Gesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz) (Nr. 81/ 2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 11: Gesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 81/2014. Er steht zur Diskussion.Abg. Wolfgang Marxer
Vielen Dank. Liechtenstein hat das FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 unterzeichnet, das heisst automatischer Informationsaustausch über Konten von US-Personen an die nationale - das heisst an die liechtensteinische - Steuerbehörde zur Weiterleitung an die US-Steuerbehörde (IRS). Das Gesetz soll nun jene Bereiche in der Umsetzung dieses FATCA-Abkommens regeln, die notwendig sind. Insofern sind FATCA-Abkommen und Memorandum of Understanding integrierter Bestandteil dieses Gesetzes.
Dieses Umsetzungsgesetz steht im Spannungsfeld zwischen der konkreten Umsetzung des Staatsvertrags einerseits und dem Wunsch, dem Anspruch der Finanzinstitute, im eigenen Land Vereinfachungen zu ermöglichen, die noch im Einklang mit staatsvertraglichen Regelungen sind. Dieses Spannungsfeld zeigt sich auch in den vielen fundierten Stellungnahmen, die zu dieser Gesetzesvorlage eingegangen sind. Die Regierung hat bei der Erarbeitung der Vorlage und des vorliegenden Berichts und Antrags die Branchenvertreter eng eingebunden und zahlreiche der gewünschten Änderungen entweder aufgenommen oder im Bericht und Antrag detailliert ausgeführt.
FATCA und insbesondere das Umsetzungsgesetz ist in den Details - und wir haben das aus der Diskussion vorhin schon gehört - eine hochkomplexe und kostenintensive Angelegenheit auf verschiedenen Ebenen, worauf auch hindeutet, dass in den Stellungnahmen etliche Punkte angesprochen wurden, welche die praktische Umsetzung betreffen. Und hier verweist die Regierung jeweils auf einen Fragen- und Antwortenkatalog der Steuerverwaltung. Aber dieses Gesetz zeigt, dass dies quasi einem neuen Zeitalter in der Finanzindustrie gleichkommt, und - ebenfalls erläutert - es wird auch deutliche finanzielle und personelle Auswirkungen, gerade in der Steuerverwaltung, haben.
Gleichwohl ist Eintreten auf diese Vorlage aus Sicht der Freien Liste unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne möchte ich mich zu Art. 11 «Kontrolle» des vorliegenden FATCA-Gesetzes äussern. Dabei wird erwähnt, dass die Überprüfung der Pflichten der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte erfolgt. «Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 FMAG.»
Abs. 3 des Art. 11 führt aus, dass die Kosten der unabhängigen Dritten die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute zu tragen haben.
Die Kostentragung der Kontrolle von den Finanzintermediären selber bei der Einführung eines bilateralen Abkommens im Steuerbereich ist eine höchst unerfreuliche Entwicklung für die Finanzintermediäre. Die Finanzintermediäre - insbesondere spreche ich hier für die Banken - haben bereits jetzt durch die europäische und nationale Regulierung sowie den laufenden Ausbau des aufsichtsrechtlichen und statistischen Meldewesens deutlich höhere Kosten zu tragen.
Ich verstehe deshalb nicht, weshalb man in Liechtenstein, wo man doch auf einen starken Finanzplatz angewiesen ist, die Finanzplatzakteure, welche mit der Regulierungsflut und den damit zusammenhängenden Kosten konfrontiert sind, weiter zur Kasse bittet, ohne dies eigentlich tun zu müssen.
Ich hätte mir eine Lösung gewünscht, wie es der Bankenverband in seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht schreibt: Der Auftrag zur Überprüfung der Pflichten gemäss FATCA-Gesetz sollte bei Banken und Wertpapierfirmen nach dem Bankengesetz an die interne Revision übertragen werden können. Dies einerseits aus Kostengründen, da die Honorare an die externen Prüfer eingespart werden können, und anderseits, weil die interne Revision aufgrund des frühen Einbezugs in die FATCA-Umsetzung ungefähr über den gleichen Wissensstand verfügt wie eine externe unabhängige Stelle. Das Argumentarium der Unabhängigkeit lasse ich hier nicht gelten, da die interne Revision gemäss Anhang 4.3 der Bankenverordnung auch als eine nicht in die laufende Geschäftstätigkeit integrierte, unabhängige Stelle gilt. Die Prüfungsunterlagen der internen Revision könnten ja auch jederzeit von der externen Revisionsgesellschaft eingesehen werden.
Aus den vorerwähnten Gründen kann ich die Pflicht zur Prüfung durch einen unabhängigen Dritten in Art. 11 nicht nachvollziehen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich kurz fassen. Das meiste wurde schon gesagt, auch vorhin beim Abkommen. Aber ich möchte beim Votum des Abg. Manfred Kaufmann einhaken, was die Kontrolle gemäss Art. 11 anbelangt. Es wurde an mich auch mehrfach herangetragen, dass da einfach im Markt Ängste bestehen. Die Kontrolle sollte verhältnismässig sein. Es sollte nicht zu einem Selbstläufer avancieren. Der Abg. Manfred Batliner hat beim Abkommen auch schon Ähnliches gesagt. Es wäre sehr zu wünschen, dass da ein risikobasierter Ansatz gewählt wird. Die Frage ist einfach: Kann man die Prüfung - wie beim Sorgfaltspflichtgesetz - zum Beispiel alle drei Jahre machen? Fraglich ist auch die Prüfungstiefe: Wie weit geht eine Prüfung? Was ist Gegenstand der Prüfung? Werden alle Geschäftsfälle geprüft? Oder kann jemand auch Erklärungen abgeben, dass man keine Kunden mit Amerikabezug usw. hat? Dass man das irgendwo abfedern kann und nicht massive Kosten auf die Finanzintermediäre überwälzt werden. Denn auf der anderen Seite haben wir ja auch sehr hohe Bussandrohungen. Also wenn jemand falsche Erklärungen abgibt usw. und bei einer Kontrolle sich herausstellt, dass da etwas falsch gegangen ist, dann ist immer noch eine Bussandrohung im Raum. Da würde ich auch sehr dafür plädieren, dass die Kontrollen moderat geregelt oder gehandhabt werden - auch was die Banken anbelangt, dass die interne Revision beigezogen werden kann. Die ist ja in ständigem Kontakt mit der externen Revision, muss Informationen weitergeben. Also da ist dann automatisch auch eine externe Kontrolle gegeben. Das wird ja bei QI-Fragen auch so gehandhabt. Also wäre ich froh, wenn man das entsprechend so handhaben könnte, wenn die Regierung hierzu Ausführungen machen könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Nachdem ich dem Abkommen nicht zugestimmt habe, wäre es wahrscheinlich logisch, wenn ich sage: Ich bin auch gegen Eintreten. Aber das bringt ja nichts. Ich möchte deshalb auch eine Frage stellen und dann vielleicht zu einzelnen Artikeln auch noch Bemerkungen in der 1. Lesung machen.
Ich beziehe mich jetzt auf Seite 52 im Bericht und Antrag, wo es um die Verfassungsmässigkeit und um das Rechtliche geht. Da wird nach meinem Gefühl schon etwas sehr rasch darauf hingewiesen, dass das ja im Bericht und Antrag zum Abkommen bereits aufgeführt worden sei. Um Rechtsunsicherheiten durch Widersprüche zwischen FATCA-Abkommen und diesem Gesetz zu vermeiden, werden Bestimmungen des FATCA-Abkommens und des Memorandum of Understandig, die dort bereits hinreichend bestimmt sind, im vorliegenden Gesetz nicht wiederholt.
Ich kann nicht erkennen - mir geht es da vielleicht ähnlich wie dem Kollegen Manfred Batliner -, wie das alles hinreichend bestimmt ist. Was mich am meisten stört - ich habe das in meinem Votum vorhin gesagt: Wir wissen letztendlich nicht, wie viel amerikanisches Recht, wie viele Seiten von IRS-Bestimmungen da dahinterstecken. Oder vielleicht weiss es die Regierung, dann wäre ich froh, wenn sie das schildern könnte. Ich wäre auch froh, wenn sie mitteilen könnte, ob das tatsächlich zutrifft, was der Kollege Marxer gesagt hat, dass automatisch weiteres Recht adaptiert werden muss.
Letztlich die Frage der Verfassungsmässigkeit: Wurde das wirklich geprüft? Ist das alles verfassungsmässig? Auch wegen der Tatsache, dass vieles von diesem amerikanischen Recht, das wir jetzt schlucken werden, absorbieren werden, eben nur in englischer Sprache zur Verfügung steht. Allein dieser Umstand scheint mir verfassungsrechtlich sehr fragwürdig. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich werde jetzt beim Eintretensvotum, weil andere Abgeordnete auch schon auf diesen Art. 11 hingewiesen haben, auch nochmals einhaken. Ich denke einfach, die Regierung sollte hier auf die 2. Lesung bereits schon Lösungsansätze präsentieren, wie solche Kontrollen unbürokratisch und einfach durchgeführt werden und trotzdem wirkungsvoll sind, dass eben keine Flächenbrände gemacht werden und hier nicht exakt alle Details durchgeforstet werden, obwohl nichts zu finden ist. Es ist die Frage, ich möchte das besprochen oder diskutiert haben: Kann das im Rahmen der FMA-Revision passieren? Kann das die jährliche Revision hier stichprobenweise prüfen? Könnten Selbstdeklarationen, eidesstattliche Erklärungen, welche im gewissen Turnus abgegeben werden, hier vereinfacht werden? Ich möchte hier einfach die Regierung auch beim Wort nehmen, dass wir unbürokratische Lösungen in der Durchführung dieses Art. 11 eben vorgeschlagen erhalten, dass man auch erkennbar macht oder aufzeigt auf die 2. Lesung, wie so etwas erfolgen könnte, dass es wirklich unbürokratisch ist. Das wäre mein Wunsch für die 2. Lesung. Oder ob man dann allenfalls eben auch eigene Vorschläge machen müsste, wenn die Einfachheit noch nicht gegeben wäre. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, wenn schon während der Eintretensdebatte intensiv über Art. 11 debattiert wird, möchte ich gerade hier meinen Teil auch beitragen. Hinsichtlich Art. 11 wäre analog zum Sorgfaltspflichtgesetz zu prüfen, ob Kontrollen nicht allenfalls in ordentliche und ausserordentliche Kontrollen unterteilt werden könnten. Ordentliche Kontrollen sollten nur bei Finanzinstituten vorgeschrieben beziehungsweise durchgeführt werden, welche FATCA-relevante Geschäftsbeziehungen unterhalten und somit der Steuerverwaltung melden. Finanzinstitute, welche gegenüber der Steuerverwaltung jährlich schriftlich erklären, dass sie keine FATCA-relevanten Geschäftsbeziehungen unterhalten, sollten meines Erachtens grundsätzlich von ordentlichen Kontrollen befreit sein.
Im Wege ausserordentlicher Kontrollen könnten letztere Finanzinstitute bei Vorliegen von Anhaltspunkten hinsichtlich inkorrekter Meldungen an die Steuerverwaltung weiterhin Kontrollen unterzogen werden.
Zudem sind sowohl bei ordentlichen als auch bei ausserordentlichen Kontrollen Massnahmen vorzusehen und die Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Verhältnismässigkeit, die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Kosten, gewährleistet werden kann. Kosten für die Durchführung von ausserordentlichen Kontrollen sollten nur dann vom Geprüften getragen werden müssen, wenn sich im Zuge der Kontrolle eine Verletzung des Abkommens zur Umsetzung von FATCA oder des Umsetzungsgesetzes ergibt. In allen übrigen Fällen sollten diese Kosten bei ausserordentlichen Kontrollen vom Staat getragen werden, eben analog dem Sorgfaltspflichtgesetz.
Zudem ist der FATCA-Prüfprozess genau festzulegen, so dass die Finanzinstitute den entsprechenden Prüfaufwand abschätzen können. Im Zusammenhang mit dem FATCA-Prüfprozess stellen sich folgende Fragen, zu denen ich von der Regierung Präzisierungen in der Gesetzesvorlage oder zumindest Antworten in einer Stellungnahme auf die 2. Lesung hin erbete:- Wie ist die Prüfperiode definiert? Kann davon ausgegangen werden, dass ordentliche Prüfungen analog beispielsweise dem Sorgfaltspflichtgesetz alle drei Jahre durchgeführt werden?
- Wie lautet die Definition des Prüfgegenstands? Sind sämtliche Geschäftsbeziehungen Basis der Kontrolle oder ausschliesslich diejenigen mit FATCA-Relevanz? In Analogie zu LDF-Prüfungen gehe ich davon aus, dass bloss FATCA-relevante Geschäftsbeziehungen Prüfgegenstand sein werden.
- Wie gestaltet sich die Stichprobenauswahl? Ist davon auszugehen, dass hier in Analogie zum Sorgfaltspflichtgesetz Stichproben im Verhältnis zur Gesamtzahl FATCA-relevanter Geschäftsbeziehungen durchgeführt werden?
- Werden hinsichtlich des Prüfinhalts ebenfalls eine materielle und eine formelle Prüfung analog der Sorgfaltspflichtprüfungen durchgeführt? Was und wie wird jeweils genau geprüft?
Ich wäre sehr dankbar, wenn man sich des Themas auf die 2. Lesung hin noch annehmen könnte. Danke vielmals. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, danke für diese Rückmeldungen zum FATCA-Gesetz. Ich habe gesehen, dass insbesondere Art. 11 in Kritik steht. Wir haben gewisse Ausführungen im Bericht und Antrag bereits vorgenommen. Dennoch möchte ich einige Punkte noch weiter detaillieren.
Liechtenstein hat ein FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 abgeschlossen. Unter dem Modell-1-Abkommen besteht, anders als beim Modell-2-Abkommen oder dem QI-Abkommen, keine direkte Verantwortlichkeit der liechtensteinischen Finanzinstitute gegenüber den USA bzw. dem IRS. Um dies für liechtensteinische Finanzinstitute zu gewährleisten, obliegt es Liechtenstein bzw. der Steuerverwaltung als zuständige Behörde, die ordnungsgemässe Durchführung von FATCA sicherzustellen. Dies setzt wirksame Kontrollen voraus. Wird der Steuerverwaltung die Möglichkeit genommen, externe Kontrollen durchzuführen, so kann sie nicht beurteilen, ob FATCA ordnungsgemäss umgesetzt wurde. Eine reine interne Kontrolle und eine Art Selbstdeklaration der Banken genügt hier nicht. Auch knüpfen die Strafbestimmungen zu einem wesentlichen Teil an die Ergebnisse der externen Kontrollen an. Würden externe Kontrollen für Banken abgeschafft, so würde auch die Präventivwirkung der Strafen ins Leere laufen. Ob FATCA ordnungsgemäss durchgeführt wurde, könnte seitens der Steuerverwaltung in diesen Fällen gar nicht mehr beurteilt werden.
In den QI-Abkommen ist auch eine Verantwortlichkeit der Banken im Zusammenhang mit FATCA vorgesehen. Derzeit gibt es daher gewisse Überschneidungen zwischen der QI-Verantwortlichkeit und der Verantwortlichkeit unter FATCA. Da aber die QI-Abkommen keine zwischenstaatlichen Abkommen sind, kann die liechtensteinische Regierung keinen direkten Einfluss auf die einzelnen QI-Abkommen nehmen und auch nicht steuern, welche Pflichten seitens den USA dort vorgeschrieben werden. Daher muss die Umsetzung von FATCA, zu der sich Liechtenstein unter dem Modell-1-Abkommen verpflichtet hat, losgelöst von einer allenfalls bestehenden Verantwortlichkeit unter dem QI-Abkommen erfolgen.
Nichtsdestotrotz anerkennt die Regierung das Anliegen der Banken bzw. QI, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den FATCA-Kontrollen möglichst niedrig zu halten. Aus diesem Grund wurde explizit in die Erläuterungen zum FATCA-Gesetz aufgenommen, dass im Sinne einer risikoorientierten Prüfung beim Kontrollrhythmus und beim Umfang der externen Kontrollen berücksichtigt werden soll, wenn ein QI unter dem QI-Regime von der Möglichkeit eines internen Complianceprogramms Gebrauch macht. Eine völlige Abschaffung der externen Kontrollen beim QI wird jedoch im Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch nicht als zielführend erachtet.
Die Kosten, das war auch ein Thema, die Kosten der unabhängigen Dritten sind analog wie bei Sorgfaltspflichtkontrollen von den kontrollierten Instituten zu tragen. Analog zu Art. 24 Abs. 9 des Sorgfaltspflichtgesetzes wird zudem geregelt, dass sich die Kosten «nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten» haben und «in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig» sein müssen. Eine Kostentragung seitens der betroffenen Finanzintermediäre ist kein Novum und zusätzlich zu den Sorgfaltspflichtkontrollen bereits in Teilbereichen im Umsetzungsgesetz zum Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich verankert. Bei der Überwälzung der Kosten für die FATCA-Kontrollen auf die betroffenen Finanzinstitute handelt es sich um eine verursachergerechte Zuordnung, welche alle Betroffenen gleich behandelt. Eine Begrenzung der Kosten wird dadurch erreicht, dass sich die Kosten nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten haben und in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein müssen. Eine Überwälzung der Kosten für diese Kontrollen auf den allgemeinen Steuerzahler wird nicht als sachgerecht angesehen.
Es gab auch Fragen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfungen. Für die Durchführung der Kontrollen unter FATCA wird die Steuerverwaltung die externen Prüfer im Detail instruieren. Die Instruktionen werden im Augenblick seitens der Steuerverwaltung als zuständige Behörde erarbeitet.
Zum Prüfgegenstand: Der Prüfinhalt bezieht sich auf die Erfüllung sämtlicher Pflichten nach dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz. Dies betrifft insbesondere die richtige Qualifikation als FI oder als aktive oder passive NFFE, die Registrierung, die ordnungsgemässe Durchführung der FATCA-Sorgfaltspflichten sowie das ordnungsgemässe und vollständige Reporting.
Zur Prüfperiode: Die Kontrollen sollen im Rahmen der ordentlichen Kontrollen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz bzw. nach dem QI-Abkommen erfolgen.
Zur Stichprobenauswahl: Die Stichprobenauswahl erfolgt auf grössen- und risikobasierten Grundlagen.
Dann noch zur Frage, ob es hier möglich ist, jährliche Erklärungen abzugeben, dass ein FI, der keine US-Accounts hält, das so bestätigen kann. Die Einschränkung der Kontrollen auf Finanzinstitute, die US-Accounts haben, ist im FATCA-Abkommen eben nicht vorgesehen und widerspricht auch der Verpflichtung Liechtensteins, eine ordnungsgemässe Umsetzung sicherzustellen. Alle liechtensteinischen FI und NFFE unterliegen grundsätzlich FATCA. Aus der Qualifikation als FI, aktive NFFE oder passive NFFE ergeben sich dann die jeweiligen Due-Diligence-, Registrierungs- und Reportingpflichten. Es ist deshalb unerlässlich, umfassend zu prüfen. Eine Selbsterklärung der Finanzinstitute, dass keine US-Accounts gehalten werden, kann nicht ausreichend sein, um von der Prüfpflicht ausgenommen zu werden. Die Feststellung, dass keine US-Accounts gehalten werden, kann nur nach Durchführung der Due-Diligence erfolgen. Die korrekte Durchführung dieser Due-Diligence ist deshalb auch zu prüfen.
Also Sie sehen, es gibt hier diverse Argumente, die eine umfassende Kontrolle bedingen. Dennoch ist es ein Anliegen, dass diese Kontrollen eben auch einigermassen vernünftig umgesetzt werden und dass diese FIs oder die Gesellschaften nicht zu sehr belastet werden. Aber Liechtenstein hat die Verpflichtung, dieses FATCA-Abkommen entsprechend umzusetzen und auch zu prüfen, und muss auch gegenüber den Amerikanern dafür geradestehen. Deshalb kann man betreffend Kontrollen keine Einschränkung auf diese FIs machen und den Rest einfach weglassen. Aber wir können diesen Punkt sicher auch für die 2. Lesung für Sie nochmals detailliert dann ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich habe hier einfach spontan vielleicht eine Anregung, die man vielleicht prüfen könnte auf die 2. Lesung. Wie ich jetzt das hier verstehe, werden ja diese Kontrollen durch die Steuerverwaltung selbst oder eben durch unabhängige Dritte erfolgen. Und der Wunsch gewisser Branchenvertreter ist es ja, dass eben auch die interne Revision diese Kontrollen wahrnehmen könnte. Allenfalls gäbe es ja hier einen Kompromiss, dass man sagen kann, regelmässig macht das grundsätzlich die interne Revision der einzelnen Unternehmen, aber die Steuerverwaltung hat daneben noch die Möglichkeit, in Einzelfällen stichprobenweise Kontrollen durchzuführen. Dann wäre ja sichergestellt, dass eine gewisse Kontrolle auch noch extern stattfinden kann. Das wäre vielleicht ein möglicher Kompromiss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich nehme diese Anregung gerne auf sowie auch die generelle Kritik an Art. 11. Ich denke, wir werden das auf 2. Lesung nochmals genau anschauen und dann wirklich eine Lösung bringen, die hoffentlich auch den Wünschen des Landtags entspricht. Es ist auch in meinem Interesse, dass hier keine unnötigen Kontrollen durchgeführt werden. Auf der anderen Seite - wie gesagt - müssen wir diese korrekte Umsetzung des FATCA-Abkommens auch sicherstellen. Das ist ein Spannungsfeld, das wir automatisch haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Der Ursprung dieser Überlegungen ist ja, dass beim QI-Regime es neuerdings auch möglich ist, dass die interne Revision hier Prüfungen machen kann. Hier möchte ich vielleicht auch für die 2. Lesung anregen, dass man vielleicht schaut, was in anderen Gesetzgebungen oder in anderen Jurisdiktionen dort vorgesehen ist. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die eine oder andere Idee dort auch aufgenommen werden kann. Denn ich glaube, es ist sicher unbestritten, dass die Steuerverwaltung bei Bedarf zumindest eine externe Revision beiziehen kann. Die Frage ist wirklich: Wie ist das am effizientesten zu machen? Aber die Regierung hat hier eine Prüfung zugesagt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte beim Abg. Beck gerade anschliessen. Man sollte auf jeden Fall auf die 2. Lesung hin prüfen, dass man auf andere Jurisdiktionen Rücksicht nimmt, und fragen: Was kann man kombinieren, vereinfachen und zusammenführen, dass man hier die Problematik der Bürokratie und der Einfachheit hier hochhält.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Nachdem sich die Eintretensdebatte erschöpft, können wir über Eintreten abstimmen.
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen Eintreten beschlossen.
Somit können wir zur 1. Lesung der Regierungsvorlage durch Artikelaufruf schreiten. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Entschuldigung, ich war noch bei Art. 5 Abs. 4. Da wird von inländischen Zustellungsbevollmächtigten gesprochen. Meine Frage: Wer kann als inländischer Zustellungsbevollmächtigter qualifizieren?Regierungschef Adrian Hasler
Ich werde das auf die 2. Lesung vorbereiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Auch hier wieder die Frage. Hier wird vom Fremddienstleister gesprochen. Wer kann als Fremddienstleister qualifizieren? Muss ein Fremddienstleister im Inland domiziliert oder konzessioniert sein?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke für das Wort, Herr Präsident. In Abs. 2 wird von «Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten» geschrieben. Wäre es nicht auch richtig, den unbefugten Zugriff und die unbefugte Weitergabe in diesem Absatz zu definieren?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier sollte man sicher den Bussenrahmen nochmals anschauen. Ich denke, man sollte dies vor allem auf die Leistungsfähigkeit hin prüfen und nicht unisono alle in den gleichen Topf reinwerfen. Das ist ja genau das Gleiche wie: Wenn Sie besoffen durch die Gegend fahren, dann wird Ihre Bussenhöhe auch nach der persönlichen Einkommenssituation und Leistungsfähigkeit bemessen. Also ich könnte mir vorstellen, dass hier die Umsetzung auch auf diese Variante mit der Leistungsfähigkeit eben mit einem Kostendach Rücksicht nehmen könnte. Ich könnte mir vorstellen, dass das auch sinnvoll wäre, anstatt hier unisono alle Unternehmungen in eine gleiche Kategorie reinzusetzen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier beim Votum des Abg. Batliner anschliessen. Auch ich halte die hier erwähnten Sanktionen für zu hoch. Meines Erachtens würde ich hier ein Fünftel der Sanktionen, wie es auch einige Branchenverbände ausgeführt haben, für ausreichend halten. Also für eine vorsätzliche Begehung dann CHF 50'000 und für die fahrlässige Begehung CHF 20'000. Dies insbesondere auch mit der Begründung, dass es sich hier um ein für Liechtenstein neues Regelwerk handelt. Verstösse gegen dieses Regelwerk sind wohl leicht möglich, weil man einfach noch keine Erfahrung mit diesem Regelwerk hat. Beispielsweise wird gemäss Abs. 1 Bst. a bestraft, wer gegen die Registrierungspflicht nach Art. 3 verstösst. Sieht man sich dann den Art. 3 an, so werden die Registrierungspflichten auf einer Webseite festgelegt. Ich denke, hier ist es wirklich leicht möglich, dass man einen Verstoss begeht. Dann sehe ich es einfach nicht ein, dass die Bussen so hoch angesetzt werden. Ich halte es auch strafrechtlich für fragwürdig, also in Bezug auf die Bestimmtheit der Strafbestimmung, wenn die Strafbestimmung indirekt auf eine amerikanische Webseite Bezug nimmt. Hier wäre ich Ihnen dankbar, Herr Regierungschef, wenn Sie allenfalls auf die 2. Lesung abklären könnten, ob dies überhaupt mit dem Bestimmtheitsgebot einer Strafbestimmung in Einklang zu bringen ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Im Zusammenhang mit dem in späterer Folge dieser Sitzung noch zu behandelnden Zahlungsdienstegesetz moniert der Bankenverband das Fehlen eines kohärenten Sanktionenkatalogs. In einem E-Mail vom 29.9.2014 an verschiedene Abgeordnete schreibt der LBV unter anderem folgendes, was auch in Zusammenhang mit FATCA respektive mit den Strafbestimmungen nicht ausser Acht gelassen werden sollte - ich zitiere: «Wir», der Bankenverband, «haben in diesem Zusammenhang schon mehrfach und über Jahre hinweg einen in sich kohärenten Sanktionenkatalog gefordert, worauf jedoch nie eingegangen wurde. Mit einem Sanktionenkatalog kann unseres Erachtens verhindert werden, bei jeder Gesetzesanpassung immer wieder von Neuem die Höhe der Sanktionen und deren Verhältnismässigkeit diskutieren zu müssen.» Gedenkt die Regierung, Schritte in diese Richtung zu unternehmen, die dann allenfalls schon in den Strafbestimmungen von FATCA ihren Niederschlag finden könnten?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte gerne an das Votum des Kollegen Thomas Vogt anknüpfen. Er hat letztlich gefragt, wie dieses Umsetzungsgesetz in unser eigenes Strafrecht passt. Ich möchte diese Frage auch aufgreifen und unterstützen und noch einmal die Frage stellen: Wie passt dieses Umsetzungsgesetz auch in unsere Verfassung? Es ist eben dieses Problem, dass man auf amerikanische Regelungen des IRS verwiesen wird oder auf Webseiten des IRS diese Einträge oder Meldungen machen muss. Und da stellen sich schon ein paar rechtliche und auch verfassungsrechtliche Fragen, denke ich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ganz kurz zur Höhe der Bussen: Die Strafbestimmungen zu Pflichtverletzungen orientieren sich an den Strafbestimmungen des Zinsbesteuerungsgesetzes, des Umsetzungsgesetzes zum Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich sowie des schweizerischen FATCA-Gesetzes. Also sind auch in der Schweiz dieselben Bussenhöhen vorgesehen.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um einen Maximalrahmen handelt. Das heisst, der Bussenrahmen von maximal CHF 250'000 ist selbstverständlich nicht in jedem Falle, sondern nur bei schwerwiegenden Verstössen auszuschöpfen. Ob das dann auch gemacht wird, ist nochmals eine andere Frage. Man kann sich schon die Frage stellen, warum zum Beispiel im Schweizer FATCA-Gesetz diese CHF 250'000 für vorsätzliche Pflichtverletzungen vorgesehen sind und das bei uns dann um Faktoren zu hoch sein soll. Also denke ich, aus Sicht der Regierung ist das durchaus gerechtfertigt und macht auch im Grossen und Ganzen Sinn.
Was ich aber durchaus anerkenne, ist der Input des Abg. Christoph Wenaweser betreffend Sanktionenkatalog. Mir war diese Forderung in dieser Form nicht bewusst. Das war bei mir nicht auf dem Radar. Und ich denke, wir werden uns sicher einmal mit dieser Frage auseinandersetzen - auch im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienstegesetz. Ob es auf die Schnelle dann möglich ist, so etwas zu erarbeiten, das kann ich im Moment nicht bestätigen.
Dann zum Abg. Manfred Batliner: Ich denke, wenn man die Leistungsfähigkeit der Unternehmen herzieht, wäre das ein völliges Novum. Das kann ich mir also in dieser Form schichtweg nicht vorstellen.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Hat sich noch jemand zu Wort gemeldet? Es gab eine kleine technische Verwirrung.Abg. Manfred Batliner
Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass eben die gesetzlichen Grundlagen der USA, auf die man ja verweist, so komplex wandelbar und dynamisch sind, dass es eigentlich schwierig ist, das mit den anderen Abkommen jetzt zu vergleichen. Also ich denke, dass die anderen Abkommen, die Sie genannt haben, eigentlich eine gewisse Stabilität darstellen und weniger Verweise auf diese nationalen Bestimmungen haben, sodass hier schon von einer anderen Situation auszugehen ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Ich hatte noch eine Frage gestellt in Bezug auf die Bestimmtheit der Strafbestimmungen, ob Sie hier allenfalls auf die 2. Lesung Abklärungen machen könnten.
Dann haben Sie den Vergleich zur Schweiz angeführt. Hier ist natürlich zu sagen, dass meines Erachtens eine unterschiedliche Höhe der Sanktionen gerechtfertigt wäre, da insbesondere die Institute in der Schweiz einfach auch viel viel grösser sind im Vergleich zu den Instituten hier in Liechtenstein, sodass meines Erachtens eine unterschiedliche Höhe - wie gesagt - gerechtfertigt wäre.
Dann wäre für mich noch die Frage: Gibt es im FATCA-Abkommen irgendeine Verpflichtung bezüglich der Sanktionshöhe? Sind wir irgendwie verpflichtet, eine Mindeststrafe, eine Mindestsanktion, zu erheben? Oder gibt es keine solche Verpflichtung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Wir werden diese Frage sehr gerne für die 2. Lesung vorbereiten. Aus meiner Sicht gibt es keine Mindestbusse, die verhängt werden muss. Aber es ist ganz klar, dass es entsprechend sanktioniert werden muss, wenn Verstösse passieren. Das ist unbestritten. Aber eine Mindesthöhe ist mir nicht bekannt. Die Busse muss einfach entsprechend abschreckend sein, damit die Finanzinstitute respektive die Unternehmen sich an diese Vorgaben halten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier möchte ich einfach ausführen, dass hier eine Verjährungsfrist von fünf Jahren angegeben ist, die meines Erachtens im Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht einfach auch wieder sehr, sehr hoch ist, und ich es bevorzugen würde, wenn die Verjährungsfrist hier auf die 2. Lesung gesenkt würde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich nehme diesen Input gerne nochmals mit, verweise einfach auf die Seite 51. Dort wird ja ausgeführt, dass die Verjährungsregelung dem Art. 19 des Zinsbesteuerungsgesetzes sowie Art. 46 des Umsetzungsgesetzes zum Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich entspricht. Also man hat dort versucht, für gleich lange Spiesse zu sorgen. Das betrifft auch die Bussenhöhe und auch die Verjährungsfristen. Von daher ist es eigentlich im Einklang. Aber wir können das gerne nochmals beantworten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Somit haben wir das Gesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 11 erledigt.
Wir fahren morgen, Donnerstag, um 9 Uhr mit der Landtagssitzung fort. Die Sitzung ist geschlossen (um 19:55 Uhr).
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