Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 85/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 19: Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 85/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mit dieser Vorlage soll das liechtensteinische europakompatible Anlagefondsgesetz angepasst werden. Im Rahmen der Umsetzung von drei EU-Richtlinien soll das Gesetz im Bereich der Verwahrstellenregulierung, der Vergütungsgrundsätze, der Verwendung externer Ratings, der Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde und des Sanktionsregimes angepasst werden. Zudem sollen einzelne, in der bisherigen Praxis erkannte Mängel behoben werden. Die betreffenden EU-Richtlinien sind zwar noch nicht Teil des EWR-Abkommens, sollen aber dennoch bereits jetzt umgesetzt werden, um ein Inkrafttreten gleichzeitig mit der EU oder mit den EU-Ländern sicherzustellen. Damit soll eine Benachteiligung der liechtensteinischen Fondsanbieter auf dem europäischen Markt verhindert werden. Eine zeitliche Vorabumsetzung ist daher in diesem Fall für einmal zu begrüssen, auch wenn man über die inhaltlichen Regelungen dieser EU-Richtlinien sehr geteilter Meinung sein kann. Der inhaltliche nationale Umsetzungsspielraum ist aber leider sehr begrenzt und so ist es zumindest zu begrüssen, dass mit der gegenständlichen Vorlage nicht auch noch über die europäischen Anforderungen hinaus überreguliert wird. Wie in anderen Bereichen des für Liechtenstein so bedeutenden Finanzdienstleistungssektors, so zeigt die EU-Regulierungswelle - oder sollte man besser sagen Regulierungswut - auch im Fondsbereich ihre nicht nur positiven Auswirkungen. Die einstige Wachstumsbranche ist bereits heute mit erheblichem regulatorisch bedingtem Mehraufwand konfrontiert und der Wachstumsmotor ist arg ins Stocken geraten. So ist beispielsweise die Anzahl Verwaltungsgesellschaften seit einiger Zeit rückläufig und das Volumenwachstum findet nicht mehr auf breiter Front statt, sondern ist massgeblich, seit einiger Zeit, durch einige wenige grössere Anbieter bestimmt. Diese Regulierungswut führt auch im Fondsbereich zu einem Trend zur Grösse, was insbesondere für den liechtensteinischen Fondsplatz, wo vor allem die Nischenanbieter bisher besonders wichtig waren, zu Problemen führt. Die nicht unerheblichen Kosten dieser Regulierung haben die Anbieter, der Staat und nicht zuletzt auch die Konsumenten, nämlich die Fondssparer, zu bezahlen. Nun - dem liechtensteinischen Gesetzgeber sind hier aufgrund der über den EWR zwingend zu übernehmenden Rechtsakte leider weitestgehend die Hände gebunden. Was wir aber in Liechtenstein dagegen tun können, ist:- uns bei der Umsetzung von EU-Richtlinien ins nationale Recht auf das absolut Notwendige zu konzentrieren und nicht über die zwingenden europäischen Anforderungen hinaus zu gehen;
- die Möglichkeiten der nationalen Gesetzgebung aktiv zu nutzen, so wie wir es heute beispielsweise mit der Schaffung des Gesetzes betreffend Fonds für qualifizierte Anleger getan haben;
- einen engen und konstruktiven Dialog zwischen Regierung, Aufsichtsbehörde und Marktteilnehmer zu pflegen und, wo notwendig, rasch zu agieren;
- Sorge zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde FMA ihre Funktion bei der Umsetzung der Gesetze zwar wirkungsvoll im Sinne des Schutzes von Finanzplatz und Anlegern, aber insbesondere auch äusserst verantwortungsvoll im Sinne eines wettbewerbsfähigen Fondsplatzes wahrnimmt.
Diese vier Anforderungen werden heute erfreulicherweise bereits weitgehend erfüllt. Und ich spüre, insbesondere auch bei der Regierung, eine grosse Offenheit, wenn es um Möglichkeiten einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Fondsplatz geht. Dafür möchte ich mich beim zuständigen Finanzminister bedanken. Eintreten auf diese Vorlage ist für mich unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Diese Vorlage zur Abänderung des 2011 in Kraft gesetzten Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ist notwendig, um drei EU-Richtlinien zur Korrektur von Schwierigkeiten beim Vollzug des alten Gesetzes und zur Weiterentwicklung des Gesetzes zu implementieren. Damit werden auch endlich Lehren aus dem Madoff-Skandal und dem Lehmann-Brothers-Konkurs gezogen und es wird Prävention für die Zukunft betrieben. Die Regierung sieht durch diese Gesetzesänderungen keine relevanten personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen auf die Aufsicht und Verwaltung zukommen und sie sieht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie weist im Bericht und Antrag darauf hin, dass mit der Gesetzesvorlage das weitere Wachstum der Fondsindustrie gefördert werden kann, da damit der Fondsstandort Liechtenstein insbesondere für ausländische Fondsinitiatoren attraktiver werden wird. Wichtig ist mir dabei, dass europarechtskonforme rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben. Diese Regulierungen braucht es. Konkrete Ziele der Gesetzesänderungen sind denn auch:
- die Wettbewerbsgleichheit zu ermöglichen sowie einen gleichwertigen Anlegerschutz garantieren zu können;
- die Zusammenarbeit und Informationspflicht zwischen den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu verstärken;
- muss das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaften künftig so organisiert werden, dass sie das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko jederzeit selbst und unabhängig von externen Ratings bewerten können.
Die Gesetzesvorlage wurde von allen Vernehmlassungsteilnehmern (Liechtensteiner Bankenverband, Liechtensteiner Anlagefondsverband, Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung, Verein unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein, Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, Datenschutzstelle und Finanzmarktaufsicht Liechtenstein) ausdrücklich unterstützt. Die FL-Landtagsfraktion befürwortet die Gesetzesvorlage und wir sind für Eintreten. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne möchte ich seitens der Regierung ein paar einleitende Anmerkungen zu dieser Gesetzesvorlage machen.Mit dieser Vorlage wird das UCITS-Gesetz abgeändert und die sogenannte UCITS-V-Richtlinie umgesetzt. Diese Richtlinie konzentriert sich auf drei Regelungsbereiche: - das Risikomanagement und dabei vor allem auch die Vergütungsgrundsätze und die Vergütungspraktiken,
- auf die Verwahrstellen und
- auf die Sanktionen.
Alle Neuerungen sind auf eine Verstärkung des Anlegerschutzes ausgerichtet. Im Übrigen werden die Befugnisse der Aufsichtsbehörden verstärkt und deren Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen EWR-Staaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden besser koordiniert. Mit der Umsetzung einer weiteren EU-Richtlinie 2013/14/EU soll vermieden werden, dass sich Verwaltungsgesellschaften bei der Risikobewertung übermässig auf externe Ratings von Ratingagenturen abstützen. Der Übernahmeprozess aller EU-Richtlinien, die in diesem Gesetz umgesetzt werden in das EWR-Abkommen, ist noch nicht abgeschlossen. Die Gesetzesvorlage dient also in erster Linie der Schaffung einer konformen, nationalen Rechtsgrundlage, die den für Liechtenstein verbindlich werdenden EU-Richtlinien voll und ganz entspricht und welche als Umsetzungsgesetz gilt, sobald der EWR-Übernahmeprozess abgeschlossen ist. Wie bisher unter der UCITS-IV-Richtlinie, die in unserem Gesetz von 2011 ordnungsgemäss umgesetzt wurde, soll damit eine uneingeschränkte, grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sichergestellt werden. Es handelt sich hierbei um einen wesentlichen Geschäftsbereich der Liechtensteinischen Fondsindustrie, welche auf europakonforme Rechtsgrundlagen und den entsprechenden Marktzugang angewiesen ist. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieser Vorlage.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir befinden über Eintreten. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung über die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren durch Artikelaufruf vor.Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 und 31 bis 34 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 und 31 bis 34 stehen zur Diskussion.
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Art. 10 Abs. 4, 6 und 9 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 14 Abs. 2 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
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Art. 15 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 4 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 4 und 6 stehen zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich habe hier eine Frage, die auf die 2. Lesung oder allenfalls heute schon beantwortet werden kann zu Bst. m. Hier wird im Rahmen eben dieses Artikels, der sich mit den Vergütungsgrundsätzen befasst, normiert: «Verlässt der Angestellte die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersvorsorgeleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Bst. i genannten Instrumente zurückbehalten.» Unter Bst. i genannte Instrumente, das sind dann eben diese Fondsanteile des Fonds, der durch diesen Angestellten gemanagt wurde. Hier frage ich mich einfach, wie das zu verstehen ist - «freiwillige Altersvorsorgeleistungen»? Sind hier die Altersvorsorgeleistungen gemeint, die über die gesetzliche Mindestanforderung des BPVG hinausgehen? Und falls ja, stelle ich mir das noch kompliziert vor, wie das gemacht würde. Wenn da eine grosszügige Pensionskasse ist, die Leistungen beinhaltet, die über das BPVG hinausgehen, und man dann hier diesen Teil in Fondsanteilen zurückhalten wollte, wenn der Mitarbeiter eben das Unternehmen verlässt. Also das ist mir nicht klar, auch das Verhältnis zum BPVG oder vielleicht ist ja eben auch unter «freiwillige Altersvorsorgeleistungen» ganz etwas anderes gemeint und dann würde mich interessieren was. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Wir werden diese Frage auf die 2. Lesung detailliert abklären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 21 Abs. 3a wird aufgerufen.
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Art. 23 Abs. 1, 1a und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Überschrift vor Art. 26 wird aufgerufen.
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Art. 29 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 35a bis 35h werden aufgerufen.
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Art. 35a bis 35h stehen zur Diskussion.
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Art. 49 Bst. d wird aufgerufen.
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Art. 49 Bst. d steht zur Diskussion.
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Art. 51 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 53 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 54 Abs. 6 wird aufgerufen.
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Art. 71 Abs. 1a und 2a werden aufgerufen.
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Art. 80 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4a stehen zur Diskussion.
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Art. 111 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 111 steht zur Diskussion.
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Art. 112 Abs. 1 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 112 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
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Art. 115 Abs. 3a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 117 Sachüberschrift und Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 118 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 123 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 123 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Art. 126 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 126 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 128 Abs. 2 Bst. a, g und h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 128 Abs. 2 Bst. a, g und h stehen zur Diskussion.
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Art. 129 Abs. 2 Bst. g bis k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 129 Abs. 2 Bst. g bis k stehen zur Diskussion.
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Art. 129a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 129a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 133 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 133 steht zur Diskussion.
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Artikel 133 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Artikel 133 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b stehen zur Diskussion.
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Artikel 138 Abs. 1a 3 Einleitungssatz und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Artikel 138 Abs. 1a 3 Einleitungssatz und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 143 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 bis 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 143 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 bis 7 stehen zur Diskussion.
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. In dieser Bestimmung ist eine Verweiskorrektur vorzunehmen: Die Verweise auf Abs. 1 und Abs. 2 beziehen sich jeweils auf Art. 143a UCITS-Gesetz und nicht auf Art. 143 UCITS-Gesetz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 143a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 143b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 143b steht zur Diskussion.
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Art. 143c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 143c steht zur Diskussion.
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Art. 145 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 145 steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Hier geht es ja darum, dass Sanktionen veröffentlicht werden, beispielsweise wenn eine Busse ausgesprochen wurde. Dann in Abs. 2 wird geregelt, dass sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre, dann kann unter anderem diese Veröffentlichung auch in anonymisierter Form erfolgen. Hier frage ich mich, was ist die Definition für «unverhältnissmässig», respektive liesse sich die unter anderem auch an einer Betragsgrenze festmachen? Also meiner Meinung nach, wenn es um eine, jetzt in diesem Zusammenhang hier, Bagatellbusse ginge, CHF 500 Busse, wäre das für mich nicht verhältnismässig, dann auch die Identität preiszugeben. Hingegen, wenn das eine wesentliche Busse ist, dann wird das sinnvoll und notwendig sein. Einfach die Frage dann vielleicht auf die 2. Lesung, ob man hier diese Unverhältnismässigkeit auch definieren kann, in Form von Betragsgrenzen bei den Bussen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden diese Bestimmung für die 2. Lesung nochmals überprüfen, insbesondere auch aufgrund des am 18. September 2015 von der ESMA publizierten Final Reports für einen technischen Standard betreffend Strafen und Massnahmen unter der UCITS-Richtlinie. In diesem Zusammenhang werden wir auch Ihre Frage nochmals einer Prüfung unterziehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 146 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 146 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 146a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 146a steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ja, hier geht es um eine Whistleblowing-Regelung. Wir hatten diese Frage auch schon im Zusammenhang mit anderen Gesetzen. Ich möchte hier, wie damals schon, bestätigt wissen, dass im Fall, wenn Meldungen anonym erfolgen, hier keine Verpflichtung besteht, dass die FMA anonyme Meldungen auch weiterverfolgen muss; weil solche Whistleblowing-Regelungen haben immer auch ein gewisses Missbrauchspotenzial. Und leider ist es nun mal so, dass nicht in jedem Unternehmen nur zufriedene Mitarbeiter arbeiten und manchmal auch versucht wird, einem Unternehmen einfach ungerechtfertigterweise zu schaden. Es soll schon auch hier - natürlich unter Wahrung der Anonymität gegenüber dem Beschuldigten - nicht möglich sein, anonym gegenüber der FMA zu bleiben. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Anhang Ziff. I Unterziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang Ziff. I Unterziff. 2 steht zur Diskussion.
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Anhang Ziff. II Unterziff. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang Ziff. II Unterziff. 8 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Zu den Übergangsbestimmungen in Abs. 3 wird gesagt, dass, «wenn Verwaltungsgesellschaften oder selbst verwaltete Investmentgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Einrichtung, die die Anforderungen nach Art. 32 Abs. 2 nicht erfüllt», bestellt haben, so kommen diese in den «Genuss» einer Übergangsfrist bis 18. März. Und hier meine Frage: Was ist hier mit «Einrichtung» gemeint? Sind hier auch beispielsweise eben Banken gemeint, sind die hier drin oder nicht? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Art. 3 der Übergangsbestimmungen entspricht der Übergangsbestimmung in der Richtlinie, die übernommen werden musste. Allerdings ist festzuhalten, dass sie in Liechtenstein keine praktische Relevanz haben wird. In Liechtenstein sind ausschliesslich Banken Verwahrstellen im Sinne des Gesetzes und erfüllen die Bedingungen für Art. 32 Abs. 2. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Wenn ich Sie eben richtig verstanden habe, dann sind hier in diesem Begriff «Einrichtungen», Banken nicht gemeint und dann stellt sich mir hier wiederum die Frage - auch wenn sie jetzt hier in Liechtenstein nicht relevant ist - warum eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Verwahrstellen betreffend Übergangsfrist angewendet wird. Das heisst, wenn ich eine Bank bin, dann gibt es keine Übergangsfrist, hingegen wenn ich eine solche Einrichtung bin oder eben in Liechtenstein jetzt wäre, dann bekäme ich eine Übergangsfrist. Das erscheint mir doch erklärungsbedürftig. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Ich werde diesen Punkt gerne für die Stellungnahme klären lassen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Beim Inkrafttreten, Punkt 3, da bin ich einfach über die Formulierung gestolpert, die da heisst: «... gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme ...» «Gleichzeitig mit dem Beschluss», ich weiss nicht, vielleicht ist das rechtlich korrekt, aber ich hätte da ein «und» gesetzt zwischen «Richtlinie 2010/78/EU Ziff. III Bst. c» und «gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend». Das ist ein Detail.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für den Hinweis. Wir werden prüfen, ob dieses Wort sinnvollerweise rein kommt oder nicht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die abänderung des finanzmartkaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2a Bst. b Einleitungssatz, Bst. c und d Unterbst. ee werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2a Bst. b Einleitungssatz, Bst. c und d Unterbst. ee stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Vielen Dank. Damit haben wir beide Vorlagen in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 19 erledigt. -ooOoo-