Abänderung des Baugesetzes (Nr. 95/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir fahren mit den Beratungen fort. Bevor wir zu Traktandum 21, Abänderung des Baugesetzes, kommen, wird Frau Regierungsrätin Amann-Marxer eine kurze Information über die soeben abgehaltene Pressekonferenz geben.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie ich soeben in der Medienkonferenz informiert habe, möchte ich hier zeitnah auch dem Landtag einen Überblick geben über die Situation bei der Turnhalle Schulzentrum Mühleholz II. Wir haben die Medien orientiert, dass eine vorübergehende Schliessung der Turnhalle vorgenommen wurde. Nach dem Schadenfall bei der Turnhalle der Weiterführenden Schulen Triesen im letzten Jahr wurden alle staatlichen Turnhallen und Hallenbäder einer ausserordentlichen Prüfung und Nachrechnung unterzogen. Im Zuge dieser Überprüfungen wurden beim Schulzentrum Mühleholz II in Vaduz statische Probleme festgestellt, und zwar dann, wenn ausserordentliche Lasten anfallen, wenn zum Beispiel Extremschneemengen zur normalen Nutzung hinzukommen würden. Diese statischen Probleme wurden mittlerweile auch durch ein Zweitgutachten bestätigt. Wir haben nach Erhalt des Gutachtens heute Morgen früh die Turnhallen vorsorglich geschlossen. Es handelt sich um eine Dreifachturnhalle. Es besteht und bestand keine unmittelbare Gefahr für die Schüler und Schülerinnen oder für andere Nutzer. Es handelt sich um eine vorsorgliche Schliessung. Zur Chronologie: Ende 2014, nach dem Schadenfall in Triesen, wurde ein Prüfstatiker mit der Prüfung sämtlicher Turnhallen und Schwimmbäder im Besitz des Landes beauftragt. Im Mai 2015, nach der Prüfung der Unterlagen und ersten Abschätzungen, wurden Materialproben bei SZM II entnommen. Diese wurden von einem Labor analysiert. Im August 2015 musste aufgrund der Ergebnisse der Materialuntersuchungen und der Berechnungsresultate davon ausgegangen werden, dass bei Extremschneefall zum Beispiel ein Problem bestehen könnte. Im August 2015 wurde daher eine Zweitmeinung beauftragt, und der Stand heute ist: Die Zweitmeinung hat die Ergebnisse bestätigt. Wir haben Notfallmassnahmen eingeleitet, die Turnhalle wurde heute Morgen geschlossen. Es wurde mit dem Schulamt und dem LOC Kontakt aufgenommen und auch mit den Schulleitungen bezüglich des Turnunterrichtes der Schülerinnen und Schüler und auch der Nutzung durch die Sportvereine. Der Prüfstatiker hat zusammen mit Experten ein Konzept für das Anbringen der Stützmassnahmen entwickelt. Ziel ist die Anbringung von Stützmassnahmen in der Turnhalle in den Herbstferien. Das kann in den Herbstferien ziemlich sicher bewältigt werden. Hingegen wird es längere Zeit dauern, ein Sanierungskonzept auszuarbeiten. Wir möchten die Stützmassnahmen in der Turnhalle einfach in den Ferien nach Möglichkeit fertigstellen - es handelt sich um Stahlstützen -, dass wir dann vor dem Wintereinbruch gerüstet sind. Es handelt sich um aufwendige Arbeiten. Teilweise müssen die Böden geöffnet werden. Dann ist mir einfach noch wichtig festzuhalten, dass nach dem Ereignis in Triesen sämtliche Hallen des Landes überprüft worden sind. In Triesen wurde aufgrund einer optisch sichtbaren Veränderung der Turnhalle bei einer Routinekontrolle festgestellt, dass da etwas nicht in Ordnung ist, weshalb dann eine Überprüfung stattfand und auch die Fehler und Schäden entdeckt wurden. Daraufhin haben wir alle Hallen im Land überprüfen lassen; und die Schadhaftigkeit in Vaduz, das heisst die Gefährdungssituation in Vaduz, hätte von Auge nicht erkannt werden können, das brauchte Nachberechnungen. In diesen Sinne war es wohl wichtig, dass im ganzen Land Nachberechnungen stattgefunden haben. Wir sind mit den Nutzern und Interessierten, also mit dem LOC und mit dem Schulamt und den Schulleitungen, im Kontakt, um Nutzungsmöglichkeiten für den Turnunterricht und die sportliche Betätigung zu finden. Es wurden neben der Nutzung von anderen Hallen, soweit es möglich ist, auch schon weiter gehende Möglichkeiten ange-dacht. Ich denke, zum jetzigen Zeitpunkt ist es jedoch zu früh, darüber zu sprechen, weil die finanziellen Auswirkungen noch nicht ganz klar sind - also die Kosten für solche Ersatzmassnahmen nicht ganz klar sind - und auch die technische Machbarkeit noch nicht vollständig abgeklärt wurde. Aber wir sind, ich denke, positiv eingestellt, dass da eine Möglichkeit sich ergeben wird. Zu gegebener Zeit werden wir weiter informieren. Nach dem Ereignis in Triesen wurden auch die Gemeinden informiert und es wurde ihnen empfohlen, auch ihrerseits Abklärungen für die Gemeindebauten zu treffen. Diese sind, soweit ich informiert bin, derzeit im Gange. Das ist der Stand der Dinge heute.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Frau Regierungsrätin. Ich möchte jetzt aber nicht auf eine grosse Diskussion einsteigen, sondern wollte lediglich ermöglichen, dass Sie diese Informationen erfahren.Abg. Eugen Nägele
Ich werde keine Diskussion anfangen, aber ich danke der Frau Regierungsrätin für die Information. Ich hätte eine Bitte für Eltern, die die Abkürzungen SZM I und SZM II nicht kennen. Könnten Sie nicht die beiden Gebäude beschreiben und unterscheiden, damit es klar ist, welches Gebäude hier gemeint ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Es handelt sich beim SZM II um das Schulzentrum Mühleholz II, das heisst, es ist der neue Bau, der 2008 im Oktober eröffnet wurde. Es handelt sich nicht um das ursprüngliche, «ältere» Gymnasium.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit möchte ich mit den Traktanden fortfahren und zu Traktandum 21 übergehen: Abänderung des Baugesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 95/2015 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Andreas Heeb
Die Abänderung des im Jahre 2009 in Kraft getretenen Baugesetzes ist notwendig, da seither einige Mängel aufgetreten sind. Die im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Änderungen zu den planungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen sind durchwegs plausibel erklärbar und zum grössten Teil auch positiv zu bewerten. Ein Eintreten auf die Vorlage ist von Seite der Freien Liste aus unbestritten.Zu drei zentralen Elementen möchte ich noch Folgendes erwähnen: Die Vereinheitlichung bei Einfriedungen und Stützmauern durch die Regel «Abrücken um das Mehrmass» ist begrüssenswert. Ich denke, damit ist ein sinnvolles Mittelmass zwischen Schutz der Privatsphäre durch einen entsprechenden Sichtschutz und Bewahrung der nachbarlichen sowie der öffentlichen Interessen gegeben. Die sogenannte Mehrmass-Regel hat sich auch in der Vergangenheit bewährt. Wie ausgeführt, ist eine Vereinheitlichung der verschiedenen Varianten, sei es bei Einfriedungen oder Stützmauern, sehr sinnvoll, da die optischen Auswirkungen dieselben sind, und zu begrüssen.Auch die auf Anregung der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung vorgeschlagene Neuregelung bei der Bemessung der massgeblichen Gebäudehöhe unterstütze ich. Der sogenannte Rücksprung, die Versetzung der Attikageschosse im Winkelprofil von 45 Grad gegenüber der Fassade, ist architektonisch sehr einschränkend und verfehlt seine Wirkung, wie mit den Illustrationen in den Beilagen gut aufgezeigt wird: Die Giebeldachvariante wirkt viel massiver als das Gebäude mit möglichem Attikageschoss mit einem Drittel beziehungsweise zwei Drittel fassadenbündigem obersten Geschoss und den ausgenommenen Eckpunkten in der vorgeschlagenen Variante.Ein Unbehagen empfinde ich jedoch bei der Deregulierung der Kontrolle der Bauten. Ich kann durchaus nachvollziehen, dass hier bei Verzicht auf die Bauschlussabnahme an dringend nötigem Personal eingespart werden kann. Aber können alle Mängel oder absichtlichen Übertretungen bei der Rohbaukontrolle rechtzeitig festgestellt werden? Es heisst im Bericht und Antrag, dass die jahrzehntelange Praxis gezeigt hat, dass kaum Abweichungen von genehmigten Plänen vorgenommen worden sind. Dies ist auch sehr zu begrüssen. Aber wird es auch so bleiben, wenn die Bauschlussabnahme nurmehr per Stichprobe durchgeführt wird? Wird schliesslich das geltende Gesetz auch entsprechend vollzogen? Des Weiteren haben Stichproben auch immer einen Anstrich von Ungleichheit und Willkür. Ich sehe den positiven Aspekt dieser Änderung durchaus, bin ihr jedoch kritisch gegenüber eingestellt. Des Weiteren möchte ich noch einige Punkte hervorheben und zum Teil Anmerkungen anbringen: Sehr begrüsse ich auch die Neuerung, dass in einem Überbauungsplan die Anzahl Abstellplätze reduziert werden kann (Art. 22 Abs. 2 und 3 Bst. f), gerade wenn eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr besteht. Um die Zunahme des Individualverkehrs zu senken, ist dies auch verkehrspolitisch eine sehr positive Massnahme. Des Weiteren ist die Aufnahme von Art. 38a zu verkehrsintensiven Einrichtungen, das heisst Bauten und Anlagen, die mehr als 1'000 Motorfahrzeugfahrten pro Tag generieren, sehr erfreulich: Dem Verursacherprinzip entsprechend sollen zusätzliche Kosten durch intensiven Verkehr induzierende Bauten und Anlagen von den Eigentümern übernommen werden. Ich würde hier sogar Bauten und Anlagen, die weniger als 1'000 Motorfahrzeugfahrten generieren, bereits als verkehrsintensiv bezeichnen und den Richtwert nach unten setzen. Diese Zahl von 1'000 Fahrten stelle ich zur Diskussion. Des Weiteren: Wie steht es mit Schwerverkehr? Wird hier ein Unterschied gemacht? Schwerverkehr beansprucht die Infrastruktur bekanntlich stärker.Aus energietechnischer Sicht ist zu begrüssen, dass in Art. 47 Abs. 7 Bst. c die zusätzliche Dämmstärke von 25 Zentimetern auch auf die Dachkonstruktion erweitert wird. In Anbetracht, dass über das Dach am meisten Wärme verloren geht, ist diese Änderung sehr sinnvoll. Auch dass energetische Sanierungen allgemein bei der Berechnung des massgeblichen Gebäudeabstands (Art. 49 Abs. 2) zu privilegieren sind, ist zu begrüssen.Zum Schluss würde mich noch interessieren, warum die Planungskommission seit 2009 nie einberufen wurde. Ein externes Beratungsgremium, das die Regierung in Fragen betreffend Gesellschaft, Wirtschaft, Zukunft des Landes, regionale Zusammenarbeit und Umweltthemen etc. beratend unterstützt, klingt nach einer äusserst wichtigen Kommission. Gerade zu nach einer «Über-Kommission», die viele der wichtigsten Themen interdisziplinär betrachtet. Aus welchen Überlegungen heraus wurde diese Kommission, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, nicht mehr einberufen? Welche Arbeitsgruppen mit welchen Beteiligten haben diese ersetzt? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich danke der Regierung für die Vorlage dieses Berichts und Antrags. Grundsätzlich bin ich anlässlich der Debatte über die Postulate in Sachen der Energieeffizienz vor rund eineinhalb Jahren durch die Stellungnahme der Regierung davon ausgegangen, dass das Baugesetz vertiefter und erweitert behandelt wird. Dem ist nicht so, aber ich werde in erweitertem Umfang Fragen stellen. Die Regierung schreibt im Bericht und Antrag, dass seit 2008 das Amt für Bau und Infrastruktur als zentrale Baubehörde verschiedene Zuständigkeiten von den Gemeinden übernommen hat und seither allein für den Vollzug des gesamten Baurechts zuständig ist. Das im Gesetz 2008 verankerte Koordinationsverfahren, in welchem die Gemeinden und massgebliche entscheidungsbefugte Stellen im Rahmen der Bewilligungen von Bauansuchen miteinbezogen wurden, habe sich überwiegend bewährt. Ich bin der Meinung, dass die Regierung mit dem Koordinationsverfahren mit den Gemeinden nicht wirklich zufrieden ist. «Überwiegend bewährt» heisst: nicht gerade sonderlich gut. Deshalb hätte ich erwartet, dass diesbezüglich Verbesserungen angedacht worden wären.Die wenigen Revisionsvorschläge betreffen die massvolle Deregelierung beziehungsweise Liberalisierung der Baukontrollen, welche im Fokus die Entbürokratisierung und die Stärkung der Eigenverantwortung zum Ziel haben, diese begrüsse ich im Besonderen. Auch die weiteren Anpassungen, wie sie vorgeschlagen sind, sind begrüssenswert.Da sich meine Fragen und Anregungen nicht ausschliesslich auf die von der Regierung vorgeschlagenen Artikel beziehen, werde ich einige Fragen in der Eintretensdebatte und einige in der Lesung einbringen. Ich komme zur Struktur der Planungsinstrumente: Die Regierung umschreibt auf den Seiten 9 bis 12 die planungsrechtlichen Bestimmungen. Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass die Gemeinden die im Baugesetz verankerten Planungsinstrumente Richtplan, Überbauungsplan und Gestaltungsplan verstärkt zur Lenkung siedlungsbaulicher Entwicklungen nutzen. Die Regierung gibt auf Seite 10 vor, dass der eigentliche Plan des Überbauungs- und Gestaltungsplanes «aus einem Blatt, einer Plankarte sowie einer Legende» besteht. «In diesem Plan sind in der Regel die Baulinien, die zulässigen Höhen, die massgebliche Kote der Höhenbemessung, die Ein- und Ausfahrten sowie die Zugänge eingezeichnet. Ergänzend und zum besseren Verständnis können Beilagepläne die gesamte Bebauung, insbesondere bei Gestaltungsplänen, visuell besser darstellen.» Hier stellt sich die Frage, wer diese Grundlagen liefern muss. Verstehe ich richtig, dass die Gemeinde gemäss Art. 10 und fortfolgende die vorgängig erwähnten Planungsinstrumente, auf den Seiten 9 bis 12 beschrieben, namentlich die Sonderbauvorschriften, Überbauungs- und Gestaltungsplan, den Planungsbericht, vorgängig der Planauflage dem Bauwerber bereitstellen muss? Wenn dem so ist, dass die Gemeinden bei Erlass der Bauordnung und des Zonenplanes eben die Räume definieren, welche einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan benötigen, dann fehlen hier noch die Fristen, in welchem Zeitraum die Gemeinden diese Grundlagen zur Verfügung stellen müssen. So habe ich eine Bauordnung der Gemeinde Eschen herbeigezogen, und hier wird auch in der Begrifflichkeit von einem Überbauungsrichtplan gesprochen. Also wenn ich die Planungsinstrumente gemäs Art. 5 betrachte, dann ist dieser Begriff nicht im Gesetz erwähnt. In der Bauordnung wird dann auch geschrieben: «Grundlage für die Ausarbeitung eines Überbauungsplanes ist in der Regel das Vorliegen eines Überbauungsrichtplanes.» Und im weiteren Absatz steht dann drin: «Die Kosten privater Überbauungspläne werden von beteiligten Grundeigentümern getragen.» Im gleichen Absatz steht dann auch: «Überbauungspläne haben eine hohe siedlungsbauliche und architektonische Qualität auszuweisen und das Orts- und Landschaftsbild zu verbessern.» Diese Bauordnung wurde 2002 durch die Regierung genehmigt, und hier stellt man sich dann eben die Frage, wer eben diese Planungsinstrumente zur Verfügung stellen muss. Ist damit der Bauwerber beauftragt oder in der Pflicht, oder ist das ausschliesslich die Gemeinde, die das zur Verfügung stellen muss? In Art. 13 dieser Bauordnung wird dann auch noch geschrieben: «Zonen mit Planungspflicht. Die Gemeinde kann Bauzonen bezeichnen, für welche vorgängig der Überbauung ein Überbauungsrichtplan oder Überbauungsplan zu erstellen ist.» Im nächsten Absatz steht dann: «Vor Genehmigung dieser Spezialplanungen darf in diesen Gebieten nicht gebaut werden, es sei denn, der Nachweis könne erbracht werden, dass die zu realisierenden Bauvorhaben die nachfolgende Spezialplanung nicht behindert.» Also hier ist dann auch eben die Möglichkeit, dass dann hier faktisch Bausperren enthalten sind. Ich bitte einfach, die Rechtlichkeit hier zu klären.Ich komme jetzt zu der Begrifflichkeit: Auf Seite 11 verweist die Regierung auf den Planungsbericht als Begrifflichkeit im Rahmen einer jüngsten Rechtsprechung. Da stellt sich mir die Frage: Wieso wird dieser Begriff in die Definition in Art. 2 und 5 nicht aufgenommen? In Art. 5 sind die Planungsinstrumente aufgelistet. Weitere Frage: Sind Sonderbauvorschriften auch Planungsinstrumente? Ich komme zu einem weiteren Thema: Gebühren. In Art. 11 des Baugesetzes wird die Bauordnung abgehandelt. Die Gemeinden erlassen eine Bauordnung und einen Zonenplan. In Art. 11 gibt es keinen Verweis auf die Gebührenregelung. Haben die Gemeinden keinen gesetzlichen Rahmen, was Gebühren betrifft? Sind folgende Gebühren gesetzeskonform? Ich zitiere aus einem Gebührenreglement einer Gemeinde: «Die Prüfung und Beurteilung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen wird nach dem effektiven Aufwand verrechnet.» Im Nachsatz steht auch, dass die Kosten vertraglich zu regeln sind. Hier hätte ich von der Regierung gerne gewusst, ob ein Kostenaufwand «nach dem effektiven Aufwand» überhaupt zulässig ist und, wenn ja, in welchem Rahmen noch von einer Gebühr gesprochen werden kann. Bei den heutigen Grundstückspreisen und Baukosten sind die Bauherren zu schützen. Eine zeitliche und finanzielle Verlässlichkeit muss der Gesetzgeber gewährleisten. Ich bitte hier die Regierung im Sinne der Gebühren, auch dies detailliert zu erläutern. Dann mache ich einmal vorgängig Schluss, ich werde später dann noch weitere Aspekte einbringen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich danke der Regierung für den ausgearbeiteten Bericht und Antrag und möchte noch ein paar Sachen ausführen. Zum einen, dass weniger Kontrollen gemacht werden sollten, das kann ich begrüssen. Ich finde das gut. Ich denke auch, das kann man von so einer Berufsgruppe verlangen, dass sie für ihre Werke geradesteht. Andere Berufsgruppen machen das auch und mit den Stichproben sollte das eigentlich reichen. Ich denke, das ist eine gute Entbürokratisierung, wenn die Eigenverantwortung hier stärker gewichtet wird und stärker genutzt wird. Ergänzend möchte ich noch sagen zum aktuellen Baugesetz: Wie aktuelle Fälle der jüngeren Vergangenheit gezeigt haben, sind die Kompetenzen und Zuständigkeiten beim Vollzug des Baurechts nicht eindeutig geregelt. Es wäre Aufgabe dieser Revision, die offensichtlich unterschiedlichen Sichtweisen des Baugesetzes und des Gemeindegesetzes zu dieser Thematik abzustimmen. Zielführend vor allem, und das ist jetzt wichtig, dass auch der Vollzug eindeutig festgelegt ist, wer insbesondere bei ortsplanerisch relevanten Fragen die Entscheidungskompetenz hat. Eine besondere Problematik in der Gemeinde Triesenberg stellen die Strassenabstände in Gebieten mit grosser Hangneigung oder in Gebieten mit alten Siedlungsbeständen dar. Im Rahmen der Baugesetzrevision ergab sich eine Verschärfung dahingehend, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 des alten Baugesetzes zum Beispiel bei Bauten am Hang aus Gründen der Strassenraumgestaltung sowie zur Einhaltung von Baufluchten reduzierte Strassenabstände gestattet oder vorgeschrieben werden konnten. Die Option einer Abweichung bei Bauten am Hang ist mit dem neuen Gesetz entfallen. Diese neue Regelung stellt eine erhebliche Erschwernis für eine Berggemeinde dar. Es ist illusorisch, Überbauungs- und Gestaltungpläne für einen beträchtlichen Teil des Strassennetzes von Triesenberg zu erstellen. Insofern wäre die Wiedereinführung der alten Regelung sehr zweckdienlich. Weitere Punkte bringe ich dann bei der Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, Danke für das Wort. Auf der Seite 5 dieses Berichts und Antrags steht: «Die mit dem neuen Gesetz gemachten Erfahrungen haben dennoch einen gewissen Anpassungsbedarf aufgezeigt. Diesem soll mit der gegenständlichen Vorlage begegnet werden.» Die Abänderungen in diesem Bericht und Antrag beruhen auf gemachten Erfahrungen in der Praxis, und diese Art der Überarbeitung finde ich gut. Ich möchte das ausdrücklich festhalten. Ich bin für Eintreten, möchte aber einige grundsätzliche Bemerkungen zum Bericht und Antrag machen.Die 1. Lesung der Totalrevision des Baugesetzes fand am 24. Oktober 2008 statt, also ziemlich genau vor sieben Jahren. Beim Lesen des Protokolls vom 24. Oktober 2008 ist mir ein Thema immer wieder aufgefallen. Eines der Hauptanliegen, das immer wieder vorgebracht wurde, war die Regelung von klaren Zuständigkeiten und die Straffung der Bewilligungsverfahren. Das Hochbauamt wird zur zentralen Baubehörde, mit weitreichenden Kompetenzen. Die Effizienz dieser Behörde soll sich durch schnellere und direktere Abwicklung des ganzen Baubewilligungsverfahrens auszeichnen. Kurzum: Ein Ansprechpartner, ein Baubescheid. So lautet eine Erwartung, die ich hier zusammenfassend wiedergebe.Es wurden aber auch Bedenken geäussert: Anstatt bei der Gemeinde ist neu ein Baugesuch beim Hochbauamt einzureichen. Ob dies eine Vereinfachung im Ablauf darstellt, wird dann die Erfahrung zeigen. Die intensive Mitarbeit der Gemeinden im ganzen Entscheidungsprozess erfolgt nach wie vor.Ein Abgeordneter formulierte seine Bedenken so: «Halte ich mir die administrativen Abläufe vor Augen, so werden die Gemeinden genau so - wie bis anhin - Bauakten anlegen, Baubewilligungen bearbeiten und Korrespondenzen führen müssen».Auf die 2. Lesung würde mich die Analyse der heutigen Situation sehr interessieren. Hat das neue Gesetz zu einer Vereinfachung des Verfahrens geführt? Sind die Erwartungen, wie oben erwähnt, erfüllt worden? Falls nein, sind die Bedenken Wahrheit geworden?Der letzte Abschnitt auf Seite 85 dieses Berichts und Antrags lässt indirekt vermuten, dass die Erwartungen nicht ganz umgesetzt werden konnten. Auf Seite 85 steht: «Bereits bei der Totalrevision des Baugesetzes im 2008 (Bericht und Antrag Nr. 112/2008) wurde darauf hingewiesen, dass durch die Kompetenzverschiebung von den Gemeinden zum Land und den dadurch gestiegenen Aufgaben eine zusätzliche Anzahl von drei bis vier Mitarbeitern notwendig ist. Es wurden jedoch nur zwei zusätzliche Sachbearbeiter angestellt.» Ansonsten wird in diesem Bericht die Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden nicht thematisiert. Und ich frage mich, warum. Es wäre für mich sehr interessant, auf die 2. Lesung zu wissen, wie die Regierung zu diesem Thema Stellung nimmt.Ein anderer Aspekt, der mir beim Studium dieses Berichts und Antrags aufgefallen ist, betrifft die Stellungnahmen der Gemeinden. Die Positionen scheinen mir praxisnaher, und oft streben die Gemeinden eine Vereinfachung an. Exemplarisch möchte ich die Seite 35 des Berichts und Antrags erwähnen. Dort haben die Gemeinden Triesen, Triesenberg, Schaan und Ruggell die Streichung des Planungsberichts bei Überbauungen vorgeschlagen. Die Regierung möchte das beibehalten. Ich werde dann bei Art. 21 auf das Thema zurückkommen. Diesen Aspekt erwähne ich, weil ich damit die Frage verbinde, ob die Regierung das Gesetz auch unter dem Aspekt Bürokratieabbau und Kostenreduktion betrachtet hat.Im Artikel «Preis der Regulierung» in der «Weltwoche», Nr. 36 vom 3. September, steht, dass es in der Schweiz im Baubereich 140'000 Gesetzes- und Verordnungsartikel gibt, die oft einzig Kosten verursachen. Nun muss ich klar gestehen, dass ich bei Weitem nicht alles glaube, was in der «Weltwoche» steht. Aber der Bund hat daraufhin eine Studie erstellt und festgestellt, dass durch staatliche Regulierungen den Unternehmen in der Schweiz jährlich etwa CHF 10 Milliarden Regulierungskosten entstehen. Es wäre also höchst spannend, zu erfahren, welche Regulierungskosten durch dieses Baugesetz entstehen und auf welche Artikel oder auf welche Verordnungen wir verzichten könnten. Es ist mir durchaus bewusst, dass diese Frage diese Diskussion bei Weitem übersteigt und diese Frage auch nicht beantwortet werden kann. Es wäre aber höchst interessant, zu erfahren, ob dieser Aspekt auf die 2. Lesung berücksichtigt werden könnte. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Insgesamt handelt es sich bei der vorliegenden Revision des Baugesetzes, im Baufachjargon ausgedrückt, um eine «Pinselrenovation» des im Jahr 2008 total revidierten Baugesetzes. Ein grosser Teil der Anpassungen wäre mitunter nicht erforderlich, wäre die damalige Vorlage sorgfältiger vorbereitet gewesen und die Vorlage anlässlich der Dezember-Sitzung 2008 bei Tage behandelt worden. Dies gereicht allerdings nicht der heute dossierverantwortlichen Ministerin Amann-Marxer zur Kritik. Vielmehr ist ihr und den zuständigen Behörden für die geleistete Arbeit zu danken.Einige grundsätzliche Gedanken im Sinne einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Vorlage sind aber dennoch anzubringen. Die gerne bemühte Deregulierung, Liberalisierung und Entbürokratisierung richtet sich nur auf den Vollzug der Kontrolle der Vorschriften, nicht aber auf die Vorschriften selbst. Der Eigenverantwortung und der Anwendung des gesunden Menschenverstandes wird auch in dieser Vorlage wenig Raum gegeben. Ein Musterbeispiel hierfür ist Art. 60. Der Heckenartikel lässt bei buchstabengetreuer Befolgung wohl keine Möglichkeit für eine situationsgerechte Handhabung, gerade in einem Sachverhalt, der in einer in der Regel wenig anspruchsvollen Situation nun wirklich Spielraum böte. Art. 61 regelt die erforderlichen Abstellplätze bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen. Während man im benachbarten Ausland versucht, Abstellplätze zu reduzieren beziehungsweise aus Siedlungen überhaupt zu verbannen, ist es bei uns nur als Ausnahme möglich, einen Abstell- oder Garagenplatz auf ein nicht anstossendes Grundstück in der Nachbarschaft zu verlegen. Dies als weiteres Beispiel wenigstens dafür, eine fernere Gesamtrenovation des Baugesetzes etwas offener zu gestalten.Nun vom Boden in die Höhe: Die planerischen Vorgaben für Attikageschosse sollten eigentlich bewirken, dass benachbarte Grundstücke durch Dachaufbauten in der Belichtung und Besonnung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden. Daher werden sie bis zu einer Maximalhöhe von 3,5 Metern bei der Berechnung des Grenzabstandes nicht berücksichtigt, sofern sie in einem 45-Grad-Winkel von der darunter liegenden Fassade zurückversetzt errichtet werden.Kann man wie neu vorgeschlagen ein Dachgeschoss zu einem nicht unbeträchtlichen Teil fassadenbündig ausbauen, wirkt es hinsichtlich Besonnung und Belichtung wie auch im Ortsbild wie ein Vollgeschoss und wäre auch als solches zu behandeln. In der Folge gälte es auch, dieses Vollgeschoss beim Grenzabstand zu berücksichtigen. Die neu vorgeschlagene Regelung führt den Schutz des Nachbarn ein gutes Stück weit ad absurdum und ist eine siedlungsplanerisch nicht unbedingt sehr durchdachte Lösung, bei der die Grundsatzfrage nach dem Wozu und Warum wohl nicht vorgängig geklärt worden ist oder sich mir zumindest nicht hinreichend erschliesst.Die Folgerung im vorliegenden Bericht und Antrag, dass die vorgeschlagene Lösung gegenüber der aktuell zulässigen Satteldach-Lösung für den Nachbarn keine Nachteile bringt, ist nur bedingt richtig. Ziel der Revision sollte es jedoch sein, allenfalls bestehende Missstände zu beheben und nicht auszuweiten. Die bis 1992 geltende Regelung der Messung der Gebäudehöhen bei Giebelfassaden brachte keine Benachteiligung des Flachdaches. Der «Sündenfall» fand bei der damaligen Baugesetzrevision statt und könnte auch wieder rückgängig gemacht werden.In terminologischer Hinsicht ist mir aufgefallen, dass der Austausch des Begriffs «Parzelle» gegen «Grundstück» relativ viel Platz einnimmt, wenngleich die Gefahr eines Missverständnisses oder eines Missbrauchs sehr gering ist. Es erstaunt aber, weshalb das Baugesetz nicht grundsätzlich auf Redundanzen und Ungenauigkeiten geprüft worden ist. So wurde beispielsweise Art. 42 Abs. 2 sprachlich angepasst, könnte aber grundsätzlich auch gestrichen werden, da dies Abs. 3 von Art. 42 ausreichend regelt.Zu Art. 71 Abs. 6 stellt sich mir die Frage, ob der Wiederaufbau ordnungsgemäss bewilligter Bauten tatsächlich verweigert werden kann, nur weil ein Baugrundstück nachträglich zum Beispiel dem «Übrigen Gemeindegebiet» zugeordnet worden ist, während es zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Baubewilligung noch gar keine Zonenplanung gab.Gerne ersuche ich die Regierung um eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragestellungen bis zur 2. Lesung und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage ein. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich bedanken für Ihre engagierten Voten, die auch sehr positiv die Arbeit der Regierung wertschätzen, und ich möchte Ihnen auch danken für die aufgeworfenen Fragen. Sie sind zum Teil grundsätzlicher Natur und wurden im Jahre 2008 und 2009 bei der damaligen grossen Revision des Baugesetzes teilweise, besonders jene, die der Abg. Eugen Nägele gestellt hat, eingehend diskutiert. Gerade die Frage danach, ob die Verlagerung der Umsetzung des Baurechts hauptsächlich und zentral zum Bauamt gehen soll, von den Gemeinden weg, oder ob - im Gegenteil dazu - die Gemeinden gestärkt werden sollten, wurde damals sehr intensiv diskutiert. Es fanden auch viele Präsentationen vom damaligen Amtsleiter und von damaligen Zuständigen in der Regierung in den Gemeinden statt. Und nach langen intensiven Diskussionen, Stellungnahmen, Vernehmlassungen kam dann eben die Regelung, die wir alle heute kennen. Nach meinen Kenntnissen und Rückmeldungen aus dem Amt beziehungsweise von den zuständigen Fachleuten hat sich die Regelung generell bewährt. Es ist zu einem Mehraufwand beim Amt für Bau und Infrastruktur gekommen, und die Gemeinden wurden mit den entsprechenden Aufgaben eben entlastet. Ziel war es und so war es auch angedacht, damals im Jahr 2008 und 2009, ich war damals im Landtag, habe mich damit auch befasst, dass bei den Gemeindebaubehörden, da die Aufgaben ja reduziert werden, die Mitarbeiter für andere Aufgaben herangezogen werden können beziehungsweise entlastet werden können. Die Stellen, die Sie erwähnt haben, beim Amt für Bau und Infrastruktur, die waren im Bericht und Antrag damals im Textteil erwähnt. Es wurde darauf hingewiesen, wie viele Mitarbeiter notwendig wären. Es wurde allerdings bei den Gesetzesartikeln nicht aufgenommen und deshalb ging das verloren. Und im Laufe der Zeit wurde eine Aufstockung gemacht, aber nicht in diesem Umfang. So sieht die Situation heute aus. Mit den heutigen Ressourcen können die Aufgaben bewältigt werden, allerdings bei den Baukontrollen und Baumissständen beziehungsweise illegale Bauten zu kontrollieren, ist das Amt Bau und Infrastruktur auf die Gemeinden angewiesen, die sind ja auch näher dran. Es wurden von den Abgeordneten verschiedene Fragen aufgeworfen. Was die grundsätzlichen Fragen betrifft des Abg. Eugen Nägele, aber auch einige Fragen des Abg. Manfred Batliner und des Abg. Christoph Wenaweser: Wir werden auf die 2. Lesung hin dazu Ausführungen machen. Sie haben, Herr Abg. Nägele, eine Analyse gewünscht, wie sich das entwickelt hat, weil im Bericht und Antrag zu wenig dazu geschrieben steht, wie sich die Lage nach der Revision entwickelt hat. Wir werden dazu einige weitere Ausführungen machen, aber wir werden keine Tiefenanalyse vornehmen können. Ich denke, das wurde auch bei der Vernehmlassung hierzu, zu dieser Abänderung, nicht infrage gestellt. Wenn ich jetzt ein bisschen systematisch vorgehen kann: Der Abg. Andreas Heeb hat die Planungskommission erwähnt. Warum wurde sie nicht einberufen? Sie wurde damals bei der grossen Revision 2008 und 2009 eingeführt. Offenbar bestand kein Bedarf, diese Planungskommission einzuberufen. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Amt für Bau und Infrastruktur im ständigem, regem Austausch mit allen Baubehörden der Gemeinden des Landes steht, dass Einzelkontakte stattfinden - sehr häufig und bei Bedarf -, dass aber auch institutionalisierte Zusammenkünfte, Gemeindebauführerkonferenzen, zusammen mit dem Amt stattfinden, dass auch mit der LIA ein reger Austausch stattfindet. Und es wurde einfach im Ministerium beziehungsweise im Amt kein entsprechender Bedarf festgestellt. Wenn sich Fragen ergeben, die sich vor allem aus dem praktischen Alltag ergeben, dann wird kurzfristig mit den Institutionen, die ich vorher genannt habe, kommuniziert. Auf Ihre Anregungen zu den Parkierungsmöglichkeiten beziehungsweise zu den Vorschriften in Bezug auf intensive Verkehrstätigkeit, verursacht durch Bauten, können wir vielleicht beim entsprechenden Artikel eingehen, wenn Sie dann nochmals ausführen wollen, wie sie sich eine Lösung dort vorstellen beziehungsweise eine Änderung dort vorstellen. Bei den Baukontrollen haben Sie Bedenken geäussert, dass diese vielleicht zu einem Missbrauch führen könnten, wenn sie nicht regelmässig stattfinden. Ich darf da auf die Seiten 22 und 23 des Berichts und Antrags verweisen. Dort wird ausführlich darauf eingegangen und es wird auch aufgezeigt, dass die Bauherrschaft und der Architekt sich vertraglich aneinander binden. Der Architekt tritt als Stellvertreter des Bauherren gegenüber den Behörden auf und hat auch gewisse Pflichten gegenüber dem Bauherr, die sich aus dieser Stellvertretung ergeben, zu erfüllen. Die Regierung sieht in den bisher regelmässig erfolgten Kontrollen eher eine Parallelfunktion, eine doppelte Funktion. Ich möchte darauf hinweisen, dass bei Mehrfamilienhäusern die Kontrollen dennoch stattfinden, also wir reden hier von Schlussabnahmen, die Rohbaukontrollen finden ohnehin statt. Aber die Schlussabnahmen finden nur noch bei Mehrfamilienhäusern statt, können aber stichprobenmässig auch bei Einfamilienhäusern stattfinden. Und ich denke, damit ist der Kontrolle Genüge getan. Ich darf noch darauf hinweisen, der Abg. Christoph Wenaweser hat es gesagt, dass das Liberalisierung genannt wird, dass es aber inhaltlich eigentlich wenig liberalisierend ist, sondern eher in der Umsetzung. Die Regierung denkt, dass es beidseitig ist. Es ist eine Entlastung für das Amt, es ist aber auch eine inhaltliche Liberalisierung bei manchen Regelungen. Das betrifft die Einfriedungen, die Stützmauern, da wird eine Erleichterung verschafft. Es wird auch bei den Baulinien eine gewisse Erleichterung verschafft und weiter bei der Gebäudehöhe. Sie haben die Diskriminierung der Flachdächer, wie die LIA das nennt, angesprochen und haben da moniert, dass es zu Einschränkungen für die Nachbaren vielleicht führen könnte. Da gebe ich Ihnen recht: Eine Liberalisierung aufseiten der Bauherrschaft bedeutet in der Regel eine Beeinträchtigung anderswo, sei es nun der Strassenraum oder das Nachbarrecht. Wir haben diese Regelung auf ausdrücklichen Wunsch der Liechtensteinischen Ingenieur und Architektenvereinigung aufgenommen. Wir sind davon ausgegangen, die Regierung ist davon ausgegangen, dass die bisherige Regelung halt ein bisschen althergebracht ist, als die Erstellung von Giebeldächern noch der Normalfall war. Was heute eben nicht mehr der Fall ist, und die Erstellung eines Flachdaches anstelle eine Giebeldaches soll nicht dazu führen, dass Einschränkungen bei der Ausführung oder beim Raum erfolgen.Zum Koordinationsverfahren mit den Gemeinden - der Abg. Manfred Batliner hat das angesprochen. Nach meinen Informationen gibt es beim Koordinationsverfahren mit den Gemeinden keine Probleme. Die Fristen, die dafür vorgesehen sind, können in der Regel eingehalten werden. Wir werden aber auf die 2. Lesung hin das noch genau prüfen und Ausführungen dazu machen. Zu den Planungsinstrumenten und den Gemeindebauordnungen beziehungsweise der Gebührenordnung der Gemeinde möchte ich einfach generell darauf hinweisen, dass es hier ja eine Kaskadenorganisation eigentlich gibt bei den Planungsinstrumenten, und die einen sind den anderen untergeordnet. Bei der Gebührenordnung der Gemeinde sehe ich überhaupt nicht die Zuständigkeit der Regierung oder des Landes, das wird im Autonomiebereich der Gemeinde sein. Wir werden das aber rechtlich abklären auf die 2. Lesung. Ich denke, ich habe die meisten Fragen, wenn auch nicht alle, damit beantwortet, und bitte, dann einfach bei der Artikellesung nochmals darauf einzugehen, wenn ich etwas vergessen habe, und präzise Ihre Fragen zu formulieren. Ich werde nach Möglichkeit antworten, beziehungsweise Abklärungen auf die 2. Lesung hin treffen. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für die Ausführungen. Ich muss da schon nochmals nachhaken. Ich bitte dann, wenn Sie die Klärungen vornehmen, auch die Fristen zu berücksichtigen. Ich möchte Ihnen jetzt einfach einmal ein Beispiel geben. Also wenn die Gemeinde eine Bauordnung erlässt und dann einen Zonenplan, dann hat sie die Möglichkeit, in einer Kann-Bestimmung Gebiete oder eben einzelne Grundstücke, Parzellen vorzusehen, dass da ein Überbauungsplan zugrunde gelegt wird, es ist aber auch möglich, in grösseren Gebieten einen Gestaltungplan zugrunde zu legen. Jetzt ist für mich die Frage, wer hat diesen Überbauungsplan und diesen Gestaltungsplan zugrunde zu legen? Von wem ist das die Aufgabe? Das möchte ich wissen. Ich lese dann eben in Bauordnungen von privaten Überbauungsplänen, also gibt es auch behördliche Überbauungspläne. Und das möchte ich geklärt haben, wer eben zuständig ist. Kann ich heute hingehen, indem ich schaue, ok, wo ist ein Grundstück, und da ist ein Überbauungsplan zugrunde gelegt, kann ich dann einfach der Gemeinde schreiben, sie soll mir bitte diese Grundlagen zur Verfügung stellen? Oder wie läuft das? Das möchte ich einfach geklärt haben. Und dann kommt die Gebührenregelung zum Tragen, ja, ist das eine hoheitliche Aufgabe, das heisst, die Gemeinde hat dies vollumfänglich zu tragen. Es gibt nämlich Beispiele, wo die Gemeinde sagt, ja, der Bauwerber soll diesen Überbauungsplan dann liefern. Nachher lässt sie das überprüfen und dann haben Sie CHF 51'000 Kosten. Das liegt auch in der Oberaufsicht der Regierung, dass hier eben diese Struktur für diesen Bauprozess eben funktioniert und auch stimmt. Und ich möchte auch geprüft haben, was die Begrifflichkeiten anbelangt. Überbauungsrichtplan, das kann ich nirgendwo nachlesen, was das ist und überhaupt und ob der überhaupt verwendbar ist. Und die Bauordnung ist ein Dokument hier, das von der Regierung genehmigt wurde. Also ich denke, dass das schon einigen Klärungsbedarf hat. Ich möchte Sie bitten, dann gleichzeitig mit der Beantwortung dieser Fragen auch schon Gesetzesvorschläge in diesen Bereichen, wenn es sie benötigt, eben mitzuliefern. Dann komme ich noch zu weiteren Artikeln, die noch nicht in dieser Vorlage behandelt worden sind. Hier habe ich zu Art. 35 zur Benützung des öffentlichen Grundes eine Frage. In Abs. 2 ist geregelt, dass Gesuche betreffend die Gemeindestrassen bei der Gemeinde einzureichen sind. Ich gehe davon aus, dass das Amt für Bau und Infrastruktur und nicht die Gemeinde eine Entscheidung fällt. Hier bitte ich um Klärung, ob es administrativ nicht effizienter wäre, dass die Gemeinde darüber entscheidet.Dann habe ich noch einen weiteren Punkt zu Art. 57: Der Art. 57 Abs. 1 schreibt vor, dass die Gemeinde die Grundzüge der Ortssiedlungs- und Architekturgestaltung im Rahmen ihrer Ortsgestaltung festzulegen hat. Was bedeutet dies für den Bauwerber, wenn diesbezüglich Umschreibungen fehlen? Kommt dann die Verwaltungspraxis oder die Meinung der Kommission zum Tragen? In Abs. 2 dieses Artikels heisst es, dass die Gestaltung architektonisch gut zu erfolgen hat. Ja, ich glaube, es gibt niemanden im Land, der irgendwo architektonisch schlechtes produzieren will. Also hier ist auch wieder die Begrifflichkeit - was heisst das? Das ist ja eine subjektive Frage, und das ist eben auch immer das Problem, wenn ich dann gerade überleiten kann zu eben den Kommissionen. Also ich bin hier nicht wie der Abg. Heeb für Beibehaltung der Kommission, sondern eben für die Verschlankung von Kommissionen, weil in Kommissionen halt oftmals auch Mitbewerber drinsitzen, dann geht eben dieses «architektonisch gut», dann kommt diese subjektive Sichtweise und dann stehen die Bauwerber mal an. Und diese Kommissionen werden eben von Regierung und Gemeinderat dann zu Rate gezogen und es ist dann eben die Frage und die Regierung ist dann halt auch oftmals geneigt dazu, eben die Kommissionen und ihre Sichtweise heranzuziehen, weil sie selbst auch nicht Spezialistin ist. Und hier denke ich auch, dass man bezüglich der Kommissionen, die hier in der Gesetzgebung aufgeführt sind, und auch bei den Gemeinden hier klare Regelungen festhalten muss. Ja, was haben sie denn zu beraten? Haben Sie nur über den Baukörper und die Freihalteflächen mit der Ortsbildsituation zu beraten, oder können sie auch mal einfach sagen, da würde ich jetzt noch ein Lift reinsetzen? Und ich denke, das geht doch nicht. Das wird aber gemacht. Und ich denke einfach, hier müssen wir in diesem Gesetz und auch in diesem Koordinationsverfahren, was ich eben gesagt habe, dass man sagt, es ist überwiegend gut, das ausschöpfen, was an Potenzial, an Verbesserungsmöglichkeiten vorhanden ist. Und ich möchte einfach beliebt machen, dass die Kommissionen hier einen Raster haben, nach dem sie Bewertungskriterien haben, und die abhandeln können und fertig. Und wenn Ihnen dann irgendwo bei der Platzierung eines Liftes gesagt wird, ja, hier müsste man noch einen zweiten Lift reinsetzen - das kann die Kommission ja nicht begutachten dürfen. Also man kann doch nicht die inneren Prozesse beziehungsweise Pläne begutachten und dann dem Eigentümer, dem Investor und dem Architekten diesbezügliche Auflagen machen und das eben dann allenfalls auch zurückweisen. Ja, das ist es einmal vorerst und dann werde ich mich noch zu einzelnen Artikeln dann melden. Aber ich möchte einfach bitten, diese nicht nur abzutun, dass das Gemeindeautonomie ist. Das geht nicht. Wir haben hier ein Baugesetz, wir sind dem Bauwerber verpflichtet, hier Verlässlichkeit eben gerade aufgrund von Kosten und Zeit und diesen Preisen, die wir haben, zu bieten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, ich möchte die Ausführung des Kollegen Batliner explizit unterstützen, was die Kommissionen anbelangt. Es wäre mir auch ein Anliegen, dass man die Qualität landesweit irgendwo vereinheitlichen kann, also nicht nur bei den Kommissionen, sondern auch bei den Bauverwaltungen und den Gemeinden. Da gibt es grosse Unterschiede. Wie man die Qualität und die Arbeitsweise ein bisschen vereinheitlichen könnte oder auch die Entscheidung, dass die in etwa dann gleich rauskommt, das wär mir auch ein Anliegen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, ich knüpfe gerade bei der Aussage bei der Abg. Judith Oehri an. Sie haben recht, es gibt da tatsächlich Unterschiede zwischen den Gemeinden, und diese sind bisher gewollt. Die Ausführungen des Abg. Manfred Batliner haben darauf hingewiesen, welcher Konfliktstoff darin liegt, dass das Ortsbild und die Bestimmungen zum Ortsbild bei den Gemeinden liegen, und es sind eben elf Gemeinden. Die Bestimmungen zum Baurecht, zur Umsetzung des Baurechtes, die hat man zentral zum Land verlegt im 2008, damit eben nicht jede Gemeinde irgendwie unterschiedliche Handhabungen und Regelungen treffen kann in ihrem Bereich. Aber das Ortsbild, das ist ausgesprochene Materie der Gemeindeautonomie. Ob das nun gut ist oder nicht gut ist, das kann man debattieren. Wenn ich richtig verstanden habe, wurden hier einzelne Artikel aus dem Baugesetz genannt, die gar nicht Gegenstand des Änderungsvorschlags sind, der hier vorliegt. Aber natürlich darf man auch über die geltende Gesetzeslage debattieren. Aber das Baugesetz ist sehr umfassend, wir können noch ganz viele neue Themen eröffnen hier, die im 2008 beziehungsweise 2009 nicht zum Gusto von allen erledigt wurden. Wir werden sicher Ausführungen machen, was die rechtliche Situation anbelangt. Herr Abg. Manfred Batliner, Sie haben sehr klar jetzt im Nachhinein nochmals gesagt, wo sie Überprüfungen haben möchten: bei den Überbauungsplänen und bei den Gestaltungsplänen in den Gemeinden. Nach meiner Information gingen die Gestaltungspläne vor allem vom Bauherrn aus bisher. Ich kann aber nicht sagen, was die Regel ist und was die Regel zu sein hat, gerade auch im Bezug auf die Kosten. Wir werden die rechtliche Situation abklären und Ausführungen dazu auf die 2. Lesung hin machen. Das, was sie daneben alles angesprochen haben, geht eigentlich alles in die gleiche Richtung, und das betrifft die Gemeindeautonomie. Und Sie haben es schon geahnt, dass ich darauf verweisen würde. Es liegt eben derzeit nicht in der Kompetenz der Regierung beziehungsweise des Landes. Wir haben die Bauordnungen zu genehmigen. Ich möchte noch auf eine Besprechung hinweisen, die im März dieses Jahres auf Initiative von einzelnen Architekten stattgefunden hat. Es waren auch Landtagsabgeordnete dabei, und die Regierung und das Amt für Bau und Infrastruktur waren dabei, auch die Abteilungsleiterin, die für Orts- und Landesplanung zuständig ist, war dabei; und bei dieser Besprechung wurden allerlei Konfliktstoffe aufgezeigt. Es wurde Verbesserungspotenzial aufgezeigt - und das bezog sich in ganz vielen Punkten eben auf die Gemeinden, wo die Regierung einfach keine Möglichkeit, keine rechtliche Grundlage, zu Eingriffen hat. Aus meiner Zeit beim Gemeinderat ist mir noch gut in Erinnerung, dass gerade der Ortsbildschutz auch innerhalb der Gemeinden Fragen aufwirft, weil eben die Ansichten zum Ortsbild unterschiedlich sind. Sie verlangen hier eigentlich von der Regierung ein Raster, Leitlinien, ein Reglement, nach welchem sich die Kommissionen der Gemeinden richten können, dann können sie ein Häkchen machen: Kriterium erfüllt, also können wir das durchlassen oder eben auch nicht. Und ich denke, die Regierung kann das nicht liefern und sonst müssen wir grundlegende Änderungen im Baugesetz vornehmen. Ich möchte aber dazu noch von fachlicher Seite Input liefern auf die 2. Lesung hin. Wir werden auf diese Fragen wirklich eingehen. Danke schön. Abg. Manfred Batliner
Danke, Frau Ministerin, für die Ausführungen. In dieser Bauordnung, die mir hier vorliegt, ist ein Stempel der Regierung drauf: genehmigt am 10. September 2002. Ich bitte Sie, hier zu überprüfen, ob hier das noch als genehmigt betrachtet werden kann. Oder ob es gesetzeswidrig ist, was zum Teil hier drinsteht. Das möchte ich einfach geprüft haben. Sie haben, nicht Sie selber, aber die Regierung hat den Stempel draufgesetzt. Und es ist einfach die Frage: Kann man Bauordnungen, die nicht auf Grundlage von aktuellen Gesetzen basieren, weil Begriffe, wie Überbauungsrichtpläne und Gebührenordnungen und private Überbauungspläne, hier inbegriffen sind, so stehen lassen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Batliner, ich denke, dieses Anliegen wurde verstanden. Wir werden das überprüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Bevor wir die 1. Lesung vornehmen, machen wir eine Viertelstunde Pause.Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:45 bis 16 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen über die Abänderungen des Baugesetzes fort und nehmen die 1. Lesung des Gesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 2 Abs. 1 Bst. d, g, h, l, n, q und u bis x werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. d, g, h, l, n, q und u bis x stehen zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage zum Gestaltungsplan, der ist grundeigentümerverbindlich. Das ist schon heute so. Ich weiss nur nicht, ob ich hier ein Knopf habe, und möchte hier eine Frage aufwerfen. Ich meine, ein Gestaltungsplan ist eine Abweichung von der Regelbauweise, aber wenn er grundeigentümerverbindlich ist und er gemäss Gesetz ja ein Projekt bis in alle Einzelheiten regelt, dann kann ich ja nicht mehr in der Regelbauweise bauen, wäre das konsequent weitergedacht. Aber diese Möglichkeit muss ich doch irgendwo noch haben. Habe ich hier einen Knopf? Denn das wäre sonst eigentlich wieder ein Eingriff in die Eigentumsgarantie. Oder vielleicht habe ich hier einfach nur einen Knopf, ich bin hier darüber gestolpert. Ich bin mir bewusst, dass es schon heute so im Gesetz steht. Aber vielleicht kann man mich hier aufklären. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Herr Abg. Christian Batliner, nach meinem Dafürhalten ist der Gestaltungsplan ein Entgegenkommen an den Bauherrn, dass er eine Parzelle besser ausnutzen kann, wenn er einen Gestaltungsplan vorlegt, der eben dem Ortsbild Genüge tut, und eine Überbauung aus ortsplanerischer Sicht eben vernünftig ist und aus raumsparender Sicht vernünftig ist. Der Gestaltungsplan muss mit den Sonderbauvorschriften zusammen vorgelegt werden und er ist der Bauordnung mit dem Zonenplan zusammen untergeordnet. Es ist ein Entgegenkommen an die Bauherrschaft und, ich denke, deshalb ist eine Regelbauweise nicht ausgeschlossen - die kann man immer machen. Aber wir werden das auf die 2. Lesung hin abklären und Ausführungen dazu machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich verweise da auf Seite 11, im zweiten Absatz steht: «Einen weiteren wichtigen Bestandteil der Planungsinstrumente stellt schliesslich der Planungsbericht dar. Dies wird auch bestätigt durch die jüngste Rechtsprechung ...» Und jetzt ist für mich die Frage, ob das nicht als Begrifflichkeit hier ein-/aufgeführt werden sollte, dass man hier beschreibt, was ein Planungsbericht ist. Und das zweite Anliegen, das ich schon vorgebracht habe: Ich bitte, hier diesen Überbauungsrichtplan, diesen Begriff, auf die 2. Lesung zu klären, dass der nicht weiterhin verwendet wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Ja, ich komme wieder auf diese 1'000 Fahrten pro Betriebstag zurück, also Bst. u. Ja, ich stelle jetzt einfach diese 1'000 Fahrten zur Diskussion. Ich meine, das ist eine Zahl, die jetzt einfach so festgelegt wurde. Meiner Meinung nach kommt es ja auch auf das bestehende Strassennetz an. Es führen ja nicht bei allen bestehenden Strassennetzen diese 1'000 Fahrten dann zu einer Überbelastung, oder? Es kann ja auch sein, dass weniger als 1'000 Fahrten pro Tag dann das Netz überlasten. Verstehen Sie was ich meine? Und kann nicht auch unterschieden werden, welcher Verkehr das ist? Ich meine, diese 1'000 Fahrten sind inklusive Schwerverkehr, oder? Dann hat es auch eine andere Auswirkung auf das Strassennetz, als wenn das 1'000 PKW sind. Ich möchte einfach, dass das nochmals angeschaut wird. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. Ja, ich bin froh, wenn man das auf die 2. Lesung hin klären kann. Aber ich brauche keine Riesenabklärung, vielleicht einfach ein Hinweis. Weil das Problem ist ja: Ein Gestaltungsplan kann nicht nur im privaten Interesse, sondern auch von der Gemeinde aus im öffentlichen Interesse erlassen werden. Aber wenn man die Wahl hat, dann passt das. Denn es heisst einfach, wenn man gemäss Gestaltungsplan überbaut, dann ist es grundeigentümerverbindlich. Aber für die Materialien könnte man das kurz in einem Satz klären. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich habe zu Bst. x noch eine Frage, hier steht: «‹spezielle Bauweise›: eine Bauweise, die in bestimmten Zonen eine nicht der Regelbauweise unterliegende Bebauung zulässt.» Was könnten das für bestimmte Zonen sein?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Batliner, Ihre Anregung zu den Begrifflichkeiten, diese hier aufzunehmen und auch Klarheit zu verschaffen über diejenigen, die es gemäss Baugesetz gar nicht mehr gibt in Bezug auf die Gemeindebauordnung, die nehmen wir gerne auf. Und ja, dann haben Sie zu Bst. x, «spezielle Bauweise», das ist ein neuer Ausdruck, der einen ehemaligen ersetzt. Ich weiss jetzt nicht genau, welchen er ersetzt - «Spezialbauweise»? Das ist ein Ersatz, eine neue Begrifflichkeit, und welche Zone er genau betrifft, wenn da die Rede ist von «in bestimmten Zonen»: Das müsste eigentlich hervorgehen aus dem Text, aus dem Erläuterungsteil, aber wir werden das noch abklären und mit ein paar Hinweisen auf die 2. Lesung erläutern. Zum Abg. Heeb: Diese 1'000 Fahrten - es ist eigentlich ein Begriff. «Verkehrsintensive Bauten und Anlagen» sind eben definiert mit diesen 1'000 Fahrten. Was für Fahrzeuge da inbegriffen sind, kann ich Ihnen jetzt nicht sagen. Dieser Terminus «verkehrsintensive Bauten und Anlagen» wird auch verwendet, um eben die Verursacher, also die Bauherren, die eine Baute erstellen, die eine Intensivierung nach sich zieht, bei den Folgen auch mit zur Kasse bitten zu können, wenn ich das einmal so salopp ausdrücken darf. Beziehungsweise damit die Bauherren Massnahmen treffen müssen, dass dieses erhöhte Verkehrsaufkommen überhaupt bewältigt werden kann. Ich denke jetzt zum Beispiel an ein Einkaufszentrum, und da wird halt Mischverkehr vorkommen. Ob diese 1'000 Fahrzeuge Mischverkehr sind oder hauptsächlich Schwerverkehr oder Personenverkehr, das kann ich Ihnen hier nicht sagen. Wenn Sie das wünschen, werden wir es abklären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Ja, es ist mir schon bewusst, dass diese Mehrverkehr induzierenden Anlagen ab 1'000 eine Definition ist. Man nimmt einfach an, wenn es mehr als 1'000 Fahrten sind, dann sind diese Anlagen Mehrverkehr induzierend, oder? Aber eben ich stelle diese 1'000 infrage, weil es eben für mich, wenn es 1'000 Lastwagen sind, dann einen anderen Einfluss hat, als wenn es 1'000 PKW sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Ja, wir werden das abklären, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass es in Liechtenstein wohl kaum eine Situation gibt, die diese Anzahl von Schwerverkehrslastwagen nach sich ziehen würde. Die Antwort erfolgt in der 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir können weiterlesen. Art. 12 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier geht es um den Satz: «Die Gemeinde kann im Zonenplan jene Gebiete bezeichnen, für die sie vor einer Überbauung Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne oder Spezialbau, Nutzungs- und Schutzvorschriften erlässt.» Also wenn Sie diese Vorschriften erlässt, dann ist meine Frage als Bauwerber: Innert welcher Frist ist das zur Verfügung zu stellen? Also muss das aktuell sein oder geht das drei Monate, wenn ich mich da melde? Einfach das Zurverfügungstellen, möchte ich bitte geklärt haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 3 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 3 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich möchte hier im Zusammenhang mit diesem Art. 21 Abs. 3 das Votum des Kollegen Manfred Batliner unterstützen. Hier wird ja geschrieben: «Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einen Planungsbericht.» Und dieser Planungsbericht wird ja nicht definiert, er kommt dann später noch einmal im Art. 23 vor. Deshalb finde ich es wichtig, dass er definiert wird. Ich habe ja in meinem Eintretensvotum gesagt, dass zum Beispiel die Gemeinden Triesen, Triesenberg, Schaan und Ruggell darauf verzichten möchten. Das wird auf der Seite 35 so ausgeführt. Die Regierung geht aber nicht auf diesen Wunsch dieser vier Gemeinden ein. Wenn ich jetzt die Begründung lese, die da vorne auf der Seite 35 steht, dann ist es mir nicht ganz klar geworden. Ich frage mich, ob man vielleicht auf die 2. Lesung das noch einmal begründen könnte, damit das auch ein Laie versteht. Ich komme ja nicht aus dem Baubereich und da fehlt mir vielleicht auch die Kenntnis, aber das wäre für mich interessant zu wissen, warum der Bestandteil sein muss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank. Ich kann das vom Abg. Nägele nur unterstützen, ich denke, der Inhalt des Planungsberichtes soll bei einem Überbauungsplan in Kurzform in die Präambel der Sonderbauvorschriften übernommen werden. Daher ist kein eigener Planungsbericht erforderlich, und das würde dann für Art. 24, aber dort kommen ich dann wieder, gleich gelten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Also diesem Absatz liegt einfach eine Vereinheitlichung zugrunde, man will neben den Plänen auch einen Beschrieb in Textform haben. Ich denke, es wurde wenig darauf eingegangen, weshalb das wichtig ist. Es geht um die Vereinheitlichung. Aber ich frage Sie jetzt noch zurück: Möchten Sie das auch bei Art. 2 unter den Begrifflichkeiten aufgeführt haben, diesen Planungsbericht? - Ok, wir werden das prüfen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte hier anschliessen, auf Seite 35 steht ja: «Es wird eine landesweit einheitliche Praxis zum Inhalt und Umfang eines solchen Planungsberichtes angestrebt», und wir haben 2008 ja mit der Baubehörde schon einige Zentralisierungen vorgenommen. Ich würde mich freuen, wenn die Regierung weitere einheitliche landesweite Regelungen und Zentralisierungen vornehmen könnte. Wir sind ja nur eine Landschaft, und die kleinen Städtchen Chur und Feldkirch sind ja schon grösser als wir. Also hier wäre es schön, wenn man hier gerade aufgrund von Kosten und Grundstückpreisen effiziente und schnelle Prozesse haben könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich danke auch der Frau Regierungsrätin für ihre Ausführungen und auch für die Bereitschaft, diese Begriffe aufzunehmen. Wenn man über die Vereinheitlichung spricht, dann sollte man aber nicht vergessen, dass man auch an den Bürokratieabbau denken soll. Eine Vereinheitlichung soll ja dann nicht dazu führen, dass dann noch mehr Formulare abgeliefert oder mitgeliefert werden müssen. Also diesen Wunsch möchte ich Ihnen einfach auf dem Weg mitgeben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. f stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, hier heisst es: «Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke projektmässig bis in die Einzelheiten.» Da wäre eigentlich noch spannend, was «Einzelheiten» heisst. Und weil es ja um einen Gestaltungsplan geht, ist dann für mich die Frage: Geht es hier eigentlich nicht um Einzelheiten, wo eben der Lift ist, weil ich das Beispiel schon einmal gebracht habe, sondern geht es da um die Aussenhülle, um den Baukörper, um diese Thematik? Oder von was spricht man bei «Einzelheiten»? Ich denke, auch hier sollte man mit dieser Information oder mit dieser Bestimmung Klarheit schaffen für den Bauwerber und die Anwender dieses Gesetzes, was das eigentlich heisst in der Konsequenz. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ja, ich möchte mich diesem Votum auch anschliessen. Hier heisst es auch: «eines oder mehrerer Grundstücke», ich meine, da muss das Grundstück meiner Ansicht nach eine bestimmte Grösse aufweisen. Und das sehe ich jetzt hier auch nicht, wie gross dieses Grundstück sein soll, weil, wenn es ein kleines Grundstück wäre, dann hiesse das ja, dass hier schon detailliert vorgeschrieben ist, was ich dann überhaupt bauen kann, und das wäre doch ein allzu starker Eingriff in die Eigentumsrechte eines Grundstückbesitzers oder eines Bauherrn. Also hier möchte ich schon wissen, was das heisst und auf welche Flächen hier Bezug genommen wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Diese Begrifflichkeiten - «bis in die Einzelheiten» oder «einer oder mehreren Parzellen», wie es früher geheissen hat, jetzt soll es heissen: «eines oder mehrerer Grundstücke» - waren bis anhin schon im Gesetz. Nicht, dass man die Fragen nicht stellen darf, aber die Begriffe waren heute schon im Gesetz. Vielleicht findet man in den Materialien hierzu Antworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Ja, ich möchte gerade meine Vorredner noch ergänzen. Wenn Sie dann für mehrere Grundstücke hier einen Gestaltungsplan projektmässig bis in die Einzelheiten erstellen müssen, dann hat das mal richtig mit Aufwand und Kosten zu tun und dann sollte man eben hier definieren, was man wirklich braucht und was man wirklich nicht braucht für diesen Gestaltungsplan. Dass man eben diese Kosten und diesen Aufwand möglichst gering halten kann, dass es wirklich nur darum geht, wie sich dieser Baukörper hier einreiht. Also da wäre ich froh, dass man die Schlankheit hier gut definiert. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiter lesen. Art. 27 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2, 4 Bst. g und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 2, 4 Bst. g und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, nun komme ich zum berühmtesten Artikel dieses Gesetzes, zum Art. 42, zur Ausnützungsziffer. Im Abs. 2 kann in Zonen mit spezieller Bauweise auf die Ausnützungsziffer verzichtet werden. Ich bitte die Regierung, zu erläutern, wieso diese Kann-Bestimmungen für andere Zonen nicht zur Anwendung kommen könnten. In Art. 42 Abs. 4 Bst. g wird neu ergänzt, dass «Räume gegen Aussenluft ... mit einer Einfachverglasung» nicht zur Bruttogeschossfläche anzurechnen sind. Der Quadratmeterpreis Einfachverglasung kostet rund CHF 40. Eine durchschnittlich grosse Terrasse benötigt etwa 60 Quadratmeter an Glasflächen, sodass sich die Gesamtkosten der Einfachverglasung auf rund CHF 2'400 belaufen. Die Einfachverglasung nachträglich und nicht gesetzeskonform durch eine Dreifachverglasung zu ersetzen, ist somit günstig. Hat die Regierung keine Bedenken, dass die Umgehung dieses Artikels gerade dazu einlädt, dies zu tun? Das kann ja auch sein, wenn ich einen Wintergarten habe und nach 15 Jahren bei so geringen Kosten dann nicht ganz ordnungsgemäss vorgehe.
Dann möchte ich noch in diesem Artikel auf einen weiteren Absatz hinweisen. Das ist der Abs. 4a, weil der hier nicht beschrieben ist, erläutere ich das schnell, hier steht: «Kellerräume, sofern sie den wohn- und arbeitshygienischen Ansprüchen nicht entsprechen sowie unterirdische gewerbliche Lager- und Archivräume ohne Besucherverkehr, die nicht mit Arbeitsplätzen belegt sind». Und diese Kellerräume werden ja nicht zur Ausnützungsziffer gezählt. In den Plänen steht dabei immer der Begriff Keller. In vielen Baugesuchen wurde und wird unter dem Begriff Keller dann Folgendes in der Praxis subsumiert und eben dann auch ausgeführt - zum Beispiel: Partykeller, Mehrzweckkeller, Weinkeller, Kleiderkeller, Wellnesskeller, Fintnesskeller, Saunakeller usw. Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass zuhauf in Baugesuchen dieser Begriff für Wohnbereiche benutzt wird oder eben nachträglich umgenutzt wird. Und es geht ja gerade um die Gleichbehandlung der Bauwerber. Mit diesem Umgehungsartikel wird die Ungleichbehandlung geradezu gefördert. Ich habe dann im Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision von 2008 nachgelesen, ich habe diese Protokolle nachgelesen - wie auch in allen Dokumenten anlässlich der FBP-Motion im Jahr 2012 habe ich die Position der Regierung zur Ausnützungsziffer erfolglos gesucht. Ich finde keine Auflistung der Regierung, über die Vor- und Nachteile dieser Ausnützungsziffer. Deshalb habe ich vorgängig diese Kellerbegriffe, die Verglasungsmöglichkeit und damit die hohe Umgehungsmöglichkeit aufgezeigt. Ich bitte die Regierung, die Vor- und Nachteile der Ausnützungsziffer, zumal die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen, welche alle auf das Grundstück abzielen und zu beziehen sind, wie folgt zu berücksichtigen. Also ja ich möchte Ihnen jetzt noch sagen, wenn ich ein Grundstück verplane, was alles schon geregelt ist: - die Gebäudegrösse betreffend die Grenzabstände in Art. 47,
- die Gebäudelänge in Art. 40,
- die Gebäudehöhe in Art. 54,
- die Firsthöhe in Art. 56,
- die Parkierungs- und Garagierungsvorschriften in Art. 61,
- die Freiflächen in der Grünflächenziffer von Art. 45,
- die Kanalisationsbelastung durch den Abflussbeiwert,
- die Aussenraumgestaltung in Art. 57 und
- die Spielplätze in Art. 60.
Das ist alles geregelt und jetzt möchte ich einfach bitten, hier, auf dieser Basis, eben den Nutzen dieses Artikels zu analysieren und die Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Ich mache das, weil er viel umgangen wird und diejenigen, die sich eben dann einschränken und dies alles einhalten, dann einfach ungleich behandelt sind, schlussendlich. Ich bitte Sie, diesen Artikel zu analysieren, und ich bitte die Regierung auch, den Bürokratisierungsaufwand von Art. 42 zu quantifizieren. Das ist ja auch ein wichtiger Begriff. Ebenso bitte ich die Regierung, diesen Artikel einem regionalen Anwendungsvergleich zu unterziehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Ausnützungsziffer ist schon seit vielen Jahren ein wunder Punkt, ein Zankapfel und Gegenstand von vielen Diskussionen. Wenn dazu im Bericht und Antrag 2008/2009, bei der grossen Revision des Baugesetzes, keine Ausführungen gemacht wurden, mir ist es zwar anders in Erinnerung, aber wenn dazu zu wenig Ausführungen gemacht worden sind, so wird die Regierung sicherlich auf die 2. Lesung zum Nutzen, zu Vor- und Nachteilen einer Ausnützungsziffer Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Besten Dank, Frau Ministerin. Ich danke dafür. Ich möchte hier nur noch aufzeigen, als ich die 1. Lesung von 2008, das Protokoll, angeschaut habe, da habe ich diesen orangen Bereich, das ist die Menge an Texten im Protokoll, die damals ausgeführt wurden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 43 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Eine Verlagerung der Ausnützungsziffer soll nicht nur zwischen direkt anstossenden Grundstücken möglich sein, eine AZ-Verlagerung in die Nachbarschaft kann bei schwierigen Parzellenstrukturen für die Siedlung wie auch das Ortsbild wesentliche Vorteile bringen, auch in der Regelbauweise. Insbesondere würde eine grossräumige Verlagerung der AZ Freihaltungen, Sicherungen von Grünbereichen, Spielplätze und einiges mehr ermöglichen. Voraussetzung dafür ist jedoch das AZ-Verlagerungen kontrolliert und im Sinne der Ortplanung erfolgen. Eine Streichung von Abs. 2 ist daher nicht sinnvoll. Die Überprüfung der ortsplanerischen Verträglichkeit kann von der Gemeinde erfolgen. Nicht nur die Bruttogeschossfläche, sondern auch Nutzungsanteile sollen - auch ohne Planungsverfahren - ins nachbarliche Umfeld verlagert werden können, was für die Ortsentwicklung sehr sinnvolle Lösungen ermöglichen würde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
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Art. 47 Abs. 2, Abs. 3, 7 Bst. c und Abs. 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 2, Abs. 3, 7 Bst. c und Abs. 8 stehen zur Diskussion.
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Art. 48 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 49 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 52 Abs. 2 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Abs. 2 bis 6 stehen zur Diskussion.
Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wenn man für Schwimmbäder den Mindestabstand verkleinern könnte, dann gibt es da sicher auch noch diverse andere gute Gründe. Wenn zum Beispiel die verkehrstechnischen Erfordernisse und ortsplanerischen Vorgaben eingehalten werden, gilt in bebauten Gebieten bei Abgabe von Landflächen zum Ausbau von Strassen oder Gehsteigen der ursprüngliche Strassenrand als Messpunkt für den Strassenabstand von künftigen Bauten - wäre ein Vorschlag. Mit diesem Zugeständnis sollte es noch eher möglich sein, Land für die Schaffung von zusätzlichen Trottoirs oder für die Anlegung von Schulwegen etc. zu erwerben. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Ja, ich sehe das genau gleich, wie der Abg. Christoph Beck das dargelegt hat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 54 Abs. 2 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 2 bis 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 56 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 60 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Art. 71 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Erläuterungen auf Seite 71. Auf Seite 71 führt die Regierung unter anderem aus: «Wird ein solches Gebäude durch ein Elementarereignis, in der Regel durch einen Brandfall, zerstört, kann dies zwar nicht unter der Prämisse der Besitzstandswahrung, jedoch unter jener der Existenzsicherung unter Zugrundelegung von einer speziellen Ausnahme gemäss Art. 3 Baugesetz wieder aufgebaut werden.» Da würde mich interessieren: Gelten diese Ausführungen auf Seite 71 zum Beispiel auch für rote Zonen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte gerade anknüpfen an das Votum des Herrn Lampert. Und zwar geht es mir auch darum, wie es sich verhält, sofern die betreffende Baute nicht zonenkonform genutzt wird. Im Übrigen Gemeindegebiet zum Beispiel gibt es ja keine zonenkonforme Nutzung in dem Sinn. Wenn dort ein Gebäude abbrennt, könnte das wieder aufgestellt werden oder nicht? Das ist noch schwierig, mit der zonenkonformen Nutzung dort zu argumentieren. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden diese Abklärungen bis zur 2. Lesung machen. Vorgängig möchte ich Ihnen sagen, ich denke, in der roten Zone kann nicht wieder aufgebaut werden. Wir hatten diese Lawinenniedergänge in Malbun. In der dortigen roten Gefahrenzone dürfen keine Wohnhäuser oder Ferienhäuser wieder aufgebaut werden. Rote Gefahrenzone heisst eben Alarmstufe Rot: Es ist nicht ein bisschen gefährlich, es ist sehr gefährlich und es kann nicht verantwortet werden, dass dort jemand seine Bleibe errichtet.Zur Frage des Abg. Christoph Beck zum übrigen Gemeindegebiet: In der Regel kann im übrigen Gemeindegebiet nicht gebaut werden. Es ist aber nicht so, dass in diesem Land Bauten schon stehen, die nicht zonenkonform sind, weil die Zonenplanung erst nachträglich erfolgt ist oder aus welchen Gründen auch immer. Ob dort wieder aufgebaut werden darf, das müssen wir abklären. Das kann ich Ihnen so nicht sagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für die Ausführungen. Mir geht es weniger um die Ferienhäuser in Malbun, mir geht es um die rote Zone in Triesenberg talseitig, und da frage ich mich schon, da gibt es schon eher einen Grund für die Existenzsicherung, das sind keine, wie gesagt, Ferienwohnungen, wo es «nice to have» ist, sondern die Leute wohnen in Häusern, und wenn diesen Häusern etwas passiert, zum Beispiel ein Brandfall, wie es hier ja die Regierung schreibt, und die Regierung sagt ja auch, es geht nicht um die Besitzstandswahrung, sondern es geht um diese Existenzsicherung. Und da gibt es anscheinend diesen Art. 3 im Baugesetz, der hier eine valable alternative bietet. Da wäre ich Ihnen schon dankbar auf die 2. Lesung - wie gesagt, nicht «nice to have», sondern Existenzsicherung: Wo sollen diese Leute wohnen, wenn ihnen das Haus in der roten Zone abbrennt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Wir werden eine Abklärung machen und die Antwort auf die 2. Lesung hin liefern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 72 Bst. f und i werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 Bst. f und i stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 Bst. b bis e, i und k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 Bst. b bis e, i und k stehen zur Diskussion.
Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich habe hier eher ein paar generelle Kommentare, vor allem auch im Lichte der Frage der Bürokratisierung und des Aufwandes. Es gab ja in einem speziellen Fall schon einmal eine Kleine Anfrage bezüglich Photovoltaikanlagen. Da hat die Regierung ausgeführt, dass die Aufwände bei einem Anzeigeverfahren minim sind seitens der Bauverwaltung. Dies mag gut sein. Aber um da vielleicht das ganze Bild ein wenig darzustellen: Wenn Sie ein Anzeigeverfahren machen - und wir nehmen hier einmal Bst. e: «Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich der Farbgebung und Materialisierung» -, dann machen Sie ein Anzeigeverfahren, dann brauchen Sie einen beglaubigten Grundbuchauszug, der kostet sie CHF 20. Dann brauchen Sie einen Situationsplan, der kostet sie CHF 80. Die Dokumente sind drei Monate gültig. Wenn sie einen Neubau haben und jemand entscheidet sich nachträglich, noch was zu realisieren, dann sind die häufig schon abgelaufen und dann zahlen Sie es halt nochmals. Dann müssen Sie die vereinfachten Planunterlagen dreifach aufführen, das heisst Grundriss, Ansicht, Schnitte einschliesslich der Grenzabstände. Die müssen Sie erstellen, das heisst, Sie haben hier locker einen halben Tag bis zu einem Tag Aufwand, und das geben Sie halt alles ein. Dann geht es zu der Gemeinde, die wird aufgefordert, eine Stellungnahme zu erstellen, ob das auch in das Ortsbild passt. Das ist nicht nur in der Kernzone so, es kann Ihnen auch in einem Industriegebiet passieren, dass Sie Auflagen der Gemeinde bezüglich des Ortsbilds haben. Das ist im Aufwand mit drin. Wenn Sie jetzt beispielsweise ein Dachfenster machen wollen, das vielleicht vom Aufwand her CHF 3'000 kostet, und Sie ein Anzeigeverfahren haben, dann sind von diesen CHF 3'000 locker CHF 1'000 weg, um dieses Dachfenster bewilligt zu bekommen. Wenn Sie das Haus eigentlich streichen und die Gemeinde sagt: die und die Farbe passt uns nicht, dann machen Sie eine zweite Runde, kommen mit einer neuen Farbe, dann kann das passieren, dass die Gemeinde sagt, das passt immer noch nicht ins Bild. Dann können Sie die Frage stellen: Was hätten Sie denn gern, haben Sie eine Farbpalette, aus der wir auswählen können? - Nein, das haben wir nicht, Sie müssen einen neuen Vorschlag bringen. - Dann gehen Sie zurück und versuchen es erneut mit anderen Farbmustern. Und dann gehen gewisse hin und sagen: Ja, das gefällt uns am besten. Das Spiel kann bis zu drei- bis viermal gehen. Jetzt müssen Sie mir schon sagen - von der Behördenseite mag das ja nicht viel Aufwand sein. Ich weiss nicht, ob diese Stunden immer errechnet werden, die hier draufgehen aufseiten der Gemeinde und Baubehörde. Aber was Sie als Privater hier machen, das ist ein Unding, und ich kann Ihnen sagen: Einige Bauherren, die haben da so einen Kropf und denken sich nur, ich hoffe, ich komme da komplett durch, und wenn es dann hinter mir ist, dann ist es hinter mir. Wenn Sie ein Gebäude bauen, ein komplettes Haus, dann beansprucht üblicherweise ein Architekt zwischen 10% und 15% der Bausumme, das ist üblich. Jetzt nehmen Sie das Dachfenster von CHF 3'000 und nehmen die 10% bis 15%, die man eigentlich für die Administrationen und für das ganze Planen beansprucht. Das wären CHF 300 - da kann ich ja nicht einmal das Papier ausdrucken. Das ist ja einfach ein Verhältnis - das ist so aus dem Verhältnis, das passt einfach nicht mehr. Ich verstehe, man will das alles prüfen, aber das ist in keinem Verhältnis. Wenn Sie ein Gartenhaus für CHF 5'000 bauen, dann können Sie, wenn es blöd läuft, noch einen Erdbebennachweis machen. Wenn sie einen Carport machen, da gibt es Auflagen, bitte den Erdbebennachweis nachzureichen. Ich weiss ja nicht. Bei gewissen Bauten glaube ich, wenn es dann nicht hält, ist sowieso an den, der es erstellt, die Frage, er müsse die Fachkompetenz gehabt haben. Wenn er vor Gericht zieht, ist er mitschuldig. Wir müssen doch einen Weg finden, bei solchen Sachen wieder auf eine vernünftige Grösse zu kommen, bei Bauten, die nicht CHF 800'000 sind. Kein Problem, wenn sie Mehrfamilienhäuser bauen und ein ganzes Haus - sonnenklar. Aber bei einem Gartenhaus, bei einem Carport oder bei Dachfenstern: Klar, sieht einfach aus, ist wenig Aufwand, wenn sie sich organisieren, ist nicht viel, aber ein Tag ist rum. Und wenn Sie ein- bis zweimal noch eine Rückfrage und zusätzliche Auflage haben, da dürfen Sie nicht rechnen, da haben Sie ein schlechtes Gewissen, wenn sie versuchen, dem Bauherrn das in Rechnung zu stellen. Stellen Sie sich einmal vor, ja gut, so ein Dachfenster kostet CHF 3'000, dann kommen sie zum Bauherren: Tut mir Leid, aber der komplette Verwaltungsaufwand, den Sie hatten, um das Ganze genehmigt zu kriegen, ist halt dann auch noch einmal CHF 1500. Das sind 50% des effektiven Aufwandes - da braucht es eine Lösung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich kann den Abg. Gerold Büchel sehr gut verstehen. Ich unterstütze das auch, dass man hier eben dereguliert, und bei der Abschaffung von bewilligungspflichtigen Anpassungen, dass man das nochmal intensiv prüft. Eben wie wir auch schon gehört haben, sei es bei Dachfenstern, auch bei Solar- und Photovoltaikanlagen. Aber es gibt noch etwas, es gibt auch Wärmepumpen, welche an einer Fassade angemacht werden. Das müsste man dem gleichstellen. Dass man einen Begriff hat, was eine Wärmepumpe an Platz braucht, das ist 1,2 Meter mal 80 Zentimeter. Also das ist wirklich eine kleine Angelegenheit und das sollte man eben auch entbürokratisieren. Und wenn jetzt noch irgendwo die Meldung kommt: Ja, da gibt es noch eine Lärmmessung. Ja, die könnte man automatisch bei der Anzeige natürlich gerade mitliefern. Ich bitte hier wirklich die Regierung, nochmals darüber zu sehen, was eben an bewilligungspflichtigen Positionen jetzt wirklich noch reduziert werden könnte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu diesem Bst. c. Bst. c ist wie folgt ausgeführt: «die Aufstellung von Zelten für den privaten Gebrauch mit mehr als 50 Quadratmetern Grundfläche oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten». Und auch hier frage ich mich betreffend dieses «oder», müsste es nicht ein «und» sein? Denn wenn ich das so lese, könnte man auch interpretieren, wenn ein Zelt kleiner als 50 Quadratmeter ist und länger als sechs Monate aufgestellt ist, dann ist es anzeigepflichtig. Will man das effektiv? Ich denke, das ist gerade auch zum Votum des Abg. Gerold Büchel passend. Will man diesen Aufwand haben für Zelte die kleiner als 50 Quadratmeter sind, länger als sechs Monate stehen? Besteht diese Anzeigepflicht? Oder sollte man hier nicht ein «und» hineinschreiben, und dann bräuchte es eben beide Bedingungen, die 50 Quadratmeter und die Dauer von mehr als sechs Monaten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, wir werden Ihre Anregungen prüfen. Die Anregung des Abg. Wendelin Lampert mit den Zelten - wir werden ausführen, wieso das ein «oder» ist und nicht ein «und». Zu Ihrer Frage zu den roten Zonen kann ich Ihnen mitteilen, ich habe die Bestätigung bekommen: Es gilt ein absolutes Wiederaufbauverbot in roten Zonen. Es handelt sich hier um Sicherheit.Dann zu den Anregungen des Abg. Gerold Büchel und des Abg. Manfred Batliner: Herr Abg. Gerold Büchel, Sie haben sehr anschaulich geschildert, welche Schwierigkeiten diese Vorschriften den Bauherren bei kleineren Bauvorhaben machen. Ich höre daraus vor allem auch wieder diesen Konflikt mit der Gemeindebauordnung beziehungsweise mit der Gemeindeautonomie bezüglich Ortsbild. Denn wenn Sie eine Wärmepumpe erwähnen, die an der Aussenfassade angebracht ist, dann hat das Einfluss auf das Ortsbild. Wenn Sie die Farbe der Aussenfassade erwähnen, dann ist das eine Ortsbildangelegenheit. Aus eigener Kenntnis weiss ich zufällig, dass Gemeinden unterschiedlich stark einwirken auf die Farben der Fassaden - wie auch auf anderes. Ich sage «unterschiedlich», weil es eben Gemeindeautonomie ist und wir elf Gemeinden haben und diese das unterschiedlich handhaben. Bei dem, was Sie heute zu unterschiedlichen Artikeln gesagt haben, höre ich immer wieder, dass diese Gemeindeautonomie Mühe macht. Eigentlich und indirekt verstehe ich, dass diese Autonomie - ich denke, ich habe Sie schon richtig verstanden - reduziert werden soll und staatliche Regelungen beziehungsweise gesetzliche Regelungen eingeführt werden sollen, die irgendwie auch eine gewisse Rechtssicherheit geben. Wir rühren hier, mit dieser Frage, an etwas ganz Grundlegendem. Wir werden dazu Ausführungen machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Beck
Da kann ich gleich dazu antworten. Wir Triesenberger möchten auch in Zukunft auch unsere eigene Meinung kundtun können. Grundsätzlich kann ich es aber auch unterstützen, dass man gewisse Sachen einfacher machen sollte, wie es die Herren Batliner und Büchel angesprochen haben. Noch kurz eine Anmerkung zum Abg. Lampert: Ich denke, das mit den Zelten erledigt sich bei uns im Land von selbst mit dem «ältesten Balzner». So ein Zelt wird nicht sechs Monate halten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, ich möchte meine Vorredner - alle drei - eigentlich unterstützen, bis auf die Berger Aussage natürlich. Ich habe manchmal schon das Gefühl, dass wir überreguliert sind. Wenn ich für jedes Fenster eine Bewilligung haben muss, wenn ich für Sachen, die im Haus sind und die Nachbarn nicht stören, eine Bewilligung haben muss, dann habe ich Mühe damit. Wenn ich für jedes Gartenhaus eine Bewilligung haben muss und dann kann ich es noch vielleicht umgehen: Wenn ich es auf Sockel stelle, brauche ich keine Bewilligung. Wenn es auf dem Boden ist, brauche ich eine. Also für mich manchmal auch schwierig nachvollziehbar. Und da wäre ich auch froh, wenn man schaut, wo man abbauen kann. Nicht zuletzt haben wir oft Architekten involviert, die ein Fachwissen haben, die wissen sollten, was Standard ist. Da muss man ein gewisses Vertrauen haben, dass sie die Regelung einhalten. Das ist ja ihr Wissen, ihr Berufsethos. Also vielleicht findet man noch die eine oder andere. Und ja, man geht in Gemeindeautonomien rein, wenn man das macht, aber wenn es der Sache dient, müsste man es anschauen. Aber das Grundlegende ist mir bewusst. Danke. Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Besten Dank der Regierung für die Ausführungen. Ich hatte den Eindruck, Sie haben mich sehr gut verstanden. Ich sehe das genau auch so. Das ist ein generelles Problem, auch vor allem in der Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Land. Wenn ich mir das rückblickend ansehe, war die Intention lobenswert, dass man versucht, die Kompetenzen an eine Stelle zu ziehen. Nur die Ausführung - habe ich den Eindruck - hat nicht wirklich geklappt, man sieht es auch den Ressourcen. Die Ressourcen wurden entsprechend beim Hochbauamt aufgebaut, aber in die Gemeinden wurden die nicht reduziert. Die sind in der Zwischenzeit eher gewachsen. Die Thematik kommt aber noch besser: Dieses Ortsbild, was ich ja durchaus verstehe und man auch wirklich beachten soll, dieses wird aber auch benutzt, ausgenuzt. Also Sie können schon ins Gesetz reinschreiben, wenn es ein Pultdach ist, wird das Gebäude so gemessen. Aber dann kommt von der Ortsbildseite: Das passt da so nicht ins Ortsbild. Und da gibt es keine gesetzliche Grundlage, die definiert, was dann passt und nicht. Das ist dann Gutdünken von ein paar Leuten. Es gibt sogar Beispiele, wenn es ein anderer Architekt bringt, dann passt es auf einmal, obwohl es dasselbe ist. Und das ist so ein grosses Missbrauchspotenzial, das da drinsteckt hinter dieser Thematik, was ins Bild passt. Schlimm wird es natürlich, wenn man dann auch die entsprechende Ziegeleindeckung zuerst zur Bauverwaltung hinüber tragen darf, um zu verifizieren, ob das da auch reinpasst. Ich frage mich da echt, wenn das nicht einigermassen vernünftig gemacht wird oder gelebt wird, dieses Ortsbild, ob es dann nicht an einem Punkt hinterfragt werden muss, weil es eben, wie gesagt, eigentlich ein Missbrauchspotenzial ist. Es gibt Beispiele, da beantragen Sie ein normales Bauverfahren und dann geht das durch das Hochbauamt durch - alles so weit okay. Dann geht es zur Gemeinde zur Stellungnahme, und die stellt fest, dass das Gebäude 8 Zentimeter zu Hoch ist. Nun, das ist gut und recht. Die Frage, die sich mir stellt, ist: Wieso wird das nochmals überprüft bei der Gemeinde, wenn die Kompetenz beim Land liegt? Solche Beispiele gibt es viele - bei Abständen. Ich bin der Überzeugung, dass heute bei einem normalen Bauprojekt diese Pläne komplett zweifach geprüft werden. Das ist für mich ein Unding. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ja, nach diesen interessanten Diskussionen und Ausführungen möchte ich einfach mein Votum vom Anfang noch einmal wiederholen. Meine Bitte, dass auf die 2. Lesung das Thema Bürokratieabbau und Kostenreduktion, so wie ich das am Anfang gesagt habe, noch einmal auf das Tapet kommt und dass wir das anschauen. Es muss doch möglich sein, dass wir Lösungen finden, die Verfahren, Kontrollen vereinfachen und nicht noch verkomplizieren. Ich habe auf die Schweiz Bezug genommen. Da gibt es diese Studie, dass von zehn Franken jeweils ein Franken bei einem Bewilligungsverfahren für Behörden ausgegeben wird. Das ist ja schon unglaublich. Das ist weniger als hier, aber trotzdem ist das sehr viel. Ich denke, wenn da eine Möglichkeit besteht, etwas zu machen, dann müssen wir unbedingt aktiv werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Wenn wir schon dran sind, diese Anzeigepflicht und so weiter zu modifizieren. Ich weiss nur aus eigener Erfahrung, Ortsbildschutz, der Herr Büchel hat das auch angesprochen, andere haben es angesprochen. Mit Ortsbildschutz können Sie jedes Baugesuch eigentlich verhindern beziehungsweise auf die lange Bank schieben. Ich habe das auch selbst erfahren, dass zum Beispiel die ganze Materialisierung einer Fassade extrem lange braucht, bis das eben passt. Ich war selbst in der alten Baukommission, und mit Ortbildschutz können Sie wirklich jedes Ding eigentlich umschmeissen. Das ist das eine, das Zweite ist: Es gibt auch andere Sachen, wie zum Beispiel, wenn Sie einen halb offenen Holzschuppen bauen, den eingeben, dann brauchen Sie sogar noch einen Wasseranschluss - obwohl Sie nie in die Wasserleitung ziehen - und müssen Sie das auch noch bezahlen. Also gibt es einen Haufen solcher Sachen in unseren Gesetzen und Verordnungen drin, die das Leben wirklich nicht vereinfachen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Nur eine kleine Anmerkung zum Votum des Abg. Nägele. Er sprach den Bürokratieabbau an, und ich nehme an, die Regierung kann diesen Absatz dann mit den Titel «Bürokratieabbau im Spannungsfeld der Gemeindeautonomie» versehen, das scheint irgendwo der Fall zu sein. Ich muss einfach sagen, dies ist eine Änderung des Baugesetzes. Wir stossen permanent an die Grundsatzdiskussion, die in Richtung Totalrevision des Baurechts, des Baugesetzes, geht. Ich bin gespannt, wie sich die Regierung hier auf die 2. Lesung hin «durchmogelt».Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Beck
Ich bin überzeugt, dass sich die Regierungsrätin nicht durchmogeln muss, sondern kompetente Antworten bringt. Kurz zum Ortsbildschutz: Ich bin grundsätzlich der Meinung, dass man vieles so einfach wie möglich halten sollte. Aber wenn dann alles offen ist, dann haben wir genau die gegenteilige Diskussion, wenn ein Wildwuchs stattfindet und alles gemacht werden kann, wie es will. Es ist auch noch irgendwie schwierig, das Ganze zu beschreiben, weil es Gebiete in Liechtenstein oder auch in einzelnen Gemeinden unterschiedliche Orte gibt, die halt anders ausgeprägt sind und eigene Bedürfnisse haben. Etwas muss es da geben, dass dem auch Einhalt bietet. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, ich bin erstaunt und auch tief beeindruckt von der Richtung, die diese Diskussion genommen hat. Es ging hier um Erleichterungen, Liberalisierungen im Baurecht, im Planungsrecht, und die Diskussion hat jetzt den Fokus auf der Gemeindeautonomie und auf den nicht vorhandenen Einschränkungen und Regulierungen im Bereich der Gemeindeautonomie. Ich denke, wenn wir so eine grundsätzliche Richtungsänderung über das Baugesetz vornehmen wollen, indem wir die Gemeindeautonomie abschaffen oder beschneiden oder regulieren, dann ist es eben keine Autonomie mehr. Und meine Ansicht ist, dass das nicht im Rahmen einer Abänderung des Baugesetzes, wie sie hier hervorliegt und auch durch die Vernehmlassung gegangen ist, einfach gemacht werden kann. Wenn wir das machen wollen - und ich sage jetzt nicht, wir sollten das tun oder wir sollten das nicht tun, darüber kann man sich tatsächlich streiten. Aber die Gemeindeautonomie war bisher eine heilige Kuh meiner Ansicht nach. In jedem Bereich, nicht nur im Baubereich. Und wenn wir das angehen, und das darf man auch, da darf man auch hinsehen und die Vor- und Nachteile auflisten, aber dann müssen wir eine Vernehmlassung machen. Ich denke nicht, dass wir mit Ausführungen auf die 2. Lesung hin, hier in Ihrem Sinn Abhilfe schaffen können, ohne dass wir eine Vernehmlassung durchgeführt haben. Das ist etwas ganz, ganz Wesentliches. Ich sehe aber die Schwierigkeiten schon, die Sie aufgezählt haben. Das reicht von eigenwilliger Handhabung bis Willkür, und wenn ich dann noch höre, dass nach einem Baubescheid der Baubehörde noch einmal Nachkontrollen durch die Gemeinde vorgenommen werden, dann erstaunt mich das sehr. Genauso wie mich erstaunt, dass ein Gebäude, das 8 Zentimeter zu hoch ist und nicht mehr den Vorschriften entspricht, durch die Baubehörde genehmigt wurde. Das kann ich mir so nicht vorstellen. Es sind einige Sachen hier genannt worden, die schon Fragen aufwerfen. Wenn Sie nun sagen, die Gemeinderessourcen sind ein Indiz dafür, dass die Gemeinde nicht weniger Arbeit hat als vorher, so würde ich das mal nicht so sehen. Die Gemeinderessourcen wurden, soweit mir bekannt ist, einfach nicht abgebaut und es wurden ihnen andere Aufgaben zugeteilt. Das war zumindest die Idee damals, im Jahr 2008. Wenn Sie mir nun sagen, dass das Bauamt kontrolliert wird von den Gemeindebehörden, dann kann ich mir schon vorstellen, dass Sie alle Ressourcen dafür benötigen. Also denke ich, diese Diskussion hat Sachen zu Tage gefördert, die ein Hinschauen durchaus rechtfertigen. Die Regierung kann Ausführungen bis zur 2. Lesung machen. Sie kann Gründe aufzählen, wieso das so geregelt ist, wie es jetzt geregelt ist, und Vor- und Nachteile herausarbeiten. Wir können aber nicht einen Vorschlag machen zur Aufhebung der Gemeindeautonomie - einfach so. Das, denke ich, wollen wir nicht so machen. Das müsste dann schon auf anderem Wege geschehen. Dann würde ich doch bitten, dass diese Änderung des Baugesetzes, wie es hier vorliegt, das ja grundsätzlich eine Liberalisierung sein wird, nicht davon abhängig gemacht wird, ob wir jetzt bei der Gemeindeautonomie eine wesentliche Veränderung herbringen oder nicht. Das grundsätzlich. Zum Abg. Eugen Nägele: Es war schon das Bestreben der Regierung bei diesem Bericht und Antrag, die Möglichkeiten für eine Liberalisierung und Erleichterung, die sich ergeben, auch zu machen, auch auszunutzen und vorzuschlagen. Sie haben sich einigermassen bald erschöpft. Es wäre hilfreich, wenn Sie konkret vielleicht Anregungen machen können, wo konkret eine Liberalisierung noch zusätzlich stattfinden könnte.Dann noch eine Ausführung zur Anzeigepflicht: Die Anzeigepflicht selbst anstelle einer Baueingabe und einer Baubewilligung ist ja als Erleichterung gedacht und ist im Verfahren eine Erleichterung. Was Sie hier ansprechen, war, was alles einer Anzeigepflicht unterliegen soll. Die Erleichterung im Ganzen ist darin zu sehen, dass jetzt verschiedene Dinge mit einer Anzeigepflicht gemacht werden können. Die Zustimmung der Baubehörde wird schriftlich innerhalb von drei Wochen erteilt. Das ist eine Erleichterung gegenüber einer Baueingabe und einer Baubewilligung. Die Liberalisierung ist im Verfahren zu sehen. Die andere Frage: Was soll alles rein? Da sind wir wieder bei der Gemeindeautonomie.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Besten Dank der Regierung für die Ausführungen. Wir sind da nicht so weit auseinander. Ich verstehe auch das Problem, es ist auch nicht so gemeint, dass es auf eine 2. Lesung hier einen Patentrezept geben soll. Es soll aber dazu ermutigen, das Gespräch oder dieses Thema anzugehen, vor allem auch vielleicht einmal die letzten paar Jahre zurückzublicken und zu sehen, was eigentlich seit diesem Baugesetz gut lief und was nicht. Das war eigentlich auch die Intention einer Überarbeitung. Ich habe einfach den Eindruck, alles hat es nicht reingeschafft. Ich denke, das sind einige wichtige und gute Punkte, die Thematik des Ortbildes ist ein kritischer. Bezüglich der Gemeindeautonomie würde ich das nicht so schwarz und weiss sehen, wie Sie das formuliert haben. Sie greifen ja in die Autonomie der Gemeinde mit diesem Gesetz auch ein, indem Sie sagen: Nicht höher als -, nicht näher als -, nicht tiefer als -. Entsprechend ist es einfach die Frage: Wenn das vernünftig gehandhabt wird, spricht ja auch nichts dagegen, dass die Gemeinde die entsprechenden Überprüfungen macht. Die Frage ist nur: Überbordet das oder nicht? Als Beispiel einfach, bei der Baubewilligung geht es zur Stellungnahme an die Gemeinde, zum Beispiel für die Überprüfung des Ortsbildes, bei der Anzeige aber auch. Jetzt ist natürlich die Frage, ich nehme wieder das Dachfenster als Beispiel, ob das wirklich jetzt nochmals überprüft werden muss, ob das ins Ortsbild passt. Klar kann man darüber diskutieren, wenn es dann noch in der falschen Zone liegt, nochmals. Aber vielleicht muss man es oder kann man es einschränken - im einen oder anderen Fall, ich sage einmal, vor allem bei kleineren Projekten. Das zu dem. Machen Sie sich Gedanken darüber, das ist eine 2. Lesung auf etwas anderes, das geht jetzt ein wenig weit, verstehe ich schon. Das Dritte einfach bezüglich der Überprüfung der Administrationskosten: Da wäre ich dankbar, wenn das nicht nur auf die Verwaltung hin oder auf das Hochbauamt bezogen wird, sondern dass man sich auch überlegt, zum einen, was es auf Gemeindeebene bedeutet, und vor allem auch, was das für die Privatwirtschaft und den Bauherrn selbst bedeutet. Das Beispiel mit dem Dachfenster oder auch Gartenhäuschen bietet sich einfach dafür an. Da sind die Administrationskosten gleich oder vergleichbar gross wie bei grösseren Projekten. Aber der Aufwand, proportional zur Projektgrösse, ist signifikant. Also entsprechend sollte man sich schon noch einmal vergegenwärtigen, wie denn die Administrationskosten bei Kleinprojekten sind, und zwar nicht nur im Sinne der Verwaltung, sondern auch noch in der Privatwirtschaft. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, Frau Ministerin, ich möchte Sie einfach unterstützen, gehen Sie den Weg der Liberalisierung weiter. Ich würde auch nicht wollen, dass Sie da jetzt an der Gemeindeautonomie anfangen zu kratzen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort. Ich muss mich dann korrigieren oder klarer werden: Meine Aussage habe ich nicht im Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie gesehen. Es war eine grundsätzliche Aussage zum Thema «wenn man etwas weglassen kann, wenn man die Bürokratie abbauen kann», dann wäre das ein Thema, das ich wichtig finde. Ich sehe das aber jetzt nicht direkt im Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie. Ich glaube nicht, dass das direkt zusammenhängt. Diese Klarstellung ist mir wichtig. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es sind viele Anregungen gekommen, ich nehme einiges an Input mit. Was bleibt, ist auch die Frage: Wie viel soll wirklich bei der Gemeinde sein? Wenn Sie nämlich fragen, was seit 2009 bis heute gut lief, dann kann man das aus Sicht der Regierung beziehungsweise des zuständigen Amtes nur im Bezug auf die Beziehung zwischen Amt und Gemeinde sehen. Was das Amt nicht überprüfen kann, ist die Beziehung von der Gemeinde zum Bauherrn. Ob sich da Verbesserungen ergeben haben, das kann von hier aus nicht wirklich beurteilt werden. Aber im Bezug auf Verbindungen zwischen Gemeinde und Amt und im Bezug auf Bauherr und Amt haben sich wirklich Verbesserungen ergeben. Der Bauherr muss nicht mehr so viele Stellen anlaufen. Durch das Koordinationsverfahren erfährt er eine Vereinfachung, er bekommt nur einen Baubescheid oder eine Baubewilligung - wie wir das heute nennen -, und die Beziehungen zwischen Gemeinden und Amt laufen auch gut. Was nun die Gemeinde und den Bürger oder Bauherrn anbelangt, ich weiss nicht, wie und ob wir das abklären können. Aber sicherlich kann es zum Gegenstand unserer regelmässigen Konferenzen mit den Gemeindebaubehörden gemacht werden. Die Kosten bei Kleinprojekten zu überprüfen, diese Anregung nehme ich gerne mit.
Dem Abg. Eugen Nägele möchte ich als Beispiel geben, dass es eben schon einen Zusammenhang gibt zwischen der Gemeindeautonomie und dieser eben Nicht-Liberalisierung. Einfach ein kleines Beispiel: Photovoltaikanlagen auf dem Dach anzuordnen, dieser Wunsch kam auch an die Baubehörden heran, dass man das vereinfachen sollte - keine Bewilligung, keine Anzeige. Aber die Gemeinden waren nicht einverstanden damit, weil es eben das Ortsbild beeinträchtigt. Also ist ein Spannungsfeld da, und das kam heute wirklich ganz klar zu Tage. Ich danke Ihnen für Ihre Anregungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 77 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier geht es um die Frage, was denn «geringfügige Änderungen» sind. Im Bericht und Antrag steht, dass irgendetwas irgendwo keinen Einfluss auf den Nachbarn hat. Aber mir kommen jetzt keine praktischen Beispiele in den Sinn und ich wäre froh, wenn Sie mir da noch etwas ergänzen können. Danke. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Wir werden auf 2. Lesung ein Bespiel liefern. Es ist ja immer zu bedenken, dass ein Bauprojekt Auswirkungen auf die Nachbarn hat. Und die Baubehörde wird prüfen, ob die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten sind und ob es Auswirkungen auf die Nachbarn hat. Wenn nicht, können geringfügige Änderungen, die eben niemanden beeinträchtigen, ohne nochmaliges Verfahren einfach bewilligt werden. Auch das ist natürlich eine Erleichterung für den Bauherrn.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 86 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, hier ist die Frage, ob es diesen Passus «in der Regel» im Gesetz braucht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wenn wir diesen Passus rausnehmen, dann besteht eine Pflicht der Baubehörden, das innert dieser Zeit abzuwickeln. Es sind aber nicht alle einfachen Eingaben auch wirklich einfach. Manchmal braucht es vertiefte Abklärungen und dann kann es sein, dass es eine Woche länger dauert. Das ist, denke ich, einfach auch eine Absicherung, dass es nicht in jedem einzigen Fall innerhalb dieser drei Wochen erledigt werden kann. In der Regel aber, in 90% der Fälle, wenn ich das so sagen darf, findet das in der Frist statt. Das ist die Rückmeldung aus den Behörden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Art. 87 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hierzu stellt sich mir die Frage, wie dies für Mietobjekte aussieht, also Mietliegenschaften. Soll bei Mietliegenschaften zukünftig diese Bauschlussabnahme ebenfalls erfolgen? Wie sieht das in der Praxis aus?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Die Bauschlussabnahme wird weiterhin erfolgen bei Mehrfamilienhäusern und bei solchen Immobilien, die fremd genutzt werden. Bei Eigennutzung kann eine Bauschlussabnahme erfolgen. In der Regel wird sie nicht mehr erfolgen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 89 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 91a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einen Sprung vor das Inkrafttreten machen, nur eine Anmerkung, weil in Art. 97 die Gebühren aufgeführt sind, was eben hier nicht zur Diskussion steht im Antrag. Im Abs. 3 steht drin, was wir bereits diskutiert haben: «Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Art. 78 selbständig Gebühren zu erheben.» Da habe ich Sie in der Eintretensdebatte gebeten zu definieren, was eine Gebühr sein kann und was dann keine Gebühr mehr ist. DankeLandtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE aBÄNDERUNG DES VERMESSUNGSGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Vermessungsgesetzes. Art. 39 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen, damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und haben gleichzeitig Traktandum 21 erledigt.
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