Abänderung des Bankengesetzes und weiterer Gesetze (Nr. 67/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Ich habe eine Absenz bekannt zu geben: Der Abg. Christoph Beck wird voraussichtlich während des ganzen Tages abwesend sein. Es war aber nicht möglich, kurzfristig eine Stellvertretung aufzubieten.
Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Bankengesetzes und weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 67/2014 und steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck
Guten Morgen, Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Im Gefolge und als Reaktion auf die Finanzmarktkrise 2008 hat die EU unter anderem auch die folgenden Rechtsakte erlassen, welche in den Rechtsbestand von Liechtenstein und in das Bankengesetz sowie die dazugehörige Verordnung übernommen werden müssen: Es handelt sich einerseits um die Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die sogenannte Capital Requirements Directive, kurz unter dem Namen CRD IV bekannt, und um andererseits die Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Capital Requirements Regulation, kurz CRR. Die Richtlinie hat einen Umfang von 99 Seiten, die Verordnung einen solchen von sage und schreibe 337 Seiten, um Ihnen vielleicht einen Eindruck von der zu übernehmenden Materie zu geben.
Die CRR ist als Verordnung nach der Übernahme ins EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar. Die CRD IV ist durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die EU ihre Vorschriften immer öfter in Verordnungen kleidet, die dann unmittelbar in den EU- respektive EWR-Staaten anwendbar sind, wodurch der nationale Gesetzgeber immer weniger Handlungsspielraum erhält und die Harmonisierung steigt. Die umzusetzende Richtlinie CRD IV enthält umfangreiche Bestimmungen zur Verbesserung der Eigenmittel und Liquiditätsausstattung, zur bankeninternen Kapitalpolitik, zur Corporate Governance, zu Sanktionen und zur Aufsichtskooperation. Ein wesentlicher Teil der Vorschriften, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung, findet sich in der umfangreichen Verordnung. Als Klammerbemerkung möchte ich noch auf die Interpellationsbeantwortung betreffend Liechtensteinische Landesbank hinweisen, die wir ja vor zwei Tagen hier in diesem Hause behandelt haben, wo festgehalten ist, dass die liechtensteinischen Banken zu den am besten kapitalisierten Banken in Europa und auch weltweit gehören. Es musste keine liechtensteinische Bank zu irgendeinem Zeitpunkt staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, und dies auch nicht während der Finanz- und Wirtschaftskrise, bei der andernorts Banken staatlich gestützt werden mussten.
Sodann sei hier wieder einmal an die zahlreichen EU-Rechtsakte, die Liechtenstein im Finanzbereich übernehmen muss, erinnert. Und diese Umsetzungsarbeit wird in den nächsten Jahren teilweise sogar noch zunehmen. Beispielhaft sei an MiFID II im Bankenbereich, die Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen oder Solvency II im Versicherungsbereich erwähnt. Diese EU-Rechtsakte umfassen äusserst komplexe Regelungen, die wir ins liechtensteinische Recht umsetzen müssen. Dies bindet entsprechende Ressourcen und verursacht nicht unbeträchtliche Kosten, nicht nur für die Landesverwaltung und für die FMA, sondern auch für die Marktteilnehmer, welche ihre Organisationen, ihre Arbeitsprozesse und ihre internen Richtlinien dementsprechend anpassen müssen. Tatsache ist aber, dass wir, wenn wir den Zugang zum europäischen Markt, den EU-Pass, haben wollen, verpflichtet sind, diese ganzen Regulierungen auch umzusetzen. Ich begrüsse diesbezüglich die Grundhaltung der Regierung, eine EWR-konforme Umsetzung zu gewährleisten, dabei aber zu viel Bürokratie zu vermeiden. Die Regierung schreibt im Bericht, dass die nationale Umsetzung vorhandenen gesetzgeberischen Spielraum nutzt, um die Last komplexer Organisationsanforderungen für kleinere Banken zu reduzieren. Dies ist, wie gesagt, zu begrüssen. Lobend darf auch erwähnt werden, dass die hauptsächlich betroffenen Interessenverbände bereits frühzeitig in den Umsetzungsprozess integriert und über die sie betreffenden Pflichten informiert worden sind. Sie konnten auch aktiv am legislatorischen Prozess teilnehmen.
Ich spreche mich ebenfalls für die Vorabumsetzung dieser EWR-Rechtsakte aus, auch wenn sie sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen befinden. Diese Verzögerung bei der Übernahme dieser Rechtsakte ergibt sich aufgrund der bisher nicht erfolgten Übernahme der EBA-, ESMA-, EIOPA-Verordnungen in das EWR-Abkommen. Im Rahmen der gegenständlichen nationalen Umsetzung soll der Finanzplatz Liechtenstein in der Ausprägung des Bankenmarktes abgesichert, die Konformität der liechtensteinischen Banken mit den europäischen und internationalen Vorschriften gesichert und dadurch auch die Chancen der Geschäftstätigkeit der Banken im Ausland bewahrt werden. Die erforderliche Übernahme der Vorschriften, der CRD IV, wird so einen wertvollen Beitrag zur Gewährung eines sicheren, stabilen und vertrauensvollen Bankensektors leisten. Die Einführung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die Kapitalpuffer, wird in der Vorlage detailliert geregelt. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen. Ich unterstütze zudem die Haltung der Regierung, die konkrete Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers - so heisst er -, des Puffers für andere systemrelevante Institute und des Systemrisikopuffers an die konkrete wirtschaftliche Situation Liechtensteins anzupassen. Ich gehe auch davon aus, dass die Regierung die betroffenen Finanzmarktteilnehmer in der Diskussion weiterhin involvieren wird.
Betreffend das Anlegerentschädigungssystem ist auf die Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden hinzuweisen, um eine Lösung zu finden, die die konkrete wirtschaftliche Situation Liechtensteins berücksichtigt. Der Liechtensteinische Bankenverband hat sich bereit erklärt, im Sinne der Weiterentwicklung des gesamten Finanzplatzes sein Sicherungssystem zusammen mit dem Fondsverband und dem Verein unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein und in Abstimmung mit der FMA sowie der Regierung weiterzuentwickeln. Ziel ist, dass alle Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Verwaltungsgesellschaften mit individueller Portfolio-Verwaltung rechtzeitig dem Anlegerentschädigungssystem beitreten können. Diese Aufnahme in das Anlegerschutzsystem ist eine wesentliche Grundlage für den ungehinderten Zugang zum europäischen Binnenmarkt für die Finanzintermediäre, welche MiFID-Dienstleistungen erbringen.
Ich danke der Regierung für den gut und klar strukturierten Bericht und spreche mich für Eintreten aus.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Mit der zur Behandlung anstehenden Abänderung des Bankengesetzes und weiterer Gesetze betritt der Landtag als Gesetzgeber in gewisser Weise neues Territorium. Erstmals wird - die Zustimmung des Landtags vorausgesetzt - EU-Recht in Vorabumsetzung einer EWR-Rechtsakte direkt anwendbar. Wohl nicht von ungefähr erinnert der Bankenverband daher in einer Stellungnahme vom 31.3.2014 zur Vernehmlassungsvorlage daran, dass für einen erfolgreichen Umsetzungsprozess Augenmass nach dem Proportionalitätsgebot und Zurückhaltung nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip erforderlich seien.
Nachdem die Vernehmlassungsvorlage bei den sich rückäussernden Institutionen und Verbänden gemäss Bericht und Antrag der Regierung generell begrüsst worden ist und wesentliche Vorbringen in die nun zur Behandlung anstehende Gesetzesvorlage eingearbeitet werden konnten, ist Eintreten aus meiner Sicht unbestritten.
Die im Wesentlichen von der Vorlage umfassten Themenbereiche Corporate Governance, Risikomanagement, die EU-weite Harmonisierung des Sanktionsrahmens, die unmittelbare Wirkungseinschränkung von externen Ratings sowie insbesondere verschärfte Eigenkapitalvorschriften und die Schaffung von Kapitalpuffern sind besonders zu beachten. Die Regierung schreibt in ihrem Bericht und Antrag dazu treffend, dass die Bilanzsumme der führenden lokalen Banken den Staatshaushalt um das Mehrfache übertrifft und dass es daher umso wichtiger ist, deren Fähigkeit zur Absorption von Verlusten und zur Vermeidung übermässiger Risiken sicherzustellen.
Die Regierung bezeichnet die führenden lokalen Banken zu Recht als systemrelevant. Auch in der anlässlich der laufenden Landtagssitzung erörterten Interpellationsbeantwortung betreffend Landesbank schreibt die Regierung, dass die Stabilität des Landes unmittelbar von der Stabilität der Banken, besonders der drei grossen Institute, abhängt. Gut daher auch zu wissen, dass die Eigenmittelausstattung dieser drei Banken auf Konzernebene mit einer Tier 1 Ratio zwischen 21,3% (LGT) und 18,8% (LLB) gemäss Regierung über den derzeit geltenden Bestimmungen liegt und diese Banken mit zu den am besten kapitalisierten Banken in Europa, ja sogar weltweit, zählen.
Vor uns liegen gut 140 Seiten Gesetzesänderungen, die sich dem Nichtspezialisten im Detail nur sehr schwerlich erschliessen. Es sind neue, zusätzliche, ausgeweitete und verschärfte Bestimmungen für den Finanzsektor, der 27% zum jährlichen Bruttoinlandprodukt unseres Landes beiträgt. Dass all das, wie die Regierung schreibt, keine personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen haben werde, kann ich mir schlicht und ergreifend nicht vorstellen.
Die für den Finanzplatz zuständigen Behörden werden früher oder später über enormen Mehraufwand klagen, der durch die offenkundig unvermeidbare Übernahme eines umfassenden internationalen Regulativs hervorgerufen worden ist. Aber auch die Finanzinstitute selbst sehen sich laufend steigenden Kosten für die Einhaltung eines laufend zunehmenden Regulativs konfrontiert, und insbesondere kleine Institute werden immer schneller immer näher an die Grenzen des für sie Machbaren geführt. Eine nachvollziehbare, aber eine ebenso bedauerliche Entwicklung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen. Geschätzte Abgeordnete, im Bericht und Antrag Nr. 67/2014 präsentiert uns die Regierung eine gewichtige Vorlage: Die Abänderung des Bankengesetzes und zahlreicher anderer Gesetze, welche den gesamten Finanzmarkt Liechtenstein betreffen.
All dies geschieht in Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen. Und die Regierung beschreibt auch den Umsetzungsstau, der entstand, weil sich bisher EU-Verordnungen nicht ins ERW-Abkommen übernehmen liessen, was in anderen Zusammenhängen schon zu deutlichen Nachteilen für den Finanzplatz geführt hatte.
Das gesamte Paket an Neuerungen ist eine direkte Reaktion der EU-Behörden auf die Finanzmarktkrise. Entsprechend sollen die Erfordernisse dazu führen, dass über Eigenmittel- und Liquiditätsstandards, den Zugang zur Tätigkeit und Beaufsichtigung von Kreditinstituten, das Risikomanagement und neue Aufsichtsanforderungen insgesamt eine Harmonisierung der Aufsicht und Sanktionsbefugnisse erreicht werden, der die europäischen Behörden zentrale Bedeutung für die Stabilität zumessen.
Dem Schutz der Kunden oder Anleger wird in Zukunft ein Ausbau des Anlegerentschädigungssystems folgen. Zentral ist dieses Paket für einen unbeschränkten Marktzugang für jene Banken und Wertpapierfirmen, die das Regelwerk gleichwertig umgesetzt haben.
Obwohl Umsetzungsvorlagen von EU-Rechtsakten kaum Spielraum lassen, sind für uns Abgeordnete die allgemein positiven Rückmeldungen der Vernehmlassung zu dieser Vorlage wichtig, zumal sie in der jetzigen Vorlage zu einzelnen, kleineren Änderungen, Verbesserungen oder Präzisierungen führten.
Insgesamt zeigt diese Vorlage deutlich, dass die Welt, insbesondere die Finanzwelt, immer komplexer wird und dass sich die Anforderungen für die Akteure im liechtensteinischen Finanzmarkt weiter erhöhen. Das beeinflusst auch die Kosten-Nutzen-Rechnungen.
Bleibt zu hoffen, dass die unterschiedlichen Tempi in der Umsetzung solcher Vorlagen bei den EWR-Ländern nicht jenen zum Nachteil gereichen, welche die Umsetzung umfassend und fristgerecht machen.
Eintreten ist auch aus meiner Sicht unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich bei den Votanten ganz herzlich für die positive Aufnahme bedanken. Wir sind uns sehr bewusst, dass wir den Landtag mit dieser Vorlage arg strapazieren. Es ist ein umfassendes Gesetzeswerk, eine umfassende Revision, und zwar mit einem sehr komplexen Regelwerk. Und auch die Regierung ist natürlich entsprechend gefordert, diese Vorlage zu vertreten. Mir ist auch bewusst, dass wir in Zukunft weitere Vorlagen werden bringen müssen, die nicht ganz einfach zu handhaben sind. Für mich ist ganz wichtig, dass diese Vorlage unter einem breiten Einbezug der Verbände erarbeitet worden ist. Auch die Vernehmlassung hat ja aufgezeigt, dass sehr wenige Rückmeldungen gekommen sind, und diese Rückmeldungen haben wir entsprechend auch in die Vorlage eingebaut, sodass nun wirklich eine Vorlage vorliegt, die sehr breit abgestimmt ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 18 Stimmen Eintreten beschlossen. Somit können wir zur 1. Lesung der Regierungsvorlagen durch Artikelaufruf schreiten. Überschrift vor Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 2 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine Frage zu Art. 3a Abs. 1 Ziff. 3. Hier wird von den Sanierungsmassnahmen gesprochen. Es geht ja um die Begriffsdefinitionen. Unter anderem ist im Schlusssatz auch «eine Kürzung der Forderungen» erwähnt. Was muss man sich darunter vorstellen als Laie? Ist das dito zum Beispiel wie in Zypern, dass Forderungen gegen Banken gekürzt werden können? Auf was bezieht sich das konkret? Was muss man sich darunter vorstellen? Ich habe auch in den Erläuterungen keine Erklärungen gefunden. Mich würde einfach interessieren: Mit was ist hier zu rechnen bei diesen Kürzungen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden das gerne auf die 2. Lesung detailliert abklären, da es doch ein sehr sensibles Thema ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 4 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 4a steht zur Diskussion.
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Art. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4a steht zur Diskussion.
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Art. 4b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4b steht zur Diskussion.
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Art. 4c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4d steht zur Diskussion.
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Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7a Abs. 1, 4, 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a Abs. 1, 4, 6 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8c Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8c Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 15 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 15 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2, 2a, 4, 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 2, 2a, 4, 6 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 2, 2a, 2b und 5 bis 10 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2, 2a, 2b und 5 bis 10 stehen zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Unter Art. 22 wird neu verlangt, dass Banken und Wertpapierfirmen zwingend einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates benötigen. Das ist neu verpflichtend für alle Institute. Bisher war das nur für Institute verpflichtend, die über kotierte Aktien verfügten. Gemäss Seite 59 in den Erläuterungen geht es hier um eine Umsetzung der Richtlinie 2006/43, die scheinbar oder offensichtlich damit bisher noch nicht umgesetzt wurde. Ich habe mir die aber noch angeschaut, und diese Richtlinie lässt auch Ausnahmen zu, nämlich kann auch bestimmt werden, dass das Aufsichtsorgan als Ganzes unter gewissen Bedingungen die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen kann. Und ebenfalls können Kreditinstitute unter gewissen Bedingungen von der Verpflichtung eines Prüfungsausschusses befreit werden. Hier würde ich es als sinnvoll erachten, dass dieser entsprechende Spielraum auch hier genutzt wird und nicht weiter zu gehen, als es die Richtlinie verlangt. Gerade in sehr kleinen Instituten mit einem kleinen Verwaltungsrat sollte meines Erachtens das Aufsichtsorgan als Ganzes die Aufgabe des Prüfungsausschusses übernehmen können. Das ist ein Punkt zu diesem Artikel.
Dann noch ein anderer Punkt. Unter Ziff. 8 wird erwähnt, dass bei der Auswahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates auf Diversität zu achten ist. In den Erläuterungen auf Seite 62 wird dann eben ausgeführt: «Deswegen sollten die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung in Bezug auf Alter, Geschlecht, geografischer Herkunft sowie Ausbildungs- und Berufshintergrund so gewählt werden, dass vielfältige Auffassungen und Erfahrungen vertreten sind.» Und eine angemessene Abbildung der Bevölkerung soll quasi auch erreicht werden, indem das Geschlechterverhältnis ausgewogen sein soll. Das geht mir dann schon etwas weit. Ich meine, dass es beim Ausbildungs- und Berufshintergrund sicher Sinn macht, auf besondere Diversität zu achten, aber dass man dann auf Teufel komm raus noch Geschlechterquotenregelungen oder Altersregelungen einführt, das sehe ich dann nicht als sinnvoll an. Ich bitte hier dann einfach auch, in der Umsetzung, die dann, denke ich, auch auf Verordnungsebene noch spielen wird, Vernunft walten zu lassen und nicht über die Hintertüre hier unsinnige Quotenregelungen einzuführen.
Und dann noch der letzte Punkt zu diesem Artikel unter Abs. 10 Bst. e: Hier wird gesagt, dass mittels Verordnung dann bestimmt werden soll, wie viele Mandate ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung übernehmen darf. Hier einfach auch im Hinblick auf die Verordnung, wo das dann eben geregelt werden soll, ein Hinweis, auch hier Vernunft walten zu lassen. Dass das hier natürlich nicht per Anzahl per se einfach definiert werden kann, denke ich, sollte klar sein. Es macht einen Riesenunterschied, ob ich in drei kleinen Unternehmen Verwaltungsrat bin oder in zwei sehr grossen. Und dass man hier eben auch Grössenverhältnisse und Ähnliches mitberücksichtigt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Meine Frage geht in eine ähnliche Richtung wie die letzte Frage des Abg. Elfried Hasler. Ich beziehe mich auf den Abs. 6. Hier ist eben nachzulesen: «Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit auf.» Und dann ist in Abs. 10 Bst. e diese Verordnungskompetenz der Regierung erwähnt. Auf Seite 61 in den Erläuterungen wird dann auch auf diese Verordnungskompetenz hingewiesen. Mich würde natürlich schon interessieren, was hier in etwa beabsichtigt ist. Der Abg. Elfried Hasler hat berechtigt gesagt, man muss die Grösse des Unternehmens beachten. Auf der anderen Seite muss man einfach auch festhalten, es muss auch genügend Zeit vorhanden sein, um diese verantwortungsvollen Funktionen effektiv wahrzunehmen. Wenn wir einen effektiven Schutz der Anleger bewerkstelligen wollen und auch einen Schutz des Finanzplatzes, dann müssen hier auch entsprechende Zeitressourcen vorhanden sein. Deshalb würde mich schon interessieren, was hier mit dieser Verordnungskompetenz gemäss Abs. 10 Bst. e in der Praxis gemeint ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zur Frage betreffend Prüfungsausschuss: Vielen Dank für diesen Hinweis. Wir werden natürlich diese Frage genau prüfen und wenn möglich diesen Spielraum auch nutzen. Wir werden auf die 2. Lesung mögliche Erleichterungen prüfen.
Dann zur Frage der Diversität: Es ist sicher so, dass wir keine Quotenregelung vorsehen werden. Das ist nicht in meinem Interesse.
Und zum dritten Punkt - Anzahl der Mandate: Auch diesen Hinweis nehme ich gerne zur Kenntnis. Wir werden dann schauen, wie das konkret in der Verordnung ausgestaltet werden muss. Das betrifft auch die Frage des Abg. Wendelin Lampert. Ich kann Ihnen jetzt zum aktuellen Zeitpunkt natürlich nicht sagen, wie die Verordnung genau ausschaut. Wir haben diese Punkte jetzt so aufgenommen, das heisst, die Materie, die ins Gesetz gehört und im Gesetz geregelt werden muss, ist entsprechend auch abgebildet, und weitere Details werden dann auf Verordnungsebene geregelt. Aber ich nehme diese Frage auch gerne mit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Wir haben hier natürlich das Problem, dass viele Bestimmungen auf einer EU-Verordnung beruhen und dass die dann direkt anwendbar ist. Das passt mir auch nicht, aber das ist leider so. Und da ist eben der Spielraum gering oder fast nicht vorhanden. Ich möchte aber dennoch die Regierung ersuchen, gewisse Dinge zu prüfen, wie beispielsweise gerade im Hinblick auf diesen Prüfungsausschuss, vielleicht auch die schweizerische Regelung anzusehen. Die Schweiz ist natürlich da freier und autonomer. Und da gibt es eine Bestimmung, dass ein Verwaltungsrat solche Ausschüsse bestimmen kann, zwingend ab einer gewissen Grösse eines Instituts, und da gibt es auch Kriterien, dass z.B. ein Mitglied des Verwaltungsrates quasi delegiert werden kann. Dass man solche Möglichkeiten prüft, um gerade für kleine Institute dieses Prozedere so gut wie möglich zu gestalten. Denn der Hintergrund ist klar. Viele Regelungen sind natürlich im Zuge der Finanzkrise hier hineingekommen. Das betrifft natürlich grosse oder von uns aus gesehen ganz grosse internationale Institute, auf die unsere Grössenordnungen in keinster Art und Weise passen. Das einfach noch als Hinweis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Beck, ich bin Ihrer Meinung und habe auch schon ausgeführt, dass wir das gerne nochmals prüfen; und falls hier Spielraum vorhanden ist, gewisse Erleichterungen umzusetzen, werden wir das natürlich auch nutzen. Ich denke auch, gerade für unsere kleinen Banken sollte man diese Möglichkeit bieten, wenn der Spielraum vohanden ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 23 Abs. 2 Bst. a und f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und f stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 und 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 1 und 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26a Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 bis 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26a Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 bis 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b bis e und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 Bst. b bis e und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30b Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und d, Abs. 4 sowie Abs. 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30b Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und d, Abs. 4 sowie Abs. 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30d Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. c bis g sowie Abs. 5 und 8 bis 10 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30d Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. c bis g sowie Abs. 5 und 8 bis 10 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30e Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 3 Bst. c bis g und Abs. 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30e Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 3 Bst. c bis g und Abs. 6 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe lediglich eine redaktionelle Anmerkung zum Abs. 6. Ich denke, in Satz eins ist ein «erfüllt» zuviel drin.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diesen Hinweis. Wir können weiterlesen. Überschrift vor Art. 30f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30h Abs. 3 Bst. b sowie Abs. 3a, 4 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30h Abs. 3 Bst. b sowie Abs. 3a, 4 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30i Abs. 5 bis 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30i Abs. 5 bis 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30lbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30lbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30lter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30lter steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30lquater wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30lquater steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30lquinquies wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30lquinquies steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30m Abs. 1 und 2 Bst. b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30m Abs. 1 und 2 Bst. b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30n Abs. 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30n Abs. 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30p Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30p Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30r Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30r Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30t Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30t Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30u wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30u steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30v wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 31 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 31 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a Abs. 2, 2a, 5 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31a Abs. 2, 2a, 5 und 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 35 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 35 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 35a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 36a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 36a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. c und d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. c und d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 3 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41a Abs. 2, 3, 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41a Abs. 2, 3, 6 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41b steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 1. Hier wird ja ausgeführt, dass die FMA - ich gehe einmal davon aus, da spricht man von der liechtensteinischen FMA - zuständig sein soll, wenn sie einer Mutterbank, auch im Ausland, die Bewilligung erteilen wird, dann ist sie für die konsolidierte Aufsicht zuständig. Und da frage ich mich einfach: Ist das im Sinne der Sache? Wäre es nicht zielführender, wenn effektiv die FMA, die Finanzmarktaufsicht, des entsprechenden Landes zuständig wäre? Ich frage mich, wie in der Praxis die Kontrolle funktionieren sollte. Wenn wir den Art. 41c betrachten, da ist es eben mit dem Sitz in Liechtenstein gekoppelt. Den Art. 41c finde ich eigentlich logisch, aber bei 41b da frage ich mich schon, wie diese Aufsicht möglich sein soll, wenn unsere FMA einer ausländischen Mutterbank die Bewilligung erteilt. Ist das nicht ein zusätzliches Risiko, das man mitunter eliminieren könnte?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich werde diese Frage auf die 2. Lesung noch abklären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 41c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41ebis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41ebis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41g Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41g Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41h Abs. 1, 3, 4 Bst. a und d, Abs. 6, 8, 9 Einleitungssatz, Bst. c bis e, Abs. 10, 12 sowie 15 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41h Abs. 1, 3, 4 Bst. a und d, Abs. 6, 8, 9 Einleitungssatz, Bst. c bis e, Abs. 10, 12 sowie 15 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 41k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 41k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41l steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier geht es unter anderem um ein erwähntes Klumpenrisiko. Wenn man die Ausführungen in den Erläuterungen auf Seite 109 betrachtet, so ist dieses Klumpenrisiko nicht umschrieben. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung hier mitunter auch für diejenigen Personen eine Hilfestellung bietet, die zukünftig dieses Klumpenrisiko beurteilen müssen, wenn man hier in etwa gewisse Rahmenbedingungen vorgeben könnte, wann effektiv in der Praxis ein Klumpenrisiko besteht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 41n Abs. 3 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41n Abs. 3 bis 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41o Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41o Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 41p wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 41p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41p Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41p Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41q Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41q Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41r Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41r Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 41s werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 41s stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60k Abs. 3 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60k Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60n Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60n Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 62a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 62a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62a Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62a Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62b steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
In diesem Artikel geht es ja um die Frage des Whistleblowings. Hier wird vorgegeben, dass drohende oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz an eine aussergerichtliche Schlichtungsstelle mitgeteilt werden können, und das hat, wie hier verlangt wird, unter Angabe der Identität des Hinweisgebers zu erfolgen, was ich grundsätzlich auch richtig finde, weil hier auch ein gewisses Missbrauchs- und Schadenspotenzial vorhanden ist. Ich frage mich einfach nur in diesem Zusammenhang: Wie kann dann diese Schlichtungsstelle mit allenfalls anonym eingehenden Meldungen umgehen? Kann, muss oder darf sie diese ignorieren? Meiner Ansicht nach müsste es möglich sein, diese einfach zu ignorieren.
Und dann wird in den Erläuterungen auf Seite 114 auch noch gesagt: «Zudem ist datenschutzrechtlich und für die in gewissen Fällen notwendige Verantwortlichkeit für Falschmeldungen die Registrierung der Identität des Mitteilenden unabdingbar.» Hier geht es eben auch um die Problematik, dass hier auch Falschmeldungen, auch bewusste Falschmeldungen, getätigt werden könnten und, wie es hier in den Erläuterungen gesagt wird, dass hier auch eine notwendige Verantwortlichkeit dann gegeben sein müsste. Jetzt wird in Ziffer 4 aber verlangt, dass die aussergerichtliche Schlichtungsstelle diese persönlichen Daten nur mit Zustimmung des Mitteilenden weitergeben darf. Jetzt frage ich mich: Wenn der Mitteilende sagt: «Nein, das dürft ihr nicht weitergeben», dann ist diese Möglichkeit, die Person für eine Falschmeldung, auch vielleicht bewusste Falschmeldung, zur Verantwortung zu ziehen, ja dann gar nicht möglich. Ist da nicht ein gewisser Widerspruch drin? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich frage mich, wer denn in der Praxis diese Schlichtungsstelle sein soll. Wo ist diese angesiedelt? Ist diese ein Teil der FMA? Sie ist ja aussergerichtlich, das steht in Abs. 1. Kann hierzu die Regierung Ausführungen machen, wo oder wer diese aussergerichtliche Schlichtungsstelle in der Praxis ist?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, ich denke, mit diesem System, das vorgesehen ist, haben wir eine gute Lösung, auch eine adäquate Lösung für Liechtenstein gefunden. Wir werden sicher auf die 2. Lesung dieses Thema, das vom Abg. Elfried Hasler angesprochen worden ist, nochmals detailliert ausführen, insbesondere die Frage, inwieweit anonyme Meldungen ignoriert werden können. Ich denke, wichtig ist in diesem Prozess, dass die Meldungen nicht anonym eingebracht werden können. Man muss sich entsprechend registrieren, damit auch die Schlichtungsstelle die Möglichkeit hat, mit dem Meldeerstatter in Kontat zu treten.
Zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Hier geht es um die aussergerichtliche Schlichtungsstelle. Diese ist definiert. Meines Wissens ist das Dr. Peter Wolff.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 63 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63a steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Ich habe eine Frage zur Ziff. 5, wo es um «irreführende oder aufdringliche Werbung» geht, wo dann die FMA auch eingreifen könnte. Hier hatten wir einen sehr prominenten Fall, wo das in der Vergangenheit genau auch das Thema war. Und hier wäre vielleicht auf die 2. Lesung noch wichtig, etwas dazu auszuführen, was unter «aufdringlicher Werbung» zu verstehen ist, wo hier die Grenzen sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 63b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Artikelverweis und Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Artikelverweis und Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Artikelverweis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Artikelverweis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. In dieser Bestimmung wird die Verweistechnik auf die Richtlinie und auf die Verordnung beschrieben. Ich halte diese Verweistechnik diplomatisch gesagt für problematisch und möchte jedenfalls nicht, dass diese Verweistechnik Schule macht, wie sie hier aufgeführt ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Es ist der Regierung bewusst, dass diese Verweistechnik nicht optimal ist. Im aktuellen Umfeld ist es aber praktisch die einzige sinnvolle und pragmatische Art und Weise, dass man diese Anforderungen, die von Europa kommen, entsprechend auch umsetzen kann und damit unsere Finanzinstitute auf das gleiche Niveau bringt, damit sie auch weiterhin im europäischen Markt agieren können. Aber es wird sicher nicht Schule machen, und wir hoffen natürlich, dass möglichst bald die Übernahme der Verordnungen zur Schaffung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht in den EWR-Acquis erfolgt, womit dann diese Frage gelöst ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERMÖGENSVERWALTUNGSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage und können mit der Lesung beginnen. Art. 1 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis e und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis e und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. k und m werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 Bst. k und m stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES MARKTMISSBRAUCHSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 1 Bst. h und i werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. h und i stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES E-GELDGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 7 Abs. 1 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ZAHLUNGSDIENSTEGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 10 Abs. 1 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 2, 2a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2, 2a und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 Abs. 1 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. b, Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 Bst. e, h und i werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. b, Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 Bst. e, h und i stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Ziff. I Bst. B wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Ziff. I Bst. B steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZKONGLOMERATSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 5 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER BESTIMMTE ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN IN WERTPAPIEREN
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERWALTER ALTERNATIVER INVESTMENTFONDS
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. a und Ziff. 18 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. a und Ziff. 18 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES SACHENRECHTS
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 392 Abs. 2 Ziff. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 392 Abs. 2 Ziff. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES INVESTMENTUNTERNEHMENSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 66 Abs. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 Abs. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, in diesem Abs. 8 ist unter anderem nachzulesen: «Bei Unterschreitung der vorgesehenen Eigenmittel kann die FMA eine Frist einräumen, ...» Wenn man dann die Seite 140 betrachtet, die Erläuterungen zu diesem Artikel bzw. diesem Absatz, dann ist diese Frist nicht definiert. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn Sie zu dieser Frist auf die 2. Lesung Ausführungen machen könnte. Wie lange ist der Zeitraum dieser Frist?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich gehe davon aus, dass die Regierung den Hinweis zur Kenntnis genommen hat. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES DIENSTLEISTUNGSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Dienstleistungsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES EWR-NOTIFIKATIONSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Anhang 2 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1131 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1131 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir die Regierungsvorlagen in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 30 erledigt.
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