Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Segmentierte Verbandsperson/-Protected Cell Company) (Nr. 69/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 31: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 69/2014 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Gegenstand dieser Vorlage ist eine Weiterentwicklung im Gesellschaftsrecht, nämlich das Modell der Segmentierung von Verbandspersonen über alle Verbandspersonen des PGR, die im Handelsregister eingetragen sind, und dies nicht nur - wie heute schon verankert - im Investmentunternehmensgesetz oder über Abteilung für Treuhänderschaften bzw. Treuunternehmen. Dabei soll sich die Zulässigkeit des Einsatzes der segmentierten Verbandsperson auf klar definierte Zwecke beschränken.
Die Zulässigkeit des Einsatzes der segmentierten Verbandsperson soll sich konkret auf - gemeinnützige oder wohltätige Tätigkeiten,
- auf den Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
- auf die Verwertung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie
- auf Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsysteme in Umsetzung anwendbarer EWR-Vorschriften beschränken.
Mit Nennung der Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsysteme in Umsetzung anwendbarer EWR-Vorschriften ist der Kontext gegeben: Der Landtag hat heute unter Traktandum 30 in 1. Lesung die Abänderung des Bankengesetzes und weiterer Gesetze behandelt. Darin behandelt wurde auch die Notwendigkeit, dass alle Finanzintermediäre, welche MiFID-Dienstleistungen erbringen, sich einem Anlegerschutzsystem anschliessen müssen. Die von den Banken bereits im Jahr 2001 gegründete und laufend ausgebaute Einlagensicherungs- und Anlegerschutz-Stiftung (EAS) kann auch für andere liechtensteinische Finanzintermediäre geöffnet werden und der Bankenverband bietet Hand dazu. Diese Gesetzesvorlage schafft nun die Voraussetzungen für die haftungsrechtliche Beschränkung der einzelnen Unterbereiche, eben Segmente, innerhalb einer Verbandsperson.
Die Regierung sieht die Einführung der segmentierten Verbandsperson als wichtige Bereicherung für das liechtensteinische Gesellschaftsrecht, durch welche der heimische Finanzplatz im internationalen Wettbewerb gestärkt werden kann.
Wie die Regierung bereits in der Zusammenfassung betont, kommt damit aber gleichzeitig dem Gläubigerschutz eine zentrale Bedeutung zu. Es stellen sich haftungs- und aufsichtsrechtliche Fragen, die aber alle - nimmt man die Stellungnahmen zur Vernehmlassungsvorlage zur Hand - gelöst scheinen:Die Treuhändervereinigung sieht dies als Nischenprodukt und als eine sinnvolle Erweiterung des Finanzdienstleistungsangebots.
Gleichwohl ist es sicherlich begrüssenswert, dass die Regierung Beschränkungen über die Zulässigkeit des Einsatzes von segmentierten Verbandspersonen beibehält, um in einer ersten Phase Erfahrungen mit dieser Erweiterung im Gesellschaftsrecht zu machen.
Die Berufsverbände und auch die Aufsicht nahmen die Vorlage positiv auf und arbeiteten eng bei deren Ausgestaltung mit.
Trotzdem sind für mich zwei Fragen aufgetaucht: - Was aus der Vorlage nicht klar hervorgeht: Worin unterscheiden sich die segmentierten Verbandspersonen von Tochtergesellschaften? Oder anders ausgedrückt: Was sind die konkreten, praktischen Vorteile von segmentierten Verbandspersonen gegenüber Tochtergesellschaften? Auf Seite 16 heisst es: «Eine Segmentierung bzw. eine Haftungsverteilung kann derzeit bereits durch die Bildung von Tochtergesellschaften oder dadurch erfolgen, dass eine Verbandsperson eine oder mehrere Treuhänderschaften errichtet und spezielle Geschäfte auf diese beschränkt. Dies kommt letztlich dem Modell einer segmentierten Verbandsperson gleich.»
- Neben all den genannten Gründen für die segmentierte Verbandsperson - sieht die Regierung Risiken des Missbrauchs dieses Instruments für Zwecke der Steueroptimierung? Oder anders: Nachdem segmentierte Verbandspersonen im Gegensatz zu Tochtergesellschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sind segmentierte Verbandspersonen in sich steuerpflichtig oder nur im Rahmen der «Holding»?
Dann noch ein Hinweis: Will man sich als Abgeordneter vertieft mit dieser Vorlage auseinandersetzen, fällt auf, - dass sämtliche detaillierten Stellungnahmen zur Vernehmlassung Art. 245a bis h ins Zentrum ihrer Anmerkungen stellen - ein Artikel, den es in dieser Ausführlichkeit weder im heutigen Gesetz noch im nun vorliegenden Bericht und Antrag selbst gibt.
- Offenbar gab es hier einen grossen redaktionellen Schritt zwischen Vernehmlassungsvorlage und aktuellem Bericht und Antrag.
- Es ist folglich fast unmöglich oder sehr aufwendig, die zum Teil fundierten Stellungnahmen zu dieser Vorlage zu Rate zu ziehen.
Und zu guter Letzt noch: Segmentierte Verbandspersonen sollen zulässig sein für «gemeinnützige oder wohltätige Tätigkeiten». Daher war es doch verwunderlich, dass die Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen e.V. ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete. Gerade diese Stellungnahme wäre aber durchaus von Interesse gewesen. Gibt es dafür Gründe oder kann dies als positive Wertung dieser Vorlage von dieser Vereinigung betrachtet werden?
Eintreten ist aus unserer Sicht unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen des Abg. Lageder anschliessen. Er hat die Vorlage insoweit gut beschrieben. Wie gesagt, es geht darum, dass eine Verbandsperson in mehrere Segmente, insbesondere in ein Kern- und ein Untersegment, aufgeteilt werden kann. Das finde ich ebenfalls begrüssenswert. Dieser Grundgedanke ist dem PGR auch nicht neu. Den gab es auch in früheren Bestimmungen. Er war bereits im PGR so zu finden. Wie gesagt, die segmentierte Verbandsperson ist - wie vom Abg. Lageder beschrieben - auf bestimmte Zwecke beschränkt. Ich bin der Ansicht, dass die Vorlage zu begrüssen ist. Insbesondere im Verhältnis zu Dritten und in Bezug auf die Haftung, denke ich, gibt es einige rechtliche Fragen, die es zu lösen gilt. Vielleicht können wir die eine oder andere rechtliche Frage und Problemstellung heute noch erörtern. Allenfalls muss es dann halt die Praxis zeigen, wie die Fragen dann gelöst werden.
Wir schaffen hier ein Instrument, das dem Bedürfnis des Marktes entspricht. Wir schaffen nicht gerade die eierlegende Wollmilchsau, aber - wie gesagt - ein Instrument, das sehr viele Bedürfnisse abdeckt. Die Vernehmlassungsteilnehmer waren grossmehrheitlich dafür. Ich möchte mich beim Herrn Justizminister bestens für diese Vorlage bedanken und bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Voten der Vorredner anschliessen, insbesondere dem Votum des Abg. Lageder. Wir wollen die segmentierte Verbandsperson ermöglichen und einführen. Das heisst, dass die Gesellschaft aus einem Kernzweck und einer oder mehreren Zellen oder eben Segmenten besteht, die verschiedenen Tätigkeitsbereichen unterworfen werden können. Dadurch soll auch ein zielgerichtetes Risk-Management ermöglicht werden.
Die Fragen des Kollegen Lageder sind berechtigt. Heute gibt es die Holdingstruktur. Nach meinem Verständnis soll das umgangen werden, um eben diese formellen Erfordernisse nicht alle erfüllen zu müssen, also Gesellschaftsgründungen usw. Aber für mich ist das auch sehr speziell und Neuland. Ausländische Rechtsordnungen scheinen das zu kennen. Es wird ausgeführt, dass 39 Länder das im Jahr 2009 hatten - Tendenz steigend. Ich möchte dem nicht im Weg stehen. Aber für mich kommt das, wenn ich das so lese, relativ einfach daher. Und das tönt auf den ersten Blick auch unproblematisch. Aber wenn man sich das dann genauer überlegt, stellen sich sehr viele Fragen. Und es wird unmöglich sein, das alles heute aufzuwerfen und das alles heute zu behandeln. Das wird dann vor allem in der Praxis geschehen und vor allem, nehme ich jetzt einmal an, durch die Gerichte.
Ich möchte nur ein paar Fragen in den Raum stellen. Der Gesellschaftszweck oder der Zweck des Kerns und des jeweiligen Segments: Muss sich ein Segment im Rahmen des Kernzweckes bewegen oder können das völlig differente Zwecke sein? Kann unter einer Kerngesellschaft z.B. einem absolut verschiedenen Zweck, der mit dem Kern nichts mehr zu tun hat, nachgegangen werden? Dann die Haftung der Organe: Was für Organisationsmöglichkeiten gibt es da? Ich nenne jetzt einfach mal die Möglichkeiten durch ein Organisationsreglement. Bei einer Holdingstruktur hat der Verwaltungsrat auch gewisse Aufsichtspflichten, also konzernrechtlich gesprochen. Das müsste hier eigentlich auch zum Tragen kommen. Ich finde es unglücklich in diesem Zusammenhang, wenn in Art. 243d Abs. 2 bezüglich Verwaltung und Vertretung ausgeführt wird, dass auf das Verhältnis zwischen der segmentierten Verbandsperson und den einzelnen Segmentsvermögen die Vorschriften über die Treuhänderschaft sinngemäss anwendbar sind. Ich meine, das ist ein sehr altes Gesetz. Auch das wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Es kommt dann nur sinngemäss zum Tragen. Also da wäre ich froh, wenn die Verwaltung und Vertretung im Gesetz konkreter geregelt werden könnten. Denn diese Verweistechnik, das kennen wir aus der Praxis, gerade aus heutigen Gesetzen, wirft immer wieder Fragen auf und zieht eine gewisse Rechtsunsicherheit nach sich.
Dann in Art. 243f - was haftet? Wir machen irgendwo eine Trennung zwischen Kern und Segment, lassen die formellen Hürden fallen, wollen, dass das Segment separat haftet. Aber dann enthält die Vorlage den Passus: «Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung des Anspruches aus, so haftet nachrangig das Kernvermögen» bei vertraglichen Ansprüchen. «Ausservertragliche Ansprüche Dritter sind auf das Kernvermögen beschränkt. Reicht das Kernvermögen nicht zur Befriedigung des Anspruches aus, so haftet nachrangig das Vermögen desjenigen Segmentes,» das den Schaden verursacht hat. Aber wenn der Kern haftet und in Konkurs geht und man verschiedene Segmente hat, stellen sich mir da einfach Fragen. Ich habe mir das nicht bis ins letzte Detail überlegt - ich werfe die jetzt einfach einmal so auf. Aber, ich denke, das wird in der Praxis nicht unproblematisch sein.
Es gibt aufsichtsrechtliche Fragen - Konzessionen, Sorgfaltspflicht. Die Regierung führt aus, dass das kein Problem ist, dass das nicht tangiert ist. Aber wie geht man damit um, wenn der Kern keiner Aufsicht untersteht oder nicht sorgfaltspflichtig ist, aber ein gewisses Segment schon? Prüft die FMA dann nur das einzelne Segment? Auch «Fit und Proper» ist ein Thema bei der Qualifikation der Verwaltung usw. Ich kann das einfach alles noch zu wenig greifen. Irgendwo werden die formellen Hürden fallen gelassen. Gleichzeitig können bezüglich eines Segments aber auch wieder Aktien ausgegeben werden. Das wird in Art. 243e ausgeführt. Also irgendwo widerspricht sich das für mich. Und dann stellt sich mir die Frage: Wenn wir eine segmentierte Verbandsperson mit verschiedenen Segmenten haben und ein Segment wieder Aktien hat, wie sieht das dann wieder mit Aktionärs- oder Informationsrechten usw. aus?
Wie gesagt, ist es nicht möglich, auf alles hinzuweisen. Das würde eine grundsätzliche Analyse bedingen. Die Regierung scheint mir in diesem Punkt auch ein bisschen unsicher zu sein, weil sie ja selber ausführt, man möchte das nicht zu weit fassen, man möchte zuerst Erfahrungen sammeln. Also irgendwo ist das, glaube ich, für alle Neuland.
Ich meine, es ist ja eine Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts. Ausländische Rechtsordnungen kennen das. Wir wollen das nachvollziehen. Ich möchte dem wie erwähnt nicht im Wege stehen. Einer Forderung nach einem modernen Finanzplatz wird das gerecht. Ich habe allerdings nicht allzu grosse Erwartungen, weil die Regierung ja ausführt, im 2009 gab es 39 Jurisdiktionen, die das hatten, und es gab weltweit 300 segmentierte Verbandspersonen. Aber wie wir aus der Bankengesetz-Lesung heute wissen, haben wir zumindest schon einen ersten Anwendungsfall.
Für mich ist zentral, dass der Gläubigerschutz nicht ausgehöhlt wird, dass das restriktiv gehandhabt wird. Daher begrüsse ich ausserordentlich, dass die Regierung das nur sehr eingeschränkt zulassen will für gemeinnützige Tätigkeiten, Verwaltung von Tochtergesellschaften, das ist für Family Offices wichtig, Verwertung von Immaterialgüterrechten und eben Einlagesicherung, Anlegerschutz.
Wichtig wäre für mich auch zu wissen, das habe ich jetzt nicht gesehen im Bericht und Antrag: Ist das eine Eigenkreation oder ist das aus einer ausländischen Rechtsordnung rezipiert? Wenn das der Fall wäre, wäre das sehr wichtig für die Praxis, dass man dann auch auf die Rechtssprechung und Materialien der ausländischen Gesetzgebung zurückgreifen kann.
Insgesamt bin aber auch ich trotz grosser Fragezeichen für Eintreten und möchte ich den Bedürfnissen des Finanzplatzes nicht im Wege stehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich möchte mich hier gerade anschliessen. Es wäre interessant zu erfahren, welche ausländische Regelung hier die Vorlage war. Das ist eine Seite. Und die andere Seite - es wird ja im Bericht und Antrag auf den Seiten 11 und 12 auch von einem gewissen Standortvorteil gesprochen. Hier werden verschiedene europäische Staaten aufgeführt, unter anderem Luxemburg, Irland und Malta, die entsprechende Regelungen bereits kennen. Hier wäre interessant zu erfahren, wie denn die Gesetzesvorlage hier im Verhältnis zu den bestehenden Gesetzen in Luxemburg, Irland und Malta ist. Sind wir hier eher auf der liberaleren Schiene oder eben auf der restriktiveren Schiene oder wo liegen hier die Unterschiede? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag soll das liechtensteinische Gesellschaftsrecht um eine neue Gestaltungsmöglichkeit erweitert werden. Dies in Form der segmentierten Verbandsperson oder PCC auf Englisch. In einem längeren Prozess wurde zuerst der Bedarf an segmentierten Verbandspersonen in der Praxis festgestellt und dann in enger Zusammenarbeit mit den involvierten Verbänden und dem Amt für Justiz ein Modell entwickelt, von dem wir uns erhoffen, dass es den Vorstellungen der Wirtschaft, unserem bestehenden Gesellschaftsrecht und den Vorgaben eines modernen Gläubigerschutzes bestmöglich gerecht wird.
Auf bestehende Modelle in anderen Jurisdiktionen konnte dabei nur bedingt zurückgegriffen werden - und damit gehe ich bereits ein bisschen auf die Frage des Abg. Christian Batliner ein. Es handelt sich beim gegenständlichen Modell in weiten Bereichen um eine massgeschneiderte liechtensteinische Lösung. Im Sinne eines wohlverstandenen Gläubigerschutzes und auch um die allfällige Gefahr einer Beeinträchtigung der Reputation des liechtensteinischen Finanzplatzes auszuschliessen, soll die Verwendung der PCC im Rahmen der vorgeschlagenen Lösung zunächst auf vier gesetzlich bestimmte Bereiche beschränkt bleiben. Die Zulässigkeit des Einsatzes einer PCC soll sich konkret auf gemeinnützige und wohltätige Tätigkeit, den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Verwertung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsysteme in Umsetzung anwendbarer EWR-Vorschriften beschränken. Trotz dieser Einschränkungen ist die PCC für uns nicht nur ein Versuchsballon, sondern wir erwarten eben genau in diesen Bereichen und auch darüber hinaus ein positives Signal für den Finanzplatz und insbesondere den Gesellschaftsstandort Liechtenstein. Entsprechender Bedarf vorausgesetzt, wird eine Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der PCC in der Zukunft von den gemachten praktischen Erfahrungen mit dem Modell PCC abhängen.
Das gesellschaftsrechtliche Wesen der PCC lässt sich am besten wie folgt beschreiben: Sie ermöglicht die rechtliche Vereinigung haftungstechnisch separierter Zellen in einer einzelnen Verbandsperson und bietet damit ein erhöhtes Mass an Flexibilität, aber auch grössere Rechtssicherheit bei der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung.
Ich bin optimistisch, dass die Einführung der PCC eine wichtige Bereicherung für das liechtensteinische Gesellschaftsrecht darstellen wird, durch welche dem heimischen Finanzplatz in bedeutendem Mass zu zusätzlicher neuer Attraktivität verholfen werden kann.
Damit komme ich zu Ihren Fragen und Anmerkungen im Rahmen der Eintretensdebatte. Der Abg. Thomas Lageder hat bereits die Frage aufgeworfen, was die Unterschiede der PCC zu Tochtergesellschaften, zu Treuhänderschaft als Ausweichmodell sind. Grundsätzlich muss man dazu einfach sagen, es ist immer gut für Kunden, wenn sie eine Wahl haben. Kunden aus dem angloamerikanischen Raum werden vielleicht den Trust sehr gut kennen, werden sich dort wohl fühlen wie ein Fisch im Wasser. Kunden des europäischen, des kontinental-europäischen Rechtsraumes haben mit dem Trust erfahrungsgemäss immer wieder Probleme, weil sie das System nicht verstehen, weil der Trust eben keine zivilrechtliche Erfindung ist, sondern eine Common-Law-Erfindung und dadurch eben schwierig ist. Es gibt Kunden, die mit dem Modell der Tochtergesellschaft, der Holdinggesellschaft keine Probleme haben, die diesen ganz klaren Aufbau mit Tochtergesellschaften, unterschiedlichen Verwaltungsräten, mit unterschiedlichen Standorten, international verteilt, bevorzugen. Aber - und das ist eben der Punkt - es gibt auch Kunden, denen diese beiden Modelle immer wieder Schwierigkeiten bereiten, die eben das Treuhändermodell nicht verstehen, nicht so gut kennen, die das zu kompliziert empfinden, zu englisch, sagen wir einmal so. Es gibt Kunden, die nicht gerne diese grossen Holdingkonstruktionen mit verschiedensten Tochtergesellschaften wählen, sondern gerne solche Haftungsabgrenzungen machen würden, aber nicht ein kompliziertes, international verstreutes Struktursystem aufbauen wollen mit verschiedensten Personen als Organen, als Verwaltungsräten, mit den ganzen Fragen der Doppelbesteuerung usw., sondern die eine einfachere Lösung suchen. Und hier bietet die PCC einfach eine zusätzliche Möglichkeit für solche Kunden, dass sie eben Haftungen und verschiedene Zwecke separieren können und dennoch eine Verwaltung haben, einen Verwaltungsrat haben, und das ist natürlich dann viel einfacher zu regeln in der gleichen Steuerjurisdiktion - auf das komme ich dann gerade noch, das haben Sie auch angetönt. Das sind Bedürfnisse, die es gibt. Und deshalb haben andere Jurisdiktionen eine solche Rechtsform eben bereits geschaffen - mit ganz unterschiedlichen Ausprägungen natürlich. Also das ist der Grund, warum wir diese PCC eben auch einführen wollen und der Wunsch auf dem Finanzplatz eben stark vorhanden war. Besonders vonseiten der Treuhänderkammer wurde das seit Jahren immer wieder mit Hochdruck gefordert.
Zu den Risiken, die der Abg. Thomas Lageder zum Beispiel im Bereich Steueroptimierung erwähnt hat, kann ich nur sagen: Die Steuerpflicht hat die PCC als Ganzes, die Gesellschaft. Aber natürlich muss die Gesellschaft, die den Verwaltungsrat als Organ dann kennt, der auch die Verantwortung trägt für eine korrekte Steuererklärung im Domizilland, das ist in Liechtenstein, sicherstellen, dass die einzelnen Segmente, dass das buchhalterisch richtig gemacht ist, dass die Steuererklärung auch richtig erstellt wird. Also ich denke nicht, dass die PCC ein zusätzliches Risiko im Bereich Steueroptimierung schafft. Das wollen wir natürlich nicht. Wir haben uns der Weissgeldstrategie verschrieben. Aber die Verantwortung für eine korrekte Steuererklärung liegt beim Verwaltungsrat. Und eben bei einem Verwaltungsrat, nicht wie bei Holdingstrukturen, wo sie über mehrere Landesgrenzen verteilt die unterschiedlichsten Steuerrechte kombinieren müssen, wo sich dann eben auch immer Fragen stellen im Bereich der internationalen Steuerplanung. Es ist eben genau der Vorteil der PCC, dass sie eine Steuerjurisdiktion haben und daher der Verwaltungsrat trotz unterschiedlichster Haftungssegmente ein Steuerrecht zu berücksichtigen hat. Ich denke, das ist genau der Vorteil. Und ich sehe hier kein besonderes Risiko für Steueroptimierung.
Ich denke, die PCC bietet auch Chancen und Gelegenheiten im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen, wenn es um Substanzfragen geht, dass man eben Gesellschaften schaffen kann, die eine Substanz haben, die ein Sekretariat haben, die eine aktive Verwaltung haben und dann für verschiedene Kunden zur Verfügung stehen, und damit eben der Aufwand für eine Struktur, die mit Substanz hinterlegt ist, damit sie von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren kann, dann viel kleiner ist, als wenn man für jede Aktivität eine eigene Gesellschaft mit Substanz, ein eigenes Sekretariat usw. errichten muss. Also das ist sicher auch ein Vorteil in steuerlicher Hinsicht.
Betreffend die Frage zu diesen Buchstaben a bis h, wozu Sie gesagt haben, der Weg von der Vernehmlassung zur Vorlage sei schwierig nachzuvollziehen: Ich habe den Bericht und Antrag dahingehend auch gelesen und kenne ja die Vernehmlassungsvorlage gut. Wir haben es im Bericht und Antrag eigentlich ausgeführt, denke ich, wie dieser Weg zustande gekommen ist. Ich gebe zu, dass es einige Veränderungen gegeben hat, gerade weil in der Vernehmlassung eben auch sehr guter Input gekommen ist. Auch im Bereich Haftungsfragen, die der Abg. Christian Batliner erwähnt hat, da sind sehr kritische Fragen gekommen, und die haben wir aufgenommen, und das hat natürlich zu diesen vielen Veränderungen geführt. Es ist halt immer der Preis, dass dann, wenn eine Vernehmlassung sehr viele Rückmeldungen gibt, die Vorlage im Bericht und Antrag ein bisschen anders aussehen kann als die ursprüngliche Vernehmlassungsvorlage. Das kann ich Ihnen leider nicht ganz ersparen. Dieser Fall wird ab und zu auftreten.
Der Stellungnahmeverzicht des Vereins der gemeinnützigen Stiftungen habe ich als positives Signal gewertet, weil eben offensichtlich die Anliegen betreffend Philanthropiestandort aufgenommen sind. Ich weiss aus Gesprächen mit dem Präsidenten des Verbandes und auch mit verschiedensten Anbietern von gemeinnützigen Stiftungen, dass diese PCC ein grosses Anliegen war, dass eben für den Philanthropiestandort diese Möglichkeit geschaffen werden soll. Zum Beispiel im Rahmen einer Gesellschaft eben ein gemeinnütziges Segment etablieren zu können, das ist ein weiterer Gestaltungsvorteil, den wir mit diesem Modell haben, dass eben ein Unternehmer sagen kann, ich möchte einen bestimmten Teil meiner Gesellschaft gemeinnützigen Zwecken widmen. Bislang musste er das völlig trennen, eine Stiftung errichten oder einen Trust. Neu kann er das mit einem Segment lösen. Der Verzicht auf die Stellungnahme ist meines Erachtens eine positive Situation. Sonst hätten sich die Verbände sicher gemeldet, wenn es noch Probleme gegeben hätte.
Der Abg. Thomas Vogt hat auf die Fragen hingewiesen, die noch im Verhältnis zu Dritten, auch im Bereich der Haftung bestehen. Ja, das trifft ähnlich auch die Fragen des Abg. Christian Batliner, dass noch verschiedenste Fragen sich dann in der Praxis stellen. Ich bin froh, wenn Sie die Fragen, die Sie heute schon haben, hier stellen, auch im Rahmen der 1. Lesung, damit wir dann in der Stellungnahme auf die 2. Lesung solche Fragen auch beantworten können - so gut wir können. Aber ich erinnere hier einfach auch an die Stiftungsrechtsrevision oder andere gesellschaftsrechtliche Neuerungen. Dort ist es halt auch so, in der Praxis werden dann Kommentare geschrieben, werden Auslegungen gemacht. Es gibt dann Gerichtsurteile bis zum Staatsgerichtshof, die gewisse Fragen dann auch klären. Es ist für die Regierung und auch für die Verbände, die mitgearbeitet haben, praktisch unmöglich, alle möglichen Haftungs- und Praxisfälle von vornherein quasi abzudecken. Sonst hätten wir eine Vorlage, die noch dicker wäre als das Bankengesetz vor einer Stunde. Wir werden nicht alle Fragen und nicht alle Probleme vorhersehen können. Und da war eine Vernehmlassungsrückmeldung eines Privaten, also eines Rechtsanwalts, der bei der Vernehmlassung mitgemacht hat, der hat auf vielen Seiten viele Fragen aufgeworfen. Die haben wir alle abgehandelt. Wir waren auch froh, für solche Fragen war die Vernehmlassung auch da. Die Fragen, die aufgetaucht sind, haben wir abgehandelt. Wenn zusätzliche Fragen kommen werden, wird sich auch hier dann die Fachliteratur dazu äussern, wird vielleicht ein Praxiskommentar entstehen für die Anwender und es wird vielleicht auch Rechtsfragen zu klären geben, die dann vor Gericht einmal geklärt werden müssen. Das haben wir bei allen Rechtsformen. Auch bei der Stiftung gibt es viele Dinge, die erst vor Gericht einer Klärung zugeführt wurden, die im Gesetz nicht vorhergesehen werden konnten. Also noch einmal: Wenn Sie heute schon Fragen sehen, die Sie noch geklärt haben möchten, dann bitte ich Sie um die Hinweise. Ich werde die nicht spontan beantworten können, aber wir werden versuchen, dann auf die 2. Lesung diese Fragen aufzunehmen und einer Klärung zuzuführen.
Damit bin ich schon beim Votum des Abg. Christian Batliner. Er hat eben darauf hingewiesen, dass es immens viele Fragen gibt. Das ist richtig. Das zeigt aber auch, finde ich, dass das ein extrem spannendes Instrument ist, das eben sehr viel Potenzial hat. Aber viel Potenzial heisst natürlich auch viele Fragen. Und das ist eben auch ein grosser Wunsch der Treuhänderkammer, die seit vielen Jahren gesagt hat, warum bringt ihr nicht endlich diese PCC. Das habe ich mir einfach auch zur Pflicht genommen und habe gesagt, ich möchte das so rasch wie möglich in der Qualität so gut wie möglich jetzt vorantreiben, damit dieser Wunsch des Finanzplatzes nach neuen Produktmöglichkeiten, nachdem sich sehr viele Fenster geschlossen haben, sehr viele Schwierigkeiten gekommen sind in den letzten Jahren, erfüllt wird. Dass wir hier nicht von vornherein alle Fragen klären können, ist eben, wie gesagt, vielfach der Fall bei neuen Rechtsformen.
Sie, Herr Abg. Batliner, haben noch diesen Auffangtatbestand der Treuhänderschaft angesprochen, die die Rechtsfragen klärt. Ich kenne das aus meiner früheren Berufspraxis. Diese Medaille hat zwei Seiten. Auf der einen Seite ist es manchmal schwierig, wenn man sagt, ja, wenn eine Frage nicht geklärt werden kann, dann schau doch dort und dort nach. Das ist eine Auffanglösung. Auf der anderen Seite hat sich dann eigentlich immer wieder bewiesen, dass die Treuhänderschaft, wie wir sie im PGR kennen, obwohl sie schon sehr alt ist, 1928 oder wann das ins PGR eingefügt wurde, gerade auch durch die Trugbestimmungen, dass eben dann doch sehr viele Fragen oft analog gelöst werden konnten. Deshalb war hier die Idee, dass auch hier viele Fragen mit dem Modell, wie sie in der Treuhänderschaft angelegt sind, eben dann in der Praxis analog gelöst werden können und dass dann hier dem Gericht eben auch ein Hinweis gegeben werden kann, dass aufgrund der Nähe der Treuhänderschaft als Grundmodell zur PCC auch die Treuhänderschaft als Modell für die Auslegung bei Problemen bei Rechtsfragen dienen könnte. Und darum dieser Hinweis auf diese Querbestimmung. Denn sonst, wenn wir das nicht machen und den Wunsch hätten, alle Fragen schon im Gesetz selbst abzubilden, wird es sehr umfangreich. Es ist eben in solchen Situationen, wo man nicht von vornherein schon weiss, welche Fragen genau noch auftauchen könnten, sehr hilfreich, wenn man auch Verweise auf andere Rechtsformen machen kann, die dann eben aufgrund der jahrzehntelangen Gerichtspraxis auch zur anderen Rechtsform Antworten liefern können.
Betreffend die Fragen in der Praxis, die Probleme zur Haftung usw., da kann ich mich nur wiederholen. Das kann ich jetzt nicht alles schon abschätzen. Es wird sicher Fragen geben. Die Nachrangigkeit des Kernvermögens und die Frage, was dann passieren könnte, wenn ein Konkurs beim Kernvermögen eintritt: Dieses Risiko, dass ein Konkurs möglich ist, hat irgendwo dann auch jede Firma, jedes Unternehmen. Dann werden sich sicher in der Praxis auch Fragen stellen. Wenn das Kernvermögen Konkurs geht, werden sich für die Segmente Fragen stellen. Dort wird man Wege suchen müssen, wie man das dann auseinanderdividieren kann. Ich bin überzeugt, dass das Aktienrecht dort auch schon Hinweise gibt. Wir werden versuchen, auf die 2. Lesung auf diese Frage vielleicht noch etwas genauer einzugehen. Darum bin ich für diesen Hinweis dankbar.
Zur Sorgfaltspflicht: Dort bin ich sehr zuversichtlich, dass das klar ist, wie das geregelt ist. Die PCC ist sorgfaltspflichtig, wenn eines der Segmente die Sorgfaltspflicht auslöst. Wir haben heute sehr ausgreifende Geldwäschereibestimmungen. Sie wissen, es gilt heute schon betreffend den Handel mit wertvollen Gütern, dass schon Motorfahrzeughändler heute Sorgfaltspflichtbestimmungen kennen, Händler von wertvollen Gütern, vom Juwelier bis zu weiss nicht welchem Händler. Es gibt heute im Bereich der Geldwäscherei sehr ausgreifende Bestimmungen. Das wird hier auch so sein. Wenn die PCC oder eines der Segmente eine bestimmte Schwelle überschreitet oder bestimmte Geschäftstätigkeit ausübt, die Sorgfaltspflicht auslöst gemäss Gesetz, dann wird die PCC als Ganzes sorgfaltspflichtig sein und der Verwaltungsrat als zuständiges Organ wird die entsprechenden Sorgfaltspflichten einzuhalten haben, zumindest für das Segment und natürlich auch für den Kern im Rahmen dessen, was das Sorgfaltspflichtgesetz vorgibt. Ich glaube, hier werden wir keine grossen Probleme sehen. Ich denke, das wird in der Praxis sicher klar zu lösen sein.
Die Erwartungen sind klein, haben Sie gesagt, Herr Abg. Batliner. Die Treuhänderkammer sieht das ein bisschen anders. Da sind die Erwartungen sehr gross, auch die Hoffnungen sehr hoch mit dieser PCC. Die Praxis wird weisen, ob diese Erwartungshaltung der Treuhänder erfüllt werden kann oder nicht. Da es eben eine liechtensteinische Lösung ist und nicht eins zu eins eine Rezeption von einem ausländischen Gesetz, was eben auch schwierig wäre, weil unser Gesellschaftsrecht doch auch relativ speziell ist in bestimmten Belangen, denke ich, dass der Kunde jetzt eine neue Produktmöglichkeit hat. Die Liechtensteiner PCC ist nicht einfach ein Abklatsch einer anderen PCC, sondern sie ist eine relativ eigenständige Lösung. Die Verbände haben mitgearbeitet und die Verbände sind eben sehr optimistisch, dass die PCC ein Erfolg werden wird. Aber ob das eintrifft oder nicht, das wissen wir natürlich alle nicht. Ich bin zu-versichtlich und ich wünsche es mir für die Verbände natürlich, dass sie hier ein neues Produkt haben, das eben auch Erfolg haben wird. Aber wie gesagt, der Blick in die Glaskugel ist hier schwierig.
Zum Abg. Elfried Hasler: Ja, den Vergleich mit dem Ausland habe ich bereits erwähnt. Wir werden Ihren Hinweis auf die 2. Lesung aufnehmen, wir werden versuchen, vielleicht schon Unterschiede zu zeigen, wo bei dieser PCC-Variante, die wir hier etablieren, die wesentlichen Unterschiede zu anderen Ländern liegen. Das ist ein guter Hinweis. Es ist dann vielleicht auch für die Praxis sehr wertvoll, wenn man schon in den Materialien sieht, wo eben Unterschiede zu anderen Jurisdiktionen und zu anderen PCCs bestehen. Das ist ein guter Hinweis. Den werden wir gerne aufnehmen.
Ich denke, die Kernvermögensfrage des Abg. Christian Batliner noch einmal: Im Kernvermögen darf sicher kein Zweck verfolgt werden, der den erlaubten Zwecken widerspricht. Aus meiner Sicht ist die Frage mit den Zweckbestimmungen im Kern und in den Segmenten klar gelöst. Aber ich schlage vor, dass wir auch hier auf die 2. Lesung noch einmal sauber ausführen, wie das zu verstehen ist, wie bei Kern und Segmenten, was die Zweckbestimmung angeht, die Spielregeln sein sollen.
Vielleicht noch zu den Modellen: Eines der Modelle, das wir sicher eben darstellen werden, wie es im Ausland gelöst ist, ist vor allem Guernsey, das wollte ich noch erwähnen. Die Insel Guernsey hat ein PCC-Modell, das teilweise Vorlage war, aber das eben nur bedingt übernommen werden konnte. Wir werden also auf die 2. Lesung vor allem auch den Vergleich mit Guernsey bringen können.
Somit habe ich, glaube ich, die wesentlichen Fragen aus der Eintrettensdebatte so gut wie möglich zu beantworten versucht. Ich bin gespannt auf die Detailfragen in der Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Lediglich noch eine Frage an die Regierung bezüglich der zeitlichen Dimension. Wir haben ja bereits gehört, dass dieses Anlegerschutzsystem, das bestehende des Bankenverbandes, ausgedehnt werden soll auf weitere Finanzintermediäre, damit eben diese auch den Marktzugang nach Europa haben und weiterhin sicherstellen können. Dieses Konstrukt soll ja auf einer PCC-Basis aufgebaut werden. Von daher ist natürlich, ich sage einmal, auch eine gewisse zeitliche Dringlichkeit geboten. Ich gehe davon aus, dass diese Materie hier mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Herr Abg. Beck, das kann ich Ihnen versichern, wir haben das Projekt im Vergleich zu vorher extrem beschleunigt. Wir wollen das so rasch wie möglich vorantreiben. Ich wollte heute einfach nicht gerade schon abschliessende Lesung beantragen, weil ich dachte, es gibt sicher einige Punkte, die wir diskutieren müssen. Aber wir werden das so schnell wie möglich in die 2. Lesung bringen. Es ist mir bewusst, dass der Zeitdruck auch für die Einlagensicherung besonders gross ist. Ich glaube, wenn wir eine neue Rechtsform einführen, dann müssen wir uns einfach die Zeit nehmen. Und gerade die Fragen, die heute auftauchen, müssen wir sicher sauber abklären. Ich kann Ihnen versichern, dass das so schnell wie möglich gemacht wird. Der Nachdruck ist hier sicher vorhanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Vielen Dank für diese Ausführungen. Ich kann Ihnen auch sagen, dass ich für eine abschliessende Behandlung auch nicht votiert hätte.Landtagspräsident Albert Frick
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, werden wir über Eintreten abstimmen.
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen.
Somit können wir zur 1. Lesung der Regierungsvorlage schreiten. Art. 215 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 215 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 243 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 243 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 243 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier hat sich mir die Frage des Verhältnisses des Zweckes der Kerngesellschaft im Verhältnis zum einzelnen Segment gestellt. In Abs. 3 wird ausgeführt: «Jedes Segment ist einem bestimmten Tätigkeitsbereich unterworfen, der in den Statuten oder in einem Reglement näher zu umschreiben ist.» Weiter hinten heisst es in Art. 243c, dass die segmentierte Verbandsperson zusätzlich zu den jeweiligen Angaben in die Statuten den Tätigkeitsbereich der einzelnen Segmente aufnehmen muss. Aber für mich scheint klar zu sein, dass sich das Segment nur im Rahmen des Kernzweckes bewegen darf und dass für den Fall, dass anderweitige Tätigkeiten in einem Segment aufgenommen werden sollen, dies im allgemeinen Zweck oder im Kernzweck enthalten sein muss. Auf Seite 15 wird ausgeführt, dass sich das nicht entgegenstehen darf. Aber wenn es z.B. eine allgemeine Bestimmung gibt, wie z.B. «betreibt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ...», genügt dies glaube ich nicht. Ich glaube nicht, dass man da im Segement alle Zwecke darunter subsumieren kann, sondern dass das konkret im Kernzweck beschrieben sein sollte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich gebe Ihnen völlig recht, Herr Abg. Batliner, in der Praxis ist es ja heute schon oft eine Diskussion mit dem Handelsregister, wie genau der Zweck sein muss und ob die aktuelle Tätigkeit einer bestimmten Rechtsform vom Zweck noch gedeckt ist. Ich kenne diese Diskussionen und wir werden auf die 2. Lesung hier dazu nochmal ausführen, wie das genau zu verstehen ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 243a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5: In Abs. 3 ist unter anderem die Rede, wenn eben die Revisionsstelle fehle, so sei ein Sachverständigenbericht zu erstellen. Wenn wir dann aber den Abs. 5 betrachten, ist dieser Sachverständigenbericht nicht mehr erwähnt. Es wird nur mehr auf den besonderen Revisionsbericht Bezug genommen. Und es wird auch explizit auf Abs. 3 Bezug genommen. Müsste hier nicht auch dieser Sachverständigenbericht zusätzlich erwähnt werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich verstehe im Abs. 5 diese Aussage «gemäss Abs. 3» so, dass das so, wie im Abs. 3 beschrieben, gemeint ist und damit auch beinhaltet ist. Aber ich werde das auch auf die 2. Lesung noch prüfen, ob das im Abs. 5 genauer dargestellt werden muss. Ich danke für den Hinweis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 243b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 243c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 243d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243d steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 2 bitte ich, den Verweis auf die Vorschriften über die Treuhänderschaft schon noch einmal genau zu überprüfen. Sie haben schon gesagt: Ein Verweis in der Praxis kann Vorteile haben. Aber wenn man die Systematik anschaut, so führen wir das unter Art. 243 ein, also im allgemeinen Teil des Personen- und Gesellschaftsrechts. Und da haben wir ja auch allgemeine Bestimmungen über das oberste Organ, über Verwaltungsräte, Pflichten usw. Und der Verweis auf die Treuhänderschaft ist diesbezüglich einfach irgendwo problematisch, weil da werden auch wieder Rechte und Pflichten des Treugebers, Rechte und Pflichten des Treuhänders etc. geregelt, es gibt ein Spurfolgerecht, es gibt ein Konkurs- und Aussonderungsrecht usw. Also für mich ist dieser Verweis wirklich unglücklich, weil wir uns ja im Allgemeinen Teil des Gesellschaftsrechtes befinden, und ich bitte, dass das wirklich genau analysiert wird, ob das so in dieser Form Sinn macht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden das sicher auf die 2. Lesung nochmal genau anschauen und prüfen. Ich denke, gerade weil es im allgemeinen Teil ist, gerade weil es um das Verhältnis zwischen der segmentierten Gesellschaft selbst und den einzelnen Segmenten geht, ist es schon richtig, auf die Treuhänderschaft hinzuweisen. Im allgemeinen Teil gibt es auch Verweise auf das Vereinsrecht als Auffangrecht. Also es gibt verschiedene Verweise. Ich glaube, hier ist schon wichtig, dass auf diese Verhältnisfrage zwischen Teilsegment und Gesamtgesellschaft, das Treuhänderrecht herangezogen wird, weil dort eben die Analogien sind und nicht in anderen Teilen des Gesellschaftsrechts. Also das ist meiner Auffassung nach schon richtig hier. Aber noch einmal, wir werden es auf die 2. Lesung anschauen, ob das wirklich so hier Sinn macht, und werden dazu auch noch einmal Ausführungen in der Stellungnahme der Regierung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier das Votum des Abg. Batliner unterstützen. Ich würde es beispielsweise zielführend finden, wenn genau beschrieben wird, auf welche Artikel verwiesen wird, nicht nur 897 ff. Möglicherweise gibt es bei diesen Bestimmungen 897 ff. wieder weitere Verweise auf andere Verbandspersonen, die dann einfach zu gewissen rechtlichen Unsicherheiten führen. Je konkreter das gemacht werden kann, desto besser ist es sicher später für die Praxis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, je konkreter es gemacht wird, desto hilfreicher ist es im bestimmten Fall, aber desto gefährlicher ist es, wenn dieser Fall dann genau nicht abgedeckt ist. Dann ist das Gericht dann vor der Frage: Wie wende ich es an? Und genau darum ist ein allgemeiner Verweis aus meiner Sicht doch eher besser. Denn es geht hier wirklich darum, dass für die Fragen, die auftauchen können und die wir nicht alle von vornherein antizipieren können, wir hier uns nicht quasi monatelang alle möglichen Fragen ausdenken und dann sagen, und das ist der Artikel und das ist der Artikel, sondern dass wir sagen, für alle Fragen, die auftauchen, gilt grundsätzlich die Analogie zum Treuhänderrecht - und dort sind ja die analogen Problemstellungen auch mit dem Spurfolgerecht, das schon erwähnt wurde, usw. Die Problemstellungen sind eben sehr ähnlich. Aber wir können nicht genau vorhersagen, welche Fragen genau auftauchen. Und das ist für mich die Gefahr bei einer Lösung mit genauen Artikelverweisen. Also ich würde davor warnen, weil dann sicher genau diese Fälle auftauchen, wo der Artikel eben nicht passt, und dann steht das Gericht vor der Frage: Ja, was tun wir jetzt, im Gesetz steht nur das und das? Und wenn wir das explizit so konkret festnageln, dann fehlt vielleicht die Flexibilität für andere Rechtsfragen. Aber ich möchte das hier nicht vertiefen. Ich glaube, wir können das so einfach mitnehmen, und ich werde das auch noch einmal mit den Spezialisten diskutieren und prüfen. Sie haben jetzt meine Meinung schon erkennen können. Ich kenne Ihre Meinung auch. Ja, wir können das gerne noch einmal bei einem fachlichen Kaffeegespräch vertiefen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Es geht für mich vollkommen in Ordnung, dass das auf die 2. Lesung aufgearbeitet wird. Einfach ein Gedanke: Die Treuhänderschaft stammt aus dem Jahre 1928. Das wurde also schon vor sehr langer Zeit im Gesetz aufgenommen. Und ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass damals so weit gedacht wurde, dass das für eine segmentierte Verbandsperson analog oder sinngemäss herangezogen werden kann. Und da habe ich einfach ein grosses Fragezeichen. Aber bitte prüfen Sie das auf die 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte das jetzt nicht verlängern, aber es macht eben schon Spass, mit Experten so etwas zu diskutieren. Ich bin immer wieder überrascht, wie aktuell und modern eigentlich unser Treuhänderrecht immer noch ist. Und in der Praxis stellt man immer wieder fest, wie fast genial damals diese Treuhänderschaft etabliert wurde. Und verschiedenste Anläufe in den letzten Jahrzehnten, die Treuhänderschaft zu modernisieren, wurden wieder eingestellt, weil man immer wieder von den Praktikern gehört hat, lasst es bitte so sein, wie es ist. Das Treuhänderrecht Liechtensteins, die Treuhänderschaft, ist so flexibel und so modern und so zeitlos immer noch, dass es fast schade wäre, wenn man daran zu viel herumändert. Und ich bin überzeugt - das ist meine Erfahrung mit der Treuhänderschaft als Rechtsform -, dass sie für diese Fragen, die in der PCC auftauchen, auch gute Antworten liefern wird. Da bin ich wirklich zuversichtlich. Aber damit können wir es, glaube ich, auf die 2. Lesung hin dann ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 243e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243e steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich gebe es jetzt unter dem Artikel nochmals kurz zu Protokoll: In Abs. 5 wird ausgeführt, dass bezüglich den einzelnen Segmenten Aktien ausgegeben werden können. Und da stellen sich mir dann diverse Fragen. Das ist ja dann eigentlich wieder wie eine Tochtergesellschaft. Wie geht das z.B. mit Informationsrechten usw.? Wie geht man damit um? Hat der Aktionär der segmentierten Verbandspersonen vollumfängliche Einsichtsrechte ins Segment? Schlussendlich läuft das auf eine Tochtergesellschaft hinaus. Und das beisst sich für mich irgendwo wieder. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Diese Fragen habe ich im Vorfeld der Vorlage hier auch sehr intensiv mit dem Amt für Justiz und den Experten diskutiert. Ich sehe dort auch noch Klärungsbedarf - oder mehr Material in den Materialien wäre dazu sicher hilfreich. Und dazu werden wir auf die 2. Lesung gerne auch noch etwas mehr ausführen, was die Aktionärsrechte und das Verhältnis von Segment und Gesamtgesellschaft angeht. Also der Hinweis ist sicher berechtigt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 243f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243f steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Auch hier, wir haben das beim Eintreten diskutiert, Abs. 2 und 3. Irgendwo soll das Segment für sich haften, aber es gibt dann wieder eine nachrangige Haftung. Wie läuft das konkursrechtlich ab? Dann wieder mit dem Verweis auf die Treuhänderschaft mit dem Sondervermögen usw. Das ist alles ein bisschen ineinander hineinverknüpft. Ich denke, es sind hochkomplexe juristische Fragen, die sich hier stellen. Wenn man hier auf die 2. Lesung noch mehr Stoff zu den Materialien geben könnte, wäre ich sehr dankbar. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich kann auch in Bezug auf diese Bestimmung das Votum des Abg. Batliner unterstützen. Meines Erachtens ist diese Bestimmung, wie sie jetzt hier steht, klassisches Juristenfutter. Ich weiss auch nicht, wie man das anders regelt, aber ich wäre einfach dankbar, wenn man für die 2. Lesung möglichst viele - hier hat es auch unbestimmte Begriffe drin - unbestimmte Begriffe in der Stellungnahme nochmals definiert. Wenn man ein bisschen beschreibt, wieso z.B. vertragliche Ansprüche und ausservertragliche Ansprüche in Bezug auf den Haftungsfonds anders behandelt werden sollen, wieso ein Anspruchsberechtigter einen Anspruch darauf hat, dass der potenziell Beklagte erforderliche Auskünfte zu erteilen hat. Das ist jetzt einmal ein Beispiel einiger Fragen, bei denen es sicher hilfreich wäre, wenn sie in einer Stellungnahme nochmals beschrieben werden. Und auch in Bezug auf den Konkurs stellen sich natürlich einige Fragen; und auch in Bezug auf den Abs. 5, wo beschrieben wird, dass Gläubiger eines einzelnen Segmentes ein vorrangiges Recht auf Befriedigung ihrer Forderungen haben. Hier stellt sich für mich insbesondere auch die Frage: Wie ist hier das Verhältnis zu den Konkursklassen, die es im Konkurs gibt? Hat diese Bestimmung irgendeinen Einfluss auf diese Konkursklassen? Oder habe ich es vielleicht auch nur falsch verstanden? Ich glaube, die Grundproblematik, die vor allem der Abg. Batliner und ich haben: Es ist einfach ein neues Instrument, wie Sie es beschrieben haben, und es stellen sich viele Fragen, wo es sicher sinnvoll ist, wenn man einfach möglichst viel Literatur hat und möglichst viel in den Stellungnahmen beschrieben wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja genau zu diesen konkursrechtlichen Fragen vielleicht ein Fallbeispiel. Hier wird ausgeführt: «Über jedes der einzelnen Segmentsvermögen kann nach den Vorschriften der Konkursordnung ein Konkurs durchgeführt werden.» Jetzt geht ein Segment in Konkurs, die Gläubiger des einzelnen Segments sind vorrangig zu behandeln, das reicht nicht aus, das Segment ist ausgeschöpft, es bleibt eine Ausfallsforderung. Dann haftet nachranging die PCC. Das reicht vielleicht auch nicht. Da hängen dann wieder unten weitere Segmente daran. Wie geht man damit um? Haftet dann zuerst die PCC bzw. der Kern, und die unteren Segmente müssen dann nachträglich eventuell auch liquidiert werden? Dann stellen sich wieder Fragen in der Praxis: Gibt es hier Fristen? Was wird anerkannt - Konkursklassen usw.? Ich denke, da stellen sich immens viele Fragen. Aber vielleicht könnte man das noch weiter ausführen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sie haben sicher recht, dass sich solche Fragen stellen, aber mit solchen Fragen hat man sich auch beschäftigt. Ich denke auch, anhand des Vergleichs mit den anderen Vorbildern, also Guernsey und anderen Jurisdiktionen, die haben ja auch diese Fragestellungen, kann ich dann auf die 2. Lesung vielleicht auch zeigen, wie das in anderen Jurisdiktionen gelöst wurde. Die haben auch schon länger Erfahrung mit diesen Instrumenten, und vielleicht können wir dort dann auch zeigen, dass es in der Praxis ja funktioniert und wie das dort gelöst ist. Wir werden versuchen, dort einen Blick über den «Gartenhag» zu werfen, um zu schauen, wie das die anderen gemacht haben, einfach damit man einen Vergleich hat. Und ich glaube, das gibt dann vielleicht auch bestimmte Antworten, weil uns hier einfach noch die Praxis fehlt. Und anderswo haben sie schon die Praxis. Das wäre eine mögliche Lösung. Wir werden versuchen, vielleicht auch ein, zwei Beispiele auf die 2. Lesung aufzunehmen, wie das dann in der Praxis ausschauen könnte, damit es sozusagen besser visualisiert ist, wie das ablaufen wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 243g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243g steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu diesem Artikel. Hier wird ja in Satz eins ausgeführt: «Sofern sich aus den Statuten oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, kann das gesamte Segmentvermögen oder Teile davon an Dritte übertragen werden.» Wenn man dann die Seite 56 in den Erläuterungen betrachtet, stellt man fest, dass anscheinend die Debatte darüber geführt wurde, ob man nicht die entsprechenden Gläubiger verpflichtend informieren müsste. Die Regierung sagt, dass sie das nicht so sieht. Und ich frage mich schon auch: Ist das gut, wenn man die Gläubiger eben nicht informiert, wenn hier einfach, wie es ja im Art. 243g steht, das gesamte Segmentvermögen oder Teile davon übertragen werden? Die Regierung argumentiert auf Seite 56 dann auch noch mit den gewöhnlichen Gesellschaften, sagt dann aber auch, dass hier bei diesen gewöhnlichen Gesellschaften eben nicht in jedem Fall die Gläubiger zu informieren sind. Aber anscheinend gibt es hier Fälle, wo die Gläubiger zu informieren sind. Und wenn ich hier die Debatte so verfolge und die kritischen Voten der Rechtsanwälte hier drinnen höre, ist hier sicherlich ein gewisses Risiko vorhanden. Übrigens auch die Stellungnahme des privaten Vernehmlassungsteilnehmers, die Sie, Herr Vize-Regierungschef, erwähnt haben, weist ja explizit auch auf den Gläubigerschutz hin und darauf, dass diesem Gläubigerschutz eben dieses Rechtsinstitut der PCC entgegenstehen könne und dass es sich um ein allfälliges Reputationsrisiko für Liechtenstein handle. Ich sehe schon auch, Sie versuchen hier einer Branche eine neue Geschäftsmöglichkeit zu eröffnen. Das ist sicherlich zu begrüssen - aber wie gesagt, das Reputationsrisiko dürfen wir sicherlich auch nicht aus den Augen verlieren. Da kann ich den Abg. Thomas Vogt nur unterstützen, wenn er fordert, möglichst alle Begriffe, die einen grossen Ermessensspielraum beinhalten, zu präzisieren, damit dann gewisse Regeln klar sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, diese Reputationsbefürchtungen waren mit ein Grund, warum die Vorlage sehr lange Zeit zurückgehalten worden war. Nach der Vernehmlassung haben wir alle diese Bedenken so gut wie möglich aufzunehmen versucht. Es ist sicher nicht im Interesse der Regierung, neue Möglichkeiten für reputationsschädigende Geschäftsmodelle zu schaffen, und wir haben hier viele, viele Korrekturen vorgenommen, um diese Reputationsrisiken auszuschliessen. Wir werden auch diesen Art. 243g gerne auf die 2. Lesung nochmals prüfen, ob wir hier den Gläubigerschutz nicht doch noch stärker ausgestalten. Ich nehme den Hinweis so mit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 243h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 243h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 679 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 679 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 932a § 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 10 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 932a § 10 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 36 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 932a § 36 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 50 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 932a § 50 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 932a § 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 57 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 932a § 57 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier ist genau so ein unbestimmter Rechtsbegriff, nämlich «nicht wichtige Gründe». Und da würde ich auch empfehlen, auf die 2. Lesung zumindest Beispiele aufzuführen, was diese nicht wichtigen Gründe sein können, die hier diese Konsequenzen nach sich ziehen, damit wenigstens in etwa der Begriff ein wenig genauer definiert ist. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 1032 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1032 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 31 erledigt. Wir machen jetzt eine kurze Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 11 bis 11:15 Uhr).
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