Beschluss Nr. 117/2015 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2015 (Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) (Nr. 70/ 2015)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 21: Beschluss Nr. 117/2015 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2015 (Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten). Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 70/2015 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten trägt zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei.Diese Richtlinie wird nun mittels der gegenständlichen Richtlinie 2014/52/EU geändert, um die Qualität des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen. Dadurch wird der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz gesteigert und ein nachhaltiges Wachstum gefördert. Ausserdem sollen die Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Massnahmen der Europäischen Union sowie der EU-Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Liechtenstein erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch die Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung.Auch legt die vorliegende Richtlinie keine eigenen spezifischen Grenzwerte fest, sondern das UVP-Verfahren ist lediglich das Gerüst zur Prüfung eines Projekts auf seine Umweltauswirkungen. Massgeblich für die Höhe der spezifischen Grenzwerte sind stets die jeweiligen nationalen Gesetze der EWR-Vertragsstaaten.Erreicht werden sollen diese Ziele beispielsweise durch folgende Vorgaben: Präzisierung des Verfahrensablaufes und der Information, welche ein Projektträger liefern muss, sowie durch die Sicherstellung, dass die an der Ausarbeitung von UVP-Berichten beteiligten Fachleute qualifiziert und kompetent sind. Des Weiteren wird eine dritte Kategorie von Projekten geschaffen. Künftig kann bei Projekten, deren Auswirkungen auf die Umwelt sehr niedrig sind, auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden. Im Gegenzug dazu hat eine allfällige Einzelfallprüfung etwas differenzierter zu erfolgen als bisher.Eine weitere Vereinfachung stellt der Verzicht auf eine vorgängige Einzelprüfung dar, wenn von Beginn an klar ist, dass es sich um ein UVP-pflichtiges Projekt handelt. Dies verkürzt das Verfahren und spart Zeit und Geld.Eine Rückbesinnung erfolgt bei der Information der betroffenen Öffentlichkeit. Hier sieht die Richtlinie vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen wieder in Printmedien zu erfolgen haben, also nicht mehr nur elektronisch wie unter dem geltenden Recht. An den Informationen selbst ändert sich nichts, sondern lediglich am Medium. Die künftige Veröffentlichung in den beiden Landeszeitungen verursacht Kosten von rund 12'000 Franken pro Jahr. Dies ist nicht allzu gravierend, soll aber an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.Aufgrund der erwähnten positiven Änderungen, wie Qualitätsverbesserungen sowie Vereinfachungen im Verfahren, werde ich der Vorlage meine Zustimmung erteilen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.
Abg. Thomas Lageder
Danke für das Wort. Bau und Betrieb von Anlagen können unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nur mit bestimmten Massnahmen verhindert oder vermieden werden können. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein entsprechendes umweltpolitisches Instrument der Vorsorge mit dem Ziel, umweltrelevante Vorhaben vor ihrer Zulassung auf mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter hin zu überprüfen, festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei müssen Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinbezogen werden. Dies geschieht unter Beteiligung der Öffentlichkeit und auf fachlicher Grundlage. Die UVP ist in der heutigen, komplexen Gesellschaft mit ihren Auswirkungen auf die Umwelt ein nicht mehr wegzudenkendes Instrument, um irreparable Schäden frühzeitig zu vermeiden und somit präventiv zu verhindern und auch Kosten zu sparen. In der UVP wird abgeklärt, ob die geplante Anlage voraussichtlich die geltenden Umweltvorschriften einhält. Die UVP ist somit eine Prüfung der Gesetzeskonformität. Sie sollte zu transparenten und berechenbaren Verfahren führen und den Gesuchstellern grössere Projektierungs- und Investitionssicherheit bieten. Dank der UVP sollten die Umweltanliegen während des gesamten Projektierungs- und Genehmigungsprozesses gebührend berücksichtigt werden, um die Vorhaben aus Umweltsicht zu optimieren, spätere kostenträchtige Änderungen und Fehlinvestitionen werden somit verhindert.Der vorliegende Bericht und Antrag beinhaltet Änderungen, basierend auf der Richtlinie 2014/52/EU, mit dem Ziel, die Qualität des Verfahrens zu erhöhen. Gegenstand sind die folgenden Änderungen: - Der Verlauf soll präzisiert werden.
- Es soll sichergestellt werden, dass die Fachleute eine entsprechende Qualifikation aufweisen.
- Es soll eine Kategorie geschaffen werden, bei der auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden kann, da die Auswirkungen auf die Umwelt sehr niedrig sind.
- Die Einzelfallprüfung soll differenzierter erfolgen.
- Wenn Klarheit besteht, dass das Projekt UVP-pflichtig ist, soll keine Einzelfallprüfung erfolgen.
- Die betroffene Öffentlichkeit wird wieder zur Bekanntmachung in den Printmedien informiert.
Zu einigen Punkten möchte ich noch Anmerkungen anbringen: Positiv zu bewerten ist sicher, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, die biologische Vielfalt sowie die Fläche eines Projektes in den Katalog aufgenommen werden.Verständlich erscheint mir auch die Absicht, unnötige Verfahren zu vermeiden. Aber sehr kritisch sehe ich die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, bei deren Unterschreitung Projekte keiner Einzelfallprüfung unterzogen werden müssen. Die Einzelfallprüfung hat ja genau die Aufgabe, um festzu-stellen, ob das Projekt UVP-pflichtig ist oder nicht. Im Bericht und Antrag wird richtigerweise erwähnt, dass die UVP ein Verfahren ist. Ein Instrument, um im Vorfeld zu prüfen, ob ein Projekt die entsprechenden gesetzlichen Auflagen erfüllt. Das Festlegen der Schwellenwerte ist hier der entscheidende Punkt. Wie sehen diese Schwellenwerte aus? Sind diese genügend niedrig angesetzt, damit festgestellt werden kann, ob die Gesetze bei Fertigstellung der Anlage auch eingehalten wurden?Dann noch eine Schlussbemerkung: Die zuständigen Behörden haben aufgrund der Zusatzarbeit, die sich aus der neuen Pflicht zur Abgabe von Stellungnahmen zuhanden des Projektträgers ergeben, einen inhaltlichen und administrativen Mehraufwand zu bewältigen. Dieser soll mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden. Wie wir aber bei verschiedenen Vorlagen schon vernommen haben, so zum Beispiel bei der Interpellationsbeantwortung zum Gewässerschutz, stösst das Amt für Umwelt schon seit Längerem an seine Grenzen: Das Amt kann aufgrund von Personalmangel zum Teil seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen. Aber immer wieder werden ihm neue Aufgaben aufgebürdet. Dies ist für mich unverständlich. Hier besteht weiterhin ein lange bekanntes Problem. Es sollte endlich gelöst werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Ja, wir behandeln wieder die Umsetzung einer Richtlinie, entsprechend ist die inhaltliche Diskussion nicht wirklich zielführend, aber einen Kommentar und eine Frage möchte ich hier anbringen.Der Kommentar bezüglich Umweltverträglichkeitsprüfungen im Allgemeinen: Es zeigt sich schon auch, dass die Auslegung, was jetzt eben verträglich ist und was nicht, sehr grosse Unterschiede vorweisen kann. Für mich als ein Beispiel: Die damalige Diskussion des Industriezubringers Schaan, wo die Brücke eigentlich nicht möglich war, um zwei Niveaus zu gewährleisten, Strasse und Schiene war ein genügend grosser Einschnitt in die Natur, um dies als nicht umweltverträglich einzustufen.Im gleichen Zug haben die Vorarlberger jetzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht bei der Tunnelspinne. Und wenn wir die Grössenordnung betrachten, frage ich mich schon, ob dieses Ding wirklich immer so objektiv genutzt wird oder es eher darauf ankommt, ob man es generell will oder eben nicht will, aber gut.Ich habe eine Frage, und zwar ist hier geschrieben, dass eine Rückbesinnung bei der Information der betroffenen Öffentlichkeit erfolgt, dass man hier wieder auf die Printmedien zurückgreift. Ich hätte hier gerne mehrere Ausführungen dazu, warum. Ich mag mich erinnern, als wir das hier beschlossen haben, auch bei anderen Themen, beispielsweise bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge, und damals hatte die Regierung vehement darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, dies in den Printmedien zu veröffentlichen, weil heute ja jeder Internet hat und man hier Kosten sparen kann und es nicht notwendig ist, die Printmedien hierfür zu verwenden. Hier scheint eine neue Ausrichtung zu sein. Ich möchte fragen: Ist das etwas, das von unserer Seite kommt oder man machen muss und wird das auch bei anderen Veröffentlichungen anstehen, beispielsweise bei der Ausschreibung von Aufträgen? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.
Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die Kommentare und Anregungen zur Richtlinie. Zu den Anregungen des Abg. Lageder: Ich nehme die kritischen Anregungen zu den Schwellenwerten gerne zur Kenntnis, und wir werden das bei der Abänderung des Gesetzes gebührend prüfen und berücksichtigen. Dann betreffend den Hinweis zur Personalsituation beim Amt für Umwelt: Da bin ich mit Ihnen gleicher Meinung. Die Aufgaben werden ausgeweitet und das liegt nicht in unserer Kompetenz, es kommen durch unseren Beitritt zum EWR laufend neue Aufgaben dazu, gerade und speziell im Umweltbereich. Wir haben aber eine Personalstrategie hier in der Regierung, die ich unterstütze. Das Amt für Umwelt ist darauf bedacht, dass neue Aufgaben auch mit dem bestehenden Personal bewältigt werden können. Und sie bemühen sich redlich darum. Es ist natürlich nicht ganz einfach, bis jetzt war es möglich. Und in Bezug auf diese Richtlinie sieht das Amt die Möglichkeit, das auch mit den bestehenden Personalkapazitäten zu bewältigen. Ich weiss nicht, wie viel in Zukunft noch auf uns zukommt, und kann deshalb dazu keine Aussage machen.Zum Abg. Gerold Büchel: Ihren Kommentar zur UVP-Prüfung im Allgemeinen nehme ich zur Kenntnis und ich denke, er bleibt unwidersprochen. Zu der Frage der Printmedien: Diese Vorgabe kommt aus der EU-Richtlinie, und wir hatten das ja aus Effizienzgründen anders handhaben wollen. Ob es andere Bereiche auch noch gibt, zum Beispiel bei öffentlichen Ausschreibungen, die in Zukunft auch auf beiden Wegen zu erfolgen haben, das kann ich Ihnen derzeit nicht sagen. Hier bei dieser Richtlinie ist die Vorgabe der Printmedien ein Teil davon. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Frau Regierungsrätin. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Damit können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Er lautet: «Der hohe Landtag wolle den Beschluss Nr. 117/2015 vom 30. April 2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt. Wir haben Traktandum 21 abgeschlossen.-ooOoo-