Abänderung des Sachenrechts (SR) - Bodenverschiebung (Nr. 63/2014); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Sachenrechts (SR) - Bodenverschiebung.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 63/2014 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Sachenrecht abgeändert werden. Im liechtensteinischen Sachenrecht gilt bei Widerspruch der Grundbuchpläne mit den Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst die Vermutung der Richtigkeit der Grundbuchpläne. Diese Vermutung gilt jedoch nicht für die von der Regierung bezeichneten Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung. In Triesen und Triesenberg wurden Bodenverschiebungen von bis zu 5 cm pro Jahr festgestellt. Es ist notwendig, die betroffenen Gebiete bezeichnen zu können und im Grundbuch anmerken zu lassen, um für die Nachführung der Grundbuchvermessung erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten zu können. Denn ohne eine solche Anmerkung im Grundbuch könnten für einen Grundeigentümer erhebliche rechtliche sowie auch finanzielle Folgen entstehen.
Mit der Abänderung des Art. 41c des Sachenrechts soll den betroffenen Gemeinden und der amtlichen Vermessung ein wirksames Instrument zum Umgang mit dauernden Bodenverschiebungen an die Hand gegeben werden. Es soll ein ordentliches Verfahren zur Verfügung stehen, welches den betroffenen Grundeigentümern Einsprachemöglichkeiten gibt. Nur mit Stattfinden einer ersten Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen und deren Anmerkung im Grundbuch kann für diese Gebiete der Grundsatz der Unverrückbarkeit von Grenzen durchbrochen werden und können unbefriedigende Situationen und Eigentumsverhältnisse vermieden werden.
Diese Vorlage zeitigt keinerlei personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen und wurde von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. Mit dieser Vorlage wird die Rechtssicherheit für Grundeigentümer verbessert und ich bin für Eintreten sowie für abschliessende Lesung dieser Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Eine kleine Vorlage mit grosser Tragweite und Wichtigkeit. Gilt grundsätzlich, dass der Eintragung im Grundbuch gegenüber der physischen Abgrenzung eines Grundstücks Vorrang zu geben ist, sieht dies jedoch bei dauernden Bodenverschiebungen anders aus.
So werden in den Gemeinden Triesenberg und Triesen - ich vermute: eher in Richtung Triesen als in Richtung Triesenberg - wirklich unfassbare Bodenverschiebungen von bis zu 5 cm pro Jahr festgestellt. Es ist leicht vorstellbar, dass sich dadurch schon innert weniger Jahre Grundstücke massiv verschieben können. Daraus sollen keine Grenzstreitigkeiten und rechtlichen Unsicherheiten resultieren. Zudem soll durch die vorliegende Gesetzesänderung den finanziellen und rechtlichen Folgen für die Besitzer vorgebeugt werden.
Durch eine Eintragung im Grundbuch, quasi mit dem Vermerk «bewegt sich» oder «verschiebt sich», soll dem Umstand von Bodenverschiebungen Rechnung getragen werden.
Die Freie Liste bedankt sich bei der Regierung für die Ausarbeitung dieser Vorlage in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden sowie für die durchgeführte Vernehmlassung. Wir sind für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Vorrednern anschliessen. Ich bedanke mich ebenfalls bei der Regierung für diese Vorlage. Grundstücksgrenzen werden mit Grundbuchplänen festgelegt und auch mit Abgrenzungen auf dem Grundstück selber, mit Marksteinen. Und widersprechen sich diese, gibt es - wie schon erwähnt wurde - die gesetzliche Vermutung, dass die Grundbuchpläne richtig sind. Das funktioniert in den meisten Fällen, aber eben nicht in Fällen mit Hangrutschungen - die Pläne bleiben, aber die Parzelle verschiebt sich. Und dann kommt es zu Friktionen mit zahlreichen Problemen. Wir haben es gehört, es kann bis 5 cm pro Jahr betragen. In zehn Jahren ist das bereits ein halber Meter. Das ist äusserst problematisch.
Das Ziel dieser Vorlage ist es, das nun in ein Verfahren einzubetten. Zwei Zielsetzungen sind hervorzueben: Die erste ist, Gebiete mit dauernden Hangrutschungen oder Bodenverschiebungen auszuscheiden, einen Perimeter festzulegen, das im Grundbuch anzumerken, sodass das für jedermann ersichtlich ist. Und die Zweite: Wenn es innerhalb dieses Perimeters zu Verschiebungen kommt, ein Verfahren festzulegen, mit dem unzweckmässige Grenzen bereinigt werden sollen oder Grenzen neu festgesetzt werden sollen. Es sollen eine klare gesetzliche Grundlage und auch ein klares Verfahren geschaffen werden. Dadurch ergibt sich Rechtssicherheit, und es gibt auch Rechtsschutz, weil das Ganze rechtsmittelfähig ist. Anpassungen von Grundstücksgrenzen kennen wir ja zum Beispiel auch beim Baulandumlegungsverfahren. Es geht ja hier in dieselbe Richtung. Und das ist wirklich zu befürworten, weil es nicht nur finanzielle Konsequenzen hat, es kann auch nachbarrechtliche Fragen aufwerfen: Wie geht man mit Dienstbarkeiten um? Sind die Grenzabstände eingehalten? Einfriedungen? Eine Mauer kann sich auf die Nachbarparzelle verschieben usw. Das muss geregelt werden. Es ist ja auch im Sinne der Nachbarn, dass das in einem ordentlichen Verfahren gemacht werden kann. Letztendlich dient dies in krassen Fällen - sage ich einmal - auch dem Rechtsfrieden.
Ich habe zwei Fragen: Die eine ist zu Art. 41d Abs. 6, welcher sagt: «Unzweckmässige Grenzen geringer Ausdehnung sind zwischen den betroffenen Grundeigentümern in einem vereinfachten Verfahren zu bereinigen.» Mir stellt sich einfach die Frage: Was ist, wenn es hier keine Einigung gibt? Was ist das vereinfachte Verfahren? Sind wir dann wieder im ordentlichen Verfahren? Das kann ich jetzt nicht ganz greifen. Und die geringe Ausdehnung - ich meine, was ist eine geringe Ausdehnung? Wenn sich etwas verschiebt und der Grenzabstand nicht eingehalten ist, kann es eine geringe Ausdehnung sein. Aber nachbarrechtlich stellt sich dann halt trotzdem das Problem, dass das nicht eingehalten wurde. Da sehe ich einen gewissen Klärungsbedarf.
Und die zweite Frage ist für mich die Frage der Dringlichkeit. In Triesen und Triesenberg scheint das dringlich zu sein. Aber ich weiss jetzt nicht: Ist das so dringlich, dass man nicht mehr zuwarten kann? Ich sage jetzt, das könnte dieses Jahr noch in einer 2. Lesung abgehandelt werden. Das kann ich nicht greifen, ob wir heute das wirklich in einer abschliessenden Lesung machen müssen. Ich habe kein grundsätzliches Problem, weil sich mir wirklich nur die Frage zu Abs. 6 stellt. Wenn das heute geklärt werden kann, kann man das meines Erachtens auch abschliessend regeln. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Wenn mein Kollege Christian Batliner Fragen stellt, dann würde ich gerade auch gerne eine Frage stellen, dann kann Herr Zwiefelhofer diese Fragen zusammen beantworten. Es ist allerdings keine Frage zum Gesetzesteil, sondern zum Teil vorne. Bei den Erläuterungen geht es auf Seite 14, das ist Art. 41 Abs. 4, um den Ausgleich der Mehr- oder Minderwerte. Da wird festgehalten, dass der Ausgleich in erster Linie in Form eines Naturalausgleichs erfolgt. Wenn das nicht möglich ist, dann kann ein Geldausgleich vorgenommen werden. Also da stellen wir fest, dass da ein Grundstück rutscht, 5 cm im Jahr, und nach drei oder vier Jahren muss dann ein Ausgleich stattfinden. Wie kann denn ein Naturalausgleich stattfinden? Wenn Sie dazu eine Erläuterung geben könnten, dann wäre das sehr hilfreich für mich. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll sichergestellt werden, dass den Grundeigentümern in Triesen und Triesenberg kein Nachteil aus den in diesen Gebieten natürlich vorkommenden Bodenverschiebungen erwächst. Und erlauben Sie mir hier bereits die Klammerbemerkung: Es ist nicht nur Triesen, sondern eben auch in Triesenberg - Richtung Malbun - gibt es Stellen, die besonders stark von Rutschungen und Verschiebungen betroffen sind. Es ist auch in Richtung Berggebiet - nicht nur in Triesen.
Diese Bodenverschiebungen, das wurde erwähnt, betragen bis zu 5 cm pro Jahr und führen dann am Ende eben dazu, dass die tatsächlichen Grenzen nicht mehr mit den Grundbuchplänen übereinstimmen. Nun wird aber wegen des Grundsatzes der Unverrückbarkeit von Grenzen die Richtigkeit des Grundbuchs und der Pläne vermutet und nicht auf die tatsächlichen Grenzen abgestellt. Dies - wie erwähnt - zum Nachteil der Grundeigentümer. Darüber hinaus ist es auch für den Nachführungsgeometer nicht befriedigend, wenn er weiss, dass er bei der Vermessung von eigentlich falschen Koordinaten ausgehen muss. Auch für ihn gilt nämlich der Grundbuchplan und er kann sich nicht an die natürlichen Gegebenheiten halten.
Es gibt eine Möglichkeit, diesen Missstand auszuräumen. Dazu muss die Regierung die betroffenen Gebiete als Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen bezeichnen; und die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu solch einem Gebiet muss im Grundbuch angemerkt werden. Auf diese Weise wird der Grundsatz der Unverrückbarkeit von Grenzen für die betreffenden Grundstücke aufgehoben und so können die Bodenverschiebungen bei der Festsetzung der Grenzen eben berücksichtigt werden.
Für diese angestrebte Festlegung der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen ist aber nun vorab aus verschiedenen Gründen eine Abänderung der entsprechenden Verfahrensvorschriften im Sachenrecht notwendig. Die bestehende Verfahrensvorschrift bietet keine ausreichende Grundlage für solch ein wichtiges Unterfangen. Es soll ein sauberes Auflage- und Einspracheverfahren zur Verfügung gestellt werden, welches allen Betroffenen einen klaren Ablauf bietet.
Im Sinne einer Vorankündigung sei noch erwähnt, dass Art. 41d Abs. 5 dieser Vorlage um einen Satz ergänzt werden soll. Dieser Absatz regelt die Frage der Kostentragung des Verfahrens bei der Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen. Die Kosten werden grundsätzlich von Gemeinde und Land getragen. Die Gemeinde Triesenberg hat in ihrer Stellungnahme erwähnt, dass sie der Kostentragung des Verfahrens durch die Gemeinde wohl zustimmt, dass es ihr aber freigestellt sei, mittels Kostenteiler die Kosten an die Eigentümer weiterzugeben. Vom Rechtsdienst der Regierung wurde nun noch angeregt, statt des allgemeinen Verweises auf das Vermessungsgesetz, wie ihn diese Vorlage noch enthält, auf die konkrete Bestimmung im Vermessungsgesetz zu verweisen, nämlich auf Art. 53 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2. Im Sinne der Rechtssicherheit soll die gegenständliche Vorlage um diesen Hinweis ergänzt werden, was inhaltlich keine Änderung verursacht, aber eine Klarstellung, eine Präzisierung, ist. Ich werde das aber an der entsprechenden Stelle noch genauer ausführen und den Satz, der eingeführt werden soll, noch ausführen.
Zum Hinweis auf die abschliessende Behandlung möchte ich einfach ergänzen, dass es auch in der Zusammenfassung zum Bericht und Antrag ausgeführt wurde, dass eben das Verfahren bereits läuft und dass eigentlich das Verfahren im Moment blockiert ist, bis diese gesetzliche Grundlage da ist. Darum ist dieser Wunsch nach abschliessender Behandlung, damit wir dann möglichst bald mit diesem Verfahren weiterfahren können.
Zur Frage des Abg. Christian Batliner betreffend das vereinfachte Verfahren möchte ich einerseits auf Seite 15 des Berichts und Antrags hinweisen, wo unten angeführt ist, wie dieses Verfahren aussehen kann. Zum Beispiel, wie eben angeführt ist - mit einer Grundstücksmutation mit Ausgleich der Mehr- und Minderwerte. Das ist so ein Beispiel. Und die Idee ist, dass dann auf Verordnungsebene geregelt werden kann, wie dieses genaue Verfahren aussieht.
Zur Dringlichkeit habe ich mich bereits geäussert. Zum Naturalausgleich - das war die Frage des Abg. Eugen Nägele: Das muss man sich so vorstellen, dass dann eben quasi Grundstücksgrenzen anders gezogen werden, dass ein Ausgleich mit Flächen geschieht. Das ist nicht nur bei Bodenverschiebungen der Fall, auch in anderen Situationen - zum Beispiel, wenn es um die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit geht, jemand erhält ein Wegrecht und soll dafür bezahlen, das kann man auch mit einem Naturalausgleich machen, dass man zum Beispiel einen Teil des betroffenen Grundstücks dem Nachbarn dafür zuteilt, dass die Grundstücksgrenze leicht verschoben wird und damit eine Abgeltung im Sinne eines Naturalausgleichs für dieses Wegrecht eingeräumt wird. Auch bei diesen Bodenverschiebungen ist so ein Flächenausgleich im Sinne eines Naturalausgleichs möglich. Es geht hier nicht um das Bezahlen in Form von Äpfeln oder Birnen, sondern es geht um einen Flächenausgleich effektiv auf dem Grundbuch, damit eben keine finanzielle Abgeltung notwendig wird. Das ist eigentlich der Hintergedanke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Vielen Dank für das Wort. Vielen Dank für die Erläuterungen und Erklärungen. Ich habe mir das schon so vorgestellt, aber Naturalausgleich würde ja dann bedeuten, dass man dem Nachbarn den Teil wegnehmen muss, der dem Grundstücksbesitzer durch das Rutschen verlorengegangen ist. In gewissen Fällen wird das möglich sein, aber nicht in allen Fällen. Ich habe mir das eigentlich so vorgestellt, dass man dann wie Ersatzparzellen oder Ersatzflächen schaffen muss, die als Ausgleich gegeben werden. Aber dann liege ich falsch mit meinen Vorstellungen oder Ideen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ob Sie falsch liegen, möchte ich nicht so hart formulieren, aber im Endeffekt geht es um den Flächenausgleich, der ermöglicht werden soll. Sollte es nötig sein aufgrund von geologischen oder anderen Gründen, dass es nicht anders möglich ist, dass ein Ausgleich stattfinden muss. Ich könnte mir vorstellen, dass es durchaus in bestimmten topografischen Verhältnissen der Fall sein kann, dass dann eben ein Ausgleich mit einem Flächenabtausch oder einem Flächenzuspruch erfolgt. Das muss natürlich einvernehmlich passieren. Das ist klar. Also das ist nicht per Verfügung, sondern das ist ein einvernehmliches Verfahren, wie es eben in anderen Fällen auch üblich ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Jetzt habe ich diese Fragen des Kollegen Nägele aufmerksam mitverfolgt und auch die Antworten. Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Das hängt vielleicht damit zusammen, dass ich einen Kaffee brauche. Wenn jetzt ein Hang auf das darunterliegende Grundstück rutscht, wie kann man da die Fläche vom oberen oder vom unteren ausgleichen? Ich kann mir das jetzt nicht vorstellen, nach dem, was Sie vorhin gesagt haben. Es sind ja zwei Grundstücke betroffen, die jemandem gehören. Es sind ja beide gleich betroffen. Man kann nicht dem einen etwas zuschlagen, was der andere abgeben müsste. Wenn Sie das bitte nochmals präzisieren könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Schurti, ich bin selbst auch kein Geologe oder kein Geometer. Ich kann das einfach so erklären, dass es durchaus möglich ist. Das wird nicht in jedem Fall der Fall sein, aber es ist einfach denkbar, dass es zu bestimmten Veränderungen in der Topografie kommt, die nicht korrigierbar sind einfach nur mit der Grundstücksgrenzendefinition und dass dann vielleicht irgendwo eine Flächenkorrektur nötig sein wird. Und damit das möglich ist, das kann eben nicht nur durch finanzielle Abgeltung geschehen, sondern eine solche Korrektur könnte auch geschehen, indem man halt einvernehmlich die Grenze so zieht, dass das eine Grundstück vielleicht dann ein bisschen grösser ist und das andere vielleicht ein bisschen kleiner oder dass man eben die Grenzziehung mit Flächenausgleich quasi korrigiert, um diesen topografischen Veränderungen gerecht zu werden. Aber wenn Sie das ganz genau wissen wollten, müssen wir hier wirklich einen Fachmann, einen Geologen oder einen Geometer, dazu befragen. Ich denke, wir müssen uns hier auch auf die Zusicherungen der Experten verlassen, die alle gesagt haben, dass das in der Praxis so gemacht wird. Und der Flächenausgleich, dieser Naturalausgleich, ist dazu eben nötig. Es ist ein Instrument, das zur Verfügung steht. Es muss nicht immer zum Einsatz kommen, aber es ist ein Instrument, das wir brauchen, damit wir solche Probleme, wenn sie auftreten, lösen können. Aber wenn Sie das ganz genau wissen wollten, dann müssen wir wirklich einen Experten dazu nehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Vielleicht ergänzend: Wir kennen ja ein ähnliches Verfahren mit der Baulandumlegung, und das Ziel ist, zweckmässige Grenzen festzulegen. Da geht es nicht um jeden Quadratmeter in diesem Sinne. Da kann es schon zu Verschiebungen kommen, was die Grundstücksgrösse anbelangt. Aber Abs. 4 von Art. 41d sagt es ja: «Der Plan mit den neu festgelegten Grenzen ist zusammen mit dem Ausgleich der Mehr- und Minderwerte 30 Tage öffentlich aufzulegen.» Das Ganze ist dann rechtsmittelfähig. Es geht um unzweckmässige Grenzen, die von der Bodenverschiebung verursacht sind. Und das Ziel muss sein, zweckmässige Grenzen festzulegen. Und das kommt dann auf die Situation vor Ort an. Es kann jetzt sein, dass eine Mauer verschoben worden ist usw. Ich denke nicht, dass wir das heute abschliessend festlegen können. Das müssen dann die Geometer mit Plänen machen, wie wir das aus dem Baulandumlegungsverfahren kennen. Dort wird ja auch zuerst ein Umlegungsperimeter festgelegt, dann kommt es zur Neuzuteilung und dann kommt es zur Kostentragung und Kostenverteilung. Das sind in sich abgeschlossene Verfahrensschritte, die rechtsmittelfähig sind - jeder für sich. Das geht hier eigentlich in dieselbe Richtung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich verstehe die Ausführungen des Abg. Pio Schurti schon, nur, ich muss Sie fragen: Was sind die Optionen? Sie müssen sich vorstellen, Sie haben nicht nur das Grundstück, Sie haben eben auch eine Immobilie auf diesem Grundstück. Und wenn wir dieses Gesetz hier nicht ändern, dann kann es passieren, dass ein Teil Ihrer Immobilie plötzlich gemäss den GPS-Daten beim Nachbarn auf dem Grundstück ist. Das ist ein Dilemma. Und ich anerkenne den Punkt betreffend den Naturalausgleich. Aber die Optionen, die bestehen nicht. Wir müssen hier einen Lösungsansatz finden, um dieses Dilemma zu beheben. Und wir haben es halt in Triesen und Triesenberg, dass wir effektiv Gebiete haben, die sich bewegen, und zwar sehr stark bewegen. Und wie gesagt: Die Mauer steht auf der Grenze und die kann in zwei, drei Jahren plötzlich auf dem Nachbarsgrundstück stehen. Da müssen wir einen Lösungsansatz bieten. In der Praxis wird das sicherlich zum Teil betreffend diesen Naturalausgleich zu Diskussionen führen. Der Abg. Christian Batliner hat es ja auch ausgeführt, es sind ja dann auch beschwerdefähige Sachen, sprich, man kann hier seine Rechte durchaus auch einfordern, wenn man denkt, die Rechte seien nicht gewahrt.
Betreffend Art. 41d Abs. 5 kann ich den Herrn Justizminister nur unterstützen. Mir ist dieser Punkt auch aufgefallen. Ich habe dann mit den Spezialisten gesprochen und sie haben mir genau den Verweis auf Art. 53 des entsprechenden Gesetzes gemacht. Da waren eben die Ausführungen der Gemeinde Triesenberg und die Ausführungen der Regierung nicht ganz so klar. Die Gemeinde Triesenberg geht davon aus, dass man die Kosten eben auf die Grundstückseigentümer verlagern kann. Im Bericht und Antrag ist das für mich zu wenig rausgekommen. Aber es ist genauso, wie Sie sagen. Deshalb begrüsse ich es sehr, dass wir hier diese Präzisierung auf Art. 53 noch anfügen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab.
Wer für Eintreten auf die Regierungsvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen Eintreten beschlossen.
Somit können wir zur 1. Lesung der Gesetzesvorlage schreiten. Sachüberschrift vor Art. 41c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 41c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41d steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Ich habe hier eine Frage. Auf Seite 13 wird in den Erläuterungen zu diesem Artikel aufgeführt: «Die zuständige Gemeinde leitet ein Verfahren zur Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen nicht von Amts wegen, sondern auf Verlangen der Grundeigentümer ein.» Jetzt stelle ich mir die Frage: Wie das jetzt hier formuliert ist, würde das für mich heissen, «so leitet die Gemeinde ein Verfahren» ein, dass sie von Amts wegen tätig wird. Darum frage ich mich: Müsste es hier nicht heissen, «so leitet die zuständige Gemeinde auf Verlangen der Grundeigentümer ein Verfahren zur Neufestsetzung der Grenzen ein»? Wenn ja dezidiert gewünscht ist, dass sie nicht von Amts wegen tätig wird, sondern nur auf Verlangen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zur Bemerkung des Abg. Elfried Hasler. Ja, das könnte man so interpretieren. Ich denke, das wäre - wenn ich die Erläuterung lese und auch die Stellungnahme der Gemeinden so verstehe, wie sie hier abgebildet ist - eine richtige Präzisierung, dass man es so einfügt. Das würde bedeuten, dass wir bei Abs. 1 diesen Passus einfügen. Der Grund war einfach, dass wir der Auffassung waren, dass es, wenn es in den Materialien erwähnt ist, klar ist, dass es aus den Materialien hervorgeht, dass es eben nur auf Antrag ist. Aber im Sinne der Präzisierung gebe ich Ihnen recht, dass man das hier einfügen könnte. Dann frage ich jetzt, ob Sie den Antrag selber stellen wollen oder ob ich das gerade mit meinem anderen Antrag zu Abs. 5 betreffend diesen Vermessungsgesetzverweis auch noch aufnehmen soll.
Dann stelle ich den Antrag, Abs. 1 mit dem Passus «auf Verlangen der Grundeigentümer» zu ergänzen. Das heisst: «... so leitet die zuständige Gemeinde auf Verlangen der Grundeigentümer ein Verfahren zur Neufestsetzung der Grenzen ein.»
Und dann, wie bereits erwähnt, wäre der zweite Änderungsantrag der Regierung, gestützt auf eine Empfehlung des Rechtsdienstes, dass eben die teilweise Kostenüberwälzung von der Gemeinde auf die Eigentümer in Art. 41d im Sachenrecht eben auch präzis geregelt sein soll, dass wir hier den Abs. 5 ergänzen mit einem Teilsatz. Der Abs. 5 würde neu lauten: «Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens zur Neufestsetzung der Grenzen; auf die Vermarkungskosten finden Art. 53 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Vermessungsgesetzes entsprechend Anwendung. Die Kosten für eine allfällige Neuvermessung der Grenzen sind vom Land zu tragen.» Das wären die beiden Änderungsanträge in diesem Fall seitens der Regierung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen.
Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten. Die Regierung beantragt abschliessende Behandlung der Gesetzesvorlage.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
21 Stimmen. Der Landtag hat abschliessende Behandlung beschlossen und wir können mit der 2. Lesung beginnen. Sachüberschrift vor Art. 41c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 41c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 41c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 41d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir kommen zur Schlussabstimmung.
Wer dem Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt.
Damit haben wir Traktandum 28 erledigt. -ooOoo-