Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 85/2015); [1. Lesung: 2. Oktober 2015] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 120/2015); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 17: Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Diese Vorlage wurde am 2. Oktober 2015 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 120/2015. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, wenn ich schon einmal dabei bin, stelle ich auch hier Antrag auf Gesetzesaufruf. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über den Antrag des Abg. Christian Batliner auf 2. Lesung durch Gesetzesaufruf ab. Ich bitte um entsprechende Konzentration. Wer dem Antrag des Abg. Christian Batliner die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 20 Ja-Stimmen bei 20 Anwesenden zugestimmt. Wir können die 2. Lesung durch Gesetzesaufruf vornehmen. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich habe eine Frage zum Art. 146a, der findet sich auf Seite 61 des blauen Gesetzesteils. Hier geht es um das Whistleblowing und hier wurde ja in der 1. Lesung auch schon angesprochen, ob die FMA verpflichtet wäre, auch anonyme Meldungen weiterzuverfolgen. Und hier wird jetzt in der Stellungnahme der Regierung ausgeführt, dass es rechtlich problematisch wäre, nur nicht-anonyme Whistleblowing-Meldungen entgegenzunehmen. Jetzt hatten wir ja im Zusammenhang mit der Behandlung des Bankengesetzes schon einmal die Frage, wie wir hier mit anonymen Meldungen umgehen. Damals ging es um die Schlichtungsstelle und damals hat die Regierung argumentiert: «Die Identität des Meldenden muss deshalb offenbart werden, um zu verhindern, dass anonyme Meldungen ohne Substanz Überhand nehmen. Die Offenlegung soll eine Art Hürde bilden, die sicherstellt, dass derjenige, der eine Meldung bei der Schlichtungsstelle abgibt, auch zu den preisgegebenen Informationen steht und gegebenenfalls zur Klärung weiter resultierender Fragen herangezogen werden kann. Daher bestimmt der derzeitige Entwurf der Bankenverordnung, dass die Identität des Meldenden offen gelegt werden muss, da ansonsten keine weitere Bearbeitung der Meldung durch die aussergerichtliche Schlichtungsstelle erfolgt.» Meines Erachtens würde das auch hier zutreffen. Ich denke, wenn hier die FMA jeder anonymen Meldung nachgehen muss, dann hat sie erstens keine Möglichkeit, die Plausibilität, die Substanz dieser Meldung durch Rückfragen an den Meldenden zu überprüfen, und meiner Meinung nach wäre es auch ein gewisser Schutz für die FMA, nicht - ich sag jetzt salopp - jedem «Blödsinn» nachgehen zu müssen. Und dann eben ihr auch die Möglichkeit einzuräumen, dass sie nachfragen kann bei dem Meldung-Erstattenden, bevor sie dann auf beschuldigte Personen und Institutionen losgeht und auch dort entsprechend Arbeit und Aufwand generiert. Und darum eben meine Frage: Wieso diese unterschiedliche Behandlung des Whistleblowings, einmal im Zusammenhang mit der Schlichtungsstelle im Bankengesetz und einmal hier? Meines Erachtens, wenn schon, dann wäre wahrscheinlich die Regelung im Bankengesetz, wenn überhaupt, dann doch eher notwendig, weil die Tragweite doch gravierender ist bei Verstössen gegen das Bankengesetz, als wie jetzt hier gegen dieses Gesetz. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Hasler, grundsätzlich ist festzustellen, dass im Bankengesetz und im UCITS-Gesetzt unterschiedliche Meldesysteme gewählt wurden. Während im Bankgesetz vorgesehen ist, dass sich sogenannte Whistleblower an die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich wenden können, sieht das UCITS-Gesetz eine direkte Meldung an die FMA vor. In beiden Gesetzen ist vorgesehen, dass der meldenden Person grundsätzlich Vertraulichkeit gewährt wird, wobei es sich hierbei um keine anonyme Meldung handelt. Mittelfristig ist angedacht, dass die unterschiedlichen Bestimmungen betreffend Whistleblowing in Finanzmarktrechtsakten aneinander angeglichen werden sollen. Dabei ist aber die europäische Entwicklung zu berücksichtigen. In den vergangenen Jahren hat der europäische Gesetzgeber dem Thema Whistleblowing verstärkte Bedeutung zugemessen. Die Anzahl einschlägiger Bestimmungen, insbesondere in Finanzmarktregulierungsprojekten, hat deutlich zugenommen. Heute enthalten beinahe alle neueren Finanzmarktrechtsakte Vorschriften zum Thema Whistleblowing. Die Bestimmungen zum Thema Whistleblowing werden zudem immer detaillierter und konkreter. Diese Entwicklung war in dieser Form, etwa bei der Umsetzung von CRD IV im Bankgesetz schwer absehbar. Die Regierung erachtet es für sinnvoll und kostengünstiger, nicht für alle Regulierungsprojekte mit Whistleblowing-Bestimmung eine neue Form der Umsetzung zu wählen. Aus diesem Grund wird im UCITS-Gesetz die gegenständlich diskutierte generelle Bestimmung vorgeschlagen, die der FMA die konkrete Ausgestaltung eines Whistleblowing-Systems überlässt, wobei dieses System dann auch für die weiteren anstehenden Finanzmarktregulierungen verwendet werden kann. Die FMA wird sich an den europäischen Standards zu orientieren haben - auch damit allfällige Peer Reviews der Europäischen Aufsichtsbehörden positiv abgeschlossen werden können. Zum Thema Anonymität ist auszuführen, dass in beiden Gesetzen, Bankgesetz und UCITS-Gesetz, das Thema der anonymen Meldungen ungeregelt bleibt. Richtig ist, wie in der Stellungnahme Nr. 97/2014 ausgeführt wurde, dass grundsätzlich eine Offenlegung der Identität des Meldenden, auch wenn diese geschützt wird, gewünscht ist, um allfällige Meldungen ohne Substanz zu unterbinden. Richtig ist aber auch, dass die Möglichkeit einer anonymen Meldung oft einen Anreiz darstellt, allfällige Straftaten anzuzeigen - da nicht mit unmittelbaren Repressalien zu rechnen ist; ich verweise hier auf die vorliegende Stellungnahme; es handelt sich hier quasi um Pro-und-Kontra-Argumente. Wie auch immer man zu dieser Frage steht, Fakt ist jedenfalls, dass anonyme Meldungen nicht unterbunden werden können. Ein Meldender kann ein anonymes E-Mail, einen anonymen Brief und so weiter verwenden, um eine Meldung einzureichen. Wie in der vorliegenden Stellungnahme richtig ausgeführt wurde, dürfen die Behörden, bei denen eine solche Anzeige eingeht, eine solche nicht einfach ignorieren, sondern müssen die Vorwürfe prüfen und allenfalls eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Ansonsten würden sie selbst einen Gesetzesverstoss begehen. Als Fazit ist somit anzumerken, dass anonyme Meldungen nicht verhindert oder gesetzlich ausgeschlossen werden können. Insoweit sind die Ausführungen in der vorliegenden Stellungnahme zutreffend. Es muss auch klargestellt werden, dass es hier darum geht, eine effektive Strafverfolgung sicherzustellen. Ob diese aufgrund einer anonymen oder einer nicht anonymen Anzeige ermöglicht wird, ist nicht vorrangig - auch wenn aus Sicht der Behörden natürlich nicht anonyme Meldungen beziehungsweise Anzeigen zu bevorzugen sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Ich möchte nur sagen, ich finde es nach wie vor problematisch. Man kann eben mit der Möglichkeit für anonyme Meldungen in einem System diese auch fördern. Natürlich kann man sie nicht verhindern, aber man kann sie eben auch fördern. Wie gesagt, Whistleblowing ist per se keine schlechte Sache, nur, es wird auch missbraucht. Hier gibt es auch prominente Beispiele und da gibt es halt in jedem Unternehmen auch Leute, die nicht zufrieden sind. Meiner Meinung nach ist es auch ein gewisser Schutz für die Behörde, wenn ein System dann eben so aufgebaut ist, dass es grundsätzlich personalisierte Meldungen verlangt und dann kann man diese Gefahr des Überhandnehmens von nichtsubstanziellen anonymen Meldungen doch etwas eindämmen. Und dann würde ich schon sehr anregen, wenn es dann darum geht, diese technische Umsetzung zu machen, auch grundsätzlich eine personalisierte Meldung zu verlangen, im Wissen, dass, wie Sie ausgeführt haben, E-Mail Meldungen anonym nicht auszuschliessen sind. Aber man kann es auch fördern durch ein System. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich nehme Ihre Ausführungen gerne zur Kenntnis. Ich kann Ihnen auch versichern, dass ein Meldesystem aufgebaut werden soll, bei dem man dann quasi über eine Plattform mit dem Meldenden in Kontakt treten kann, ohne dass er seine Identität preisgeben muss. Und das erlaubt natürlich, dass gewisse Rückfragen möglich sind und damit auch die Möglichkeit besteht, frühzeitig entsprechende Untersuchungen einzustellen. Die Problematik liegt, glaube ich, auf der Hand und wie ich schon ausgeführt habe, ist die FMA als Behörde entsprechend auch verpflichtet, wenn irgendwelche Meldungen eingehen, ob anonym oder nicht anonym, diesen nachzugehen, denn sonst macht sie sich selbst strafbar. Aber das Thema ist adressiert. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Nur noch eine kleine Anmerkung: Also meines Erachtens müsste dann die FMA auch verpflichtet sein, wenn diese Möglichkeit dann technisch auch besteht, diese Nachfrage zu machen. Weil, wie wird das in der Praxis rauskommen? Wenn ich eine Meldung bekomme als Beamter, da werde ich alle Hebel in Bewegung setzen. Ich will mir ja keinen Vorwurf machen lassen, ich hätte eine Meldung ignoriert oder nicht ernst genug genommen und so weiter. Und da ist schon die Gefahr gross, dass man dann eben auch in ungerechtfertigte Meldungen sehr viel Energie und Zeit investiert. Bevor man dann eben auf Beschuldigte losgeht, soll man dann schon noch intensiv kommunizieren müssen mit diesem Meldenden und eine Sache plausibilisieren. Aber ich denke, da sind wir uns einig. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen? Damit können wir die Schlussabstimmung vornehmen. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Ja-Stimmen die Zustimmung erteilt. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Ja-Stimmen die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 17 erledigt. Wir machen jetzt eine Pause bis 19:10 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:50 bis 19:15 Uhr).
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