Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke) (Nr. 88/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 88/2014 und steht zur Diskussion. Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Bei diesem Traktandum geht es darum, einen einheitlichen Rechtsrahmen zur Nutzung von sogenannten verwaisten Werken zu schaffen, damit diese zur Nutzung für jedefrau und jedermann zur Verfügung stehen. So sollen Werke, Dokumente oder Ähnliches nach einem definierten Suchlauf den sogenannten Waisenstatus erhalten und dann vor allem online öffentlich zur Verfügung gestellt werden dürfen. Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass, sollte irgendwann dann doch noch der rechtmässige Besitzer eines solchen als verwaist erklärten Werkes auftauchen, dieser die Rechte für diese Dokumente zugesprochen bekommen kann.
Aus Sicht der Fraktion der Freien Liste ist diese Gesetzesvorlage sinnvoll und unproblematisch. Wir sind deshalb für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte es nicht künstlich verlängern, aber ich möchte doch ein paar einleitende Bemerkungen noch anführen, damit das auch in den Materialien dann festgehalten ist.
Die Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die Digitalisierung und Veröffentlichung von sogenannten verwaisten Werken im Internet. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines Rechtsrahmens - das wurde bereits erwähnt -, damit ein rechtmässiger, grenzüberschreitender Online-Zugang zu verwaisten Werken, die sich in digitalen Online-Bibliotheken oder Online-Archiven befinden, möglich wird, wenn diese verwaisten Werke im Einklang mit dem Auftrag solcher Einrichtungen im öffentlichen Interesse genutzt werden.
Verwaiste Werke sind Werke wie Bücher, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Filme, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber deren Autoren nicht bekannt sind oder nicht gefunden bzw. kontaktiert werden können, um die urheberrechtliche Zustimmung einzuholen. Zahlreiche Sammlungen europäischer Bibliotheken enthalten verwaiste Werke. Diese können ohne einheitlichen Rechtsrahmen eben vielfach nicht digitalisiert und im Internet zugänglich gemacht werden und drohen so dem kulturellen Erbe verloren zu gehen.
Diese Richtlinie stellt eine Erleichterung für das Online-Stellen von urheberrechtlich geschützten Werken dar. Sie sieht eine Ausnahme bzw. Beschränkung des Vervielfältigungsrechts und des Zurverfügungstellungsrechts an verwaisten Werken zugunsten öffentlich zugänglicher Einrichtungen sowie öffentlich-rechtlicher Rundfunkunternehmen vor, die im Rahmen ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Zugang zu ihrem Werkbestand ermöglichen.
Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zurverfügungstellung des eigenen Bestands verwaister Werke bestimmt die Richtlinie, dass das betroffene Werk im Europäischen Wirtschaftsraum erstveröffentlicht bzw. erstversendet oder doch zumindest mit Zustimmung eines Rechteinhabers über eine berechtigte Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ferner setzt die zulässige Nutzung eine erfolglose sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber in den Quellen des Landes der Erstveröffentlichung voraus. Die Suchergebnisse sind von der betroffenen Einrichtung zu dokumentieren und an die zuständigen nationalen Behörden weiterzuleiten, die wiederum diese Informationen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt übermitteln sollen, das eine europaweite Datenbank verwaister Werke zu führen hat.
Mit dieser europaweit vereinheitlichten Ausnahme sollen die begünstigten Einrichtungen ein verwaistes Werk ihres Bestands durch die Zurverfügungstellung im Internet und damit in allen EWR-Mitgliedstaaten verwerten können. Die Richtlinie sieht in diesem Zusammenhang und in diesem Sinn eine gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk vor. Wieder auftauchende Rechteinhaber haben die Möglichkeit, den Status als verwaistes Werk zu beenden und für Nutzungen während ihrer Abwesenheit eine Vergütung zu verlangen. Sobald bei der sorgfältigen Suche der Waisenstatus eines Werks festgestellt wurde, soll das betreffende Werk im Europäischen Wirtschaftsraum als verwaistes Werk gelten, wodurch eine mehrfache Suche vermieden wird. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Zustimmung online zur Verfügung zu stellen. Für einen Rechteinhaber besteht jederzeit die Möglichkeit, eben den Waisenstatus zu beenden.
Dies als einleitendes Votum meinerseits und ich bedanke mich für eine positive Aufnahme der Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit stimmen wir über Eintreten ab.
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 17 Stimmen Eintreten beschlossen.
Somit können wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes vornehmen.
Sachüberschrift vor Art. 31a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 27 erledigt. -ooOoo-