Abkommen vom 11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Nr. 1/2015)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 12: Abkommen vom 11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 1/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Das am 11. Juni 2014 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen mit Guernsey steht im Einklang mit der von der Regierung beschlossenen allgemeinen liechtensteinischen Abkommenspolitik und Strategie. Das vorliegende Abkommen orientiert sich am OECD-Musterabkommen und an denjenigen Abkommen, die Liechtenstein wie auch Guernsey in der jüngeren Vergangenheit mit anderen Ländern abgeschlossen hat. So ist z.B. die Regelung von Unternehmensgewinnen nach dem neusten OECD-Standard aus dem Jahr 2010 gestaltet.Das DBA enthält in den allgemeinen Bestimmungen die gängigen Begriffsbestimmungen und Definitionen. Bei der Festlegung der Ansässigkeit gelten Investmentfonds ausdrücklich als abkommensberechtigt. Das Protokoll hält ausdrücklich fest, dass ordentlich besteuerte liechtensteinische Stiftungen und Anstalten sowie in Guernsey besteuerte Stiftungen abkommensberechtigt sind, sofern sie den ordentlichen Besteuerungsregeln unterworfen sind. Explizit erwähnt ist auch die Ansässigkeit von gemeinnützigen Organisationen. Liechtensteinische oder Guernsey Trusts ohne Persönlichkeit sind jedoch nicht abkommensberechtigt. Hervorzuheben ist, dass Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unter dem Abkommen quellensteuerfrei sind, womit die in beiden Staaten vorgesehene Quellensteuerfreiheit auch zwischenstaatlich verankert ist.Wesentlich sind Artikel 24 und 25, welche das Verständigungsverfahren und den Informationsaustausch regeln. Zum international üblichen Verständigungsverfahren wurde im Artikel 24 auch ein Schiedsverfahren integriert, das sicherstellt, dass für den Steuerpflichtigen in strittigen Fällen eine verbindliche, grenzüberschreitende Lösung gefunden wird beziehungsweise er eine solche erzwingen kann. Der Informationsaustausch erfolgt im Wege der Amtshilfe und entspricht uneingeschränkt dem internationalen Standard. Zu beachten ist dabei, dass weder ein automatischer noch ein spontaner Informationsaustausch vorgesehen ist. Die Umsetzung und Anwendung dieses DBA haben keine weiteren personellen, finanziellen und organisatorischen Konsequenzen, da bereits eine Abteilung «Internationales» bei der Steuerverwaltung etabliert wurde und das Personal entsprechend geschult wurde. Im Sinne des Finanzplatzes Liechtenstein und der Weiterentwicklung der Weissgeldstrategie des Landes Liechtenstein beantrage ich im Namen der VU-Fraktion, den vorliegenden Bericht und Antrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerkürzung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zuzustimmen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen mit Guernsey entspricht dem internationalen Standard der OECD. Das Abkommen enthält neben Vorschriften, die der Verhinderung der Doppelbesteuerung dienen, auch einen Artikel zum steuerlichen Informationsaustausch, welcher ebenfalls dem internationalen Standard folgt. Von daher scheint mir die Vorlage unproblematisch und ich werde dem Abkommen meine Zustimmung erteilen. Gemäss Bericht der Regierung gab es einige wichtige Schlüsselthemen bei den Verhandlungen. Hierzu zählt sicherlich die Vereinbarung von Nullsätzen bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, welche grenzüberschreitend zwischen Guernsey und Liechtenstein fliessen. Sodann wurde auf Wunsch Liechtensteins die Konkretisierung der Abkommensberechtigung von Fonds aufgenommen. Auch die Sicherstellung der Abkommensberechtigung der liechtensteinischen Vermögensstrukturen und gemeinnützigen Organisatoren waren ein Schlüsselthema. Ich finde die explizite Aufnahme der Abkommensberechtigung für Stiftungen und andere Rechtsformen Liechtensteins ein wichtiges Anliegen, denn wir wissen aus der Praxis, dass ausländische Gerichte und andere Behörden immer wieder die Anerkennung versagen. Und dies kann neben der privatnützigen auch die gemeinnützige Stiftung betreffen.Gerade kürzlich hat Prof. Schurr von der Universität Liechtenstein in einem Gastkommentar im «Liechtensteiner Volksblatt» wieder einmal auf diese Problematik hingewiesen. Ich möchte hier die Regierung ermuntern, auch inskünftig ein Augenmerk hierauf zu legen und nach Möglichkeit eine solche Abkommensberechtigung für liechtensteinische Gesellschaften explizit in DBAs und andere internationale Vereinbarungen zu integrieren. Schliesslich enthält das vorliegende Abkommen eine Schiedsklausel, sofern eine Verständigung zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf einen konkreten grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht erfolgen konnte. Dadurch kann der Steuerpflichtige in strittigen Fällen eine verbindliche Lösung erzwingen.
Ich möchte die Regierung fragen, ob Liechtenstein bereits Erfahrungen aus ähnlichen Abkommen mit einem solchen Schiedsverfahren sammeln konnte. Damit bin ich bereits am Schluss meiner Ausführungen und ich werde, wie bereits gesagt, diesem Abkommen mit Guernsey meine Zustimmung erteilen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, Danke für das Wort. Das zur Ratifikation durch den Landtag anstehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Guernsey, entspricht dem OECD-Standard. Alle für Liechtenstein wesentlichen Schlüsselthemen konnten erfolgreich verhandelt werden, wie es im Bericht und Antrag heisst. So konnte sichergestellt werden, dass liechtensteinische Vermögensstrukturen und gemeinnützige Organisationen abkommensberechtigt sind. Im Bereich von Fonds wurden Konkretisierungen vorgenommen. Nullsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wurden vereinbart. Eine Schiedsklausel, also ein Problemlösungsverfahren, wurde definiert sowie internationale Standards betreffend den steuerlichen Informationsaustausch vereinbart.Ein rundes Abkommen, das man sich mit so manch anderem Staat, der vielleicht eine grössere Relevanz für Liechtenstein hätte, wünschen würde. Es herrscht ein Geben und ein Nehmen, wie dies besonders in Art. 14 des Abkommens zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang kristallisiert sich dann auch noch die eine oder andere Frage heraus, die ich die Regierung bitten möchte zu beantworten. Welche praktische Relevanz hat dieses DBA für die Wirtschaftstreibenden in Liechtenstein im Allgemeinen und für den Finanzplatz im Speziellen? Was ist der Hintergrund zur ausdrücklichen Definition der Begriffe Investmentfonds und Pensionseinrichtungen? Wozu diese explizite Definition? Ich bedanke mich, für die Beantwortung meiner Fragen im Voraus. Die Fraktion der Freien Liste wird diesem Abkommen ihre Zustimmung erteilen. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Das Abkommen ist auch von meiner Seite unbestritten. Ich habe hier einfach eine Bitte an die Regierung, bei dieser Gelegenheit wieder einmal einen kurzen Gesamtüberblick zum Thema Doppelbesteuerungsabkommen zu geben - vielleicht in aller Kürze einfach noch einmal: mit welchen Ländern haben wir ein DBA, aber vor allem, mit welchen Ländern stehen wir der Zeit in Verhandlung beziehungsweise mit welchen Staaten ist in absehbarer Zeit mit einem DBA zu rechnen - und dann vielleicht noch eine kurze Ausführung zur generellen DBA-Strategie zu machen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, ich bedanke mich für diese positiven Rückmeldungen. Ich werde Ihre Fragen kurz beantworten.Der Abg. Alois Beck hat das Thema Schiedsverfahren angesprochen. Die Vereinbarung der Schiedsklausel ist Bestandteil des OECD-Musters und fester Bestandteil der liechtensteinischen Abkommenspolitik. Grund dafür ist, dass wir als kleiner Staat ein Mittel im Doppelbesteuerungsabkommen verankern wollen, welches strittige Verständigungsverfahren zum Abschluss bringt. Dies ist im Interesse des betroffenen Steuerpflichtigen. In der Praxis jedoch sind diese Schiedsverfahren äusserst selten. Die Klausel funktioniert hauptsächlich als Druckmittel.Dann zu den Fragen des Abg. Thomas Lageder: Aktuell gibt es keine wesentlichen bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen zu Guernsey. Von daher kann ich nicht von einer wirklichen Relevanz sprechen. Ich denke, es gibt einfach gewisse Optionen, die man dann in Zukunft auch nutzen kann. Betreffend Investitionsfonds und Pensionsfonds: Insbesondere der Begriff Pensionseinrichtung - oder wie es im Text genannt ist: Pensionsmodell - wurde auf Wunsch von Guernsey angeführt, hat aber im Abkommen selbst keine weiteren materiellen Auswirkungen.Dann zu den Fragen des Abg. Elfried Hasler: Ich kann hier auf die Webseite der Steuerverwaltung verweisen, dort finden sie sämtliche abgeschlossenen DBA wie auch die kürzlich paraphierten und unterzeichneten. Seit dem vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Guernsey wurde im September 2014 noch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien unterzeichnet.Dieses Jahr wurden drei DBA paraphiert: mit Ungarn, der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Betreffend Ungarn kann ich Ihnen noch sagen, dass dieses DBA vor der Sommerpause noch unterzeichnet werden soll und voraussichtlich Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten soll. Zurzeit laufen Verhandlungen und Gespräche mit verschiedenen Ländern. Diese Gespräche richten sich an den Verhandlungsprioritäten aus, welche jährlich auch mit den Verbänden festgelegt werden. Wichtige Staaten sind sicher Italien, Frankreich, die Niederlande und USA. Die Abkommensstrategie der Regierung im Bereich DBA ist natürlich, möglichst rasch und konsequent ein weltweites DBA-Netzwerk aufbauen zu können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet, der Hohe Landtag wolle «dem Abkommen vom 11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen seine Zustimmung erteilen». Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt und wir haben Traktandum 12 abgeschlossen. -ooOoo-