Gesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz) (Nr. 81/2014); [1. Lesung: 2. Oktober 2014] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 106/2014); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 30: Gesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz). Diese Vorlage wurde am 2. Oktober 2014 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nummer 106/2014.
Wir können mit der Lesung des FATCA-Gesetzes beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Abs. 4 dieses Artikels lautet wie folgt: «Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die diese zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.»
Diese Formulierung ist meiner Ansicht nach zu weitgehend und zu unpräzis, da es im alleinigen Ermessen der Steuerverwaltung wäre, welche Informationen sie für die Kontrollen für notwendig erachtet. Der Bankenverband hat auch angeregt, eine Änderung respektive Präzisierung bei diesem Absatz vorzunehmen. Ich kann dieses Ansinnen unterstützen. Deshalb schlage ich eine Änderung vor, indem die Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz stehen sollen. Somit würde dann der Antrag wie folgt lauten, Sie haben das ja auch schriftlich vor sich:
«Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.»
Dies dürfte vermutlich auch der Grundintention der Regierung entsprechen, und ich stelle in dem Sinne diesen Antrag. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke, für das Wort. Ich werde diesen Änderungsantrag des Abg. Alois Beck unterstützen, und gestatten Sie mir noch eine persönliche Bemerkung generell zu den Kontrollen. In der 1. Lesung wurde ja gefordert, dass die Kontrollen analog zum Sorgfaltspflichtgesetz in ordentliche und ausserordentliche Kontrollen unterteilt werden sollen. Mir scheint das sehr vernünftig und mit dieser Unterteilung soll dann analog zum Sorgfaltspflichtsgesetz auch gewährleistet sein, dass bei Kontrollen eine gewisse Verhältnismässigkeit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der anfallenden Kontrollen gewährleistet sind. Ich möchte das einfach nochmals, dass das in den Materialien so festgehalten ist. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze sowohl das Votum des Kollegen Helmuth Büchel vollumfänglich als auch den sinnvollen und zweckmässigen Präzisierungsantrag des Kollegen Alois Beck zu Abs. 4 des Art. 11. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Der Vorschlag des Abg. Beck ist eine sinnvolle Präzisierung und deshalb wird die Regierung diesen Änderungsantrag übernehmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit erübrigt sich auch eine Abstimmung und wir können über Art. 11 abstimmen. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 22 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich habe Ihnen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag zu Art. 12 bereits gestern per E-Mail zukommen lassen. Abs. 3 des Art. 12 lautet im Moment: «Vorbehalten bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 16, 17 und 18.» Ich würde eine geänderte Fassung beantragen, die dann heissen sollte:
«Im Falle einer erheblichen Nichteinhaltung nach Abs. 1 Bst. b und der Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer Verfügung nach Abs. 2 bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 16, 17 und 18 vorbehalten.»
Dies begründe ich wie folgt: Die Treuhandkammer hat in einem Schreiben an alle Landtagsabgeordneten vom 18. November 2014 unter anderem vorgeschlagen, Art. 12 Abs. 3 wie folgt abzuändern: «Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäss Abs. 1 Bst. b, bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 16, 17 und 18 vorbehalten.»
Die Treuhandkammer begründet diesen Antrag damit, dass die Regierung selbst in der Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung aufgeworfenen Fragen festhalte, dass einfache Fehler in einem einfachen Verfahren zu verbessern sind und diese Fehler damit auch nicht Gegenstand der Bussenregelung sein können. Ich kann der Argumentation der Treuhandkammer folgen. Es kann nicht sein, dass rechtzeitig verbesserte einfache oder, wie es im Gesetz in Art. 12 Abs. 1 Bst. a heisst, «verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler» vor Ablauf entsprechender Verbesserungsfristen oder nach deren fristgerechter Verbesserung zu einer Busse führen können. Aus meiner Sicht ist Art. 12 Abs. 3 in der jetzigen Form zumindest nicht eindeutig. Ich schlage deshalb vor, im Gesetz klarzustellen, dass nur dann eine Busse ausgesprochen werden kann, wenn der ordnungsgemässe Zustand nicht fristgerecht nach Rechtskraft einer entsprechenden Verfügung hergestellt wurde. Es muss das Interesse der Behörden sein, in erster Linie auf die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands hinzuwirken, ohne dass unmittelbar die Gefahr einer Busse besteht. Trotzdem, und auch das ist im Interesse der Herstellung des ordnungsgemässen Zustands, ist es sicher auch nicht sinnvoll, wenn die Missachtung einer entsprechenden rechtskräftigen Verfügung überhaupt keine Folgen hat. Deshalb mein Vorschlag zur Abänderung von Art. 12 Abs. 3. Damit erreichen wir zwei Dinge:
1. Ein verwaltungstechnischer oder sonstiger geringfügiger Fehler, der rechtzeitig verbessert wird, kann keine Busse nach sich ziehen.
2. Die Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer entsprechenden Verfügung, kann eine Busse nach sich ziehen. Das bedeutet konkret, dass für einen verwaltungstechnischen oder sonstigen geringfügigen Fehler nur dann eine Busse ausgesprochen werden kann, wenn der Verpflichtete die formlose Aufforderung - samt einer möglichen Fristverlängerung - und die angesetzte Frist in einer entsprechenden rechtskräftigen Verfügung ohne die Verbesserung hat verstreichen lassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Der Abg. Christoph Wenaweser hat den Antrag ausführlich begründet. Ich finde das sinnvoll und werde diesen Antrag unterstützen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke, für das Wort. Auch ich werde diesen Antrag des Abg. Christoph Wenaweser unterstützen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wolfgang Marxer
Ich stelle mich a priori überhaupt nicht gegen diesen Antrag. Stelle aber fest, dass die beantragte Formulierung in meinen Augen sogar noch weiter geht, als es die Treuhandkammer in Vorschlag gebracht hat. Ich bitte insbesondere den Herrn Regierungschef um Ausführungen, was nun wiederum, wie es beantragt ist, eine erhebliche Nichteinhaltung bedeutet, wie schwammig oder wie präzise oder wie schwierig hier wiederum eine Präzisierung nötig sein kann, oder nötig sein wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich finde den Antrag des Kollegen Wenaweser sehr gut und werde ihn unterstützen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann es auch kurz machen: Die beantragte Fassung des Abg. Christoph Wenaweser erachte ich als sinnvolle Präzisierung und werde diesen Antrag entsprechend auch übernehmen. Die Frage des Abg. Wolfgang Marxer ist natürlich schwierig zu beantworten. Es hängt aber auch damit zusammen, wie Art. 12 Abs. 1 Bst. b bereits formuliert ist. Dort ist ausgeführt: «... wenn die Steuerverwaltung feststellt, dass ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.» Und deshalb ist diese Präzisierung auch in diesem Abs. 3 sinnvollerweise wieder aufgenommen worden. In sich ist es konsistent, was aber der erhebliche Umfang sein wird, ist natürlich nicht ganz eindeutig zu präzisieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem die Regierung den vom Abg. Christoph Wenaweser eingebrachten Vorschlag übernimmt, können wir über Art. 12 abstimmen. Ich bitte Sie, Ihre Stimme jetzt abzugeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe zwar das Abkommen, das sogenannte Abkommen, abgelehnt und stehe eigentlich auch dem Gesetz ablehnend gegenüber - logischerweise. Ich beteilige mich jetzt aber an der Diskussion, weil ich hoffe, dass man das Gesetz noch etwas erträglicher machen kann. Ich stelle hier fest im Art. 16, da ist meines Erachtens wieder einmal gut erkennbar, dass wir hier amerikanisches Recht aufgedrückt bekommen haben. Das zeigt sich insbesondere in diesem überzogenen Strafmass. Man darf sich vielleicht fragen, wann bei uns auch mal eingeführt wird, dass für irgendeine Strafe z.B. zweimal lebenslänglich ausgesprochen wird oder so etwas. Ich folge hier auch dem Vorschlag oder der Anregung der Treuhandkammer, die gesagt hat, man sollte die Bussen nicht fünfmal höher ansetzen, als z.B. im Treuhändergesetz oder im Sorgfaltspflichtgesetz vorgesehen ist. Demzufolge beantrage ich, dass in Abs. 1 die Busse reduziert wird auf CHF 50'000 und in Abs. 2 auf CHF 20'000. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke, für das Wort. Ich habe Verständnis für den Antrag des Abg. Pio Schurti in der Sicht, da auch ich festgestellt habe, dass in den letzten Jahren diese Bussenrahmen nur in eine Richtung gegangen sind, nämlich nach oben. Aber ich lasse mich gerne belehren, sollte das in einem anderen Gesetz nach unten gegangen sein. Persönlich habe ich einfach etwas Mühe, wir sollten eine gewisse Verhältnismässigkeit mit diesen Bussen oder Rahmen herstellen. Ich möchte das an einem Beispiel verdeutlichen. Dieser Bussenrahmen gilt auch für die Schweiz. In der Schweiz haben wir z.B. zwei ganz grosse Banken, die Credit Suisse und die UBS. Das sind sogenannte systemrelevante Banken und die unterstehen z.B. demselben Bussenrahmen. Wenn ich das dann herunterbreche auf Liechtenstein, dann habe ich einfach etwas Mühe, diese Verhältnismässigkeit zu sehen. Das ist einfach mein Anliegen. Nachdem ich aber festgestellt habe, dass die Branchenverbände zu diesem Thema leider keine Einigung hergebracht haben, habe ich mich schlussendlich entschlossen keinen Antrag einzubringen. Ich überlege mir jetzt aber, ob ich Ihren Antrag unterstütze. Ich warte jetzt vielleicht noch auf gewisse Kommentare. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Treuhandkammer bringt vor, der Bussenrahmen bis zu CHF 250'000 gehe über das sonst übliche Mass hinaus. Zudem wird Kohärenz bei den Sanktionen gefordert. Gerade diese Kohärenz wird durch den Regierungsvorschlag sichergestellt. Betrachtet man jene Regelungen im Steuerbereich, die sich mit Meldungen von Steuerdaten an ausländische Behörden befassen, so ist ein maximaler Bussenrahmen bis zu CHF 250'000 genau das übliche Mass. Die Strafbestimmung orientiert sich exakt an den Strafbestimmungen des Zinsbesteuerungsgesetzes und des Umsetzungsgesetzes zum Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich. Im Gegenteil, der Vorschlag der Treuhandkammer würde der Kohärenz der Sanktionen zuwiderlaufen und mit CHF 50'000 und CHF 20'000 ein völliges Novum im Steuerbereich darstellen. Der Verweis auf die Höchstbusse von CHF 100'000 nach dem Treuhändergesetz kann diese Kohärenz nicht infrage stellen. Kohärent muss die gegenständliche Regelung mit den vergleichbaren Regelungen im Steuerbereich sein und nicht mit Standesgesetzen. Und diese Kohärenz ist in der Regierungsvorlage daher zweifelslos gegeben. Die Treuhandkammer merkt auch an, dass bei einer Durchführung von FATCA ohne Abkommen gar keine Bussen vorgesehen werden. Hierbei übersieht die Treuhandkammer jedoch, dass ein Finanzinstitut im Falle von Widerhandlungen seitens des IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstituts qualifiziert werden kann und Zahlungen somit der 30-prozentigen Quellensteuer unterliegen. Und deshalb ist das Vorbringen in diesem Fall nicht nachvollziehbar, als sich ja auch die Treuhandkammer ausdrücklich für den Abschluss eines FATCA-Abkommens nach Modell 1 ausgesprochen hat. Wenn man nun die Bussenhöhe anschaut, ich habe es ausgeführt und ich habe hier extra noch die entsprechenden Gesetzesartikel ausgedruckt: Im FATCA-Gesetz sind genau die gleichen Bussen festgelegt. Sie haben schon ausgeführt, Herr Abg. Büchel, dass hier CS und UBS natürlich Grossbanken sind, aber dieser Rahmen gilt für sämtliche Finanzinstitute die entsprechend einen Vertrag mit dem IRS abgeschlossen haben. Also auch für ganz kleine Institute, und es sind exakt die gleichen Bestimmungen enthalten bei Pflichtverletzungen. Ebenfalls beim Zinsbesteuerungsgesetz ist es so, dass man mit den gleichen Bussenhöhen arbeitet und, wie ich schon ausgeführt habe, auch beim Umsetzungsgesetz zum Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich. Wir haben hier eine identische Grössenordnung, bei ähnlichen Tatbeständen, und deshalb ist für die Regierung klar, dass dieser Bussenrahmen in diesem Gesetz gerechtfertigt ist. Wir sprechen hier auch von einem maximalen Bussenrahmen, der ja nicht in jedem Fall ausgeschöpft wird. Und Sie finden ja auch in der vorliegenden Stellungnahme die ausführliche Begründung auf den Seiten 23 bis 28. Die Regierung hat sich wirklich Mühe gegeben, diesen Punkt darzulegen und entsprechend auch die richtigen Vergleiche zu ziehen. Ich sehe deshalb keinen Anlass, von diesem Vorschlag abzuweichen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir über den Antrag des Abg. Pio Schurti abstimmen. Er beantragt, Art. 16 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu CHF 50'000 bestraft ...» Und Abs. 2: «Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu CHF 20'000.» Ist das korrekt? Wer diesem Antrag stattgeben will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 4 Stimmen nicht stattgegeben. Damit können wir über Art. 16 gemäss Regierungsvorlage abstimmen. Ich bitte Sie, Ihre Stimme abzugeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 21 Stimmen Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt.
Wir haben die Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem FATCA-Gesetz die Zustimmung erteilen will, möge bitte seine Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen die Zustimmung erteilt. Damit haben wir Traktandum 30 erledigt. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:55 bis 19:20 Uhr).
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