Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG) (Nr. 119/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Taktandum 31: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 119/2015 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen zusammen. Im Bereich der Leerverkäufe und bestimmter Aspekte von Credit Default Swaps soll im EWR ein einheitlicher Regulierungsrahmen geschaffen werden, um eine finanzielle Instabilität der Märkte zu minimieren und somit den Binnenmarkt zu stärken. In der EU wurden in der Vergangenheit entsprechende Harmonisierungsmassnahmen erlassen. Diese sollen das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte, sicherstellen, sowie ein hohes Mass an Verbraucher- und Anlegerschutz gewährleisten. Die Leerverkaufsrechtsakte beruhen im Wesentlichen auf zwei Säulen: Erstens Verbotsregelungen für ungedeckte Leerverkäufe und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Defaults Swaps auf öffentliche Schuldtitel und zweitens Transparenzregelungen für Nettoleerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenen Credits Defaults Swaps. Der Erlass des vorliegenden Gesetzes dient dazu, die zwingend erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung der EWR-Rechtsakte in Liechtenstein zu schaffen. Aufgrund dieser Notwendigkeit werde ich auf die Gesetzesvorlage eintreten. Ich werde jedoch beim Aufruf von Art. 4 des Durchführungsgesetzes Anmerkungen anbringen. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Mit den Traktanden 31, 32 und 33 haben wir es mit drei Vorlagen bezüglich Harmonisierungsbestrebungen und der Schaffung einheitlicher Regulierungsrahmen zu tun. Zu spezifischen Punkten sollen den europäischen Finanzmärkten als Folge der Finanzkrise im September 2008 eine höhere Stabilität verliehen und sollen Risiken minimiert werden. All diesen Vorlagen gemeinsam ist auch, dass sich die unterliegenden Verordnungen und Richtlinien noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen befinden. Traktandum 31 betrifft Leerverkäufe und Aspekte von Credit Default Swaps. Diese Kreditderivate erlauben es, Auswahlrisiken von Krediten, Anleihen oder Schuldannahmen zu handeln. Der Erlass des vorliegenden Gesetzes dient dazu, die zwingend erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung der EWR-Rechtsakte in Liechtenstein zu schaffen. Derivate, um Risiken zu mindern, können ein durchaus sinnvolles Instrument sein. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Unter Punkt 7, Seite 26, «Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen» steht im Satz 2: «Aufgrund dessen wird eine angemessene Aufstockung der Ressourcen in technischer Hinsicht (IT Infrastruktur) erforderlich und mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen verbunden sein.» Frage: Es steht nicht drin, was es etwa kosten wird. Was muss man sich da vorstellen? Redet man da von CHF 10'000 oder sind wir bei Hunderttausenden von Franken? Was muss man sich da vorstellen, in der Grössenordnung? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Büchel, diese Frage ist im Moment schwer zu beantworten. Wir haben das mit der FMA entsprechend auch diskutiert und wichtig scheint mir der letzte Satz, dass die finanziellen und personellen Auswirkungen im Rahmen des Budgets der FMA getragen werden sollen. Also es ist hier nicht von gravierenden Mehrkosten auszugehen, dennoch können wir die konkreten Kosten noch nicht genau beziffern. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall, somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Ja-Stimmen Eintreten beschlossen. Ich bitte, mit der Lesung der ersten Gesetzesvorlage zu beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Ich hätte eine Anmerkung zu Art. 4 Abs. 2 Bst. d. Gemäss Bst. d ist die FMA befugt, ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen. Dies geht meines Erachtens deutlich über den Rahmen der Leerverkaufsverordnung hinaus. Ich stelle hierbei die Verhältnismässigkeit der Massnahme beziehungsweise den Rechtfertigungsgrund grundsätzlich infrage. Der Regierung begründet dies unter anderem damit, dass das Berufsausübungsverbot bereits liechtensteinischem Recht entspricht, wie zum Beispiel im Bankengesetz, im Vermögensverwaltungsgesetz oder im UCITS-Gesetz. Meines Erachtens ist der einfache Verweis auf andere Gesetze kritisch zu hinterfragen, da beispielsweise das Berufsausübungsverbot in Art. 35 Abs. 2 Bst. e Bankengesetz auf der Bestimmung in Art. 67 Abs. 2 Bst. d der CRD-IV-Richtlinie basiert, das heisst, es entspricht also einer richtlinienkonformen Umsetzung. Meines Erachtens reicht der Verweis auf bereits stipulierte Befugnisse in bestehenden Gesetzen nicht aus. Jede behördliche Massnahme sollte verhältnismässig betreffend Zielobjekt und Wirkung ausgestaltet sein. Ein Berufsausübungsverbot kommt einer überschiessenden Umsetzung gleich, weshalb Art. 4 Abs. 2 Bst. d gestrichen werden sollte. Ebenfalls habe ich eine Anmerkung zur Art. 4 Abs. 3. Der Wirkungskreis der gegenständlichen Formulierung geht deutlich über Artikel 25 der Leerverkaufsverordnung hinaus, da darin nur die angeordneten Beschränkungen nach Art. 18 bis 23 veröffentlicht werden sollen und nicht die Befugnisse nach Abs. 2. Die Feststellung von Beschränkungsmassnahmen ist die eigentliche Kernzielsetzung der Leerverkaufsverordnung zum Schutz der Finanzmärkte und des Anlegers, jedoch nicht das Anschwärzen von Einzelpersonen. Wie bereits in der vorherigen Anmerkung erwähnt, begründet dies die Regierung damit, dass die Veröffentlichungspflicht bereits liechtensteinischem Recht entspricht. Aus den bereits erwähnten Gründen kann ich auch hierbei dieses Argument nicht gelten lassen. Ich bitte die Regierung, die Verhältnismässigkeit und das Wirkungsziel der Bestimmung noch einmal zu überprüfen. Als Formulierungsvorschlag möchte ich den Wortlaut des Bankenverbandes noch einmal aufgreifen, der wie folgt lautet: «Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine Massnahme nach Art. 18 bis 23 der EU-Verordnung Nr. 236/2012 auf ihrer Internetseite.» Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Kaufmann. Zu Art. 4 Abs. 2 Bst. d kann ich ausführen: Die Leerverkaufsverordnung erfordert die Möglichkeit zur Verhängung wirksamer, verhältnis-mässiger und abschreckender Massnahmen. Dieser Grundsatz gilt generell in diesen Verordnungen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse hat die FMA stets den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Verhängung eines vorübergehenden Berufsausübungsverbots kann zur Erreichung aufsichtsrechtlicher Vorgaben, insbesondere zum Schutz von Kunden und der Reputation des Finanzplatzes notwendig sein. Dementsprechend findet sich diese Befugnis bereits in vergleichbaren liechtensteinischen Finanzmarktgesetzen. Ein Berufsverbot kann angezeigt sein, wenn ein dringender Tatverdacht und die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte die Tat wiederholt. Gesetzlich explizit verankert ist das zeitliche Moment, es handelt sich lediglich um ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot. Dieses stellt aus Sicht der Regierung gegenüber einem Bewilligungsentzug eine mildere Verwaltungsmassnahme dar. Dann zu Art. 4 Abs. 3: Wie im Bericht und Antrag ausgeführt wurde, entspricht die Veröffentlichungspflicht vergleichbaren Regelungen in anderen Finanzmarktrechtsakten. Art. 25 der Leerverkaufsverordnung ist von der FMA unmittelbar zu berücksichtigen. Folglich darf Art. 4 Abs. 3 diesen Artikel nur näher ausführen. Die Einschränkung des Art. 25 auf die Veröffentlichung von Massnahmen nach Art. 18 bis 23 Leerverkaufsverordnung, wie von Ihnen ausgeführt, ist somit zu berücksichtigen. Um diesen Umstand klar zum Ausdruck zu bringen, wird die Regierung auf die 2. Lesung den Verweis in Abs. 3 überarbeiten, so dass er sich auf die betreffenden Bestimmungen der Leerverkaufsverordnung bezieht.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Guten Morgen, Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Eine Bemerkung zu Ihren Ausführungen, Herr Regierungschef. Es stellt sich natürlich schon die Frage, ob wir hier teilweise dann über die Richtlinie oder Verordnung und so weiter hinausgehen. Und wenn ich daran erinnere, anlässlich der Diskussion bei der Finanzplanung hat man sich natürlich generell dazu committet, dass man den Mindeststandard umsetzt und darüber hinausgehende Vorschriften nur macht, wenn es wirklich sinnvoll und notwendig ist. Und hier möchte ich die Regierung dann schon ersuchen, diese konkrete Notwendigkeit zu begründen, sonst würde ich mich schon an den generellen Grundsatz halten, der sich zumindest bewährt hat. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich kann mich diesen Ausführungen anschliessen. Es geht hier um die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben gemäss dieser Verordnung. Und ich denke, für die Wahrnehmung dieser behördlichen Überwachungsaufgaben ist auch ein vorübergehendes Verhängen eines Berufsausübungsverbotes nicht notwendig respektive überschiessend. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir können weiterlesen. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine Wortmeldungen. Damit haben wir die Vorlage in erster Lesung beraten.
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 5 Abs. 1 Bst. z bis aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. z bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Anhang 1 Bst. K Ziff. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Bst. K Ziff. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine Wortmeldungen.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 31 erledigt. -ooOoo-