Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 2/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Ich begrüsse Sie zum zweiten Tag der März-Landtagssitzung. Wir fahren fort mit Traktandum 22: Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 2/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird insbesondere die EU-Richtlinie Solvency II in nationales Recht überführt. Solvency II bedeutet aber nicht nur ein nahezu komplett neues Versicherungsaufsichtsgesetz, vielmehr werden dadurch auch Abänderungen am Pensionsfondsgesetz, am Versicherungsvertragsgesetz, am Personen- und Gesellschaftsrecht, am Versicherungsvermittlungsgesetz, am Finanzmarktaufsichtsgesetz, am Wertpapierprospektgesetz sowie eine Totalrevision des Gesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht erforderlich. Solvency II legt den Rechtsrahmen für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäftes im Europäischen Wirtschaftsraum fest. Ziel von Solvency II ist die Einführung einer risikobasierten Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen. Es wird ein Drei-Säulen-Ansatz verfolgt. Im Vordergrund steht der Schutz der Versicherten und deren Forderungen. Die Säule I beinhaltet den quantitativen Teil. Hier geht es um die Mindestkapitalausstattung für Versicherungsunternehmen. Sie haben künftig über nicht unerhebliche, anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderungen zu verfügen. Die Säule II betrifft das Risikomanagementsystem, beinhaltet vor allem qualitative Anforderungen und ist wesentlich weiter gefasst als der diesbezügliche Artikel 19 des heute gültigen Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Säule III zielt auf die in Abschnitt F des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Berichterstattungspflichten an die Adresse der Aufsichtsbehörden und auch zuhanden der Öffentlichkeit. Insbesondere ist dabei der Bericht über Solvabilität und Finanzlage als Bestandteil des jährlichen Geschäftsberichts zu erwähnen. In Summe ist diese Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes als sehr positiv zu bewerten. Nicht unerwähnt bleiben darf allerdings die Tatsache, dass den hiesigen Versicherungsunternehmen unglaubliche Mengen an zusätzlicher Administration abverlangt werden. Für sie droht mit der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gelten, was ich schon anlässlich der Eintretensdebatte zur Revision des Bankengesetzes im September 2014 in Bezug auf die Banken gesagt habe. Nämlich, dass sich die Institute mit laufend steigenden Kosten für die Einhaltung eines laufend zunehmenden Regulativs konfrontiert sehen und insbesondere kleine Institute immer schneller immer näher an die Grenzen des für sie Machbaren geführt werden. Ein erstes bedauerliches Beispiel hierfür haben wir in der liechtensteinischen Bankenwelt nur wenige Monate später erfahren müssen.
Gerade deshalb ist im Interesse des Standortes darauf zu achten, dass der noch junge Versicherungsplatz Liechtenstein gute und zweckmässige rechtliche Rahmenbedingungen erhält, um weiter wachsen zu können. Allerdings wurden die Möglichkeiten zur Ausarbeitung von Standortvorteilen seitens der EU sehr begrenzt. Es sollen im gesamten EWR möglichst gleiche Rahmenbedingungen gelten. Es bleibt uns daher nur, darauf zu achten, dass wenigstens keine zusätzlichen, im übereifrigen Erfüllungsgehorsam hausgemachten Wettbewerbsnachteile für die hiesigen Anbieter gegenüber anderen Versicherungsstandorten im Europäischen Wirtschaftsraum entstehen. Gerade im gestern behandelten Traktandum haben wir Abänderungen des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ausdrücklich begrüsst, weil sich aktuell gültige Bestimmungen im Hinblick auf den unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand und die FMA-Gebühren als sehr ungünstig erweisen.Die Regierung schreibt im Bericht und Antrag zum gestrigen Traktandum 21, dass es - ausser im Falle des Vorliegens besonderer Gründe - keine gesetzliche Regelung geben sollte, die zu einem nationalen «gold plating» führt, das heisst zu einem national strengeren Recht, als von den europäischen Vorgaben oder sonstigen Vorgaben gefordert wird. Diese Worte, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, höre ich wohl, zweifle allerdings im Moment noch nicht daran, sie der Regierung weiterhin verschiedentlich in Erinnerung rufen zu dürfen. Gleich jedoch bei der gegenständlichen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes könnte die Regierung den nächsten Tatbeweis erbringen.Was wir im vorgängigen Traktandum zugunsten der Fondsindustrie zu korrigieren begonnen haben, sollte daraus lernend im Interesse der Versicherungsindustrie bei der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Anfang an richtig gemacht werden. Nachdem die FMA in der ersten Phase eine Gesetzesvorlage ohne Beizug der Branche, also ohne den Liechtensteinischen Versicherungsverband, ausgearbeitet hatte, wurde dem LVV anschliessend unter Berücksichtigung des enormen Zeitdrucks in den letzten Monaten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme oder Diskussion gegeben. Einige Wünsche des Verbandes wurden umgesetzt, andere wichtige jedoch nicht. Für den Verband ist es aus reichlich nachvollziehbaren Gründen von Bedeutung, den liechtensteinischen Versicherungsunternehmen keine über den europäischen Standard hinausragenden Hürden in den Weg zu stellen. Da ein risikobasierter Ansatz bei der Beaufsichtigung vorgegeben und ein angemessenes Risikomanagement verlangt wird, sind den Versicherungsinstituten vom Gesetzgeber keine darüber hinaus die unternehmerische Bewegungsfreiheit einschnürenden Fesseln anzulegen. Und nochmals mit den Worten der Regierung: kein nationales «gold plating». - Die Einhaltung der Vorgaben aus Brüssel reicht aus.Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Wettbewerbsfähigkeit von enormer Wichtigkeit und können im Rahmen des eng bemessenen Handlungsspielraums zugunsten des Versicherungsstandorts Liechtenstein gestaltet werden:- Die selbständige Berufsunfähigkeit und ähnliche Risikoversicherungen sind dem Wesen nach als Lebensversicherungen zu betrachten und müssen daher wie in den Nachbarländern weiterhin in den Geschäftsbereich der Lebensversicherer fallen. Die heutige, auf einem Urteil der FMA-Beschwerdekommission vom 23. September 2010 basierende Definition ist beizubehalten.
- Das vorgängige Notifizieren bei einer Tätigkeit in Drittländern muss - wie im Rest der EU - verhindert werden. Eine nachgehende Meldung reicht aus. Dies entspricht im Übrigen der heute schon bewährten Praxis, wonach der FMA einmal jährlich angezeigt wird, wo und in welchen Zweigen die Versicherungsgesellschaften tätig sind.
- Die Proportionalität der Auflagen im Sinne einer Berücksichtigung der Grösse des beaufsichtigten Unternehmens muss im Vordergrund stehen.
- Es darf keine systematische Übermittlung der technischen Grundlagen eines Versicherungsproduktes ohne Anlass verlangt werden. Dies soll nur in begründeten Einzelfällen möglich sein.
- Aus Gründen der Planbarkeit der Kosten und gegen Willkürgefahr sollte die FMA die Aufwendungen für den fallweisen Beizug von externen Experten nicht ohne nachgewiesene Pflichtverletzung oder zumindest nicht ohne das Vorliegen besonders aufwendig zu beaufsichtigender Spezialitäten im Geschäftsplan auf das jeweilige Unternehmen überwälzen dürfen.
Ich bin der guten Hoffnung, dass diese Punkte ausreichend Eingang finden werden in die definitive Ausgestaltung des neuen Rechtsrahmens für das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein. Allen Involvierten ist für die geleistete Arbeit zur Vorlage dieses umfassenden Gesetzeswerkes an den Landtag zu danken. Eintreten ist für mich unbestritten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit dieser Vorlage übernehmen wir die Richtlinien in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit in liechtensteinisches Recht und wir schaffen bzw. vielmehr wahren damit die Voraussetzungen zum Erhalt und Ausbau des Versicherungswesens in Liechtenstein. Neben einer generellen Modernisierung der Gesetzgebung geht es insbesondere darum, die versicherungsaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für Direkt- und Rückversicherungsunternehmen im europäischen Binnenmarkt zu vereinheitlichen. Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen ist ein angemessener Schutz der Versicherten. Die Erarbeitung dieser Vorlage bzw. die Übernahme in liechtensteinisches Recht hatte eine lange Vorbereitungszeit - mit zwei Vernehmlassungsrunden, eine im Herbst 2011 und eine zweite im Herbst 2014 -, und dies begründet in zwischenzeitlichen Änderungen der Richtlinie Solvabilität II auf Seiten der europäischen Behörden.Für diese komplexen Vorbereitungsarbeiten - ein eigentliches Mammutprojekt - möchte ich mich bei allen Involvierten ausdrücklich bedanken. Eine Thematik, die schon vom Abg. Christoph Wenaweser jetzt angetönt wurde und wie sie immer bei grossen europäischen Vorlagen kommt, tritt auch hier zutage: die Frage der Verhältnismässigkeit. Das oberste Ziel muss es sein, die Vorlagen so weit umfassend zu übernehmen und in liechtensteinisches Recht zu integrieren, wie es erforderlich ist, aber auch nur so weit, als es die Wettbewerbsfähigkeit des Versicherungsplatzes und die Konkurrenzfähigkeit der Akteure im Vergleich zur internationalen Konkurrenz nicht Übergebühr beeinträchtigt. Sprich, dass in der Umsetzung - das heisst, was national geregelt werden kann - nicht quasi freiwillig über die Anforderungen der Richtlinien hinausgegangen wird.Hier besteht offenbar eine Diskrepanz in der Auffassung der verantwortlichen Behörden, das heisst einerseits der Regierung und in diesem Fall der FMA und andererseits der Branchenvertreter- zumal von der heutigen Praxis abgewichen werden soll. Übrigens eine Praxis, die in den Nachbarländern aufrechterhalten bleibt. Und hier ist nun der Gesetzgeber, also wir, gefordert, die richtige Balance zu finden. Unschwer zu erkennen, dass ich mich bei diesem Punkt auf Art. 25, die Spartentrennung, den Zweig der Lebensversicherungen, beziehe.Ein weiteres Spannungsfeld sind die mit einer so umfassenden Neuregelung und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen entstehenden Kosten: einerseits bei den Behörden, andererseits bei den Marktakteuren. Verbunden damit ist die Problematik, dass für die Einführung solch umfassender Regelungen bzw. An-forderungen in punkto Aufsicht kaum auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann. Was immer bleiben wird: Für einen Kleinstaat ist der Kostenblock enorm, aber die Möglichkeit zu dessen Auf- bzw. Verteilung auf nur eine begrenzte Anzahl Akteure limitiert. Der Wunsch der Branche nach kalkulierbaren Aufsichtskosten ist sicherlich berechtigt und wurde an anderer Stelle auch schon erfolgreich eingeklagt. Und damit ist es ein Abwägen, welchen Kostenblock die Aufsicht, die FMA, und damit letztlich der Staat/Steuerzahler bereit ist zu tragen - im übergeordneten Interesse eines volkswirtschaftlich interessanten Versicherungsplatzes.Also scheint die Vorlage gelungen und den europäischen Forderungen zu entsprechen, aber in einzelnen Punkten noch Verbesserungsbedarf zu enthalten. Insbesondere wären nähere Ausführungen zu den Durchführungs- und Umsetzungskosten wünschenswert - sowohl was die FMA angeht als auch deren Umlegung auf die Anbieter. Eintreten auf die Vorlage ist aus Sicht der Freie-Liste-Fraktion unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Frauen und Herren Abgeordnete. Die umzusetzende Richtlinie, die sogenannte Solvabilität oder Solvency II, bringt eine grundlegende Neuausrichtung bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen von Versicherungsunternehmen und eine weitgehende Änderung der Aufsichtsprozesse und -instrumente. Die Umsetzung von Solvabiliät II wird im Rahmen einer Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsaufsichtsverordnung erfolgen und macht zudem die Abänderung von verschiedenen Gesetzen erforderlich. Meine erste Bemerkung betrifft die Schwierigkeit der Umsetzungsarbeit bezüglich der zahlreichen EU-Rechtsakte, die Liechtenstein im Finanzbereich übernehmen muss. Es ist offensichtlich, dass die Umsetzungsarbeiten deutlich ansteigen. Umfangreiche zusätzliche Rechtsakte werden im Finanzbereich in den nächsten Jahren übernommen werden müssen. MiFID II im Bankenbereich, die Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Richtlinie betreffend die Einlagensicherung, die Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, die UCITS-V-Richtlinie, um nur einige zu nennen. Diese EU-Rechtsakte umfassen äusserst komplexe Regelungen, die wir ins liechtensteinische Recht umsetzen müssen. Dies bedeutet viel Aufwand für die Landesverwaltung und die Aufsichtsbehörden, aber auch für Verbände, die bei der Umsetzungsarbeit stark einbezogen werden, und natürlich vor allem die liechtensteinischen Finanzmarktteilnehmer, welche ihre Organisation, ihre Arbeitsprozesse und ihre internen Richtlinien dementsprechend anpassen müssen. Tatsache ist aber, dass wir, wenn wir den Zugang zum europäischen Markt, den EU-Pass, haben wollen, verpflichtet sind, diese Regulierungen auch umzusetzen. Und das bindet entsprechende Ressourcen und verursacht bedeutende Kosten für alle Beteiligten. Ich begrüsse diesbezüglich die Grundhaltung der Regierung, eine EWR-konforme Umsetzung zu gewährleisten, dabei aber zu viel Bürokratie zu vermeiden. Gemäss Art. 177 der gegenständlichen Regierungsvorlage ist die FMA im Rahmen ihrer Aufsicht verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Dies ist jedenfalls zu begrüssen.Ziel der Umsetzungsarbeiten ist es, dass das Fürstentum Liechtenstein mit dem revidierten Gesetz die Position der Versicherungswirtschaft im internationalen Wettbewerb nicht nur beibehalten, sondern auch so weit wie möglich noch verbessern kann. Die hauptsächlich betroffenen Interessenverbände wurden in den Umsetzungsprozess integriert und über die sie betreffenden Pflichten informiert. Sie konnten auch aktiv am legislatorischen Prozess teilnehmen. Es ist wichtig, dass sie bei der Ausarbeitung der Versiche-rungsaufsichtsverordnung konsultiert und bei den Umsetzungsarbeiten weiter eng einbezogen werden. Ich begrüsse die Vorab-Umsetzung der sogenannten Omnibus-II-Richtlinie, auch wenn diese sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen befindet. Die Verzögerung bei der Übernahme dieses Rechtsakts ergibt sich aufgrund der bisher nicht erfolgten Übernahme der EBA-, ESMA- und EIOPA-Verordnung in das EWR-Abkommen. Im Rahmen der gegenständlichen nationalen Umsetzung sollen der Finanzplatz Liechtenstein in der Ausprägung des Versicherungsmarktes abgesichert, die Konformität der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen mit den europäischen und internationalen Vorschriften gesichert und dadurch auch die Chancen der Geschäftstätigkeit im Ausland bewahrt werden. Ich begrüsse zudem die Haltung der Regierung, den Anregungen des Versicherungsverbandes in den folgenden Fällen nachzukommen: - bei der statutarischen Berichterstattung,
- bei der Einführung einer entsprechenden Bestimmung betreffend den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
- und bei der Durchführung einer Minimalumsetzung bei den Umsetzungsarbeiten.
Für die Versicherungsindustrie hat die Revisionsvorlage erhebliche Auswirkungen. Gemäss Regierungsbericht ist damit zu rechnen, dass es auf den Versicherungsmärkten zu Konsolidierungen kommen wird, sowohl was Unternehmen als auch was Tätigkeiten betrifft. Auch die liechtensteinischen Versicherungsunternehmen werden mit grossen Herausforderungen konfrontiert werden. In der Vernehmlassung hat der Liechtensteinische Versicherungsverband dann auch darauf hingewiesen, dass die hohen Kapitalanforderungen und die zunehmende Komplexität des Regelwerkes gerade kleine Unternehmen belasten. Deshalb sei das Verhältnismässigkeitsprinzip in allen Bereichen der Umsetzung von grosser Bedeutung, damit die Versicherungsgesellschaften in die Lage versetzt würden, die neuen Anforderungen mit einem angemessenen Aufwand umzusetzen, und die Umsetzungskosten auf ein verträgliches Mass reduziert werden könnten. Ich kann mich diesem Anliegen nur anschliessen. Ich danke der Regierung für den guten, klar strukturierten Bericht und spreche mich für Eintreten aus.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, der vorliegende Bericht und Antrag der Regierung hat es in sich. Nicht nur der quantitative Umfang von circa 1000 Seiten, sondern auch die Komplexität der Vorlage und die weitreichende Bedeutung für den Versicherungsstandort fordern uns Milizparlamentarier in hohem Masse. Die umzusetzenden Richtlinien regulieren die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit so detailliert, dass kaum noch gesetzgeberischer Handlungsspielraum besteht. Bereits jetzt ist klar, dass die Versicherungsunternehmen mit einer spürbaren Zunahme von Sach-, Personal- sowie Aufsichtskosten rechnen müssen. Besonders kleinere Versicherungsunternehmen werden unter Druck geraten und eine europaweite Konsolidierungswelle wird über kurz oder lang nicht auszuschliessen sein. Erhöhte Anforderungen an die Kapitalausstattung, die Governance, das Risikomanagement und das Reporting treiben die Fixkosten für die Marktteilnehmer nach oben. Und auch wenn es in Art. 1 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes heisst: «Es», also dieses Gesetz, «bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz», so darf schon heute davon ausgegangen werden, dass die Kosten auf die Versicherungsnehmer umgewälzt und die Prämien sich damit zumindest in einem ersten Schritt verteuern werden. Vor diesem Hintergrund erachte ich es als zentral, dass die betroffene Versicherungsbranche bei der Ausarbeitung der zu erlassenden Verordnungen frühzeitig einbezogen wird. Nur Fachleute können wirklich abschätzen, was die Umsetzung der Richtlinien im Detail bedeutet und wo allenfalls noch ein Handlungsspielraum besteht. Standortvorteile sollen erhalten oder geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit damit erhöht werden. Für eine angemessene und verhältnismässige Umsetzung der umfangreichen Vorschriften braucht es nicht nur eine kompetente Aufsichtsbehörde, sondern auch die Experten am Markt. Rückmeldungen aus dem Liechtensteinischen Versicherungsverband ergaben, dass man mit der Umsetzung mehrheitlich einverstanden ist, zumal für ein weiterhin erfolgreiches Wirtschaften der EU-Pass - also der Zugang zum EU-Markt - unerlässlich ist. Zahlreiche Anliegen des Verbandes wurden in die Gesetzesvorlage eingearbeitet, einige blieben unberücksichtigt. Solche Anliegen sind, wie mein Fraktionskollege Christoph Wenaweser bereits ausgeführt hat, die Berücksichtigung der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung inklusive aller artverwandten Risikoversicherungen als Lebensversicherungen und der Verzicht auf eine Vorinformation bei der Aufnahme einer Versicherungstätigkeit in einem Drittland, auf die systematische Übermittlung der technischen Grundlagen eines Produktes an die FMA und auf eine willkürliche Kostenauferlegung für den Beizug von externen Experten durch die FMA. Ich bitte die Regierung, diese Punkte im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal vertieft abzuklären. Die Gesetzesvorlage führt zu einem Ausbau der Aufsichtsfunktionen und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde, der FMA. Die internationale Zusammenarbeit nimmt zu, was ebenfalls Kosten verursachen wird. Gemäss Bericht und Antrag der Regierung ist deshalb in den nächsten drei Jahren mit einem Stellenausbau zu rechnen. Verständlicherweise lösen diese Entwicklungen bei den Marktteilnehmern die Befürchtung aus, dass die Aufsichtsabgaben im Verhältnis zu jenen anderer Länder stärker ansteigen könnten. Im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit sind diese aufgabenbezogen, verursachergerecht und nachvollziehbar zu gestalten. Andernfalls wird die Attraktivität des liechtensteinischen Versicherungsstandortes erheblich gefährdet, und die Hoffnungen in den noch jungen Wirtschaftszweig könnten sich allzu schnell wieder zerschlagen. Sowohl bei der Gestaltung der Aufsichtsfinanzierung als auch bei der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit ist deshalb stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätze Damen und Herren. Ich erwarte ebenfalls von der Regierung, dass sie bei dieser Gesetzesvorlage im Regulativ nicht über die Vorlage aus Brüssel hinausgeht. Ich unterstütze voll und ganz meine Vorvotanten, die von der Regierung einfordern und erwarten, dass die nationale Umsetzung nicht mit zusätzlichen, regulatorischen Massnahmen zuhanden der inländischen Aufsichtsbehörde ausgestattet wird, wie es jetzt in einzelnen Gesetzesartikeln der Fall ist. So bildet beispielsweise, wie dies bereits erwähnt wurde, die Aufnahme des Proportionalitätsprinzips einen sehr essenziellen Punkt. Nur die Erwähnung dieses Prinzips in Art. 177 ist zu wenig. Ob dann die FMA die Unternehmen mit Augenmass beaufsichtigt, wird später die tägliche Praxis zeigen. Ich erwarte auch, dass die Versicherungsbranche mit ihrem Know-how und ihrer Kompetenz bei der weiteren Ausarbeitung der Gesetze und Verordnungen miteinbezogen wird. Nur so kann der Versicherungsstandort Liechtenstein ein wirklicher Standort auch werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, der Umfang der Vorlage wurde bereits mehrfach erwähnt. Was mir speziell aufgefallen ist in diesen fast 300 Seiten Gesetzestext, ist, dass sehr viele auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe beinhaltet sind. So ist z.B. der Begriff «angemessen» - was heisst das Wort «angemessen»? - 52 Mal enthalten. Oder auch der Begriff «erheblich», der ist zwar lediglich zwölf Mal auf diesen 300 Seiten enthalten. Oder der Begriff «Wirksamkeit», «wirksam». Was heisst «eine wirksame Aufsicht»? Auch dieser Begriff ist 16 Mal enthalten. Persönlich befürchte ich ein wenig, dass es hier erhebliche Rechtsfälle über die Auslegung dieser Begriffe geben wird, die hier doch einen erheblichen Ermessensspielraum beinhalten. Man kann natürlich diese wenig definierten Begriffe auch positiv sehen: Sie geben der Aufsichtsbehörde auch einen entsprechenden Ermessensspielraum. Aber das hat einfach auch eine gewisse Gefahr für etliche Fälle vor den Gerichten mitunter zur Folge. Ich denke, mitunter wird man hier im Rahmen der 1. Lesung einige Begriffe klären müssen. Wenn wir das nicht tun werden, so werden diese Begriffe dann halt via die Gerichte geklärt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Guten Morgen, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich für diese wohlwollende Aufnahme dieser umfangreichen Vorlage. Da die Abgeordneten bereits auf den Inhalt hingewiesen haben, beschränke ich mich in meinen Ausführungen auf wesentliche Elemente. Es ist mir wichtig zu erwähnen, dass der Liechtensteinische Versicherungsverband im Rahmen der beiden Vernehmlassungen wirklich sehr wertvollen Input geliefert hat. In vielen Punkten konnte den Anregungen des Versicherungsverbandes nachgekommen werden. So wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit explizit in der Vorlage verankert. Soweit die Richtlinie dies zulässt, ist die Regierung auch weiteren Anliegen des Versicherungsverbandes betreffend Berichterstattung und Rechnungslegung gefolgt.So wird beispielsweise darauf verzichtet, dass das Rechnungswesen zwingend in Liechtenstein geführt werden muss. Bei den Umsetzungsarbeiten wurde im Sinne einer Mindestumsetzung stets darauf geachtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Richtlinie und den Anforderungen des liechtensteinischen Versicherungsstandortes zu schaffen. Da die Vorgaben für Versicherungsunternehmen künftig neben der Rahmenrichtlinie in unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften und Leitlinien der EIOPA geregelt werden, ist von einer europaweit einheitlichen Anwendung des Unionsrechts auszugehen. Diese Entwicklung reduziert den Umsetzungsspielraum der nationalen Gesetzgeber weiter. Die Anwendung des neuen Aufsichtsrechts samt den europäischen Vorgaben wird die Versicherungsunternehmen, aber auch die Aufsichtsbehörden vor grosse Herausforderungen stellen. Es ist deshalb für die Regierung ein besonderes Anliegen, so weit als möglich den Markt durch eine vorteilhafte Gesetzgebung zu unterstützen und damit bestmögliche Rahmenbedingungen für ansässige Versicherungsunternehmen zu bieten.Ein letzter Hinweis: Derzeit wird die Versicherungsaufsichtsverordnung ausgearbeitet. Der Versicherungsverband wird auch bei dieser Ausarbeitung konsultiert und bei den Umsetzungsarbeiten eng einbezogen. Die ganze Erarbeitung der Vorlage wurde in wirklich enger Abstimmung zwischen dem Ministerium, der FMA und dem Versicherungsverband erarbeitet. Kernanliegen des Versicherungsverbandes wurden in der Vorlage berücksichtigt. Dies wurde mir auch so bestätigt. Selbstverständlich gibt es noch verschiedene Punkte, die der Versicherungsverband gerne anders hätte. Hier stellt sich jedoch jeweils die Frage, ob die Richtlinie den gewünschten Spielraum überhaupt zulässt, und diese Frage muss man sich dann jeweils stellen. Es ist sehr detailliert reguliert, wir haben hier wirklich relativ wenig Spielraum. Die korrekte Umsetzung der Richtlinie, das wurde auch schon erwähnt, ist aus unserer Sicht absolut wichtig, damit wir den Marktzugang auch für die Zukunft sicherstellen können. Ich denke, das ist genau der Knackpunkt. Wir haben natürlich in Liechtenstein die Situation, dass unsere Versicherungen in Europa tätig sind und deshalb dieser Marktzugang wichtig ist; und damit wir diesen Marktzugang sicherstellen können, müssen diese Richtlinien auch in Zukunft korrekt umgesetzt werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Um noch kurz auf die Ausführungen des Abg. Wendelin Lampert zurückzukommen: Es ist zweifellos so, dass diese Begriffe hier verwendet werden. Zum Teil lässt sich das meiner Ansicht nach auch nicht vermeiden, dass man eine gewisse unpräzise Art der Wortwahl wählt. Wir haben hier natürlich einen ganz anderen Ansatz. Es geht hier neu darum, dass ein risikobasierter Ansatz der Aufsicht gewählt wird, und dann ist es natürlich von entscheidender Bedeutung, wie die einzelnen Unternehmen sich gestalten, was ihr Risikoprofil ist. Und es ist dann eine wirksame Aufsicht bei einem kleinen Unternehmen mit einer einfachen Struktur natürlich ganz anders als bei einem grossen Konzern mit vielen Tochtergesellschaften. Und hier geht es darum, dass eben diese Angemessenheit, diese Verhältnismässigkeit der Aufsichtsbehörde angewendet wird. Und das ist von meiner Warte aus gesehen eben der grundsätzliche Unterschied zur Vergangenheit, wo man alles über einen Leisten geschlagen hat, sondern eben dieser risikobasierte Ansatz neu auch von der Richtlinie vorgegeben wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 1 bis 34 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 10: Hier wird zuerst auf die Verordnungskompetenz der Regierung hingewiesen, und dann ist in Abs. 10 im Schlusssatz erwähnt, dass die FMA noch Einzelheiten in einer Richtlinie festlegen kann. Mir kommt das vor, als ob hier die FMA zum Teilverordnungsgeber berufen wird. Ich frage mich einfach, müsste diese Richtlinie, die die FMA erlässt, nicht zumindest auch eine Grundlage in der Verordnung der Regierung haben?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Sie haben vollkommen recht, Herr Abg. Lampert. Eine Richtlinie der FMA kann nur im Rahmen der Gesetze und der Verordnungen erfolgen. Also die FMA muss sich ganz klar hier auf diese rechtlichen Grundlagen beziehen und darf nicht über diese Verordnungen hinausgehen.Landtagspräsident Albert Frick
Wir können weiterlesen. Art. 36 bis 110 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 111 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 111 steht zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Eine Frage bzw. eine Bitte an die Regierung bezüglich Art. 111: Hier geht es um die Versicherungstätigkeit von Unternehmen in Drittländern. Gemäss den Ausführungen der Bestimmungen bzw. der Stellungnahme des Liechtensteinischen Versicherungsverbandes käme diese Regelung, so wie sie vorgesehen ist, mit der vorgängigen Notifikation, auch wenn es keine Genehmigung ist, einer Benachteiligung liechtensteinischer Versicherungsunternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten gleich und insbesondere wäre es eine Abänderung der heute gängigen Praxis, an der aber die Regierung gemäss dem Bericht festhalten will. Und hier bitte ich doch auf die 2. Lesung hin, entweder die heutige Praxis zu bestätigen oder - ich sage jetzt einmal - ausführlicher zu begründen, weshalb von der bisherigen Praxis zum Nachteil - angeblich zum Nachteil - der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen abgewichen bzw. diese abgeändert werden soll. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich den Ausführungen des Vorredners anschliessen. Ich möchte auch die Regierung bitten, diese Fragen zu klären. Es geht ja um Tätigkeiten in Drittstaaten und wie der Versicherungsverband mitgeteilt hat, ist das auch in anderen Ländern nicht üblich, dass solche Voranmeldungen gemacht werden müssen, dass hier die Behörden begrüsst werden müssen. Und das wäre, wie man uns dargelegt hat, eine Einschränkung der Tätigkeit von internationalen Versicherern, insbesondere im Sachversicherungsbereich. Dieser Artikel wurde auch in der Eintretensdebatte bereits angesprochen, wie auch der Art. 25, wo es um die Spartentrennung geht. Bei der Lesung der einzelnen Artikel hat sich da niemand zu Wort gemeldet. Ich gehe aber davon aus, dass die Regierung - da es in der Eintretensdebatte aufgebracht wurde - dies auch in der Stellungnahme berücksichtigt und auch bei Art. 25 dann entsprechende Ausführungen machen wird. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte hier noch nachdoppeln. Wie der Artikel jetzt formuliert ist - nämlich mit dem Wort: «beabsichtigt» ein Versicherungsunternehmen die Aufnahme oder Ausdehnung der Geschäftstätigkeit -, heisst das für mich eben, dass hier implizit eine Vorab-Meldung verlangt würde, was scheinbar der bewährten Praxis widerspricht. Es kommt auch noch dazu, das für mich das Wort «beabsichtigt» auch noch eine gewisse Unklarheit hat, weil ich etwas beabsichtigen kann, aber das noch nicht heisst, dass ich es auch umsetze. Ich hätte hier auch einen Formulierungsvorschlag, der etwa in die Richtung gehen könnte: «Im Falle einer Aufnahme oder Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in Drittländern muss ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein der FMA nachweisen, dass ...» Und das wäre dann in meinen Augen zeitneutral und würde es zulassen, dass auch in Zukunft an dieser bewährten Praxis der einmaligen Meldung pro Jahr festgehalten werden könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja ich möchte auch noch ergänzen. Also im Bericht und Antrag nimmt die Regierung zu diesem Punkt des Versicherungsverbandes Stellung und sie argumentiert, dass das angebracht sei, da aufsichtsrechtliche Konsequenzen möglich sind, und auch aus Reputationsgründen hält sie an dieser Formulierung dieser Vorschrift fest. Ich möchte hier die Regierung auch bitten, auf das nächste Mal noch näher auszuführen, wo denn die Gefahren liegen, wo allfälliger Reputationsschaden eintreten könnte, wenn eben diese Notifikation nicht vor Tätigwerden, sondern eben vielleicht im Nachhinein oder eben, wie der Verband sagt, einmal jährlich erfolgt. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir nehmen diese Anliegen sicher nochmals gerne auf und werden diese Frage nochmals prüfen auf die 2. Lesung. Wir haben dieses Thema im Vorfeld bereits mit dem Versicherungsverband besprochen; und die Intention war schon die, dass man die Aufnahme oder Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in Drittländern nicht vorgängig der FMA melden muss, aber wir werden das explizit nochmals für die 2. Lesung aufbereiten. Ebenso werden wir auch die Frage zu Art. 25 in der Stellungnahme beantworten. Hier ist ebenfalls klar, dass die bestehende Richtlinie nicht viel Spielraum zulässt, dass es jedoch eine Auslegung der FMA-Beschwerdekommission gibt und die FMA natürlich an diese Auslegung gebunden ist. Wir werden aber auch hierzu noch entsprechende Ausführungen für die 2. Lesung vorbereiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 112 bis 114 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 115 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 115 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Unter Art. 115 steht ja «Zusätzliche Voraussetzungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung». Wenn ich das so lese, heisst das hier, dass für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein inländischer Vertreter für die Schadenabwicklung da sein müsste. Heute werden ja in der Regel diese Schadenfälle von den Versicherungen aus der Schweiz im Prinzip bearbeitet. Frage: Müssen da dann alle Versicherungen zusätzliches Personal einstellen oder wie sehe ich das?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Wir werden diese Frage für die 2. Lesung entsprechend abklären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 116 bis 127 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 128 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 128 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf Abs. 1. Hier wird ausgeführt: «Die FMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung für einzelne Versicherungszweige, einzelne Geschäftsbereiche oder die gesamte Tätigkeit entziehen, wenn:», und dann werden etliche Punkte aufgezählt, z.B. Bst. a, «ein Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt», oder was ich noch extremer finde, ist der Bst. c, «sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet.» Und ich frage mich einfach, wenn wir in Abs. 1 hier eine Kann-Formulierung haben: Müsste das nicht im Prinzip ein Muss sein? Denn die FMA hat ja immerhin noch die Möglichkeit, nur über einen bestimmten Geschäftsbereich oder eine bestimmte Tätigkeit diese zu entziehen. Ich frage mich einfach, diese Verstösse sind doch massiv, und gerade der Bst. c, der beinhaltet nach meinem Dafürhalten auch ein Reputationsrisiko für den Versicherungsplatz Liechtenstein. Ich möchte die Regierung fragen, wie sie dies sieht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Ich denke, es macht Sinn, diese Bestimmung als Kann-Bestimmung zu formulieren, weil Sie sonst sicher wieder die Frage stellen werden: Was sind denn schwere Missstände? Also ich denke, so wie es formuliert ist, dass die FMA eine Bewilligung entziehen kann, liegt es an der FMA zu beurteilen, was entsprechend schwere Missstände sind. Und wenn man hier eine Muss-Bestimmung einführt, ist für mich die Frage, wo der Mehrwert effektiv liegt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ich würde das auch so belassen. Man muss das sicher im Zusammenhang mit den nachfolgenden Absätzen sehen. Wenn bestimmte Dinge nicht hinreichend erfüllt sind, gibt es ja Fristen, um diese Dinge zu erledigen, und wenn das dann gemacht wird oder eben nicht, dann erfolgt der Entzug der Bewilligung, wie in Abs. 2 und so weiter. Aber das sollte dann ja nicht schlagartig die Folge sein. Das ist ja auch in der Praxis so üblich, und aus diesem Sinne würde ich das so belassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 129 bis 145 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 146 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 146 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja ich habe hier nur eine Anregung im Zusammenhang mit Art. 25. Also wenn die Regierung das nochmals prüft mit dieser Anerkennung der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung als Lebensversicherung, dann stellt sich mir die Frage, ob man das nicht hier aufnehmen könnte in diesen Art. 146, der ja die Versicherungszweige der Lebensversicherung definiert. Das nur als Anregung, dass man das vielleicht im gleichen Zug prüfen könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Die Definition der Lebensversicherung folgt der Richtlinie. Die FMA - wie bereits erwähnt - ist an die Auslegung der FMA- Beschwerdekommission gebunden, welche die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung in Form der Summenversicherung als Lebensversicherung qualifiziert. Eine explizite Erwähnung im Gesetz ist aus Sicht der Regierung nicht notwendig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass künftig die EU-Kommission oder die EIOPA die Definition der Lebensversicherung präzisieren kann und es nicht sinnvoll erscheint, wenn in der Folge das Versicherungsaufsichtsgesetz in Liechtenstein neuerlich angepasst werden müsste.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 147 bis 180 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 181 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 181 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Art. 181 Abs. 2 räumt der FMA die Befugnisse ein, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu verlangen. Dem Bericht und Antrag ist aber zu entnehmen, dass nicht beabsichtigt ist, eine systematische Übermittlung flächendeckend zu fordern, sondern nur in Einzelfällen, in denen es bei einem Unternehmen zu Unregelmässigkeiten kommt. Ich würde die Regierung gerne zu prüfen bitten, ob der Abs. 2 des Art. 181 nicht dahingehend abgeändert werden sollte, dass man nicht die systematische Übermittlung ermöglicht, sondern die Übermittlung in begründeten Einzelfällen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Wir nehmen diesen Input gerne auf. Wir haben auch festgestellt, dass diese Bestimmung in der Praxis, alleine schon aus Ressourcengründen, eine untergeordnete Rolle spielen wird, und ich denke, dass man diesem Anliegen für die 2. Lesung nachkommen kann. Aber ich möchte das gerne nochmals prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 182 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 182 steht zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Der Herr Regierungschef hat gerade das Wort «Ressourcengründe» erwähnt, und beim Art. 182, wo es um die Prüfungsbefugnisse der FMA geht, geht es wohl auch um eine Ressourcenfrage bzw. den Ressourcenaufbau bei der FMA. Im Abs. 7 von Art. 182 heisst es: «Die FMA kann Dritte zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen.» So weit, so gut. «Die beauftragten Dritten sind gegenüber der FMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden.» So weit, so gut. «Die Kosten des Beizugs von Dritten hat das betroffene Versicherungsunternehmen zu tragen.» Und das ist ein Punkt, der die Sache für die Versicherungsunternehmen nicht mehr berechenbar macht. Und hier heisst es sogar noch «unabhängig von einer Pflichtverletzung». Zumindest im Text heisst es nachher auch, es geht nicht nur darum, ob die Expertise bei der FMA nicht vorhanden ist oder nicht aufgebaut wurde, weil aufgrund der Menge das nicht nötig ist. Aber es geht auch darum - ich sage jetzt vereinfacht -, wenn die Ressourcen fehlen, kann sich die FMA an Dritte wenden und die Kosten dem Versicherungsunternehmen weiterleiten, egal ob bei diesem Unternehmen eine Pflichtverletzung gesucht oder gefunden wird, sondern einfach, weil die Ressourcen bei der FMA fehlen. Jetzt weiss ich, das ist eine Gratwanderung, ein Spagat zwischen: Welche Ressourcen sollen bei der FMA aufgebaut werden oder wo sollen punktuell Dritte beigezogen werden? Nur das macht das Ganze für die Versicherungsunternehmen wenig berechenbar, was da an Aufsichtskosten auf sie zukommt. Und hier wäre doch eine Anregung, dass diese Sache mit der Pflichtverletzung mindestens eine Voraussetzung sein muss, damit Kosten dem Versicherungsunternehmen in Rechnung gestellt werden. Und wenn nichts gefunden wird, dann kann das Unternehmen auch nicht zur Kostenübernahme verpflichtet werden. In diesem Punkt scheint es noch eine Interpretation zu geben, und ich bitte die Regierung, hier noch Stellung zu nehmen, wie das angewendet werden soll. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte hier auch nachhaken, dies umso mehr, dass diese Thematik ja auch schon in anderen Gesetzen bereits behandelt wurde bzw. anders gelöst wurde. Ich verweise hier auf das Treuhändergesetz, beispielsweise Art. 55 Abs. 4. Hier wurde es so geregelt, dass ausgeführt wird: «Die dabei entstehenden Kosten hat der Treuhänder oder die Treuhandgesellschaft zu tragen, falls eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird ...» Und das gleiche gilt auch für das Bankengesetz oder das FMA-Gesetz. Im Bankengesetz wird auch ein Verweis gemacht auf das FMA-Gesetz - ein Verweis im Übrigen, der meines Erachtens nicht korrekt ist. Im Bankengesetz wird ausgeführt: «Die diesbezüglichen Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 FMAG.» Meiner Meinung nach müsste das heissen: «Art. 26 Abs. 5 FMAG». Und im Art. 26 Abs. 5 wird geregelt: «Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.» Also ich denke, das ist in anderen Gesetzen auch so schon geregelt oder besser geregelt. Es spricht für mich nichts dagegen, dass man das auch hier, in diesem Gesetz, entsprechend regelt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier ebenfalls noch nachstossen bezüglich dieser Kosten. Im Bericht der Regierung heisst es auf Seite 159, dass diese überwälzt werden können, «wenn ein Unternehmen durch Pflichtverletzung dazu Anlass gibt». Und dann: Von Abs. 7 soll ebenfalls die Situation umfasst werden, «in welcher die FMA unabhängig von Pflichtverletzungen eines Unternehmens Drittpersonen beizieht, wenn sie auf besonderes Expertenwissen angewiesen ist oder die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen». Das, glaube ich, hat die Versicherer etwas aufgeschreckt; und ich ersuche die Regierung, auf die 2. Lesung doch noch Ausführungen zu machen, was sie hier konkreter darunter versteht. Ich möchte hier auch insbesondere ansprechen, was auf Seite 217 des Regierungsberichtes ausgeführt wird, nämlich bei den finanziellen Auswirkungen, dort heiss es: Einen ganz besonderen Aufwand wird die Verpflichtung der FMA zur Überprüfung der internen Modelle von Versicherungsunternehmen mit sich bringen. Und hier ist es ja so, dass bei dieser Berechnung vom Solvenzkapital die Möglichkeit besteht, einerseits ein Standardmodell zu wählen, und andererseits gibt es ja die Möglichkeit, unternehmensspezifische, interne Modelle zu wählen.Ich weiss aus dem Bankenbereich, dass so ein internes Modell einen erheblichen Aufwand bedeutet, sowohl bei den Marktteilnehmern als auch bei den Aufsichtsbehörden. Das heisst, die Marktteilnehmer müssen, wenn sie das wollen, eigene Modelle entwickeln, die Aufsichtsbehörde muss natürlich diese Modelle beurteilen können, das braucht Know-how, das braucht entsprechende Systeme. Und zumindest im Bankenbereich ist es so, dass nach meinem Kenntnisstand in Liechtenstein alle das Standardmodell gewählt haben und nur internationale Grossbanken sich solche internen, unternehmensspezifischen Modelle überhaupt leisten können. Und hier ist, glaube ich, die Befürchtung bei der FMA, dass hier - und das würde wahrscheinlich auch so sein, wenn das gehäuft auftreten würde - solche internen Modelle wahrscheinlich einen enormen Ressourceneinsatz bedeuten würden. Ich möchte aber die Regierung hier bitten, bis zur 2. Lesung abzuklären, ob zum Beispiel hier eine solche Kostenüberwälzung dann angedacht ist. Wie gesagt, nach meinem Kenntnisstand würde das dann wirklich in der Tat auch enorme Ressourcen und entsprechende Kosten generieren. Ich bitte die Regierung, das vielleicht auf die 2. Lesung abzuklären. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir nehmen Ihre Anregungen sehr gerne auf und werden diese auf die 2. Lesung nochmals im Detail prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 183 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 183 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 184 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 184 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In diesem Artikel gehts um die Datenbearbeitung, dazu hätte ich eine Frage: In der Erklärung auf Seite 160 steht drin, dass dies ein neuer Artikel ist und einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Meine Frage geht dahin, dieser Artikel geht relativ weit, hier steht zum Beispiel: «Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe können alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten ..., bearbeiten.» Frage: Was verstehen wir unter diesen besonders schützenswerten Personendaten von diesen Versicherungsunternehmen oder diesen Geschäftsführungen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Soweit ich weiss, gibt es hier eine ziemlich klare Definition, was besonders schützenswerte Personendaten sind. Ich werde das für die 2. Lesung entsprechend beantworten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ist dieser Artikel auch mit der Datenschutzstelle abgeklärt worden, weil hier nichts in den Erklärungen drinsteht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Davon gehe ich aus.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 185 bis 246 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 247 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 247 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3. Hier wird ausgeführt: «Wird die FMA von einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde um eine solche Überprüfung ersucht, so kann sie die Überprüfung selbst vornehmen oder gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachver-ständigen durchgeführt wird ...» Ich frage mich, wer trägt diese Kosten im Einzelfall? Sprich, sind diese Kosten durch die FMA zu vergüten oder sind diese Kosten vom zu Prüfenden zu vergüten? Hierzu finde ich auch nichts in den Erläuterungen zu diesem Art. 247 auf Seite 179.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Ich werde diese Frage mitnehmen und auf die 2. Lesung abklären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 248 bis 256 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 257 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 257 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine Frage zu Abs. 4, was die fahrlässige Begehung anbelangt. Da wird vom Versicherungsverband angeregt, dass strafbar nur sein soll, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt. Der Versicherungsverband verweist diesbezüglich auch vorstehend auf Abs. 2, wo auch nur eine grobe Pflichtverletzung unter Strafe gestellt wird. Die Regierung führt in den Ausführungen aus oder möchte daran festhalten mit dem Hinweis, dass es eine Strafobergrenze ist und dass nur die Hälfte des Strafmasses angesetzt wird. Aber, ich meine dennoch, der Bussenrahmen ist CHF 100'000, und die Hälfte sind immer noch CHF 50'000. Es ist mir klar, es ist eine Strafobergrenze, aber ich möchte die Regierung bitten, auf die 2. Lesung zu prüfen, ob es hier Erleichterungsmöglichkeiten gibt. Und sonst, wenn das nicht möglich ist, möchte ich zumindest zu den Materialien geben, dass es nicht sein kann, wenn wirklich nur ein leichtes Verschulden gegeben ist, dass da hohe Bussen ausgesprochen werden. Unter Umständen wäre das bei einem leichten Verschulden sogar auch ein Fall der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat. Ich möchte einfach nicht, dass kleinste Vergehen mit hohen Bussen sanktioniert werden. Das möchte ich so zu den Materialien geben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte die Ausführungen meines Vorredners bekräftigen und einfach auch noch für mich als Nichtjuristen zu bedenken geben: Hier wird von «fahrlässig» gesprochen, von «grob fahrlässig», dann im Gesetz auf Seite 431 bei Art. 257 Abs. 2 in den Bst. f) bis g) heisst es: «grob verletzt». Ist jetzt hier nun «grob fahrlässig» gemeint, da wird mit Begriffen jongliert, die für mich nicht mehr fassbar sind, und ich darf die Regierung bitten, hier nochmals zu prüfen, dass eine grösstmögliche Einheitlichkeit in den Be-griffen im Gesetz angewendet wird. Aber im Kern geht es um den Punkt, den der Abg. Batliner vorgetragen hat. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte auch hier einhaken, allerdings schon bitten, dass wir hier konsistent bleiben. Die identische Formulierung haben wir vor Kurzem im Treuhändergesetz umgesetzt und die identische Formulierung findet sich auch im FMA-Gesetz. Also wir sollten hier schon konsistent bleiben. Entweder dann überall anders formulieren oder eben hier unverändert lassen - so wie auch in allen anderen Gesetzen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, ich kann mich dem Votum des Abg. Elfried Hasler anschliessen und ich möchte nur noch erwähnen, dass der Abs. 4, die fahrlässige Begehung, natürlich auch für die Vergehen unter Abs. 2 gilt und dass «grob» sich eigentlich auf die objektive Tatbestandserfüllung bezieht und nicht auf den subjektiven Tatbestand, sprich Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Das ist jetzt ein bisschen juristisch, aber ich glaube, es ist verwirrend, dieses Wort «grob», aber es hat nichts mit der Fahrlässigkeit zu tun, sondern mit der objektiven Pflichtverletzung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Ja, die Abg. Violanda Lanter-Koller und Elfried Hasler haben es bereits vorweggenommen. Das trifft auch die Haltung der Regierung. Die Bestimmung, wonach eine fahrlässige Begehung strafbar ist, soll bestehen bleiben. Auch in anderen Finanzmarktaufsichtserlassen, wie bereits ausgeführt worden ist, im Bankengesetz, im Treuhandgesetz, ist eine fahrlässige Begehung strafbar. Und es wäre aus Sicht der Regierung nicht nachvollziehbar, wenn im Versicherungsbereich das Thema Fahrlässigkeit anders als in diesen anderen Bereichen behandelt wird. Und immerhin wird bei einer fahrlässigen Begehung die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. Aber ich nehme das Anliegen des Abg. Christian Batliner gerne auf und werde auch diese Frage auf die 2. Lesung beantworten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 258 bis 266 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 267 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 267 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Ja, ich möchte darauf aufmerksam machen, dass im Abs. 1 ein Wort fehlt, ich nehme an, dass das «Tier-one» oder «Tier-eins» heissen sollte. Also «nach dem 1. Januar 2016 in die ...» und da fehlt ein Wort. Ich bitte die Regierung, das noch auf die 2. Lesung einzufüllen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident für das Wort. Ja, ich möchte das unterstützen, denn in Abs. 2 wird ja auf Tier-2-Basiseigenmittel verwiesen, ich nehme an, nach dem «die» in Abs. 1 fehlt ein Wort, wie es bereits die Landtags-Vizepräsidentin treffend ausgeführt hat.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine Wortmeldung, somit können wir weiterlesen. Art. 267 bis 274 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Anhänge 1 bis 5 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Landtagspräsident Albert Frick
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir das Versicherungsaufsichtsgesetz in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des VersicherungsvertragsGesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können mit der Lesung der nächsten Vorlage beginnen: Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes.Art. 3 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 94 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über das internationale versicherungsvertragsrecht
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.Art. 1 bis 15 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des pensionsfondsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des personen- und gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und GesellschaftsrechtsArt. 496 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 496 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 497 Abs. 1 Ziff. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 497 Abs. 1 Ziff. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 504 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 504 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 511 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 511 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 513 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 513 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 518 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 518 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 519 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 519 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 528 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 528 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1137 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1137 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 156 Ziff. 3 Schlusstitel wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 156 Ziff. 3 Schlusstitel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des versicherungsvermittlungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvermittlungsgesetzes. Art. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Anhang 1 Bst. D Ziff. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Bst. D Ziff. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Kapitel III Bst. A wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel III Bst. A steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des wertpapierprospektgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur letzten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Wertpapierprospektgesetzes.Art. 3 Abs. 1 Bst. v wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 3 und 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 3 und 3a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 4 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 4 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 2 Bst. k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 2 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage und alle Vorlagen in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 22 erledigt. Es gibt noch eine Wortmeldung.
Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte der Regierung noch eine Anregung mitgeben im Hinblick auf deren Ausarbeitung einer Stellungnahme. Vielleicht ist möglich, uns nicht nochmals diese 500 Seiten zu kopieren und zu präsentieren mit den unterstrichenen Artikeln, sondern dass jene Artikel, die abgeändert werden oder eine Abänderung oder einen Kommentar erfahren, im Bericht integriert werden. So fällt die Vorlage dann wesentlich dünner aus. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Dieser Hinweis ist sicher wertvoll. Ich frage mich jedoch, wie praktikabel es dann bei der Behandlung in 2. Lesung ist, wenn über jeden Artikel separat abgestimmt werden muss. Ob es Ihnen dann hilft, wenn Sie zwei Dokumente haben, oder ob Sie nicht lieber ein Dokument möchten für die Behandlung in 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Ich würde das auch als zielführender erachten, wenn wir ein Dokument vorliegen hätten. Vielen Dank.Somit machen wir jetzt eine Pause bis 10:45 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:30 bis 10:55 Uhr).
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