Abänderung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG) sowie betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA) im Bereich Gruppenanfragen (Nr. 72/ 2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen sowie betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich Gruppenanfragen.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 72/2015 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Am 18. Juli 2012 veröffentlichte die OECD eine Ergänzung des OECD-Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Art. 26 des OECD-Musterabkommens regelt auf zwischenstaatlicher Ebene den steuerlichen Informationsaustausch. Gemäss dem erweiterten Kommentar sind neben Einzelanfragen unter bestimmten Voraussetzungen auch Anfragen zulässig, welche eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die durch ein bestimmtes Verhaltensmuster identifiziert werden können, sogenannte Gruppenanfragen. Dieser erweiterte Standard wird, wie vom Global Forum im Oktober 2014 beschlossen, ab 1. Januar 2016 den Länderprüfungen des Global Forums, dem sogenannten Peer-Review-Verfahren, zugrunde gelegt werden. In der Liechtenstein-Erklärung vom März 2009 verpflichtete sich Liechtenstein zur Umsetzung der durch die OECD entwickelten globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen. Als Folge dieser Neuausrichtung hat Liechtenstein zahlreiche DBA und TIEA mit einer OECD-konformen Regelung zum Informationsaustausch abgeschlossen.Die Umsetzung der durch die OECD entwickelten und geltenden globalen Standards wurde zudem durch die Regierungserklärung vom November 2013 bekräftigt. Mit der Umsetzung gewährleistet Liechtenstein die Einhaltung des geltenden, internationalen Standards in Steuersachen und kommt seinem klaren Bekenntnis nach, was nicht zuletzt auch im Hinblick auf bevorstehende Länderexamen zu begrüssen ist. Das derzeitige Steueramtshilfegesetz lässt grundsätzlich keine Gruppenanfragen zu, es sei denn, dies sei spezifisch und im Einzelnen mit einem Vertragspartnerstaat anders vereinbart. Ebenfalls ist es wichtig zu erwähnen, dass auch mit der neuen, angepassten Regelung für Gruppenanfragen diese lediglich auf Ersuchen hin Anwendung findet. Es erfolgt also kein automatischer Austausch.Es liegt auf der Hand, dass wir hier keine andere Wahl haben und die Gruppenanfragen in das Liechtensteinische Steueramtshilfegesetz sowie in das Steueramtshilfegesetz-USA übernehmen müssen. Gerne werde ich es mir vorbehalten, beim Aufruf der einzelnen Gesetzesartikel den einen oder anderen Änderungsvorschlag anzubringen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Danke, Herr Präsident. Steueramtshilfe inklusive Gruppenanfragen mit den USA sind seit 2009 eine gängige Praxis. Dass dies bei den OECD-Mitgliedsstaaten beziehungsweise bei den 127 Mitgliedsstaaten des Global Forum ebenfalls Tatsache wird, war bereits seit Mitte 2012 klar, als der Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens über Amtshilfe eine Ergänzung oder eine Neuinterpretation erfuhr, nämlich dahingehend, dass neben Einzelanfragen unter bestimmten Voraussetzungen auch Anfragen zulässig sind, welche eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die durch ein bestimmtes Verhaltensmuster identifiziert werden können; dies ist eine Umschreibung für den Begriff Gruppenanfragen.
Eine Arbeitsgruppe aus der Finanzbranche unter der Leitung der Steuerverwaltung hat sich auch damit seit August 2012 beschäftigt und auf deren Arbeit/Basis liegt uns nun diese Vorlage der Regierung vor. Das Global Forum beschloss offiziell im Oktober 2014, diesen erweiterten Standard ab Januar 2016 den Länderprüfungen, den sogenannten Peer-Review-Verfahren, zugrunde zu legen. Nun - Liechtenstein hat mit den bereits schon bei anderen Vorlagen erwähnten Verpflichtungen oder Grundsatzerklärungen im März 2009 die Umsetzung der globalen Standards beschlossen, entsprechend DBAs und Steuerinformationsabkommen auf Basis des Musterabkommens beschlossen, im Inland das Steueramtshilfegesetz, das Amtshilfegesetz mit den USA, das Amtshilfegesetz mit Grossbritannien erlassen und die, ich sage es kurz, Weissgeldstrategie im November 2013 bestätigt.
Was ist nun die aktuelle Situation? Eine Auslegung der bestehenden staatsvertraglichen und innerstaatlichen Amtshilfebestimmungen im Lichte des erweiterten OECD-Kommentars für Gruppenanfragen ist in Liechtenstein nicht möglich. Für die Regierung gab es zwei konzeptionelle Möglichkeiten: Alle bestehenden Verträge, DBAs etc. werden nachverhandelt und angepasst, oder - und diesen Weg hat die Regierung letztlich gewählt - die innerstaatlichen Durchführungs- und Umsetzungsbestimmungen werden angepasst und damit die Zulassung von Gruppenanfragen ausdrücklich in nationales Recht verankert.Grundsätze wie Subsidiarität und Reziprozität werden auch bei den Gruppenanfragen ein Grunderfordernis bleiben, und das Schlüsseldatum für die Ermöglichung von Informationen für Gruppenanfragen ist der 1. Januar 2016, womit die Dringlichkeit im Hinblick auf den nächsten Peer Review offensichtlich ist. Von Vernehmlassungsteilnehmern wurden auch hier verfassungsrechtliche Bedenken geäussert, ergänzende Fragen aufgeworfen; und ebenfalls stand die Kostenfrage - das heisst, wer welche Kosten trägt - im Raum.Wie wir heute schon bei anderer Gelegenheit gehört haben, bildet die Basis für jegliche Steueramtshilferegelung die multilaterale Amtshilfekonvention, das EU-Zinsbesteuerungsabkommen oder die schon erwähnten abgeschlossenen und auch zukünftigen DBAs und Steuerinformationsabkommen. Dem Thema Verfassungsmässigkeit gibt die Regierung in dieser Vorlage viel Raum. Und ich muss sagen, auch für eine Nicht-Juristen eine verständliche Auslegung, was damit gemeint ist und warum es dabei genau geht. Im Kern geht es um die Abgrenzung von - ich sage es jetzt so - legitimen Gruppenanfragen zu unzulässigen Beweisausforschungen. Oder konkreter auf den Fall oder auf den Markt oder auf die Personen betroffen: Wie sind private und öffentliche Interessen zu gewichten beziehungsweise was sind zulässige Eingriffe in das Grundrecht?Nun - bezüglich dieser Verfassungsmässigkeit beziehungsweise der Gewichtung von privaten gegenüber öffentlichen Interessen hat der Staatsgerichtshof schon in der Vergangenheit Richturteile gefällt. Und es sind Fälle oder, wohl besser gesagt, Beispiele von zulässigen beziehungsweise unzulässigen Amtshilfeersuchen im Bericht und Antrag genannt. Aber die Regierung stellt auch fest, dass sich «durch die Möglichkeit der Gruppenanfrage eine Abschwächung der Amtshilfeanforderungen ergibt». Und hierzu hätte ich gerne, ergänzend zu den Beispielen, die aufgeführt sind, ein Beispiel, nämlich einen konkreten Fall, und ich möchte die Regierung bitten, auf die 2. Lesung hin hierzu Erläuterungen zu geben, wie ich Sie am Schluss erfragen werde. Der Staatsgerichtshof hatte sich in einem Urteil im Jahr 2012, StGH 2012/106, mit einem Ergänzungsersuchen der deutschen Behörden zu befassen. Darin wurde um Bekanntgabe der Namen der weiteren Begünstigen einer liechtensteinischen Stiftung ersucht, welche in Deutschland ansässig sind. Und der Staatsgerichtshof erachtete das Ersuchen damals als unzulässige Beweisausforschung, obwohl der Name der Stiftung und der Name der verstorbenen deutschen Stifterin bekannt waren. Und hier hätte ich gerne auf die 2. Lesung hin, anhand dieses Beispiels oder dieses konkreten Falles, die Frage erläutert, ob Liechtenstein auf Basis der vorliegenden Gesetzesrevision, die eben Gruppenanfragen mitbeinhaltet, in der Lage ist, auf ein entsprechendes Ersuchen künftig einzutreten.Die Regierung erwähnt weiters, dass es letztlich bezüglich dieser Interessenabwägung privat/öffentlich an den liechtensteinischen Gerichten liegen wird, anhand konkreter Einzelfälle eine Praxis zu entwickeln, sagt aber auch, dass eine vorweg gesetzliche Einschränkung, wie sie zum Teil von Vernehmlassungsteilnehmern eingefordert wurde, einen wirksamen Informationsaustausch verhindern würde und in einem Peer Review sehr negativ ausgelegt würde, mit all den Konsequenzen. In dieser Vorlage erwähnt die Regierung auch ihre klare Ansicht bezüglich Kosten, und wir haben Beispiele gesehen, was solche Verfahren und Gruppenanfragen kosten, welche Kosten hier auf Ebene der Verwaltung, auf Ebene des Landes entstehen und bei weiteren Verfahren entstehen werden und welche Kosten sie nicht gedenkt, weiter durch die öffentliche Hand tragen zu lassen. Konkret führt sie aus, welche Kosten der öffentlichen Hand, das heisst dem Steuerzahler, aufgetragen werden, wozu auch die Kosten in der Steuerverwaltung mit eingehenden Gruppenanfragen gehören - mit heute noch nicht abschätzbaren personellen und finanziellen Konsequenzen auf Verwaltungsebene. Sie kommt zum Schluss - und stipuliert es ausdrücklich -, dass sich eine zusätzliche Abwälzung von Kosten auf den allgemeinen Steuerzahler sachlich nicht rechtfertigen lässt - und ich teile diese Auffassung.Auch in dieser Vorlage gelingt es - meiner Ansicht nach - der Regierung, die Balance zu finden. Die Balance zwischen unabdingbaren Erfordernissen für eine anerkannte internationale Amtshilfe in Steuersachen oder entsprechenden Konsequenzen und den Bedenken und Forderungen der Finanzplatzakteure. Die Freie-Liste-Fraktion begrüsst Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke für das Wort. Die beiden Vorredner haben die wesentlichen Punkte angeschnitten, ich kann mich deshalb relativ kurz fassen. Mir scheint auch wichtig, diese Abgrenzung zu betonen zwischen zulässigen Gruppenanfragen im Gegensatz zu den unzulässigen Beweisausforschungen, besser bekannt in der Öffentlichkeit unter «Fishing Expeditions». Das ist doch ein zentraler Punkt.Dann möchte ich kurz auf die Übergangsbestimmung noch hinweisen. Das Ganze soll ja am 1. Januar 2016 in Kraft treten; und hier scheint mir doch noch erwähnenswert, dass Gruppenanfragen mit Bezug auf Abkommen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden. Andererseits sind Gruppenanfragen eben unzulässig, welche Steuerjahre betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, das scheint mir doch noch eine wesentliche Aussage zu sein.Dann noch zu den finanziellen Konsequenzen. Auf Seite 39 des Berichtes heisst es: «Die Regierung wird bei Entgegennahme von Gruppenanfragen bemüht sein, dass die Frage der Kosten, die Kosten-/Nutzenanalyse wie auch Kostenteilungsmodelle mit dem Partnerstaat diskutiert werden.» Die Finanzkommission hat sich auch mit dieser Frage beschäftigt und man hat gesehen, dass in der Vergangenheit die externen Kosten teilweise vom Partnerstaat übernommen wurden. Und hier würde mich doch interessieren, wie die Situation da generell ist, gibt es da internationale Regelungen oder Gepflogenheiten in dieser Kostenteilungsfrage? Oder ist das jeweils Gegenstand einer bilateralen Aushandlung im konkreten Anlassfall? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Wesentlichen Raum im Bericht und Antrag der Regierung und erwartungsgemäss nun auch in der Eintretensdebatte nimmt die Frage der Unterscheidung zwischen zulässiger Steueramtshilfe und unzulässiger Beweisausforschung ein. Insbesondere bei den ab dem 1. Januar 2016 für alle Abkommensstaaten möglichen Gruppenanfragen ist diese Abgrenzungsfrage sehr heikel. Nicht umsonst wurde in der Vernehmlassung angeregt, sogenannte «Fishing Expeditions» von zulässigen Gruppenanfragen schärfer abzugrenzen. Ich bin nicht davon überzeugt, dass das aus dem OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens in den Bericht und Antrag übernommene Kreditkartenbeispiel dieser Abgrenzung dienlich ist.Man stelle sich Folgendes vor: Staat A wertet sämtliche Kreditkartentransaktionen eines Jahres auf seinem Staatsgebiet aus und schliesst aus der Häufigkeit, dem Muster und der Art der Nutzung von Kreditkarten eines Ausstellers aus dem Staat B darauf, dass die Eigentümer der im Staat B ausgestellten Kreditkarten im Staat A steuerlich ansässig sind. Staat A schickt sämtliche einem bestimmten Handhabungsmuster entsprechenden Kreditkartennummern an den Staat B und verlangt von Staat B die Herausgabe von Namen, Adressen und Geburtsdaten der Kreditkartenhalter, weil die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen für seine Untersuchungen und für die Anwendung und den Vollzug seines Steuerrechts gegeben ist.Es soll also allein das Vorliegen einer bestimmten Zahl und Art von Transaktionen mit beispielsweise einer liechtensteinischen Kreditkarte in beispielsweise Österreich, Deutschland, Italien oder wo auch immer genügen, um den Steuerbehörden jener Länder das Herausverlangen personenbezogener Daten des Karteninhabers zu ermöglichen. Etwa auch von in Liechtenstein wohnhaften Karteninhabern, die mit einer gewissen Regelmässigkeit in einem dieser Länder Geld ausgeben oder ihre Ferien verbringen? Jeder Liechtensteiner, der mit seiner Kreditkarte beispielsweise in Österreich, Deutschland oder Italien nach einem von den Behörden dieser Länder konstruierten Muster Geld ausgibt, wird in diesen Ländern mit seiner Kreditkartennummer, seinem Namen, seiner Adresse und seinem Geburtsdatum behördlich registriert? Kann das wirklich sein? Oder muss Liechtenstein beispielsweise den österreichischen Behörden nur die Namen, Adressen und Geburtsdaten jener Inhaber einer liechtensteinischen Kreditkarte nennen, welche tatsächlich auch in Österreich wohnen? Auch die in Österreich ihre Steuern korrekt entrichtenden Grenzgänger aus Vorarlberg, die eine Kreditkarte zulasten ihres Kontos bei einer liechtensteinischen Bank führen?Um was anderes als um «Fishing Expeditions» würde es sich bei diesen Beispielen handeln? Selbstverständlich mag es Sachverhalte geben, bei denen das Kreditkartenbeispiel der OECD anwendbar ist, etwa wenn mit einer liechtensteinischen Kreditkarte über das ganze Jahr hinweg mit grosser Regelmässigkeit Transaktionen in den USA getätigt werden. Gruppenersuchen sind den USA mit dem gültigen Steueramtshilfegesetz-USA aber bereits heute möglich. Aber mit der weitestgehenden Übernahme des entsprechenden Artikels in das allgemeine Steueramtshilfegesetz sind die Amtshilfeanforderungen mittlerweile sehr niederschwellig. Der gläserne Bürger lässt grüssen. Umso wichtiger ist es, Anwendungsbeispiele differenziert darzustellen, und ich darf die Regierung bitten, zumindest auf die zweite Lesung hin, nochmals griffige Ausführungen und allenfalls auch andere Beispiele zur Unterscheidung zwischen zu-lässiger Steueramtshilfe und «Fishing Expeditions», insbesondere im Falle von Gruppenanfragen, zu machen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich kurz fassen, mein Vorredner hat eigentlich alles schon ausgeführt. Da wollte ich auch einhaken. Die Abgrenzung der voraussichtlichen Erheblichkeit zur «Fishing Expedition», da habe ich auch grosse Fragezeichen, insbesondere beim Kreditkartenbeispiel auf Seite 33 des Berichts und Antrags, da habe ich sehr grosse Bedenken. Das kann es meines Erachtens nicht sein, das ist für mich viel zu ausufernd und das muss man meines Erachtens viel restriktiver handhaben. Denn das ist eigentlich für mich ohne Anlassfall. Die Frage, die sich mir stellt: Was ist bei diesem Beispiel der konkrete Anlassfall? Nur weil ich im Ausland eine Kreditkarte benütze, das kann ja nicht ein Muster sein, das für Steueramtshilfeersuchen herangezogen werden kann. Und das beisst sich für mich insbesondere auch mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, so wie das die Regierung auf Seite 27 ausführt, wo auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Übermassverbot abgestellt wird. Das widerspricht dem Kreditkartenbeispiel.Und wenn ich das Verhältnismässigkeitsprinzip und Übermassverbot gemäss Staatsgerichtshof betrachte, wie das die Regierung auf Seite 27 ausführt, dann sind die Ausführungen auf Seite 34 sehr unglücklich, wo die Regierung dann wieder erwähnt, dass der Standard relativ schnell erreicht ist und Begrifflichkeiten sehr weitgehend zu interpretieren sind. Also diese Ausführung, die finde ich sehr unglücklich in diesem Zusammenhang, gerade wenn man das auch im Zusammenhang mit dem Kreditkartenbeispiel sieht. Also ich würde bitten, dass man das noch einmal genau anschaut auf die 2. Lesung, das doch irgendwo relativiert und in ein gesundes Mass bringt und dass die Regierung da ergänzende Ausführungen macht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Bitte entschuldigen Sie, dass ich nochmals mit einer Frage komme. Im Bericht und Antrag der Regierung auf Seite 29 ist zu lesen: «Gemäss dem im Amtshilfebereich geltenden Subsidiaritätsgrundsatz darf ein Amtshilfeersuchen allerdings nur dann gestellt werden, wenn die ersuchende ausländische Behörde alle angemessenen, in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten bedeuten würden.» Dazu stellt sich mir die Frage: Sind Grundrechtseingriffe in die Geheim- und Privatsphäre im ansuchenden Staat angemessene Mittel, die ausgeschöpft zu sein haben, bevor im Zuge eines Amtshilfeersuchens dies vom angesuchten Staat verlangt wird? Oder mit anderen Worten: Kann der ansuchende Staat die auf seinem Hoheitsgebiet geltenden Grundrechte schützen, hingegen jedoch vom angesuchten Staat den Eingriff in möglicherweise dieselben Grundrechte verlangen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit kann ich das Wort an die Regierung übergeben.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, vielen Dank auch für die wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage. Mir ist die Problematik sehr bewusst und es wurde heute schon einmal von einem Drahtseilakt gesprochen. Die Abgrenzung zwischen einer regulären Gruppenanfrage und einer sogenannten «Fishing Expedition» ist nicht einfach, das ist mir bewusst. Und wir haben versucht, in diesem Bericht und Antrag diese Abgrenzung einigermassen klar und unmissverständlich darzustellen. Ich sehe aber, dass es trotzdem noch einige Fragen gibt und gerade die Beispiele tragen allem Anschein nach nicht unbedingt zur Klärung dieser Frage bei. Wir werden entsprechend auf die 2. Lesung nochmals versuchen, weitere Anwendungsbeispiele anzuführen und diese nochmals zu schärfen.Ebenfalls nehme ich auch die entsprechenden Anregungen auf, die gemacht worden sind vom Abg. Christian Batliner. Die Frage der Kostenteilung: Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, muss das diskutiert werden. Soweit ich informiert bin, gibt es hier keine internationalen Regeln oder Standards, dass man quasi verlangen kann, dass der ansuchende Staat entsprechende Kosten übernimmt. Aber ich denke, es ist schon so, dass wir gerade bei grossen Anfragen versuchen, eine Kostenteilung herbeizuführen, und wie Sie aus den Protokollen der Finanzkommission gesehen haben, ist es ja auch zum Teil entsprechend gelungen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden.Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Zum Art. 7 Abs. 3 würde ich vorschlagen, einen neuen Bst. d einzufügen, der wie folgt lautet:«Die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im Rahmen ihrer ordentlichen Verwaltungspraxis auch innerstaatlich erhalten könnte.»Hier noch meine Erklärungen dazu: Dieser Punkt wurde bereits vom Bankenverband in der Vernehmlassung vorgebracht und von der Regierung nicht angepasst. Meines Erachtens hat man den Punkt des Bankenverbandes anders verstanden. Es ist nämlich klar, dass die Reziprozität bereits im bestehenden Art. 7 Abs. 2 Bst. h geregelt ist und diese auch für Gruppenanfragen gilt. Der erwähnte Vorschlag deckt jedoch gerade nicht eine Erklärung betreffend die Reziprozität ab, sondern in Bezug auf die Gleichwertigkeit von Anfragen an Liechtenstein mit solchen vom ersuchenden Land innerstaatlich. Die Regierung wird deshalb ersucht, eine solche Erklärung als zusätzliche Voraussetzung zu prüfen. Die Schweiz hat eine solche Regelung in Art. 2 Bst. j der Steueramtshilfeverordnung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich den Worten des Vorredners anschliessen und bitte die Regierung, das zu prüfen - insbesondere auch, weil die Schweiz das ebenfalls so aufgenommen hat.Weiters stellt sich mir zu Art. 7 Abs. 3 Bst. c die Frage zum Begriff «voraussichtlich bedeutsam» oder eben «unbedingt notwendig», so wie das von der Datenschutzstelle aufgeworfen oder angeregt wurde. Die Regierung führt auf Seite 18 aus, dass das denselben Informationen entsprechen würde. Vielleicht ist es ein feiner Unterschied, aber für mich ist zwischen «voraussichtlich bedeutsam» und «unbedingt notwendig» schon ein bisschen ein Wertungsgefälle. Und gerade auch wieder vor dem Hintergrund des Übermassverbotes und Verhältnismässigkeitsprinzips des Staatsgerichtshofes denke ich doch, dass dieser Unterschied bedeutsam sein könnte, und ich bitte die Regierung, dies nochmals zu prüfen, insbesondere auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich beginne beim Anliegen des Abg. Christian Batliner. Der Begriff «voraussichtlich bedeutsam» kommt aus dem Englischen. Das ist ein Begriff, der in internationalen Standards verwendet wird. Und deshalb hat man diesen Begriff hier in der deutschen Fassung verwendet. Aber ich nehme Ihr Anliegen gerne nochmals auf und werde prüfen, ob man hier allenfalls für die 2. Lesung eine Anpassung vornehmen kann.Dann zum Anliegen des Abg. Manfred Kaufmann: Ich bedanke mich für dieses Vorbringen. Es scheint effektiv so, dass die Regierung den Bankenverband nicht ganz korrekt verstanden hat. Aktuell ist es so, dass eine derartige Erklärung Teil des internationalen Standards ist und ausdrücklich in Art. 5 Abs. 5 Bst. f des OECD TIEA-Musterabkommens vorausgesetzt wird. Die liechtensteinischen TIEAs enthalten durchgehend eine entsprechende Regelung, die fester Bestandteil des internationalen Standards ist. Bisher hat die Regierung bewusst davon Abstand genommen, diesen Grundsatz ausdrücklich im Steueramtshilfegesetz aufzunehmen, kann sich aber dem Wunsch nach einer derartigen, ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz anschliessen und wird eine entsprechende Ergänzung von diesem Artikel auf die 2. Lesung vorschlagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 9 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Bst. b steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Es geht mir eigentlich nicht um den Art. 15 Bst. b, sondern ich würde vorschlagen, einen neuen Artikel 10a einzuschieben. Hier meine Erklärung dazu: Der Bankenverband hat in seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht vorgeschlagen, für das Verfahren der Gruppenanfragen eine zusätzliche Regelung betreffend die Information und Publikation eines solchen Ersuchens ohne Namensnennung zu prüfen, und hat dazu einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreitet, analog der Regelung in der Schweiz. Die Regierung hat dies abgelehnt, insbesondere mit Verweis auf heikle Datenschutzfragen. Der Vorschlag des Bankenverbands sieht gerade eine Publikation ohne Namensnennung vor. Die Regierung tritt im Bericht und Antrag nicht weiter darauf ein, wo sie dennoch heikle Datenschutzfragen sieht. In datenschutzrechtlichen Fragen dürfte die Rechtslage in der Schweiz und Liechtenstein sehr ähnlich sein. Zudem würde der vom Bankenverband vorgeschlagene Artikel den Schutz der Betroffenen eher erhöhen, was auch dem Grundtenor des Staatsgerichtshofurteils entsprechen sollte. Ich ersuche deshalb die Regierung, den Vorschlag des Bankenverbands ernsthaft zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Wir werden diesen Vorschlag für die 2. Lesung nochmals genau prüfen und dann allenfalls eine gesetzliche Anpassung vorschlagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir können weiterlesen.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Entschuldigung, es geht mir doch noch um den Art. 15 Bst. b, wenn ich da nochmal einhaken könnte. Der Bankenverband hat im Rahmen der Vernehmlassung auf ein Praxisproblem im Zusammenhang mit Amtshilfeersuchen aufmerksam gemacht, welches sich im Hinblick auf den Kostenersatz bei Amtshilfeersuchen stellt. Nach Art. 28 Steueramtshilfegesetz findet für die Anordnung von Zwangsmassnahmen die Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. Demgegenüber kann eine Kostenvergütung geltend gemacht werden, wenn die Unterlagen unter dem Titel «Zwangsmassnahmen» herausgegeben werden. Die Regierung hat nun eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung vorgesehen, wonach Kosten der Informationsinhaber und der betroffenen Person, die aus der Beschaffung der Informationen entstehen, nicht zu ersetzen sind. Mit der von der Regierung vorgeschlagenen Regelung wird das vom Bankenverband angesprochene Problem sogar noch verstärkt. Anstatt eine ähnlichen Regelung wie in der Strafprozessordnung vorzusehen, schliesst sie jeglichen Kostenersatz bei freiwilliger Herausgabe der Unterlagen gesetzlich aus. Das führt dazu, dass in der Praxis vermehrt die Anordnung von Zwangsmassnahmen verlangt wird, um einen Kostenersatz zu erwirken. Dies wird die Amtshilfe verlangsamen, den Aufwand auf allen Seiten vergrössern und die Kosten auf allen Ebenen erhöhen, was sich letztlich sogar kontraproduktiv auf den Steuerzahler auswirken dürfte. Ich ersuche deshalb die Regierung, nochmals in Erwägung zu ziehen, eine der Strafprozessordnung analoge Regelung im Steueramtshilfegesetz vorzusehen und dies vor diesem Hintergrund zu prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich wollte diese Frage auch aufwerfen unter Art. 28, wo ja bestimmt wird, dass Kosten nicht erstattet werden. Also ich kann es vorwegnehmen, ich kann die Argumentation der Regierung diesbezüglich teilen. Aber es gibt gewisse Unklarheiten bezüglich Art. 15, dem Verweis auf die Strafprozessordnung, ob das dann auch die Kostentragung mitbeinhaltet. Und da scheint es Unklarheiten zu geben, und ich bitte, das wirklich zu prüfen. Nicht, dass wir dann die Situation haben, dass man es auf Zwangsmassnahmen darauf ankommen lässt, damit dann die Strafprozessordnung zur Anwendung gelangt und man so den Kostenersatz erhält. Diese Rechtsmeinung wurde schon so an uns herangetragen. Das kann es nicht sein. Nach meinem Verständnis ist Art. 28 eine lex specialis und der Art. 15 enthält keinen Verweis zu Paragraf 96 Abs. 3 StPO, aber ich bitte die Regierung, das einfach zu prüfen, dass das dann auch klar ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ja, Herr Abg. Christian Batliner, Sie haben die Antwort gerade vorweggenommen. Ich möchte dennoch hier eine kurze Ausführung machen. Die Steueramtshilfe erzeugt sowohl bei Einzelanfragen als auch bei Gruppenanfragen Kosten in der Abwicklung. Die Kosten entstehen dabei nicht nur beim Staat beziehungsweise der Steuerverwaltung, sondern auch beim Informationsinhaber, das ist klar. Eine Verlagerung der Kosten des gesamten inländischen Amtshilfeverfahrens, das heisst einschliesslich der Kosten für die Informationsaufbereitung seitens der Informationsinhaber, auf den Staat wird nicht als gerechtfertigt angesehen. Diese Kosten stehen in sehr engem Zusammenhang mit der jeweiligen Kundebeziehung und sollten daher nicht vom allgemeinen Steuerzahler getragen werden. Aus diesem Grund wird ein Kostenersatz betreffend Informationseinholung abgelehnt. Dies gilt sowohl für die regu-läre Beschaffung der Informationen nach Art. 10 Steueramtshilfegesetz als auch im Falle von Zwangsmassnahmen. Für Zwecke der Zwangsmassnahmen wurde Art. 15 Bst. b Steueramtshilfegesetz entsprechend angepasst; und Sie sehen, das hier genau der Verweis auf Paragraf 96 Abs. 3 eben nicht enthalten ist. Das bedeutet auch, dass Art. 28 Abs. 2 Steueramtshilfegesetz dem Paragrafen 96 Abs. 3 StPO vorgeht. Wir werden dennoch diese Frage nochmals vertieft rechtlich abklären lassen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31a steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 stellt sich mir die Frage, ob der Begriff «Steuerjahre» durch «Sachverhalte» ersetzt werden sollte. Die Regierung hat dazu Ausführungen gemacht, aber ich hatte da diverse Gespräche und da scheint es zwei Lager zu geben. Die einen sind der klaren Ansicht, dass «Sachverhalt» viel klarer ist, weil man den Sachverhalt greifen kann, der ist abgeschlossen. Und «Steuerjahre», das hängt von der ausländischen Steuerordnung ab. Und das ist eine Definition des ausländischen Rechts und das kann in der Praxis dann zu unliebsamen Rückwirkungen kommen. Ich kann das selber nicht beurteilen, was da jetzt die bessere Lösung ist, aber ich würde beliebt machen, dass die Regierung sich das nochmals genau überlegt oder in die Arbeitsgruppe bringt, dass das auf die 2. Lesung nochmals geprüft wird. Für mich macht das irgendwo Sinn, dass «Steuerjahre» auf das ausländische Steuerrecht Bezug nimmt, weil es ja ein ausländisches Ersuchen ist. Und von dem her gesehen, könnte das dann wirklich problematisch sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich dem Votum des Abg. Batliner anschliessen, ich möchte auch das Anliegen vor allem der Treuhänderkammer hier nochmals aufgreifen. Mir scheint das grundsätzlich auch plausibel zu sein, dieses Anliegen. Die Regierung stellt glücklicherweise im Bericht auf Seite 25 auch klar, dass sie der Ansicht ist, dass auch mit der jetzigen Formulierung nicht auf «Sachverhalte» vor dem 1. Januar 2016 abgestellt wird. Aber da gemäss meinen Informationen auch in der Schweiz auf «Sachverhalte» abgestellt wird und nicht auf «Steuerjahre», würde ich es, zumindest auf die 2. Lesung, nochmals überprüfenswert finden, ob man hier nicht den Begriff «Sachverhalte» verwenden sollte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes in 1. Lesung beraten und kommen zur nächsten Vorlage.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des steueramtshilfegesetzes-USA
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen das Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA.Art. 15 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 27 erledigt.
-ooOoo-