Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 64/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 29: Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr.64/2014 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Gesetz über die Vermittlerämter aufgehoben und sollen weitere Gesetze abgeändert werden. Bis anhin ist es so, dass in den überwiegenden Fällen vor der Einbringung einer Klage beim Landgericht ein sogenannter Vermittlungsversuch beim Vermittler absolviert werden muss. Bleibt diese Vermittlung erfolglos, so wird dem Kläger der Leitschein ausgestellt, welcher ihn berechtigt, beim Fürstlichen Landgericht eine Klage einzubringen. Die Vermittler in den einzelnen Gemeinden versuchen, mit bestem Wissen und Gewissen in einer Angelegenheit zu vermitteln und eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Jedoch ist es in den überwiegenden Fällen so, dass die beklagte Partei bei dieser Verhandlung mal entschuldigt, mal unentschuldigt nicht erscheint und somit diese Vermittlungsverhandlung zu einer reinen Alibiübung, nämlich der Abholung des Leitscheins, verkommt und der ursprüngliche Sinn der Vermittlung somit verloren geht. Leider ist es derzeit auch so, dass eine Vermittlung in mehrerer Hinsicht die Position des Klägers oder der Klägerin schwächt. Durch ein Vermittlungsverfahren können Verfahren verzögert und verschleppt werden. Beim Vermittlungsverfahren handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das mit der Ausstellung des Leitscheins seinen Abschluss findet. Es wäre wohl möglich, bereits einen solchen Leitschein beim Staatsgerichtshof anzufechten und damit ein Verfahren weiter in die Länge zu ziehen. Somit wird durch die Abschaffung der Vermittlerämter eine Effizienzsteigerung erreicht. Des Weiteren führt eine Vermittlung immer wieder zu rechtlichen Fragen, die dazu führen, dass eine gewisse rechtliche Unsicherheit besteht und somit die Position des Klägers oder der Klägerin ebenfalls geschwächt wird. Ich bin der Ansicht, dass es eben gerade nicht die Intention des Vermittleramtsgesetzes ist, die Position desjenigen, der einen Anspruch gegenüber einer anderen Person geltend machen möchte, zu schwächen.
Das Vermittleramtsgesetz stammt aus dem Jahre 1915. Das nächste Jahr würde das Vermittleramtsgesetz somit seinen 100. Geburtstag feiern. Leider ist das Vermittleramtsgesetz jedoch meines Erachtens heute nicht mehr zeitgemäss.
Mit der gegenständlichen Vorlage sollen auch die Bestimmungen in der ZPO zum sogenannten prätorischen Vergleich wieder in Kraft treten. Es besteht somit die Möglichkeit, beim Gericht einen Vergleichsversuch zu starten. Da diese Bestimmungen bis zum heutigen Tage de facto totes Recht waren, werde ich mir erlauben, auch zu diesen Bestimmungen, zu den Paragrafen 227 bis 231 ZPO, einige Fragen zu stellen, die mir allenfalls gerne auch auf die 2. Lesung beantwortet werden können.
In der Praxis ist es nun vielfach so, dass sich Parteien alleine oder mit ihren Anwälten einigen und anschliessend das Bedürfnis besteht, dass diese Einigung in einem Exekutionstitel, somit in einem vollstreckbaren Anspruch, festgehalten wird. Bis anhin haben diese Tätigkeiten oft die Vermittlerämter erledigt. Ich bin mir jedenfalls nicht sicher, ob hierfür die Bestimmungen zum Vergleichsversuch in der ZPO passend sind oder ob allenfalls hierfür eine andere Zuständigkeit geschaffen werden soll. Ich würde es jedenfalls begrüssen, wenn es auch zukünftig eine Anlaufstelle geben würde, bei welcher vergleichende Parteien eine vollstreckbare Urkunde, einen Exekutionstitel, erhalten könnten.
In der Vernehmlassungsvorlage war noch geplant, dass es zukünftig zwei Vermittlerämter geben soll, eines im Ober- und eines im Unterland. Aufgrund der Reaktionen der Vernehmlassungsteilnehmer, die grossmehrheitlich für die Abschaffung der Vermittlerämter waren, hat sich die Regierung auch meines Erachtens zu Recht dazu entschieden, die Vermittlerämter abzuschaffen. Ein wenig verwundert hat mich, dass die Vermittler selbst keine Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht eingereicht haben. Da somit zur gegenständlichen Vorlage de facto keine Vernehmlassung stattgefunden hat, werde ich mir anschliessend erlauben, zu einigen Artikeln Fragen zu stellen, welche ebenfalls auf die 2. Lesung beantwortet werden könnten.
Schliesslich möchte ich mich beim Herrn Justizminister für die gegenständliche Vorlage bedanken und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Worten meines Vorredners anschliessen. Ich begrüsse die Vorlage eigentlich ohne Wenn und Aber. Meinen Vorredner kann ich beruhigen, das Vermittleramtsgesetz sollte das hundertjährige Jubiläum schaffen, weil das Inkrafttreten ja auf 1. Juli 2015 beabsichtigt oder festgesetzt ist. Also einer kleinen Feier steht nichts im Wege. Aber nein, bei allem Ernst, meines Erachtens ist die Vermittlung ein alter Zopf. So hilfreich das früher gewesen sein mag, heute ist das einfach nicht mehr zeitgemäss. Und gerade in prozessualer Hinsicht ist es einfach ein prozessualer Leerlauf.
Würde man diese Institution beibehalten, würde das eine grundlegende Revision des Vermittleramtsgesetzes bedingen, und dann würden sich diverse verfahrensrechtliche Fragen stellen, die wir heute in der Praxis haben. Es geht um Zustellungsfragen ins Ausland, es geht um die ordentliche Vermittlung oder Klagsänderungen zu einem späteren Zeitpunkt, rechtliches Gehör usw. Wenn man, was ja die ursprüngliche Intention war, mit dem Vermittler das Landgericht entlasten möchte, dann müsste man eigentlich auch die Kompetenzen eines Vermittlers erhöhen - und das würde oder könnte dann wieder Haftungsfragen nach sich ziehen. Damit man nicht in eine Haftung hineinläuft, müsste man entsprechend ausgebildete Vermittler anstellen. Und das macht für mich alles einfach keinen Sinn, weil wir ja einen schlanken Staat wollen. Eine ordentliche Vermittlung oder wenn es professionell gemacht werden würde, bindet personelle Ressourcen und generiert auch wieder Kosten. Und man muss ja auch bedenken, dass wir heute Rechtspfleger kennen, auch eine Mediation ist bei uns möglich. Das gab es früher alles nicht.
Zusammengefasst begrüsse ich die Vorlage und bin ich auch froh, dass die Regierung einen Schritt weiter gegangen ist als geplant und die Vermittlung ganz abschaffen möchte. Sehr gut finde ich aus praktischer Hinsicht, dass dem Bedürfnis Rechnung getragen wurde, was die Beglaubigungen anbelangt, dass das bei der Gemeinde gemacht werden kann. Das gibt eine gewisse Flexibilität und wird auch das Landgericht entlasten. Was die Vergleichsmöglichkeit anbelangt, leben durch die Vorlage die Bestimmungen der ZPO wieder auf.
Was den prätorischen Vergleich anbelangt, habe ich aber eine Frage: Wie verhält sich das mit der Verjährung, wenn nun ein Vergleichsversuch beim Landgericht gemacht wird? Wird dadurch die Verjährung unterbrochen? Das ist in praktischer Hinsicht sehr wichtig.
Und die zweite Frage, die sich mir beim prätorischen Vergleich stellt - das habe ich jetzt nicht mehr genau abgeklärt - stellt sich mir in formeller Hinsicht: Kann ich da einfach Antrag stellen oder muss ich das Klagebegehren bereits definieren? Eine Klage muss ich ja noch nicht einreichen, weil dann das Ganze schon streitanhängig wäre. Was für Informationen usw. braucht es hier, wie läuft das genau ab? Da wäre ich vielleicht froh, wenn man das noch erklären könnte. Aber ich bin für Eintreten und danke der Regierung für die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Wie schon erwähnt, ist nach 100 Jahren Bestand das Vermittleramt revisionsbedürftig. Dieser Meinung waren auch praktisch alle Vernehmlassungsteilnehmer. Für die Gemeinden wurde es immer schwieriger, Kandidaten für das Vermittleramt zu finden. Im Herbst 2011 haben die Gemeinderäte der Liechtensteiner Gemeinden darum reagiert und ein Schreiben an die Regierung verfasst. Die Regierung wurde gebeten, eine entsprechende Gesetzesänderung fristgerecht auszuarbeiten, sodass auf die nächste Vermittlerwahl 2015 verzichtet werden kann. Es wurde in der Folge eine Arbeitsgruppe eingesetzt, im Frühjahr 2014 fand dann die Vernehmlassung statt. Der Vorschlag sah statt deren elf nur noch zwei Vermittler vor. Ein Vermittleramt pro Wahlkreis statt für jede Gemeinde eines. Die Gemeinden sahen hier Probleme in der Aufsicht und schlugen in ihrer Stellungnahme vor, nur ein Vermittleramt in Vaduz vorzusehen, unter der Aufsicht des Landgerichts. Die Gerichte selbst sahen keinen Grund, das Amt des Vermittlers weiterzuführen. Im nun vorliegenden Gesetzesvorschlag soll das Vermittleramt komplett aufgehoben werden. Alles in allem kann gesagt werden: ein ziemliches Hin und Her. Die jetzige Vorlage hat nicht mehr viel mit der ursprünglichen Vernehmlassung gemein.
Zu den Kernaufgaben des Vermittlers gehörten schlussendlich hauptsächlich das Beglaubigen von Unterschriften sowie das Vermitteln, Schlichten, bei bestimmten Streitfällen, wobei letztere Aufgabe immer komplexer wurde und der Vermittler oftmals nur noch eine Durchlaufstelle auf dem Weg zum Gericht wurde. Anstelle des Vermittlers soll nun der Vergleichsversuch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung wieder eingeführt werden. Ich gehe davon aus, das ist der prätorische Vergleich, wie das auch immer heisst. Ich bin kein Jurist. Somit wird ein gleichwertiger Ersatz für die Schlichtungsarbeit des Vermittlers geschaffen, denke ich einmal. Die Gemeinden sollen in Zukunft die Unterschriftenbeglaubigungen durchführen.
Doch nun noch ein paar Fragen: Auf Seite 15 sind die Gebühren für den Vergleichsversuch aufgeführt. Diese erscheinen mir recht tief. Meine Frage an die Regierung: Decken diese die verursachten Kosten? Und wenn nicht, sollten diese nicht so angesetzt sein, dass diese kostendeckend sind? Mittellose Kläger erhalten ja über die Verfahrenshilfe die Chance, das Recht einzuklagen.
Und bei den personellen Auswirkungen auf Seite 46 heisst es dazu, dass es zu einem nicht quantifizierbaren Mehraufwand beim Landgericht kommen wird. Hier stellt sich mir die Frage: Wieso kann es nicht quantifiziert werden? Die Vermittler führen doch Buch über jede Tätigkeit, die sie vornehmen, und da sollte man doch herauslesen können, wie viele Fälle in den letzten Jahren wirklich bearbeitet wurden und bei welchen nur ein Leitschein ausgestellt wurde. Man sollte herausfinden können, was an Arbeit auf das Landgericht zukommt.
Die Fraktion der Freien Liste ist auf jeden Fall für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich begrüsse diese Vorlage und danke der Regierung auch für diese Vorlage. Ich finde es sehr positiv, dass die Regierung die Vernehmlassung sehr ernst genommen hat, vom Vorschlag abgekommen ist und einen neuen Vorschlag präsentiert.
Ich habe eine Frage zu «7. Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen». Das ist kein Punkt des Gesetzesteils. Da schliesse ich ein bisschen an meinen Vorredner Patrick Risch an: Ist es wirklich so, dass hier keine personellen Veränderungen oder Auswirkungen stattfinden werden? Im Text, auf Seite 46, heisst es, dies sollte möglich sein. Wenn ich die Stellungnahme der Gemeinde Schaan anschaue, da hat die Gemeinde Schaan ganz hinten eine Statistik der Jahre 2005 bis 2013 angehängt, aufgeteilt in Vermittlungen, Sühnebegehren, durchgeführte Vermittlungen, Leitscheine erstellen, Einigungen, Beglaubigungen, Legalisierungen. Da kommt eine ganze Menge an Arbeit zusammen, wenn man das anschaut. Ich erwarte jetzt keine Antwort von Ihnen, aber vielleicht könnte man das auf die 2. Lesung dann trotzdem noch vorbereiten. Mir scheint, dass doch sehr viel Arbeit von diesen Vermittlern gemacht worden ist, dass sie sehr viel zu tun hatten. Ich kann das nicht abschätzen, aber für mich scheint es ein bisschen schwierig zu sein, dass hier jetzt einfach alles geschluckt wird oder absorbiert werden kann, ohne dass da grosse personelle Veränderungen stattfinden müssen. Wenn das möglich wäre auf die 2. Lesung, das wäre sehr hilfreich. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter vorgeschlagen, eines Gesetzes, das aus dem Jahr 1915 stammt. Die Vermittler haben somit während knapp 100 Jahren eine wichtige und anerkannterweise sehr gute Arbeit in den liechtensteinischen Gemeinden erbracht und einen grossen Beitrag zum Rechtsfrieden in Liechtenstein geleistet. Dennoch hat sich in der Vergangenheit vermehrt gezeigt, dass dem Vermittleramt nicht mehr derselbe Stellenwert wie früher zukommt. Die Gemeinden haben dargelegt, dass sich die Rekrutierung geeigneter Kandidaten für die Gemeinden immer schwieriger gestaltet. Des Weiteren war die ursprünglich gewollte Entlastung des Landgerichts aufgrund der Komplexität und der Vielfalt der zu behandelnden Rechtsfragen oft nicht mehr gegeben. Vermehrt stellten sich auch haftungsrechtliche Fragen. Insofern bestand Einigkeit darüber, dass das Vermittleramtsgesetz einer Anpassung bedarf, wenn nicht sogar aufzuheben ist. Die Regierung hat in ihrem Vernehmlassungsbericht vorgeschlagen, am Institut der Vermittler festzuhalten und den Stellenwert des Vermittleramtes durch bestimmte Massnahmen zu erhöhen, wie es der Abg. Christian Batliner auch skizziert hat. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben sich jedoch in ihren Stellungnahmen begründet, sehr gut begründet für die Abschaffung des Vermittleramts und somit für die vollständige Aufhebung des Vermittleramtsgesetzes eingesetzt. Sowohl die Staatsanwaltschaft, der Oberste Gerichtshof und das Landgericht haben die totale Abschaffung der Vermittlerämter vorgeschlagen. Somit haben sich die erste und letzte Instanz in Zivil- und Strafsachen - und somit Hauptbetroffene im Bereich der Rechtsprechung - gegen die Beibehaltung des Vermittleramtes ausgesprochen. Nach Prüfung aller Rückmeldungen zur Vernehmlassung und nach Rücksprache mit den Gemeinden an der Vorsteherkonferenz vom 22. Mai 2014, welche ebenfalls die totale Abschaffung des Instituts des Vermittlers favorisierte, hat die Regierung beschlossen, dem Vorbringen der Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer zu folgen und die Abschaffung des Vermittleramtes vorzuschlagen.
Lassen Sie mich kurz noch einmal darlegen, was das in der Praxis bedeutet: Erstens fällt das Vermittlungsverfahren als absolute Prozessvoraussetzung weg. Zu erwähnen ist jedoch, dass durch die Aufhebung des Vermittleramtsgesetzes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Vergleichsversuch für die dem vermittleramtlichen Verfahren unterliegenden bürgerlichen Streitsachen wieder in Kraft treten. Das bedeutet, dass eine Partei vor Einbringung einer Klage beim Landgericht die Vorladung des Gegners zur Verhandlung zum Zwecke eines Vergleichsversuchs beantragen kann. Dieser Vergleichsversuch kann ohne grosse formelle Anforderungen kurzfristig und kostengünstig initiiert werden. Er kommt damit dem heutigen Vermittleramt sehr nahe, unterscheidet sich natürlich im Detail. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass bereits heute die Möglichkeit der aussergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen der Mediation besteht. Auch dazu wurden im Bericht und Antrag Ausführungen gemacht. Auch nach Aufhebung des Vermittleramtsgesetzes steht diese Möglichkeit den Parteien in Zivilrechtsachen weiterhin offen. Insofern ist die Regierung überzeugt, dass auch in Zukunft nach wie vor zwei Möglichkeiten bestehen, eine aussergerichtliche Streitbeilegung in Zivilrechtsachen zu erwirken. Eben die Mediation und das Verfahren vor dem Gericht nach den ZPO-Bestimmungen, die wieder aufleben. Eine weitere Folge der Aufhebung des Vermittleramtsgesetzes besteht darin, dass Beglaubigungen in den Gemeinden nicht mehr vom Vermittler vorgenommen werden. Diese Aufgabe soll jedoch auch weiterhin von den Gemeinden wahrgenommen werden. Demzufolge besteht für die Bürger auch in Zukunft eine Möglichkeit, ihre Unterschrift bequem vor Ort in ihrem Wohnort beglaubigen zu lassen. Schliesslich fällt die Zuständigkeit der Vermittler für öffentliche Beurkundungen weg. Aufgrund des hohen Haftungsrisikos hat die Regierung davon abgesehen, diese Zuständigkeit ebenfalls den Gemeinden zu übertragen. Öffentliche Beurkundungen werden somit in Zukunft von den gleichen Stellen wie bis anhin vorgenommen - mit Ausnahme der Vermittler.
Aus all diesen Gründen ist die Regierung überzeugt, dass die Abschaffung des Vermittleramtsgesetzes viele Vorteile bringt. So werden insbesondere die Verfahren vor den Zivilgerichten um die formalen und verfahrensverzögernden Probleme, die auch der Abg. Thomas Vogt explizit erwähnt hat, reduziert, welche die Gerichte auch moniert haben. Des Weiteren werden potenzielle Haftungsrisiken für den Staat minimiert. Auch die Gemeinden erfahren eine gewisse Entlastung: So haben sie keine Vermittleramtswahlen mehr durchzuführen, müssen keine entsprechenden Räumlichkeiten mehr zur Verfügung stellen und haben einen reduzierten Aufwand zu tragen. Schliesslich wird es, wie bereits dargelegt, auch in Zukunft eine schnelle, kostengünstige und unkomplizierte Streitbeilegungsmöglichkeit geben.
Damit möchte ich noch kurz auf die in der Eintretensdebatte aufgeworfenen Fragen eingehen:
Der Abg. Thomas Vogt hat auf die Ziffern in der ZPO hingewiesen, die wieder aufleben. Die diesbezügliche Anmerkung und die Fragen, die Sie dann noch stellen werden, die Sie angekündigt haben, werden wir aufnehmen und dazu dann auf die 2. Lesung gerne auch noch ausführlicher Stellung nehmen. Insofern kann ich jetzt auch nicht viel dazu sagen, weil ich noch nicht genau weiss, welche Punkte Sie damit angesprochen haben.
Zum Exekutionstitel, den Sie als starken Vorteil des bisherigen Systems erwähnt haben und den Sie in Zukunft nicht vermissen möchten, kann ich einfach auf Art. 1 Bst. f der Exekutionsordnung verweisen. Dort ist eben vorgesehen - und ich zitiere hier kurz aus der Exekutionsordnung: «Vergleiche, die vor Gericht über privatrechtliche Ansprüche abgeschlossen worden sind, sind auch mit einem Exekutionstitel versehbar.» Und damit stellt sich dann natürlich die Frage, wie das Verfahren nach ZPO vor dem Landgericht, eben dieser Vergleich, genau ausschaut, wie dann dieser Exekutionstitel gemacht werden kann. Also ist er möglich. Das ist bereits jetzt klar gemäss Exekutionsordnung, aber ich werde auch dazu in der Stellungnahme auf die 2. Lesung noch etwas genauer ausführen, damit das Verfahren dann gerade auch beschrieben ist.
Der Abg. Christian Batliner hat darauf hingewiesen, dass es auch ein Grundanliegen dieses Landtags und auch dieser Regierung ist, einen schlanken oder einen schlankeren Staat anzustreben. Und das erklärt auch ein bisschen die Frage des Abg. Patrick Risch betreffend dieses Hin und Her, erklärt auch eine Motivation der Regierung, warum es dann doch die Erkenntnis gab, nein, wir gehen noch einen Schritt weiter, wir schaffen die Vermittler ab. Das hat auch mit diesem Grundansatz der Regierung zu tun. Wir wollen Bürokratie abbauen, wir wollen Vereinfachungen für die Bürger, wir wollen einfach die Komplexität reduzieren und nicht steigern. Und dieses Bewusstsein ist im Verlaufe der Vernehmlassung auch einfach noch einmal stärker geworden und hat dazu geführt, dass wir gesagt haben, nach all diesen Rückmeldungen, nachdem auch das Landgericht in der Arbeitsgruppe zuerst gezögert hatte und dann in der Vernehmlassung doch auch klar gesagt hat, nein, wir sind auch für Abschaffung, hat die Regierung sich entschieden, doch auf diesen Weg umzuschlagen. Und ich sage immer, eine Vernehmlassung ist ja auch dazu da, dass man klüger wird, und man darf ja auch die Meinung nach einer Vernehmlassung noch ändern. Das hat dann auch die Gemeindevorsteher entsprechend gefreut, als sie gesehen haben, dass nach einer Vernehmlassung auch eine Reaktion passieren kann und dass etwas geändert wird. Ich denke, dafür sind Vernehmlassungen eben auch da und nicht dass man dann einfach stur weiterfährt mit dem bisherigen Plan.
Zu den zwei Fragen des Abg. Christian Batliner zum prätorischen Vergleich, ob das einen Verjährungsunterbruch bewirkt oder nicht, werde ich gerne auf die 2. Lesung dann genau Stellung nehmen. Das möchte ich jetzt nicht hier aus der Hüfte heraus beantworten, weil es dann ja in den Materialien steht. Und auch die Frage betreffend die Definition dieser Klage, was dazu nötig ist, um diesen Vergleich vor Gericht nach ZPO zu erwirken, welche Formerfordernisse da sind, können wir gerne noch genauer ausführen. Ich denke, das geht synchron mit der Frage des Abg. Thomas Vogt, der auch diese Fragen noch zur ZPO hatte, und dazu werden wir dann etwas genauer ausführen. Ich habe übrigens auch vor, auf die 2. Lesung der Stellungnahme dann diese Bestimmungen aus der ZPO auch noch beizufügen. Beim nochmaligen Durchlesen ist mir aufgefallen, die fehlen natürlich im blauen Teil, weil sie ja eigentlich nicht neu sind. Die leben wieder auf. Und der Rechtsdienst hat gesagt, was schon da ist, kann man im blauen Teil nicht anfügen. Aber man hätte sie ja im weissen Teil, also in den Materialien, noch einmal anführen können, und das möchte ich auf die 2. Lesung tun, damit Sie sie dann auch quasi direkt sehen und nicht selbst das Landesgesetzblatt von 1915 suchen müssen. Also diese ZPO-Bestimmungen werden wir auf die 2. Lesung dann auch noch im Text anführen.
Der Abg. Patrick Risch hat noch zu diesen Gebühren gefragt, ob die nicht zu tief seien. Ich denke, das Bewusstsein ist mittlerweile wirklich gross genug, dass hier eine Sensibilisierung da ist. Die Kosten wurden kritisch hinterfragt, aber ich kann das gerne auf die 2. Lesung noch einmal rückfragen, dass wir es noch einmal anschauen, ob hier wirklich eine Kostendeckung gegeben ist und ob ansonsten eine Anpassung nötig ist. Wir haben das ja beim Handelsregister und bei anderen Gebühren auch schon gemacht. Ich werde das noch einmal mitnehmen.
Zur Frage betreffend die Quantifizierbarkeit des Mehraufwandes und das geht dann auch auf das Votum des Abg. Eugen Nägele, der auch auf Seite 46 verwiesen hat betreffend diese personellen Konsequenzen, die hier vom Landgericht auf Seite 47 verneint werden. Dazu kann ich einfach ausführen, dass wir das intensiv mit dem Landgericht diskutiert haben. Der Landgerichtspräsident hat uns versichert, dass nach seiner Auffassung keine personellen Verstärkungen nötig werden, weil hier ja auch gewisse Prozedere wegfallen, die dann nicht mehr nötig sind. Also dieser Durchlauf durch die Vermittler fällt weg. Und dieser Durchlauf fällt dann ja nicht zwingend beim Landgericht immer an. Das heisst, nicht alle Vermittlungen, die jetzt durchgeführt wurden und für die Leitscheine erstellt wurden, werden dann beim Landgericht im ZPO-Verfahren gemacht. Wir gehen davon aus, dass diese ZPO-Vergleiche eher die Ausnahme sein werden und dass dieser Zusatzaufwand verkraftbar sein wird für das Landgericht und dass, wie es der Abg. Thomas Vogt auch bereits dargestellt hat, die meisten Kläger und auch Beklagten eher froh sein werden, dass dieser Durchlauf nicht mehr nötig ist, und direkte Klagseinreichung anstreben werden, und dadurch weniger Aufwand entsteht. Und das erklärt auch diese Differenz zu dieser Vernehmlassung der Gemeinde Schaan, wo ein grosser Aufwand dargestellt wurde. Diese Dinge sollen ja grossteils auch wegfallen. Das ist ja auch die Erleichterung, die damit verbunden ist. Und das Landgericht ist überzeugt, dass es diesen Zusatz, der trotzdem noch anfällt, auffangen und mit den bestehenden Stellenprozenten abfedern kann.
Das waren nach meinen Notizen die bisherigen Fragen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte hier nochmal bei dieser Thematik «Mehraufwand beim Landgericht» einhaken. Dieses Thema wurde ja von den Abg. Risch und Nägele angesprochen. Ich würde es als wichtig und sehr hilfreich erachten, wenn wir auf die 2. Lesung dieses Statistik bekommen könnten, wo man dann auch sieht, wie viele Fälle bisher endgültig bei den Gemeinden erledigt wurden. Denn das ist ja dann vor allem der Treiber von allfälligem Zusatzaufwand. Ansonsten begrüsse ich diese Vorlage ausdrücklich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich frage mich schon auch betreffend diesen Zusatzaufwand, ob da alles so eindeutig ist. Wenn ich die Seite 25 betrachte, ist hier nachzulesen: «Das Landgericht relativiert diese Aussage», es geht um die Aussage betreffend die zusätzlichen Aufwendungen, «jedoch dahingehend, als es in den letzten Jahren immer wieder neue Zuständigkeiten erhalten habe und so diese Aussage nicht ohne Vorbehalt getroffen werden könne. Dies zumal das Gericht in der derzeitigen Novellierung des GOG von Einsparungen betroffen sei.» Und in der Vernehmlassung waren eben noch diese beiden Vermittlerämter vorgesehen. Die gibt es nicht mehr. Tendenziell wird das Landgericht noch mehr Aufgaben erhalten. Ich frage mich einfach: Stimmt das? Und ich wäre auch dankbar, wenn wir auf die 2. Lesung diese Zahlen hätten, dann könnten wir uns eher ein Bild machen. Anscheinend gibt es Zahlen der Gemeinde Schaan. Mich würden schon die Zahlen gesamthaft einmal interessieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Abgeordnete, ich muss mich natürlich dann, wenn ich intensive Gespräche mit dem Gerichtspräsidenten führe, diese Frage auch stelle, wir das diskutieren und die Auskunft nach seiner Einschätzung ist, dass das kein zusätzlicher Aufwand ist, der eine Stellenprozentausweitung zur Folge hat, auch darauf verlassen. Aber Ihr Anliegen nehme ich auf, und wir werden diese Zahlen, die wir haben - also Schaan wurde erwähnt, ich bin jetzt nicht sicher, ob wir von allen Gemeinden genaue Statistiken hatten - auf die 2. Lesung darstellen. Und wir werden auch noch einmal mit dem Landgericht rücksprechen, dass das einfach noch einmal bestätigt werden kann, damit Sie dann diese Sicherheit auch haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten abstimmen.
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen Eintreten beschlossen. Somit können wir zur 1. Lesung der Regierungsvorlagen durch Artikelaufruf schreiten.I. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
I. steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wie angekündigt stelle ich zu dieser Bestimmung die Fragen zu den Paragrafen 227 bis 231 ZPO, da mit der Aufhebung des Vermittleramtsgesetzes die Bestimmungen ja sozusagen wieder aufleben. Ich habe die gleiche Frage wie der Abg. Batliner in Bezug auf die Verjährung. Die stellt sich tatsächlich. Ich tendiere eher dazu, dass so ein Antrag auf einen Vergleichsversuch die Verjährung eher nicht unterbricht, da sich ansonsten bei einem Scheitern eines solchen Antrags wieder weitere rechtliche Fragen stellen würden wie: Wann lebt die Verjährungsfrist wieder auf? Also von daher würde ich eher dazu tendieren, dass ein solcher Antrag die Verjährungsfrist nicht tangiert.
Dann zu den Formvorschriften: Hier würde ich es persönlich bevorzugen, wenn ein solcher Antrag relativ formfrei wäre. Der Antrag auf Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung ist im Gegensatz dazu sehr formstreng. Also bei einem Antrag auf Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung müssen der Kläger, der Beklagte sowie das Klagebegehren genau bestimmt sein. Wenn das Klagebegehren anschliessend abweicht von dem, was vorher vermittelt wurde, haben Sie ein Problem mit der absoluten Prozessvoraussetzung. Von dem her würde ich es begrüssen, wenn der Antrag auf diesen Vergleichsversuch gemäss dem Paragrafen 227 ZPO relativ formfrei wäre.
Dann wird im Paragrafen 227 ausgeführt, dass ein solcher Vergleichsversuch ausschliesslich dann gestellt werden kann, wenn der Gegner seinen Wohnsitz im Inland hat. Vielfach gibt es auch die Konstellation, dass der Gegner einen ausserordentlichen Gerichtsstand in Liechtenstein hat. Beispielsweise einen Vermögensgerichtsstand, sodass es Personen gibt, die keinen Wohnsitz im Inland haben, aber bei denen es ebenfalls meines Erachtens Sinn machen würde, wenn so ein Vergleichsversuch möglich wäre.
Dann, Herr Justizminister, haben Sie mich, glaube ich, falsch verstanden in Bezug auf die Anlaufstelle, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Ich erachte diese Bestimmungen hier nicht wirklich als zielführend für Personen, die sich bereits aussergerichtlich geeinigt haben, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Es besteht einfach das Bedürfnis, dass Personen, die sich geeinigt haben, diese Einigung schriftlich fixieren und einen vollstreckbaren Titel dazu möchten. Ich denke, diese Bestimmungen sind hier nicht die richtigen in dem Sinn.
Dann zum Bericht und Antrag einfach noch eine Anmerkung: Auf der Seite 13 müsste wohl in Abs. 3.2 auf der vierten Zeile der Verweis «VAG» anstatt «ZPO» heissen. Ja, das wären vorerst alle Fragen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Nur kurz zum Votum des Abg. Vogt, was die Verjährung anbelangt. Ich tendiere sehr dazu, dass die Verjährung unterbrochen wird. Denn gemäss Gesetzestext, wenn jemand einen gerichtlichen Vergleich verlangt, dann muss das Landgericht den Beklagten oder den künftig eventuell Beklagten vorladen, und der ist nicht verpflichtet zu erscheinen. Man weiss ja nicht, in welchem Zeitraum das Ganze abläuft. Wenn man wirklich einen Vergleichsversuch vor Gericht machen möchte, dann kann das sonst heikel sein, weil das sonst verjährt. Diesbezüglich verweise ich auch auf Seite 16 - wir haben ja auch das Mediationsgesetz. Wenn eine Mediation gemacht wird, muss man keine Vermittlung machen. Und die Vermittlung hat die Verjährung ja auch unterbrochen. Also ich denke, im Mediationsgesetz - das müsste ich jetzt aber prüfen - ist es dasselbe. Wenn man die Vergleichsmöglichkeit fördern möchte, dann müsste die Verjährung unterbrochen werden. Da reden wir ja auch nicht von einem grossen Zeitrahmen. Und wenn das nicht so sein sollte, dann bitte ich, dass das klargestellt wird, dass die Verjährung unterbrochen ist. Ein Vergleich entlastet schlussendlich dann auch das Gericht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich bin mit Ihnen dann einverstanden, wenn klar geregelt wird, wann die Verjährungsfrist wieder zu laufen beginnt. Es muss einfach klar sein, wenn ein Vergleichsversuch allenfalls scheitert, wann dann die Verjährungsfrist wieder zu laufen beginnt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vielen Dank an die beiden Herren Rechtsanwälte hier im Plenum und für diesen juristischen Dialog. Ich denke, dieser ist dann auch wertvoll für die Beantwortung und für die Stellungnahme auf die 2. Lesung hin. Wir werden versuchen, diese Fragen rund um die Verjährung umfassend darzustellen und auch diese Fragen, wann die Frist wieder weiter läuft usw., aufzunehmen. Ich sehe das übrigens spontan so, wie es der Abg. Christian Batliner sieht, dass es einen Verjährungsunterbruch zur Folge haben sollte.
Zur Form - da muss ich dem Abg. Thomas Vogt recht geben. Das ist sicher eine wichtige Frage. Ich denke auch, dass es möglichst formlos sein sollte. Aber auch das werden wir darstellen. Diese Abweichungen waren ja genau ein Problem, wenn eine Ausweitung geschehen ist, dann war das wieder rechtsmittelfähig und hat dann oft zu diesen Zwischenprozessschritten geführt, zu diesen zusätzlichen Prozessschlaufen geführt, dass es weitere Verzögerungen gab, weil angemahnt wurde: Ja, das ist aber nicht mehr identisch mit der ursprünglichen Klage. Diese Fragen waren ja genau ein Problem. Wir werden also auch zu dieser Formfrage auf die 2. Lesung hin Stellung nehmen.
Die Frage betreffend den Wohnsitz des Beklagten im Inland, da möchte ich einfach auf Paragraf 228 ZPO, der auflebt, hinweisen. Der lautet: «Die Zustellung der Ladung zum Vergleichsversuch muss nicht zu eigenen Handen geschehen.» Das interpretiere ich jetzt einmal so, dass dieses Wohnsitzproblem damit eigentlich entschärft ist. Aber auch dazu werden wir uns auf die 2. Lesung noch Gedanken machen und auch ausführen, was von einem solchen Vorschlag zu halten ist, ob wir das so unterstützen können oder was dagegensprechen würde.
Zur Präzisierung betreffend den vollstreckbaren Titel: Dass ich das nicht ganz genau verstanden habe, da gebe ich Ihnen recht. So, wie Sie das gesagt haben, ist es natürlich noch ein direkterer Weg zu einem Exekutionstitel, der hier im Bst. f des Art. 1 der Exekutionsordnung nicht umfasst ist. Auch diese Anregung nehmen wir auf, ob wir da noch etwas einfügen können, um das quasi sicherzustellen. Und zum Fehler auf Seite 13, ob das ZPO oder VAG heisst, das werde ich noch nachprüfen. Das werden wir sicher sonst korrigieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 25 Abs. 2 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 2 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 11 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 1108k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1108k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1173a Art. 71 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1173a Art. 71 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 65 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 593e Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 593e Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 53 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich habe nur eine operative Frage: Da ja verschiedene Institutionen dann die Beglaubigungen machen können, gibt es da dann auch einheitliche Bedingungen, sprich in Bezug auf Gebühren usw.? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Der Hinweis ist berechtigt. Wir werden auch dazu eine kurze Bemerkung auf die Stellungnahme hin einfügen. Spontan gehe ich davon aus, dass das eigentlich gemeindeautonom geregelt wird, dass die Gemeinden die Gebühren dann selbst festlegen, aber es macht sicher Sinn, dass dann nicht quasi ein - wie sagt man dem auf Neudeutsch? - Treaty Shopping oder ein Wettbewerb entsteht, dass dann quasi zur günstigsten Gemeinde gefahren wird. Ich denke, die Gemeinden wären gut beraten, wenn sie das abstimmen untereinander. Aber wir werden das auf die Stellungnahme hin abklären und eine entsprechende Bemerkung im Text, in den Materialien, anfügen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 86 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 90 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 95 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 95 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 98 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 106 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 123 Abs. 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 123 Abs. 6 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 Bst. k, l und s werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Bst. k, l und s stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. In diesem Art. 1 der Exekutionsordnung werden die Exekutionstitel definiert. Nun soll insbesondere der Art. 1 Bst. k abgeschafft werden, aufgehoben werden. In diesem ist geregelt, dass Vergleiche, die vor dem Vermittleramt geschlossen wurden, sowie Anerkennungs- und Verzichtserklärungen, die dort abgegeben worden sind, Exekutionstitel sind. Wenn man diese Bestimmung so aufhebt, dann wären meines Erachtens jetzt bereits abgeschlossene Vergleiche vor dem Vermittleramt sodann keine Exekutionstitel mehr. Meines Erachtens müsste diese Aufhebung wieder gestrichen werden, sodass diese Bestimmung k wieder auflebt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Zu den Ausführungen des Abg. Thomas Vogt: Das ist richtig. Also zumindest inhaltlich sehen wir das auch so. Wir wurden auch vom Landgericht darauf hingewiesen, dass die vor Abänderung des Gesetzes vom Vermittler ausgestellten Rechtsakte nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Qualität eines Exekutionstitels verlieren würden. Dieser Hinweis erfolgte nach Fertigstellung des Bericht und Antrags. Und somit wäre ein Rechtsakt, welcher vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstanden ist, nach Inkrafttreten einer Vollstreckung nicht mehr zugänglich. Das haben Sie richtig festgestellt. Um dies zu verhindern hat sich die Regierung überlegt, auf die 2. Lesung hin die Exekutionsordnung zu ergänzen mit einer Übergangsbestimmung, welche lauten würde: II. Übergangsbestimmung
«Exekutionstitel nach dem bisherigen Art. 1 Bst. k, l und s gelten weiterhin als Exekutionstitel.»
Und das Inkrafttreten wird dann entsprechend natürlich neu III. darstellen. Diese Änderung würden wir auf die 2. Lesung hin in die Vorlage aufnehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 3a Satz 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 3a Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 19 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Bst. k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 67 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 4 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Gewährleistung wegen Sachmängeln beim Viehhandel
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Gewährleistung wegen Sachmängeln beim Viehhandel.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 6 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Wasserrechtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Wasserrechtsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 10 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Rohrleitungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rohrleitungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Konsortenwälder in der Gemeinde Triesenberg
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Konsortenwälder in der Gemeinde Triesenberg.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 4 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 27 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur letzten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 91 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 91 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir diese Gesetzesvorlagen in 1. Lesung beraten und haben Traktandum 29 erledigt.
Ich unterbreche jetzt die Landtagssitzung bis morgen um 9 Uhr.Die Sitzung ist geschlossen (um 19:10 Uhr).
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