GESETZ ÜBER DIE ZULASSUNG VON DOLMETSCHERN UND ÜBERSETZERN VOR GERICHTEN UND VERWALTUNGSBEHÖRDEN (NR. 10/1999, NR. 104/1999), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Wir setzen die November-Landtagssitzung fort mit dem 3. Tag. Wir kommen zu Punkt 22 unserer Tagesordnung: Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Wir führen die 2. Lesung durch. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe zu Abs. 2 Bst. a eine Verständnisfrage. Es heisst dort: "Mit anschliessender einjähriger Berufserfahrung unmittelbar vor der Zulassung". Muss das anschliessend an die Ausbildung sein oder kann zwischen der Ausbildung an einer anerkannten Schule ein zeitlicher Zwischenraum sein? Weil nachher steht wieder "unmittelbar vor der Zulassung". Für mich würde das heissen: Ausbildung, die Jahre, dann anschliessend ein Jahr Berufserfahrung und sofort den Antrag zu stellen für die Zulassung gemäss diesem Gesetz. Da scheint mir die Möglichkeit nicht gegeben zu sein, dass man die Ausbildung macht und sich vielleicht zwei, drei Jahre später zur Zulassung mittels Antrag anmeldet, weil man es vorher einfach auch nicht in Betracht gezogen hat. Man würde aber die Grundvoraussetzungen gemäss Bst. a an sich erfüllen. Jetzt weiss ich selbst nicht, habe ich einen Fehler in der Überlegung oder ist die Formulierung wirklich so hart zu verstehen, dass alles aneinander gehen muss: Ausbildung, Berufserfahrung und Zulassungsantrag.
Landtagspräsident Peter Wolff:
So hart ist es, glaube ich, nicht zu verstehen, weil "anschliessend" heisst nur, dass die Berufserfahrung nach Abschluss der Schule sein muss und nicht schon eine Berufserfahrung vorher gerechnet werden kann. Aber das muss nicht unmittelbar anschliessend sein. So wie die andere Forderung "unmittelbar vor der Zulassung". Aber der Herr Regierungschef wird dazu sicher noch Stellung nehmen.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe eine Frage an die Regierung: Zweimal ist nun das Wort "anerkannt", einmal im Zusammenhang von Abs. 2 Bst. a hineingerutscht, nämlich die Ausbildung an einer anerkannten Dolmetscher- und Übersetzerschule, und ein zweites Mal in Abs. 3, wo es dann heisst in der 2. Zeile auf Seite 14 des Bericht und Antrages: "oder eines anerkannten Dolmetschers". Mir ist noch gut in Erinnerung, dass dieses Wörtchen "anerkannte Schule oder anerkannte Ausbildung" schon einmal zu einem Problem geführt hat wegen der verfassungsrechtlichen Anerkennung oder wegen der verfassungsrechtlichen Auslegung bei uns im Stande. Wie meint man das, wie geht das Verfahren, wie soll dies anerkannt werden von der Regierung? Ist da die Verfassungsgewähr gegeben? Das ist erst jetzt in die 2. Lesung hineingerutscht.
Regierungschef Mario Frick:
Zur 1. Frage: Wichtig ist, dass zuerst einmal die Ausbildung vorhanden ist und dass dann unmittelbar vor der Zulassung die einjährige Berufserfahrung ist. Also das heisst: Zuerst Abschluss der Ausbildung. Ob dann jemand ein Jahr "blau" macht oder sich irgendwo anders betätigt und dann erst sein Einjahres-Praktikum, seine einjährige Berufserfahrung sammelt, ist egal. Ich glaube, man muss da sehr realistisch sein. Wenn jemand das gelernt hat, dann ist das in ihm oder in ihr drin. Und wenn sich dann diese Person entscheidet, ich mache jetzt zwei, drei Jahre etwas anderes und komme dann auf diesen Beruf zurück, muss das möglich sein. Das bedeutet also einfach: Zuerst eine abgeschlossene Ausbildung, dann ein Jahr Tätigkeit, wobei dazwischen durchaus eine Pause liegen kann, unmittelbar vor der Zulassung aber. Dann zum Aspekt "anerkannt": Die Regierung wird prüfen müssen, ob da wirklich eine Dolmetscher- und Übersetzerschule da ist, die das entsprechende Programm vornimmt, die Gewähr dafür bietet, dass die Personen in einer entsprechenden Qualität ausgebildet werden. Da gibt es allgemeine Regeln, auch im Bereich des EWR-Rechts. Der Aspekt "anerkannt" ist ein Stück weit offen und gibt der Regierung ein gewisses Ausmass an Überprüfungsmöglichkeiten und Ermessen. Das stimmt. Wir haben aber in anderem Zusammenhang, und zwar wo es um die Wirtschaftsprüfer geht, einen Fall gehabt. Dieser Fall ist bis zur VBI gegangen. Und dort sind wir bestätigt worden. Auch dort stand einfach der Aspekt des "Anerkennens" in dieser Form drin. Wobei auch die VBI dort festgehalten hat, dass es schön wäre, wenn das ausführlicher geregelt wäre im Gesetz, aber auch festgestellt hat, dass es nicht ganz einfach sein könne, dass aber dort eben das Ermessen sorgfältig wahrgenommen werden müsse. Also das sollte "halten".Dann bei Abs. 3, beim anerkannten Dolmetscher. Das wäre ja dann derjenige oder diejenige, die hier entsprechend anerkannt wird. Das wäre der Sinn dieser Passage.
Abg. Alois Beck:
Nochmals eine Frage zu diesem "anerkannt" bei der Dolmetscher- oder Übersetzerschule. Müsste hier nicht die Regierung, ähnlich wie beispielsweise bei Revisionsgesellschaften, quasi eine Liste führen, wo sich jeder dann informieren kann, die aktualisiert wird, die irgendwie veröffentlicht wird: "Das sind die anerkannten Schulen". Dass hier eine gewisse Rechtssicherheit besteht.
Regierungschef Mario Frick:
Eine Liste ist schwierig. Es ist jedem unbenommen, wo er diese Ausbildung machen will. Jemand wird beispielsweise die Dolmetscherschule in Frankreich absolvieren, oder in Zürich oder in Spanien. Da sind wir natürlich nicht in der Lage, eine abschliessende Liste zu machen. Der Weg wird umgekehrt sein. Wenn jemand auf Nummer "sicher" gehen will, wird er bei der Regierung an der zuständigen Stelle deponieren: Ich beabsichtige, dort und dort die Dolmetscherschule zu besuchen, das sind meine Unterlagen. Darf ich davon ausgehen, dass, wenn die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde und das Berufspraktikum, also dieses Jahr ebenfalls nachgewiesen ist, dass ich dann als Dolmetscherin oder Dolmetscher zugelassen bin. Ich glaube, das wird dann der Weg sein. Ich glaube, es ist einfach nachzuvollziehen, dass wir nicht in der Lage sind, weltweit eine Liste zu führen, sondern da wird die interessierte Person gehalten sein, sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen.
Abg. Alois Beck:
Gut, das ist sicher ein Weg, wenn er vor dem Eintritt in diese Schule quasi Gewähr dafür hat, dass dann diese auch anerkannt wird. Da kann er sicher dann auf die Aussage vertrauen, die er von den Behörden bekommen hat. Das ist sicher ein pragmatischer Weg.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch zu bedenken geben, dass die Bemühungen der Regierung, die ich sehr unterstütze, hier nur solche Dolmetscher und Übersetzer zur Ausübung dieser Tätigkeit vor Gerichten und Verwaltungsbehörden im Inland zuzulassen, die eine einschlägige Ausbildung absolviert haben und das auch entsprechend belegen können, dadurch torpediert werden könnten, dass in den Ausnahmebestimmungen nach Abs. 3 nicht nur eine Bestätigung einer Schule, einer Dolmetscher- oder Übersetzerschule über die ausgezeichneten Kenntnisse des Antragstellers in der betreffenden Fremdsprache den Ausbildungsnachweis ersetzen können soll, sondern auch die Bestätigung irgendeines einzelnen Dolmetschers oder Übersetzers. Das scheint mir eine gewisse Umgehungsgefahr zu beinhalten, nämlich Umgehung des Ausbildungsnachweises. Ich glaube, ich brauche mich darüber nicht weiter verbreitern, wir kennen alle diese Problematik. Ich möchte eigentlich beantragen, die Worte "oder eines anerkannten Dolmetschers und Übersetzers" in Abs. 3, 2. Satz, zu streichen. Ich glaube, dass es richtiger wäre, wenn wir hier schon eine Ausbildungsvoraussetzung einführen, die Ausnahmen dann nicht zur Regel werden zu lassen, indem jeder, der eben keine Ausbildung hat, sich von irgendeinem Übersetzer oder Dolmetscher rasch eine Bestätigung besorgen kann, die besagt, er kann die Sprache sowieso gut und er bekommt dann auch die Bewilligung. Das birgt meiner Meinung nach die mögliche Gefahr, dass der Hauptzielpunkt dieses Gesetzes auf die Art und Weise wieder hintertrieben werden könnte.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident. Ich teile grundsätzlich Ihre Einstellung schon, dass bisher oft genug nicht unbedingt die Fachleute als Dolmetscher tätig waren, wie man es sich wünschen würde. Ich glaube aber schon, dass wir auch aufpassen müssen, dass wir jetzt nicht von einem Extrem, nämlich einem relativ unregulierten Zustand für die Anerkennung von Dolmetschern und die Bestellung von gerichtlich beeideten Dolmetschern, in einen überregulierten Zustand hineinkommen. Ich sehe insbesondere auch eine verfassungsrechtliche Problematik, dass es eine ausgewiesene Schule sein muss und dass der Nachweis von einer Einzelperson, die selbst die entsprechenden Kenntnisse hat und befähigt ist, zu beurteilen, ob jetzt ein anderer Bewerber diese Kenntnisse ebenfalls hat, dass das dann auf einmal nicht genügen sollte. Mir scheint das zu weit zu gehen, nur wegen Bedenken, dass das unterlaufen werden könnte, überhaupt die Nachweismöglichkeit durch einen anerkannten Dolmetscher, also eine Einzelperson, zu unterbinden. Da würde ich die bisherige Regierungsvorlage bevorzugen gegenüber Ihrem Antrag.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein, dann stimmen wir ab. Zunächst über meinen Abänderungsantrag zu Abs. 3, 2. Satz. Der Abänderungsantrag lautet: Abs. 3, 2. Satz dieses Art. 3 soll lauten: "In diesen Fällen muss ein Antragsteller entsprechende Bestätigungen einer Dolmetscher- und Übersetzerschule vorlegen und den Nachweis erbringen, dass er während drei Jahren, unmittelbar vor der Zulassung, regelmässig als Dolmetscher und Übersetzer tätig gewesen ist". Wer diesem Abänderungsantrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 12 Stimmen (bei 20 Anwesenden)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist der Abänderungsantrag angenommen.Dann stimmen wir über Art. 3 gesamthaft ab. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 12 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist Art. 3 ebenfalls angenommen bei 20 anwesenden Abgeordneten. Wir können weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Dieser Zusatz, der da neu hineingekommen ist in Abs. 2, also die Worte "oder wenn der Beruf während mehr als zwei Jahren nicht ausgeübt wurde", das scheint mir doch auch eine ziemlich harte Bestimmung zu sein, vor allem ist die Erklärung der Regierung im Bericht nicht ganz richtig. Ich habe das Protokoll extra nachgelesen von der 1. Lesung. Es hat eigentlich niemand gefordert, dass die Bewilligung erlöschen muss, wenn jemand den Beruf für eine gewisse Zeit nicht mehr ausübe. Ich glaube, dass man auf diesen Zusatz, der jetzt neu hineingekommen ist, durchaus verzichten könnte. Ich sehe auch nicht ein, dass sich bei der Ausübung des Dolmetscherberufes, wenn jemand jetzt einmal zwei Jahre nicht praktiziert, sich die Fachkenntnisse derart verschlechtern sollten, dass man diesem die Bewilligung quasi entziehen muss. Das scheint mir doch ein gehöriges Stück zu weit zu gehen. Ich beantrage also, diesen neu hineingenommenen Zusatz, diese Worte "oder wenn der Beruf während mehr als zwei Jahren nicht ausgeübt wurde", diesen Schluss des Satzes von Abs. 2 wieder zu streichen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungschef Mario Frick:
Vielleicht ganz kurz: Ich habe durchaus Verständnis für Ihre Ausführungen, Herr Abg. Gabriel Marxer. Es ist natürlich sehr hart. Worum geht es aber hier? Hier geht es ja darum, welche Übersetzerin und Übersetzer zugelassen werden vor liechtensteinischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, d.h., es gibt dann jedem ja die Möglichkeit, in anderen Bereichen als Übersetzerin oder als Übersetzer tätig zu sein. Hier kommt die spezielle Stufe der Zulassung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Die Idee ist ja, dass für diese Personen eine spezielle Qualität, eine spezielle Erfahrung, eine spezielle Sicherheit gegeben sein muss. Da ist halt in der Tat die Frage: Was passiert, wenn jemand einige Zeit aus dem Beruf draussen ist? Wie stark wirkt sich das aus? Man hat ja darum folgerichtig in Art. 3Abs. 2 gefordert, dass unmittelbar vor der Zulassung jeweils die praktische Tätigkeit gewährleistet sein muss. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass die zwei Jahre vielleicht etwas zu kurz sind, wenn wir jetzt gerade vielleicht auch "frauenpolitisch" denken. Wenn eine Frau Schwangerschafts- und Kinderpause macht, dass das mit den zwei Jahren knapp gehen kann. Aber ich würde seitens der Regierung weiterhin eine derartige Bestimmung unterstützen und möchte einmal zur Diskussion stellen, bitte: Wenn man von zwei, beispielsweise auf drei Jahre hoch geht, dass da vielleicht eine gewisse Flexibilität, gerade Beispiel Frau, gegeben ist, oder vielleicht auch vier Jahre. Ich möchte einmal diese Idee zur Diskussion stellen.
Abg. Peter Sprenger:
Ich wollte dasselbe sagen, wie Sie, Herr Regierungschef. Ich denke, im Sinne eines vermittelnden Kompromisses kann man vielleicht 5 Jahre als angemessen erachten.
Abg. Alois Beck:
Jetzt sind wir natürlich schon etwas höher geraten. Grundsätzlich möchte ich auch sagen, dass das eine relativ harte Bestimmung ist. Ich möchte die Regierung anfragen, ob es in anderen Bereichen auch solche ähnliche Massnahmen gibt, die nach einer relativ kurzen Zeit dann zum Entzug oder zur Löschung der Bewilligung führen. Oder ist das eine "einsame Bestimmung" in unserer Rechtslandschaft?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich hätte auch noch eine Frage zu dieser Bestimmung, Herr Regierungschef, und zwar meint die Regierung mit der Formulierung "wenn der Beruf während mehr als zwei Jahren" - oder ganz gleich wie viel Jahren - "nicht ausgeübt wurde", den Beruf als Dolmetscher und Übersetzer generell oder speziell die Tätigkeit vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden? Das ist das eine. Und das andere, was mich eigentlich wundert, im Vergleich zu anderen Gesetzen, dass dieser Bewilligungswegfallgrund der Nichtausübung als automatischer Erlöschensgrund formuliert wird. Wäre das nicht eher ein Anlass, für einen Entzug der Bewilligung durch die Regierung, denn bei einer Verzichtserklärung ist der Zeitpunkt eines automatischen Erlöschens exakt feststellbar. Bei einer Berufsnichtausübung während mehr als zwei Jahren ist es zumindest etwas schwieriger und wird eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen, weil irgendwer müsste ja das eigentlich feststellen. Ich glaube nicht, dass man jemandem, der eine Bewilligung hat, der in der Liste steht, dass man dann sagen kann, wenn er irgendwo auftritt, bei Gericht zum Beispiel, dass ich dann als Parteienvertreter sagen kann: "Der ist gar nicht mehr zugelassen, die Bewilligung ist erloschen, weil der hat letztes Mal vor zwei Jahren und zwei Tagen den Beruf ausgeübt. Damit ist er nicht mehr im Besitze einer Bewilligung".
Regierungschef Mario Frick:
Das Verständnis war, dass jemand den Beruf als Dolmetscher nicht mehr ausgeübt hat. Es kann also durchaus passieren, dass er nicht mehr unmittelbar vor Gericht tätig war. Ein Beispiel: Jemand hat die Bewilligung erhalten, macht das ein Jahr lang, dann macht er weiterhin Dolmetscher und Übersetzer, drei Jahre lang, geht aber nicht vor Gericht. Wenn man das jetzt logisch denkt, wenn man ihm jetzt deswegen die Bewilligung entziehen würde, würde er ja während dieser drei Jahre wieder die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 erfüllen. Das wäre ja denklogisch sehr sinnlos. Also ganz klar, die Meinung ist: Die Tätigkeit des Dolmetscher und Übersetzers überhaupt.Dann, Ihren Einwand zum Erlöschen teile ich. Die Regierung passt daher den Vorschlag an: "Die Bewilligung als zugelassener Dolmetscher und Übersetzer wird entzogen bei einer Verzichtserklärung oder wenn der Beruf während diesen Jahren nicht ausgeübt wurde". Bei dieser Gelegenheit die Frage, ob in anderen Gesetzen auch dieses "Zeitfenster" vorhanden ist, dass man sagt: Wenn du das eine gewisse Zeit nicht machst, dann entfällt die Bewilligung. Da muss ich sagen, dass ich passen muss. Da bin ich jetzt echt nicht sicher. In der Logik dieses Gesetzes - das habe ich vorher ausgeführt - macht es Sinn, weil man ja dieses Praktikum unmittelbar vor der Berufsausübung speziell eben wollte, weil ja der Dolmetscher und Übersetzer in eine quasi neue Qualität kommt, in der er vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden aufsteigen kann. Ich gebe aber zu, dass dies eine sehr, sehr scharfe Regelung ist, eben weil sie spezifisch auf die besondere Qualifikation zugeschnitten ist, die jemand dann für die Tätigkeit, eben vor Gerichten und Verwaltungsbehörden wahrnehmen muss. Einfach auch deswegen, weil aufgrund der Amtlichkeit dort auch spezielle Sicherheits- und Qualitätserfordernisse sind. Aber ich muss ganz offen bekennen, dass wir hier in einem heiklen Bereich sind. Ich begrüsse daher auch die Tendenzen, dass man da etwas mehr Spielraum schafft.
Abg. Alois Beck:
Mir scheint es schon ziemlich drakonisch zu sein in dem Sinne, wenn man Vergleiche heranzieht mit anderen Berufen oder Tätigkeiten, wo es vielleicht angebrachter wäre, wenn nach einer gewissen Zeit des nicht Tätig- oder Aktivseins dann wirklich Überlegungen angestellt werden, ob man das dann aufrecht erhält. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Regierungschef, haben Sie jetzt in Abs. 2 das "erlischt" auch durch "Entzug" oder "entzieht" ersetzt. Da müsste natürlich auch der Titel geändert werden und Abs. 3 in dem Sinne, dass das "Erlöschen" neu gar nicht mehr vorkommt.
Regierungschef Mario Frick:
Danke für den Hinweis. In der Tat: In Abs. 2 würde es heissen: "Die Bewilligung als zugelassener Dolmetscher und Übersetzer wird entzogen" etc. Und in Abs. 3: "Im Falle des Entzuges der Bewilligung erfolgt die Streichung aus der Liste". Das ist richtig, da haben Sie Recht. Das eine zieht das andere nach sich.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich gegen diese Neufassung der Regierungsvorlage aussprechen. Mir erscheint das Erlöschen bei einer Verzichterklärung durchaus richtig oder sinnvoll, oder wie immer man es bezeichnen will, und wenn man die Nichtausübung des Berufes während einer gewissen Zeit als Entzugsgrund nehmen will und nicht als Anlass für automatisches Erlöschen, dann sollte man es, meine ich, zu Abs. 1 dazutun, denn dort wird ja geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Regierung entzieht. Ich stelle daher den Antrag, Art. 8 wie folgt zu formulieren: Abs. 1: "Die Bewilligung als Dolmetscher und Übersetzer im Sinne dieses Gesetzes ist von der Regierung zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung seinerzeit nicht gegeben waren oder später weggefallen sind oder wenn der Beruf während mehr als fünf Jahren nicht ausgeübt wurde". Abs. 2: "Die Bewilligung als zugelassener Dolmetscher und Übersetzer erlischt bei einer Verzichterklärung". Abs. 3: "Im Falle des Entzuges oder des Erlöschens der Bewilligung erfolgt die Streichung aus der Liste".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Es ist jetzt etwas verwirrend. Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, wie die Regierungsvorlage jetzt aussieht nach den zwei Änderungen, die der Herr Regierungschef vorgenommen hat. Nach der Regierungsvorlage ist Abs. 1 unverändert. Abs. 2 lautet: "Die Bewilligung als zugelassener Dolmetscher und Übersetzer wird entzogen bei einer Verzichterklärung oder wenn der Beruf während mehr als zwei Jahren nicht ausgeübt wurde". Und Abs. 3 lautet: "Im Falle des Entzuges der Bewilligung erfolgt die Streichung aus der Liste". Dann haben wir den Antrag des Abg. Gabriel Marxer. Der Abg. Gabriel Marxer beantragt, in Abs. 2 die Worte "oder wenn der Beruf während mehr als zwei Jahren nicht ausgeübt wurde" zu streichen. Meinen Antrag haben Sie vorher gehört. Ich werde diesen vor der Abstimmung auch nochmals wiederholen. Das nur zur Rekapitulation. Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungschef Mario Frick:
Ganz kurz: Ich habe mir Ihren Vorschlag durch den Kopf gehen lassen, auch von der Systematik her ist er sicherlich richtig. Ich werde jetzt den Regierungsantrag nicht nochmals ändern, einfach deswegen, weil es sonst noch kompliziert wird für den Antrag des Abg. Gabriel Marxer. Aber ich denke, dass Sie den richtigen Ansatz getroffen haben, also von Seiten der Regierung her.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe jetzt etwas Mühe wegen dem Abstimmungsverfahren, aber da können wir dann ohnehin noch darauf zurückkommen. Ich möchte einfach hier nochmals deponieren, dass die liechtensteinische Rechtsordnung einen Bewilligungsentzug für eine bestehende Bewilligung, für eine bestehende Konzession ja nicht einmal in Berufen, z.B. in der Gesundheitsvorsorge, kennt. Also selbst ein Arzt, der mehrere Jahre nicht praktiziert und von der Praxis meilenweit sich entfernt hat, dem wird seine Zulassung als Arzt nicht entzogen, nur weil er einige Jahre seinen Beruf nicht ausübt. Also ich finde, dass wir hier bei den beeideten Dolmetschern vor Gerichten und Verwaltungsbehörden ein kräftiges Stück zu weit gehen. Ich würde auch in dem Sinne jetzt, wenn wir zuerst abstimmen müssen über meinen bereits gestellten Antrag auch bei der Version des Herrn Landtagspräsidenten noch einen Unterantrag stellen, dass dieser Entzug während der fünf Jahre, dass der dort gestrichen wird. Das geht mir doch um einiges zu weit. Ich glaube, da schütten wir das Kind wirklich mit dem Bade aus.
Regierungschef Mario Frick:
Ich möchte Ihren Bedenken Rechnung tragen, Herr Abg. Marxer. Nehmen wir gerade den Vergleich auf, den Sie genannt haben: Den Bereich der Ärzte. Es geht darum, dass wir hier quasi einen qualifizierten Arzt haben - bitte das nicht falsch zu verstehen, dass andere nicht qualifiziert wären - einen Allgemein-Arzt und jemand, der vielleicht durch eine spezielle Ausbildung, spezielle, schwierige Technik ganz bestimmte Arten von Operationen durchführen kann, die auch einer grossen Expertise, Übung, grosser Regelmässigkeit bedürfen. Von diesem Gedanken geht man aus, dass diejenigen, die vor Gerichten und Verwaltungsbehörden sind, speziell gefordert sind. Dass dort auch eine spezielle Übung und Qualität erwartet wird. Also das heisst, er kann weiterhin als Dolmetscher und Übersetzer tätig sein, auch wenn er fünf Jahre ausgesetzt hat, aber eben nicht in diesem speziellen Refugium "Gericht und Verwaltungsbehörde". Daher glaube ich auch, dass man Ihre Bedenken betreffend Verfassungsmässigkeit, wohlerworbene Rechte, sehr relativieren kann, umso mehr, als jetzt diese Fünfjahresfrist kommt, glaube ich, das ganze auch sehr, sehr verhältnismässig ist.
Abg. Alois Beck:
Ich habe auch Mühe. Auf meine Frage, ob es in anderen Sparten auch solche Bestimmungen gibt, konnten Sie aus dem Bauch heraus auch nichts aufzählen. Zuvor hatten wir hier überhaupt keine Regelung. Und jetzt auf einmal soll das so qualitativ hochstehend gemacht werden. Wie gesagt: Ich kann mich hier auch nicht der Regierungsmeinung anschliessen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich meine, der Zweck der Übung ist ja der, wie es auch der Herr Regierungschef gerade vorher gesagt hat. Es geht hier um die spezifische Qualifikation zur Vornahme von Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten ausschliesslich vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Und wenn jemand jahrelang generell im Metier als Übersetzer und Dolmetscher nicht mehr tätig war und daher mehr oder weniger ein "Hobby-Übersetzer" ist - das muss ja dann jemand sein, der das nicht von Berufs wegen ausübt - dann besteht natürlich die Gefahr, wenn das nicht seine Muttersprache ist, die Sprache, in die oder aus der er übersetzen soll, dann besteht natürlich die Gefahr, dass bei den oft sehr schnell ablaufenden und schon vom Thema her für den Übersetzer oft nicht leicht verständlichen Themen, um die es dann bei solchen Gerichtsverhandlungen oder verwaltungsbehördlichen Verhandlungen geht, dass dann dort die Fertigkeit natürlich nicht mehr besteht. Daher scheint mir das in diesem Fall schon gerechtfertigt zu sein. Wird das Wort noch gewünscht zu diesem Art. 8, bevor wir zum Abstimmungs-Prozedere kommen? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte den Herren von der FBPL zu bedenken geben: Das könnte ein ganz kleiner Beitrag in die Richtung sein, wie Sie mit Ihrem Postulat von gestern das verlangen. Die Qualität des Finanzplatzes in einer Ecke zu verbessern.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Kollege Sprenger. Ich halte diesen Hinweis für verfehlt. Ich nehme sehr wohl zur Kenntnis, dass hier von Seiten der Regierungsbank und des Landtagspräsidenten immer wieder darauf hingewiesen wird, wie notwendig es ist, dass hier eine hohe Qualität eingeführt wird. Dem widersprechen die zwei Abgeordneten der FBPL, die sich hier gemeldet haben, in keinster Weise. Wir haben nichts dagegen, dass die Anforderungen an gerichtlich beeidete Dolmetscher erhöht und der heutigen Zeit angepasst werden. Nur warnen wir davor, nicht über das Ziel hinauszuschiessen. Die Vorlage, wie sie sich jetzt gegenüber der 1. Lesung verändert hat, die ist schon so stark, die fordert so eine grosse Qualität, dass ich, wenn ich mir den Gerichtsbetrieb wirklich vorstelle, dass für verschiedenste Fälle es sehr schwierig sein wird, noch überhaupt einen geeigneten Dolmetscher beiziehen zu können. Es sind ja nicht immer nur Prozesse anhängig, wo ein Dolmetscher für eine relativ gängige Fremdsprache wie Englisch oder Französisch gefordert wird. Es gibt auch viele Verfahren vor den Gerichten, wo ein Dolmetscher für eine Sprache dieser Nachfolgestaaten am Balkan, zum Beispiel, gebraucht wird usw. Das sind nur Bedenken genereller Natur. Es wird auch nicht angehen, dass wir einen Dolmetscher ein Jahr lang suchen müssen und kein Prozess geführt werden kann über eine längere Zeit hinweg, nur weil kein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung steht. Das sind nur so einige Einwände genereller Natur. Aber noch einmal: Die Abgeordneten der FBPL, die jetzt hier etwas kritisch an dieser Regierungsvorlage herum mäkeln, die haben keineswegs im Sinn, die Qualität der gerichtlich beeideten Dolmetscher nicht anheben zu lassen. Das wäre eine etwas seltsame Unterstellung.
Regierungschef Mario Frick:
Die Regierung hat in ihrer Voraussicht in Art. 3 Abs. 4 genau diesen Aspekt, den Sie genannt haben, dass für bestimmte Sprachen keine Experten auf der Liste zu finden sein werden, Rechnung getragen. Das heisst, für die Sprachen der ehemaligen russischen Republiken etc., dass man dort auch auf andere Personen, die eben nicht grundsätzlich diese Qualität erbringen würden, zurückgreifen darf, weil da eine Güterabwägung stattfinden muss: Sollen wir jetzt zwei Jahre warten, bis wir den Prozess durchziehen können oder muss man, nachdem es auch den Grundsatz gibt, dass derjenige, der schnell gibt, zweimal gibt, das Verfahren rasch durchziehen. Ich glaube, diese Gefahr mindestens, dieses Bedenken ist bereinigt und die Diskussion oder die Entscheidung kann sich wirklich auf diesen Aspekt konzentrieren. Ist es richtig, dass man sagt, dass jemand zwar grundsätzlich weiter als Dolmetscher und Übersetzer tätig sein darf, aber eben nicht in diesem speziellen Fach-Refugium, bei dem man jetzt ganz spezielle Anforderungen stellen will? Ich glaube, es ist möglich und die Abstimmung wird es jetzt nachher zeigen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zu den Abstimmungen. Ich beabsichtige, das in der folgenden Reihenfolge zu machen: Zuerst den Unterabänderungsantrag des Abg. Gabriel Marxer, zu Abs. 1 des von mir in meinem Abänderungsantrag neu formulierten Art. 8, dann über meinen Abänderungsantrag, allenfalls verändert durch den Unterabänderungsantrag Marxer und dann, falls mein Antrag nicht angenommen wird, dann noch den Abänderungsantrag des Abg. Gabriel Marxer zu Abs. 2. Deshalb nur dann, wenn mein Antrag nicht angenommen wird, weil wenn er angenommen wird, dann enthält Abs. 2 das, was der Abg. Gabriel Marxer darin streichen will aus der Regierungsvorlage ohnehin nicht mehr. Wir kommen daher zum Unterabänderungsantrag des Abg. Gabriel Marxer. In meinem Antrag ist vorgesehen, Abs. 1 wie folgt zu formulieren: "Die Bewilligung als Dolmetscher und Übersetzer im Sinne dieses Gesetzes ist von der Regierung zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung seinerzeit nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, oder wenn der Beruf während mehr als fünf Jahren nicht ausgeübt wurde". Und der Abg. Gabriel Marxer beantragt, den letzten Halbsatz "oder wenn der Beruf während mehr als fünf Jahren nicht ausgeübt wurde", zu streichen. Wer mit diesem Unterabänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir haben 22 anwesende Abgeordnete.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zu meinem Abänderungsantrag. Ich wiederhole ihn nochmals, er lautet wie folgt, Art. 8 möge wie folgt formuliert werden: Abs. 1: "Die Bewilligung als Dolmetscher und Übersetzer im Sinne dieses Gesetzes ist von der Regierung zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung seinerzeit nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, oder wenn der Beruf während mehr als fünf Jahren nicht ausgeübt wurde". Abs. 2: "Die Bewilligung als zugelassener Dolmetscher und Übersetzer erlischt bei einer Verzichterklärung". Abs. 3: "Im Falle des Entzuges oder des Erlöschens der Bewilligung erfolgt die Streichung aus der Liste". Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 12 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist der Antrag angenommen. Über den Abänderungsantrag des Abg. Gabriel Marxer brauchen wir, wie vorher erwähnt, jetzt nicht mehr abzustimmen, weil der Passus, den er in Abs. 2 streichen wollte, ohnehin nicht mehr enthalten ist. Gesamthaft abzustimmen brauchen wir auch nicht mehr, weil es sich um eine Gesamtabänderung des Art. 8 gehandelt hat. Wir können daher weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe jetzt hier ein spezielles Problem eines Berufskollegen, der mich auch darauf angesprochen hat. Er ist auch u.a. zugelassener Dolmetscher vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, verfügt über eine spezielle Konzession und hat jetzt folgendes Problem: Er kann nämlich nicht nachweisen, ohne seine Verschwiegenheitspflicht als Anwalt zu verletzen, dass er während den letzten drei Jahren tätig gewesen ist, was bei ihm aber regelmässig der Fall war. Deshalb habe ich eine Frage an die Regierung, wenn sie hier neu formuliert gegenüber der ersten Regierungsvorlage: "Die den Nachweis erbringen können" in Abs. 3, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmässig als Dolmetscher und Übersetzer tätig gewesen sind, wie Sie das genau handhaben wollen von der Regierung. Wie soll das gehandhabt werden? Reicht hier eine einfache Bestätigung des betreffenden Konzessionsansuchenden oder des bisherigen Konzessionsinhabers aus, dass er das gemacht hat, oder muss er hier quasi Beweisurkunden legen? Wie soll er denn das beweisen, wenn er zum Beispiel nur mündlich übersetzt hat?
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine kleine Verständnisfrage. Es heisst im 2. Satz von Abs. 2, dass man "zusätzlich" die Frist bekannt macht. "Zusätzlich" zu was?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zum Gesetz.
Regierungschef Mario Frick:
Diese Frage wurde ja sehr knapp und "knackig" beantwortet. Zur zweiten Frage: Es wird sicher nicht reichen, wenn die entsprechende Person einfach schreibt: "Liebe Regierung. Selbstverständlich war ich während den letzten drei Jahren regelmässig tätig. Mit freundlichen Grüssen". Ich verstehe, dass gerade ein Rechtsanwalt die Verschwiegenheit hochhalten muss. Da wird aber die Möglichkeit bestehen, dass man das Ganze in einer Art und Weise dokumentiert, indem die Namen herausgestrichen werden etc. Da gibt es sicherlich Möglichkeiten, wie man das pragmatisch handhaben kann. Ich kann Ihnen versichern: Da wird kein Formalismus betrieben werden. Es muss einfach glaubhaft gemacht werden können, dass man wirklich regelmässig tätig gewesen ist. Wir werden da nicht in Einzelfälle hineinknien und schauen: Ja was hat er jetzt wie und wo genau gemacht? Es muss einfach glaubhaft und nachvollziehbar sein, was halt bedingt, dass man neben einer reinen Bestätigung eine gewisse Dokumentation mitschickt, wobei dort eben dem Aspekt der Vertraulichkeit und Anonymisierung durchaus Rechnung getragen werden kann.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Rudolf Lampert:
Eine Frage zur Praxis: Sind diese bisher von der Regierung zugelassenen Dolmetscher in einer Liste? Wenn ja, würde ich es doch, auch wenn es nicht im Gesetz steht, bevorzugen, dass diese Personen angeschrieben werden. Es kann nämlich sein, dass diese Publikation, die Sie hier vorhaben, an diesen Personen vorbei geht, da ich annehme, dass diese Dolmetscher unter Umständen auch "Reisevögel" sind, dass sie sich im Ausland aufhalten, denn deshalb sind sie ja dieser Sprache auch so mächtig. Ich würde es bevorzugen, wenn diese Personen, die jetzt zugelassen sind, auch angeschrieben werden, dass sie die entsprechenden Gesuche und Nachweise erbringen können.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 - Inkrafttreten - wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung absolviert. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann stimmen wir ab. Wer mit der Erlassung dieses Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, wie der Titel neu heisst, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir dieses Gesetz absolviert.-ooOoo-