Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 128/ 2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 33: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung EU Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz) sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 128/2015 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Sehr geehrter Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Der vorliegende Bericht und Antrag beinhaltet die Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 648/2012 bezüglich des ausserbörslichen Handels mit Derivatprodukten. Der Kern dieser Verordnung namens «European Market Infrastructure Regulation» - kurz EMIR - ist die Verpflichtung der Markteilnehmer zum Clearing ihrer ausserbörslichen Standardderivatgeschäfte über eine zentrale Gegenpartei sowie die Meldung dieser «Over-the-Counter» - kurz OTC-Geschäfte - an ein Transaktionsregister. Als Reaktion auf die Rolle von Derivaten in der Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 soll EMIR zu einer Minderung der von ausserbörslich gehandelten Derivatekontrakten ausgehenden Risiken sowie zu einer Verbesserung der Transparenz des gesamten börslichen und ausserbörslichen Derivatenmarktes führen. Als zentrale Punkte beinhaltet EMIR eine umfassende Meldepflicht bei Abschluss von Derivatekontrakten an ein Transaktionsregister, die Pflicht zum zentralen Clearing bestimmter standardisierter Derivatekontrakte, die Verpflichtung zum Einsatz von Techniken zur Minderung des Gegenparteiausfallrisikos im Zusammenhang mit nicht zentral «geclearten» Derivatekontrakten und eine Harmonisierung von Zulassungs-, Aufsichts- und Organisationsvorschriften für Transaktionsregister und zentrale Gegenparteien. Ich begrüsse es, dass mit der aktuellen Vorlage die Bestimmungen zu EMIR in einem eigenständigen Durchführungsgesetz zusammengefasst werden und nicht in die verschiedenen Spezialgesetze im Bereich der Finanzmarktaufsicht, wie zum Beispiel dem Bankengesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder dem UCITS-Gesetz eingearbeitet werden, da diese Spezialgesetze erhebliche inhaltliche und strukturelle Unterschiede aufweisen. Zudem erfasst EMIR auch Unternehmen, die keine Finanzintermediäre sind und daher keinem der relevanten Spezialgesetze unterliegen.Sowohl liechtensteinische Finanzintermediäre als auch liechtensteinische Handels-, Dienstleistungs- und Industrieunternehmen nutzen Derivate zur Absicherung von geschäftlichen Risiken aller Art sowie zu Zwecken der Veranlagung. Der Derivatemarkt ist durch ein sehr hohes Mass an internationaler Verflechtung gekennzeichnet. Die Effizienz dieser Märkte wird durch die einheitliche Regulierung im Rahmen der EMIR gesteigert. Mit der Übernahme der EMIR in das EWR-Abkommen und die Durchführung in Liechtenstein werden die für Liechtenstein massgeblichen Rahmenbedingungen mit den in Europa geltenden Rahmenbedingungen für den Abschluss und die Abwicklung von Derivatenkontrakten harmonisiert.Aufgrund der genannten Ausführungen bin ich für Eintreten auf die Vorlage, werde jedoch beim Aufruf des Gesetzesartikels 4 einen Änderungsvorschlag anbringen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Abgeordnete. Derivate, um Risiken zu mindern, können ein durchaus sinnvolles Instrument sein. Doch wenn eigene Risiken vermindert werden, heisst das nicht unbedingt, dass die Risiken generell verschwinden. Wenn Klumpenrisiken entstehen, können diese für das Finanzsystem destabilisierend wirken. Deshalb brauchen wir Regeln, wie mit Risiken im Zusammenhang mit Derivaten umzugehen ist. Zudem brauchen wir einfache Kontrollinstrumente, um zu gewährleisten, dass diese Regeln angewendet werden. Heute geht es um diese Kontrollinstrumente und Sanktionen beziehungsweise um die Umsetzung der entsprechenden Regelungen in der dazu erlassenen EU-Verordnung bei Over-the-Counter-Derivaten, also um den ausserbörslichen Handel.Wie bereits erwähnt, ist die Zielrichtung der EU-Verordnung zu unterstützen. Das Risikomanagement liegt auch im Interesse jener, die kontrolliert werden, die mit Risiken auf ihrer Ebene umgehen und entsprechende Systeme implementieren sollten aufgrund der engen Verflechtung der Finanzmärkte, aber auch von den Risiken auf einer höheren Ebene betroffen sind.Wie der Bericht und Antrag zeigt, sind sich die Spezialistinnen und Spezialisten bei der konkreten Umsetzung über einige Punkte uneinig. Sie üben da und dort Kritik. Doch die Argumentation der Regierung scheint schlüssig und mit der Vorlage ist in meinen Augen eine konforme, sinnvolle Umsetzung gefunden worden. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage, habe dann aber auch noch eine Frage zu Art. 4 Abs. 3, auf die ich später noch zurückkomme. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Die Vorlage wurde im Wesentlichen dargelegt, es braucht keine grossen zusätzlichen Ausführungen. Es ist lediglich vielleicht noch einmal darauf hinzuweisen, dass diese Derivate, diese Transaktionen, eben nicht nur Finanzintermediäre betreffen, sondern auch andere Unternehmen und Personen. Das ist dann eben bei der Ausgestaltung des Gesetzes nicht unwesentlich und der Art. 4 gibt dann sicherlich noch Anlass zur Diskussion. Aber ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Damit stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Ich bitte, mit der Lesung der ersten Vorlage zu beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Ich hätte eine generelle Bemerkung zu Art. 4. Meines Erachtens ist der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der an die FMA übertragenen Befugnisse zu weit gefasst. Die Befugnisse in Art. 4 stützen sich auf Art. 22 Abs. 2 der EMIR-Verordnung ab und sollen die Behörde mit notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausstatten. Der Art. 22 der EMIR-Verordnung regelt jedoch nur Befugnisse, welche gegenüber zentralen Gegenparteien zur Anwendung kommen sollen und nicht gegenüber sämtlichen von EMIR betroffenen nicht finanziellen Gegenparteien und Finanzinstituten. Ich stelle hier die Verhältnismässigkeit der Massnahme grundsätzlich infrage. Als Vergleich lässt sich die österreichische Umsetzung gemäss § 3 ZGVG heranziehen. Darin werden der FMA lediglich Sonderbefugnisse gegenüber zentralen Gegenparteien eingeräumt und nicht gegenüber sämtlichen, von EMIR betroffenen, natürlichen Personen, Unternehmen und Finanzinstituten. Die ZGVG-Regelung ist eine verhältnismässige und risikoadäquate Umsetzung, da von zentralen Gegenparteien das grösste Risiko ausgeht. Die Befugnisse sollen analog der österreichischen Umsetzung auf zentrale Gegenparteien eingeschränkt werden, da ansonsten überschiessende Regelungen bestehen beziehungsweise umgesetzt werden. Ich möchte die Regierung ersuchen, diesen Punkt nochmals im Lichte der Umsetzung in Österreich und einer verhältnismässigen Umsetzung zu prüfen.Im gleichen Zuge hätte ich eine Anmerkung zu Art. 4 Abs. 2 Bst. d. Gemäss diesem Bst. d kann die FMA ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen. Dies geht deutlich über den Rahmen der EMIR-Verordnung hinaus, da ein Berufsausübungsverbot nicht durch die EMIR-Verordnung umfasst wird. Meines Erachtens sollte jede behördliche Massnahme verhältnismässig betreffend Zielobjekt und Wirkung ausgestaltet sein. Das Berufsausübungsverbot wird durch die EMIR-Verordnung nicht umfasst und käme somit auch hier einer überschiessenden Umsetzung gleich, weshalb Art. 4 Abs. 2 Bst. d gestrichen werden sollte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Ich kann es kurz machen: Ich möchte mich den Ausführungen des Vorredners anschliessen und auch nochmals auf meine Ausführungen im Zusammenhang mit der Leerverkaufsverordnung verweisen. Es geht hier im Kern darum, wie Richtlinien konform umgesetzt werden sollen. Und da plädiere ich schon für eine minimale Umsetzung, ausser es gibt dann wirklich begründete Anhaltspunkte, dass man davon abweichen sollte. Diese müsste dann die Regierung auf die 2. Lesung wirklich darlegen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Hier unterscheidet sich, wie von Manfred Kaufmann und Alois Beck schon erwähnt wurde, die Formulierung in der liechtensteinischen Durchführungsgesetzgebung von der EU-Verordnung. Ich bin nicht a priori gegen den Formulierungsvorschlag der Regierung, möchte aber den Herrn Regierungschef bitten, auszuführen, weshalb hier diese andere Formulierung gewählt wurde. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Ich beginne gerade bei der letzten Frage: Aus unserer Sicht ist diese Formulierung in dieser Vorlage hier die richtige. Diese Formulierung macht Sinn. Und wir werden bei der Leerverkaufsverordnungsgesetzgebung entsprechend eine Anpassung in die gleiche Richtung vornehmen, dass wir dann auf die entsprechende Leerverkaufsverordnung verweisen werden. Damit werden wir gleichlautend sein zwischen dem EWR-Durchführungsgesetz und dem Leerverkaufsverordnungsgesetz.Dann zu den Anmerkungen der Abg. Manfred Kaufmann und Alois Beck. Zuerst zum Art. 4 generell: Es steht völlig ausser Frage, dass die Verordnung zur Beaufsichtigung sämtliche Unternehmen verpflichtet, die im Derivatemarkt tätig sind. Dies umfasst keineswegs nur zentrale Gegenparteien, sondern alle finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien. Also insbesondere Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und Fonds sowie Handels-, Dienstleistungs- und Industrieunternehmen. Wie bereits im Bericht und Antrag ausgeführt, folgt aus dem Konzept eines eigenständigen Durchführungsgesetzes, dass die Befugnisse der FMA alle von der Verordnung erfassten Intermediärskategorien umfassen müssen. Hinsichtlich der finanziellen Gegenparteien entsprechen diese Befugnisse inhaltlich jenen Befugnissen, welche die FMA unter den einzelnen Spezialgesetzen hat. Die Befugnisse der FMA nach dem EMIR-Durchführungsgesetz sind daher schon unter diesem Gesichtspunkt angemessen und verhältnismässig. Eine Einschränkung der Befugnisse der FMA auf zentrale Gegenparteien würde den Vorgaben der Verordnung nicht gerecht werden und eine punktuelle Anpassung aller einschlägigen Spezialgesetze erfordern. Dieses Konzept wurde bewusst zugunsten eines eigenständigen EMIR-Durchführungsgesetzes verworfen.Dann zur Anmerkung zu Art. 4 Abs. 2 Bst. b: Auch hier geht es um die Frage betreffend ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot. Die Verhängung eines vorübergehenden Berufsausübungsverbots kann zur Erreichung aufsichtsrechtlicher Vorgaben, insbesondere zum Schutz von Kunden und Reputation des Finanzplatzes, notwendig sein. Art. 20 der EMIR-Verordnung sieht vor, dass die Zulassung bei schwerwiegenden Verstössen zu entziehen ist. Insofern stellt die Möglichkeit einer vorübergehenden Verhängung eines Berufsausübungsverbots eine gelindere Massnahme dar. Diese Massnahmen bei Verstössen, das heisst Entzug der Bewilligung beziehungsweise als gelindere Massnahme die Verhängung eines vorübergehenden Berufsausübungsverbots, sind auch in den Spezialgesetzen wie dem Bankengesetz geregelt und finden daher auf die finanziellen Gegenparteien bereits deshalb ohnehin Anwendung. Wir werden aber diese Fragen, analog auch zur Frage betreffend Leerverkaufsverordnung, nochmals explizit aufnehmen und Ihnen darlegen, weshalb wir diese Bestimmung als richtig erachten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes. Art. 18 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 5 Abs. 1 Bst. zter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. z tersteht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Abschnitt lbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt l bissteht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Kapitel VI wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel VI steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten.
Gleichzeitig haben wir Traktandum 33 erledigt. Wir machen jetzt eine Pause bis 11 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:25 bis 11 Uhr).
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