Schaffung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), die Abänderung des AIFMG, des FMAG und anderer Gesetze (Nr. 89/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 17: Schaffung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), die Abänderung des AIFMG, des FMAG und anderer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 89/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Beim vorliegenden neuen Gesetz über Investmentunternehmen geht es um die Absicherung von relevanten bestehenden Geschäftsmodellen und um die Entwicklung von neuen Geschäftsmodellen für unseren Fondsplatz.Mit der Vorlage soll die Fondsbranche hochvermögenden Personen und Family Offices attraktive und massgeschneiderte Geschäftsmodelle zur Vermögensanlage anbieten können. Ein standortgerechtes Nischenprodukt, das sich in vergleichbarer Form auch in Luxemburg und Irland findet. Der Begriff Investmentunternehmen verlangt eine gewisse Klärung: Es handelt sich dabei, ähnlich eines Fonds, um einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der sein Vermögen für Rechnung der Anleger verwaltet. Allerdings steht das Investmentunternehmen weder dem Publikum offen, noch wird das Kapital wie bei einem Fonds gewerbsmässig eingesammelt. Das Investmentunternehmen grenzt sich so vom Fonds nach europäischer Definition ab. Diese Abgrenzung bildet auch Grundlage und Voraussetzung für den Gestaltungsspielraum der vorliegenden Gesetzesvorlage.Die Notwendigkeit der Vorlage ergibt sich daraus, dass das alte Fondsgesetz aus dem Jahr 2005 - dessen Anfänge bis ins Jahr 1960 zurückgehen - mit der Übernahme der EU-Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) aufgehoben wird und die gesetzliche Grundlage für die bisherigen Investmentunternehmen damit entfallen würde. Die Investmentunternehmen müssten zwingend in das neue regulatorische Kleid eines AIF oder eines UCITS wechseln. Nicht alle liechtensteinischen Investmentunternehmen nach dem geltenden IUG können oder wollen jedoch AIF oder UCITS werden. Betroffen sind vor allem Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger. In Liechtenstein gibt es derzeit 184 Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger mit einem verwalteten Vermögen von rund CHF 5,1 Mia. Die Fondsbranche braucht für diese Produkte eine neue gesetzliche Grundlage.
«Qualifizierte Anleger» bedeutet, vereinfacht gesagt, dass es sich um Personen handelt, die über eine professionelle Expertise oder Beratung verfügen und deshalb nicht den gleichen gesetzlichen Schutz benötigen wie Otto Normalverbraucher, der einen Teil seines Ersparten in einen Fonds investiert. Ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger ist deshalb richtigerweise weniger stark reguliert und weniger eng beaufsichtigt als beispielsweise ein UCITS für Privatanleger.
Der sehr enge rechtliche Spielraum, der neben den europäischen Richtlinien (AIFM-Richtlinie, OGAW-Richtlinie) noch besteht, wird für eine nationale Regelung genutzt. Anknüpfungspunkt ist das Nichteinsammeln von Kapital. Investmentunternehmen dürfen keine direkten oder indirekten Schritte mit dem Ziel unternehmen, bei Anlegern Kapital zu beschaffen. Ein Investmentunternehmen darf nur vorhandenes Vermögen eines bestimmten, bereits bestehenden Anlegerkreises investieren. Ein Vertrieb im In- und Ausland findet nicht statt und darf nicht stattfinden. Durch dieses Kriterium wird die Abgrenzung zu AIF und UCITS erst möglich. Aus diesem Grund ist es auch elementar, am Begriff Investmentunternehmen weiterhin festzuhalten. Mit dem Begriff Investmentunternehmen kann eine Verwechslung mit den europäischen Fondsstrukturen verhindert und die Gefahr einer Unterstellung durch die europäische Fondsregulierung eingedämmt werden. Der Liechtensteinische Anlagefondsverband und die FMA gehen davon aus, dass sich bis zu einem Drittel der bestehenden Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger dem neuen Investmentunternehmensgesetz unterstellen wird. Es geht bei der Vorlage darum, die attraktiven Rahmenbedingungen für den Fondsplatz unter Ausnutzung des nationalen Spielraums auf pragmatische Weise zu erhalten und auch neue Geschäftsmodelle zu fördern. Die Debatte wird zur Klärung noch offener Fragen beitragen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Abgeordnete und Mitglieder der Regierung. Der Landtag hat hier die Vorlage zur Schaffung eines eigenen Investmentunternehmensgesetzes vor sich liegen.
Im Zweckartikel 1 ist folgende Formulierung vorgesehen: «Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften. Es bezweckt die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz, die Stabilität des Finanzsystems und den Schutz der Anleger.» Der Regierung danke ich an dieser Stelle für den umfangreichen und guten Bericht und Antrag. Die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, das für Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften - soweit sie ihren Sitz in Liechtenstein haben - gelten soll und somit für unseren Fondsplatz, ist eng mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds verknüpft. Schon in der letzten Legislatur war der Landtag mit dem Thema beschäftigt. Das hier zu schaffende Gesetz soll denn auch auf nationaler Ebene die zwei europarechtlich basierten Gesetze ergänzen. Nämlich zum einem das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, sowie zum anderen das vorher erwähnte Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds. In diesem Gesetzesvorhaben steckt also viel Arbeit, und sowohl bei der Regierung als auch beim Landtag hat bisher immer ein Konsens vorgeherrscht, das Gesetzesvorhaben trotz Hürden und Verzögerungen voranzutreiben. Ich denke, die Akteure des Fondsplatzes Liechtenstein konnten sich davon überzeugen, dass die Politik und die Verwaltung hier gut gearbeitet haben - «trotz der», so schreibt es die Regierung auf der Seite 18 des Berichtes, «rechtlichen und rechtspolitischen Herausforderung». Die Regierung verspricht sich vom Gesetzesvorhaben, den nationalen Spielraum im Rahmen der europarechtlichen Bestimmungen zu nutzen. Bewährte Regelungen mit darauf beruhenden Geschäftsmodellen sollen abgesichert werden und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle im Rahmen dieser Bestimmungen wird ermöglicht. Die Teilnehmer des Fondsplatzes Liechtenstein haben dieses Bedürfnis nach entsprechender Rechtssicherheit auch schon artikuliert. Dazu kommen Marketing- und Aufsichtsüberlegungen. Beim Erhalt der Vorteile für qualifizierte Anleger geht es hier konkret darum, das Augenmerk auf jene Anlagen zu richten, die weder alternative Investmentfonds noch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere sind. Zum Zweck der rechtlichen Absicherung der bisher schon etablierten Geschäftszweige werden mit dem zu schaffenden Investmentunternehmensgesetz vier nationale Kategorien von Investmentunternehmen mit ihrem vordefinierten, qualifizierten Anlegerkreis gebildet und der Aufsicht unterstellt: Investmentunternehmen für Einanleger, Familien, Interessensgemeinschaften oder Konzerne. Die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften sind auf die Verwaltung der gemeinsamen Anlagen beschränkt. Ein Vertrieb der vorgesehenen Kategorien von Investmentunternehmen ist nicht geplant. Es geht also zum einen um Bestandessicherung und um den Erhalt der bisherigen aufsichtsrechtlichen Vorteile, was sich vor allem in einem effizienten Produktbescheinigungsverfahren auch weiterhin zeigen soll. Die neu definierten Investmentunternehmen können aber auch vom im Inland geltenden, steuerrechtlichen Fondsprivileg profitieren. Durch die Schaffung eines eigenen Investmentunternehmsgesetzes werden Folgeanpassungen in 17 weiteren Gesetzen notwendig, die wir hier zu behandeln haben. Ein gleichzeitiges Inkrafttreten dieser Änderung ist dementsprechend vorgesehen. Weiters sind wir aufgefordert, im Zuge dieser Neuschaffung des Investmentunternehmensgesetzes auch eine Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds vorzunehmen. Dabei geht es unter anderem um die - aus meiner Sicht - wichtige Übernahme von zwei europäischen Verordnungen für neue Geschäftsmöglichkeiten im Rahmen von sozialem Unternehmertum. Die Gesetzesänderungen könnten bei der FMA einen zusätzlichen Aufwand in der Aufsicht hervorrufen, wenn neue Geschäftsmodelle im Rahmen des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds entstehen. Vorerst dient das Gesetz aber in erster Linie der Weiterführung von bestehenden Geschäftsmodellen. Die Fraktion der Freien Liste erachtet die Strategie der Regierung zur Schaffung eines eigenen Investmentunternehmensgesetzes zum jetzigen Zeitpunkt und als Ergänzung zu den vorhin erwähnten beiden europarechtlich basierten Gesetzen als zielführend und ist für Eintreten. Die Fragen, die sich uns in der Vorbereitung stellten, konnten im Rahmen der Darstellung der Fragen und Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmer in diesem Bericht geklärt werden. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Einleitend möchte ich kurz die Hintergründe und Motive, die zur Schaffung eines nationalen Fondsgesetzes geführt haben, darlegen. Im September 2013 erteilte der Steuerungsausschuss des Projekts Fondsplatz Liechtenstein der Projektgruppe (AIFMG) den Auftrag, den Bedarf für ein eigenständiges, nationales Spezialfondsgesetz abzuklären. Damals setzten sich vor allem der Liechtensteinische Anlagefondsverband und der Bankenverband für die Schaffung eines solchen Gesetzes ein, da nach Ansicht der Markteilnehmer das liechtensteinische Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger dem Fondsplatz Liechtenstein als bewährtes Geschäftsmodell unbedingt erhalten bleiben sollte. Die Notwendigkeit zu einer separaten Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass das geltende Investmentunternehmensgesetz mit der Übernahme der AIFM-Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgehoben wird und damit auch die Bestimmungen über das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger dahinfallen. Somit müssten die bereits bestehenden Investmentunternehmen bis dahin - respektive bis ein Jahr nach dem entsprechenden EWR-Übernahmebeschluss - in alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder UCITS-Fonds nach UCITS-Gesetz umgewandelt oder einer Verwaltung gemäss AIFMG unterstellt oder gar aufgelöst werden. Im Vergleich zu anderen Fondstypen ist das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger heute von der Einhaltung verschiedener aufsichtsrechtlicher Anforderungen ausdrücklich befreit. So benötigt beispielsweise ein solches Investmentunternehmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit nur eine Bescheinigung der FMA auf Basis der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers. Die Prospektpflichten sind ebenfalls stark vereinfacht. Diese privilegierte aufsichtsrechtliche Behandlung wird nicht zuletzt damit begründet, dass das Schutzbedürfnis bei dieser Anlegerkategorie aufgrund ihrer besonderen Qualifikation wesentlich geringer ist. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen die bisherigen Vorteile eines Investmentunternehmens für qualifizierte Anleger in administrativer, aufsichtsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht erhalten bleiben. Insbesondere die aufsichtsrechtlichen Anforderungen sollten nicht ohne Not erhöht werden, da dies die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit dieses Fondstyps im internationalen Vergleich erheblich mindern könnte. Ferner gilt es in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die gegenständliche Vorlage nicht dazu dient, EU-rechtliche Vorgaben umzusetzen, sondern damit vielmehr EU-rechtlich bestehende Regulierungsspielräume für eine nationale Regulierung im Fondsbereich zu nutzen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass auch wichtige ausländische Fondsplätze rein nationale Fondsprodukte anbieten. Die Beispiele Luxemburg und Irland wurden bereits erwähnt. Mit Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger kann die Fondsbranche für einen grösseren Investor oder eine bestehende Investorengruppe attraktive Geschäftsmodelle zur Vermögensveranlagung anbieten, und dies soll auch in Zukunft möglich gemacht werden. Die Regierung folgt damit einem grossen Bedürfnis der Fondsindustrie. Aktuell gibt es gemäss Regierungsbericht 192 Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger mit einem verwalteten Vermögen von über CHF 5 Mrd. Dieses verwaltete Vermögen stellt circa 40% des gesamten unter dem geltenden IUG-verwalteten Fondsvermögen dar. Der liechtensteinische Fondsverband geht davon aus, dass circa 25 bis 30% dieser Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger sich dem mit der Gesetzesvorlage neu zu schaffenden IUG unterstellen werden. Die Gesetzesvorlage dient somit dem Interesse des Fondsstandortes Liechtenstein, insbesondere dem Zwecke der Bestandessicherung von in Liechtenstein bewährten Geschäftsmodellen und eröffnet weitere Geschäftsfelder.Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Geschäftsmodell nur attraktiv ist und bleibt, wenn man die Vorzüge einer Fondslösung hat und gleichzeitig ein relativ kosteneffizientes Mass an Anlegerschutz besteht. Wie bereits erwähnt, ist das Anlegerschutzbedürfnis eines qualifizierten Anlegers wesentlich geringer als bei einem Fonds, der sich an das breite Publikum richtet. Aus diesem Grunde ist der Schutzwall so niedrig wie vertretbar zu halten. Ich spreche mich klar für Eintreten auf die Regierungsvorlage aus, werde aber bei der Detailberatung noch ein paar Punkte aufwerfen im Sinne der soeben dargelegten Erhaltung der Attraktivität dieses Geschäftsmodells. Dabei werden wir zwangsläufig zwischen den Interessen der Marktteilnehmer und den Interessen aus Sicht der Aufsichtsbehörde abwägen müssen. Letztere dürfte in gewissen Punkten eher in Richtung eines höheren Schutzwalles tendieren. Abschliessend möchte ich der Regierung noch für den guten und klar strukturierten Bericht und den breiten Einbezug der betroffenen Wirtschaftsverbände danken.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der Schaffung des neuen Investmentunternehmensgesetzes möchte die Regierung einem langjährigen und wichtigen Anliegen der Fondsbranche Rechnung tragen. Ziel ist es, auf den bewährten Regelungen für qualifizierte Anleger im bisherigen IUG aufzubauen, die sich positiv entwickelt haben. Diese sollen im neuen Gesetz, in welchem vier festgelegte Typen von Investmentunternehmen geregelt werden, weiter gelten. Damit wird der Fondsbranche die Fortführung bestehender Geschäftsmodelle ermöglicht und es werden neue Geschäftsfelder eröffnet. Ich verzichte jetzt bewusst auf weitere Ausführungen, da der Inhalt der Vorlage von den Abgeordneten sehr gut vorgestellt wurde. Ich möchte es jedoch nicht unterlassen, mich bei allen Verbänden des Finanzplatzes ganz herzlich zu bedanken. Sie haben bei der Ausarbeitung dieser Vorlage aktiv und konstruktiv mitgearbeitet und deshalb haben wir auch eine sehr gute Lösung auf dem Tisch. Und ich bedanke mich auch beim Landtag für die positive Würdigung der Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Herr Regierungschef. Somit können wir über Eintreten befinden, da es keine weiteren Wortmeldungen gibt. Wer für Eintreten auf die Regierungsvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten beschlossen und wir können die 1. Lesung des Investmentunternehmensgesetzes durch Artikelaufruf vornehmen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Vorlage ist unbestritten und es gibt wenige oder nur ganz vereinzelte Fragen. Ich stelle mir die Frage, ob die Möglichkeit besteht, obwohl es eine 1. Lesung ist, diese Vorlage per Gesetzesaufruf zu behandeln.Landtagspräsident Albert Frick
Die Möglichkeit besteht, wenn der Landtag diese wahrnehmen will.Abg. Christian Batliner
Dann möchte ich das beliebt machen und stelle entsprechend Antrag. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Ich werde über diesen Antrag abstimmen lassen. Es würde Einstimmigkeit bedingen. Es wurde Antrag gestellt auf Lesung durch Gesetzesaufruf und wir werden jetzt darüber abstimmen. Gibt es noch irgendwelche Unklarheiten diesbezüglich?Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Ich hätte da zu gewissen Artikeln noch Anmerkungen, wäre es dann möglich diese anzubringen?Landtagspräsident Albert Frick
Selbstverständlich. Das Gesetz wird aufgerufen und man kann sich dann melden zu Art. 54 oder zu welchem gewünschten Artikel auch immer.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Wer dem Antrag des Abg. Christian Batliner auf 1. Lesung über Gesetzesaufruf stattgeben will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 20 Ja-Stimmen nicht stattgegeben, da Einhelligkeit gefordert wäre. Somit können wir mit der Lesung beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Ich habe hier eine Anmerkung. Sie betrifft die Unterbuchstaben bb bis dd, das wurde auch in der Vernehmlassung thematisiert. Hier sind Massnahmen enthalten, um von einem qualifizierten Anleger ausgehen zu können. In der Praxis ist es nun so, dass nicht nur von Verwaltungsgesellschaften, sondern vor allem auch von Banken diese Abklärungen getroffen werden können. In vielen Fällen ist dies sogar ausschliesslich so, dass faktisch nur die Banken das machen können, da die Verwaltungsgesellschaft die Anleger oft gar nicht kennt. Ich bitte die Regierung deshalb nochmals zu prüfen, ob es hier nicht möglich wäre, eine Ergänzung vorzunehmen in dem Sinne, dass «Verwaltungsgesellschaft plus Verwahrstelle» oder «die Hausbank des Anlegers» ergänzt würde. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen zusammen. Als Vorlage für diese Bestimmung wurde Art. 154 der derzeit geltenden Verordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds, kurz AIFMV, herangezogen, wobei allerdings offenbar ein Unterfall jener Fallkategorien, in welcher von einem qualifizierten Anleger auszugehen ist, fallengelassen wurde, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages. Meines Erachtens sollte dieses Qualifikationsmerkmal ebenfalls in das neue IUG übernommen werden, da es von grosser praktischer Relevanz ist. Die Regierung hat sich gegen eine Aufnahme dieses Merkmals entschieden. Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass es nach Ansicht der Regierung nicht ausreichen soll, dass von einem Vermögensverwalter ein Zeichnungsschein unterzeichnet wird, sondern tatsächlich jeder Anleger seine Qualifikation als qualifizierter Anleger persönlich bestätigt. Der Einbezug des Vermögensverwaltungskunden unter dem Begriff des qualifizierten Anlegers hat tatsächlich grosse praktische Bedeutung. Die Schweiz hat an dieser Definition auch festgehalten. Wenn darauf verzichtet wird, besteht somit ein Nachteil gegenüber der Regelung im Schweizer Kollektivanlagegesetz, kurz KAG. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Einbezug der VV-Kunden unter dem AIFM-Regime zulässig sein soll, jedoch nicht im Bereich IUG. Dieser Punkt sollte deshalb unbedingt noch einmal aufgenommen werden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ich möchte die Ausführungen des Abg. Manfred Kaufmann explizit unterstützen. Wie in der Eintretensdebatte klar zum Ausdruck gekommen ist, geht es hier um ein nationales Gesetz. Es gibt eben gewisse Spielräume und die gilt es meiner Ansicht nach zu nutzen; im Gegensatz eben zu den standardisierten EU-Vorgaben bei AIFMG und UCITS-Gesetzgebung, wo es nicht mehr so grosse Handlungsspielräume gibt, ist es hier der Fall und gerade wenn auch die Schweiz solche Regelungen hat, muss man da sicher auf gleich lange Spiesse aufbauen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne gerade beim zweiten Thema: Das Vorliegen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Ausführung der Regierung auf Seite 23 und 28 des Berichts und Antrags. Der Verzicht auf dieses Merkmal wird damit begründet, dass sich alle im Steuerungsausschuss vertretenen Parteien dafür ausgesprochen haben, dass die Qualifikationsmerkmale für den qualifizierten Anleger bei jedem einzelnen Anleger höchstpersönlich vorliegen und von diesem durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins bestätigt werden sollen. Im Steuerungsausschuss waren ja alle Verbände vertreten. Das Argument gegen die Aufnahme dieses Merkmals ist insbesondere die Verhinderung von Missbrauch. Das IUG stellt einen Nischenbereich dar. Hier kommt es auf eine klare Abgrenzung insbesondere gegenüber AIF an. Die Abgrenzungskriterien sind insbesondere «das Fehlen von Kapital einsammeln» und «der qualifizierte Anlegerkreis». Der qualifizierte Anleger hat im Zeichnungsschein das Vorliegen der Merkmale nach Art. 4 zu bestätigen. Dies soll er persönlich tun und nicht ein Vermögensverwalter. Das vereinfacht die Kontrolle und man muss kein Look-through-Verfahren definieren, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur ein Einanleger oder ein Familienmitglied Anleger ist. Im AIFMG ist das Kriterium «abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag» weniger kritisch, da es sich hierbei um einen AIF handelt und der Anlegerkreis eben weiter gefasst ist. Im Hinblick auf das Kollektivanlagegesetz in der Schweiz ist es so, dass dort in Art. 10 der qualifizierte Anleger definiert wird und Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, als qualifizierte Anleger gelten, sofern sie nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als solche gelten wollen. Soweit kollektive Kapitalanlagen nur qualifizierten Anlegern offenstehen, kann die FINMA von bestimmten Bestimmungen des KAG befreien. Die Definition von kollektiver Kapitalanlage im KAG entspricht dabei jener eines AIF, in dem von grundsätzlich mehreren Anlegern ausgegangen wird, mit nur einer Ausnahme, einem definierten Einanleger-Fonds. Die schweizerische Rechtslage lässt sich daher nicht ganz mit derjenigen nach IUG in Liechtenstein vergleichen. Entsprechend dem KAG gibt es im AIFMG auch das Kriterium «abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag» für den qualifizierten Anleger - hingegen aber nicht im Bereich des IUG. Aufgrund der Wortmeldungen werden wir dieses Thema für die zweite Lesung nochmals genau prüfen und entsprechend aufarbeiten.Zur zweiten Frage betreffend diese Subbuchstaben bb bis dd. Die Definition des qualifizierten Anlegers entspricht im wesentlichen, wie im Bericht und Antrag zu dieser Bestimmung ausgeführt, jener in Art. 154 AIFMV. Auch dort ist es die Verwaltungsgesellschaft, die für dieselben Prüfungen des Sachverstands zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist. Diese Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft entspricht fondsgesetzlichen Grundlagen, letzlich trägt auch die Verwaltungsgesellschaft die Haftung. Die Regierung wird auf die 2. Lesung die Praktikabilität der Bestimmungen in den Unterbst. bb bis dd nochmals prüfen und eine Aufhebung dieser Bestimmungen ins Auge fassen. Nach Unterbst. aa hat der Anleger ja schon selbst anzugeben, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der Anlage bewusst ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Besten Dank dem Herrn Regierungschef für die Ausführungen. Sie haben ja jetzt zugesagt, dass Sie das nochmals prüfen werden. Es war nur interessant zu hören, beide Verbände, sowohl der Fondsverband als auch der Bankenverband, haben die Angelegenheit betreffend den schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag jetzt wieder aufgebracht, und ich weiss nicht, wurde das ursprünglich anders diskutiert? Aber auf jeden Fall war das beiden auch ein Anliegen und Sie haben gesagt, man habe sich da ursprünglich geeinigt, oder aber gab es Missverständnisse oder was auch immer. Aber wie gesagt, Sie haben eine nochmalige Prüfung zugesagt und ich bedanke mich dafür.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. In den Erläuterungen zu diesem Artikel wird auf Seite 30 erwähnt, dass der Begriff «Familie beziehungsweise Familienmitglied» noch in der zu erlassenden Verordnung präzisiert werden soll. Hier würde mich dann spätestens auf die 2. Lesung interessieren, was hier geplant ist, wie diese Definition aussehen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir können weiterlesen.Art. 6 bis 16 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Ich hätte eine Anmerkung zu Art. 17 Abs. 4 Bst. b: Diese Bestimmung bedingt effektiv eine Quasiprüfung vor Abschluss eines Geschäftsjahres. Eine solche unterjährige Prüfung erscheint mir unverhältnismässig, da diese Bestätigung des Wirtschaftsprüfers praktisch einer vorgezogenen Prüfung gleichkommt. Diese Prüfung ist auch mit weiteren Kosten für den Fonds verbunden. Hier handelt es sich um ein nationales Gesetz ohne EU-rechtliche Vorgaben, die hier umgesetzt werden müssten. Ich möchte daher anregen, Bst. b. ersatzlos zu streichen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Gemäss diesem Artikel muss die Verwahrstelle bestätigen, dass nur berechtigte Personen in den Fonds investiert sind. Hier stellt sich natürlich die Frage, wie dies in der Praxis dann auch kontrolliert werden kann und soll. Deshalb nochmals die Anregung, die auch in der Vernehmlassung aufgebracht wurde, dass eben dieser Nachweis, nur die «richtigen Anleger» zeichnen über den Zeichnungsschein und nicht unabhängig vom Zeichnungsschein, erbracht wird. Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme gewisse Probleme hierin auch gesehen, sieht aber auch ein gewisses Potenzial an Missbräuchen, respektive diese sollten verhindert werden. Es ist sicher eine nicht ganz einfache Frage, ich bitte aber die Regierung, dies doch nochmals zu überprüfen und eben zu versuchen, ob dieser Bezug zwischen der Bestätigung der Verwahrstelle und dem Zeichnungsschein nicht doch hergestellt werden kann. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann die Voten der Abg. Beck und Kaufmann unterstützen, insbesondere in Bezug auf den Abs. 4. Mir ist auch nicht wirklich ersichtlich, wieso es eine solche unterjährige Prüfung geben soll. Ich denke, hieraus resultieren auch wieder einige Kosten und macht am Schluss das Gesetz oder den Fondsstandort auch weniger attraktiv. Also von dem her, wenn das nicht unbedingt notwendig ist, würde ich auch empfehlen, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne gerade mit Art. 17 Abs. 4 Bst. b: Hier geht es darum, dass die FMA dem Markt mit dem Bescheinungsverfahren sehr entgegenkommt und sozusagen dem Produkt ein FMA-Beaufsichtigungssiegel zur Verfügung stellt, ohne eine eingehende Prüfung des Prospekts und des Produktes selbst. So ist es auch verständlich, dass mindestens nach einem halben Jahr ein Revisionsbericht mit Antworten zu grundsätzlichen Fragen - wie: was ist der tatsächliche Depotinhalt, werden die Prospektbestimmungen eingehalten? etc. - verlangt wird. Dies war schon bisher so und sollte insbesondere aus aufsichtsrechtlicher Sicht und zum Schutze der Anleger und des Reputationsplatzes weiterhin so bleiben. Die Kosten einer solchen Prüfung, die unterschiedlich umfangreich ausgestaltet sein kann, dürften sich deutlich unter CHF 10'0000 bewegen. Aufgrund der Voten werden wir aber auch diesen Punkt auf die 2. Lesung nochmals detailliert anschauen und allenfalls auch mit den Verbänden noch Rücksprache halten. Zum zweiten Thema: Hier verweise ich auf die Ausführungen auf Seite 35 des Berichts und Antrags. Die strenge Anforderung dient einzig dem Zweck, Missbrauch zu verhindern. Es handelt sich um ein nationales Gesetz, das sich klar von den EWR-basierten Fondsgesetzen und UCITS-Gesetz und AIFMG abgrenzt und nur solange im EWR-rechtlichen Kontext tragfähig ist, als die getroffene Abgrenzung nicht umgangen werden kann.Bei den vier Kategorien von Investmentunternehmen handelt es sich um klar definierte Produkte mit einem sehr engen Anlegerkreis, welche in der noch zu erlassenden Verordnung zum Gesetz zu präzisieren sind. Es gab in der Tat lange Diskussionen, wer die Verantwortung für die Erfüllung der Merkmale eines qualifizierten Anlegers übernehmen soll. Grundsätzlich wäre die Verwaltungsgesellschaft zuständig. Doch hat man sich geeinigt, dass die Verwahrstelle besser geeignet ist, weil sie sozusagen dem Anleger am nächsten ist. Sie kann feststellen, woher das Vermögen kommt und wer schliesslich der Eigentümer ist. Ausserdem muss der Anleger einen Zeichnungsschein unterfertigen, wo er seinerseits bestätigt, inwieweit er qualifiziert ist. In der Praxis wird für die Verwahrstelle der Zeichnungsschein immer ein wesentliches Indiz sein. Wenn dennoch Gründe vorliegen, die an der Qualifikation zweifeln lassen, wird es weitere Nachforschungen geben müssen, beziehungsweise wird in Ausnahmefällen das Geschäft nicht zustande kommen. Dabei handelt es sich um eine Verantwortung, die letztlich jeder Geschäftsmann zu übernehmen hat. Die Regierung weist abschliessend darauf hin, dass der Inhalt des Zeichnungsscheins gemäss Art. 4 Abs. 2 IUG in der zu schaffenden Verordnung noch gemeinsam mit den Verbänden ausgearbeitet wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass dabei ein praxistauglicher Ansatz gefunden wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Ich beziehe mich auf Abs. 2 dieses Artikels und meine, dass es ausreichend wäre, wenn die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle juristisch getrennt sein müssen. Aber es ist nicht unbedingt einzusehen, weshalb auch die jeweils leitenden Personen von Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen voneinander weisungsunabhängig sein sollen. Es geht ja hier auch um ein nationales Fondsgesetz. Das hat natürlich in unserem Verhältnis sehr grosse praktische Auswirkungen. Wegen der Entsendung von Stammhausmitgliedern in den Verwaltungsrat von Gruppengesellschaften, was natürlich bei uns so üblich ist, kommt diesem eben unmittelbare praktische Bedeutung zu. Ich ersuche deshalb die Regierung nochmals zu überprüfen, ob dieses auch im Umfeld dieses Unabhängigkeitsgebots nicht doch möglich wäre. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann das Votum des Abg. Beck wiederum unterstützen. Uns wurde insbesondere seitens des Bankenverbandes mitgeteilt, dass es sich hier bei dieser Bestimmung des Abs. 2 einfach um ein sehr rigides System handelt, das in vergleichbaren Regelungen so nicht vorhanden sei. Ich bitte einfach die Regierung hier nochmals Prüfungen vorzunehmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Wie im Bericht und Antrag zum UCITS-Gesetz erwähnt, haben aufgrund vorgetragener Bedenken verschiedenster Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene Diskussionen stattgefunden. Die EU-Kommission hat eine Auswirkungsstudie in Auftrag gegeben. Gegenwärtig ist damit zu rechnen, dass von den Vorschlägen der ESMA abgewichen und eine marktverträgliche Lösung angestrebt wird, welche statt einer struktuellen Trennung besondere Vorschriften bei der Besetzung der Organe der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle vorsieht, zum Beispiel keine gleichzeitige Leitungsfunktion in beiden Gesellschaften oder keine Kombination zwischen Leitungsorgangen in einer Gesellschaft und Angestelltenstellung in der anderen. Die von der EU-Kommission dazu bereits im Entwurf vorbereitete, delegierte Verordnung wird direkt anwendbar sein, bestenfalls besteht noch ein sehr kleiner Spielraum für die nationale Aufsichtspraxis. Wir werden sehen, was wir auf die 2. Lesung diesbezüglich noch vorbereiten können. Ich sehe das Anliegen und wenn hier entsprechend Spielraum besteht, werden wir diesem Anliegen sicher auch nachkommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Ich empfehle hier, unbedingt die Möglichkeit einer Fristerstreckung einzuräumen. Es kann Fälle geben, in welchen die sechsmonatige Frist, auch wenn diese nun bereits um zwei Monate länger ist als bei UCITS und AIF, nicht eingehalten werden kann. Eine Fristerstreckungsmöglichkeit gibt die nötige Flexibilität und bewahrt die Verwaltungsgesellschaft vor Strafzahlungen. Insbesondere aufgrund der hohen Strafen kann dieser Punkt für Verwaltungsgesellschaften sehr relevant sein. Ich rege daher an, an der Möglichkeit einer Fristerstreckung festzuhalten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke. Ich kann das unterstützen. Man kann sich unter Umständen schon gewisse Konstellationen vorstellen, wo beispielsweise eine Bewertung länger als sechs Monate dauert, weil eine Immobilie irgendwo auf der Welt zu bewerten ist, als Beispiel, und dass da wirklich noch eine Möglichkeit einer Verlängerung besteht und nicht so eine rigide Frist gesetzt wird und relativ hohe Strafen. Hier müsste sicher eine flexible Lösung angestrebt werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich den Abg. Kaufmann und Beck ebenfalls wieder anschliessen. Ich denke, eine Fristerstreckung müsste hier möglich sein. Dies insbesondere im Hinblick auf die doch sehr hohen Strafen, die für eine verspätete Einreichung verhängt sind, gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. a gibt es hier eine Strafdrohung bis zu CHF 200'000. Ich denke, dass hier einfach eine Fristerstreckung zumindest möglich sein sollte, damit man die Gefahr von so hohen Bussen zumindest verringern kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Nun - wenn ich die letzten Ausführungen höre, weiss ich nicht, weshalb Investmentunternehmen schon im Gesetz eine längere Frist erhalten sollen für das Einreichen eines Geschäftsberichts, als jedes andere Unternehmen in diesem Land. Ich verstehe den Punkt, dass Fristerstreckungen beantragt und auch genehmigt werden können, aber nur begründet. Ich sehe keinen Grund, weshalb standardmässig von vornherein schon eine längere Frist gewährt werden soll. Aber klar - die Fristerstreckungsmöglichkeiten in individuellen Fällen muss möglich sein, wie sie auch bei jedem anderen Unternehmen und Privatpersonen möglich ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich sehe hier das Anliegen, welches vorgebracht wird, und wir werden auf die 2. Lesung die Möglichkeit zur Fristerstreckung in die Vorlage aufnehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 21 bis 27 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wird auf die 2. Lesung hin nochmals überprüft, um deren Konsistenz mit Artikel 19 Abs. 2 und 3 IUG sicherzustellen. Es gilt in Bst. b die Wortfolge «der Verwahrstelle und» zu streichen, sodass nurmehr der Wechsel des Wirtschaftsprüfers meldepflichtig bleibt. Dies hat den Grund, dass sich die Verwahrstelle auf das Produkt, das heisst das Investmentunternehmen, bezieht und im Prospekt angeführt werden muss. Der Wechsel der Verwahrstelle stellt daher eine Prospektänderung im Sinne von Art. 19 IUG dar und unterliegt nicht den gegenständlichen Meldepflichten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 29 bis 42 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine Frage zu Abs. 5 von diesem Art. 43. Der erste Satz lautet wie folgt: «Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Investmentunternehmens oder seiner Anleger». Dieses «oder» müsste das nicht ein «und» sein?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Ich glaube, man kann hier beides verwenden. Das «und» oder das «oder». Schlussendlich geht es darum, dass im Interesse beider Parteien gehandelt wird. Ich werde diese Anmerkung auf die 2. Lesung nochmals genau prüfen lassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 44 bis 64 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier habe ich Mühe mit dem Abs. 1, mit diesem Text. Ich zitiere kurz: «Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden...». Ich denke hier ist irgendetwas hineingerutscht, das nicht hineingehört oder ein Passus, der hier abzuändern wäre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ja, Sie haben recht, Herr Abg. Lampert, hier ist ein Textbaustein doppelt enthalten und der muss natürlich gestrichen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 66 bis 75 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 76 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Vielen Dank. Der Anlagefondsverband hat auf eine Schwierigkeit bezüglich dieses Art. 76 Abs. 1 noch hingewiesen oder auf eine mögliche Schwierigkeit. Offenbar war ursprünglich vorgesehen, dass eine Verwaltungsgesellschaft nach IUG ihre Lizenz behalten darf, soweit eine entsprechende Mitteilung an die FMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt und von der FMA die Bewilligung bestätigt wird. Danach hätte eben die Verwaltungsgesellschaft ein halbes Jahr Zeit, um ein IU neu zu verwalten. Insgesamt gibt es nun eineinhalb Jahre, um ein Investmentunternehen ab Inkrafttreten des Gesetzes zu verwalten. Die Frist wurde hier nun auf ein Jahr verkürzt in diesem Artikel und dies könnte eben recht knapp werden, deshalb die Anregung an die Regierung, nochmals zu prüfen, ob hier nicht eine Kann-Bestimmung gemacht werden kann. Das heisst, dass dann die FMA die bestehende Bewilligung entziehen kann. So würde eine Reduktion auf ein Jahr wenigstens entschärft, dass es kein absolutes Erlöschen mehr wäre und auch im gesamten Kontext, dass diese Bestimmung dann an den Art. 38 angeglichen würde, wo es eben auch eine Kann-Bestimmung ist. Ich ersuche die Regierung hier, dies nochmals zu prüfen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Die Regierung wird diese Bestimmung auf die 2. Lesung hin nochmals überprüfen und diesbezüglich in Abs. 3 sicher eine Klarstellung vornehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung des Investmentunternehmensgesetzes vorgenommen.
-ooOoo-
gesetz betrefffend die abänderung des gesetzes über die verwalter alternativer investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betrefffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Art. 1 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 5 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 5 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 16 Abs. 1a sowie 2 Einleitungssatz und Bst. c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 1a sowie 2 Einleitungssatz und Bst. c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 2 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 2 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 und 3 Bst. d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1 und 3 Bst. d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 3 Bst. c Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 3 Bst. c Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 Abs. 2 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 Abs. 2 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 Abs. 2 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 105 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 105 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 112 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 112 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Vielen Dank. Ich beziehe mich auf die Ausführungen im Bericht der Regierung auf Seite 63. Dort heisst es, dass die vom Anlagefondsverband vorgeschlagene Erweiterung dieser Bestimmung für den Fall, wenn ein AIFM mit Sitz im Liechtenstein einem EWR-AIF an Privatanleger vertreiben möchte, welche in einem EWR-Mitgliedstaat professionellen Anleger gleichgestellt werden, nicht aufgegriffen wird. Die Regierung hat diese Anregung nicht aufgenommen mit der Begründung, eine Abweichung von den EWR-Vorgaben könnte gegebenenfalls zu einer EWR-Widrigkeit führen. Hier möchte ich die Regierung noch ersuchen, eben dieses «gegebenenfalls» nochmals zu prüfen. Ich weiss nicht, ob da etwas in der Pipeline ist oder nicht, ob es dann eine Vorschrift später gibt, die wirklich dann auch kommen wird. Aber ich glaube, momentan wäre es - nach meinem Kenntnisstand - noch möglich, dieses Anliegen zu berücksichtigen. Und wie mir auch Kenner dieser Materie gesagt haben, wäre dies äusserst wichtig, da es gerade für bestimmte Märkte sehr unabänderlich wäre, dass man das hat. Aber wie gesagt, hier begibt man sich auf EWR-rechtliche Vorgaben und ich weiss jetzt eben nicht, gibt es hier klare Gesetze oder klare EWR-Vorgaben oder eventuell später dann zu schaffende und dass man hier in vorauseilendem Gehorsam dieses «Risiko» nicht eingehen möchte. Das ist mir nicht klar. Wenn eben die Möglichkeit besteht, müsste man meiner Ansicht nach dieses Anliegen unbedingt berücksichtigen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Dieser Punkt wurde mit dem Anlagefondsverband im Zuge der Erarbeitung der Vorlagen in der Arbeitsgruppe mehrfach diskutiert. Bei Art. 113 bis 116 handelt es sich um Richtlinienbestimmungen, die den grenzüberschreitenden Geschäftsbetrieb betreffen. Bei einer Anpassung im vorgetragenen Sinne bestünde die Gefahr einer EWR-Widrigkeit, da die AIFM-Richtlinie keinen solchen Spielraum offen lässt. Die AIFM-Richtlinie kennt nur die professionellen Anleger. Der semiprofessionelle Anleger ist eine Kreation des deutschen Gesetzgebers und entspricht in etwa dem qualifizierten Anleger nach AIFMG. Eine Geschäftstätigkeit sollte auf individueller Zulassungsbasis jedenfalls immer möglich sein. Es scheint jedenfalls schwierig, unser Umsetzungsgesetz auf deutschrechtliche Eigenheiten abzustellen. Aber aufgrund des vorgebrachten Anliegens werden wir auch diesen Punkt für die 2. Lesung nochmals im Detail anschauen und prüfen, ob es allenfalls einen gewissen Spielraum gibt, den wir nutzen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 115 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 115 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 124 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 124 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 136 Abs. 3, 3a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 136 Abs. 3, 3a und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 150 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 150 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 154 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 154 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 156 Abs. 1 sowie 2 Bst. a und g werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 156 Abs. 1 sowie 2 Bst. a und g. stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 157 Abs.1, 2 Bst. a, b, h bis k sowie Abs.3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 157 Abs.1, 2 Bst. a, b, h bis k sowie Abs.3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 159 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 159 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 162 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 162 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 168 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 168 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 176 Abs. 1 Bst. a, h und i, Abs. 2 Bst. l bis o sowie Abs. 3 Bst. w und x werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 176 Abs. 1 Bst. a, h und i, Abs. 2 Bst. l bis o sowie Abs. 3 Bst. w und x stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 183 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 183 steht zur Diskussion.
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Die Übergangsbestimmungen des Art. 183 werden auf die 2. Lesung hin nochmals überprüft, um deren Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen der Richtlinie und jenen im ursprünglichen AIFMG sicherzustellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 185, 186 und 188 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 185, 186 und 188 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können die nächste Vorlage lesen: Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 5 Bst. hbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Bst. hbis steht zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Ich habe keine Anmerkung zu diesem Art. 5, sondern möchte nochmals einen Antrag stellen. Ich habe jedes Verständnis, dass die Hauptgesetze dieser Gesamtvorlage, die wir bisher behandelt haben, per Artikelaufruf behandelt wurden, damit auch intensiv eine Auseinandersetzung stattfinden kann. Bei den restlichen 15, 16 Gesetzen, die man in der Regel auf zwei Seiten im Überblick sieht, beantrage ich nochmals, dass der Rest dieser Vorlage per Gesetzesaufruf behandelt wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben den Antrag gehört, die restlichen Gesetzesvorlagen per Gesetzesaufruf zu lesen. Ich darf nochmals daran erinnern, dass Einhelligkeit gefordert ist. Wer diesem Antrag stattgeben will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 22 Stimmen stattgegeben. Somit können wir die restlichen Vorlagen per Gesetzesaufruf lesen. Ich bitte, das angesprochene Gesetz über die Abänderung des Finanzmarkaufsichtsgesetzes noch einmal aufzurufen. Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden auf die 2. Lesung hin im Anhang 1 des FMAG drei zusätzliche Buchstaben abändern. Es handelt sich hier in allen Fällen um technische Versehen, die korrigiert werden müssen. Konkret geht es darum, dass unter Ziff. 1 der Bst. e aufzuheben ist. Bei Ziff. 1 Bst. f sind die Unterbuchstaben qq und rr aufzuheben und bei Ziff. 2 ist Bst. d anzupassen, indem der Passus «oder das Erlöschen» gestrichen wird. Wir werden diese Anpassungen in der 2. Lesung entprechend aufarbeiten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können die nächste Vorlage lesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können die nächste Vorlage lesen.
Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können die nächste Vorlage lesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können die nächste Vorlage lesen.
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können die nächste Vorlage lesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Vermögenverwaltungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Vermögenverwaltungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können die nächste Vorlage lesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Wertpapierprospektgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Wertpapierprospektgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können die nächste Vorlage lesen.
Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltpflichtgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltpflichtgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Postgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Postgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Damit haben wir sämtliche Vorlagen in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 17 erledigt. Wir machen jetzt eine Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:35 bis 11 Uhr).
-ooOoo-