Gesetz über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) sowie die Abänderung des Steuergesetzes (STEG) und die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes (MwStG) (Nr. 73/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 25: Gesetz über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen sowie die Abänderung des Steuergesetzes und die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 73/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Wolfgang Marxer
Danke für das Wort. Ich möchte mit einer Vorausbemerkung starten. Wir kommen mit den Traktanden 25 bis und mit 28 zu Themen, welche den liechtensteinischen Finanzplatz in ganz entscheidender Weise betreffen, ja tiefgreifende Auswirkungen haben. Mit der Einführung des Gesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch, den Abänderungen bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen hin zu Gruppenanfragen, den Abänderungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und den Abänderungen des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit kommen ganz entscheidende Änderungen insbesondere auf die Marktteilnehmer, aber auch auf die involvierten Amts- und Stabsstellen des Landes zu. Obwohl ich alles im Grundsatz befürworte, wie es alles der sogenannten Weissgeldstrategie der Regierung entspricht, hätte ich mir bei der Vorbereitung gewünscht, wenn dieser Traktandenblock in einer vorberatenden Kommission des Landtags behandelt worden wäre. Damit wäre der Landtag in meinen Augen der Bedeutung, vor allem auch der rechtlichen Komplexität und den Auswirkungen dieser Gesetzesvorlagen viel besser, viel effizienter gerecht geworden. Der Gesamtlandtag müsste nicht jetzt, quasi bei der Stunde Null, mit der Behandlung dieser Gesetzesvorlage beginnen, sondern er könnte sich eben auf die Vorbehandlungen einer Kommission abstützen. Ich möchte dies ausdrücklich nicht als Kritik, aber als Anregung an das Landtagspräsidium verstanden wissen, vor der Traktandierung solcher bedeutender und umfassender Vorlagen eine Abstimmung, eine Koordination mit der Regierung zu finden, dass der Einsatz von vorberatenden Kommissionen überhaupt in Erwägung gezogen werden kann.Nun zur Vorlage selbst: Diese erste Gesetzesvorlage regelt die Umsetzung der internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über sogenannte Finanzkonten ab dem 1.1.2016 vorsehen, und entsprechende Abänderungen im Steuergesetz und im Mehrwertsteuergesetz. Vorbild beziehungsweise Auslöser von alledem war wohl das FATCA-Abkommen mit den USA, auf Basis dessen in der ersten Jahreshälfte 2013 der Europäische Rat beschloss, die Ausweitung des automatischen Informationsaustausches auf EU- und globaler Ebene Priorität einzuräumen. 2014 wurde der Mindeststandard für die auszutauschenden Informationen festgelegt. Dieser Gesetzesentwurf ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe unter der Leitung der Steuerverwaltung; und der automatische Informationsaustausch fusst auf internationalen Abkommen, seien dies multilaterale, die sogenannte MAK, die Multilaterale Amtshilfekonvention. Diese ist von Liechtenstein unterzeichnet, aber meines Wissens noch nicht ratifiziert. Rechtsgrundlage wird auch das Zinsbesteuerungsabkommen sein, das sich derzeit in Revision befindet, und bilaterale Rechtsgrundlagen sind die bestehenden, aber auch zukünftige DBA und Steuerinformationsabkommen. Und darauf basierend, wird es mit Partnerstaaten bilaterale Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden geben. Auch hier wieder ein neuer Begriff: Das sogenannte Competent Authority Agreement (CAA) oder auf multilateraler Ebene ein MCAA - wie es in der Vorlage heisst. Welche Informationen ausgetauscht werden müssen, das ist im gemeinsamen Meldestandard definiert. Und was es auch für einen automatischen Informationsaustausch braucht, ist ein nationales Umsetzungsgesetz und damit beschäftigen wir uns heute.Die Vernehmlassung generell ergab, trotz Mitarbeit aller betroffenen Verbände, noch Fragen, welche vorwiegend spezifische Aspekte einzelner Zweige der Finanzbranche betreffen. Eine Frage hierzu von meiner Seite: Auf wann sieht die Regierung die Ratifizierung der Multilateralen Amtshilfekonvention und eines MCAA, die Basis der heutigen Gesetzesvorlage, im Landtag vor? Den Umfang und die Komplexität dieser Gesetzesvorlage habe ich bereits schon erwähnt, und die Regierung hat die Fragen und auch die Kritik in der Vorlage detailliert behandelt und auch Verbesserungen angebracht. Sie ist aber insgesamt ihren Erklärungen in der Vergangenheit treu geblieben und argumentiert strikt auf der Linie, dass die Einführung eines automatischen Informationsaustauschstandards darauf abzielt, einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rahmenbedingungen zu erhalten. Verfassungsrechtlichen Bedenken entgegnet sie hier und auch später nochmals bei der Abänderung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in aller Ausführlichkeit, stützt sich dabei vielfach auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ab und findet den Spagat zwischen den kaum verhandelbaren Punkten einer akzeptierten Umsetzung und den Wünschen und Bedenken der Markteilnehmer. Personelle und infrastrukturelle Auswirkungen dieser Gesetzgebung sind in meinen Augen optimistisch angeführt, da habe ich gewisse Zweifel. Eine Abschlussfrage: Auf Seite 168 der Vorlage heisst es: Der automatische Informationsaustausch ist begründet «mit dem Interesse des ausländischen Staates an der ordnungsgemässigen Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern», um, wie es heisst, «die ‹Integrität ihrer Steuersysteme› zu bewahren». Und zusätzlich und trotz der Reziprozität der AIA-Vereinbarung ruft dies förmlich nach der Frage: Und wie steht es mit der Integrität unseres Steuersystems? Oder konkreter: Wie steht die Regierung zu einem nationalen und inländischen automatischen Informationsaustausch? Ergänzungsfrage hierzu: In welche Richtung geht hier die Entwicklung bei den Unterzeichnern der Multilateralen Amtshilfekonvention, in welche Richtung geht die Entwicklung in diesem Bereich innerhalb der europäischen Staaten und insbesondere bei unseren Nachbarstaaten? Eintreten ist für mich und für unsere Fraktion unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit dem Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen sowie der dadurch bedingten Anpassungen im Steuergesetz und im Mehrwertsteuergesetz eröffnen wir heute den herbstlichen Reigen an neuen Regulierungen und Anpassungen im Sinne von Verschärfungen bestehender Regulierungen. Das allermeiste davon ist nicht hausgemacht, sondern stellt einen autonomen Nachvollzug internationaler Standards dar. Bereits mit der Liechtenstein-Erklärung vom 12. März 2009 bekannte sich unser Land zum OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen. Mit dieser Deklaration bot Liechtenstein interessierten Staaten bilaterale Steuerabkommen zur effektiven Zusammenarbeit bei Steuerbetrug und Steuerhinterziehung an. Mit der Regierungserklärung vom 14. November 2013 doppelte Liechtenstein nach und bekräftigte sein Bekenntnis zu den geltenden OECD-Standards zur steuerlichen Zusammenarbeit. Liechtenstein legte ausserdem seine Position zum künftigen internationalen Standard eines automatischen Informationsaustausches und zu möglichen bilateralen Verhandlungen fest. Liechtenstein anerkannte damit die berechtigten Steueransprüche der Partnerstaaten und beabsichtigte, die berechtigten Interessen der Kunden des Finanzplatzes, wie das Recht auf Vertraulichkeit und Privatsphäre, zu schützen, obwohl dies bereits ein Stück weit der Quadratur des Kreises gleichkommt.Die seit der Liechtenstein-Erklärung vom März 2009 abgeschlossenen 36 TIEA und Doppelbesteuerungsabkommen, die vielen multilateralen und bilateralen Abkommen mit ihren Umsetzungsgesetzen, die Übernahme von EU-Richtlinien zu nahezu allen Disziplinen der Finanzindustrie, direkt und über EWR-Rechtsakte, würden in ihrer namentlichen Aufzählung den gegebenen Rahmen sprengen. Liechtenstein hat sich früh für eine offensive Strategie entschieden und diese durchgezogen. Auch in der Einführung des automatischen Informationsaustausches, bei dem man sich sehr früh in die Reihe der Early Adopters stellte. Geschützt hat all das nicht davor, von der EU kurz vor den Sommerferien wieder einmal auf eine schwarze Liste der steuerlich nicht kooperativen Länder gesetzt zu werden. Die Überraschung über diesen Willkürakt war gross. Selbst die OECD äusserte sich besorgt über Herrn Moscovicis Leistung in Brüssel und bestätigte, dass die EU eigentlich gar keine solchen Listen zu führen habe. Dies sei der OECD und dem Global Forum vorbehalten. Überdies operiere eine grosse Zahl von Ländern auf dieser Liste entweder vollständig oder zumindest weitgehend nach den Standards der OECD und des Global Forum, zum Teil sogar wie Liechtenstein als Early Adopters.Danke an Herrn Saint-Amans und Frau Bhatia von der OECD beziehungsweise vom Global Forum für deren schriftliche Klarstellung, welche es erleichtert, auf die gegenständliche Vorlage einzutreten und den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in nationales Recht zu überführen. Die Finanzmarktaufsicht schreibt in ihrer Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht, dass der vorliegende Gesetzesentwurf ein wichtiger Schritt in der Umsetzung des Bekenntnisses Liechtensteins zur Transparenz und internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen sei und Klarheit schaffe hinsichtlich der künftigen Rahmenbedingungen, auf deren Basis sich der Finanzplatz weiterentwickeln kann. Dem ist absolut beizupflichten. Klar ist aber auch, dass der Umsetzungsspielraum sehr klein und der Umsetzungsaufwand sehr gross ist. Beziffern lässt sich der Aufwand im Voraus nicht in umfassender Weise. Als nicht abschätzbar bezeichnet die Regierung die Kosten für Übermittlungssysteme mit Partnerstaaten. Ebenfalls nicht abzuschätzen vermag die Regierung die verfahrensrechtlichen Auswirkungen des AIA, insbesondere die Bereiche Auskunftserteilung, Beschwerdeverfahren, Berichtigungen der Meldedaten, Kontrollen sowie Sanktionen. Wesentlich wird dies letztlich alles aber insbesondere auch von der Anzahl künftiger Partnerstaaten abhängen, wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag schreibt. Denn die Umsetzung erfolgt nicht automatisch, sondern es bedarf einer besonderen Vereinbarung mit jedem jeweiligen Partnerstaat, welche letztlich vom Landtag zu genehmigen sein wird. Vielleicht kann die Regierung schon etwas zu einem denkbaren Fahrplan berichten, insbesondere auch hinsichtlich dessen, wie sich dieser Fahrplan nach der vom AIA-Standard geforderten sicheren Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus im erhaltenden Staat richtet. Dieser hat über einen entsprechenden Rechtsrahmen sowie Verwaltungskapazitäten und -verfahren zu verfügen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und deren zweckmässige Verwendung gewährleisten zu können. Diesen Nachweis zu erbringen, dürfte dem einen oder anderen OECD-Mitgliedsstaat mitunter doch relativ schwer fallen.Die Umsetzung des automatischen Informationsaustausches ist ein Meilenstein. Die Regulierungswelle wird danach aber noch nicht sogleich verebben. Unzählige weitere Adaptionen internationaler Standards für alle Bereiche des Finanzdienstleistungssektors stehen noch bevor, teilweise eher technischer, aber dennoch unverzichtbarer Natur. Teilweise werden es aber weitere Meilensteine sein, wie die Aufnahme von Steuerdelikten in den Vortatenkatalog zur Geldwäscherei und die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Die Herausforderungen für Politik, Behörden und vor allem auch für den Markt bleiben gross. Dennoch wird es Zeit, sich nebst dem Regulieren auch um Innovationen zu kümmern, um die internationale Anerkennung der liechtensteinischen Rechtsträger und um die Beseitigung jener Diskriminierungen, denen der Finanzplatz Liechtenstein nach wie vor unterliegt und worunter dessen Konkurrenzfähigkeit weiterhin leidet. Letztlich werden sich die Verantwortlichen auch am Innovationsgehalt ihres Tuns messen lassen müssen und nicht ausschliesslich an der erfolgreichen Bewältigung der Regulierungsflut. Eintreten ist unbestritten. Den Verantwortlichen in Regierung, Behörden und Verbänden ist für die in intensiver Arbeit entstandene Gesetzesvorlage und die dem Vernehmen nach übergreifend gute Kooperation ein Kompliment zu machen und Dank auszusprechen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Seit Längerem gibt es internationale Bestrebungen, den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen als Standard einzuführen. Jedoch sind meines Erachtens drei Ereignisse oder Entwicklungen zu nennen, welche den politischen Prozess entscheidend vorangetrieben haben: Zunächst ist die massiv verstärkte weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Gefolge der Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise von 2008 zu nennen. Dann ist auch an den Klau der Daten-CDs und an die Offshore-Leaks-Enthüllungen zu erinnern. Und schliesslich, das wurde auch schon erwähnt, muss die FATCA-Regulierung erwähnt werden, wo die USA weltweit den automatischen Informationsaustausch betreffend den steuerpflichtigen US-Personen verlangten. War die geforderte Einführung des automatischen Informationsaustausches in den Ländern mit starkem Bankkundengeheimnis - wie Liechtenstein - früher geradezu ein Schreckgespenst, geht es heute im Grunde nur noch um die Modalitäten der Einführung des AIA. Dies auch im Wissen darum, dass der faktische Handlungsspielraum aufgrund der Vorgaben der OECD sehr eingeschränkt ist. Liechtenstein verpflichtete sich mit seiner Erklärung vom 12. März 2009 zur Umsetzung der globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen nach OECD-Standard. Seitdem hat unser Land eine Vielzahl an internationalen Steuerabkommen abgeschlossen, sowohl Doppelbesteuerungsabkommen als auch die OECD-konformen Informationsaustauschabkommen. Damals ging es noch um den Informationsaustausch auf Anfrage.Mit der Regierungserklärung vom 14. November 2013 hat sich Liechtenstein bereit erklärt, Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch von Steuerinformationen auf Basis des OECD-Standards zu verhandeln. Liechtenstein schloss sich auch der Early-Adopter-Initiative der G5-Länder Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien und Spanien an und unterstützte am 14. März 2014 ein Joint Statement der G5-Initiative zum Zeitplan der Einführung des AIA als globalen Standard. Damit hat sich Liechtenstein politisch dazu bekannt, mit interessierten und geeigneten Staaten erstmals im September 2017 Informationen betreffend das Kalenderjahr 2016 automatisch auszutauschen. Am 29. September 2014 schliesslich unterzeichnete Liechtenstein zusammen mit Vertretern von 50 weiteren Staaten und Jurisdiktionen eine multilaterale Vereinbarung zur Umsetzung des neuen globalen Standards zum AIA. Unter dem AIA erstatten Finanzinstitute Meldungen an ihre nationalen Steuerbehörden, welche diese Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiterleiten. Die Rechtsgrundlage für den AIA ist ein internationales Abkommen, dies kann ein DBA oder ein TIEA oder auch ein multilaterales Abkommen wie die Multilaterale Amtshilfekonvention sein. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass die Umsetzung des AIA mit dem jeweiligen Partnerstaat nicht automatisch erfolgt, sondern einer speziellen Vereinbarung bedarf, welche von der Regierung und vom Landtag zu genehmigen ist. Alle Abkommen zum Informationsaustausch enthalten strenge Vorschriften zur Vertraulichkeit der Informationen. Die OECD hat auch einen Leitfaden zur Vertraulichkeit veröffentlicht. Im Rahmen von Abkommensverhandlungen zum AIA muss sichergestellt sein, dass der erhaltende Staat über einen entsprechenden Rechtsrahmen sowie Verwaltungskapazitäten und -verfahren verfügt, um die Vertraulichkeit der Informationen und deren zweckmässige Verwendung gewährleisten zu können. Äusserst wichtig erscheint mir hier, dass ein Informationsaustausch nur mit Staaten erfolgt, welche die Vertraulichkeit und den Datenschutz wirklich gewährleisten können. Und ich bitte die Regierung, dieses Anliegen entsprechend zu berücksichtigen. Meines Wissens hat die OECD auch eine Liste angekündigt mit Staaten, welche die diesbezüglichen Mindestanforderungen erfüllen. Der gemeinsame Meldestandard der OECD (der sogenannte Common Reporting Standard, CRS) beinhaltet die standardisierten Melde- und Sorgfaltspflichten, die dem AIA zugrunde liegen. Hierzu möchte ich der Regierung folgende Frage stellen: Ist die Umsetzung des AIA zur Gänze nach den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards der OECD erfolgt?Das vorliegende AIA-Gesetz regelt die Umsetzung der anwendbaren internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab dem 1. Januar 2016 vorsehen werden. Der AIA ist gemäss dem OECD-Standard reziprok ausgestaltet. Liechtenstein ist daher nicht nur übermittelnder Staat, sondern erhält von den Partnerstaaten auch Informationen über Finanzkonten von in Liechtenstein ansässigen Personen. Ein weiteres zentrales Element des globalen Standards ist die Einhaltung des Spezialitätsprinzips, das heisst, die Informationen dürfen nicht für andere als die vorgesehenen Steuerzwecke verwendet werden. Der automatische Informationsaustausch wird weltweit zu einer regelrechten Datenflut führen. Datenschutz und Datensicherheit werden deshalb in der neuen Welt des automatischen Informationsaustausches eine eminent wichtige Rolle einnehmen. Und die Wahrung der Privatsphäre wird auch in Zukunft nichts von seiner Bedeutung verlieren - im Gegenteil. Leider dürfte im Zusammenhang mit diesen Datenströmen auch ein erhöhtes Risiko von Cybercrime einhergehen, wie wir das heute schon diskutiert haben.Ich komme bereits zu den abschliessenden Bemerkungen: Die Einführung des automatischen Informationsaustausches ist Folge und Konsequenz des Bekenntnisses von Liechtenstein zur Umsetzung der durch die OECD entwickelten globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuersachen. Ich unterstütze diesen Weg, welcher untermauert, dass unser Land ein verlässlicher und glaubwürdiger Partner in der internationalen Gemeinschaft ist. Wichtig ist, dass es sich um einen globalen Standard handelt, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzplätze herrschen und dieselben Regeln angewendet werden - ein Level-Playing-Field, um im Jargon zu sprechen. Letztlich führt auch kein Weg an einer Implementierung dieser Regulierung vorbei, damit der Zugang zu den internationalen Märkten für den liechtensteinischen Finanzplatz gewährleistet und eine gedeihliche Entwicklung überhaupt möglich ist. Ich bin für Eintreten auf die Regierungsvorlage.Ich möchte der Regierung noch für den guten und klar strukturierten Bericht und den frühzeitigen und gebührenden Einbezug der betroffenen Wirtschaftsverbände danken.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mein Vorredner hat die Vorlage umfassend erläutert. Ich kann mich den Ausführungen von Alois Beck vollumfänglich anschliessen. Ich möchte nur noch zwei Punkte etwas beleuchten: Einmal auf Seite 127 des Berichts und Antrags wird ausgeführt, dass die Informationsübermittlung bei bestehenden Abkommen unterbunden werden kann, wenn zum Beispiel steuerliche Ermittlungen im Partnerstaat regelmässig durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Einmal abgesehen davon, dass dies wohl immer schwierig nachzuweisen sein wird, kann man sich natürlich auch fragen, ob das dann wirklich auch regelmässig der Fall sein wird, bis diese Informationsübermittlung unterbunden werden soll. Hier würde mich einfach interessieren: Wie sieht es diesbezüglich bei neu abzuschliessenden Abkommen aus? Es ist nun mal eine Tatsache, dass in vielen Ländern Korruption bis in Regierungsstellen vorherrscht und rechtsstaatliche Prinzipien nur auf dem Papier eingehalten werden. Beabsichtigt die Regierung, künftig grundsätzlich mit jedem Land, das dies wünscht, ein Informationsabkommen abzuschliessen? Oder wird ein Land, mit dem wir ein AIA-Abkommen abschliessen, gewisse Mindeststandards, insbesondere in Sachen Rechtsstaatlichkeit, oder auch andere Kriterien zu erfüllen haben und, wenn ja, welche?Der zweite Punkt, den ich hier noch ansprechen möchte, ist, im Bericht und Antrag wird mehrfach das zurzeit in Revisionsverhandlungen stehende EU-Zinsbesteuerungsabkommen erwähnt. Hier würde mich interessieren: Worin besteht diese Revision? Respektive weshalb braucht es in Zeiten des automatischen Informationsaustausches noch ein Zinsbesteuerungsabkommen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Auch ich möchte ein kurzes Votum abgeben. Ich werde zu den einzelnen Gesetzespassagen ein paar Fragen haben. Aber ich glaube, meine Vorredner haben die ganze Vorlage ziemlich ausführlich gewürdigt und man kann es eigentlich auf einen Punkt bringen: Es führt kein Weg vorbei. Wir können uns diesen Tatsachen, diesen internationalen Fakten, nicht entziehen, wir können die Augen nicht zumachen und hoffen, es wird wieder einmal sein wie früher. Es wird nie mehr so sein wie früher, und mit diesen Tatsachen hat sich der Finanzplatz sicher auseinandergesetzt. Auch die Regierung - und sie hat in meinen Augen gute Arbeit geleistet. Und auch ich möchte ihr danken für diese Vorlage. Ich möchte nur auf einen Punkt eingehen, und ich hoffe, ich liege hier wirklich ein bisschen falsch. Auf Seite 169 wird auf die personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen eingegangen. Nun, ich kann hier zwei, drei Punkte anmerken. Es wird von zwei Vollzeitstellen ausgegangen, die benötigt werden. Nicht abschätzbar sind die verfahrensrechtlichen Auswirkungen des AIA. Auf Seite 170 kommen wir dann zum IT-System. Hier wird erwähnt, für die Erweiterung für das AIA-Reporting werden CHF 300'000 geschätzt. Der Kollege Alois Beck hat es gesagt: Wir werden mit einer unglaublichen Datenflut konfrontiert und ob dann diese Systeme noch genügend erweitert werden müssen in Zukunft, werden wir sehen; und natürlich auch nicht abschätzbar sind weitere Kosten für Übermittlungssysteme mit den Partnerstaaten, insbesondere OECD und EU. Also ich denke, der AIA wird doch erhebliche Kosten mit sich bringen, und ob diese Kosten hier auch wirklich so - vielleicht sind sie unterschätzt, ich hoffe es, aber ich habe wirklich ein bisschen Bedenken. Eine grössere Flut von Regulierungen wird auf uns zukommen, und ich bin mir nicht sicher, ob wir das mit nur zwei Vollzeitstellen werden bewältigen können. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte an dieser Stelle auf mein Eintretens-Votum im Kontext des Traktandums zur Cyber Crime Convention von heute Morgen zurückkommen und auch an das Votum des Kollegen Christoph Wenaweser anknüpfen. Kollege Wenaweser hat zu Recht und treffend beschrieben, wie die sogenannte Umsetzung internationaler Standards tatsächlich abläuft. Liechtenstein hat in den vergangenen Jahren alles unternommen, den Forderungen der grossen Vertragspartnern nachzukommen und eben sogenannte internationale Standards umzusetzen. Im vorliegenden Fall des automatischen Informationsaustauschs gehören wir zu den sogenannten Early Adopters, meines Erachtens könnte man auch sagen, zu den Übereifrigen. Trotzdem wurde Liechtenstein von der EU respektive von der EU-Kommission im Sommer wieder auf eine schwarze Liste gesetzt, die keinerlei Standards oder Gepflogenheiten in der Zusammenarbeit zwischen befreundeten Nationen entspricht. Liechtenstein pflegt, das hat heute Morgen die Aussenministerin in anderem Zusammenhang gesagt, kein «naming and shaming», kein Anschwärzen von Partnerstaaten, wie es leider andernorts Mode geworden ist. Das ist sehr zu begrüssen. Trotzdem möchte ich eigentlich die Aussenministerin und auch die anderen Regierungsmitglieder zur Vorsicht mahnen, wenn sie EU-Kommissionspräsident Juncker begegnen. Vielleicht bekommen Sie dann auch eine Ohrfeige oder werden abgeschleckt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann übergebe ich das Wort an die Regierung.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, erlauben Sie mir aufgrund der Wichtigkeit des Traktandums, hier doch einige einleitende Bemerkungen zu machen. Mit der Regierungserklärung vom 14. November 2013 hatte sich Liechtenstein bereit erklärt, Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch von Steuerinformationen auf Basis des OECD-Standards zu verhandeln. Liechtenstein hat sich damals auch der Early-Adopter-Initiative, der sogenannten G5 - das sind die EU-Staaten Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien und Spanien - angeschlossen und unterstützte am 14. März 2014 eine gemeinsame Erklärung der G5-Initiative zum Zeitplan der Einführung des AIA. Damit hat sich Liechtenstein politisch dazu bekannt, mit interessierten und geeigneten Staaten erstmals im September 2017 Informationen betreffend das Kalenderjahr 2016 automatisch auszutauschen.Im September 2014 wurde dieses politische Bekenntnis zur Umsetzung des neuen globalen AIA-Standards gegenüber dem Global Forum erneuert und anlässlich des Jahrestreffens des Global Forum Ende Oktober 2014 öffentlich bekannt gemacht. Am 29. Oktober 2014 unterzeichnete Liechtenstein zusammen mit Vertretern von 50 weiteren Staaten und Jurisdiktionen eine multilaterale Vereinbarung zur Umsetzung des neuen globalen Standards zum AIA, das sogenannte Multilateral Competent Authority Agreement - kurz MCAA. Diese Vereinbarung kann auf Basis der sogenannten Multilateralen Steueramtshilfekonvention (MAK), die Liechtenstein schon im November 2013 unterzeichnet hat, als vertragliche Grundlage für den AIA herangezogen werden.Das MCAA ist ein multilateraler Rahmen für eine bilaterale Aktivierung und Umsetzung des AIA. Wir können den AIA mit einem bestimmten Land, aber auch auf der Basis eines DBA, eines TIEA oder eines spezifischen Abkommens in Kraft setzen. Unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage Liechtenstein den AIA mit einem Land oder einer Gruppe von Ländern und Jurisdiktionen umsetzen will, wird der Landtag hierzu jeweils befasst werden, das hat der Abg. Alois Beck auch schon treffend angeführt.Unter dem AIA erstatten Finanzinstitute Meldungen an ihre nationalen Steuerbehörden, welche diese Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiterleiten. Das vorliegende AIA-Gesetz regelt die Umsetzung der anwendbaren internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch für Informationen über Finanzkonten ab dem 1. Januar 2016 vorsehen werden. Derzeit gehen wir davon aus, dass wir ein entsprechendes Abkommen mit der EU und ihren Mitgliedsstaaten abschliessen werden, das dem Landtag noch in diesem Jahr vorgelegt wird.Dieses Gesetz stellt einen wichtigen Schritt in der Strategie Liechtensteins auf Grundlage der Liechtenstein-Erklärung 2009 und der Regierungserklärung 2013 dar. Es ist das Ziel der Regierung, dem liechtensteinischen Finanzplatz und dessen Kunden Rechtssicherheit in diesem von grosser Veränderung bestimmtem Umfeld zu gewährleisten. Mit dem AIA-Gesetz ist dazu ein Zeichen gesetzt. Die Arbeiten zu diesem Umsetzungsgesetz waren zeitintensiv und stellten hohe Anforderungen an alle Beteiligten aufseiten der Verwaltung und der Verbände. Es ist festzustellen, dass der aktive Einbezug der Betroffenen zu guten, praktikablen und ausgewogenen Ergebnissen führte. Die enge Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe, die dieses Gesetz erarbeitet hat, wird auch weiter gehen. Das zeigt, dass die Finanzplatzteilnehmer die Strategie nicht nur mittragen, sondern auch aktiv mitgestalten. Die Regierung möchte sich an dieser Stelle herzlich für die Zusammenarbeit bedanken.Die Anstrengungen der liechtensteinischen Finanzplatzteilnehmer und der liechtensteinischen Politik werden auch im Ausland gewürdigt und haben dazu beigetragen, dass unser Land als verlässlicher und vertrauenswürdiger Partner angesehen wird. Dies zeigte sich auch unmittelbar nach der Veröffentlichung einer Liste durch die EU-Kommission im vergangenen Juni. Nur durch das entschiedene Vorgehen der Regierung und die sofortige, auch öffentliche Unterstützung durch die OECD, das Global Forum und verschiedene grosse EU-Staaten - wie zum Beispiel Deutschland und Grossbritannien - konnten die Auswirkungen dieses völlig unberechtigten Listings Liechtensteins begrenzt werden. Liechtenstein wird von unseren wichtigen politischen und wirtschaftlichen Partnern heute als verlässlicher Partner angesehen. Vor wenigen Jahren noch wäre diese lautstarke Unterstützung schwer vorstellbar gewesen. Dies kann und muss uns in unserer Strategie bestärken.Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage kommt Liechtenstein seinen internationalen Zusagen und Verpflichtungen nach. Wir werden für den automatischen Informationsaustausch mit geeigneten Partnerländern ab dem 1. Januar 2016 bereit sein. Nur damit verschaffen wir uns Raum für ein abgestimmtes Vorgehen auch hinsichtlich der Festlegung, welche Staaten als geeignet angesehen werden. Dabei werden wir insbesondere dem Datenschutz eine hohe Bedeutung zumessen. Es war und bleibt das Ziel der Regierung, den Common Reporting Standard standardkonform umzusetzen, Spielräume zu nutzen und der engen Zusammenarbeit zwischen unseren Finanzintermediären durch verschiedene Prozesse möglichst grössenverträglich Rechnung zu tragen. Die Rückmeldungen der Verbände zeigen, dass dieses Ziel grundsätzlich erreicht werden konnte.Ich möchte nun gerne noch auf die verschiedenen Voten der Abgeordneten eingehen. Der Abg. Wolfgang Marxer hat den Wunsch geäussert, in diesem Paket eine vorberatende Kommission einzusetzen. Ich erachte das grundsätzlich als eine sehr gute Idee und ich denke, der Landtag oder das Landtagspräsidium müsste sich auch einmal Gedanken machen, wie man mit diesem Instrument umgehen möchte. Es zeigt sich immer wieder, dass wir höchst komplexe Vorlagen haben und diese unter Umständen in einer vorberatenden Kommission sehr gut im Detail beraten werden könnten. Die ständigen Kommissionen zeigen ja, dass hier wirklich gute Arbeit geleistet wird.Weiters haben Sie die Frage nach der Ratifikation der Multilateralen Amtshilfekonvention gestellt. Ich möchte noch konkret ausführen, dass die MAK nicht zwingend Basis ist für die heutige Vorlage. Das habe ich in meinem Votum auch schon ausgeführt. Der Automatische Informationsaustausch kann ja auch via DBA, TIEA oder ein spezifisches Abkommen umgesetzt werden und bedingt nicht zwingend die Ratifikation der MAK. Derzeit ist vorgesehen, dass die MAK per Anfang 2017 in Kraft treten soll, und die Vorarbeiten zu diesem Schritt laufen.Die dritte Frage, die Sie gestellt haben, betrifft die Integrität unseres Steuersystems, und Sie fragen, wie die Regierung zum AIA innerhalb Liechtensteins steht. Ich habe diese Frage auch schon in der Vergangenheit beantwortet und sehe derzeit keine Veranlassung, den AIA auch auf das Inland auszuweiten. Für mich ist der Schutz der Privatsphäre nach wie vor ein sehr hohes Gut. Und ich frage mich schon, ob wir den gläsernen Bürger wirklich wollen - ich meinerseits sicher nicht.Der Abg. Christoph Wenaweser hat dann die Frage gestellt betreffend Fahrplan für weitere Abkommen mit anderen Staaten. Die Priorität liegt hier ganz klar auf dem Abkommen mit der EU, und wenn dieses Abkommen - voraussichtlich Ende September - unterzeichnet wird und dann per 1.1.2016 in Kraft treten sollte, haben wir natürlich auf einen Schlag 28 Staaten in diesem Paket enthalten, und das ist für uns im Moment ganz klar Priorität eins. Wir werden uns die weiteren Schritte respektive weitere Staaten dann sehr genau ansehen. Da knüpfe ich dann auch an die Frage des Abg. Elfried Hasler an. Es ist klar für uns, und das hat auch der Abg. Alois Beck ausgeführt, dass diese Prinzipien wie Datenschutz, Vertraulichkeit, Spezialitätenprinzip und Reziprozität absolut wichtig sind. Wir haben auch schon Gespräche geführt mit der OECD, wie denn sie diese Thematik sieht. Auch die EU haben wir schon entsprechend kontaktiert, und bis jetzt kommen in dieser Frage keine konkreten Antworten. Wir werden dann sehen, ob es einen gemeinsamen Kriterienkatalog gibt oder ob dann jedes Land für sich selbst entscheiden muss, mit welchen Staaten ein Abkommen abgeschlossen wird. Aber für uns ist klar, dass wir hier entsprechend hohe Hürden ansetzen möchten.Der Abg. Alois Beck hat diese Frage auch gestellt betreffend Austausch mit anderen Staaten. Ich denke, diese Frage habe ich entsprechend beantwortet. Dann haben Sie noch gefragt, ob der AIA entsprechend dem CRS zur Gänze umgesetzt wird. Das AIA-Gesetz wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Fachexperten der Behörden und Verbände erarbeitet. Als Vorlage für das AIA-Gesetz diente der Common Reporting Standard. Dabei wurden einerseits Begriffsdefinitionen aus dem CRS übernommen und andererseits Wahlrechte im Sinne der Marktteilnehmer eingeräumt. Die Ausgestaltung der Verfahren und die Sicherstellung der Einhaltung des CRS werden unter dem AIA den einzelnen Staaten überlassen. Und hier wurde eine Lösung in Einklang mit den Bestimmungen des FATCA-Abkommens gefunden. Aber ich werde diese Frage dann noch vertieft für die Stellungnahme ausarbeiten lassen. Der Abg. Elfried Hasler hat zwei Fragen gestellt. Die eine habe ich schon beantwortet, jene betreffend diese Mindeststandards und Kriterien; und die zweite Frage betrifft die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens. Das neue AIA-Abkommen soll ja das seit 2005 geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU ab dem 1. Januar 2016 ersetzen. Das heisst, für Liechtenstein wird dann dieses Zinsbesteuerungsabkommen keine Gültigkeit mehr haben.Der Abg. Harry Quaderer hat noch den Hinweis gemacht betreffend die personellen und finanziellen Auswirkungen, und dass unter Umständen doch erhebliche Kosten auf Liechtenstein zukommen. Ich würde diese Bedenken gerne zerstreuen, ich kann es nicht, das haben wir entsprechend auch im Bericht und Antrag ausgeführt. Wir haben jene Informationen aufgeführt im Bericht und Antrag, über die wir derzeit verfügen. Die Steuerverwaltung versucht, im Rahmen des Möglichen, mit so wenig Personal wie möglich auszukommen. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass es aufgrund der Entwicklung dann doch zu gewissen Anpassungen kommen wird. Im Moment sind wir aber, was die Stellenplanung anbelangt, sehr restriktiv. Ich denke, somit habe ich alle Fragen beantwortet. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Herr Regierungschef.Abg. Wolfgang Marxer
Es ist eine komplexe Angelegenheit und ich möchte doch noch einmal zwei, drei Verständnisfragen stellen. Ich habe mittlerweile verstanden, dass die MAK, die Multilaterale Amtshilfekonvention, nicht Basis ist dieses Gesetzes und dass das bisher bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch ein AIA-Abkommen abgelöst wird. Meine Frage geht dahin, es wurde gesagt: Mit Partnerstaaten werden Vereinbarungen bezüglich des automatischen Informationsaustausches getroffen. Heisst das, dass mit jedem Partnerstaat ein sogenanntes CAA, ein Competent Authority Agreement, abgeschlossen werden muss oder gibt es im Rahmen dieser übergeordneten, von mehreren Staaten unterzeichneten und auch ratifizierten Abkommen quasi eine Abdeckung über 28 Staaten, mit denen dann nicht mehr individuelle CAAs getroffen werden müssen, die dem Landtag zur Vorlage kommen? Einfach damit ich verstehe, welche vertraglichen Abläufe noch dahinterstehen werden, bis der automatische Informationsaustausch eingesetzt ist.Der zweite Punkt betrifft die Ratifizierung der Multilateralen Amtshilfekonvention. Sie sagen, das ist auf den 1.1.2017 geplant, die Vorarbeiten laufen, und ich meine: Die Regierung hat dieses Abkommen unterzeichnet, was muss da noch laufen, dass es vom Landtag ratifiziert werden kann?Und die letzte Bemerkung betrifft, Sie werden es verstehen, den automatischen Informationsaustausch im Inland. Sie sagen also, nach zwei Steueramnestien, Sie sagen, nachdem Informationen über liechtensteinische natürliche und juristische Personen, die im Ausland ein Konto haben, an die liechtensteinischen Steuerbehörden im Rahmen des AIA geliefert werden, wäre es eine Schaffung des gläsernen Bürgers, wenn auch von natürlichen und juristischen Personen im Inland diese Informationen an die Steuerbehörden gelangen. Ich sehe da irgendwo eine Bevorteilung, Diskriminierung zwischen liechtensteinischen natürlichen und juristischen Personen, die ein Konto im Ausland unterhalten, und jenen, die ein Konto im Inland unterhalten. Aber ich habe Ihre Bedenken, Ihre Gedanken dazu verstanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Multilaterale Amtshilfekonvention ist die Grundlage für das MCAA. Das MCAA kann dann zur Anwendung kommen, wenn die Multilaterale Amtshilfekonvention ratifiziert ist. Die MAK ist im Prinzip nichts anderes als ein TIEA mit mehreren Staaten, das heisst, durch die Multilaterale Amtshilfekonvention wird es nicht mehr notwendig sein, mit weiteren Staaten ein TIEA abzuschliessen. Die Frage stellt sich nun, was passiert mit Ländern ausserhalb der EU? Die EU ist an Liechtenstein herangetreten und wollte das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen ablösen durch ein Abkommen zum AIA. Und mit diesem Abkommen haben wir eine entsprechende gesetzliche Grundlage, die uns erlaubt, Daten automatisch auszutauschen. Für die inländische Umsetzung brauchen wir dieses Gesetz zum automatischen Informationsaustausch, das regelt die Details. Deshalb dieses Umsetzungsgesetz. Wenn nun ein weiterer Staat kommt, zum Beispiel die Schweiz, und mit Liechtenstein Daten austauschen möchte, dann stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage dieser Austausch erfolgt. Er kann erfolgen, indem zum Beispiel das DBA abgeändert wird; er kann erfolgen aufgrund eines TIEA; er kann aber auch erfolgen aufgrund dieses MCAA, dieses Rahmenabkommens. Das bedingt aber, dass die MAK entsprechend auch ratifiziert ist. Ich hoffe, damit habe ich einigermassen klargestellt, welche Möglichkeiten hier bestehen. Für uns wäre es zum Beispiel auch ein gangbarer Weg gewesen, mit der EU quasi so vorzugehen, dass man mit jedem einzelnen Staat ein sogenanntes CAA abschliesst. Das wäre eine Variante gewesen, die EU hat das aber abgelehnt und wollte ein Gesamtabkommen mit Liechtenstein abschliessen, wie sie auch mit der Schweiz abgeschlossen haben. Das vereinfacht natürlich die ganze Geschichte, indem sie eben nicht 28 verschiedene CAA abschliessen müssen. Das ist von daher effizient und die EU-Kommission wurde entsprechend von den Mitgliedsstaaten mandatiert, um diese Verhandlungen zu führen.
Die zweite Frage betrifft die MAK: Was muss noch gemacht werden. Auch hier muss natürlich noch ein entsprechender Bericht und Antrag vorbereitet werden und soweit ich weiss, sind auch gewisse nationale Anpassungen notwendig in einem Gesetz. Und zudem ist auch zu beachten, dass eine gewisse Frist notwendig ist, bis diese MAK in Kraft tritt. Wenn ich richtig orientiert bin, sprechen wir hier von einigen Monaten, das heisst, wir gehen im Moment davon aus, dass wir im Frühjahr nächsten Jahres allenfalls so weit sind, dem Landtag diesen Bericht und Antrag vorzulegen, mit dem Ziel, dass er dann Mitte des Jahres verabschiedet werden kann und dann die Fristen eingehalten werden. Das ist der grobe Fahrplan, den ich im Kopf habe. Und zum Thema AIA im Inland, da habe ich mich, glaube ich, klar geäussert und da gibt es wahrscheinlich unterschiedliche Haltungen dazu. Ich stehe zu meiner Haltung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Genauso wie der Kollege Marxer habe ich Ihre Ausführungen zum AIA im Inland oder zum sogenannten gläsernen Bürger gut verstanden. Im Gegensatz zum Kollegen Marxer möchte ich diese ganz klar unterstützen und ich begrüsse, dass Sie dieses klare Statement abgegeben haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich bedanke mich für die Ausführungen des Herrn Regierungschefs. Sie waren klar und verständlich. Nur noch zum AIA im Inland: Ich glaube, wenn wir jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben, dann haben wir den automatischen Informationsaustausch gemacht. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn Sie wollen, dass von allen Bürgern die Konti auf dem Internet abrufbar sind, dann sind wir in Staaten wie Norwegen und Dänemark. Wenn Sie das wollen, dann müssen Sie einen Gesetzesantrag machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten befinden.Wer für Eintreten auf die gegenständlichen Gesetzesvorlagen ist, möge bitte seine Zustimmung erteilen. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt und wir können die 1. Lesung des Gesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen durch Artikelaufruf vornehmen.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Vielen Dank. Ich habe zwei Fragen an die Regierung. Dieser Art. 2, «Begriffe und Bezeichnungen», erstreckt sich ja immerhin über die Seiten 172 bis 190. Man sieht, wie hier genaue Definitionen gemacht werden. Ich beziehe mich auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10, das befindet sich dann auf der Seite 177. Wie auch im Eintretensvotum möchte ich nochmals kurz auf diese Umsetzung des Common Reporting Standards zurückkommen, und hier in der Ziff. 10 geht es um die Klassifikation, was ein Investmentunternehmen ist. Dies betrifft, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sowohl die Treuhandgesellschaft als auch die verwalteten Strukturen. Und hier würde man sich grosse Nachteile einhandeln, gerade im grenzüberschreitenden Geschäft, wenn man vom Common Reporting Standard abweichen würde. Hier wäre ich einfach froh um gewisse Klarstellungen der Regierung.Dann die zweite Frage, sie bezieht sich ebenfalls auf diese Seite 177, Art. 2 Ziff. 10 Bst. b, und zwar auf die Worte «von einem anderen Rechtsträger verwaltet». Hier die Frage an die Regierung: Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Vermögensstruktur, zum Beispiel eine Familienstiftung, als professionell verwaltet? Die Regierungsvorlage wiederholt hier den Common Reporting Standard, den Standard, allerdings ist die Kommentierung auf den Seiten 39 ff. und Seite 136 des Berichts der Regierung etwas verwirrlich. Deshalb ersuche ich auch hier die Regierung um entsprechende Klarstellungen, allenfalls dann auf die 2. Lesung. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ja, ich habe auch drei Fragen zum Art. 2. Die erste Frage ist: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14, die ist auf Seite 179. Bei Ziff. 14 wird zwar der Begriff «nicht meldendes Finanzinstitut» definiert. Im Bericht und Antrag wird dieser Punkt sehr umfangreich abgehandelt und es wird auch auf eine noch zu erlassende Verordnung verwiesen, in der die Regierung zu regeln beabsichtigt, welche liechtensteinischen Finanzinstitute als «nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute» gelten sollen. Trotzdem möchte ich an dieser Stelle bereits die Regierung fragen, unter welchen Voraussetzungen eine liechtensteinische Anstalt oder ein registriertes Treuunternehmen als sogenannter «Trustee-Documented Trust» und somit als nicht meldendes Finanzinstitut kategorisiert werden kann.Dann hätte ich noch eine Frage zu Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18, die befindet sich auf Seite 187. Für den Fall, dass bei einer Stiftung, die bereits besteht, Geld eingebracht wird, das wäre dann eine Zustiftung im rechtlichen Sinn - geregelt in Art. 552 Par. 13 Abs. 3 PGR - wäre eine Person, die Geld in eine Stiftung in Form einer Zustiftung einbringt als beherrschende Person, also als Person, die die Stiftung beherrscht, zu erfassen? Das wäre meine zweite Frage.Und die dritte Frage ist auch im Art. 2 - Abs. 1 Ziff. 25, die ist auf Seite 188. Bei Ziff. 25 geht es um die Definition der beherrschenden Person. Wiederum wird im Bericht und Antrag sehr umfangreich abgehandelt. Nicht klar ist meines Erachtens, ob im Falle von Meldungen an die Steuerverwaltung die Qualifikation einer beherrschenden Person als «Settlor», «Trustee», «Protector», «Begünstigter» etc. anzugeben ist. Wenn sie anzugeben ist, gehören diese Qualifikationen im Austausch mit ausländischen Steuerbehörden zu den auszutauschenden Informationen.Und dann möchte ich zur Information noch anmerken, es ist wichtig, dass diese Qualifikation auch mit den Namen mitgeliefert wird, sonst könnte es passieren, dass ein Anwalt auf einmal Millionen versteuert, die ihm nicht gehören, falls er zum Beispiel Stiftungsrat einer Stiftung ist. Ich gebe Ihnen gerne diese Fragen schriftlich, das wäre es vorab. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Im Verhältnis zu meinen Vorrednern eine banale Frage, die aber, glaube ich, trotzdem einer Klärung bedarf: Seite 177, beim Punkt «10. Investmentunternehmen», heisst es unter Paragraf a: «Investmentunternehmen ist ein Rechtsträger, der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt.» Was heisst das, «für einen Kunden». Ist da die Zahl «einen» gemeint oder sollte man den unbestimmten Artikel ein/einen weglassen: «für Kunden ausübt»? Ob das einer oder mehrere sind, das könnte im Moment so interpretiert werden, dass er es nur für einen Kunden ausübt. Aber das im Verhältnis ist wirklich ein Detail. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich werde diese Fragen im Detail für die 2. Lesung aufarbeiten, möchte Ihnen aber dennoch schon gewisse Antworten liefern, soweit es mir hier möglich ist.Zur ersten Frage des Abg. Alois Beck betreffend Umsetzung des CRS zur Gänze habe ich schon im Einleitungsvotum meine Aussage gemacht. Wir werden das entsprechend für die 2. Lesung im Detail weiter ausführen.Dann war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vermögensstruktur als professionell verwaltet angesehen wird. Eine professionelle Verwaltung im Sinne des CRS liegt vor, wenn die verwaltende Gesellschaft eine diskretionäre Entscheidungsbefugnis, eine sogenannte «discretionary authority», ausüben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft selbst dem Verwaltungsrat angehört oder ob einer ihrer Mitarbeiter im Verwaltungsrat sitzt. Wir werden auch diese Frage noch im Detail für die 2. Lesung ausführen.Dann ist die Frage gestellt worden, ob ein Zustifter nach Art. 552 Par. 13 Abs. 3 PGR als beherrschende Person zu erfassen ist. Das hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, vor allem davon, ob der vermeintliche Zustifter im Rahmen der Vermögensübertragung gewisse Rechte im Zusammenhang mit dem Vermögen erhält, die ihn zu einer beherrschenden Person machen. Hat die Zustiftung den Charakter einer reinen Schenkung, so wird der Zustifter in der Regel keine beherrschende Person sein.Weiters wurde die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen gilt eine liechtensteinische Anstalt oder ein Trust reg. als sogenannter Trustee-Documented Trust und somit als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut. Hier kann ich ausführen, unter dem Trustee-Documented-Trust-Konzept meldet der Trustee anstelle der Vermögensstruktur. Der Trustee ist somit das Finanzinstitut. Diese Erleichterung kann für Trusts in Anspruch genommen werden, sie soll aber auch für Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und Trust reg. gelten. Auch hier werde ich noch Details für die 2. Lesung liefern.Dann wurde noch die Frage gestellt, ob bei Meldungen an die Steuerverwaltung die Eigenschaft einer beherrschenden Person als «Settlor», «Trustee», «Protector», «Begünstigter» und so weiter anzugeben ist und ob diese Information mit dem Partnerstaat im Rahmen des AIA ausgetauscht werden muss. Also die Eigenschaft einer beherrschenden Person ist natürlich im Rahmen des Reportings anzugeben.Dann komme ich noch zur Beantwortung der Frage des Abg. Wolfgang Marxer: Sie haben natürlich recht, es geht hier nicht um die Zahl «einen» Kunden, sondern generell um die Kunden. Und man kann sich überlegen, ob dann für die 2. Lesung unter Umständen dieses Wort «einen» gestrichen wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Vielen Dank. Ich habe eine Frage zu Abs. 6 dieses Art. 4, und zwar zum zweiten Satz. Hier heisst es: «Kommt ein liechtensteinischer Rechtsträger dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so ist er ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, das die entsprechenden Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz wahrzunehmen hat.» Und hier meine Frage an die Regierung: Gilt ein liechtensteinischer passiver NFE, der seine Mitteilungspflicht gegenüber einem liechtensteinischen meldenden Finanzinstitut nach diesem Art. 4 Abs. 6 nicht nachgekommen ist beziehungsweise nicht fristgerecht nachgekommen ist, dauerhaft als Finanzinstitut? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Auch ich habe, wie mein Vorredner, Fragen zu Art. 4 Abs. 6, der die Mitteilungspflichten umfasst. Konkret würde ich die Regierung gerne fragen, in welcher Form eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft die Vermögensstiftungen, die als passive NFEs zu klassifizieren sind, einer liechtensteinischen Bank mitteilen können. Zweitens: Bis wann hat ein passiver NFE seine Klassifikation den meldenden Finanzinstituten mitzuteilen? Was ist die Folge, wenn diese Frist unbenützt verstreicht? Und meine letzte Frage hierzu: Ist eine liechtensteinische Bank nach dem CRS verpflichtet, die Klassifikationen einer Struktur zu überprüfen beziehungsweise zu plausibilisieren? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich komme zur Beantwortung der ersten Frage des Abg. Alois Beck, ob ein liechtensteinischer passiver NFE, der seine Mitteilungspflicht gegenüber einem liechtensteinischen meldenden Finanzinstitut nicht nachgekommen ist beziehungsweise nicht fristgerecht nachgekommen ist, dauerhaft als Finanzinstitut gilt. Ein säumiger passiver NFE gilt nicht dauerhaft als Finanzinstitut. Kommt er seinen Mitteilungspflichten nach, so gilt er ab der Folgeperiode als passiver NFE.Dann zu den Fragen des Abg. Christoph Wenaweser: In welcher Form kann eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft die Vermögensstrukturen, die als passive NFE zu klassifizieren sind, einer liechtensteinischen Bank mitteilen? Gemäss dem CRS erfolgt die Mitteilung in Form einer Selbstdeklaration. Diese hat gewisse Angaben zu enthalten - wie Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat und Steuernummer. Die Mitteilung soll so einfach wie möglich erfolgen können, das ist sicher ein Anliegen der Regierung. Und in diesem Sinne ist zu überlegen, ob diese Mitteilung auch in Form von Listen erfolgen kann, um hier wirklich auch Erleichterung zu schaffen.Dann haben Sie gefragt, bis wann ein passiver NFE seine Klassifikation dem meldenden Finanzinstitut mitzuteilen hat und was die Folge ist, wenn diese Frist unbenützt verstreicht. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a beträgt die Frist ein Jahr. Eine Mitteilung der Klassifikation hat daher bis 2016 zu erfolgen. Das ist auch notwendig, damit innerhalb Liechtensteins zwischen den Banken und den Treuhändern zeitgerecht geregelt ist, wer welche Pflichten unter dem AIA wahrzunehmen hat. Verstreicht diese Frist, so gilt ein passiver NFE nach Art. 4 Abs. 6 als Finanzinstitut, und er hat die AIA-Pflichten somit selbst wahrzunehmen. Wie bereits ausgeführt, gilt dies so lange, bis er seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Und wenn er seiner Mitteilungspflicht nachkommt, so gilt er ab der Folgeperiode als passiver NFE.Und dann war noch die dritte Frage, ob eine liechtensteinische Bank nach dem CRS verpflichtet ist, die Klassifikation einer Struktur zu überprüfen beziehungweise zu plausbilisieren. Eine Selbstdeklaration über die Klassifikation hat gemäss dem CRS einerseits gewisse Angaben zu enthalten - wie ich schon ausgeführt habe: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat und Steuernummer -, andererseits dürfen aber keine Zweifel bestehen, dass diese unkorrekt oder falsch ist. Ich werde diese Frage im Rahmen der Stellungnahme für die 2. Lesung noch im Detail aufarbeiten lassen, damit Sie hier eine klare Antwort erhalten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Auch zu den Mitteilungspflichten von passiven NFE hätte ich eine Frage, nämlich: Bis wann hat ein liechtensteinischer passiver NFE dem jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen mitzuteilen? Und Folgefrage: Was ist die Folge, wenn diese Frist unbenützt verstreicht? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a beträgt die Frist ein Jahr. Eine Mitteilung der beherrschenden Person hat daher bis Ende 2016 zu erfolgen. Verstreicht diese Frist, so haben Banken jene Informationen zu melden, über die sie verfügen. Die Regierung ist gerne bereit, diese Frage für die 2. Lesung unter Einbezug der Verbände nochmals vertieft abzuklären. Ich habe gemerkt, dass hier noch einige Unklarheiten bestehen, und ich denke, wir müssen das sicher nochmals im Detail anschauen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Der Verband der Personen nach 180a PGR hat angeregt, die einjährige Frist für die Einstufung bestehender Rechtsträger aufgrund der ausserordentlich grossen Herausforderungen für die Finanzplatzteilnehmer um weitere sechs Monate zu verlängern, und ich sehe jetzt im Gesetzestext ein Jahr. Können Sie sich vorstellen, dass man das noch verlängern könnte? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Also mir ist bewusst, dass dieser Zeitplan sehr eng ist, und dennoch sehe ich im Moment keine Chance, diesen Zeitplan nach hinten zu schieben, weil eben doch alle Finanzintermediäre davon betroffen sind und eine Verschiebung unter Umständen Auswirkungen hat auf die anderen Finanzintermediäre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich habe ein paar Fragen zu diesen Meldepflichten, die in diesem Art. 7 in den Unterpunkten abgehandelt werden. In Art. 2 Ziff. 28 wurde der Begriff «Belege» definiert, da heisst es zum Beispiel, ein Beleg, der verwendet werden kann, wenn ein Finanzinstitut die Sorgfaltspflichten einhält und dann eben diese meldepflichtigen Konten identifiziert, dann sind Belege, das können dann Ansässigkeitsbescheinigungen sein, ein gültiger Ausweis, ein amtliches Dokument, geprüfter Jahresabschluss oder solche Dinge. In den sehr ausführlichen Erläuterungen zu ebendiesem Art. 7 kommt dann der Begriff «Belege» recht häufig vor, und auf Seite 97 ist dann auch erklärt, was es mit diesem Hausanschriftenverfahren, einem vereinfachten Verfahren der AIA-Sorgfaltspflichten, auf sich hat. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass jedes Mal, wenn der Begriff «Beleg» fällt, das unter diese Definition unter Art. 2 Ziff. 28 fällt, und ich bin dankbar, wenn die Regierung Ausführungen machen kann, was dann das auf sich hat mit diesen Belegen.
Und dann unter Art. 7 Abs. 7 geht es speziell um die Gültigkeit von Selbstauskünften. Ich weiss aber gar nicht, wann Selbstauskünfte überhaupt zulässig sind. Hier wird darüber gesprochen, wann man eine Selbstauskunft machen kann, wann sie gültig ist und wann sie allenfalls noch nachgereicht werden könnte. Aber wann sind Selbstauskünfte überhaupt zulässig? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Ich werde diese Fragen gerne auf die 2. Lesung vorbereiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe noch eine letzte Frage zum Art. 17 Abs. 1. Was genau beinhalten Persönlichkeitsprofile im Rahmen dieses Gesetzes? Welche Informationen beinhalten diese, was muss man darunter verstehen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ein Persönlichkeitsprofil im Sinne des Datenschutzgesetzes ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Ich verweise hier auch auf Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Datenschutzgesetzes. Im Rahmen des AIA werden ja einerseits Daten über die Person, das heisst Name, Adresse und so weiter, und andererseits Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse, das heisst Kontostand, Zinseinnahmen, Dividenden und so weiter, gemeldet. Für die Bearbeitung solcher Daten ist nach dem Datenschutzgesetz eine explizite, gesetzliche Grundlage zu schaffen. Diese wird hiermit geschaffen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
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Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage vorgenommen und kommen zur nächsten Vorlage.
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gesetz über die abänderung des steuergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes.Art. 84 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 84 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 85 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und kommen zur nächsten Vorlage.
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gesetz über die abänderung des mehrwertsteuergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes.Art. 61 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir alle Gesetzesvorlagen in 1. Lesung beraten und machen jetzt 15 Minuten Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:50 bis 16:10 Uhr).
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