Abänderung des Gesundheitsgesetzes und weiterer Gesetze (Nr. 86/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir stellen Traktandum 21, Abänderung des Baugesetzes, hinter Traktandum 23 und werden vorerst mit Traktandum 22 fortfahren. Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Gesundheitsgesetzes und weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 86/2015 und steht zur Diskussion. Gibt es Wortmeldungen zur Abänderung des Gesundheitsgesetzes? Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Der vorliegende Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes und weiterer Gesetze liegt nun vor. Die vorliegenden Anpassungen für dieses Gesetz resultieren aus Übernahmen von EU-Richtlinien. Mit der Richtlinie 2010/53/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU sollen nun einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards bezüglich Organtransplantationen im EWR eingeführt werden. Mit der Festlegung von Grundsätzen der Organspende sollen Empfänger wie Spender geschützt werden. Da das Liechtensteinische Landesspital keine Organtransplantationen durchführt, wurde Liechtenstein aus einigen vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen. Nichtsdestotrotz müssen aber einige Aspekte oder Richtlinien in das liechtensteinische Gesundheitsgesetz übernommen werden. Gleichzeitig werden im Gesetz der Grundsatz einer freiwilligen unentgeltlichen Spende und das Verbot des Handels von Organen, Geweben und Zellen nach der Richtlinie 2014/23/EG festgelegt. Ich bin für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir, Peter Büchel hat die Schwerpunkte des vorliegenden Berichts und Antrags sehr gut aufgezeigt, deshalb verzichte ich auf die Wiederholung dieser Schwerpunkte. Für mich ergeben sich primär zwei Fragen: Eine betreffend Datenschutz, das werde ich dann im Rahmen der 1. Lesung noch im Detail diskutieren. Da mache ich mir schon Gedanken, wie der Datenschutz gewährleistet werden kann, wenn gerade solche Daten ins Ausland gehen. Bei einem Artikel werden wir das diskutieren müssen, denn da habe ich doch erhebliche Bedenken, dass hier plötzlich gewisse Daten verschwinden. Denn stellen Sie sich vor, jemand braucht dringend so ein Organ, dann sehe ich doch die Daten höchst gefährdet, wenn diese irgendwo in einer Datenbank sind und mitunter von irgendjemandem dann eruiert werden können. Eine konkrete Frage habe ich zu Punkt 7, «Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen». Hier wird unter anderem ausgeführt: «Der Aufwand für das Amt für Gesundheit wird davon abhängen, wie leicht es Zugang zu Informationen über liechtensteinische Lebendspender erhält.» Und da frage ich mich: Was soll da aus Sicht des Amtes für Gesundheit das Problem sein, zu diesen Informationen zu kommen? Das würde mich interessieren. Ich bin für Eintreten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag sollen Teile der Richtlinie 2010/53/EU und 2012/25/EU umgesetzt werden. Von den meisten Verpflichtungen wurde Liechtenstein ausgenommen, da im Mandat des Liechtensteinischen Landesspitals keine Organtransplantationen enthalten sind und auch sonst keine Organtransplantationen in Liechtenstein stattfinden. Es werden dementsprechend nur die Bestimmungen zu Qualitäts- und Sicherheitsaspekten bei Lebendspenden zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung sowie die Benennung der Aufgaben der zuständigen Behörden übernommen. Die Verwendung von menschlichen Organen zu Transplantationszwecken ist eine wichtige Behandlung von vielen Krankheiten. Organtransplantationen können viele Leben retten. Organe sind aber ein kostbares, knappes Gut. Und immer wenn Güter kostbar sind, muss sehr darauf geachtet werden, dass kein Missbrauch damit betrieben wird. Des Weiteren handelt es sich bei Organen ja um Teile des menschlichen Körpers, die durch Eingriff entfernt werden müssen, und damit auch um die Gesundheit des Menschen. Immer wenn es um die Gesundheit des Menschen geht, braucht es optimale Vorschriften, um die involvierten Menschen entsprechend zu schützen. Es ist wichtig, dass Organe, Gewebe und Zellen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden dürfen. Zum einen muss die Qualität des Gutes gewährleistet sein, zum anderen auch, dass Menschen in Notlagen nicht ausgenutzt werden. Wenn Handel mit dem Ziel, einen Gewinn abzuwerfen, legal wäre, wäre dies moralisch nicht tragbar. Es ist daher zwingend, dass dieser Handel in Liechtenstein verboten ist. Um jedoch einen höchstmöglichen Schutz der Spender zu gewährleisten, sollten lediglich die entstandenen Kosten von der Versicherung des Empfängers entgolten werden, wie im Bericht und Antrag ausgeführt wird. Die Richtlinie sieht vor, ein Register für Lebendspender zu erstellen. Wie ausgeführt wird, sind wir zur Umsetzung verpflichtet. Hier handelt es sich aber um hochsensible Daten, bei denen höchste Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet sein müssen. Dass die Einwilligung der Spender zur Aufnahme ins Register eingeführt werden soll, ist zu begrüssen. Die Daten gehen danach in das Amt für Gesundheit und bei Bedarf auch an ausländische Register. Eine Frage stellt sich hier auch noch: Könnten solche Daten auch an Krankenkassen gelangen und dadurch Auswirkungen auf die Prämien eines Lebendspenders haben? Zum Schluss möchte ich noch die Erhöhung der Strafandrohung beim Grundtatbestand und bei Gewerbsmässigkeit gemäss schweizerischem Strafmass erwähnen. Auch dies finde ich sehr begrüssenswert. Die Freie-Liste-Fraktion ist für Eintreten. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort? Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zu der Frage des Abg. Wendelin Lampert bezüglich des Aufwands: Es geht hier darum, die Daten des Spenders zu haben. Es ist unbekannt, wie aufwendig oder in welcher Art und Weise die Daten des Empfängers gespeichert werden. Der Empfänger kann ja irgendwo sein auf der Welt und das ist durch dieses Gesetz nicht erfasst. Es ist so wie es hier steht, wir haben schlicht und einfach keine Erfahrung und der Aufwand wird sich dann halt nach dem richten müssen, was es ist. Was aber auch dargestellt wird in diesem Absatz ist, dass es sich um wenige Personen handeln wird, nach unserer Erfahrung, und dass wahrscheinlich diese Zahl nicht allzu stark ansteigen wird. Dann zu der Frage des Abg. Andreas Heeb. Die Daten können nicht an die Krankenkassen gelangen, das ist eine separate Datenbank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesundheitsminister für seine Ausführungen. Ja, im Punkt 7 wird ja eben erwähnt, das Amt für Gesundheit weiss einfach nicht konkret, wie es zu diesen Daten der liechtensteinischen Lebendspender kommen soll. Ist denn geplant, dass sich diese Spender beim Amt melden? Ich könnte mir vorstellen, dass bereits Spender zum Beispiel in der Schweiz irgendwo registriert sind. Was ist hier geplant, wie soll das Amt zu diesen Informationen kommen? Oder ist hier eine Kampagne geplant, dass man sagt: Bitte meldet euch, Spender, beim Amt für Gesundheit. Ich habe einfach Mühe mit diesen Ausführungen. Sie haben schon recht, es sind ja in Österreich auch sehr wenig Fälle im Jahr 2013. Bei uns werden es logischerweise noch weniger sein, da wir ein wenig kleiner sind. Aber was ist hier in etwa geplant vom Amt für Gesundheit, wie soll das Amt zu diesen Informationen betreffend diese Lebendspender kommen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Vielleicht nur an den Herrn Abg. Lampert: Art. 47b Lebendspenderregister, da steht unter Abs. 2, dass der Patient beziehungsweise der Spender im Einzelfall schriftlich einwilligen muss. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Register so einfach geführt wird, wenn jeder Spender hier keine Nachricht hinterlässt. Ich frage mich auch, ob dieses Register dann nicht zum Papiertiger wird eines Tages, weil einfach die Informationen nicht kommen vom Spender, weil der ja schriftlich einwilligen muss. Und das ist für mich noch nicht ganz klar, wie das dann überhaupt funktionieren sollte bei den einzelnen Spendern, die es im Land gibt. Das sind ja nicht Massen Leute, sondern das sind einzelne Spender, die da wahrscheinlich spenden werden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Herr Abg. Lampert, ich bin nicht in der Lage, Ihre Frage präzise zu beantworten, weil diese Umstände auch in anderen Ländern nicht wirklich klar sind. Wir versuchen, Erfahrungen vom Ausland zu nutzen, insbesondere aus der Schweiz und aus Österreich natürlich, aber es sind einfach Dinge, da ist die Welt noch nicht so weit. Da wissen wir auch nicht, was die anderen tun, und wir werden natürlich zu beobachten versuchen, was die so machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen? Somit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 46a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 46a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47a wird aufgerufen.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2. Der Schlusssatz lautet wie folgt: «Ist der Versicherer des Empfängers nicht bekannt, so trägt das Land die Kosten.» Kann die Regierung ein Beispiel nennen, wo der Versicherer des Empfängers nicht bekannt sein soll? Was könnte das in der Praxis für ein Fall sein? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auch auf die Kostentragung. Warum trägt das Land die Kosten? Die Regierung führt das nicht aus oder könnte das auch als Kann-Bestimmung ausformuliert werden? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden das prüfen auf die 2. Lesung, ob das auch als Kann-Bestimmung ausgeführt werden kann. Aber irgendjemand muss halt dann die Kosten tragen, und die Organspende ist etwas, was man - ich würde jetzt nicht sagen - fördern möchte, sondern ermöglichen möchte oder nicht verhindern möchte durch Diskussionen über eine mangelnde Kostentragung. Die Praxisfälle, wo der Versicherer des Empfängers nicht bekannt ist, das kann ich Ihnen jetzt nicht auswendig aufzählen, aber es mag immer wieder Fälle geben, in denen man einfach zu diesen Informationen nicht kommt, und diese Fälle muss man eben auch vorsehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 47b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47b steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Hier hätte ich einfach gerne noch Ausführungen, wie das gehandhabt wird, dieses Lebendspenderregister. Weil hier steht eben auch, dass zum Beispiel die Gesundheitsdaten hier nur schriftlich eingewilligt werden müssen. Es heisst, dass wir ein eigenes Lebendspenderregister haben, für Nieren- oder Rückenmarktransplantationen, also für solche Sachen von Gewebe und so weiter. Wie gesagt, da hätte ich gerne noch ein paar Ausführungen, wie das dann gehandhabt wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich habe auch eine Frage zu Abs. 5 Bst. b, dem Datenzugriff: In den Erläuterungen auf Seite 18 führt die Regierung aus: «Das Amt für Gesundheit erhält zudem die Kompetenz, bei Bedarf relevante Gesundheitsdaten an ausländische Register bekanntzugeben.» Jetzt gehe ich einmal davon aus, das dürfte fast immer der Fall sein. Mitunter täusche ich mich da, dann bin ich der Regierung dankbar, wenn sie das klarstellt. Aber ich gehe davon aus, dass diese Daten eben sehr wohl an ausländische Register gehen. Umgekehrt sind wir ja auch froh, wenn wir Informationen von diesen ausländischen Registern haben, damit unsere Empfänger von Organen hier entsprechend Abklärungen treffen können. Und da frag ich mich einfach, dieser Datenschutz bereitet mir schon Kopfzerbrechen. Ich werde dann noch bei einem der folgenden Artikel auch dazu kommen. Es sind einfach sehr sensible Daten, es geht um Leben und Tod bei diesen Organen, zumindest des Öfteren, und deshalb ist hier sicherlich äusserste Vorsicht geboten, wohin diese Daten gehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden sicher auf die 2. Lesung noch einige Ausführungen machen, aber als Grundgedanke möchte ich Ihnen mitgeben, dass, gerade weil es um Leben und Tod geht, in einem gewissen Ding die Ansprüche des Datenschutzes vielleicht zurückgestellt werden müssen. Es ist auch im Interesse des Spenders, dass seine Daten ausgetauscht werden und deshalb wird sich der Spender in der Regel dafür entscheiden. Es ist in diesen Gesundheitssachen eine möglichst grosse Transparenz vonnöten, damit eben die medizinischen Fakten nicht zurückgehalten werden, die dann von Nutzen sein könnten, sowohl für den Spender, als auch für den Empfänger. Der Datenschutz ist sicher da, aber es würde vielleicht ein übertrieben hohes Niveau an Datenschutz eben genau Leben gefährden und medizinische Daten müssen dann vielleicht besser frei fliessen. Das ist dann zum Nutzen der beiden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für seine Ausführungen. Ja, das sehe ich genau gleich. Solange die Daten eben in den Kreisen bleiben, für die sie bestimmt sind schon, aber ich habe einfach Angst, dass diese Daten plötzlich in Kreisen sind, wo sie nicht hin sollten. Solange die Daten da bleiben, wo man es geplant hat, habe ich keine Mühe. Da denke ich auch, das ist sogar zum Vorteil des Spenders oder des Empfängers, aber an diesen Orten müssen die Daten bleiben und die dürfen einfach nicht weitergehen. In einer Welt, wo mitunter mit Geld alles gemacht werden kann, mache ich mir schon Sorgen um Organspender. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wie gesagt, wir werden zur Frage des Datenschutzes Ausführungen machen auf die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 47c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Abs. 1 Bst. ebis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 1 Bst. ebis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir haben die 1. Lesung vorgenommen. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des ewr-arzneimittelgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des EWR-Arzneimittelgesetzes. Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Einleitungssatz und Bst. w werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Einleitungssatz und Bst. w stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41h Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41h Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des polizeigesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes. Anhang Ziff. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang Ziff. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Damit haben wir die Vorlagen in 1. Lesung beraten und haben gleichzeitig Traktandum 22 erledigt. -ooOoo-