Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes (Nr. 48/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 38: Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 48/2015 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Besten Dank für das Wort. Das liechtensteinische Markenschutzgesetz, welches im Jahre 1928 eingeführt wurde und letztmals 1997 vollkommen revidiert und an die Markenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft angeglichen wurde, muss aufgrund diverser Revisionen in der Schweiz angepasst und aktualisiert werden. Einerseits ist es aufgrund des einheitlichen Zollgebietes mit der Schweiz erforderlich, diverse zollrechtliche Bestimmungen der Schweiz im liechtensteinischen Markenschutzgesetz nachzuführen. Damit sollen den schweizerischen Zollbehören entsprechende Kompetenzen zugeordnet werden, um so dem Problem von Fälschungen und Piraterie entgegentreten zu können. Zum anderen wurde aufgrund einer Beschwerde durch die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren eröffnet, welches besagt, dass die derzeitig geltende Gesetzgebung in Art. 39 des Markenschutzgesetzes anzupassen sei, da die heutige Formulierung nicht EWR-rechtskonform sei. Nach EWR-Recht darf ein Rechtsanwalt beziehungsweise ein Patentanwalt, welcher Bürger eines EWR-Staates ist und grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, nicht gesetzlich verpflichtet werden, sich im Lande der Dienstleistungserbringung anzumelden beziehungsweise niederzulassen. Weiters wird bemängelt, dass ein Markeninhaber, welcher seinen Wohnsitz oder die Niederlassung im Ausland hat, nicht verpflichtet werden kann, einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter zu bestellen. Dies sei diskriminierend und somit gemäss Art. 4 des EWR-Abkommens verboten.
Die Vernehmlassungsvorlage wurde inhaltlich ausschliesslich vom liechtensteinischen Patentanwaltsverband beurteilt, welcher auch Wünsche und Vorschläge einbrachte, welche nicht Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage waren. Gemäss Bericht und Antrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Fragen und es sind keine personellen, finanziellen, organisatiorischen oder räumlichen Auswirkungen mit dieser Gesetzesänderung zu erwarten beziehungsweise damit verbunden. Ich spreche mich für Eintreten aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Danke auch dem Vorredner, der diese Vorlage bereits schon sehr gut zusammengefasst hat. Diese Vorlage hat lediglich zwei Schwerpunkte: Nämlich einerseits Anpassungen des Markenschutzgesetzes, die notwendig geworden sind, weil wir zusammen mit der Schweiz ein einheitliches Zollgebiet bilden und die zollrechtlichen Bestimmungen auch in Liechtenstein gelten; und andereseits die Lockerung der Vertretungsbefugnis von Patent- und Rechtsanwälten aus dem EWR vor den liechtensteinischen Behörden. Die jetzt geltende Regelung, dass zur Anmeldung einer liechten-steinischen Marke ein in Liechtenstein zugelassener Rechts- oder Patentanwalt zu bestellen ist, wird aus EWR-Sicht als diskriminierend und als Verstoss gegen die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr betrachtet.In Bezug auf das Zollwesen soll neu nicht nur die Ein- und Ausfuhr, sondern auch die Durchfuhr von Waren verboten sein, wenn die Waren gegen das Markenschutzgesetz, also wenn die Waren beispielsweise eben Pirateriewaren sind, verstossen. Ich gehe davon aus, dass Eintreten auf die Vorlage unbestritten ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Der vorliegende Bericht und Antrag zeigt exemplarisch auf, welche Auswirkungen die Zugehörigkeit Liechtensteins zu zwei Wirtschaftsräumen haben kann. Die beantragten Anpassungen ergeben sich einerseits aus dem EWR und andererseits aus dem Zollvertrag mit der Schweiz. Im Grundsatz entspricht unser Markenschutzgesetz weitgehend dem am 1. April 1993 in Kraft getretenen, total revidierten, schweizerischen Markenschutzgesetz. Zwischenzeitlich sind in der Schweiz aber zahlreiche Revisionen vorgenommen worden, die Liechtenstein bisher nicht nachvollzogen hat. Dies betrifft vor allem den Bereich Zollwesen. Die Probleme mit Fälschungen und Piraterie haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen und belasten die Wirtschaft. Deshalb sind die zollrechtlichen Bestimmungen auch in Liechtenstein nachzuführen, damit das einheitliche Schutzgebiet gewährleistet werden kann. Die schweizerische Zollbehörde soll über einheitliche Kompetenzen verfügen, egal, welches Markenschutzrecht zum Tragen kommt. Da die schweizerische Gesetzgebung weitgehender ist, schweizerische Zollbeamte aber an der Grenze tätig sind, soll unser Markenschutzgesetz angepasst werden. Dies macht Sinn, denn Piratengut muss im grenzüberschreitenden Verkehr mit griffigen Massnahmen aus dem Verkehr gezogen werden können. Ebenso wichtig ist die Harmonisierung der Rechtsbehelfe, damit die Rechtsinhaber gegen Fälscher effektiv vorgehen können. Der zweite Grund für die Revision des Markenschutzgesetzes und des Patentanwaltsgesetzes liegt im EWR-Recht. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat aufgrund einer Beschwerde festgestellt, dass Art. 39 Markenschutzgesetz die Dienstleistungsfreiheit beschränkt, diskriminierend ist und deshalb einer Anpassung zu unterziehen ist. Konkret geht es darum, dass nach geltendem Recht der Inhaber einer Marke im Inland an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen kann, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat. In der Schweiz wird seit 2011 auf dieses Vertretungserfordernis verzichtet und lediglich eine Zustelladresse verlangt. Gemäss EWR-Recht dürfen Rechtsanwälte und Patentanwälte, die Bürger eines EWR-Staates sind und grenzüberschreitend ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts anbieten wollen, nicht verpflichtet werden, sich dort anzumelden oder niederzulassen. Auch darf einem Markeninhaber, der Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung ausserhalb Liechtensteins hat, nicht vorgeschrieben werden, einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter zu bestellen. Die Diskriminierung ist auch darin zu sehen, dass der inländische Markeninhaber nicht verpflichtet werden kann, einen inländischen Rechtsbeistand in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beizuziehen. Die Regierung schlägt nun vor, analog dem Schweizer Recht, auf den Vertretungszwang zu verzichten und stattdessen das Erfordernis eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten einzuführen. Insgesamt ist die Vorlage auf jeden Fall zu begrüssen, denn sie nimmt wichtige Anliegen der Wirtschaft und der Zollbehörden auf. Ich spreche mich für Eintreten aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte auf einen Aspekt zu sprechen kommen, der auch verschiedene Artikel betrifft, darum komme ich jetzt schon mit einer Frage. Auf Seite 19 wird im Kommentar zu Art. 13 ausgeführt, dass Private, die im Besitz widerrechtlich hergestellter Waren sind, jedoch nicht befürchten müssten, auch im Inland jederzeit vom Markeninhaber belangt werden zu können. Und wie gesagt: Das ist im Kommentar zu Art. 13. Wenn man sich dann aber im Art. 19 die Strafbestimmungen anschaut, die hier neu geplant wären, dann wäre das so, ich zitiere: «Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er« - und das wäre dann eben neu - «entsprechende Waren ein-, aus- oder durchführt.» Womit ich ein Problem habe, ist, dass man hier nicht unterscheidet, ob das Einzelfälle sind oder ob das grössere Mengen sind. So wie ich das jetzt hier verstehe - und sonst bitte korrigieren Sie mich -, wäre das so, dass wenn ein Teenager in seinem Türkei-Urlaub ein gefälschtes T-Shirt kauft, dann würde er neu unter diese Strafbestimmungen fallen, wenn er damit über die Grenze kommt. Und das würde ich nicht glücklich finden. Meiner Meinung nach sollte man, wie das auch einzelne andere europäische Staaten machen, schon differenzieren. Also wenn jemand ein gefälschtes Louis-Vuitton-Täschchen mitbringt, dann habe ich persönlich noch keine grosse Mühe damit. Wenn es aber in grösseren Mengen gemacht und auch irgendwie gewerblich gehandelt wird oder was auch immer damit beabsichtigt ist, dann finde ich, ist das eine andere Situation und das sollte natürlich dann geahndet werden. Wie gesagt, meine erste Frage: Ist das so?Verstehe ich das richtig? Also könnte neu auch der Teenager mit seinem gefälschten T-Shirt belang werden? Wenn dem so ist, dann würde ich schon stark anregen, dass man hier differenziert. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Die Vorlagen sind aus meiner Sicht notwendig und daher begrüssenswert. Ich bin für Eintreten. Es wurde eine Vernehmlassung durchgeführt, die teils verwirrende und gegensätzliche Aussagen brachte, die sich nicht unter den üblichen Kapiteln einfügen liessen. Einer dieser Vernehmlassungsteilnehmer sitzt in diesem Hohen Hause, der DU-Abgeordnete Erich Hasler. Er wollte in seiner Funktion als Präsident der LIPAV, der Vereinigung Liechtensteiner Patentanwälte, unter anderem die Rechtsprechung des EuGH, des Europäischen Gerichtshofes, gebührend berücksichtigt wissen. Da Liechtenstein aber nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, wird es kaum direkt die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen haben. Oder möchte das der Abg. Hasler? Für uns ausschlaggebend ist dagegen viel mehr die Rechtsprechung des EFTA/EWR-Gerichtshofes. Die gegensätzlichen Aussagen und Ideen wurden dann aber im Bericht und Antrag von der Regierung einer Klärung zugeführt. Dafür besten Dank an die Regierung. Eine nicht immer einfache, aber bewältigbare Herausforderung für Liechtenstein scheint es, auf der einen Seite mit der Markenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft im Einklang zu sein, zum anderen mit dem schweizerischen Markenschutzgesetz, dass uns als Rezeptionsgrundlage diente. Dem Problem von Fälschungen und Markenpiraterie muss begegnet werden. Und ein einheitliches Schutzgebiet mit einheitlichen Kompetenzen der Zollbehörde ist aus meiner Sicht unbedingt zu gewährleisten. Weiters braucht es eine Bereinigung von Art. 39 zu den Markenvertretern in Liechtenstein, um in Einklang mit der Dienstleistungsverkehrsfreiheit der Rechts- und Patentanwälte zu sein. Übergeordnet geht es darum, den EU-Pass zu haben beziehungs-weise zu behalten. Deshalb braucht es die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Das ist zentral für die Zukunft. Deshalb ist auch der Art. 11 des Markenschutzgesetzes zentral. Warum die LIPAV beziehungsweise ihr Repräsentant Erich Hasler in seiner Stellungnahme vorschlug, den Art. 11 Abs. 4 zu streichen, konnte ich nicht nachvollziehen. Dem ist die Regierung auch nicht gefolgt, zumal die anderen Vorstandsmitglieder der LIPAV mittels einer sogenannten Gegenvernehmlassungsteilnahme hier eine andere Rechtsauffassung vertreten haben, der die Regierung folgte.Im LIPAV, der Vereinigung Liechtensteiner Patentanwälte, scheint über diesen zentralen Punkt keine Einigkeit zu herrschen. Ziel der Regierung ist die Stärkung des Markenstandorts Liechtenstein und auf diesem Weg sollten wir weitergehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mir scheint Eintreten grundsätzlich auch nicht bestritten zu sein, aber die Frage betreffend diese Marken- und Produktpiraterie, die bereits der Abg. Elfried Hasler erwähnt hat, möchte ich schon auch geklärt haben. Auf Seite 19 steht eben unter anderem: «Sie zielt also auf in grösseren Mengen und zu gewerblichen Zwecken hergestellte Piraterieprodukte ab.» Und da frage ich mich natürlich auch, was denn grössere Mengen sind. Wann ist der gewerbliche Zweck erfüllt? Und die Regierung führt dann auf Seite 19 weiters aus: «Die neue Regelung bezweckt nicht die Bestrafung von Privatpersonen, welche sich unter Umständen gar nicht im Klaren darüber waren, dass sie im Ausland widerrechtlich hergestellte Waren erworben und in das Zollgebiet eingeführt haben.» Und da kommt dann eben schon dieser Art. 59, der bereits erwähnt wurde, und da sind - nach meinem Dafürhalten - Privatpersonen nicht ausgenommen. Und hier erkenne ich einen gewissen Widerspruch. Ich habe mir auch einmal die Homepage der deutschen Zollbehörden angesehen und hier ist zum Beispiel nachlesbar - hier geht es um den Punkt Marken- und Produktpiraterie: «Vielfach handelt es sich jedoch bei diesen mitgebrachten Gegenständen um nachgeahmte oder gefälschte Produkte. Bei Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden ohne kommerziellen Charakter schreitet die Zollbehörde nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtschutzes nicht ein.» Das ist auf der Homepage der deutschen Zollbehörde nachlesbar.Ich weiss schon, wir sind hier eben in einem gemeinsamen Wirtschaftsraum mit der Schweiz, aber ich frage mich da schon - ich denke mir, der Abg. Elfried Hasler hat es treffend erwähnt: Sollen hier auch Kleinigkeiten bereits geahndet werden? Und wenn man sich die Ausführungen auf Seite 19 ansieht: «Nur grössere Mengen», und es geht nicht um die Bestrafung von Privatpersonen, das hätte ich schon gerne geklärt, wohin hier die Reise geht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich möchte noch eine kurze Erklärung gegenüber dem Votum der Abg. Helen Konzett Bargetze anbringen. Und zwar war es an und für sich grundsätzlich der Wunsch des Liechtensteinischen Patentanwaltverbandes gewesen, dass eben die europäische Rechtssprechung stärker bei diesen Ermessensentscheiden - die eben auch vom Amt für Volkswirtschaft bei Markeneintragungsgesuchen gemacht werden und auch möglich sind - berücksichtigt wird, weil die einseitige Abstüt-zung auf die schweizerische Rechtsprechung in gewissen Fällen - insbesondere, wenn es um Herkunftsangaben geht - sehr rigide ist und nicht unbedingt unseren Auffassungen entspricht. Das führt dann dazu, dass gewisse Marken nur mit grossen Einschränkungen eingetragen werden können und das ist nicht in jedem Fall sehr nützlich. Also ich denke, es ist einzig dieser Punkt. In anderen Punkten, denke ich, ist es immer vernünftig, wenn man sich auf die Rezeptionsvorlage abstützen kann. Aber wie gesagt: Die schweizerische Rechtsprechung ist eben auch im internationalen Vergleich sehr rigide und ist an und für sich gerade mit der Praxis in diesem kleinen Land, wo wir im Prinzip auch nicht unbedingt grosse Kapazität bei der Markenprüfung haben, nicht immer sinnvoll. Ich bin daher eher für eine pragmatische Vorgehensweise, wo man Marken im Zweifelsfalle zulässt, was grundsätzlich auch der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts entspricht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann darf ich das Wort an die Regierung übergeben.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Liechtenstein verfügt seit 1928 über ein eigenes, von der Schweiz unabhängiges Markenschutzsystem. Das zuletzt im Jahre 1997 vollkommen revidierte Markenschutzgesetz ist an die Markenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft angeglichen, so dass auch das Markenschutzrecht Liechtensteins mit dem der EWR-Staaten weitgehend harmonisiert ist. Als Rezeptionsgrundlage diente jedoch das Schweizer Markenschutzgesetz und in der Praxis werden die schweizerische Lehre und Praxis zur Auslegung herangezogen. Aufgrund von Revisionen in der Schweiz, welche in Liechtenstein noch nicht nachgeführt wurden, ist es eben notwendig, das liechtensteinische Gesetz entsprechend anzupassen und zu aktualisieren. Die Änderungen der Vorlage betreffen zum einen die Kompetenzen der Zollbehörde und sollen so dem Problem von Fälschungen und Piraterie entgegentreten und den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht werden. Auf die Fragen diesbezüglich werde ich noch eingehen.Aufgrund des einheitlichen Zollgebietes ist es notwendig, diese zollrechtlichen Bestimmungen auch im liechtensteinischen Markenschutzgesetz nachzuführen, um so ein einheitliches Schutzgebiet mit einheitlichen Kompetenzen der Zollbehörde gewährleisten zu können. Zum anderen enthält die Vorlage eine Abänderung von Art. 39, welcher bis anhin vorsah, dass ein von einem ausländischen Markeninhaber zwingend zu bestellender Vertreter in Liechtenstein niedergelassen sein muss. Diese Bestimmung verletzt die Dienstleistungsverkehrsfreiheit der Rechts- und Patentanwälte und benachteiligt den EWR-Markeninhaber. Aufgrund einer Beschwerde wurde ein Verfahren durch die EFTA-Überwachungsbehörde ESA eröffnet, in dem dann festgestellt wurde, dass Art. 39 Markenschutzgesetz in der bisherigen Form nicht EWR-rechtskonform und daher aufzuheben beziehungsweise abzuändern ist. Mit dieser Vorlage soll Art. 39 eine entsprechende Abänderung erfahren.Ich werde nun versuchen, auf Ihre Fragen einzugehen, insofern ich sie heute in der 1. Lesung schon beantworten kann. Vielleicht zuerst ein Hinweis zu diesen ganzen Fragen betreffend Durchfuhr, Einfuhr und diese Privatpersonen. Hierzu möchte ich zwei Dinge betonen. Einerseits möchte ich noch einmal auf Seite 9 und 10 des Berichts und Antrags hinweisen, wo eben explizit ausgeführt wird, dass es wichtig ist, dass unsere Grenze von den Schweizer Zollbehörden überwacht wird und daher diese Anpassung an das Schweizer Zollrecht eben sehr wichtig ist. Und hier auf Seite 9 unten sehen Sie eben genau die Ausführung, dass eben keine Unterschiede entstehen sollen und das Schweizer Zollgesetz sich dem EU-Recht angepasst hat und eine Umsetzung gemacht hat und wir übernehmen einfach die Schweizer Gesetzgebung dazu. Das erklärt auch, dass hier eine Sonderregelung von Liechtenstein eben schwierig oder gar nicht sinnvoll wäre.Ein weiterer Punkt, den ich anführen möchte, betrifft die Frage des Abg. Wendelin Lampert: Das Beispiel Deutschland ist insofern eben nicht hilfreich, weil wir eben mit der Schweiz im Boot sitzen und unsere Grenze von den Schweizer Behörden überwacht wird. Es ist aber auch nicht so problematisch, wie es vielleicht hier auf den ersten Blick scheint. So eine Bestrafung von Privatpersonen müsste auch in so einem Bagatellfall durch den Antrag des Verletzten, also den Markeninhaber, erfolgen. Und es ist in der Praxis offensichtlich nicht üblich oder nicht normal, dass der Markeninhaber wegen eines nicht-originalen T-Shirts eines Teenagers an der Grenze ein Verfahren einleitet und hier eine Strafverfolgung anstrebt. Insofern ist der Antrag des Verletzten in solchen Fällen sowieso sehr unrealistisch.Dann noch die Frage betreffend die grösseren Mengen: Das möchten wir explizit nicht im Gesetz ausdrücklich regeln, weil es dazu eben eine Rechtsprechung gibt, die sich entwickelt hat. Und hier möchten wir auch auf die Schweizer Rechtsprechung diesbezüglich abstellen können und nicht etwas regeln, das dann dieser Rechtsprechung eventuell nicht entspricht oder die Rechtsprechung sich in eine andere Richtung entwickelt.So viel dazu von meiner Seite. Ich merke schon, dass das ein wichtiges Thema ist, das Sie auf die 2. Lesung sicher noch genauer behandelt haben möchten, also diese Bagatellfälle und diese Verfolgung von Privatpersonen. Und daher werden wir auf die 2. Lesung hier diesen Punkt noch genauer darstellen, inwiefern das eben zu verstehen ist und wieso wir diese Lösung hier so gewählt haben. Die Punkte betreffend die Stellungnahmen des LIPAVs möchte ich hier nicht weiter ausführen. Die Regierung hat Stellung bezogen, hat sich der einen Ansicht von Vorstandsmitgliedern des Patentanwaltverbandes angeschlossen. Hier war vor allem die Ausführung massgeblich, dass eine vollkommen neue Benutzungsnachweisproblematik eben zu dieser Rechtsunsicherheit - das ist auf Seite 13 ausgeführt - führen würde und die Regierung hat sich in Anbetracht dieser verschiedenen Voten dann dafür entschieden, den jetzigen Zustand so zu belassen. Aber wir respektieren natürlich, dass man dazu auch eine andere Meinung haben kann. Aber die Regierung möchte angesichts dieser divergierenden Ansichten die aktuelle Rechtslage hier nicht verändern. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort, danke für die Ausführungen. Ich möchte nur noch einmal bekräftigen: Für mich ist es schon sehr wichtig, dass wir hier unterscheiden. Und ich würde hier schon ganz bewusst Unterschiede zum Schweizer Recht eingehen und denke, das ist den Zöllnern in Schaanwald oder in Ruggell auch zuzumuten, dass sie dann einfach wissen, das in diesem Punkt die Regelung in Liechtenstein etwas anders ist und dass das auch entsprechend gehandhabt würde. Also für mich ist das eine klare Bedingung, dass ich diesem Art. 59 dann in einer 2. Lesung dann zustimmen werde oder nicht oder allenfalls sogar der ganzen Gesetzesänderung, und dass hier wirklich differenziert wird und dass man hier das Kind nicht mit dem Bade ausschüttet. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter für seine Ausführungen. Das sehe ich in etwa sehr ähnlich wie der Abg. Elfried Hasler. Zuerst diese grösseren Mengen - Sie sagen, da gibt es die schweizerische Rechtsprechung. Da würde mich natürlich interessieren: Wenn es die bereits gibt, wie sieht denn diese aus? Was sind denn grössere Mengen gemäss der schweizerischen Rechtsprechung? Und auf Seite 19 steht explizit, dass die neue Regelung nicht die Bestrafung von Privatpersonen bezweckt. Und wenn wir uns aber den Art. 59 ansehen, dann befürchte ich, besteht eine Möglichkeit, Privatpersonen zu bestrafen. Und da frage ich mich schon auch. Also alles muss unter einer gewissen Grössenverträglichkeit sein. Und wie gesagt: In Deutschland geht es anscheinend auch, die Deutschen unterscheiden explizit. Sie haben es berechtigt gesagt, wir sind nicht in Deutschland, wir sind im schweizerischen Zollgebiet, aber da frage ich mich einfach: Sollte man hier nicht eine gewisse Einschränkung vorsehen, dass hier nicht jede Bagatelle dann mitunter zu Bestrafung führt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich möchte nur noch zum Votum des Abg. Elfried Hasler ergänzen, der vorhin erklärt hat, dass zum Beispiel den Grenzwächtern in Ruggell oder in Feldkirch zugemutet werden könnte, dass man vielleicht eine kleine Unterscheidung macht. Viele Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner verreisen aber auch mit dem Flugzeug, kommen zum Beispiel wieder zurück nach Zürich und sehen sich dann dort dieser Zollkontrolle ausgesetzt. Ich meine, da wird es dann wahrscheinlich schwierig sein, zu sagen: Ich bin Liechtensteiner oder ich komme aus Liechtenstein und wir haben hier andere gesetzliche Grundlagen. Vielleicht könnten Sie hier noch eine kurze Ausführung machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke. Dieser Punkt ist mir natürlich voll bewusst, aber nichtsdestotrotz würde ich halt einen Unterschied dort machen, wo wir es können, nämlich eben in Ruggell oder auf unserem Staatsgebiet in Feldkirch. Dort sollten wir, wenn wir hier liberaler sein könnten, das auch machen, das ist völlig klar. Wenn jemand dann über die Schweiz kommt oder was auch immer, dann gilt das dortige Recht. Aber das ist für mich kein Grund, auf unserem Staatsgebiet nicht liberaler zu sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Noch einmal: Ich werde diese Frage ausführlich auf die 2. Lesung noch einmal anschauen und glauben Sie mir, dort wo wir können - die Frage wird sein, ob wir es können -, sind Freiräume zu nutzen. Ob es dann in der Praxis überhaupt möglich ist, das werden wir alles jetzt noch anschauen. Betreffend die Frage des Flughafens Zürich und des Liechtensteiners, der dort einreist: Ich hoffe nicht, dass wir jetzt hier eine Weltrechtsprinzipdiskussion lostreten bei diesem Thema. Das wäre schon nicht unbedingt der Frage gerecht.Und ob es den Schweizer Zöllnern an der Grenze in Schaanwald und Ruggell zumutbar ist oder nicht - wie gesagt, die Frage ist, ob wir hier bestimmte Vereinbarungen einzuhalten haben oder nicht und ob wir diesen Freiraum überhaupt haben und den Schweizer Zöllnern andere Vorgaben da machen können. Das ist vielleicht möglich, aber das möchte ich jetzt nicht hier spontan ausführen. Ich werde das noch abklären lassen und ausführlich darstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Vielen Dank für die Ausführungen. Ich denke, dass eine Sonderwurst für Liechtenstein wahrscheinlich unter diesen zollrechtlichen Bedingungen nicht möglich ist, aber ich denke auch, dass es nicht notwendig ist, weil die Rechtsprechung in der Schweiz eben auch ziemlich klar ist in dieser Hinsicht. Ich glaube, es gab früher einmal eine Rechtsprechung zu einem Fall, wo jemand drei gefälschte Uhren oder sogar sechs Uhren aus Hongkong eingeführt hat und das wurde nicht als gewerbsmässig betrachtet. Also das war so eine Grenze. Aber wenn jemand etwa 20 Gegenstände mitführt, dann wäre das ganz klar gewerbsmässig und das würde dann unter die Strafbestimmungen fallen.Ein anderer wichtiger Punkt, der mir eben auch noch zu diesem Artikel einfällt: Wenn ich mich richtig erinnere, gab es in der Schweiz schon Fälle, wo Einreisenden irgendein Gegenstand abgenommen wurde, sei es jetzt eine Handtasche oder vielleicht Kleidungsstücke. Und dann ist es nach meiner Auffassung schon vorgekommen, dass die Markeninhaber respektive ihre Rechtsvertreter dann nachträglich noch Abmahnschreiben und Anwaltskosten geltend gemacht haben von diesen Personen. Und genau diesen Punkt hätte ich vielleicht eben auch gerne auf die 2. Lesung hin geklärt, in dem Sinne, ob das zulässig wäre, dass, wenn Personen dieser Gegenstand abgenommen wird, der wird ja dann vernichtet, die Markeninhaber dann nachträglich noch Kosten für ihre Anwälte und Schadenersatz verlangen können. Ich denke, das ist viel unangenehmer als das andere, die Strafbestimmung, die kommt sowieso nicht zur Anwendung. Aber wenn man sich dann im Nachgang an einen solchen Vorfall noch mit den Anwälten auseinander setzen muss, das ist sehr unangenehm, und das fällt an und für sich nicht unter diesen Artikel Strafbestimmungen. Aber man sollte klarstellen, dass das nicht möglich sein soll, dass da nachträglich noch Kosten verlangt werden können. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich bedanke mich beim Abg. Erich Hasler für diese Spezialistenausführungen. Man merkt, dass er von der Branche ist und sich bei dem Thema auch auskennt. Wie gesagt, werden wir auf die 2. Lesung diese Fragen rund um diese ganze Thematik ausführlich versuchen noch einmal darzustellen und dort, wo wir können, dann auch überlegen, ob wir es wollen, hier die Freiräume zu nützen und was das für Konsequenzen hätte. Ob es auch möglich ist, dass wir solche Abmahnschreiben und zusätzliche Kosten wegbedingen können, auch das werden wir prüfen, inwiefern das möglich ist und in welcher Form das möglich wäre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Eintreten abstimmen.Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Markenschutzgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 13 Abs. 2 Bst. d und Abs. 2a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 2 Bst. d und Abs. 2a stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich komme wieder auf die gleiche Debatte zurück. Der Abs. 2a spricht zwar von gewerblich hergestellten Waren, aber zu privaten Zwecken. Und wenn wir das Beispiel nehmen von Erich Hasler, er sagt eben auch: In der Rechtsprechung wird die Unterscheidung zwischen gewerblich genutzt und privat genutzt gemacht. Aber hier lese ich explizit «die privaten Zwecke», da frage ich mich, wie man sich dann auf dieses Beispiel mit den Uhren einlassen kann, wenn hier sogar explizit steht «zum privaten Zweck». Da erkenne ich einen gewissen Widerspruch. Und wenn man sagt: Man kann keine Abweichung haben zum schweizerischen Recht - die haben wir anscheinend schon längere Zeit. Selbstverständlich wollen wir uns ja in die richtige Richtung entwickeln, sollten einen Fortschritt machen, aber Unterschiede, die gibt es anscheinend, sonst müssten wir dieses Gesetz jetzt nicht ändern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich werde auch diese Frage auf die 2. Lesung genauer prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 38 Abs. 4 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 4 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2a und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 69 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE abänderung des Patentanwaltsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes. Art. 43a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 38 erledigt. Wir machen jetzt eine Pause von 20 Minuten.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:30 bis 15:55 Uhr).
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