Ausweitung der Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen durch die Abänderung des Rechtshilfegesetzes (Nr. 90/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zum Traktandum 18: Ausweitung der Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen durch die Abänderung des Rechtshilfegesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 90/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Wolfgang Marxer
In dieser Vorlage geht es einmal mehr darum, Vorgaben der FATF, der Financial Action Task Force (on Money Laundering), umzusetzen beziehungsweise eben die heute geltende restriktive Rechtslage im Bereich der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen mit den internationalen Standards in Einklang zu bringen. Formell bedingt dies, dass Art. 51 des Rechtshilfegesetzes dahingehend geändert wird, dass der generelle Fiskalvorbehalt aufgegeben wird, und neu soll in Art. 56a die Steuerverwaltung in das Rechtshilfeverfahren einbezogen werden. Wir befürworten Eintreten. Der Werdegang dieser Gesetzesvorlage liest sich interessant. Wir sind im Jahr 2015, im Herbst 2015. Es war aufschlussreich zu lesen, dass eine bereits im Jahr 2010, also vor fünf Jahren, eingesetzte Arbeitsgruppe sich dieses Themas angenommen hatte, im Frühsommer 2011 eine Vernehmlassung durchgeführt wurde, ohne dass ein einheitliches Verständnis zwischen Verwaltung und FMA einerseits und den Wirtschaftsverbänden anderseits gefunden werden konnte. Das Vorhaben wurde dann zurückgestellt, und zwei Jahre später legte die neue Regierung die inhaltliche Abstimmung dieser Vorlage mit der Erweiterung der Vortaten der Geldwäsche fest, setzte die Arbeitsgruppe wieder ein. Und siehe da: Sie einigte sich nun mehrheitlich auf diesen Entwurf, der uns heute vorliegt. Ich denke, für eine glaubwürdige Weissgeldstrategie ist dieser Schritt unabdingbar. Und nochmals: Wir befürworten Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich dem Votum des Abg. Marxer anschliessen. Er hat die Vorlage oder den Werdegang dieser Vorlage gut beschrieben. Ich denke, wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang einfach: Für Steuerhinterziehung ist Rechtshilfe nach wie vor unzulässig. Es wird Rechtshilfe im Bereich des Steuerbetrugs gewährt, dies entspricht im Wesentlichen der Rechtslage, die schon seit 30 Jahren auch in der Schweiz gegeben ist. Weiters scheint mir wichtig bei dieser Vorlage, dass es keine Rückwirkung gibt, dass diese Vorlage für Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 gilt. Es gibt also keine Rückwirkung. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Voten der Vorredner anschliessen. Wir haben ja die Liechtenstein-Erklärung, wo wir uns zum internationalen Standard im Steuerinformationsaustausch bekannt haben. Mittlerweile haben wir rund 40 Steuerabkommen, TIEAs und DBAs abgeschlossen. Auch die Multilaterale Amtshilfekonvention wurde unterzeichnet, wo wir Amtshilfe mit rund achtzig Staaten eingehen werden. Diese betrifft ja nicht nur Zwangsmassnahmen, sondern auch Steuerstrafverfahren und Steuerbemessungsverfahren. Da geht es aber vor allem um den Steueramtshilfebereich, und parallel dazu gibt es ja die Strafrechtshilfe. Und da gibt es neue Empfehlungen der FATF, des IWF und von Moneyval, da geht es vor allem darum, dass Rechtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuerstrafrechtshilfe gewährt wird; und schwere Delikte müssen auch Vortaten zur Geldwäscherei sein. Damit werden wir uns dann im November-Landtag beschäftigen. Aber grundsätzlich ist klar, dass die Strafrechtshilfe und die Steueramtshilfe je länger, je schwieriger auseinanderdividiert oder abgegrenzt werden können. Die Trennlinie ist unklar. Es gibt auch ein Regelungsgefälle zwischen Amtshilfe und Strafrechtshilfe, vor allem zum Beispiel beim Steuerbetrug - das wurde gesagt -, wo keine Rechtshilfe gewährt wird; und das kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Da gibt es einfach keine Grundlage mehr. Da hinken wir stark hinterher. Die Schweiz leistet beim Steuerbetrug schon seit zig Jahren Strafrechtshilfe, und wir machen das nicht und das ist im Widerspruch zur Liechtenstein-Erklärung. Und das ist dann einfach wieder eine Frage der Glaubwürdigkeit, wenn wir nicht glaubwürdig sind, dann haben wir hier auch wieder ein Reputationsrisiko. Unter dem Strich gibt es keinen Grund mehr, in der Strafrechtshilfe diesbezüglich so zurückhaltend und restriktiv zu sein, und das wurde zum Glück auch in der Arbeitsgruppe so gesehen. Die Vorlage hat grosso modo fünf Schwerpunkte: Das eine ist der Fiskalvorbehalt, der aufgehoben werden soll, und da ist zentral, dass die beiderseitige Strafbarkeit hier nach wie vor eine Voraussetzung für die Gewährung der Strafrechtshilfe ist. Also das heisst, Rechtshilfe wird nur gewährt, wenn das Steuerdelikt auch im Inland unter Strafe gestellt ist; und das heisst übersetzt, dass die Steuerstraftatbestände des Steuergesetzes gegeben sein müssen, also Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuer, Mehrwertsteuerdelikte sind betroffen und Zolldelikte. Nicht betroffen ist die Steuerhinterziehung - das vielleicht noch zur Klarstellung. Für mich ist das nicht problematisch. Der zweite Punkt ist eine Präzisierung: Wenn ein Rechtshilfeersuchen kommt, wo besondere Massnahmen, also Untersuchungsmassnahmen, gefordert sind, wie zum Beispiel Telefonüberwachung, Hausdurchsuchungen und so weiter, dann müssen die Voraussetzungen der inländischen Strafprozessordnung erfüllt sein. Auch das ist für mich absolut unproblematisch. Weiter ist die Klarstellung zwischen Rechtshilfegesetz und internationalen Strafrechtshilfeübereinkommen: Wenn es da eine Divergenz gibt, wird klargestellt, dass das Rechtshilfegesetz vorgeht, wenn es weiter geht als die internationalen Übereinkommen. Das ist für auch nur eine Klarstellung und unproblematisch. Der nächste Punkt ist: Bei Rechtshilfeersuchen bei Fiskaldelikten soll die Steuerbehörde zur Stellungnahme aufgefordert werden, auch das ist zu begrüssen. Das sehe ich auch absolut unproblematisch, das ist im Sinne des Verfahrens. Danken möchte ich der Regierung, dass Sie auf Seite 29 klargestellt hat, dass, wenn ein Rechtshilfeersuchen auf gestohlenen Daten beruht, keine Rechtshilfe gewährt wird. Dass das schon heute in der Praxis der Fall ist und auch gegen Art. 2 des Rechtshilfegesetzes verstossen würde, diese Klarstellung ist sehr hilfreich. Was ich noch anmerken möchte, ist die Übergangsbestimmung: Die enthält wieder den Begriff Steuerjahre: Soll also auf Steuerjahre oder auf Sachverhalte abgestellt werden? Das haben wir im September-Landtag beim Steueramtshilfegesetz diskutiert. Das wird von der Regierung und der Arbeitsgruppe nochmals geprüft. Und wenn es da zu einer Änderung kommen müsste, müsste man das bei dieser Vorlage eigentlich auch entsprechend aufnehmen. Ich danke der Regierung für diese Vorlagen und bin für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes durch Artikelaufruf vor.Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, sowie Abs. 1a, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, sowie Abs. 1a, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich hier auf den Abs. 4. Der Abg. Batliner hat es bereits ausgeführt, hier geht es im Grossen und Ganzen um das Verhältnis zwischen dem Rechtshilfegesetz und den einzelnen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, also insbesondere um die Doppelbesteuerungsabkommen und die TIEA. Hier wird der Grundsatz festgeschrieben, dass Rechtshilfe geleistet wird, unabhängig davon, ob in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen allenfalls strengere Regime geregelt sind. Für mich ist das zumindest ein bisschen fraglich, dieses Verhältnis, und entspricht eigentlich auch nicht dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der im Rechtshilfegesetz festgelegt ist, gemäss Art. 3, dass nur dann Rechtshilfe geleistet wird, wenn auch der ersuchende Staat uns, dem Land Liechtenstein, in einem gleichgelagerten Fall Rechtshilfe gewährleisten würde. Ich finde es ein bisschen stossend, wenn wir einem Land Rechtshilfe leisten würden, das uns in einem gleichgelagerten Fall keine Rechtshilfe leisten würde. Also das möchte ich einfach ausgeschlossen haben. Vielleicht ist das auch kein Problem. Was ich eigentlich haben möchte, ist, dass wir auf die 2. Lesung allenfalls eine Auflistung erhalten könnten, in welchen TIEAs oder in welchen Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf die Rechtshilfe die strengeren Regeln sind. Vielleicht ist es auch nur ein akademisches Problem. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Jetzt weiss ich nicht, habe ich einen Knopf oder haben Sie einen Knopf. Es geht hier nicht um TIEAs und so weiter. Es geht doch nicht um die Steueramtshilfe. Hier geht es doch um das Rechtshilfegesetz und Strafrechtshilfeübereinkommen. Oder habe ich hier etwa einen Knopf bei Abs. 4?Regierungschef Adrian Hasler
Also ich habe grundsätzlich einen Knopf, wenn ich Ihren Ausführungen zuhöre, Abg. Vogt. Art. 3 des Rechtshilfegesetzes gilt ja sowieso. Ich verstehe nicht, weshalb hier plötzlich einseitig Rechtshilfe geleistet wird, wenn der andere Staat keine Rechtshilfe leistet. Das ist nicht das Thema. Art. 3, Gegenseitigkeit, gilt; und hier geht es einfach darum, falls es Diskrepanzen zwischen irgendwelchen bilateralen Übereinkommen und dem Rechtshilfegesetz gibt, dass dann das Rechtshilfegesetz in dieser Form vorgeht. So habe ich das verstanden, aber wir werden das sicher auf die 2. Lesung nochmals klarstellen, damit hier auch jegliches Missverständnis ausgeräumt ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 56a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes in 1. Lesung beraten und wir haben gleichzeitig Traktandum 18 erledigt.
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