Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIUG) sowie weiterer Gesetze (Nr. 75/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIUG) sowie weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung, der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 75/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, mit der gegenständlichen Vorlage soll das Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit sowie weitere Gesetze abgeändert werden. Diese Vorlage wurde aufgrund der IWF/Moneyval-Länderprüfung Liechtensteins aus dem Jahr 2014 erstellt. Die zentrale Funktion der Stabsstelle FIU ist die Analyse von Verdachtsmitteilungen. Die FIU hat eine den Strafverfolgungsbehörden vorgelagerte Funktion. Mit dieser Vorlage sollen nunmehr die Befugnisse der FIU ausgeweitet werden. Erweitert werden mit dieser Vorlage die Befugnisse zur Einholung von Informationen. Die Absicht dieses Entwurfs ist jedoch klar: Die Stabsstelle soll weiterhin keine Ermittlungsfunktion erhalten. Die FIU soll sich nicht verselbstständigen. Die Stabsstelle FIU soll weiterhin ausschliesslich die Aufgabe haben, Finanzinformationen zu analysieren, um daraus einen Entscheid fällen zu können, ob weitere Massnahmen, zum Beispiel die Einleitung eines Strafverfahrens, notwendig sind. Die Stabsstelle FIU ist und bleibt der Strafverfolgung vorgelagert und erhält keine Ermittlungsfunktion. Dies ist sicherlich zu begrüssen.
Gemäss den Angaben der Regierung haben diese zusätzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU keine personellen oder finanziellen Konsequenzen. Dass wir nicht wieder auf eine schwarze Liste kommen, werden wir die Empfehlungen 4, 26 und 40 der FATF umsetzen müssen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Die einführenden Worte meines Fraktionskollegen Thomas Vogt unterstütze ich vollumfänglich und verzichte auf Wiederholungen. Gerne bringe ich jedoch ein paar Gedanken und Fragen zum Bericht der Regierung an.Immer wieder ist von den von Finanzintermediären an die Financial Intelligence Unit zu erstattenden Verdachtsmitteilungen die Rede. Die FIU schätzt diese Verdachtsmitteilungen sehr, und zwar nicht nur zur Unterstützung ihrer Tätigkeit in der sogenannten operativen Analyse, sondern auch der schieren Zahl selbst wegen. Und die FIU freut sich über eine möglichst hohe Zahl von Verdachtsmitteilungen pro Jahr, die sie dann in ihrem Jahresbericht, je höher sie ausfällt, desto zufriedener, vermeldet. Unverändert hohe 303 sollen es gemäss dem insgesamt sehr lesenswerten Jahresbericht der FIU im 2014 gewesen sein. Gut, muss man zynisch vermerken, dass es trotz schrumpfendem Finanzplatz nicht weniger geworden sind, denn leider ist es nicht so, dass eine geringe Zahl von Verdachtsmeldungen pro Jahr ein Indiz für einen sauberen Finanzplatz darstellt. Nein, genau umgekehrt ist es: Je mehr Verdachtsmitteilungen, desto besser funktioniere der Finanzplatz und desto sauberer sei er. Verdächtig ist, wer keine Verdachtsmitteilungen an die FIU absendet. Das soll verstehen, wer will.Die gegenständliche Vorlage steht unter dem Druck der Umsetzung mehrerer FATF-Empfehlungen. Diese Empfehlungen - korrekterweise müsste man «Anordnungen» sagen - haben bis zum nächsten Fortschrittsbericht der Moneyval-Auditoren im April 2016 in Kraft gesetzt und in Anwendung zu sein. Damit könne der Gefahr eines Compliance-Enhancement-Verfahrens entgangen werden. Solche Verfahren würden gemäss Bericht der Regierung zu den «berüchtigten ‹schwarzen Listen›» führen und diese Gefahr wolle die Regierung mit der gegenständlichen Vorlage ausschliessen.Nun ausschliessen wird die Regierung die berüchtigten schwarzen Listen auch damit nicht können, wie weiland das willkürliche Blacklisting durch die EU gezeigt hat. Die Financial Intelligence Unit hat den Auftrag, mittels strategischer Analysen Entwicklungen, Trends und Fallmuster in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und gemäss heutigem Gesetz Lageberichte an die Regierung zu erstellen. Gerne frage ich die Regierung, in welcher Häufigkeit, beziehungsweise in welcher Periodizität bislang solche Berichte an sie ergangen sind und was die Regierung mit diesen Berichten macht. Dass mit dieser Gesetzesnovelle keine personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen zu erwarten sind, sieht eher nach von aussen angeordneter Arbeitsbeschaffung aus. Seit die FIU, damals notwendigerweise und zu Recht, gegründet worden ist, sank die Anzahl der auf dem Finanzplatz Liechtenstein betreuten Geschäftsbeziehungen massiv. Es wäre ehrlicher zu sagen, dass mit dieser Vorlage personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen in Form von Kosteneinsparungen verhindert werden. Eintreten ist aber dennoch unbestreitbar. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Danke, Herr Präsident. Inhaltlich haben sich meine beiden Vorredner detailliert mit der Vorlage auseinandergesetzt, und ich kann mich dem vollumfänglich anschliessen. Ich möchte etwas grundsätzlich vorbemerken, auf Seite 7 heisst es: Das Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) trat am 8. Mai 2002 in Kraft, auf Basis einer Rezeptionsvorlage aus der Schweiz. Und dann heisst es: «Die Weiterentwicklung der schweizerischen Rechtslage wurde seither aber nicht nachvollzogen.» Und dies ruft zwei Fragen bei mir hervor: Wieso nicht? Und, und das ist wahrscheinlich noch viel wichtiger: Wie verhält es sich grundsätzlich mit Gesetzen, die auf einer Rezeptionsvorlage - und das sind wohl die meisten - beruhen? Gibt es einen institutionalisierten Prozess, der die Veränderungen in Rezeptionsvorlagen systematisch verfolgt? Wird die Regierung über substanzielle Änderungen laufend informiert? Und wer entscheidet darüber, ob und wann Änderungen ebenfalls nachvollzogen werden?
Wie gesagt, zur Vorlage selbst muss ich mich nicht weiter äussern, einfach noch die Anmerkung: Die zahlreichen internen und externen Stellungnahmen in der Vernehmlassung - nicht nur von Verbänden, sondern auch von individuellen Marktteilnehmern - sind auch ein Indiz für die Bedeutung dieser Vorlage. Und die Spannweite reicht dabei von beinahe totaler Ablehnung bis hin zu konkreten Verbesserungsvorschlägen. Dies sind ganz wenige Ausführungen zu dieser Vorlage, und insgesamt denke ich, dass die Regierung auch mit dieser Vorlage einen fairen Kompromiss für alle gefunden hat, welche auch für einen Kompromiss bereit sind, zumal der Handlungsspielraum hier sehr eingeschränkt war. Wir befürworten Eintreten und werden eine Anmerkung zu einem Gesetzesartikel einbringen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe in einem Zeitungsbericht zum Vernehmlassungsbericht Stellung genommen und die Frage gestellt, ob das Land so eine Schnüffelbehörde brauche oder wolle. Die Frage war etwas rhetorisch, das gebe ich zu. Ich habe sie dann gleich selber beantwortet: Wir brauchen so eine Schnüffelbehörde nicht. Ich gebe auch zu, dass der Vernehmlassungsbericht an dieser Einschätzung zum grössten Teil schuld war. Der Vernehmlassungsbericht war nämlich eine Zumutung. Der vorliegende Bericht und Antrag ist um einiges besser. Trotzdem habe ich noch heute keine Freude an dieser Behörde. Ich habe immer noch das Gefühl, wie es eben auch der Kollege Wenaweser ausgeführt hat, dass es sich hier um Arbeitsbeschaffung handelt. Und diese Mehrarbeit, die soll dann weiterhin die Notwendigkeit dieser Stabsstelle begründen; beziehungsweise es geht um eine Art Profilierung dieser Stelle, die es in meinen Augen nicht braucht. Ich werde dann zu ein, zwei Artikeln noch speziell etwas sagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Ich wollte mich in der Eintretensdebatte eigentlich nicht äussern, weil für mich Eintreten unbestritten ist, aber ich habe jetzt gehört, dass man Kosteneinsparungen aktiv verhindern möchte und dass es eine unnötige Schnüffelbehörde sein soll. Als ich diese Vernehmlassung und die Vorlage hier gelesen habe, ist mir einfach der Satz in die Augen gestochen, dass sich die Tätigkeiten nicht ausdehnen sollen, sondern nur das Auskunftsrecht im Wesentlichen ausgedehnt werden soll. Das ist meine erste Frage an den Herrn Regierungschef, inwiefern man hier tatsächlich von einer Tätigkeitsausdehnung mit Ressourcenkonsequenzen spricht. Und das zweite ist, Herr Abg. Schurti, was mich schon ein wenig wundert: Wenn Edward Snowden als Whistleblower auftritt, dann schwingen Sie hier drin wirklich ruhmreiche Reden, wenn aber die FIU als Whistleblower-Institution für die Marktteilnehmer da sein soll, um eben anonyme Meldungen zuzulassen im Verdachtsfall einer Terrorismusfinanzierung, dann sehen Sie das als sinnlose Institution in diesem Land. Ich sehe da den Zusammenhang in diesen Gedankengängen nicht, warum Sie das eine befürworten und das andere als sinnlos darstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kollegen, liebe Kollegin Wohlwend. Um es zu präzisieren, es ging kein Vorwurf von mir an die Regierung, dass sie hier Kosteneinsparung verhindert. Meine Feststellung war eher fatalistischer Natur, dass man nicht verhindern kann, auch in diesem Fall, was von aussen aufdiktiert wird, mit relativ wenig Handlungsspielraum.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir kommen jetzt zur vierten Finanzvorlage. Das FIU-Gesetz besteht in der jetzigen Form seit über 13 Jahren. Die Konzeption hat sich im Wesentlichen bewährt. In diesen 13 Jahren hat sich jedoch der Finanzplatz sehr verändert, und es ist Zeit, das Gesetz an die geänderten Umstände anzupassen. Die FIU führt ihren Auftrag fort und behält ihren Charakter als administrative Behörde. Sie ist im wesentlichen präventiv tätig und unterstützt die Finanzinstitute bei der Bekämpfung von Missbrauch auf dem Finanzplatz. Mit der gegenständlichen Vorlage können auch die wesentlichen Empfehlungen aus dem IWF/Moneyval-Assessment vom letzten Jahr angegangen werden. Dies ist sehr wichtig, damit die liechtensteinischen Geldwäschebestimmungen international kompatibel sind und damit sichergestellt ist, dass die Finanzinstitute weiterhin Zugang zu den internationalen Finanzmärkten haben.Gleichzeitig konnten auch berechtigte Anliegen der Finanzinstitute aufgenommen werden. Zum Beispiel wird gegenüber dem Vernehmlassungsbericht die automatische Vermögenssperre aufgehoben, deren Anwendung in der Praxis oft Probleme ergab. Auch wird der Schutz der meldenden Person verstärkt, indem die Verdachtsmitteilung selbst nicht mehr weitergleitet wird. Schliesslich konnten wichtige Belange des Datenschutzes aufgenommen werden. Alles in allem also eine Vorlage, die das Bewährte weiterführt und gleichzeitig dafür sorgt, dass Liechtenstein auch künftig ein glaubwürdiger Partner in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bleibt.Ich gebe Ihnen vollkommen recht, Herr Abg. Wenaweser, was Ihre Ausführungen zur Anzahl der Verdachtsmitteilungen betrifft. Auch mich stört enorm, dass diese internationalen Gremien mit solchen Messgrössen operieren, die gar nichts mit dem Niveau auf dem Finanzplatz zu tun haben. Leider ist es so, dass wir uns als Land dieser Entwicklung nicht widersetzen können. Wir sind diesen Gremien ausgeliefert. Es gibt entsprechende Peer Reviews, und wenn wir die Kriterien nicht einhalten, wenn wir entsprechende Resultate nicht liefern können, dann besteht einfach die Gefahr eines Listings. Und das gilt es mit allen Mitteln zu verhindern, ob es uns passt oder nicht. Und da haben Sie wirklich die richtigen Worte gefunden.Der Abg. Wolfgang Marxer hat noch die Frage gestellt betreffend Situation zur Schweiz: Ich denke, die FIU ist heute eine ganz andere Behörde als die entsprechende Behörde in der Schweiz. Sie ist auch anders angesiedelt. Und ich denke, wir sind ein eigenständiger Staat und nehmen die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen gemäss den Entwicklungen, die sich international abzeichnen, auch eigenständig vor. Das heisst, wir müssen solche Gesetze, auf die man ursprünglich abgestellt hat, nicht zwingend auch in Zukunft rezipieren. Das stellt sich in gewissen anderen Bereichen etwas anders dar, zum Beispiel im Strafrecht, wo ja die Rezeptionsgrundlage von Österreich immer wieder nachvollzogen wird. Aber auch da gibt es gewisse Gaps, die entstehen, und es stellt sich jeweils die Frage, ob man die Änderungen nachvollzieht oder nicht.Der Abg. Pio Schurti hat ausgeführt, dass es um die Profilierung dieser Stelle geht. Ich bin da komplett anderer Meinung. Die FIU macht einen sehr guten Job mit relativ wenig Personal und versucht, mit diesem Personal das Beste für den Finanzplatz zu erreichen. Für mich ist ganz wichtig, dass die FIU entsprechend auch international anerkannt und gut vernetzt ist, und das hat uns schon mehrfach wirklich geholfen.Und zur letzten Frage der Abg. Christine Wohlwend: Sie haben das richtig ausgeführt, es geht nicht um eine Ausweitung der Tätigkeiten der FIU, sondern darum, dass man entsprechend diese Standards korrekt im Gesetz abbildet und das dann auch nach aussen sichtbar wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke auch Ihnen, Herr Regierungschef, für die Antworten. Ich bin froh, dass wir hier eine gemeinsame Einschätzung teilen. Erlauben Sie mir bitte, vielleicht auch meine zweite Frage nochmals zu wiederholen. Die Frage in Bezug auf diese Lageberichte, die gemäss heutigem Gesetz von der FIU an die Regierung zu gehen haben. Können Sie mir ein Indiz dafür geben, wie häufig, beziehungsweise in welcher Periodizität diese Berichte an die Regierung ergangen sind und was die Regierung mit diesen jeweils tut?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Also aktuell ist es so, dass die Regierung keine Lageberichte der FIU bekommt. Hingegen unterhalten wir uns regelmässig bei den Jours fixes über die aktuellen Fälle. Auf diesem Niveau wird diskutiert, aber die Lageberichte werden derzeit von der Regierung nicht behandelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Damit stimmen wir über Eintreten ab.Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 18 Stimmen Eintreten beschlossen und wir können mit der 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit beginnen.Titel wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Ich wollte bereits jetzt ankündigen, dass ich bei der 2. Lesung eine entsprechende Änderung beantragen möchte. Und zwar geht es um den Art. 4, «Kernaufgaben» - Art. 4 Bst. b, ganz konkret, Ziff. 2: «Muster für das Vorliegen solcher Straftaten erkennbar sind».Landtagspräsident Albert Frick
Entschuldigung, wir sind noch bei Art. 3. Gibt es Wortmeldungen zu Art. 3 Abs. 2? Wir können weiterlesen. Überschrift vor Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Christine Wohlwend
Ich erlaube mir, den Satz da weiterzumachen, wo ich aufgehört habe. Ich werde also anlässlich der 2. Lesung einen Antrag stellen, dass diese Ziff. 2, «Muster für das Vorliegen solcher Straftaten erkennbar sind», in Art. 5 aufgenommen wird. Meines Erachtens und nach meiner Information ist das sowohl der Regierung bereits bekannt und wurde auch nach meiner Rückfrage von der Financial Intelligence Unit so bestätigt. Konkret geht es darum, dass die Mustererkennung nicht zu den Kernaufgaben zählen soll, sondern zu den weiteren Aufgaben zusammengefasst werden soll, was schlussendlich auch auskunftsrechtliche Rahmenbedingungen nach sich zieht, die sich dann schwächer ansiedeln werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Art. 4 Bst. a. In dieser Bestimmung werden die Informationen aufgelistet, die die Stabsstelle FIU entgegennehmen kann. Meines Erachtens macht diese Aufstellung wenig Sinn, es handelt sich um eine demonstrative Auflistung. Die Stabsstelle FIU kann somit auch noch weitere Informationen entgegennehmen. Gemäss Bst. a Ziff. 3 kann die Stabsstelle FIU sowohl bei öffentlichen als auch nicht öffentlichen Quellen Informationen einholen. Für mich ist eigentlich jede Information entweder öffentlich oder nicht öffentlich. Für mich stellt sich dann im Umkehrschluss einfach die Frage: Welche Informationen kann die FIU eigentlich nicht entgegennehmen? Und wenn es hier nichts gibt, dann würde ich vorschlagen, dass man die Auflistung gleich schon streichen kann. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ja, ich habe eine Frage zu dem Wort «Muster», «Muster für das Vorliegen solcher Straftaten». Wie wird das Wort «Muster» definiert? Im Abs. 1 ist klar gesagt, um was es sich handelt. Aber was sind Muster? Das ist für mich nicht logisch. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Zuerst zum Anliegen der Abg. Christine Wohlwend: Die Regierung ist damit einverstanden und sie wird diese Anpassung für die 2. Lesung entsprechend umsetzen. Die Frage des Abg. Thomas Vogt kann ich hier spontan nicht beantworten, das werden wir auf die 2. Lesung nochmals abklären. Und zur Frage des Abg. Quaderer betreffend Muster für das Vorliegen solcher strafbaren Handlungen. Es geht darum, ob man dort gewisse Muster erkennt - schlussendlich braucht es ja eine gewisse Anzahl von Vorfällen und dann stellt sich die Frage:Ist hier ein Muster erkennbar? Und wenn ja, dann hat die FIU auch entsprechende Möglichkeiten, diese Muster mit den Finanzintermediären zu besprechen und entsprechend Hinweise zu geben und sie darauf aufmerksam zu machen. Das ist in diesem Sinne zu verstehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe da ein paar Anmerkungen im Zusammenhang mit diesem Art. 7. Wie ist Art. 7 vereinbar mit Art. 8 des Datenschutzgesetzes, wenn Daten in Drittländer übermittelt werden sollen, die keinen adäquaten Datenschutz bieten, das heisst alle Länder ausserhalb des EWR und diejenigen Länder, die im Anhang II zur Datenschutzverordnung aufgezählt sind? Die Anzahl dieser Länder ist viel geringer als die Mitgliederanzahl der Egmont Group, die alle gemäss Art. 7 des Gesetzesentwurfes eben potenzielle Adressaten der Datenbekanntgabe sind. Im Bericht und Antrag auf Seite 33 ist zu lesen, die Datenschutzstelle begrüsse «die Aufnahme der Kriterien in Abs. 2 zwecks Datenbekanntgabe an Drittstaaten in Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, welche im Sinne des Datenschutzes seien». Also diese Fälle des überwiegend öffentlichen Interesses. Ich verstehe nicht, wie diese Aussage vereinbar ist mit Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Datenschutzgesetzes, der eine Datenbekanntgabe für die Wahrung eines überwiegend öffentlichen Interesses nur im Einzelfall vorsieht.Ein Vernehmlassungsteilnehmer hat darauf hingewiesen, dass auf der Mitgliederliste der Egmont Group Länder sind, die selbst von der FATF, auf deren Empfehlungen diese Vorlage unter anderem begründet ist, als Hochrisikoländer für Korruption und Geldwäscherei betrachtet würden. Ich finde, die Antwort der Regierung auf diesen Hinweis des Vernehmlassungsteilnehmers unglaublich: Sie sagt da auf Seite 44 im Bericht und Antrag, dass der Vernehmlassungsteilnehmer irre, wenn er sage, dass Länder in der Egmont Group vertreten seien, sondern es seien FIUs, und dass noch nie eine FIU der Korruption schuldig geworden sei. Ich habe versucht, diese Aussage zu verstehen. Die FIUs, also auch unsere, sind Mitglied in einem Verein; das Land, wir, Liechtenstein, das durch diese FIU vertreten wird, wird anscheinend nicht beachtet. Gleichzeitig wird immer wieder gesagt, die Mitgliedschaft in der Egmont Group nütze der Reputation der Landes. Wenn aber die Mitglieder der Egmont Group - eben diese FIUs - nicht ihre Länder vertreten, was bringt uns das dann für die Reputation des Landes? Ich denke, wir könnten dann eigentlich den Verein verlassen respektive die FIU aufgeben. Also für die Reputation dürfte sie, die FIU, dem Land wahrscheinlich nicht so viel bringen, wenn diese Egmont Group eben ein Verein ist von - zum Teil - Hochrisikoländern, wie das die FATF sagt.Dann werden Informationen ausgetauscht, und das ist eben recht unklar in meinen Augen, wie Daten bei den FIUs untereinander nach den Spielregeln der FIUs ausgetauscht werden können. Und der Gesetzgeber hat eigentlich nicht beschlossen, wie das vonstattengehen soll. Ich möchte das kurz vergleichen mit der Zusammenarbeit in der Interpol. Die Interpol, das ist nicht ein Verein von Polizeistationen, sondern das ist eben eine zwischenstaatliche Organisation und die ist entsprechend legitimiert. Ich halte - da bin ich nicht der einzige, ich bin auch nicht der erste, der das sagt - die Egmont Group und andere Vereine für kaum legitimiert durch irgendwelche politische Prozesse. Ich kürze hier ab. Es gäbe noch einen weiteren Vergleich zum Polizeigesetz, aber ich denke, das genügt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich denke, die Anforderungen für den Austausch sind klar und unmissverständlich definiert in dieser Bestimmung. Daraus wird klar ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eben diese Informationsweitergabe zulässig ist. Ich denke, wir haben eine klare gesetzliche Grundlage. Es liegt sicher auch im Interesse der FIUs, dass sie sich zwingend an diese Grundlagen halten, weil sie sonst sehr wahrscheinlich grössere Probleme innerhalb der Egmont-Gruppe bekommen.Weiters ist wichtig zu wissen, dass eben nicht konkrete Informationen im Einzelfall ausgetauscht werden, sondern dass diese Informationen in Berichtsform weitergegeben werden. Und das ist auch ein relevanter Unterschied.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Überschrift vor Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Diese Bestimmung finde ich sehr kompliziert gestaltet. Ich verstehe zugegebenermassen das Verfahren nicht richtig und ich würde es hier wirklich zielführend finden, wenn Sie auf die 2. Lesung möglicherweise das Verfahren, wie es hier angedacht ist, grafisch darstellen würden. Weiters bin ich mir über die Begrifflichkeiten auch nicht klar. Hier wird einmal zum Beispiel über «jede Person», «Gesuchsteller» oder «betroffene Person» gesprochen. Ich weiss nicht, ob hier immer die gleiche Person gemeint ist oder ob hier verschiedene Personen gemeint sind. Im Wesentlichen, soweit ich dies verstehe, soll hier jede Person bei der Datenschutzstelle anklopfen können, welche dann wiederum bei der FIU nachprüft, ob möglicherweise Daten über sie unrechtmässig bearbeitet worden sind. Die Datenschutzstelle hat sodann die Mög-lichkeit, zwei Antworten zu geben. Entweder: Es wurden keine Daten unrechtmässig bearbeitet. Oder sie gibt die Mitteilung, dass sie der FIU die Empfehlung gegeben hat, wie ein allfälliger Fehler zu beheben sei. Das soll ein Standardantwortschreiben sein. Für mich stellt sich dann die Frage, wie eine solche Empfehlung aussieht. Was ist diese Empfehlung im rechtlichen Sinne? Ist diese Empfehlung sodann von der FIU auch einzuhalten oder kann die FIU dann auch sagen, die Empfehlung von der Datenschutzstelle finden wir beispielsweise nicht angemessen und wir werden dieser Empfehlung nicht folgen?Weiters hat sodann, soweit ich das verstanden habe, eine «betroffene Person» die Möglichkeit, an den Verwaltungsgerichtshof zu gelangen, der wiederum die Aufgabe der Datenschutzstelle sodann zu überprüfen hat. Hier erhält der Betroffene sodann eine «stets gleich lautende Antwort». «Antwort» ist für mich jetzt im rechtlichen Sinne schwer einzuordnen, hier wäre ich einfach froh, wenn man auf die 2. Lesung möglicherweise sagen könnte, um was es sich bei dieser Antwort handelt. Ist dies ein Beschluss, der dann allenfalls wiederum beim Staatsgerichtshof angefochten werden kann? Oder soll das wirklich nur ein, ich sage jetzt, nacktes Schreiben sein?Weiters möchte ich noch auf den Abs. 4 zurückkommen. Hier wird von «Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses» gesprochen. Hier wäre ich einfach froh, wenn man auf die 2. Lesung diesen Begriff noch konkretisieren könnte. Hier steht ja sinngemäss, dass die Stabsstelle FIU Beschwerde gegen eine Entscheidung der Datenschutzstelle erheben kann. Hier möchte ich einfach meine grundsätzliche Haltung kundtun, dass ich allgemein gegen ein Beschwerderecht einer bestimmten Stabsstelle oder eines bestimmten Amtes gegen eine Entscheidung einer anderen Stelle oder einer Kommission bin, wie dies zum Beispiel im Grundverkehrsgesetz war oder im Steuergesetz.Weiters möchte ich auf den Abs. 5 hinweisen, hier wäre ich einfach froh, wenn man auf die 2. Lesung noch weitere Ausführungen dazu haben könnte, was unter «geschützten öffentlichen Interessen» zu verstehen ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ja, Herr Abg. Vogt, diese Geschichte ist nicht ganz einfach, da haben Sie vollkommen recht. Sie finden auch die Ausführungen auf den Seiten 51 und 52. Schlussendlich geht es darum, dass die Gesuch stellende Person aus der Antwort eben nicht ableiten kann, ob Daten über sie in der FIU bearbeitet werden oder nicht. Und damit trotzdem ein Rechtsmittel oder eine Überprüfung möglich ist, wird dieses indirekte Auskunftsrecht eingeführt. Dieses indirekte Auskunftsrecht orientiert sich am Polizeigesetz. Dort gibt es eine ähnliche Prozedur. Die soll eben sicherstellen, dass die Personen nicht wissen, ob Daten über sie bearbeitet werden oder nicht. Ich nehme Ihr Anliegen gerne auf und wir werden, wie gesagt, versuchen, dieses Vorgehen auf die 2. Lesung noch ein bisschen klarer darzustellen. Ob es uns dann gelingen wird, werden wir im Rahmen der 2. Lesung dann sehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir 1. Lesung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit durch Artikelaufruf vorgenommen.
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gesetz über die abänderung des sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Überschrift vor Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier eine Bitte an die Regierung. Es gibt offensichtlich Bedenken bezüglich Art. 18 Abs. 1 und 2, insbesondere in Situationen, wo es dem Sorgfaltspflichtigen nicht möglich ist, im Vorfeld eine Meldung zu erstatten, beispielsweise aufgrund einer bestimmten Dringlichkeit oder - wie es die Verbände auch teilweise ausführen - weil es schlicht und einfach auch unsinnig sein könnte. Ich würde vorschlagen, dass Sie hier einige Ausführungen machen, wie das zu verstehen ist, vor allem zu Abs. 2, was denn für Ausnahmen sich darstellen könnten. Ich denke hier an die Schaltergeschäfte, dass man hier vielleicht seitens der Regierung auch eine Praxislösung einfach auch beschreibt, die es dann den Sorgfaltspflichtigen auch erlaubt, hier gesetzeskonforme Meldungen abzugeben in bestimmten Ausnahmesituationen, ohne jedoch jetzt entgegen der Richtlinie hier etwas zu ändern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Wir nehmen dieses Anliegen gerne auf und werden diese Fragen auf die 2. Lesung im Detail nochmals aufarbeiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18b steht zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Zu 18b mit dem Titel «Informationsverbot» möchte ich eigentlich den Sprung machen zur Seite 101, zu Art. 6 des Marktmissbrauchsgesetzes. In diesen beiden Artikeln, dort in Art. 6 und hier eben in Art. 18b, wird von einem Informationsverbot gesprochen. Und zumindest der Liechtensteinische Bankenverband sieht hier eine unterschiedliche Regelung des Informationsverbotes, was zu Problemen bei den Marktteilnehmern, bei den Meldepflichtigen, bei den Informationsinhabern führen kann. Und weil letztlich eine Verletzung des Informationsverbotes strafbar ist, bittet er um eine Überprüfung, inwieweit sich hier je nach Meldeort - FIU oder bei der Marktmissbrauchsgesetz-Meldestelle FMA - für den Informationsinhaber unterschiedliche Konsequenzen oder unterschiedliche Regelungen ergeben. Und ich bitte hierzu die Regierung, auf die 2. Lesung hin diesen Sachverhalt noch anzuschauen und zu korrigieren oder zu bestätigen, dass alles korrekt ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Vielen Dank für den Hinweis. Es ist mir auch klar, dass hier unterschiedliche Fristen existieren zwischen dem Sorgfaltspflichtgesetz und dem Marktmissbrauchsgesetz. Ich denke, eine Lösung wäre, dass man im Marktmissbrauchsgesetz dieses Informationsverbot unbefristet ausgestaltet. Wir werden das aber noch im Detail prüfen, ob es auch im Einklang mit der EU-Richtlinie zum Marktmissbrauch steht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Herr Regierungschef, wieso wollen Sie das «unbefristet» ändern? Wäre es nicht intelligenter, man würde das Marktmissbrauchsgesetz auf das Sorgfaltspflichtgesetz anpassen? Meines Erachtens gibt es keine dezidierte Frist, oder meinen Sie das mit «unbefristet»?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Wie gesagt, werden wir diesen Vorschlag prüfen. Ich nehme auch Ihr Anliegen gerne auf, dass man dann allenfalls die Fristen einfach gleichlautend ausführt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Genau, das wäre mein Anliegen auch gewesen, wo ich dann beim Art. 6 des Marktmissbrauchsgesetzes gekommen wäre, weil aktuell die Fristen im Marktmissbrauchsgesetz nämlich länger sind als im dazugehörigen SBG. Das heisst beziehungsweise, es gibt überhaupt eine. Und das kann tatsächlich zu irreführenden Situationen führen in der Praxis.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 19a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 19a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19a steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, hier auch noch ein Kommentar - etwas in Anknüpfung an das, was ich eingangs gesagt habe. Das Ganze verursacht halt doch Arbeit, auch wenn jetzt vielleicht hier die Arbeit nicht unbedingt dann bei der FIU selber anfällt. Aber wenn Informationen zu statistischen Zwecken und Analysezwecken verlangt werden können, dann kann so eine Anfrage beim Finanzintermediär natürlich grossen Aufwand auslösen, vor allem, wenn die Informationen älter sind und elektronisch noch gar nicht vorliegen. Wer erstattet dann zum Beispiel den Finanzintermediären die Kosten für solche Statistiken, die sie für die FIU ausarbeiten? Es steht nirgends drin, dass die FIU dann allenfalls die Finanzintermediäre entlohnt oder entschädigt für die Arbeit, die sie eigentlich erledigen müssen. Vielmehr sind die Finanzintermediäre natürlich mit Strafe bedroht, wenn sie die Informationen nicht innert Frist, die ihnen gegeben wird, liefern. Und da stellt sich dann schon die Frage: Wie verhältnismässig ist das? Man müsste schon dem Verhältnissmässigkeitsgrundsatz Rechnung tragen und nicht einfach eine Frist setzen, wir wollen jetzt Informationen zu dem und zum anderen, ohne dass berücksichtigt wird, wie viel Arbeit oder Aufwand das allenfalls verursachen kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Gerne schliesse ich an das an, was der Kollege Schurti erwähnt hat. Art. 19a Abs. 2 spricht von «nicht personenbezogenen Daten zu Geschäftsbeziehungen für statistische Zwecke». Da stellt sich für mich die Frage, was ist unter «nicht personenbezogenen Daten zu Geschäftsbeziehungen» zu verstehen? Vielleicht kann die Regierung, zumindest auf die 2. Lesung hin, dies noch etwas eingrenzen. Im Übrigen, und da stimme ich nochmals mit dem Kollegen Schurti überein, halte ich es mit einem Vernehmlassungsteilnehmer, der in seiner Stellungnahme festgehalten hat, es bleibe unerklärt, weshalb jetzt alles Sorgfaltspflichtigen gesetzlich verpflichtet werden, die Bürokratie einer weiteren Spezialstatistik für die FIU auf sich zu nehmen. Zu den Kosten schweige sich der Vernehmlassungsbericht aus, dies müsse, nachdem die Finanzplatzteilnehmer ohnehin in den letzten Jahren mit Bürokratie und zusätzlichen Kosten überflutet worden seien, wirklich nicht sein. Ich kann einfach die Regierung bitten, den Art. 19a Abs. 2 nochmals zu untersuchen, vielleicht mit dem Ziel, etwas Mass zu halten in den Vorgaben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Im Übrigen meine ich, zu wissen, dass gewisse Verbände auch Mühe haben mit der Vertraulichkeit der dann gelieferten Daten zu statistischen Zwecken. Aber ich glaube, es gibt bereits Bestrebungen, das Ganze auch über die entsprechenden Verbände zu lösen. Vielleicht können Sie dahingehend auch noch Auskünfte geben in der 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung zu Art. 19a Abs. 2 um eine kleine Klarstellung. Auf Seite 71 wird ausgeführt, dass der Bankenverband das kritisch angesehen hat unter dem Aspekt des Geschäftsgeheimnisses. Und die Regierung führt dann aus: «Um den Bedenken der Branchenverbände Rechnung zu tragen, schlägt die Regierung vor, bei solchen Anfragen den Vorbehalt der Berufsgeheimnisse beizubehalten.» Im Gesetzestext ist es dann allgemeiner gehalten: «Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vorbehalten.» Geheimnisschutz geht für mich weiter als Berufsgeheimnis. Das beinhaltet eigentlich auch das Geschäftsgeheimnis. Aber da sind die Ausführungen der Regierung auf Seite 71 ein bisschen verwirrend, weil das Berufsgeheimnis sich nur auf kundenbezogene Daten bezieht und das Geschäftsgeheimnis auch auf geschäftsbezogene Daten. Da ist schon ein rechtlicher Unterschied, und ich denke, dass man das auf die 2. Lesung klarstellen sollte, dass das Geschäftsgeheimnis darin enthalten ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir werden diese Fragen auf die 2. Lesung im Detail nochmals vorbereiten. Ich kann schon eine erste Antwort auf das Anliegen der Abg. Christine Wohlwend geben: Es ist so, dass betreffend diese unternehmensspezifischen Daten Diskussionen mit den Verbänden geführt werden, dass diese Daten allenfalls in aggregierter Form an die FIU weitergegeben werden, damit auch keine Rückschlüsse auf die einzelnen Institute möglich sind. Aber ich möchte auch dieses Thema für die 2. Lesung im Detail sauber aufbereiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter. Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. h bis k sowie Abs. 2a und 2b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. h bis k sowie Abs. 2a und 2b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des marktmissbrauchsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes. Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.Art. 14 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des zahlungsdienstegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes.Art. 5 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des E-Geldgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes. Art. 18 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben diese Vorlage in 1.Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des versicherungsvermittlungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvermittlungsgesetzes.Art. 4a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.Art. 44 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über bestimmte organismen für gemeinsame anlagen in wertpapieren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Art. 25 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die verwalter alternativer investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.Art. 48 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die abänderung des vermögensverwaltungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes.Art. 21 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des treuhändergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes.Art. 21 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des rechtsanwaltsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes.Art. 15 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 28 erledigt. Wir machen jetzt eine Pause bis 18:20 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 18 bis 18:25 Uhr).
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