Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 74/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 74/2015. Er steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hat der Staatsgerichtshof die bestehende Amtshilferegelung im Bereich der Wertpapieraufsicht auf den 11. Dezember 2015 infolge Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Mit der gegenständlichen Vorlage soll daher die Amtshilferegelung im FMA-Gesetz vor Ablauf dieser Frist, auf den 1. Dezember dieses Jahres, verfassungskonform ausgestaltet werden. Die vorgeschlagenen Anpassungen betreffen ausschliesslich die verfassungskonforme Ausgestaltung des Verfahrens gemäss Vorgaben des Staatsgerichtshofs. So soll die richterliche Genehmigung beziehungsweise Nichtgenehmigung eines Amtshilfegesuchs künftig erst nach erfolgter Informationsbeschaffung und Anhörung des Informationsinhabers erfolgen. Neu wird zudem der Anspruch des Informationsinhabers auf Akteneinsicht ins Gesetz aufgenommen. Zudem soll das Informationsverbot neu für zwölf Monate mit Verlängerungsmöglichkeit und maximal weitere zwölf Monate gelten. Diese vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen sind meines Erachtens grundsätzlich unstrittig und zu begrüssen. Betreffend zwei Punkte sind meines Erachtens aber auf die 2. Lesung allerdings noch Präzisierungen vorzunehmen. Dadurch dass die richterliche Beurteilung des Amtshilfegesuchs künftig neu erst nach der Informationsbeschaffung durch die FMA erfolgt, ist die FMA künftig im Falle einer richterlichen Ablehnung eines Amtshilfegesuches in Besitz von Informationen beziehungsweise Daten, für deren Besitz es nach Ablehnung des Gesuchs nun keine Rechtfertigung mehr gibt. Hier sollte im Gesetz präzisiert werden, wie mit diesen unter Umständen auch sensiblen Daten umzugehen ist. Solche Daten sollten grundsätzlich unter Anzeige an den Informationsinhaber vernichtet werden.Der zweite Punkt betrifft das Recht des Informationsinhabers, sich innerhalb von zehn Tagen zum Amtshilfeersuchen äussern zu können. Hier besteht die Gefahr, dass die Informationsinhaber als Vertragspartner der von einem Amtshilfeersuchen betroffenen Personen sich verpflichtet sehen, sämtliche auch nur erdenklichen Einwände standardmässig zu erheben, nur um sicherzustellen, dass sie auch ja kein allfälliges Haftungsrisiko trifft. Das wäre einem effizienten Ablauf des Ersuchens sehr abträglich. Es sollte deshalb eine Regelung aufgenommen werden, die das Äusserungsrecht des Informationsinhabers explizit auf jene Fälle einschränkt, bei denen es um die eigene Betroffenheit des Informationsinhabers geht. Auch im Steueramtshilfegesetz wurden beispielsweise in Art. 28b Bst. d in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 die Rechte der Berechtigten beschränkt. Aus den entsprechenden Erläuterungen in den Materialien geht hervor, dass deren Rechte auch dort auf ihre eigenen Interessen, also der Informationsinhaber selbst, beschränkt sind. Ich bitte die Regierung, auf diese zwei Punkte in der 2. Lesung Stellung zu nehmen beziehungsweise heute ein erstes Feedback zu geben. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Bei der vorliegenden Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes geht es darum, wie im Bereich der Wertpapieraufsicht verfassungskonform und unter Beachtung internationaler Standards mit ausländischen Behörden zusammenzuarbeiten ist. Notwendig ist die Abänderung des Gesetzes wegen eines Urteils des Staatsgerichtshofs vom 1.7.2014. Der Staatsgerichtshof beurteilte die Art. 27g, h, i und k des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Finanzmarktausichtgesetzes als verfassungswidrig. Konkret geht es darum, dass einer Beschwerde beim Staatsgerichtshof entsprochen wurde. Der Staatsgerichtshof beurteilte es als zeitlich unverhältnismässig, dass eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihr Beschwerderecht allenfalls erst zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens ausüben könnte. Die zeitliche Dimension muss also vom Gesetzgeber, vom Landtag, neu betrachtet werden. Mit Wirkung ab dem 11. Dezember 2015 werden die geltenden Bestimmungen aufgehoben, und es ist notwendig, dass der Landtag als Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt verfassungskonforme Gesetzesartikel erlässt, die gleichzeitig auch internationalen Standards entsprechen. Geplant ist die Inkraftsetzung am 1. Dezember 2015, um eine rechtsfreie Zeit zu vermeiden.Die Regierung hat eine Lösung erarbeitet und in einer breit angelegten Vernehmlassung zur Diskussion gestellt. Erwähnenswert ist, dass die Rückmeldungen vom Liechtensteinischen Bankenverband und der Rechtsanwaltskammer über die Liechtensteinische Treuhandkammer bis hin zur Datenschutzstelle, der Finanzmarktaufsicht und ihrer Beschwerdekommission durchwegs positiv waren. So schlägt die Regierung dem Landtag nun also vor, die richterliche Genehmigung eines Ersuchens um Informationsübermittlung zeitlich erst nach der Informationsbeschaffung und nach Anhörung des Informationsinhabers anzusetzen. Der Informationsinhaber erhält einen entsprechenden Anspruch auf Akteneinsicht. Zu guter Letzt soll das Informationsverbot neu für eine Dauer von zwölf Monaten gelten und nach einzelrichterlicher Genehmigung um höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden können. Ich habe damit kein Problem, bin für Eintreten und werde der Abänderung meine Zustimmung erteilen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Das Kapitel römisch IVa. des Finanzmarktaufsichtsgesetzes mit dem Titel «Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht», welches mit der aktuellen Vorlage angepasst werden soll, ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Diese Anpassungen im FMA-Gesetz ermöglichten damals Liechtenstein, vertreten durch die FMA, die Erlangung des Mitgliedsstatus bei der International Organization of Securities Commission, abgekürzt IOSCO, sowie des Beobachterstatus beim Committee of European Securities Regulators. Vor allem konnte damals durch die Gesetzesrevision sichergestellt werden, dass die liechtensteinischen Finanzintermediäre auch weiterhin an den europäischen und internationalen Finanzmärkten partizipieren können, und sie diente zudem der Konkurrenzfähigkeit und der Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein. Daraus lässt sich auch schliessen, dass die Konkurrenzfähigkeit und die Reputation des Finanzplatzes nur bei Erfüllung der internationalen Direktiven erhalten bleiben können. Mit dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. Juli 2014 wurden die Artikel 27g, h, i und k des FMA-Gesetzes mit Wirkung ab dem 11. Dezember 2015 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der gegenständlichen Anpassung soll das Verfahren zur Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht verfassungskonform - unter Berücksichtigung der internationalen Standards - ausgestaltet werden.Bis anhin war es im FMA-Gesetz so geregelt, dass ein Ersuchen einer ausländischen Behörde zuerst von einem Richter des Verwaltungsgerichtshofes überprüft wurde und dieser dann die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe an die FMA gab. Die FMA beschaffte folglich die Informationen vom Informationsinhaber beziehungsweise vom Finanzintermediär.Mit der vorliegenden angepassten Vorlage soll neu die richterliche Genehmigung eines Ersuchens um Informationsübermittlung erst nach erfolgter Informationsbeschaffung durch die FMA beim Finanzintermediär und nach Anhörung von diesem erfolgen. Zudem soll ein dem Verfahren entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht des Informationsinhabers in das FMA-Gesetz aufgenommen werden. Neu soll auch das Informationsverbot an den Betroffenen für zwölf Monate gelten, jedoch nach einzelrichterlicher Genehmigung um höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden können. Die vorzunehmenden Anpassungen betreffen ausschliesslich die verfassungskonforme Ausgestaltung des Verfahrens im Inland gemäss den Vorgaben des Staatsgerichtshofes.Abschliessend möchte ich erwähnen, dass die Gewährleistung einer effizienten und umfassenden Amtshilfe für Liechtenstein und seinen Finanzplatz essenziell ist, weshalb ich der Vorlage zustimmen werde. Ich werde es mir jedoch beim Aufruf der Gesetzesartikel vorbehalten, beim Art. 27g einen Änderungsvorschlag anzubringen. Dieser geht in etwa in die gleiche Richtung, wie es vom Abg. Elfried Hasler bereits erwähnt wurde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich das Wort an die Regierung. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für die positive Aufnahme dieser Vorlage. Ich denke, die Notwendigkeit ist hier unbestritten. Ich habe beide Anliegen des Abg. Elfried Hasler entsprechend verstanden und ich sehe das Anliegen, das hier vorgebracht wurde, und kann Ihnen auch zusagen: Wenn keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dann werden wir das für die 2. Lesung entsprechend auch anpassen. Aber ich möchte gerne noch im Detail prüfen, ob es allenfalls doch stichhaltige Gründe gibt, die diesem Anliegen entgegenstehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten auf die Gesetzesvorlage befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes durch Artikelaufruf vor.Art. 27f Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27f Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27g steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Die Verschiebung der richterlichen Überprüfung an den Schluss des Verfahrens stellt eine Informationsbeschaffung ohne gerichtlich bewilligte Grundlage dar. Ein solches Verfahren birgt aus Sicht des Informationsinhabers die Gefahr, dass unter Umständen zu viele Daten geliefert respektive offengelegt werden, wenn der Amtsrichter im Nachhinein das Amtshilfeersuchen nicht genehmigt oder dessen Umfang erheblich einschränkt. Auch erhält die Vorlage keine Regelung darüber, was in solchen Fällen mit den vom Informationsinhaber gelieferten Akten geschehen wird, beispielsweise ob eine Vernichtung, Archivierung, Weiterverwendung der Akten erfolgt. Hier schlage ich eine explizite Regelung im Gesetz vor - für den Fall, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Informationsinhaber die Akten oder die Informationen vergeblich übermittelt hat, wie beispielsweise aufgrund einer ablehnenden Entscheidung des Einzelrichters. Ebenfalls sollte sichergestellt werden, dass die Akten nicht weiter verwendet werden dürfen und zudem bei der FMA vernichtet werden müssen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Ersuchen für die Informationsinhaber beziehungsweise für die Finanzintermediäre regelmässig sehr viel Aufwand bedeuten und arbeitsintensiv sind. Ich rege deshalb an, für diejenigen Fälle, in denen die Weitergabe der Informationen nach deren Beschaffung vom Einzelrichter abgelehnt wird, einen Kostenersatz zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 27h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 27l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 27l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27n wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27o wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27p wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27q wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27r wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 26 erledigt.
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