Abänderung des Gesetzes über die Offenlegung von Informationen betreffend die Emittenten von Wertpapieren (Nr. 126/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Abänderung des Gesetzes über die Offenlegung von Informationen betreffend die Emittenten von Wertpapieren.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 126/2015 und steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck
Besten Dank. Bei dieser Abänderung über die Offenlegung von Informationen hinsichtlich Emittenten von Wertpapieren geht es auch um eine Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie. Wie die Abg. Helen Konzett Bargetze erwähnt hat, ist auch diese Richtlinie noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen und es kann meiner Ansicht nach relativ kurz zusammengefasst werden: Ziel und Zweck ist es, dass man die Verpflichtungen von Emittenten vereinfacht, eben von kleinen und mittleren Emittenten, im Hinblick, dass solche Vereinfachungen vermehrt Kapital aufnehmen an diesen Märkten. Neben einer Änderung von Definitionen und auch der Einführung der Strafbarkeit von juristischen Personen ist der klare Schwerpunkt der Vorlage, dass der Verwaltungsaufwand gesenkt werden soll für solche kleinere und mittlere Emittenten, dass die Verpflichtungen verringert werden sollen, um den Zugang zu Kapital zu erleichtern. Es sollten unter anderem diverse Vereinfachungen von Mitteilungen geschaffen werden, hier handelt es sich um Mitteilungen, Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen oder Quartalsfinanzberichten. Gleichzeitig ist aber zu betonen (solche Dinge werden ja immer aus Gründen des Anlegerschutzes gemacht), dass der Anlegerschutz darunter in keinster Weise leidet. Deshalb sind solche Bestrebungen grundsätzlich sehr zu begrüssen und man erhofft sich von dieser harmonisierten Regelung für die Mitteilung von Stimmrechtsanteilen, dass eben zum einen die Rechtssicherheit verbessert wird, auch die Transparenz gesteigert wird und - nicht unwesentlich - der Verwaltungsaufwand verringert wird. Also von daher grundsätzlich zu begrüssen. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus und habe sonst keine speziellen Anmerkungen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend die Emittenten von Wertpapieren einige Anpassungen erfahren. Die Notwendigkeit der Gesetzesvorlage ergibt sich aus der Pflicht zur nationalen Umsetzung von zwei relevanten europäischen Richtlinien. Zudem wurde festgestellt, dass einige Vorgaben aus der ursprünglichen Richtlinie nicht oder nicht vollständig in die Urfassung des Offenlegungsgesetzes übernommen worden sind. Die wesentlichen Inhalte der Anpassungen des Offenlegungsgesetzes hat der Kollege Alois Beck treffend beschrieben. Durch die Umsetzung der Vorlage soll die Harmonisierung und Stabilität des finanziellen Binnenmarkts weiter verbessert und gestärkt werden. In Liechtenstein soll ein mit den anderen EWR-Mitgliedsländern gleichwertiger Aufsichtsstandard gewährleistet und somit der reibungslose Zugang von liechtensteinischen Intermediären zu den europäischen Finanzmärkten sichergestellt werden. Eintreten ist unbestritten. Der Finanzmarktaufsicht als zuständige Behörde danke ich für die Erarbeitung der Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. So wie es aussieht, eine problemlose Vorlage: Im Kern geht es um die Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Besonders wichtig scheint mir, dass die Definition des Begriffs «Finanzinstrumente» aufgenommen wurde, um zu gewährleisten, dass Emittenten und Anleger vollständig über die Unternehmensbeteiligungsstrukturen unterrichtet sind. Eintreten ist für mich unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden.Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Ja-Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes durch Artikelaufruf vor. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 1 Bst. f, k, s und t sowie Abs. 2a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. f, k, s und t sowie Abs. 2a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 und 3 Bst. e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 und 3 Bst. e stehen zur Diskussion.
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Art. 5 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
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Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 9 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
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Art. 10 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
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Art. 10a wird aufgerufen.
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Art. 10a steht zur Diskussion.
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Art. 14 wird aufgerufen.
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Art. 14 steht zur Diskussion.
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Art. 15 Abs. 7a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 7a steht zur Diskussion.
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Art. 19 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 20 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 3a steht zur Diskussion.
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Art. 22 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 3a stehen zur Diskussion.
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Art. 26a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26a steht zur Diskussion.
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Art. 29 Abs. 1 bis 1c und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 1 bis 1c und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1, Bst. d Einleitungssatz und Bst. f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1, Bst. d Einleitungssatz und Bst. f stehen zur Diskussion.
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Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Art. 35 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 36 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 37 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 40 steht zur Diskussion.
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Art. 40 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 Abs. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
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Art. 42 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 Abs. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 Abs. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
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Art. 51 Abs. 1 Bst. c bis e, k und m sowie Abs. 2 bis 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1 Bst. c bis e, k und m sowie Abs. 2 bis 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51b steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Eine Frage zu Abs. 2: In Abs. 1 wird ja erwähnt, dass die FMA unverzüglich verhängte Strafen auf der Internetseite zu veröffentlichen hat, und zwar auch mit der Angabe der Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen. In Abs. 2 wird dann aber auf eine anonymisierte Form dieser Veröffentlichung hingewiesen. Ich frage mich einfach, was soll das dem Marktteilnehmer bringen, wenn das anonymisiert erfolgt? Weil dann sieht man, es ist etwas passiert, aber man hat keinen Bezug, wer der Verursacher dieser Strafe war. Ich weiss nicht, was dieser Abs. 2 bringen soll, in dieser Form für den Marktteilnehmer?
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann hier auf die Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 23 verweisen, dort sind die entsprechenden Erläuterungen zu diesem Artikel aufgeführt. Aber ich kann gerne auf die 2. Lesung noch weitere, ergänzende Ausführungen vorbringen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes. Art. 26a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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gesetz über die abänderung des vermögensverwaltungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes. Art. 4 Abs. 1 Bst. p wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte organismen für gemeinsame anlagen in wertpapieren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
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Gesetz über die abänderung des versicherungsaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Art. 98 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die verwalter alternativer investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.
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Gesetz über die Abänderung des finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 5 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 5 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Somit haben wir sämtliche Vorlagen in 1. Lesung beraten und haben gleichzeitig Traktandum 32 erledigt.
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