Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Steuergesetzes, des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze (Revision des Korruptionsstrafrechts und der vermögensrechtlichen Anordnungen) (Nr. 94/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 23: Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Steuergesetzes, des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze (Revision des Korruptionsstrafrechts und der vermögensrechtlichen Anordnungen). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 94/2015 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst möchte ich mich beim Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Korruptionsstrafrecht des liechtensteinischen Strafgesetzbuches an die internationalen Vorgaben angepasst werden. Dabei soll eine umfassende Überarbeitung der geltenden Korruptionstatbestände sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor erfolgen. Liechtenstein hat das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption am 17. November 2009 unterzeichnet und ist seit dem 1. Januar 2010 Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates namens GRECO. Im Rahmen der Evaluierung Liechtensteins durch die GRECO im Jahr 2011 wurden verschiedenste Empfehlungen und Umsetzungsvorschläge ausgesprochen, denen mit dieser Vorlage Rechnung getragen werden soll. Die UNO veröffentlichte am 1. Juni 2015 den Länderbericht über Liechtenstein und empfahl insbesondere die Umsetzung der Korruptionsstrafrechtsrevision, wie sie im Vernehmlassungsbericht vorgeschlagen wurde. Insbesondere wird dabei auf die Wichtigkeit der Einführung des neuen Amtsträgerbegriffs des Tatbestands der Privatkorruption, der neuen Konfiskationsbestimmungen sowie der revidierten Falls-Bestimmungen hingewiesen. Auch zu der Überarbeitung der bestehenden Korruptionsstraftatbestände werden diverse Empfehlungen abgegeben, die mit der gegenständlichen Vorlage umgesetzt werden sollen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Vorlage ist die Revision des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, das in der jüngeren Vergangenheit in Moneyval-Evaluation Liechtensteins ebenfalls Anlass zur Kritik gegeben hat. Mit der in diesem Bericht vorgeschlagenen Revision der vermögensrechtlichen Anordnungen kann diese Kritik nun entkräftet werden. Ziel dieser Vorlage ist es, die Anforderungen aus der Strafrechtskorruptionskonvention des Europarats und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu erfüllen. Mit der ebenfalls vorgenommen Revision der vermögensrechtlichen Anordnung kann Liechtenstein nun der in unterschiedlicher Form geäusserten Kritik aus den Länderevaluationen entgegentreten.
Ich begrüsse deshalb die Vorlage, da Liechtenstein einen deutlichen Schritt vorwärts im Bereich der Bekämpfung der Korruption macht und dadurch die internationale Akzeptanz und Glaubwürdigkeit Liechtensteins fördert. Als Mitglied sowohl von GRECO als auch von UNCAC hat Liechtenstein die entsprechenden Vorgaben und Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen umzusetzen. Durch die aktuelle Vorlage wird diesem Erfordernis Genüge getan. Ich bin für Eintreten, werde es mir jedoch gerne vorbehalten, beim Aufruf der einzelnen Paragrafen den einen oder anderen Änderungsvorschlag anzubringen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mein Vorredner hat es gerade ausgeführt. Liechtenstein ist Mitglied des Übereinkommens des Europarates bezüglich der Bekämpfung der Korruption und auch des UNO-Übereinkommens über Korruption. Diesbezüglich hat es verschiedene Empfehlungen der GRECO gegeben und auch einen Länderbericht der UNCAC, oder wie man das ausspricht, da bin ich mir nun nicht sicher. Und da geht es um die Anpassung des Korruptionsstrafrechtes. Das zentrale Element für mich ist die private Korruption, also wenn man in der Privatwirtschaft aktiv oder passiv besticht, wenn man jemanden anderen besticht, für irgendwelche privaten Geschäfte Geldleistungen verspricht oder wenn man sich in einer Organfunktion bestechen lässt. Das soll neu unter Strafe gestellt werden. Vielleicht verbildlicht durch Lex Fifa - das ist vielleicht für viele eine Begriff. Zusätzlich soll aber das bestehende Korruptionsstrafrecht angepasst werden und der Amtsträgerbegriff ist diesbezüglich auch anzupassen. Zusätzlich wird auch das System für vermögensrechtliche Anordnungen im Strafrecht angepasst. Es gibt neu eine Konfiskation, die Abschöpfung der Bereicherung fällt weg und die Verfallsbestimmungen werden neu angepasst. Das bedingt dann auch eine Adaptierung der Strafprozessordnung. Für mich ist das alles unproblematisch und ich begrüsse, dass dieser Schritt nun gemacht wird. Ich begrüsse auch ausserordentlich, dass wir uns eng an der österreichischen Rezeptionsvorlage oder praktisch eins zu eins, plus/minus, halten, sodass auf ausländische Lehr- und Rechtssprechung zurückgegriffen werden kann. Das einzige, was zu Diskussionen Anlass geben wird, ist der Geldwäschereiartikel. Die Wissentlichkeit, da komm ich dann noch einmal darauf zurück, ob man das aufnehmen kann, wie das auch schon bei der Erweiterung des Vortatenkataloges der Fall ist. Da bitte ich die Regierung dann, weitergehende Ausführungen zu machen auf die 2. Lesung hin. Und fraglich ist insbesondere, ob die private Bestechung beim Geldwäschereiartikel aufgenommen werden muss. Weil, wenn es schwerwiegende private Bestechung ist, dann ist es sowieso ein Verbrechen und fällt unter diesen Artikel, und in geringfügigen Fällen muss es nicht eine Vortat sein. Also ich denke, diesen Paragrafen könnte man dort streichen. Aber ich werde das dann dort noch einmal ausführen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Aufgrund der Ausführungen meiner Vorredner kann ich mich sehr kurz halten. Auch ich möchte betonen, dass die Bekämpfung der Korruption eine wichtige Aufgabe ist, auch für Liechtenstein. Zu lange wurde in Europa generell Korruption als ein Problem angesehen, das nur andere betrifft. Es wurde sogar die aktive Bestechung toleriert, solange die bestechlichen Personen nicht im eigenen Land zu finden waren und deshalb auch nur die anderen den Schaden aus der Korruption zu tragen hatten. Ich spreche jetzt nicht explizit von Liechtenstein, sondern zum Beispiel von Deutschland. Also insofern bin ich sehr glücklich, dass diese Änderungen hier kommen. Ich werde Fragen haben zum sogenannten Bruttoprinzip. Und ich kann es eigentlich vorwegnehmen, die Ausführungen der Regierung sind diesbezüglich recht einseitig, das heisst, sie unterstützen, weshalb und warum das Bruttoprinzip und nur das Bruttoprinzip zur Anwendung kommt, währenddem in der Schweiz auch das Nettoprinzip zur Anwendung kommt, und das wird ja gute Gründe haben. Und diese Gründe, weshalb die Schweiz sowohl als auch beide Prinzipien anwendet und bei uns ausschliesslich das Bruttoprinzip zur Anwendung kommen soll, das wird sicher noch ein Punkt sein, auf den der Herr Justizminister näher eingehen wird. Der Begriff Lex Fifa wurde schon erwähnt und ich möchte diesen Punkt noch etwas ausführlicher aufnehmen. Eine Anmerkung beziehungsweise Frage möchte ich dann noch jetzt in der Eintretensdebatte vorbringen, da ich nicht genau weiss, wo dieser Fall einzuordnen ist. Der Fall betrifft Korruptionsdelikte, die von Personen begangen werden, die weder in einem Unternehmen beschäftigt sind noch im öffentlichen Dienst stehen, bei denen aber ein öffentliches Interesse begründet werden kann. Konkret beziehe ich mich auf einige - wie sie vielleicht schon denken - Vorfälle, die derzeit beim Weltfussballverband, der Fifa, untersucht werden. Im Kern geht es darum, wo würden hier mit dieser Vorlage allfällige Korruptionsdelikte auf Vereins- oder Verbandsebene erfasst? Da eben Verbände und Vereine auch steuerlich begünstigt sind, weil sie ein gewisses öffentliches Interesse abdecken und sie eine gemeinnützige Funktion haben, wäre es umso mehr angezeigt, dass auch bei diesen Organisationen rechtlich einwandfreie Regelungen gestellt würden, was deren Geschäftsverkehr angeht. Wenn dies mit abgedeckt ist, hat sich die Frage dann bereits schon erübrigt und sonst wäre dann eben der Punkt, wo und wie werden allfällige, nichtöffentliche, Nicht-Unternehmenstransaktionen unter einem Korruptionsartikel erfasst. Eintreten ist auch aus Sicht unserer Fraktion unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag soll das Korruptionsstrafrecht des liechtensteinischen Strafgesetzbuches dem internationalen Standard angepasst werden. Liechtenstein ist sowohl Mitgliedstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, der sogenannten UNCAC - und ich spreche es jetzt freundlichkeitshalber so aus, wie es der Abg. Kaufmann ausgesprochen hat, weil es sonst irgendwelche Assoziationen weckt, ich sage dem auch UNCAC (oder wie man auch sagen kann: UNCAC), ich finde die erste Aussprache schöner. Aber wir sind auch Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats GRECO, auch das weckt Assoziationen, die mit Griechenland aber nichts zu tun haben. Das ist halt manchmal bei den Abkürzungen etwas schwierig. Mit der Unterzeichnung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption im Jahr 2009, wurde Liechtenstein automatisch einem Überprüfungsmechanismus durch die GRECO unterworfen. Gerade letzte Woche wurde durch das Evaluationsteam von GRECO die neuerliche Überprüfung Liechtensteins hier in Vaduz durchgeführt. Vielleicht sind einige von Ihnen auch in den Genuss eines Interviews gekommen. Auf jeden Fall sind verschiedene Mitarbeiter der Landesverwaltung und Behörden von der GRECO interviewt worden. Auch wenn die Evaluation Liechtensteins noch auf das geltende Recht abstellt, wird mit der Umsetzung der gegenständlichen Vorlage den aus der letzten Länderüberprüfung Liechtensteins ausgesprochenen Empfehlungen in ausreichendem Masse Genüge getan. Wichtig ist eben zu betonen, dass für die Bekämpfung von Korruption die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zur Erfüllung der internationalen Vorgaben unerlässlich sind. Ziel dieser Vorlage ist es, den Anforderungen - sowohl der Europaratskonvention über Korruption als auch dem UNCAC-Übereinkommen - gerecht zu werden. Aus diesem Grund wurde eine umfassende Überarbeitung des Korruptionsstrafrechts in den Paragrafen 304 bis 308 des Strafgesetzbuches vorgenommen. Die Normierung eines neuen Tatbestands der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr entspricht einer wesentlichen Forderung aus dem Strafrechtsübereinkommen des Europarates. Ebenfalls neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde die Legaldefinition des Amtsträger im Paragraf 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a bis c. Diese Legaldefinition geht weiter als die bisherigen Legaldefinitionen des inländischen und ausländischen Beamten im Paragraf 74 Abs. 1 Bst. 4 und 4a StGB. Damit wird ebenfalls einer Forderung aus der GRECO-Evaluation entsprochen, die die Erfassung von Abgeordneten, von Vertretungskörpern auf kommunaler, regionaler oder staatlicher Ebene zum Inhalt hatte. Flankierend zu den Abänderungen im Korruptionsstrafrecht wird auch die Revision der vermögensrechtlichen Anordnungen vorgeschlagen. Auch diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den bereits erwähnten, internationalen Konventionen. Mit der Einführung der neuen Bestimmung der Konfiskation im Paragraf 19a StGB, dem Wegfall der Vorschriften über die Abschöpfung der Bereicherung und der Einführung der neuen Verfallsbestimmungen werden auch hier internationale Standards umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt auch hier in Anlehnung an die österreichische Rezeptionsvorlage, sodass mit der gegenständlichen Vorlage wieder Kongruenz zur österreichischen Strafgesetzgebung hergestellt wird.Als Folge der Abänderung der vermögensrechtlichen Anordnungen sind auch Anpassungen in einer Reihe von Materiengesetzen, wie zum Beispiel der Strafprozessordnung, dem Rechtshilfegesetz, dem Polizeigesetz und vielen anderen Spezialgesetzen notwendig. Dies erklärt den doch etwas grösseren Umfang dieser Vorlage. Mit der Umsetzung der Korruptionsstrafrechtsrevision wird auch die Voraussetzung für die Ratifikation des Europaratsstrafrechtsübereinkommens über Korruption geschaffen. Liechtenstein unterstreicht dadurch auch sein Bestreben, die internationalen Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung vollständig umzusetzen und die noch bestehenden Lücken im Strafrecht zu beseitigen. Erlauben Sie mir noch einen kleinen Hinweis betreffend einen redaktionellen Fehler im Bericht und Antrag. Ich möchte auf die Seite 71 hinweisen, dort wurde bei der Frage des Schiedsrichters auf die Paragrafen 590 und 591 der österreichischen ZPO verwiesen, diese sprechen, eben wie die Liechtensteiner ZPO, vom Amt eines Schiedsrichters. Die richtige Gesetzesstelle in der liechtensteinischen ZPO sind aber die Paragrafen 607 und 608. Also ich bitte Sie auf Seite 71, 590 und 591 durch 607 und 608 zu ersetzen. Das war ein redaktionelles Versehen. Dann ganz kurz zu den ersten Voten im Rahmen der Eintretensdebatte, die gefallen sind. Ich freue mich über die wohlwollende Aufnahme der Vorlage und bin mir bewusst, dass es die eine oder andere Knacknuss natürlich noch dabei hat, und wir werden auf die 2. Lesung Ihre Fragen und Anregungen sicher noch einmal ausführlich und gründlich prüfen. Der Abg. Christian Batliner hat insbesondere auf die Wissentlichkeit hingewiesen und vielleicht kann ich hier schon noch einmal ganz kurz ausführen, was die Überlegung war, warum eben die Wissentlichkeit so eben nicht wieder eingeführt wurde beim Paragraf 165 Abs. 2 StGB. Mit der Revision des StGB im Jahr 2000 wurde das subjektive Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit bei den Geldwäschereitatbeständen gemäss 165 Abs. 2 StGB eben gestrichen. Grund dafür war, dass der Nachweis dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals der Wissentlichkeit um den kriminellen Ursprung der Vermögensbestandteile in der Praxis eben kaum möglich war und eine fast unüberwindbare Hürde im Kampf gegen die Geldwäscherei darstellte. Aus diesem Grund wurde der Tatbestand von Abs. 2 auf vorsätzliches beziehungsweise eventualvorsätzliches, also eben in-Kauf-nehmendes Handeln ausgedehnt, das ist in Analogie mit dem Paragrafen 5 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das subjektive Tatbestandsmerkmal «wissentlich» ist damit aufgeweicht worden oder man kann sagen, auch entfallen. Seit dem Jahr 2000 ist eben auch der Eventualvorsatz in der Liechtensteiner Rechtslage jetzt abgebildet. Diese Änderung wurde von den Behörden, von namhaften Verbänden und Marktteilnehmern auch begrüsst, um deutlich zu signalisieren, dass keine verpönten Gelder im Finanzplatz Liechtenstein gewünscht sind und Liechtenstein bereit ist, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Geldwäsche verstärkt zu sanktionieren. Damit wurde auch eine Empfehlung von Moneyval umgesetzt und bewusst von der österreichischen Rezeptionsvorlage abgewichen. Das war unter den damaligen Umständen im Jahr 2000 einfach auch ein Gebot der Stunde und hat sich als klares Signal Liechtensteins auch bewährt. Die Moneyval-Experten haben seinerzeit sogar angeregt, eine Ausweitung auf Fahrlässigkeit zu prüfen, so weit ist man dann aber nicht gegangen. Während Paragraf 165 Abs. 1 StGB auf Tathandlungen abstellt, deren Unwertgehalt - also Verbergen oder Verschleiern von Vermögenswerten - unmittelbar einsichtig ist, sind die äusseren Tathandlungen des Paragrafen 165 Abs. 2 StGB als wirtschaftliche Vermögensbewegungen nicht für sich selbst schon unwertbehaftet, sondern sie können auch eben typischerweise von verschiedenen Berufsgruppen sozial und rechtlich einwandfrei vorgenommen werden. Also die Taten für Paragraf 165 Abs. 2 sind eben viel schwieriger abzugrenzen und eine Vorschrift betreffend Wissentlichkeit wäre dort eben problematisch gewesen, nach der damaligen Auffassung der liechtensteinischen Regierung und auch des damaligen Landtages. Durch die Wiedereinführung des Kriteriums der Wissentlichkeit gegenüber dem in Geltung befindlichen Abs. 2 würden wir damit also einen Rückschritt machen und die Hürde für die Anwendbarkeit der Geldwäschereibestimmung in diesem Bereich - in diesem Bereich des Abs. 2 - würde wieder angehoben werden. Und es darf sicher die Frage aufgeworfen werden, ob das im Zusammenhang mit den Liechtenstein-Erklärungen I und II ein gutes Signal wäre, wenn wir hier generell einen Schritt zurück machen. In der gegenständlichen Vorlage wird darum die Aufnahme des Wissentlichkeitskriteriums in Abs. 2 abgelehnt, vorsätzliches beziehungsweise eventualvorsätzliches Handeln bleiben somit weiter als subjektives Tatbestandsmerkmal von Paragraf 165 Abs. 2 bestehen. Und ich kann Ihnen bereits hier ankünden, dass wir - und das haben sie vielleicht auch gesehen, wenn Sie den Bericht und Antrag schon anschauen konnten - betreffend die Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei einen Schritt weitergehen. Dort ist aber auch die Problemstellung aus Sicht der Regierung eine andere, weil bei den Steuerdelikten es noch viel schwieriger wäre, überhaupt abzuschätzen, ob man in Kauf genommen hat, dass ein Kunde im Steuerbereich ein schweres Steuerdelikt begangen hat, was eine Vortat ist. Das ist eben die Unterscheidung; diese Diskussion war nicht einfach, das ist mir bewusst. Wir wollten aber nicht generell einen Schritt zurück machen in Sachen Wissentlichkeit, sondern haben uns dafür entschieden, lediglich bei den Steuerdelikten diese Einschränkung zu machen. Dort waren die Argumente wirklich so stark, dass wir nicht umhin gekommen sind, seitens der Regierung, den Vorschlag zu machen, uns dort einzuschränken auf die Wissentlichkeit. Und das kann man dann in der Debatte, wenn es um diese Vorlage betreffend die Vortaten der Steuerdelikte, Vortaten zur Geldwäscherei geht, auch noch deutlicher ausführen.
Zur Frage des Bruttoprinzips: Dort ist einfach wichtig zu wissen, dass das die Vorgabe von Moneyval war und auch die österreichische Rezeptionsvorlage eben dieses Bruttoprinzip vorsieht. Beim Nettoprinzip werden die Aufwendungen des Täters abgezogen. Beim Bruttoprinzip kann das ganze Vermögen des Täters dem Verfall unterliegen. Die internationalen Vorgaben und Erwartungen waren das Bruttoprinzip, auch Österreich kennt dieses Prinzip und darum, auch wenn es bestimmte Gründe gibt, die die Schweizer Lösung auch sympathisch machen, wollten wir hier nicht abweichen und wollten eben auch die Vorgaben von Moneyval klar einhalten. Dann noch zur Frage des Abg. Wolfgang Marxer betreffend das Betreffnis, wie Vereine erfasst oder Personen sind, die in führenden Funktionen in Vereinen tätigt sind. Sie haben das Stichwort Fifa aufgeführt. Aber das gilt ja generell für Vereine, so wie ich Sie verstanden habe. Bei Vereinen muss man sich das vor Augen führen, dass Vereine grundsätzlich diesem Tatbestand nicht unterstellt sind, aber in dem Moment, wo Vereine eben kommerziell tätig werden, dann können sie vom Paragrafen 309 - von der Privatbestechung - erfasst werden. Ein Beispiel in Liechtenstein könnte sein, dass ein Verein wie der Liechtensteinische Entwicklungsdienst, der LED, vielleicht einen Dritte-Welt-Laden betreibt, und dieser Dritte-Welt-Laden ist ja dann auch buchhaltungspflichtig, weil er eben kommerziell ist. Solche kommerziellen Tätigkeiten, zum Beispiel auch eines Fussballclubs, der einen Kiosk betreibt, oder so ähnlich, das sind kommerzielle Aktivitäten von Vereinen. Und im Rahmen dieser kommerziellen Aktivitäten von Vereinen gilt der Paragraf 309. Dasselbe wäre dann wahrscheinlich auf die Fifa umzumünzen, wenn ein Bezug zu Liechtenstein gegeben wäre: Dass eben die Fifa als Verein dort, wo sie kommerziell tätig ist, auch unter den neuen Paragrafen 309 fallen würde. So weit die erste Einschätzung. Aber ich kann das auf die 2. Lesung juristisch vielleicht etwas präziser und textlich darstellen. Ja, so viel von meiner Seite. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ich danke dem Herrn Justizminister für die Ausführung. Gerade auch zum letzten Punkt, was die Vereine und - ich vermute auch einmal - die Verbände angeht. Sie haben die Frage der allfälligen kommerziellen Aktivitäten angesprochen, wo eben dann Paragraf 309 etc. greifen würde. Die Frage, die sich mir jetzt stellt, ist - die können Sie dann vielleicht mit ausführen -, wo beginnen kommerzielle Aktivitäten eines Vereins? Denn, dass deren Kioskbetrieb von der Kassaführung her klar kommerzielle Aktivitäten sind, ist klar. Ein Verein geht auch andere Verträge und Verbindlichkeiten ein etc., deshalb ruft jetzt das die Frage auf: Wo beginnen kommerzielle Aktivitäten bei einem Verein?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, das ist im PGR und in den dazu gehörigen Verordnungen klar geregelt. Wir können das auf die 2. Lesung ausführen. Das ist ja auch eine Frage, die das Steuerrecht betrifft, weil Vereine dann eben irgendwann auch steuerpflichtig werden und so weiter. Also diese Fragen sind klar gesetzlich geregelt. Das können wir gerne auf die 2. Lesung noch darstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 18 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches durch Artikelaufruf vor. Überschrift vor § 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 19a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 19a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 20a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 20b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 20c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 31a Sachüberschrift sowie Abs.3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 31a Sachüberschrift sowie Abs.3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 50 Abs. 1 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 53 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 53 Abs. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 57 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 57 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 59 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 59 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 und 2a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 und 2a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 65a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 65a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 74 Abs. 1 Ziff. 4, 4a und 4b sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 74 Abs. 1 Ziff. 4, 4a und 4b sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 153a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 153a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 161 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 161 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 165 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 165 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Ich hätte eine Anmerkung zum Paragrafen 165 Abs. 1 und 2 im Zusammenhang aber mit dem Paragrafen 309 Strafgesetzbuch. Eine Einbeziehung der Privatkorruption in den Tatbestand der Geldwäscherei ist gemäss internationalen Vorgaben nicht verlangt und die Schweiz hat offenbar auch auf eine solche Einbeziehung verzichtet. Für die Finanzintermediäre ist es schon jetzt anspruchsvoll genug, in der Praxis alle möglichen Vortaten zu erkennen. Ich empfehle daher, auf die Ausgestaltung der Privatkorruption als Vortat zu verzichten. Gemäss dem vorgeschlagenen neuen Paragrafen 309 Abs. 3 Strafgesetzbuch, bildet der qualifizierte Tatbestand über CHF 75'000 ohnehin ein Verbrechen und damit eine Vortat. Dies genügt meines Erachtens aber auch. Ich bin deshalb der Ansicht, dass die Privatkorruption nicht miteinbezogen werden sollte. Ziel sollte es sein, die internationalen Vorgaben umzusetzen, jedoch nicht darüber hinaus zu gehen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich dem Votum meines Vorredners anschliessen. Das hab ich in der Eintrittsdebatte aufgeworfen. Ich bitte die Regierung, das wirklich noch einmal zu prüfen, ob es die Erwähnung des Paragrafen 309 hier effektiv benötigt. Dann danke ich Ihnen, Herr Justizminister, für Ihre Ausführungen bei der Eintretensdebatte bezüglich der Wissentlichkeit. Ich bin mir dessen schon bewusst, dass wir das Thema auch schon in der letzten Legislatur gehabt haben, ob man die Wissentlichkeit einführen soll oder nicht. Und da hat Regierungschef Tschütscher damals gesagt, die Österreicher haben es, aber die Österreicher haben damit Probleme. Er hat von «Reputationsrisiko» gesprochen und so weiter. Ich weiss nicht, die Österreicher haben das meines Wissens immer noch und mir ist nicht bekannt, dass sie ein Reputationsrisiko haben und die unterlaufen ja auch die Prüfungen von GRECO und UNCAC, wenn ich das jetzt besser so aussprechen soll. Haben die Probleme? Gibt es da Erfahrungswerte? Das kann ich nicht greifen, weil irgendwo ist es, gerade für die Finanzdienstleister, zum Teil auch schwierig, gerade in Anbetracht der Delikte, die hier erwähnt werden. Es sind Urkundendelikte, kann man das erkennen? Eventualvorsatz, da kann man dann relativ schnell hineinrutschen, auch wenn es um Geldannahme von kriminellen Organisationen geht. Ich meine, die sind heute so hochprofessionell organisiert, wie die Gelder waschen und in den privaten Kreislauf reinbringen. Wie kann ich mich da schützen? Mir ist das Ziel der Geldwäschereibekämpfung schon klar. Aber ich sehe natürlich auch, dass es auf der anderen Seite bei den Finanzdienstleistern ein Problem sein kann. Und ich beziehe mich hier eigentlich nur auf Abs. 2. Also mir klar, bei Abs. 1 stellt sich diese Frage nicht. Ich möchte einfach bitten, ob man hier auf die 2. Lesung hin nochmals weitere Ausführungen machen kann. Ob es da, auch in der Praxis zum Beispiel, ein Problem ist. Ob es da Anwendungsfälle gegeben hat. Dann sieht das Ganze vielleicht auch nochmals anders aus. Aber ich möchte einfach beliebt machen, dass das einmal grundsätzlich dargelegt wird. Nicht, dass da sonst ein heiterer Antrag oder irgendetwas kommt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, mit Anträgen muss man immer rechnen. Das hat sich auch bei der KVG-Revision ja gezeigt. Die Frage ist, wie viele Anträge dann kommen. Zuerst zum Betreffnis der Privatkorruption als Vortat: Ich möchte hier einfach darauf hinweisen, dass die Vorgaben der internationalen Übereinkommen klar sind und hier eben klar die Forderung da ist, dass eine Ratifikation nur möglich ist, wenn die Privatkorruption auch als Vortat zur Geldwäscherei drinsteckt. Ob das dann ausreichend wäre, wenn wir nur schwere Delikte drin haben, die als Verbrechen dann auch taxiert werden, und auf diesem Umweg die Privatkorruption auch drinnen haben, das wage ich zu bezweifeln. Also ich glaube, das Problem liegt einfach hier darin, wenn wir dieses Übereinkommen wirklich ratifizieren wollen und hier diese Kompatibilität mit den internationalen Vorgaben erreichen wollen, werden wir kaum darum herumkommen, eben diesen Paragrafen 309 als Vortat auch aufzunehmen. Es wäre auch eine Inkonsistenz aus meiner Sicht, wenn wir die Paragrafen 304 bis 308, die die Korruption darstellen, als Vortat drinhaben und den Paragrafen 309 nicht. Das ist dann wie die Faust auf das Auge. Oder das ist dann schon fast ein Wink mit dem Zaunpfahl, dass Liechtenstein hier irgendetwas anders will, oder ich denke, das könnte fast auffällig sein. Also ich weiss nicht, ob wir uns da einen Dienst tun, wenn wir das so speziell auf diesem Umweg dann regeln. Also da hätte ich jetzt Bedenken. Aber wir werden das auf die 2. Lesung noch einmal anschauen und darstellen. Dann zur Ausführung des Abg. Christian Batliner. Ja, eben diese Debatte führen wir ja schon lange, denke ich, über die Wissentlichkeit im Abs. 2 des 165. Und ich kenne diese Debatte und die Schwierigkeiten aus meiner beruflichen Tätigkeit sehr gut. Ich war viele Jahre Compliance-Verantwortlicher in einem Finanzdienstleistungsbetrieb und habe das selbst erlebt, wie schwierig es eben ist, diese Wissentlichkeit und Eventualvorsätzlichkeit zu unterscheiden. Das ist wirklich anspruchsvoll. Sie haben darauf hingewiesen, dass Österreich das anders handhabt und bis jetzt keine Probleme hatte. Ja, Österreich hat jetzt so eben eine Moneyval-Prüfung hinter sich und wird dann einen Bericht bekommen im März 2016. Und ich denke, im März 2016 werden wir dann sehen, wie Moneyval die österreichische Rechtslage beurteilt. Das geht jetzt noch ein paar Monate. Ich vermute, dass auch Österreich hier sich irgendwann wahrscheinlich bewegen wird müssen. Weil die Vorgaben international eher in Richtung mindestens Eventualvorsatz hindeuten. Wenn wir jetzt einen Schritt zurück machen und Österreich dann in Kürze einen Schritt vorwärts machen muss, stehen wir wieder irgendwie quer in der Landschaft. Ich bin da einfach skeptisch, ob wir damit nicht wieder Staub aufwirbeln und die Pferde scheu machen. Ich denke, unsere Finanzintermediäre haben die Problematik mittlerweile gut erkannt und haben auch schon viel Erfahrung jetzt gesammelt. Ich bin da eigentlich zuversichtlich, dass man diese Eventualvorsätzlichkeit im Abs. 2 heute «handlen» kann. Und die Regierung ist ja gewillt - zumindest bei den Steuerdelikten, die besonders anspruchsvoll sind - zu beurteilen, ob Vorsatz oder Eventualvorsatz. Und wenn man sich vorstellt, dass man eben Steuerrechtsordnungen von 180 Ländern dieser Welt kennen müsste, um zu wissen, ob eben alles richtig ist oder nicht. Dass dort die Wissentlichkeit wichtiger ist als das in-Kauf-nehmen, das leuchtet der Regierung ein und dann ist dort der Vorschlag, dann auf die Wissentlichkeit zu gehen. Aber ich rate wirklich davon ab, das Ganze generell aufzuweichen. Aber wie Sie es gewünscht haben, Herr Abg. Batliner, werden wir das noch einmal deutlich darstellen auf die 2. Lesung und versuchen, die Argumente noch einmal klar darzulegen. Und sollten Sie dann nicht überzeugt sein, ja, dann müssen Sie dann halt einen Antrag stellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Einfach zur Klarstellung, ich habe nicht gesagt, wie es in Österreich ist. Ich habe mich gefragt, wie es in Österreich ist. Ich habe einfach da noch die Worte des Regierungschef der letzten Legislatur im Ohr, wo man von Reputationsrisiken und so weiter sprach. Und deshalb möchte ich wissen, was für Erfahrungen Österreich hat, ob man das in Erfahrung bringen kann. Ich möchte auch nicht ohne Not irgendwo ein Risiko eingehen, da sind wir uns einig. Beim Erweitern des Vortatenkatalogs bei Fiskaldelikten wird das gemacht, das begrüsse ich. Aber da, denke ich, ist das Risiko klein. Sie sagen schon, man kann nicht die Rechtsordnung von 180 Jurisdiktionen kennen, da kann man sich aber beraten lassen. Aber bei anderen Delikten läuft das dann über die Sorgfaltspflichtabklärung und so weiter. Wie tief kann ich da gehen? Kann ich das überhaupt erkennen? Das find ich viel schwieriger dort. Also bei Fiskaldelikten kann ich mich ja beraten lassen, das muss ich nicht kennen. Da kann ich einen ausländischen Steuerberater zuziehen. Das stelle ich auch nicht infrage. Ich bin dankbar, wenn Sie das noch einmal plausibel auf die 2. Lesung aufarbeiten können. Was die Aufnahme der privaten Bestechung anbelangt, da habe ich schon Fragezeichen. Weil bezüglich der Schweiz ist es so, da war im September ein Artikel in der NZZ, die diskutieren nun schwere/leichte Fälle. Privatbestechung soll ein Offizialdelikt sein, aber nur bei schweren Fällen. Das ist momentan noch im Gesetzgebungsverfahren. Aber leichte Fälle sollen ein Antragsdelikt sein, also die gehen nicht so weit. Und da stellt sich mir schon die Frage, ob es das hier effektiv benötigt, wenn bei der Schweiz die leichten Fälle nicht einmal ein Offizialdelikt sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, wie gesagt, wir werden es auf die 2. Lesung noch einmal darstellen, warum die Regierung sich für diese Variante ausspricht. Der Hauptgrund ist für mich offensichtlich. Wir wollen, wo es irgendwo geht - und nur, wenn es wirklich nicht anders geht, von der österreichischen Vorlage abweichen -, uns sonst an die österreichische Vorlage halten. Das gibt ein, zwei Stellen, wo wir das nicht tun, das ist richtig. Aber hier, denke ich, auch aufgrund der Empfehlungen der internationalen Übereinkommen und Behörden, wollen wir uns eigentlich an die österreichische Rechtslage halten und es ist klar, Sie haben recht, die Schweizer gehen noch nicht so weit. Aber die Schweiz bewegt sich auch in die gleiche Richtung. Vielleicht wird auch die Schweiz dann irgendwann bei diesem Punkt landen. Weil auch die Schweiz immer wieder evaluiert wird. Sie haben recht, im Moment ist dieser Unterschied da. Die Regierung hat sich für die österreichische Lösung entschieden. Ich werde das noch einmal darstellen, warum dieser Entscheid aus Sicht der Regierung eben richtig ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. § 278d Abs. 1 letzter Halbsatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 278d Abs. 1 letzter Halbsatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 302 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 302 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 304 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 304 steht zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Zum Paragrafen 304 eine Anmerkung mit der Bitte um Ausführung auf die 2. Lesung hin: Etwas mehr Klarheit hätte ich gerne von der Regierung bezüglich der Konkurrenz zur Untreue gemäss Paragraf 153 des Strafgesetzbuches. Die Qualifikationsstufen entsprechen jenen der Korruptionstatbestände. Es ist aber davon auszugehen, dass ein entstandener Schaden gewöhnlich deutlich höher liegt als die gewonnenen Vorteile bei der Bestechung. Deshalb gehe ich davon aus, dass, wenn ein Amtsträger nicht nur Vorteile gemäss Paragraf 304 angenommen, sondern auch entsprechend pflichtwidrig gehandelt hat, Paragraf 153 zur Anwendung kommt. Ich bitte den Justizminister, diesen Zusammenhang zu erläutern. Denn wie auch die Regierung festhält, braucht es eine eigenständige Regelung der Korruption, insbesondere, dass auch eine ungebührliche Einflussnahme auf Ermessensentscheide nicht toleriert werden darf. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Diese relativ detaillierte Frage, die auch rechtlich relativ anspruchsvoll ist, werden wir gerne schriftlich auf die 2. Lesung noch einmal darstellen, damit es klarer herauskommt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. § 305 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 305 steht zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Auch hierzu eine Frage meinerseits. Zum Paragrafen 305 würde ich gerne von der Regierung erfahren, wie praktisch vor allem auf Regierungsebene mit Geschenkannahme umgegangen wird. Geschenke sind dann problematisch, wenn sie als persönliche Geschenke aufgefasst werden. Ich frage mich deshalb unter anderem, ob es Richtlinien gibt, die vorsehen, dass Geschenke, die ein Regierungsmitglied in seiner Funktion als Vertreterin oder Vertreter Liechtensteins erhält, ins Eigentum des Landes Liechtenstein übergehen. Dies soll dann ja dann der Regelung in Paragraf 305 Abs. 3 Ziff. 2 entsprechen. Gemäss dieser Ziffer sind Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss hat, keine ungebührlichen Vorteile.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich werde das auf die 2. Lesung darstellen. Nach meiner Erinnerung ist gerade dieses Thema aktuell, nicht in meinem Ministerium, sondern beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen laufen derzeit Aktualisierungen betreffend eine interne Richtlinie und so weiter. Also die Regierung befasst sich gegenwärtig gerade mit der Umsetzung von dieser Thematik oder einem Update dieser Vorgaben, und wir können auf die 2. Lesung den Stand, wie aktuell die Regelung in Liechtenstein auf Regierungs- und Landesverwaltungsseite ist, darstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. § 306 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 306 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 306a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 306a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 307 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 307 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 307a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 307a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 307b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 307b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 308 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 308 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 309 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 309 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung der strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. § 30c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 30c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 96 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 96 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 98a Abs. 1 Schlusssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 98a Abs. 1 Schlusssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 103 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 103 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 104c Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 104c Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 249 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 249 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 251 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 251 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 253 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 253 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 253a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 253a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 322 Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 322 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 335a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 335a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 336 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 336 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 338 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 338 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift von § 353 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift von § 353 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 353 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 353 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 354 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 354 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 356 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 356 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des steuergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes. Art. 47 Abs. 3 Bst. k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 3 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes gegen den unlauteren wettbewerb
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.Art. 4 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
Gesetz über die abänderung des rechtshilfegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes.Art. 8a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 Abs. 4 bis 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 Abs. 4 bis 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 Abs. 1 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des polizeigesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes. Art. 25c Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25c Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25e Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25e Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
Gesetz über die abänderung des wappengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Wappengesetzes. Art. 23 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des urheberrechtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes. Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des markenschutzgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Markenschutzgesetzes. Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des designgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Designgesetzes.Art. 47 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des kernenergie-güterkontroll-gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Kernenergie-Güterkontroll-Gesetzes.Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des kriegsmaterialgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Kriegsmaterialgesetzes.Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über das zollwesen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Zollwesen.Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des organismengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Organismengesetzes. Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die verkehrsfähigkeit von waren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des geldspielgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes.Art. 92 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über bestimmte organismen für gemeinsame anlagen in wertpapieren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Art. 143a Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 143a Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 143b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 143b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
-ooOoo-
gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die verwalter alternativer investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Art. 177 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 177 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 177a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 177a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Damit haben wir sämtliche Vorlagen in 1. Lesung beraten und haben gleichzeitig Traktandum 23 abgeschlossen.
-ooOoo-