalen bzw. eidgenössischen Zulassung für Arzneimittel eine eigene Zulassungspraxis für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel etabliert. Dies vorwiegend, um den traditionellerweise im Kanton tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sowie den weiteren Fachberufen die benötigten therapeutischen Instrumente im Hinblick auf die Arzneimittel in die Hand geben zu können.
Im Rahmen des Revisionspaketes II zum eidgenössischen Heilmittelgesetz, welches im Laufe des Jahres 2013 den eidgenössischen Räten unterbreitet wurde, beantragte der Bundesrat eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung der Übergangsfrist für sich bereits im Handel befindliche Arzneimittel. Da sich die Debatten zur Revision II des Heilmittelgesetzes über das Ende des Jahres 2013 erstrecken werden und mit einer Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes voraussichtlich Anfang 2016 gerechnet werden kann, genehmigten das eidgenössische Parlament und der Bundesrat am 25. Juni 2013 eine parlamentarische Initiative, wonach interimsmässig die Übergangsfrist bis Ende 2017 verlängert wird. Diese Initiative ist nun rechtskräftig geworden und die beschlossene Verlängerung der Übergangsfrist wurde per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Ich kann es wie die Abg. Judith Oehri auch unterstützen, dass man hier eine liberale oder die liberalste Form sucht, wie es in anderen Schweizer Kantonen auch möglich ist. Gerade auch im Hinblick dieser Übergangsfristen denke ich doch, dass man hier diesen Spielraum nutzen sollte. Ich möchte mit diesem Gesetz nicht den Untergang der Komplementärmedizin hier einläuten.
Dann zu den Lösungsvorschlägen: Was in der Schweiz jetzt bereits diskutiert wird, das möchte ich hier dann auch einbringen und darstellen, dass wir hier in einem engen Korsett arbeiten. Lösungsvorschläge gibt es da: Einführung einer Kategorie traditionelle Arzneimittel auf Gesetzesstufe. Hier denke ich also doch, dass ein wesentlicher grösserer Spielraum herrscht und dass man den nutzen sollte. Dann die gesetzliche Verankerung des vereinfachten Zulassungsverfahrens für Arzneimittel ohne Indikation. Also nur eine Meldung machen und nicht alles bewilligen lassen müssen. Dann die Zulassungsbefreiung durch blosse Meldepflicht bestimmter Komplementär- und Phytoarzneimittel und die zulassungsbefreite Herstellung von kleinen Mengen. Und als weiterer Lösungsvorschlag wird diskutiert, dass eben der künftige Umgang mit altkantonalen Arzneimitteln im Bereich der Komplementär- und Phytoarzneimittel geöffnet wird. Und das, denke ich, wäre ein doch eher liberaler Umgang mit der Komplementärmedizin, welche hier unterstützt werden sollte.
Dann wurde das Thema Frauenkloster Schellenberg auch noch angetönt. Es ist interessant, was die Appenzeller alles schaffen. Da wird also ein Projekt auch von der schweizerischen Eidgenossenschaft unterstützt im Bereich von Kultur und Tradition, Naturheilkunde in Appenzell Ausserrhoden, und da wird es auch geschafft, dass eben die Klosterapotheke und «Klosterlädeli» unterstützt und gefördert werden und dass diese Kultur und diese Tradition beibehalten wird. Ich denke auch, dass diese Strafanzeige im letzten Jahr im Bereich der gewerbsmässigen Tatbegehung erfolgte - also nicht im Bereich der Herstellung von Heilmitteln, sondern in der gewerbsmässigen Tatbegehung. Weil sie diese verkauft haben, sind sie angezeigt worden. Natürlich, Herr Gesundheitsminister, nehme ich Ihnen das nicht übel. Sie waren erst ein paar Tage im Amt und konnten hier nicht noch die Bremse ziehen. Aber ich finde das auch aus kultureller und traditioneller Sicht eigentlich sehr bedenklich, wie man hier im Staat mit dem Frauenkloster umgegangen ist. Und ich denke, auch hier müsste man sich dann Lösungen in der Gesetzgebung suchen, dass eben dieser Kultur und dieser Tradition auch Rückhalt geboten wird. In diesem Sinne danke ich für die Diskussion und die Rückmeldung von Ihnen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. In immer grösserem Tempo beschliesst der Landtag neue Gesetze. Der Gesetzesdschungel wird von Jahr zu Jahr grösser. Immer mehr Einschränkungen, immer weniger Spielraum für kreatives Arbeiten. Nur weil es in der Vergangenheit in Einzelfällen Probleme gab, wird gleich alles Mögliche überzuregulieren versucht. Dabei wird allzu oft bestimmten Interessengruppen in die Hände gespielt. Das trifft nicht nur für diese Revision des Heilmittelgesetzes zu, das ist eine allgemeine Anmerkung.
Nun aber zum Heilmittelgesetz: Die pharmazeutische Industrie bemüht sich inständig, die lästige Konkurrenz durch Naturprodukte auszuschalten. Die Motivation dafür ist der Profit. In der EU sind die Herstellung und der Verkauf von Produkten aus der Natur zur Unterstützung der Gesundheit, die aus Heilpflanzen gewonnen werden, meist bekannt als sogenannte Hausmittel, enorm erschwert worden. Diese Hausmittel tragen positiv zum Wohlbefinden bei, sind seit Jahrhunderten bekannt und bewährt, von der Bevölkerung gerade in der heutigen Zeit wieder vermehrt geschätzt und geachtet. Zubereitungen aus Kräutern, die bisher als Nahrungsmittel verfügbar waren, werden nun als Medizin, ja sogar als gefährliche Droge bezeichnet und müssen der gleichen Zulassung wie chemische Arzneien unterzogen werden. Für sorgfältig, nach überlieferten Rezepten hergestellte Kräuterprodukte soll zukünftig ein teures Registrierungs- und Zulassungsverfahren notwendig sein. Dazu noch pharmazeutische Standards, wie die Analyse toxischer Daten, die üblicherweise komplett erhoben werden müssen, da Daten darüber nicht verfügbar sind, sowie prozessgesicherte Produktionseinrichtungen und teures Personal. Diese Prozedur wird wohlverstanden für pflanzliche Produkte verlangt, die signifikante Mengen an Vitaminen, Wirkstoffen und Mineralstoffen in natürlichster Form enthalten und keine oder nur geringe Nebenwirkungen haben.
Ein kleiner Hersteller solcher natürlicher Hausmittel, wie zum Beispiel das Kloster Schellenberg, kann die zusätzlichen Kosten für die Einhaltung der neuen Standards mit dem Produkteverkauf nicht erarbeiten. Unter diesen Umständen ist eine Weiterführung der Herstellung von wertvollen und natürlichen Hausmitteln, basierend auf jahrhundertealter Tradition, schlicht und einfach unmöglich. Mit den natürlichen Heilpflanzen bietet die Natur wertvolle und ausgewogene Rohstoffe für die Herstellung gesundheitsfördernder Produkte. Ihre sinnvolle, komplexe Zusammensetzung ist von der Natur aus gegeben. Im Gegensatz zu Naturpflanzen unterliegen chemische Rezepturen der Unvollkommenheit des Menschen. Die Qualität der Nutzpflanzen ist von Gott gegeben und mit einer in sich selbst präzise genug reproduzierenden Genauigkeit, mit einem verlässlichen Ergebnis. Von solchen Wiederholgenauigkeiten, wie sie die Natur an den Tag legt, kann die Wissenschaft mit ihren Erfindungen nur träumen. Die besten Professoren der Welt bringen mit den besten technischen Infrastrukturen nicht ein einziges Samenkorn zustande, aus dem sich selbstständig und wiederkehrend über Jahrhunderte immer wieder die gleiche Pflanze oder der gleiche Rohstoff mit denselben Eigenschaften und identischen Wirkstoffen bildet.
Es geht jetzt nicht darum, die klassische Schulmedizin in den Hintergrund zu stellen. Sie hat ihren berechtigten und festen Platz in der Gesundheitsversorgung, ja sie ist sogar eine unabdingbare Notwendigkeit für die Behandlung schwerer Krankheiten. Für die chemisch hergestellten Medikamente mit spezifischen Wirkstoffen in hoher Konzentration und mit «siehe Packungsbeilage» sehr oft auch unerwünschten Nebenwirkungen sind die vom Gesetz verlangten Auflagen notwendig. Die oftmals kurze Entwicklungsphase von neuen Rezepturen birgt hohe Risiken. Die hohen Kosten der umfangreichen Versuche und Zulassungsverfahren können aber auf eine grosse Menge produzierter Medikamente verteilt werden und fallen deshalb weniger ins Gewicht. Die Herstellung solcher Medikamente in grossen Mengen mittels chemischer Prozesse brauchen überwachte Prozesse. Für solchermassen industriell hergestellte pharmazeutische Produkte soll das revidierte Heilmittelgesetz die notwendigen Parameter auch enthalten. Ganz anders sieht dies jedoch bei den Wirkstoffen aus, die von natürlichen, seit Alters her bekannten sogenannten Heilpflanzen oder Gewürzpflanzen stammen. Die Zusammensetzung dieser Ausgangsstoffe ist gegeben. Diese Stoffe müssen nur noch in eine für den Menschen geniessbare Form gebracht werden. Mögliche Fehlerquellen in der Fabrikation sind deshalb weit kleiner, der Arbeitsaufwand jedoch höher. Um Hausmittel herzustellen, wie es das Kloster Schellenberg tut, müssen zuerst die entsprechenden Pflanzen angebaut, gepflegt und meist von Hand geerntet werden. Erst dann kann mit der Zubereitung des Hausmittels in kleinen Chargen begonnen werden. Der Zeitaufwand ist sehr hoch, die Ergiebigkeit klein. Dafür erhält man aber ein Naturprodukt mit natürlichen Wirkstoffen, mit wenig oder keinen Nebenwirkungen, sofern nicht im Übermass konsumiert wird. Mit Mass und Ziel, das gilt für die meisten Lebens- und Genussmittel, nicht nur für Hausmittel.
Als Wissensbasis für die Herstellung der einzelnen Naturprodukte dient ein über Jahrhunderte hinweg ständig verbessertes Wissen aus Erfahrungen über Erfolg und Misserfolg in der Herstellung und der Anwendung. Die jahrelange Anwendung über Generationen hinweg kommt einem extremen Langzeittest gleich. Mit der ständigen Überlieferung der gemachten Erfahrung von einer Generation zur nächsten sammelte sich ein fundiertes Wissen an. Schon vor über 1000 Jahren kannten die Menschen die unterschiedlichen Wirkungsweisen von Nahrungsmitteln. Ein gewaltiger Vorteil gegenüber Produkten der Pharmaindustrie mit den relativen kurzen Zeiträumen, die für Labortests und Kurzzeitversuche an Menschen zur Verfügung stehen. Von Bedeutung ist nicht die genaue Kenntnis der Analyse des Hausmittels, sondern deren Wirkung am Menschen. Darum geht es. Nicht nur das Hausmittel selbst, sondern auch das Gespräch mit dem Hilfe suchenden Menschen ist oft von entscheidender Bedeutung für einen Erfolg. Ohne flankierende Massnahmen in der Ernährung und in den Lebensgewohnheiten ist oft das beste Medikament nutzlos. Nicht zuletzt tragen auch die Psyche, der Glaube an die Natur und deren Schöpfer zur Aktivierung der körpereigenen Abwehrkräfte bei und stärken auch das Immunsystem. Oftmals kann, medizinisch nicht erklärbar, eine spürbare Linderung oder gar Heilung eintreten. Positive Veränderungen des subjektiven Befindens und objektiv messbare bessere körperliche Funktionen können gelegentlich auch mit Scheineffekten äusserst kostengünstig erwirkt werden. Der Glaube kann Berge versetzen.
Wenn jetzt mit der vorliegenden Revision des Heilmittelgesetzes einem kleinen Hersteller von Hausmitteln, wie dem Kloster Schellenberg, das Leben schwergemacht wird, dann glaube ich, dass die Zielsetzung nicht erreicht ist. Anstatt einfach eiskalt Verbote auszusprechen, könnte auch der Konsens gesucht und bis zu einem gewissen Grad auch Hilfestellung angeboten werden, zumindest dass mit den angebotenen Hausmitteln keine negativen Erfahrungen bis jetzt gemacht wurden. Viele schätzen die Hausmittel des Klosters Schellenberg und die beruhigenden Worte der Klosterschwestern und können nicht verstehen, wieso etwas Bewährtes einfach so verboten wird. Oftmals sind auch Probleme seelischer Natur Auslöser für die Krankheitsbilder. Das Kloster arbeitet nicht gewinnorientiert, sondern möchte in erster Linie gegen einen Unkostenbeitrag seine Aufgabe im Dienste Gottes - sowohl in gesundheitlichen als auch seelsorgerischen Belangen - für die Menschen erfüllen.
Natürlich ist den EU-Richtlinien und der parallelen Verkehrsfähigkeit mit der Schweiz Rechnung zu tragen. Genug Scharlatane verkaufen Präparate, die alles andere als gesund sind. Man denke an Muskelaufbaupräparate, die über das Internet verkauft werden und in Wirklichkeit aber Hormonpräparate mit schweren Nebenwirkungen sind. Ob die neue Gesetzgebung kräftig genug wird, um das Internet zu durchkämmen und immer wieder neuen Geschäftemachern Einhalt zu gebieten, das muss sich zuerst noch erweisen. Andererseits muss es aber zukünftig noch möglich sein, in unserem kleinräumigen und überschaubaren Lebensraum mit dem gesunden Menschenverstand agieren zu können. Deshalb stelle ich einen Antrag an die Regierung, bis zur 2. Lesung ein Gesetz oder Zusatzartikel auszuarbeiten, damit der Landtag der Regierung die Kompetenz über den Verordnungsweg geben kann, auf Zusehen hin seriösen Betrieben, speziell dem Kloster Schellenberg, bis auf Weiteres mit einer Ausnahmegenehmigung mit wirtschaftlich vertretbaren Auflagen die Weiterführung des Betriebes in überschaubarem Rahmen zu gewährleisten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich werde es kurzfassen. Meine Vorredner haben schon einiges ausgeführt. Der Abg. Batliner hat es auch schon erwähnt. Im Kanton Appenzell gibt es die Möglichkeit der Zulassung der sogenannten Hausspezialitäten. Meine Frage an die Regierung: Ist es nach diesem Gesetz möglich, solche Hausspezialitäten herzustellen und zu vermarkten?
Dann habe ich noch ein grundsätzliches Problem mit diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz wird sich das liechtensteinische Landgericht nach Schweizer Heilmittelgesetzgebung richten. Frage: Übernehmen wir mit diesem Gesetz dann grundsätzlich das komplette Schweizer Heilmittelgesetz, ohne dass wir das eigentlich hier so bestimmen können?
Dann habe ich noch eine Frage zum Art. 46 - Meldepflicht: Da steht drin, dass «Beobachtungen unberechtigter Führung eines Heilmittelbetriebes» oder «Personen, die ihren Beruf, der mit dem Inverkehrbringen von Heilmitteln verbunden ist, in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben», zu melden sind. Ich finde es ein bisschen schwierig, dass man dann eigentlich den Nachbarn anschwärzen muss, wenn man nicht genau weiss, was er tut. Dazu hätte ich noch gerne ein paar Ausführungen, wie das gemeint ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich meinen Vorrednern anschliessen. Es ist mir dennoch wichtig, mich einzubringen, da es hier wieder um Bereiche geht, die in das Wirken von Berufsgattungen eingreifen, die dann unter Umständen benachteiligt werden. Das hatten wir schon beim Gesundheitsgesetz vor einigen Jahren, und diesen Fehler sollten wir nicht wiederholen. Ich bin grundsätzlich gegen Protektionismus und Verhinderung in diesen Bereichen, in denen Möglichkeiten für berufliche Ausübungen abgesteckt werden. Eine möglichst freie Gestaltung der Rahmenbedingungen sollte das Ziel sein. Und ich kann meinem Vorredner Herbert Elkuch nur beipflichten, wenn er sagt, dass immer weniger Spielraum für kreatives Handeln gegeben ist, wenn wir uns mit zu vielen Gesetzen in diese Richtung eindecken. Ich kann das nur unterstützen. Gerade dies darf bei unternehmerischen Aktivitäten nicht zu oft Einhalt gebieten. Dann sind wir nämlich auch in ganz spezifischen Bereichen, in denen man sich nämlich auch noch hervortun könnte, anderen Regionen unterlegen. Eine liberalere, freiere Ausgestaltung von Gesetzen hilft, das sollten wir immer im Hinterkopf haben.
Ich denke auch, wie die Abg. Judith Oehri gesagt hat, es haben beide Bereiche, die Komplementärmedizin und die Schulmedizin, ihre Daseinsberechtigung; also ein Sowohl-als-auch. Die Schweiz hat gar im Jahr 2012 die Komplementärmedizin in fünf Bereichen in die OKP aufgenommen, provisorisch vorab. Sie schreibt auch in ihrem Nachweis, dass die fünf Behandlungsmethoden die gesetzlichen Kriterien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nur unter Umständen vollumfänglich erfüllen und man das prüfen will. Aber ich finde das einen guten Schritt, den die Schweiz hier gegangen ist, und ich kann mir nicht vorstellen - ohne dass ich das weiss, aber ich kann es mir nicht vorstellen -, dass sie dann gleichzeitig ein Heilmittelgesetz haben, in dem man genau diese Sachen dann wieder verbietet oder nicht möglich macht.
Also gewisse Grundsätze sind für mich wichtig. Wir dürfen keine Verhinderungspolitik in solchen Bereichen betreiben, wenn es um berufliche Ausübung geht. Es soll eine freie, liberale Ausgestaltung möglich sein. Und letztendlich soll, soweit gesundheitspolitische Richtlinien erfüllt sind, der Markt spielen. Konsumenten und Kunden sollten möglichst frei wählen können, ob sie sich nun für die eine oder andere Methode entscheiden. Es soll meines Erachtens - und das haben auch die Abg. Oehri und der Abg. Manfred Batliner gesagt - ausgereizt werden, was gesundheitspolitisch Sinn macht und unter liberalen Gesichtspunkten möglich ist. Ich glaube, das soll der Grundsatz sein. Und ich kann mich dem nur anschliessen, dass geprüft werden muss, meines Erachtens nicht soll, sondern muss, wenn wir keinen Nachteil haben wollen, welcher Kanton gerade in dieser Gesetzgebung die liberalste Haltung hat. Und ich kann mir gut vorstellen, dass es hier, auch wenn die Appenzeller hier vielleicht ein bisschen mehr Tradition haben als wir, auch Bereiche gibt, in denen man sich hervortun könnte. Und hier noch eine Klammerbemerkung: Ich glaube, im Bereich der Komplementärmedizin könnte auch der Tarmed noch Vorteile bringen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit möchte ich das Wort an die Regierung übergeben.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Danke für die zahlreichen Rückmeldungen. Ich versuche, die Fragen in der Reihenfolge zu beantworten, in der sie gestellt wurden. Zuerst zur Abg. Judith Oehri: Sie hat einen Vergleich, nicht nur sie, sondern auch andere Abgeordnete haben einen Vergleich der gesetzlichen Regelungen zwischen den Schweizer Kantonen angeregt, um sichtbar zu machen, wie streng oder wie liberal wir im Vergleich zu den Schweizer Kantonen sind. Diesen Vergleich werden wir auf die 2. Lesung machen.
Dann kam immer wieder der Vergleich mit Appenzell. Polemisch möchte ich sagen, auch Uriella war im Appenzell tätig. Also ist das nicht immer nur ein guter Massstab. Es geht nämlich bei den Heilmitteln um Sicherheit. Wir haben hier abzuwägen, wieweit wir Vorschriften machen, die der Sicherheit dienen, und wieweit wir sagen, dass Risiken eingegangen werden können oder Risiken toleriert werden können, weil sie tolerabel sind und der Schaden nicht allzu gross sein könnte. Diese Abwägung gilt es zu machen und die Aufstellung der Kantone und der Vergleich der Kantone untereinander und mit Liechtenstein, der wird gemacht, wie gesagt.
Dann hat der Abg. Wolfgang Marxer gefragt, wie das Gesetz übernommen wurde. Das schweizerische Heilmittelgesetz ist aufgrund des Zollvertrags anwendbar in Liechtenstein. Und er hat auch die Frage gestellt: Wird der Spielraum genutzt, den wir haben? Wir werden anhand der Aufstellung über die einzelnen Kantone sehen, ob der genutzt wird.
Dann die Frage, ob nur Apotheker und Drogisten herstellen können und Ärzte nicht. Die ist auf Seite 20 geklärt. Da ist die Frage der Ärztekammer, ob im Rahmen der Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke auch Arzneimittel in kleinen Mengen hergestellt werden dürfen. Und da ist die Antwort der Regierung klar: «Diesem Wunsch der Ärztekammer widersprechen Art. 9 des schweizerischen Heilmittelgesetzes ...» Ein Arzt hat - auch nach Ansicht des schweizerischen Heilmittelgesetzes - nicht die erforderliche Ausbildung zur Herstellung von Arzneimitteln. Er hat die erforderliche Ausbildung zur Anwendung von Arzneimitteln, aber der Beruf des Arztes und der des Apothekers sind eben doch recht verschieden.
Dann zur Frage nach Kooperationsmöglichkeiten: Natürlich ist es möglich zu kooperieren. Und wenn jemand einen Teil der Produktionskette besitzt, z.B. einen Garten mit Kräutern, und der andere besitzt ein Labor zur Herstellung, dann können die beiden kooperieren. Aber am Schluss muss immer der, der herstellt, eben eine Ausbildung als Apotheker oder Drogist besitzen. Egal, wie sich die beiden dann in der Firma einbringen oder einigen oder welche Kooperationen sie machen. Es muss jemanden geben, der die Verantwortung für die sorgfältige und ordnungsgemässe Herstellung von Medikamenten übernimmt.
Zur Frage des Abg. Manfred Batliner nach vereinfachten Zulassungsverfahren: Die erleichterte Registrierung ist heute schon möglich durch den Zollvertrag. Er hat auch die Frage gestellt, wieso wir nicht einfach warten, bis die nächste Version des Gesetzes in der Schweiz in Kraft tritt, und dann diese Änderung machen. Ich muss sagen, dieses Heilmittelgesetz ist jetzt schon seit sehr langer Zeit in Erarbeitung. Die Vernehmlassung begann noch im Jahr 2012, also vor meiner Zeit, und das ist etwas, das wir schon sehr lange vor uns herschleppen. Es hat sich verzögert. Aber ich denke, jetzt noch zuzuwarten, bis in der Schweiz alle Dinge geregelt sind, wäre meines Erachtens nicht richtig, sondern wir sollten uns an dem orientieren oder wir müssen uns an dem orientieren, was in der Schweiz heute in Kraft ist, und das ist eben per Zollvertrag geregelt. Das ist die heutige Version des Heilmittelgesetzes, und wir sollten uns von diesem heute bei uns sehr, sehr veralteten Heilmittelgesetz trennen und diesen Schritt machen. Wenn es dann in der Schweiz Veränderungen gibt, die nicht nachvollzogen werden müssen, dann gelten die dann automatisch wegen des Zollvertrags auch für unser Staatsgebiet. Wenn es Veränderungen gibt, die den Kantonen z.B. mehr Freiheiten geben, und wir die umsetzen wollten, dann müssen wir das in unserem Gesetz dann eben wieder umsetzen. Also hier meine Empfehlung, das jetzt umzusetzen und nicht zu warten, bis die Schweiz alles fertig hat. Denn wir bekommen das dann automatisch mit.
Er hat einen Klosterladen in Appenzell erwähnt. Auch im Kanton Appenzell gilt das schweizerische Heilmittelgesetz, also müsste man sich diesen Klosterladen etwas genauer anschauen. Ich bin überzeugt, wenn alles mit richtigen Dingen zugeht, dann ist dort irgendeine Person mit einer Fachausbildung als Apotheker oder Drogist in irgendeiner Art und Weise drin und dann verantwortlich für die Herstellung. Es würde mich sehr wundern, wenn man sich im Kanton Appenzell nicht an das schweizerische Heilmittelgesetz halten müsste.
Die erwähnte Anzeige gegen das Kloster Schellenberg wurde nicht weiter verfolgt. Man hätte das auch anders machen können mit dem Kloster Schellenberg, um das einmal so zu sagen. Aber letztendlich muss ich hier betonen, was heute zur Vorlage steht, ist keine Verschärfung in dieser Beziehung, sondern es gilt heute schon, dass nur eine Person mit einer entsprechenden Berufsausbildung Medikamente herstellen kann. Um die Probleme des Klosters Schellenberg zu lösen, müsste also eine Person gefunden werden, die eben über die erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügt. Das kann eine externe Person sein, aber es kann auch eine interne Person sein. Es ist meines Wissens in jedem dieser Klöster so, dass es irgendeine kundige Person gibt, die die Herstellung von Heilmitteln betreibt, dass es nicht einfach irgendjemand ist, sondern eine Person, die kundig ist. Und heutzutage verlangt man einfach, dass diese kundige Person eben selbst eine entsprechende Ausbildung hat oder eine Kooperation mit einer Person geschlossen wird, die dann eben die Verantwortung trägt.
Zu den Ausführungen des Abg. Herbert Elkuch: Ja, also die Naturheilmittel sind sehr wirksam. Daran habe ich überhaupt keinen Zweifel. Und die stärksten Gifte, die wir kennen, sind natürliche Gifte. Und es gibt eben Unterscheidungen. Man kann aus Dingen, die in der Natur wachsen, dreierlei Sachen herstellen, die in Gesetzen geregelt sind: Man kann Lebensmittel herstellen, wobei Lebensmittel ziemlich weit geht, inklusive Tees. Man kann Kosmetika herstellen und man kann Heilmittel herstellen. Es gibt jeweils recht scharfe Trenngrenzen zwischen den drei Kategorien von Produkten, wobei bei den Lebensmitteln die geringsten Auflagen gelten, bei den Kosmetika etwas strengere und bei den Heilmitteln, sofern sich denn ein Produkt als Heilmittel qualifiziert, sehr strenge Vorschriften gelten. Also nicht alles, was in einer Klosterapotheke verkauft wird, ist auch per Gesetz ein Heilmittel. Es hat darunter Lebensmittel und Kosmetika - und die sind nach anderen Massstäben zu beurteilen. Aber jedenfalls ist es heute schon so, dass für die Herstellung von Heilmitteln eine kundige Person verantwortlich sein muss. Da geht es nicht darum, ob diese Mittel mehr oder weniger wirksam sind, man muss z.B. auch Dinge feststellen können - und das kann eben eine kundige Person -, wie hoch z.B. bestimmte Konzentrationen sind. Weil: Wenn die jetzt z.B. viel zu hoch wären, dann könnten starke Nebenwirkungen auftreten, und wenn sie zu gering ist, dann ist die Wirkung zu schwach. Es geht auch um Sachen der Herstellung, also um hygienische Herstellung usw. Also da sind sicher die Fachkenntnisse gefordert. Jedenfalls ist der Spielraum, den wir in dieser Beziehung haben, äusserst gering. Wir werden auf die 2. Lesung das nochmals genau prüfen, aber wir können nicht liberaler sein als das schweizerische Heilmittelgesetz. Denn das haben wir über den Zollvertrag übernommen. Wir werden uns sicher ansehen, wie dies in Gegenden der Schweiz eben für kleine Mengen oder für traditionelle Herstellung von Medikamenten, beispielsweise in klösterlichen Umgebungen, gehandhabt wird.
Dasselbe gilt für die Frage des Abg. Peter Büchel. Er hat Hausspezialitäten genannt. «Hausspezialität» ist kein gesetzlicher Begriff. Entweder sind das Lebensmittel, Kosmetika oder Heilmittel. Auch dort greifen dann einfach die einzelnen Vorschriften. Zur Frage nach der Meldepflicht: Die ist heute schon drin. Die heisst heute einfach Anzeigepflicht und in Zukunft dann Meldepflicht. Wir werden der Frage nachgehen, ob wir das für übertrieben halten oder nicht und in der 2. Lesung dann die entsprechenden Antworten geben.
Ich denke, damit habe ich alle gestellten Fragen beantwortet. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass uns durch die schweizerische Heilmittelgesetzgebung, die wir per Zollvertrag übernommen haben, ein enges Korsett angezogen wurde. Aber auf der positiven Seite haben wir auch den freien Handel von Heilmitteln von Liechtenstein in die Schweiz und umgekehrt ohne irgendwelche Einschränkungen, und wenn wir das nicht hätten, müssten wir sehr, sehr viele Sachen, inklusive der Zulassung, selbst regeln. Liberal zu sein ist gut, aber wenn wir das überhaupt nicht regeln und einfach gar alles zulassen, dann könnten wir da auch Probleme bekommen. Es geht hier doch um sicherheitsrelevante Produkte, die, wenn sie falsch hergestellt oder falsch angewendet werden, doch einen ziemlichen Schaden anrichten können, und da müssen wir eben genau abwägen, wieweit der Staat hier eingreift. Aber auf die 2. Lesung wird Ihnen, wie gesagt, ein Vergleich dargelegt, wie streng oder liberal wir hier im Kantonsvergleich sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, ich wäre dann einfach für eine Orientierung am unteren Level statt am oberen Level der Schweiz, wenn das möglich ist. Aber ich habe noch etwas zur Uriella: Also dieser Vergleich hat mich jetzt ein bisschen gestört, weil es überall Scharlatane gibt, aber die Komplementärmedizin ist schon eine seriöse Richtung. Die haben Ausbildungen bis zu 3000 Stunden. Also ist es nicht so, dass die nur Scharlatane in ihren Reihen haben. Das hat mich gestört. Und das Zweite, was ich noch sagen wollte: Sie haben Kooperationen angesprochen. Ja, genau das wollte das Kloster. Die hatten zwei Apotheker, mit denen sie sich zusammenschliessen wollten, und die Amtsperson hat das nicht akzeptiert. Ich wäre froh um Ausführungen auf die 2. Lesung, welche Arten von Kooperationen denn möglich sind. Und am Rande: Das Vorgehen dieser Amtsperson hat mich jetzt, wie ich es gehört habe, doch etwas befremdet. Ich sage es einmal so. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungsrat für seine Ausführungen. Ja, der Fall Schellenberg scheint sehr auf Unmut zu stossen. Mir ist der Fall nicht im Detail bekannt. Was ich mich aber frage, wenn hier Auflagen gegenüber den Schellenbergern gemacht wurden: Waren diese Auflagen nicht beschwerdefähig, sprich, waren da nicht weitere Instanzen vorgesehen, um hier mitunter auch ein Rechtsmittel gegen diese Auflagen zu ergreifen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke dem Regierungsrat für die Beantwortung meiner Fragen. Vielleicht noch zu den Hausspezialitäten: In beiden Appenzell gibt es eine Verordnung zu Zulassungsvorraussetzungen für diese Hausspezialitäten. Im Rahmen der Recherche für dieses Gesetz bin ich eben darauf gestossen. Darum ist meine Frage: Wie können wir diesen Markt auch haben, wie ihn die Appenzeller haben? Denn wir müssen ja nicht unbedingt ins Appenzell fahren, um irgendein Pülverchen zu kaufen. Wir könnten das vielleicht auch im eigenen Lande. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch dem Gesundheitsminister für die Ausführungen danken. Ich möchte nochmals auf den Zollvertrag zu sprechen kommen. Wenn ich den Art. 4 des Zollvertrages anschaue, dann geht es hier vor allem um das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem, das damals mit dem EWR eingebaut wurde, um eben einen Umgehungsverkehr hier einzudämmen. Und es stellt sich für mich schon die Frage, ob nun diese Arzneimittel und komplementärmedizinischen Produkte hier ein wesentlicher Umgehungsverkehr darstellen würden, und es stellt sich für mich eben auch die Frage, ob der Notenaustausch im Jahre 2001 eher ein voreiliger Gehorsamsakt gewesen ist und eher nicht eine Pflicht. Also denke ich, da hätte man dies anders verhandeln können. Und ich glaube auch nicht, dass Liechtenstein hier dermassen einen Umgehungsverkehr über die traditionellen Arzneimittel hier auslösen würde. Darum relativiert sich für mich auch diese Argumentation, dass wir mit der Schweiz hier diese Verpflichtungen haben, schon ein wenig. Und ich denke einfach - der Gesundheitsminister hat das auch angesprochen -, wir müssen einfach auch wissen, welche Risiken wir hier eingehen wollen, und das abwägen. Und wenn ich jetzt einmal die Anlassfälle als Grundlage nehme, dann dürfen wir doch einige Risiken eingehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Gesundheitsminister, für Ihre Ausführungen. Ich habe noch eine Verständnisfrage: Habe ich Ihren Ausführungen richtig entnommen, dass es Fachpersonen eher schulmedizinischer Orientierung, also Drogisten oder Apotheker, braucht, um Heilmittel herstellen zu können, und dass Naturheilpraktiker oder andere Personen der Komplementärmedizin das nicht können? Wenn dem so ist, müsste man auf die 2. Lesung einiges abklären: Wie ich schon in meinem ersten Votum gesagt habe, tue ich mich schwer mit der Annahme, dass ein Homöopath in der Schweiz OKP-Zulassung hat und eigentlich seine Mittelchen - und das ist jetzt nicht despektierlich gemeint -, die ein Hauptinhalt seiner Tätigkeit sind, von jemand anderem herstellen lassen muss, also sprich seine Kügelchen nicht irgendwie auflösen darf und diese weitergeben darf. Hier habe ich einfach einen Knopf, mir ist unklar, wie das dann in der praktischen Ausübung funktionieren soll. Dies wäre zu klären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zu den Fragen der Abg. Judith Oehri: Ja, die Komplementärmedizin ist eine Glaubensfrage, aber das hat mit diesen Dingen, die wir hier besprechen, nichts zu tun, sondern hier geht es um Dinge, die als Heilmittel klassifiziert sind. Wie ich vorher gesagt habe: Nicht jedes Ding qualifiziert sich als Heilmittel, aber in diesem Fall ist es eben so. Bezüglich der Kooperation des Klosters Schellenberg mit zwei möglichen Apothekern ist mir nichts bekannt. Ich bitte Sie, mir diese Namen der Apotheker bekannt zu geben, dann werde ich mit denen Kontakt aufnehmen. Es ist bei uns, beim Amt kein Gesuch in keinster Art und Weise eingetroffen für eine Kooperation oder für eine irgendwie geartete Zusammenarbeit, die bewilligungspflichtig gewesen wäre. Ich möchte daran erinnern, dass es nicht bewilligungspflichtig ist, wenn der Apotheker in seinem eigenen Labor diese Heilmittel aus Kräutern des Klosters Schellenberg herstellt. Die Bewilligung besitzt er ja schon als Apotheker. Als ich bitte Sie, mir da die Details zu nennen oder zuzumailen, dann kann ich der Sache nachgehen.
Zur Frage des Abg. Peter Büchel mit den Hausspezialitäten: Das ist eine Begrifflichkeit in Appenzell. Aber die Appenzeller haben sich auch an das schweizerische Heilmittelgesetz zu halten. Also muss es dann auch ins Heilmittelgesetz reinpassen. Und wir werden uns ansehen, wie die das gemacht haben, und bei Bedarf dann übernehmen.
Dies führt auch zur Frage des Abg. Rainer Gopp: Ja, es ist also unmissverständlich im Heilmittelgesetz geregelt. Es gibt Apotheker und es gibt Drogisten - das sind zwei Berufssparten, die die Herstellung von Heilmitteln mit allem, was dazu gehört, erlernt haben, wobei den Drogisten nur erlaubt ist herzustellen, was sie auch selbst verkaufen dürfen. Und für Naturheiler, sofern sie etwas verkaufen, was als Heilmittel deklariert ist - nochmals: Lebensmittel, Kosmetika, Heilmittel, diese drei Kategorien muss man im Kopf behalten -, gibt es keine andere Möglichkeit, als selbst Drogist oder Apotheker zu sein oder jemanden zu haben, der die Verantwortung für die korrekte Herstellung von Heilmitteln übernimmt. Wie gesagt: Heilmittel, die von Naturheilpraktikern verkauft werden, sind ja nicht per se wirkungslos oder chemisch leer, sondern das ist irgendwo eine mechanisch-stoffliche, chemisch-pysikalische Herstellungsweise, die man eben beherrschen muss, und da gehört eine entsprechende Berufsausbildung dazu, und das schweizerische Heilmittelgesetz fordert eben genau diese Berufsausbildungen, die dort gefordert sind. Der Verband der Naturheilpraktiker hat leider nicht an der Vernehmlassung teilgenommen und hat erst sehr spät seine Bedenken gegen dieses Gesetz vorgebracht. So blieb keine Gelegenheit, im Bericht und Antrag auf die Bedenken des Verbandes einzugehen. Ich habe den Verbandspräsidenten gebeten, sich zu erkundigen, ob denn in der Schweiz plötzlich riesige Probleme mit den Naturheilpraktikern aufgetaucht sind. Wie Sie ja lesen konnten, gilt das schweizerische Heilmittelgesetz schon seit einigen Jahren; und in der Schweiz sind Homöopathen und Naturheiler aller Art - ebenso in Appenzell, wie wir als Beispiel gehört haben - tätig. Und mir war nicht bekannt bisher, dass in der Schweiz faktische Berufsverbote ausgesprochen wurden. Wir sind also in dieser Richtung, was die Herstellung anbelangt, überhaupt nicht strenger als das schweizerische Heilmittelgesetz. Aber es gibt eben diese Untergrenze «Apotheker und Drogist» und darunter geht nichts. Ja, ich glaube, ich habe die Fragen beantwortet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Ja, ich möchte am Votum von Herrn Gopp einhängen und danke auch für die Ausführungen. Aber ich wäre froh, wenn man dies mit dem Verband doch noch auf die 2. Lesung nochmals klären könnte. Denn man kann auch darunter verstehen, dass jetzt die Heilpraktiker keine Tinkturen, keine Globuli mehr auflösen, keine Tees mehr mischen dürfen. Ich glaube zwar nicht, dass das so gemeint ist, aber ich wäre froh, wenn man wirklich klären könnte, was sie noch dürfen und was nicht. Ich glaube nicht, dass es die Idee ist, eine Veschärfung von dem zu machen, was sie jetzt dürfen. Aber damit es allen klar ist, was man darf und was man nicht darf. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke, meine Frage wurde nicht beantwortet. Konkret ging es mir darum: Ich gehe einmal davon aus, das Amt hat Auflagen gemacht. Gegen diese Auflagen kann man mitunter auch eine Beschwerde, ein Rechtsmittel ergreifen. Und wenn Rechtsmittel ergriffen wurden, würde mich dann gerade noch wundernehmen, wie diese Instanz entschieden hat, die dieses Rechtsmittel beurteilen musste. Dann hätten wir hier eher auch Fakten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Betreffend die Ausführungen des Gesundheitsministers, ob dann die Naturheilpraktiker nicht schon früher in der Schweiz Probleme gehabt hätten: Mit der Einführung des eidgenössischen Heilmittelgesetzes im Jahre 2002 wurden kantonale Neuzulassungen nicht mehr gestattet, diese allerdings mit einer Übergangsfrist bis Ende 2008 versehen. Anschliessend wurden sie bis Ende 2013 verlängert und nun haben sie mit parlamentarischer Initiative eine Übergangsfrist bis Ende 2017 erlangt. Ich glaube, da sieht man an und für sich, dass es schon Probleme gegeben hat. Die haben zu dauerhaften Übergangsfristen und Verlängerungen geführt. Und ich denke, so wurde dieses Problem auch einmal, ich sage einmal, nicht gelöst, sondern hinausgeschoben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Gesundheitsminister, anknüpfend an die Ausführungen der Abg. Oehri und Batliner möchte ich Sie bitten, auf die 2. Lesung doch nochmals die Praxis in der Schweiz darzulegen, wie damit dann eben in diesen möglichst liberalsten Kantonen auch in diesem Bereich der Naturheilpraktiker in Bezug auf die Heilmittel umgegangen wird. Ich weiss, es hat nur einen indirekten Zusammenhang, aber ich sage mir einfach, es wird für jene Berufsleute einschneidend sein, für die diese Heilmittelthematik doch zentral ist und die zumindest früher - in dem Fall wahrscheinlich vor 2002 und bei uns noch länger - gewohnt waren, hier kundenspezifisch vorgehen zu können. Wie sich die Praxis seit 2002 in der Schweiz entwickelt hat, das wäre doch auch noch für uns für die 2. Lesung interessant.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Es wird immer interessanter. Ich habe hier noch eine Frage an den Abg. Batliner: Ich habe mich nicht speziell mit Naturheilpraktikern verständigt. Aber heisst das, dass nach diesen Übergangsbestimmungen keine neuen Naturheilpraktiker mehr ins Amt treten können? Dann würde mich schon interessieren, wie das dann in Liechtenstein gehandhabt wird? Gibt es dann im Prinzip keine Möglichkeit, dass man Naturheilpraktiker wird? Wie ist da die Zulassung? Das würde mich vielleicht auf die 2. Lesung doch noch interessieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Zunächst eine Bemerkung: Es wird hier immer wieder Herstellung mit Anwendung oder Abgabe verwechselt. Ich bitte Sie, das klar zu unterscheiden. Die allerwenigsten Naturheilpraktiker stellen ihre Dinge effektiv selbst her. Die meisten beziehen sie von irgendwoher und diese Hersteller haben dann meist so eine Bewilligung. Die Problemlösung, die der Abg. Batliner angesprochen hat, die ist meines Wissens in Appenzell so. Da hat man das immer wieder verlängert. Also scheinen die Appenzeller schlau zu sein und gute Möglichkeiten zu haben, aber wir werden das selbstverständlich prüfen auf die 2. Lesung.
Beim Abg. Wendelin Lampert entschuldige ich mich, dass seine Frage untergegangen ist. Es ist keine Verfügung seitens des Amtes in der Angelegenheit Kloster Schellenberg ergangen. Keine, also gab es auch kein Rechtsmittel und kein Verfahren. Es ist aber eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Es bestand kein Handlungsspielraum nach unten. Es musste eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gemacht werden. Das Verfahren wurde aber von der Staatsanwaltschaft eingestellt und nicht weiter verfolgt. Also gibt es weder ein laufendes Verfahren gegen das Kloster Schellenberg noch irgendeine irgendwie geartete Verfügung seitens des Amtes, die zu bekämpfen gewesen wäre oder bekämpft wurde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Gerade bei Ihren letzten Ausführungen, Herr Pedrazzini, besteht Unsicherheit bei den Leuten. Sie beziehen ihre Mittel, sage ich jetzt einmal, und dann mischen sie sie zusammen. Und das ist genau der Punkt, wo sie nicht wissen, wird das jetzt schon als Herstellung gewertet oder nicht. Das bedarf einer Klärung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für seine Ausführungen. Ja, Sie sagen, es hat keine Verfügung gegeben, entsprechend war dann auch keine Beschwerde möglich. Aber die Staatsanwaltschaft hat anscheinend eine Anzeige erhalten und hat dann das Verfahren jedoch eingestellt. Was heisst das jetzt in letzter Konsequenz? War die Intervention seitens des Amtes korrekt, oder was heisst diese Einstellung des Verfahrens aufseiten der Staatsanwaltschaft?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Die Einstellung des Verfahrens heisst, dass das Kloster Schellenberg nicht bestraft wurde. Wenn man das Verfahren nicht eingestellt hätte - es ist ein juristischer Entscheid, ob man das macht oder nicht -, wenn sie jetzt z.B. Medikamente in grossen Mengen herstellen würden und dann erwirscht würden und die Staatsanwaltschaft das zur Anzeige bringen würde, dann käme es zu einem Verfahren und dann würden sie angezeigt und hätten eine Strafe gemäss Gesetz zu gewärtigen. Aber wie gesagt: Das ist nicht passiert im Kloster Schellenberg. Es wurde nicht bestraft.
Die Frage der Abg. Judith Oehri bezüglich der Mischung habe ich noch zu beantworten. Das ist ebenfalls im Heilmittelrecht, das wir über den Zollvertrag übernommen haben, geregelt. Auch der Arbeitsschritt einer gebrauchsfertigen Mischung aus zwei bis mehreren zugelassenen Arzneimitteln fällt darunter. Das ist genau geregelt im Art. 4 Abs. 1 Bst. c. Und nicht unter den Begriff der Herstellung fällt eine vom Zulassungsinhaber vorgegebene und von Swissmedic bewilligte Anweisung, um eine gebrauchsfertige Lösung herzustellen. Wenn Sie also zum Beispiel ein Pulver haben, das Sie eins zu irgendetwas im Wasser auflösen müssen, dann ist das die Herstellung einer gebrauchsfertigen Lösung. Aber das Mischen von mehreren Mitteln - und jetzt nochmals -, die als Arzneimittel zugelassen sind, das fällt klar darunter. Das ist dort geregelt und hier gibt es keinen Spielraum. Wenn der Tee als Lebensmittel zugelassen ist, dann ist es eine andere Sache. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Ist das jetzt eine Verschärfung zum bisherigen Recht? War das bisher schon so? Das weiss ich jetzt nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Eine Anschlussfrage zu diesem ganzen anscheinend nicht vorhandenen Beschwerdeverfahren: Hätte das Kloster Schellenberg eine Verfügung beantragen können? Dann könnte man das einmal bei einer neutralen Instanz klären lassen. Dann hätte man zumindest eine Second Opinion.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, also eine Strafe im Sinne des Rechts war es natürlich nicht. Aber wenn das Kloster natürlich in Ehrfurcht vor dem Staate die Produktion und den Verkauf einstellt, sind natürlich die Bezüger dann schon gestraft worden. In dem Sinne muss man das dann schon so festhalten.
Was mir aber noch unklar ist, ist diese homöopathische Definition der Herstellung. Wenn also mit Informationen oder wie auch immer Arzneimittel zugefügt werden, ist das dann auch schon in dem Sinne eine Herstellung von Arzneimitteln?
Und die zweite Frage: Wird es als Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen betitelt, wenn es sich um nicht standardisierte Arzneimittel handelt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte bei der Frage des Abg. Manfred Batliner beginnen. Die Zulassung von Homöopathika wird auch im Rahmen des schweizerischen Heilmittelgesetzes und damit mit dem Zollvertrag geregelt, und unser Einfluss darauf ist eben sehr beschränkt. Nur mit der Angabe, dass in Homöopathika eigentlich nach physikalischen Gesetzen ab einer gewissen Potenzierung nichts mehr drin ist, entbindet niemanden von einer Zulassung. Die Homöopathika wurden in der Schweiz meines Wissens nicht einfach als Gruppe von Medikamenten als nicht standardisierbar erklärt. Und daher gibt es dort eben keine Ausnahmeregelung aufgrund dieses Absatzes, dass man nicht standardisierte Medikamente von der Bewilligungspflicht ausnehmen kann.
Zum Abg. Wendelin Lampert: Ja, man könnte das alles ausjudizieren, aber die Gesetzeslage ist relativ klar.
Zur Abg. Judith Oehri: Dass auch eine Mischung von mehreren Arzneimitteln als Herstellung bezeichnet wird, ist keine Verschärfung. Das ist heute schon so. Diese Definition der Herstellung ist heute schon gültig.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit können über Eintreten abstimmen.
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 15 Stimmen Eintreten auf die Gesetzesvorlagen beschlossen. Wir können die 1. Lesung des Gesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte durch Artikelaufruf vornehmen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Bei diesem Artikel handelt es sich um die Wahlfreiheit beim Bezug von Arzneimitteln. In den Erläuterungen wird auf Seite 25 ausgeführt, dass der Patient eben die Möglichkeit hat, diese Arzneimittel beim Arzt oder auch bei einer Apotheke zu beziehen. Und dann steht auf Seite 25: «Diese Wahlfreiheit muss für Patienten klar erkennbar sein.» Jetzt würde mich schon interessieren, wie man diese klare Erkennbarkeit definiert. Sprich, wie wird das in der Praxis umgesetzt, damit es dann auch effektiv für den Patienten klar erkennbar ist?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Dazu kann ich Ihnen heute keine Ausführungen machen. Wir klären ab, in welcher Form das die Regierung vorschreiben kann oder muss.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich habe jetzt eine Frage zu Abs. 3 oder generell zu diesem Artikel. Sind dann die Naturheilpraktiker wie auch das Frauenkloster jetzt in diesen Detailhandelsbereich hier einzugliedern. Das heisst, wenn sie ja diese Produkte abgeben und wenn dem so ist, stellt sich für mich die Frage unter Abs. 3a, ob «die für den Betrieb fachtechnisch verantwortliche Person fachlich geeignet» sein muss. Also da wird doppelt gemoppelt. Und dann ist da für mich die Frage, ob man hier die fachliche Eignung auch deklarieren könnte oder gleichwertige fachliche Eignungen wie die traditionelle, jahrzehntelange Ausübung hier gleichgestellt werden könnten. Dies für Naturheilpraktiker wie auch für das Frauenkloster. Ob man hier eben diese Gleichwertigkeit definieren könnte, oder als Frage, ob man die anderswo definieren müsste, diese Gleichwertigkeit dieser Ausbildungen für die Tätigkeit, die sie ausüben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, für mich ergeben sich zwei Fragen zu diesem Art. 12. Die erste Frage bezieht sich auf den Abs. 2. Hierzu ist nachzulesen in den Erläuterungen auf Seite 26: «Keine Bewilligung ist notwendig für die Lagerung von Arzneimitteln, die Ärzte, Zahnärzte und Naturheilpraktiker zur eigenhändigen Anwendung ...» abgeben. Da frage ich mich schon: Wieso ist da keine Betriebsbewilligung vonnöten? Das wäre die erste Frage.
Die zweite Frage bezieht sich auf die generellen oder diversen Anmerkungen der Regierung im vorliegenden Bericht und Antrag. Auf Seite 27 ist unter anderem nachzulesen: «Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Arzneimittelabgabe durch Ärzte in Liechtenstein und der Schweiz (deutschschweizerische Kantone) einen europäischen Sonderfall darstellt. In Europa ist die Abgabe von Arzneimitteln generell Apotheken vorbehalten, von wenigen Ausnahmen abgesehen wie beispielsweise ärztliche Hausapotheken in abgelegenen Regionen.» Und im gleichen Ton geht es dann auf Seite 30 weiter. Hier verweist die Regierung noch auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs - ich zitiere Seite 30: «Die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte, Zahnärzte oder Naturheilpraktiker ist grundsätzlich nicht obligatorisch - im Gegenteil. So hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die Abgabe von Arzneimitteln grundsätzlich allein Apothekern vorbehalten dürfen, was in den meisten EWR-Ländern die Regel ist.» Und ich frage mich schon: Ist das nicht auch ein Fragenkomplex, der zu beachten wäre? Wir befinden uns ja im Gesundheitswesen in einer guten Phase, habe ich gestern gehört. Bei Tarmed ist die Ziellinie in Sichtweite. Nun müssen wir eben weiter schauen, wie wir die Gesundheitskosten optimieren können. Ich denke, man sollte nicht den Bock zum Gärtner machen. Das kommt nicht gut heraus, und in diesem Bereich haben wir schon ein Problem. Da würden mich die Ausführungen der Regierung doch auch noch interessieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zum Qualitätssicherungssystem: Gibt es da auch Spielraum? Die Heilpraktiker sind in der Regel Ein-Mann- oder Ein-Frau-Betriebe, haben eher eine kleine homöopathische Apotheke bei sich, die man sicher nicht mit einer grossen Apotheke vergleichen kann. Auch nicht mit dem Umlauf oder den Umsätzen. Gibt es da Spielraum? Kann man hier auch sagen, okay, da gibt es einen Mindeststandard oder einen Maximalstandard? Und dann gibt es bei der Komplementärmedizin auch noch eine homöopathische Apotheke. Das ist ein Set von Globuli, sage ich einmal. Ist das hier ausgenommen von den Apotheken? Darf man die verkaufen, darf man die bei sich haben und an seine Kunden abgeben? Das wäre auch noch eine Frage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, der Präsident der Naturheilkunde Liechtenstein hat gesagt, er habe einen Lagerkasten im Internet präsentiert mit Globuli. Und die musste er aus dem Internet herausnehmen in dieser Darstellung. Ich weiss jetzt nicht, ob wir beim richtigen Artikel sind, wo man diese Frage stellen könnte, aber es würde mich doch wundernehmen, was da jetzt so tragisch gewesen ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank. Ja, das ist eben diese homöopathische Apotheke und ich habe auch keinen besseren Artikel gefunden, um es zu bringen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, zur Frage des Abg. Manfred Batliner nach der fachlichen Eignung: Die werden wir noch besser beschreiben. Aber es ist auch hier so, dass wir in den Grenzen der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung agieren müssen, weil wir, wie gesagt, das über den Zollvertrag übernommen haben.
Die Abg. Judith Oehri hat sich nach einem Qualitätssicherungssystem erkundigt. Wir bemühen uns, hier den gesunden Menschenverstand walten zu lassen und die Systeme den Gefahren anzupassen. Es ist etwas anderes, ob man Betäubungsmittel lagert und vertreibt oder eben homöopathische Globuli. Aber in beiden Fällen muss irgendeine Art von sauberer Buchhaltung gegeben sein, sonst kann man nicht von einem Qualitätssicherungssystem sprechen. Das gilt auch für die Abgabe von Homöopathika. Und nochmals: Wir müssen genau unterscheiden zwischen Herstellung, Detailhandel und Abgabe an eigene Patienten während oder nach der Behandlung. Das sind drei vollkommen verschiedene Dinge. Bei der Anwendung, wie das genau heisst, an eigenen Patienten wird eben davon ausgegangen, dass die Fachperson die nötige Ausbildung hat, um Medikamente anwenden zu können. Es gibt ihr aber noch nicht das Recht, dieselben Medikamente herstellen zu können. Es ist wieder vorher wie beim Arzt: Der Arzt hat wohl die richtige Ausbildung, um Medikamente anwenden zu können und auch die Auswahl zu treffen, welches anzuwenden sei, aber er hat nicht die fachlichen Voraussetzungen, dieses auch selbst herzustellen.
Ja, bei der homöopathischen Apotheke ist es dieselbe Sache. Entweder ist es ein Heilmittel, dann hat das nach den Gesetzen der Heilmittelgesetzgebung verwendet, angepriesen, beworben usw. zu werden oder es ist es dann eben nicht.
Dann habe ich mir die Frage des Abg. Wendelin Lampert absichtlich für den Schluss aufgespart, weil die etwas schwieriger zu klären ist. Wir haben lange mit der Frage gerungen, ob es sinnvoll sei, in Liechtenstein weiterhin die Selbstdispensation von Medikamenten bei den Ärzten zu erlauben - also ich spreche jetzt hier nur von den Ärzten. Und zwar haben wir uns das in der KVG-Revision gefragt. Das KVG ist das falsche Gesetz. Solche Dinge werden im Heilmittelgesetz geregelt. Im KVG kann man festlegen, was bezahlt wird, wie viel eines Medikaments bezahlt wird. Und das war eine Frage, mit der wir uns sehr lange befasst haben und die wir sehr lange gewälzt haben. Letztlich haben wir dann die Frage anders gestellt: Weshalb glauben wir denn, durch Abschaffung der Selbstdispensation die Kosten senken zu können? Und da ist uns nicht mehr viel eingefallen. Es gibt in der Schweiz Gegenden mit und ohne Selbstdispensation. Es gibt Studien, die sind nicht wirklich eindeutig, dass bei der Abschaffung der Selbstdispensation plötzlich die Kosten viel kleiner sind. Es ist offensichtlich für jeden, dass die Selbstdispensation ein Interessenkonflikt ist. Und zwar ist es ein Interessenkonflikt zwischen der wirtschaftlichen Behandlung und der Gewinnmaximierung. Diesem Interessenkonflikt kann man eben aber auch durch andere Massnahmen begegnen; und man müsste die Selbstdispensation, die für den Patienten eben sehr bequem ist, nicht abschaffen.
Ein weiterer Vorteil der Selbstdispensation ist - und das ist jetzt nicht ein gesuchter Vorteil, sondern ich glaube, dass es wirklich ein ökonomischer Vorteil ist -, dass man eine Arztpraxis als eine Mischrechnung aus Praxislabor, Medikamentenverkauf und Behandlung ansehen kann. Und wenn man alle drei Pfeiler wirtschaftlich einstellt, ist natürlich die Existenzsicherung für einen Arzt besser gegeben, als wenn man ihm einen Pfeiler wegnimmt. Nimmt man ihm diesen Pfeiler weg, dann muss man sich wieder über die Existenzsicherung des Apothekers Gedanken machen. Dem muss man ja auch eine anständige Lebensgrundlage bieten, sonst kann er das nicht leisten. Also würden wir in gewissen Dörfern oder Gemeinden in unserem Land dann wahrscheinlich keine Apotheke haben, und die Leute müssten dann etwas weiter fahren. Und das alles, um einen Vorteil zu erreichen, der eben erstens nicht so gut beweisbar ist und zweitens eben auch über andere Massnahmen erreicht werden kann.
Wir werden im KVG, in der Vernehmlassungsvorlage zum KVG, eine Massnahme vorstellen, mit der wir glauben, die Medikamentenpreise in den Griff zu bekommen, ohne jedoch die Selbstdispensation aufheben zu müssen. Es geht, wie Sie vielleicht leicht erraten können, um eine höhere Selbstbeteiligung, die dann eben den Interessenkonflikt, den der Arzt jetzt mit sich selbst hat, in einen Konflikt verwandelt, den er dann mit den Patienten hat, also dass der Patient bei bestimmten teuren Produkten zuzahlen muss, wenn es günstigere gäbe. Und so wird dieses Problem angepackt. Das ist eine Ermessensfrage, das ist klar, aber wir haben keine schlagenden Vorteile gesehen in der Abschaffung der Selbstdispensation. Bzw. können wir die Effekte, die dadurch erzielt werden könnten, meines Erachtens auch auf andere Weise erzielen, ohne die Bequemlichkeit des Patienten, vom Arzt direkt bei der Behandlung oder nach der Behandlung mit Medikamenten versorgt zu werden, aufzugeben. Wir haben lange gerungen. Es gab Argumente dafür und dagegen, und das ist letztlich jetzt die Entscheidung geworden. Ich hoffe, ich konnte die Argumente nachvollziehbar darlegen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, ich bin bald am Ende mit meinen Interventionen. Aber ich habe noch eine Frage. Und zwar, weil ja das schweizerische Heilmittelgesetz zur Anwendung kommt in Art. 16 dieses Gesetzes - Zulassungsentscheid - heisst es, also Zulassung von Arzneimitteln, dass die Zulassung für fünf Jahre gilt. Das würde ja bedeuten, dass man alle fünf Jahre die Medikamente wegwerfen müsste, und das ist jetzt bei homöopathischen Mitteln manchmal schwierig. Also zum Teil sind ja nur noch die Informationen in den Mitteln drin, und die Heilpraktiker vergleichen das, wie wenn man sagen würde, die Bibliothek müsste alle fünf Jahre die Bücher wegwerfen, weil da sind auch Informationen drin. Dass das Medikament nicht schlecht wird, wenn es älter als fünf Jahre ist. Ich kann es mir zwar nicht vorstellen, wann die noch so ein Lager haben würden, aber es ist die Frage für mich, ob es wirklich bei jedem Medikament Sinn macht, dass man sagt, nach fünf Jahren müsste es weggeworfen werden. Dass man das auf die 2. Lesung auch prüft. Ich brauche jetzt keine Antwort darauf. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für seine Ausführungen bzw. die Antworten. Ich hatte noch eine zweite Frage gestellt, und zwar zu Abs. 2, wieso es hier keine Betriebsbewilligung für diese eigenhändig abgegebenen Medikamente braucht. Das war die zweite Frage. Und dann natürlich zu der schwierigen Frage: Ja, das verstehe ich schon, denn Sie sagen ja selbst, Sie hätten lange gerungen. Sie sagen selbst, der Interessenkonflikt lässt sich nicht aus der Welt diskutieren. Ich weiss schon, es gibt die Studien, dass es auch in Kantonen, die eben diese Selbstdispensation nicht kennen, nicht unbedingt besser wurde, aber der Interessenkonflikt besteht. Wie gesagt, sind Ihre Ausführungen eigentlich auch schon sehr vielsagend, wenn Sie selbst bestätigen: «Wir haben auch lange gerungen.» Ich persönlich frage mich schon, der Interessenkonflikt lässt sich nicht aus der Welt diskutieren, ob Ihre Massnahmen dann auch wirklich greifen. Ja, bei meinem Lösungsvorschlag braucht es keine Massnahmen - da sind die beiden Instanzen getrennt. Derjenige, der die Medikamente verschreibt, und derjenige, der sie verkauft, sind zwei verschiedene Personen und dann hat man klare Schnittstellendefinitionen. Ich könnte mit so einem Vorschlag schon sehr gut leben. Auch wenn Sie sagen, es würde dann mitunter gewisse Apotheker geben, die wieder von etwas leben müssen. Wenn wir die so hoch anonymen und geheimen Umsatztabellen betrachten, die wir ja leider nicht öffentlich machen dürfen, aber wir kennen ja die Zahlen, dann denke ich, da können wir auch noch einige Apotheker bezahlen. Das ist kein Problem. Es ist klar, der Verdienst geht irgendwo weg. Dessen bin ich mir schon auch bewusst, aber Interessenkonflikt besteht, den kann man nicht aus der Welt diskutieren. Und mir kommt vor, mit Ihren Ausführungen auf diesen Seiten bitten Sie fast darum und Sie haben es jetzt ja auch erreicht, dass man dieses Thema anzieht. Und wenn Sie dann noch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und auf die schweizerischen Kantone verweisen, dann muss man sich nicht wundern, wenn diese Debatte jetzt da ist. Ich gehe davon aus, dass wir da ein weiteres Sparpotenzial hätten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich bin hier anderer Ansicht als der Abg. Lampert. Ich glaube, wenn der Arzt Arzneimittel abgibt, macht er es auch im Bewusstsein, dass er den Patienten heilen will, bzw. dass er so viel abgibt, wie er eben gerade benötigt. Ich glaube, es ist angebracht, wenn Sie vielleicht einmal mit einem Arzt reden, der eine Palette von Patienten hat, die z.B. im Pflegeheim sind, ob das Sinn macht, wenn die alle dann zur Apotheke gehen müssten, um ihre Arzneimittel zu holen. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das dann wirtschaftlich sinnvoll ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Der Abg. Judith Oehri kann ich die Antwort oder einen Teil der Antwort schon geben. Und zwar haben Sie gesagt, die Zulassung muss alle fünf Jahre erneuert werden. Das ist nicht das Verfallsdatum des einzelnen Medikaments. Das ist die Zulassung für das Medikament an sich, ob jetzt dieses Ding in Zukunft noch verkauft werden darf. Ob die einzelne Packung ein Verfallsdatum hat, wenn man es zum Beispiel im vierten Jahr gekauft hat und das Medikament hält zwei Jahre, dann muss man die Medikamente nicht wegschmeissen. Bitte verwechseln Sie also nicht das einzelne Medikament als Packung und die Zulassung des Herstellers zum Vertrieb oder zur Herstellung des Medikaments. Das sind zwei paar Schuhe.
Zu den Ausführungen des Abg. Wendelin Lampert: Die Frage ist eben: Wie viele Menschen muss man ernähren? Wenn man viele Apotheker auch noch mit ernähren muss, dann zweifle ich daran, ob es unter dem Strich eine Einsparung gibt. Denn Einsparungen können ja nicht nur einfach gemacht werden, indem man sagt, mir ist alles völlig egal, was hinten in diesem Prozess läuft, sondern man muss sie in einer Art machen, die eben auch eine Existenzsicherung und auch eine Attraktivität des Berufs erlaubt. Es ist eben eine graduelle Frage, wo man die Attraktivität ansetzt - also finanziell, meine ich -, ab wann man sagt, dass es attraktiv oder nicht attraktiv ist. Dieser Betrag mag individuell verschieden sein, aber ich möchte einfach daran erinnern, dass man mehr Spielraum hat, wenn man die Medikamente miteinbezieht, als wenn man sie nicht miteinbezieht. Und an den Medikamentenkosten zu sparen, das bietet sich an. Das ist offensichtlich. Ich lasse mir regelmässig die Hitparade der verschiedenen Medikamente vorlegen; da staunt man einfach und man sieht, dass es einen Trend hin zu, sagen wir, teuren Präparaten gibt, bei denen man eigentlich sieht, dass es Optimierungsmöglichkeiten gäbe. Eine hat meine Vorgängerin schon genutzt, und zwar das verbindliche Vorschreiben von sogenannten Co-Marketing-Präparaten. Wir haben noch keine Generikaregelungen und wir haben noch einige andere Regelungen auch nicht. Aber ich denke, dass das der lohnendere Teil ist oder dass es sich lohnt, an diesen Dingen zu arbeiten, und die Abschaffung der Selbstdispensation an sich nicht allzu viel bringt, sondern die andere Schiene, die man als - sagen wir - hinschauen und nicht wegsehen charakterisieren kann, auch ihren Zweck erfüllt und dass wir uns durch die Abschaffung der Selbstdispensation eben auch Nachteile einhandeln würden, die wir nicht eingehen müssen, wenn wir die andere Schiene wählen. Aber wie gesagt: Wir haben lange gerungen und Sie sehen auch in den Materialien, dass die Entscheidungen in dieser Richtung schwierig sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Ich habe eine Frage an Herrn Pedrazzini: Wenn alle fünf Jahre eine Zulassung gemacht werden muss, was kostet so eine Zulassung in etwa z.B. für Spitzwegerich, der bei uns überall wächst, wenn man da Hustensirup macht? Was geht da alle fünf Jahre drauf? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich hatte ja noch eine zweite Frage - zu Art. 12 Abs. 2. Wieso braucht es keine Betriebsbewilligung für die Lagerung von Arzneimitteln, die Ärzte, Zahnärzte und Naturheilpraktiker zur eigenständigen Anwendung abgeben müssen? Da wäre ich noch interessiert an der Antwort. Und betreffend den komplexen Sachverhalt der Selbstdispensation tönt es fast danach, dass wir da massiv mehr Apotheken im Land brauchen. Was ich weiss, machen die aktuellen Apotheken bereits Hauslieferservice. Logischerweise müssen die dann diesen Service ausbauen. Diese beliefern übrigens auch die Pflegeheime, was ich weiss. Es ist also nicht so, dass unsere Apotheken nach meinem Dafürhalten da irgendwie ein Lieferproblem hätten. Das würden die bestehenden Apotheken sicherlich bewerkstelligen. Logischerweise müssen die auch zusätzliches Personal und Kapazitäten haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Die Kosten der Zulassung kann ich Ihnen so auswendig nicht nennen - das ist schweizerisches Bundesrecht. Wir können für die 2. Lesung einmal herauszufinden versuchen, wie gross die Kosten für eine Zulassung in den von Ihnen genannten Beispielen sind. Ich nehme aber an, dass eine Erstzulassung deutlich teurer ist als eine Zweitzulassung. Es gibt vereinfachte Zulassungen, und es gibt eben die normalen Zulassungen, z.B. ein neuer Blutdrucksenker. Das sind extrem lange Zulassungsverfahren über viele Jahre mit Tests - zuerst an Tieren, dann an Menschen -, Auswertungen und allem Möglichen. Hingegen wird ein Spitzwegerich-Hustensaft wohl eine sehr vereinfachte Zulassung benötigen - im Vergleich zu einem Blutdrucksenker beispielsweise.
Dann zu den Fragen des Abg. Wendelin Lampert: Ja, ich hatte gedacht, ich hätte Ihre Frage eben mit dem Hinweis darauf beantwortet, dass man bei einem Arzt davon ausgeht, dass er die nötige Qualifikation besitzt, ein Medikament bei der eigenhändigen Anwendung an seinem Patienten anzuwenden, dass ebenso ein Naturheiler diese Qualifikationen besitzt usw. und dass man zwischen der Herstellung, dem Handel und der eigenhändigen Anwendung genau unterscheiden muss. Bei der eigenhändigen Anwendung geht man davon aus, dass der Fachmann diese Fachkenntnis besitzt, weil es ja ursächlich mit dem Arztberuf verbunden ist, ein Medikament anzuwenden, eine Spritze zu setzen oder eine Pille zu geben oder sonst etwas. Da sind keine weiteren Einschränkungen nötig oder Bewilligungen nötig, denke ich. Dadurch gewinnt man keine Sicherheit. Wenn er als Arzt ausgebildet ist, dann muss er das einfach können. Das muss in der Ärzteausbildung einfach drin sein.
Ja, wegen der Apotheken: Schauen Sie sich die Umsätze an. OKP-Umsätze Apotheke: CHF 4 Mio. Und OKP-Umsätze Medikamente: Rund CHF 18 Mio., was ich im Kopf habe. Da können also neue Apotheken entstehen, dann muss man mit diesem Geld mehr Leute ernähren, und damit begrenzt sich dann eben auch der Spielraum für Massnahmen aufseiten der Medikamente. Im Extremfall würden wir als Notmassnahme in irgendeiner Art und Weise festlegen, dass Medikamente zwingend zum Einkaufspreis abgegeben werden müssen, weil wir es nicht für nötig befinden, dass sich jemand an einem Medikament bereichern soll, in keiner Art und Weise. Ich rede jetzt von einem sehr extremen Szenario, einer Art Notmassnahme, dann könnten wir das gar nicht durchführen, bei Medikamenten, die über Apotheker vertrieben würden. Dann wären die ja ihrer Geschäftsgrundlage komplett beraubt. Und ich sage nicht, dass wir so weit gehen - überhaupt nicht, nicht ansatzweise. Aber wenn wir an den Medikamentenpreisen schrauben - und diese Möglichkeit hat der Staat -, dann muss er eben auch berücksichtigen, dass die Vertriebskette nicht ausstirbt, dass die Verteilung immer noch sichergestellt ist und trotzdem Kosten gespart werden. Aber eben ich sage es nochmal: Es sind keine einfachen Abwägungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 13 wird aufgerufen.
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Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, Planungskoordination. Ich weiss noch nicht, was ich von diesem Artikel halten soll oder wie ich den werten soll. Er ist zwar im Kommentar auf Seite 33 positiv bewertet, dass man dann nicht im Nachhinein noch kostenintensive Abänderungen machen muss, wenn es um Neubauten, Umbauten oder betriebliche Änderungen geht. Es steht dann auf Seite 32, dass einfach ein Anhörungsrecht zufällt. Und jetzt ist die Frage: Ist das Anhörungsrecht dann nachher als weisungsgebunden zu übernehmen? Oder ist es eine tolle Beratung des Staates, wie man das optimal durchführt? Also ist schon die Frage, wie man dieses Anhörungsrecht dann auslegt - weisungsgebunden oder beratend. Es gibt es eben von der praktischen Seite - also es ist mir jetzt im Gesundheitswesen nicht bekannt, aber in anderen baulichen Fällen eben -, dass das weisungsgebunden ausfällt und nicht beratend; und ich würde eher die beratende Form bevorzugen und dass man die als Wertehaltung so dann einsetzt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ich nehme diese Anregung gerne auf. Nur zur Präzisierung: Es geht hier darum, dass das Amt für Gesundheit in einem Baubewilligungsverfahren überhaupt mitreden darf, also darum, dass das einfach möglich sein soll. Das ist eine Unterstützung, das ist keine Weisung. Dass ein Betrieb die nötigen baulichen Vorschriften einzuhalten hat, ist klar. Ob das als Weisung oder als Beratung ausgelegt wird, kann man sehen, wie man will, aber wir werden das nochmals präzisieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Wenn wir nur den Titel lesen, geht es mir manchmal zu schnell. Ich habe etwas bei Art. 16 vergessen. Ich weiss nicht, ob ich das noch anfügen kann. Sonst stelle ich das nächste Mal einen Antrag auf Komplettlesung. Nein, ich hätte nur noch eine Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben die Drohung verstanden. Abg. Peter Büchel
Ich habe keine Mühe damit. Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen auf die Erpressung ein.Abg. Peter Büchel
Unter Abs. 2: «Praxisapotheken müssen laufende Aufzeichnungen über die von ihnen abgegebenen Arzneimittel machen. Diese Aufzeichnungen müssen enthalten: a) den Namen des Patienten; b) die Art und Menge des abgegebenen Arzneimittels.» Und so weiter. Ich frage mich einfach: Ich höre immer wieder, die Apotheke sollte nur Medikamente abgeben. Ist es dann bei den Apothekern auch so, dass die alles erfassen müssen, wenn sie irgendein Rezept bekommen? Bzw. wie kommt diese Information dann auch in die Patientenakte des Arztes? Bei Praxisapotheken, dann kommt es ja normalerweise in die Patientenakte, wer was bekommen hat, wie viele Tabletten er bekommen hat und in welchem Zeitraum. Da frage ich mich einfach: Wie läuft das dann bei der Apotheke? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
In der Praxisapotheke sind die Patienten ja namentlich bekannt. Die kennt man, die sind behandelt beim Arzt. Bei der Apotheke, also beim Detailhandelsbetrieb, ist es nicht nötig, den Namen des Patienten auch noch aufzuschreiben. Es gibt keine Rückmeldung, ausser wenn das Rezept nur für die einmalige Verwendung oder sonst irgendwas deklariert gewesen wäre. Es ist also in der Verantwortung des Patienten, wie er mit diesem Rezept umgeht, ob er es überhaupt benutzt, ob er es mehrfach benutzt oder nur einmal, sofern es denn für die mehrmalige Benutzung zugelassen ist. Also gibt es hier keine Pflicht für den Detailhandel, den Namen aufzuschreiben. Hingegen wird das bei den Praxisapotheken eines Arztes ja sowieso gemacht. Ich gehe also davon aus, dass ein Arzt aufschreibt, was er wem abgegeben hat. Er zeichnet es nicht nur auf, sondern er rechnet es ja auch ab. Das heisst, es ist auch noch in seinem Buchhaltungssystem hinterlegt. Damit ist das natürlich auf mehrfache Art und Weise dokumentiert.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir können weiterlesen. Art. 18 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Unter Punkt 3 hätte ich eine Frage. Hier steht: «Die Regierung bezeichnet die für klinische Versuche zuständige Ethikkommission. Sie ist ermächtigt, im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einer kantonalen Ethikkommission diese Funktion zu übertragen.» Das heisst, die Regierung hat die Möglichkeit, ich sage jetzt einmal, ethisch schwierige Entscheidungen an irgendeine kantonale Ethikkommission auszulagern, und muss da nicht selbst entscheiden. Sehe ich das richtig? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Es ist nicht vorgesehen, dass die Regierung selbst entscheidet, sondern dass sie eine zuständige Ethikkommission hat, die sie unterstützt. Das ist eine Kommission, ein Beirat. Sie muss aber nicht in Liechtenstein eine Ethikkomission bilden. Sie kann natürlich, wenn sie Freude daran hat. Sie kann das aber auch an eine schweizerische oder kantonale Ethikkommission auslagern. In dieser Entscheidung ist sie frei. Das ist eine Kann-Bestimmung. Wenn sie das Gefühl hat, sie brauche selbst eine Ethikkommission im Inland, obwohl bei uns bis heute keine Tierversuche und keine Versuche an Menschen durch Unternehmen, die für uns tätig sind, stattfinden. Sie ist frei - die Regierung kann es auslagern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 33 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe das schon eingangs erwähnt, das ist genau diese Meldepflicht. Das heisst, dem Amt für Gesundheit sind vom Bewilligungsinhaber, wahrscheinlich einer Apotheke oder wie auch immer, und von der fachtechnisch verantwortlichen Person zu melden. Das heisst, wenn irgendwo etwas gesehen wird, das so nicht stimmt oder nicht stimmen könnte - ich habe einfach ein bisschen Mühe mit diesem Artikel. Kann er dann haftbar gemacht werden für den anderen, wenn er es nicht gemeldet hat, also wenn irgendein Vorgehen wirklich da ist? Ich habe ein bisschen Mühe mit diesem Artikel. Ich kann mir nicht ganz vorstellen, wie das dann in der Praxis funktionieren sollte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden auf die 2. Lesung Ausführungen zu diesem Artikel machen und darlegen, wieso er drin ist oder ob er gestrichen werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 47 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Das habe ich auch eingangs erwähnt: «Das Landgericht ist zuständig für die Ahndung von strafbaren Handlungen nach der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung, soweit nicht eine schweizerische Strafbehörde zuständig ist.» Das heisst, für gewisse Vergehen ist dann die schweizerische Strafbehörde zuständig, aber grundsätzlich entscheidet das Landgericht nach dem schweizerischen Heilmittelgesetz. Sehe ich das so richtig?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich bei dieser Frage anschliessen. Mich würde vor allem interessieren: Bei welchen Punkten ist dann eine schweizerische Strafbehörde zuständig? Denn wenn man diesen Art. 56 liest: Anscheinend ist das Landgericht nur für gewisse strafbare Handlungen zuständig, und für andere ist eben die schweizerische Strafbehörde zuständig. Und da würde mich schon interessieren: In welchen Fällen ist welche Behörde zuständig? Auch wenn man Seite 51 in den Erläuterungen betrachtet, ist da nur ein Zweizeiler zu vernehmen bzw. zu sehen. Da würde mich doch der Unterschied interessieren, denn da geben wir doch erhebliche Kompetenzen in schweizerische Hand.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden das bis zur 2. Lesung ausführen.
Zur Frage des Abg. Büchel kann ich sagen: Ja, das Langericht muss gemäss schweizerischem Heilmittelgesetz dann bei uns in Liechtenstein urteilen. Das ist so. Das haben Sie richtig erkannt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier lediglich eine redaktionelle Anmerkung machen: Hier wird zweimal der Buchstabe «e» genannt. Hier müsste es am Schluss «f» heissen. So weit mein substantieller Beitrag zu dieser Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Wir können weiterlesen. Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes. Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes.Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1a und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1a und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a, b, d, f und i werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 1 Bst. a, b, d, f und i stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des EWR-Arzneimittelgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des EWR-Arzneimittelgesetzes. Art. 2 Abs. 3 Bst. e bis l und r bis v werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 3 Bst. e bis l und r bis v stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung dieser Vorlage vorgenommen.
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Gesetz über die Abänderung des polizeigesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Polizeigesetzes.Anhang Ziff. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang Ziff. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
§ 22a Abs. 2 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 22a Abs. 2 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Tierärztegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir nehmen die Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Tierärztegesetzes vor.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch die 1. Lesung dieser letzten Vorlage vorgenommen. Gleichzeitig haben wir Traktandum 28 erledigt.
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