Abkommen vom 29. Juni 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Nr. 81/2015)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zum Traktandum 14: Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dieser Bericht und Antrag trägt die Nr. 81/2015 und steht ebenfalls zur Diskussion.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Wie gesagt, werde ich diesem zustimmen. Ich habe lediglich noch eine Frage, die ich auch in der Aussenpolitischen Kommission aufgeworfen habe, und möchte auf die gemeinsame Erklärung hinweisen. Dort heisst es: «Falls es zu Inkonsistenzen käme, sollen die beiden Staaten sich bezüglich Neuverhandlungen konsultieren.» Des Weiteren wird in dieser Erklärung festgehalten, dass aufgrund des nun bestehenden Informationsaustausches keine Einschränkungen der EWR-Grundfreiheiten auf Basis des fehlenden Informationsaustausches gerechtfertigt sind. Hier ersuche ich die Regierung noch um Auskunft, was der Hintergrund dieser Ausführungen und dieser Erklärung ist. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Auch dieses zur Ratifizierung vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Für Liechtenstein ist es von besonderer Wichtigkeit, wie bei den anderen DBAs, dass die liechtensteinischen Vermögensstrukturen hierdurch Anerkennung finden. Die Fraktion der Freien Liste steht einer Ratifizierung positiv gegenüber. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme noch auf die Frage des Abg. Alois Beck zurück betreffend die gemeinsame Erklärung. Hier kann ich wie folgt ausführen: Auf Wunsch Liechtensteins wurde festgehalten, dass aufgrund des nun bestehenden Informationsaustausches gemäss Art. 26 keine Einschränkungen der EWR-Grundfreiheiten auf Basis des fehlenden Informationsaustausches gerechtfertigt sind. Diesen Punkt nimmt Liechtenstein mittlerweile als Standardpunkt bei Verhandlungen mit EU-Staaten auf - siehe auch die gemeinsame Erklärung zum TIEA mit Italien - und hält die unbeschränkte Anwendung der EWR-Grundfreiheiten fest. Derzeit liegen keine Beschränkungen vonseiten Ungarns gegen Liechtenstein vor, weshalb die Erklärung einen rein deklaratorischen Charakter hat. Die gemeinsame Erklärung beinhaltet des Weiteren, dass die Bestimmungen im DBA mit den Verpflichtungen Ungarns aus der EU-Mitglied-schaft vereinbar sind. Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im Schlusssatz des TIEA mit Italien. Für Ungarn war es wichtig, dies schriftlich zu erklären. Falls es in Zukunft zu Inkonsistenzen käme, das heisst, sollten die Bestimmungen des Abkommens mit den Verpflichtungen Ungarns aus der EU-Mitgliedschaft nicht mehr vereinbar sein, wären die Verpflichtungen von Ungarn aus der EU-Mitgliedschaft vorrangig. Dies ergibt sich für Ungarn direkt aus seiner EU-Mitgliedschaft. Daher wurde festgehalten, dass sich Liechtenstein und Ungarn diesfalls bezüglich Neuverhandlungen konsultieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Er lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Abkommen vom 29. Juni 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen seine Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen die Zustimmung gegeben und wir haben Traktandum 14 abgeschlossen. -ooOoo-