Abänderung des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) (Nr. 134/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 38: Abänderung des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 134/2015, er steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke für das Wort, Herr Präsident. Die Personenfreizügigkeit ist eine der vier Grundsäulen des Europäischen Wirtschaftsraums. Als EWR-Mitglied ist Liechtenstein verpflichtet, die zugrunde liegende Unionsbürgerschafts-Richtlinie umzusetzen, was im Rahmen des Personenfreizügigkeitsgesetzes und der dazugehörenden Verordnung auch geschehen ist. Erneute Überprüfungen durch die zuständige EFTA-Überwachungsbehörde haben ergeben, dass die Umsetzung in einigen Punkten zu Beanstandungen Anlass gibt und überarbeitet werden muss. Obwohl Liechtenstein in etlichen Gesprächen auch auf Ministerebene Gegenargumente lieferte, führten die Kritikpunkte doch dazu, dass die EFTA-Überwachungsbehörde Liechtenstein eine begründete Stellungnahme zugestellt hat. Dies bedeutet, dass bei nicht richtlinienkonformer Umsetzung eine Klage vor dem EFTA-Gerichtshof in das Haus steht, die auch eine grundsätzliche Überprüfung der Umsetzung der Personenfreizügigkeit bedeuten würde. Aufgrund der liechtensteinischen Sonderlösung ist eine solche Klage natürlich zu vermeiden. Mit anderen Worten: Wir kommen nicht umhin, eine weitere Öffnung in der Personenfreizügigkeit vorzunehmen. Immerhin gibt es laut Regierung schriftliche Zusicherungen, wonach die in der Gesetzesvorlage vorgeschlagenen neuen Regelungen für die Überwachungsbehörde zureichend sind. Um was geht es nun in der Vorlage? Es sind im Wesentlichen fünf Sachverhalte, die eine Erweiterung erfahren:Als erstes geht es um den Grundsatz der Einheit der Familie. Für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen gibt es die Möglichkeit, mit dem bereits in Liechtenstein aufhältigen EWR-Staatsangehörigen zusammenzuwohnen. Neu ist nun die Einführung eines Aufenthaltsrechtes für «weitere Berechtigte», die nicht Familienangehörige im engeren Sinn sind. Darunter fallen Personen, denen der in Liechtenstein wohnhafte EWR-Staatsangehörige Unterhalt gewährt, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder die seiner persönlichen Pflege zwingend bedürfen. Diese Ausdehnung des Begriffs der Familienangehörigen soll aber ausdrücklich nicht auf in Liechtenstein wohnhafte Schweizer Staatsangehörige angewendet werden, da dies von der erwähnten Richtlinie nicht verpflichtend verlangt wird. Die Regierung betont, dass sie nur die Mindestumsetzung vorschlägt, zumal die Auswirkungen der neuen Zuzugsmöglichkeit noch nicht absehbar sind. Ein zweiter Kernpunkt ist die Änderung, dass eine in Liechtenstein erwerbstätige und wohnhafte Person unter Umständen bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren eine Stelle als Grenzgänger im EWR-Ausland oder in der Schweiz annehmen kann. Die Regierung erhält die Kompetenz, wichtige Gründe für die Abweichung von der Frist mit Verordnung näher zu regeln. Dazu gehört zum Beispiel eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit und wenn die Chance auf eine Beschäftigung in Liechtenstein vom Amt für Volkswirt-schaft als gering eingestuft wird. In den Genuss dieser Erweiterung sollen auch Schweizer Staatsangehörige kommen, da die frühere Personenverkehrsordnung dies auch schon vorgesehen hat. Als dritte Neuerung wird das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Liechtenstein automatisch erteilt, wenn sich der EWR-Staatsangehörige seit fünf Jahren in Liechtenstein aufgehalten hat und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt. Bisher ist die Daueraufenthaltsbewilligung nur auf Gesuch hin erteilt worden. Diesen konstitutiven Charakter hat die EFTA-Überwachungsbehörde als nicht richtlinienkonform bewertet. Ein weiterer vierter Sonderfall in diesem Zusammenhang, ist die Möglichkeit, dass ein EWR-Staatsangehöriger als Grenzgänger vor Ablauf der fünf Jahre, also vorzeitig, ein Recht auf Daueraufenthalt erwirbt. Es handelt sich um Personen, die nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und Aufenthalt in Liechtenstein in einem EWR-Land erwerbstätig sind. Sie bleiben jedoch in Liechtenstein wohnhaft und kehren mindestens wöchentlich hierher zurück. Nicht erfasst werden bewusst Personen, die in Liechtenstein wohnen und in der benachbarten Schweiz als Grenzgänger arbeiten. Als letzter, wichtiger Punkt sind Neuerungen bezüglich der faktischen Lebenspartnerschaft mit Personen, die eine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben, vorgeschlagen. Die bestehenden Bestimmungen werden als zu strikt erachtet. Für die Bewertung der Dauerhaftigkeit einer Beziehung könne zwar eine Mindestdauer der Beziehung herangezogen werden, es sei jedoch auch noch auf andere Kriterien abzustellen. Dies können zum Beispiel Umstände wie ein gemeinsames Kind oder eine gemeinsame Hypothek für einen Hauskauf sein. Statt der bisher geforderten fünfjährigen Beziehung soll eine ordnungsgemäss bescheinigte, dauerhafte Beziehung bestehen. Was genau darunter zu verstehen ist, soll die Regierung per Verordnung regeln. Nach Absprache mit der EFTA-Überwachungsbehörde ist darunter insbesondere eine gelebte Beziehung von mindestens drei Jahren zu verstehen oder wenn für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren die gemeinsame Obsorge besteht und die Wohnsitznahme mit diesen gemeinsam erfolgt. Neu soll ein Lebenspartner dann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erhalten, wenn beide Lebenspartner ledig, geschieden oder verwitwet oder in aufgelöster Partnerschaft und über 21 Jahre alt sind. Der bereits in Liechtenstein wohnhafte Partner muss nur noch fünf anstatt 15 Jahre in Liechtenstein gewohnt haben. Kommt aber eine Person für eine Arbeit neu nach Liechtenstein, soll der bestehende Partner mit hierher ziehen können, ohne dass der fünfjährige Wohnsitz vorliegen muss. Dasselbe soll auch bei gemeinsamen minderjährigen Kindern gelten. Diese ungleichen Fristen sind sicherlich zu hinterfragen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vorlage eine nicht unwesentliche Erweiterung der Zuzugsmöglichkeiten nach Liechtenstein bedeutet. Was dies konkret in Zahlen für die Zuwanderung bedeutet, ist noch nicht absehbar. Ärgerlich ist, dass wir diese Öffnungen in Kauf nehmen müssen unbesehen des Personenkreises, der damit in unser Land kommen wird. Auf der anderen Seite ist nur schon der Begriff «moderate Öffnung» für Fachkräfte, die die Wirtschaft brauchen würde, ein Reizwort. Die Vorlage hat schliesslich zwar momentan den Segen der EFTA-Überwachungsbehörde. Weitere Öffnungen aufgrund von verpflichtend umzusetzenden EU-Richtlinien sind aber auch künftig nicht auszuschliessen. Die Sonderlösung, die Liechtenstein ausgehandelt hat, ist auf jeden Fall so lange wie möglich zu verteidigen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und bedanke mich beim zuständigen Ministerium und bei den involvierten Amtsstellen für die geleistete Arbeit. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort. Auch ich möchte mich für diese Vorlage bedanken. Der freie Personenverkehr ist neben dem freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, wie wir schon gehört haben, eine zentrale Säule des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Säule, die eng mit den anderen verbunden ist. Entsprechend kann sich Liechtenstein nicht nur dort Freiheiten heraussuchen, wo sich das Land dies wünscht. Deshalb müssen wir diese Anpassungen, die die Regierung nun vorschlägt, auch annehmen. Doch auch wenn dieser Zwang zur Umsetzung bestimmter Regeln lästig ist, auch wenn wir diese Regelungen hauptsächlich deshalb umsetzen, weil wir insgesamt dabei sein wollen, sollten wir nicht vorurteilsbehaftet von vorneherein davon ausgehen, dass hier nur Negatives drinsteckt. Denn eine weniger restriktive Gesetzgebung hat durchaus positive Seiten. Da die fünf vorgesehenen Änderungen von der Frau Landtagsvizepräsidentin schon sehr detailliert beschrieben wurden, muss ich sie nicht mehr alle nennen und möchte nur noch kurz ein paar Anmerkungen dazu machen: Beispielsweise scheint es mir sinnvoll, dass eine Person, die eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten hat, diese auch behalten kann, wenn sie vor Ablauf einer Frist von drei Jahren eine Grenzgängertätigkeit aufnimmt. Die Regierung hat für diesen Fall auch Einschränkungen vorgesehen. Voraussetzung für einen weiteren Aufenthalt ist, dass die Person unfreiwillig arbeitslos geworden ist und sie nur geringe Chancen hat, in Liechtenstein eine Anstellung zu finden. Wenn solchen Personen die Aufenthaltsbewilligung entzogen wird, heisst dies mit anderen Worten, sie dürfen nur so lange hier leben, wie sie die Wirtschaft braucht - zumindest innerhalb dieser Frist. Doch wenn diese Person in Liechtenstein schneller eine neue Heimat gefunden hat, möglicherweise hier die Kinder eingeschult worden sind, die Person aber im Ausland arbeiten muss, soll sie auch weiterhin hier leben können. Das wirtschaftliche Umfeld kann sich manchmal rasch ändern, was bei persönlichen Belangen, wie dem Wohnort, nicht immer so einfach ist. Richtig finde ich auch, dass Schweizer Staatsanghörige dabei den Bürgerinnen und Bürgern eines EWR-Staates gleichgestellt sind. Einer Erweiterung des Familiennachzugs kann ich ebenfalls Positives abgewinnen. Besonders sinnvoll scheint es, nicht nur Angehörigen in aufsteigender und absteigender Linie den Aufenthalt zu gewähren, wenn sie pflegebedürftig sind. Wenn wir die Pflege innerhalb der Familie stärken wollen, um Altersheime oder andere Pflegeeinrichtungen, unter anderem für Personen mit Behinderungen zu entlasten, sollten wir dies konsequent tun. Wenn jemand bereit ist, beispielsweise einen Bruder oder eine Schwester mit einer Behinderung aufzunehmen, möglicherweise, weil die Eltern die Betreuung nicht mehr übernehmen können, sollte die liechtensteinische Gesetzgebung dies nicht verhindern. Ich denke sogar, dass auch in diesem Fall eine Gleichstellung Schweizer Staatsangehöriger mit Bürgerinnen und Bürgern eines EWR-Staates überlegenswert ist, zumindest wenn Erfahrungen darüber vorliegen, wie sich diese Neuregelung auf die Anzahl von Aufenthaltsbewilligungen auswirkt. Bisher hat die Regierung dies nicht vorgesehen. Dramatisch grosse Auswirkungen erwarte ich nicht, erachte aber - das ist mein Fazit - die fünf Änderungen als begrüssenswert. Insgesamt denke ich, dass die Öffnung, die diese Vorlage mit sich bringt, das Land als Wohnsitzland stärkt, was auch dem Wirtschaftsstandort zugute kommt. Auf der anderen Seite erwarte ich nicht, dass sich Liechtenstein aufgrund dieser Öffnung mit der Integration ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner schwerer tun wird. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Helmuth Büchel
Besten Dank für das Wort. Nachdem meine beiden Vorrednerinnen die Vorlage schon im Detail erläutert haben, komme ich noch auf verschiedene Fragen an die Regierung zu sprechen. Die Regierung hält auf Seite 10 des Berichts und Antrags fest, dass auf eine Vernehmlassung nach Rücksprache mit dem zustän-digen Regierungsmitglied verzichtet worden ist. Als Grund wird vermerkt, dass die EFTA-Überwachungsbehörde auf eine möglichst rasche Umsetzung der Bestimmung der Richtlinie gedrängt habe sowie eine Klageerhebung an den EFTA-Gerichtshof, welche zu einer grundsätzlichen Überprüfung der Umsetzung geführt hätte, aus liechtensteinischer Sicht nicht riskiert werden wollte. Hierzu hätte ich die Regierung gebeten, noch Ausführungen zu machen, was unter dieser grundsätzlichen Überprüfung der Umsetzung zu verstehen ist. Geht es da um dieser Bewilligung, um dieses Losungsverfahren oder um was geht es da konkret? Dann bitte ich den Regierungschef-Stellvertreter bezüglich den Ausführungen auf Seite 13 im untersten Abschnitt Stellung zu beziehen. Dort heisst es, dass betreffend Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörigen in Bezug auf die Schweizerische Staatsbürgerschaft nicht nachgekommen wird. Die Regierung hält im gleichen Absatz fest, dass die Auswirkungen der Zuzugsmöglichkeit für weitere Berechtigte noch ungewiss und noch nicht vorhersehbar sei. Zudem möchte ich hier die Frage an die Regierung richten, ob sie, zumindest intern, gewisse Annahmen von Zahlen getroffen hat.Auf Seite 15 spricht die Regierung den Begriff dieser wichtigen Gründe an und erklärt an einem Beispiel, wenn jemand «kurz vor Ablauf der Frist von drei Jahren (...) unfreiwillig arbeitslos wird...». Was ist hierunter zu verstehen? Hier bitte ich die Regierung, weitere Beispiele von solch wichtigen Gründen zu benennen.Dann habe ich noch eine weitere Bitte, nämlich, dass die Regierung den Begriff der «ordnungsgemäss bescheinigten dauerhaften Beziehung», wie dies auf Seite 21 formuliert ist, noch etwas konkreter darlegt.Auf Seite 23 im zweiten Absatz spricht die Regierung vom «jährlichen Höchstzahlenbeschluss». Was darf ich darunter konkret verstehen? Um was für Zahlen handelt es sich hierbei? Der Bericht und Antrag hält weiters dazu fest, dass dieser Höchstzahlenbeschluss künftig nicht mehr möglich sei. Auch hier danke ich der Regierung für klärende Worte.Die Regierung stellt fest, dass die Verfassungsmässigkeit der gegenständlichen Vorlage gegeben sei und keine personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen mit sich bringe. Somit spreche auch ich mich für Eintreten aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Der vorliegende Bericht und Antrag wurde dem Landtag vorgelegt, weil die EFTA-Überwachungsbehörde ESA die nichtkonforme Umsetzung der zugrunde liegenden Unionsbürgerschaftsrichtlinie in das nationale Recht gerügt hat. Gemäss dieser sollen in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit wohnhafte Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen wichtiger Gründe bereits vor Ablauf von drei Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein, in einem EWR-Land oder in der Schweiz als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für den Nachzug von faktischen Lebenspartnern nach Liechtenstein gelockert. Neu in dieser Hinsicht ist die geplante Einführung eines Aufenthaltsrechts für sogenannt «Berechtigte» unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen. Befremdlich für mich ist, dass die vorgeschlagene Änderung des Art. 4 Abs. 1 Bst. g ausdrücklich den EWR-Angehörigen vorbehalten bleiben soll, dass also Bewohner mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gegenüber den EWR-Angehörigen ausdrücklich diskriminiert werden sollen. Nach meiner Auffassung ist dies ein schlechtes Signal, das wir an unsere schweizerischen Mitbewohner aussenden.Wie ich in Erfahrung bringen konnte, ist der Schweizer Verein enttäuscht darüber, dass die Regierung eine Diskriminierung der Schweizer Mitbewohner nun im Gesetz verankern will. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch das politische Bern früher oder später über die Diskriminierung Kenntnis erlangen wird, was die gutnachbarschaftlichen Beziehungen sicherlich nicht fördern wird. Es mag sich hier zwar - im globalen Kontext - um eine Kleinigkeit handeln, aber solche Kleinigkeiten können die zwischenstaatlichen Beziehungen ebenfalls beeinflussen.Man sollte sich bewusst werden, dass die Schweizer Mitbewohner nicht nur die grösste Gruppe der in Liechtenstein wohnhaften Ausländer darstellt, sondern dass es eher sehr viele gibt, die schon seit Jahrzehnten in Liechtenstein wohnen. Nach meiner Auffassung soll es nicht nur EWR-Bürgern, sondern auch Schweizer Mitbewohnern ermöglicht werden, nahestehende Personen, die schwerwiegende gesundheitliche Probleme haben und daher einer persönlichen Pflege bedürfen, in das Land zu holen.Im Bericht und Antrag heisst es, dass die Auswirkungen der Zuzugsmöglichkeit für weitere Berechtigte noch ungewiss beziehungsweise nicht vorhersehbar sei. Dies mag wohl richtig sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Aufnahme einer neuen Kategorie, nämlich den sogenannt «weiteren Berechtigten» im Gesetz nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen wird. Entsprechend plädiere ich dafür, dass die Schweizer Mitbewohner den EWR-Bürgern gleichgestellt werden, zumal diese neue Regelung kaum signifikante Auswirkungen auf Liechtenstein haben wird.Zuletzt frage ich mich noch, ob eine Diskriminierung der Schweizer Mitbewohner im Einklang mit der Vaduzer Konvention steht und bitte den zuständigen Minister, dazu noch Stellung zu nehmen. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich habe eine kleine Frage, ob da wirklich die minimalste Umsetzung dieser Vorlage gemacht wurde. Das zweite, was ich in Diskussion bringen möchten, ist gerade das Beispiel der Abg. Konzett Bargetze, wegen dem Nachzug. Wenn Eltern zum Beispiel die Pflege nicht mehr übernehmen können, dass dann Verwandte nach Liechtenstein kommen könnten. Das sehe ich zwar löblich, aber möchte dann aufgrund von Art. 50a in Abs. 2 Bst. c, wo dann steht: «...dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege des weiteren Berechtigten durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen.» Da möchte ich jetzt den Zusammenhang zum Betreuungs- und Pflegegeld machen. Da sind nämlich die wichtigsten Voraussetzungen, dass man Betreuungs- und Pflegegeld erhalten kann: Wohnsitz in Liechtenstein, gesundheitsbedingter, voraussichtlich mehr als drei Monate andauernder Betreuungs- oder Pflegebedarf im häuslichen Bereich, Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen im Rahmen der häuslichen Betreuung und Pflege, Einstufung durch die Fachstelle und vorliegen eines Betreuungs- und Pflegekonzepts. Also einerseits wird dann hier geschrieben, dass es dann eben die persönliche Pflege ist und dann wollte ich einfach in diesem Zusammenhang jetzt fragen, wenn man irgendwann vielleicht mit der persönlichen Pflege überfordert wird und man externe Hilfe braucht, ob man dann hier eben beim Betreuungs- und Pflegegeld «anklopfen» kann. Es würde mich interessieren, wie hier der Zusammenhang ist. Ich möchte einfach hier einen Vorbehalt machen, dass wir hier nicht Kosten importieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Meine Frage geht in die ähnliche Richtung, wie die des Kollegen Batliner. Ich habe mich auch gefragt, was ist, wenn die persönliche Pflege nicht mehr persönlich erfolgen kann oder wenn es eine 24-Stunden-Betreuung braucht. Wenn man da Hilfe benötigt oder im schlimmsten Fall, wenn jemand ins Altersheim muss. Muss die Person dann wieder ausreisen oder geht die Person dann in unser Altersheim?Dann ist die Folgefrage: Muss es eine Daueraufenthaltsbewilligung sein oder könnte man diese Fälle auch mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung lösen? Ich denke, der Hintergedanke ist ja, dass man in einer Notsituation eine Lösung findet. Und dann habe ich auch noch eine Frage zum Familiennachzug: Das Alter wurde jetzt gesenkt auf 21 Jahre, wenn man ledig ist; was ist, wenn die finanziellen Mittel nicht vorhanden sind? Wenn die 21-jährige Person noch zuhause lebt und noch Student oder Studentin ist? Was passiert dann? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte mich gerade meinen zwei Vorrednern anschliessen und auch hier einhaken. Ich kann mir hier einfach gar nichts darunter vorstellen. Was kann es denn sein, dass die persönliche Pflege zwingend erforderlich macht? Also das niemand anders diese Pflege übernehmen kann? Das kann ja nur das heissen und ich kann mir nichts darunter vorstellen, keine Situation vorstellen, wo einfach die Pflege nur durch eine bestimmte Person und niemanden sonst erfolgen kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch eine Frage stellen, die dann vielleicht etwas Klärung bringt. Ich denke hier vor allem auch an die Schweizer, die unter Umständen gar nicht weit weg von uns wohnen, aber aufgrund von gesundheitlichen Problemen dann doch lieber noch näher bei den Verwandten, bei den Kindern, die zum Beispiel in Liechtenstein sind, sein möchten. Und ich kenne da Fälle, wo es eben sehr schwierig oder eben unmöglich war, dass die Mutter oder der Vater, der in Sargans oder in Altstätten pflegebedürftig wurde, dann näher herangeholt werden konnte. Und das ist eine offene Frage, die noch geklärt werden sollte, denke ich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich denke, dass es sich bei dieser Formulierung um eine sehr restriktive Formulierung handelt. Sie heisst ja, dass die persönliche Pflege durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen. Ich denke, es gibt genügend Situationen, wenn vielleicht mehrere Kinder da sind, dann wäre das ja schon ein Ausschlusskriterium. Das heisst ja dann nicht, dass genau diese Person dann diese Pflege vornehmen müsste. Also da kann man grundsätzlich diesen Paragraphen sehr restriktiv halten. Von daher gesehen, sehe ich da kein allzu grosses Problem. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, vielen Dank für die positive Würdigung der Vorlage. Soweit man das positiv würdigen kann, dass uns seitens der ESA hier eben zwingende Auflagen gemacht werden. Ich denke, das ist einfach Teil unserer EWR-Mitgliedschaft. Mit solchen Vorgaben werden wir auch in Zukunft ab und zu wieder leben müssen.Die vorliegende Gesetzesvorlage befasst sich mit der Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Das Personenfreizügigkeitsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten haben, in das nationale Recht. Man spricht hier von der sogenannten «Unionsbürgerschaftsrichtlinie».Die gegenständliche, erneute Anpassung des Personenfreizügigkeitsgesetzes wird durch die fortgesetzte, neuerliche Überprüfung durch die EFTA-Überwachungsbehörde der Umsetzung der erwähnten Unionsbürgerschaftsrichtlinie in das liechtensteinische Recht notwendig. Ein Grossteil der Beanstandungen der EFTA-Überwachungsbehörde konnte bereits durch die letzte Revision des Personenfreizügigkeitsgesetzes zur Zufriedenheit der EFTA-Überwachungsbehörde gelöst werden. Einzelne wenige Kritikpunkte waren jedoch noch Gegenstand von Diskussionen mit der EFTA-Überwachungsbehörde. Trotz fundierter Gegenargumente und Erklärungen seitens Liechtenstein stellte die EFTA-Überwachungsbehörde Liechtenstein eine begründete Stellungnahme - eine «Reasoned Opinion» - betreffend die Umsetzung der Richtlinien 2004/38/EG mit Datum vom 18. Februar 2015 zu. Darin zieht sie den Schluss, dass Liechtenstein der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a, Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie Art. 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen sei. Eine begründete Stellungnahme bedeutet den zweiten Schritt des formellen Vertragsverletzungsverfahrens und den letzten Schritt vor einer Klageerhebung an den EFTA-Gerichtshof. Eine Klageerhebung würde eine Überprüfung sämtlicher noch offener Punkte mit der ESA nach sich ziehen, somit auch für jene Punkte, für die Liechtenstein bereits eine Anpassung in Aussicht gestellt hat, diese aber noch nicht in Kraft gesetzt hat. Und eine weitere Klammerbemerkung und damit bereits eine Antwort auf eine gestellte Frage: Es besteht bei einem solchen Verfahren auch immer das Risiko, dass weitere Punkte hinterfragt werden könnten und deshalb ist es sehr schwierig abzuschätzen, wie weit dann eben die Prüfung durch das Gericht erfolgt und welche Risiken wir betreffend unsere Sonderregelung mit einem solchen Gerichtsverfahren eingehen. Das beantwortet vielleicht auch die Frage des Abg. Helmuth Büchel. Insbesondere wäre bei einem solchen Verfahren eben auch die Regelung der Lebenspartner in Art. 48 Personenfreizügigkeitsgesetz betroffen. Und aus all diesen Erwägungen und Gründen hat die Regierung beschlossen und sich darauf festgelegt, dass wir eine Klageerhebung in diesem sensiblen Bereich nicht riskieren wollen und deshalb haben wir seit gut zwei Jahren mit der EFTA-Überwachungsbehörde an diesen speziellen Punkten verhandelt und haben jetzt die hier vorliegende Lösung im Detail miteinander ausgehandelt.
Durch die Ihnen vorliegende Gesetzesvorlage können also die eingangs erwähnten Kritikpunkte der EFTA-Überwachungsbehörde für die Behörde zufriedenstellend gelöst werden und die EFTA-Überwachungsbehörde hat klar zugesagt, dass sie davon absehen wird, die Angelegenheit an den EFTA-Gerichtshof zu verweisen. Das haben wir auch schriftlich zugesichert bekommen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der vorliegenden Gesetzesänderung um Neuerungen, die im Wesentlichen auf die in der begründeten Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde angeführten Kritikpunkte zurückgehen. Somit besteht kein Spielraum für Liechtenstein bei der richtlinienkonformen Anpassung der internen Gesetzgebung - also des PFZG. Also noch einmal: Die hier gemachten Vorschläge wurden mit der EFTA-Überwachungsbehörde im Detail diskutiert, es wurde zwei Jahre lang daran gearbeitet und verhandelt und man hat sich hier auf diese Vorlage geeinigt und insofern besteht nach unten, dass man restriktiver sein könnte, als das, was hier vorgelegt ist, kein Spielraum.Damit versuche ich, auf Ihre Fragen, die Sie in der Eintretensdebatte gestellt haben, einzugehen und bitte Sie um Verständnis, wenn ich nicht alle Fragen beantworten kann. Es ist eine sehr technische Materie und wir werden gerne dort, wo ich es nicht hier spontan mache, auf die 2. Lesung dann das sauber ausführen. Ich möchte auch nicht riskieren in diesem sensiblen Bereich, wo auch ganz genau hingeschaut wird vonseiten der EFTA-Überwachungsbehörde, dass wir hier Aussagen tätigen oder Dinge in den Raum stellen, die dann nicht ganz korrekt sind und zu weiteren Fragen führen könnten. Ich werde aber doch versuchen, einige Ihrer Punkte zu beantworten.Zuerst zum Abg. Helmuth Büchel: Sie haben die Frage angesprochen, warum keine Vernehmlassung durchgeführt wurde und ob eine grundsätzliche Überprüfung im Raum steht durch den EFTA-Gerichtshof. Ich glaube, das habe ich schon beantwortet und meine Ausführungen dahingehend, dass eben sehr wenig Spielraum besteht bei diesen Fragen und hier eben haarklein verhandelt wurde - über jedes Detail verhandelt wurde -, bestand daher auch wenig Sinn in einer Vernehmlassung. Weil auch eben hier eine Vernehmlassung suggerieren würde, dass überhaupt auch Spielraum besteht und von dem her, haben wir einfach auch im Zuge der zeitlichen Komponente vorwärts gemacht. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat hier klare Vorgaben gemacht und hat auch schon bei anderen Rechtsgebieten bewiesen, dass sie dann einfach bei Nichteinhaltung einer Frist sofort die Klage an den Gerichtshof einreicht, da wird nicht gewartet. Das wollten wir nicht riskieren und deshalb haben wir eben auf die Vernehmlassung verzichtet. Aber immerhin haben wir zwei Lesungen, das heisst, es können eben hier noch Fragen eingebracht werden und dann auf die 2. Lesung auch abgeklärt werden.Betreffend die Frage - Seite 13 haben Sie erwähnt - warum die Schweiz nicht gleichbehandelt werde: Auch der Abg. Erich Hasler hat das relativ dramatisch geschildert, dass hier schon fast diplomatische Irritationen drohen könnten, da kann ich dazu sagen, dass eben die Schweiz die Unionsbürgerrichtlinie nicht umgesetzt hat im Rahmen der bilateralen Verträge und die Schweiz daher Liechtenstein diese Vorzüge auch nicht bietet. Und daher kennt auch die Schweiz keine weiteren Berechtigten von Liechtensteiner Bürgern, die dann in der Schweiz wohnhaft sein dürften. Also das Gegenrecht wäre auch nicht gegeben und insofern hat die Schweiz hier einen Sonderweg beschritten und eben diese Unionsbürgerrichtlinien nicht umgesetzt, ist nicht Teil der Bilateralen. Von daher besteht hier aus unserer Sicht kein Risiko, dass die Schweiz hier deswegen irritiert sein könnte auf offizieller Ebene, weil eben die Schweiz die gleiche Handhabung mit diesen weiteren Berechtigten von Liechtensteiner auch nicht kennt, die dann in der Schweiz Wohnsitz nehmen wollen. Und insofern ist es auch keine Frage der Vaduzer Konvention. Also das haben wir ziemlich genau angeschaut. Und ich kann da auf die 2. Lesung das vielleicht auch noch ausführen, wie die Rechtslage in der Schweiz ist und was das bedeutet. Ich denke, dass ist sicher noch interessant. Und wenn hier die Vereinigung der Auslandschweizer in Liechtenstein darüber enttäuscht wäre, dann wäre es sicher auch richtig und wichtig, dass wir auf die 2. Lesung das noch erklären und darstellen, was die Hintergründe sind. Aber ich glaube, das kann ich hier schon sagen, es ist nicht die Absicht, die Schweizer hier zu diskriminieren, sondern es ist einfach eine Gleichbehandlung, so wie die Schweiz das handhabt mit uns, dass wir das gleich machen. Daher rechne ich diesbezüglich auch nicht mit grösseren Problemen.Dann hat der Abg. Helmuth Büchel nach den wichtigen Gründen gefragt, von Seite 15 hat er gesprochen. Das ist ja etwas, was wir in der Verordnung dann auch regeln wollen. Ich habe den Entwurf der Verordnung hier. Ich kann Ihnen hier vorlesen, Art. 13a des Entwurfs der Verordnung, der eben diese wichtigen Gründe aufzählt. Ich zitiere - und noch einmal, das ist ein Entwurf der Verordnung, die wird natürlich erst dann von der Regierung verabschiedet, wenn das Gesetz in Kraft ist. «Wichtige Gründe im Sinne des Art. 20 Abs. 3 PFZG liegen vor, wenn- eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, in einem Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein arbeitet, welches auch grenzüberschreitend in der Nähe der Liechtensteinischen Grenze tätig ist und diese vom Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, im selben Unternehmen im grenznahen Ausland erwerbstätig zu sein;
- ein Unternehmen, bei dem die Person beschäftigt ist, seinen Sitz, inklusive seiner operativen Tätigkeit, von Liechtenstein in das grenznahe Ausland verlegt;
- eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, kurz vor der Ablauf der Frist von drei Jahren gemäss Art. 20 Abs. 2 PFZG unfreiwillig arbeitslos wird und die Chancen auf eine Beschäftigung in Liechtenstein vom Amt für Volkswirtschaft als gering einzustufen sind.»
Das sind die drei Punkte, die im Moment als weitere Gründe vorgesehen sind.Dann zu den ordnungsgemässen Nachweisen, da kann ich Ihnen dann gerne auf die 2. Lesung ein paar Müsterchen schildern. Sie kennen das vielleicht auch aus Kinofilmen, wie das manchmal Blüten treibt, wie man Beziehungen nachweisen muss von Fotoalbum bis weiss ich nicht was. Ich möchte das jetzt nicht hier ausbreiten, sondern wir werden das auf die 2. Lesung darstellen, was hier alles als ordnungsgemässer Nachweis gilt.Und auch die Frage betreffend diesen Höchstzahlenbeschluss, die Antwort möchte ich jetzt nicht hier spontan aus dem Ärmel schütteln, sondern das werden wir sauber noch begründen auf die 2. Lesung, weshalb eben dieser Höchstzahlenbeschluss in Zukunft dann nicht mehr möglich ist. Das ist eine wichtige Frage.Dann zum Abg. Manfred Batliner: Die ganzen Fragen im Zusammenhang mit der Pflege und dem Nachzug bei Pflege, auch die Abg. Judith Oehri hat das erwähnt. Ich glaube, hier ist wichtig zu betonen, wer aus dem EWR-Raum hierher nachgezogen ist für eine Pflege und dann eben die Person zum Beispiel in ein Altersheim oder eine andere Pflegeform wechselt, ist es klar, dass diese Person dann nicht wieder ausgewiesen werden kann, sondern wer einmal hier ist und die Aufenthaltsbewilligung erhalten hat aus dem EWR-Raum, der wird die haben. Aber wir werden diese ganze Pflegesituation auf die 2. Lesung noch darstellen und ich werde auch hier mit dem Gesellschaftsminister, der hier für den Pflegebereich zuständig ist, nochmals Rücksprache nehmen, auch mit dem Ministerium für Gesellschaft. Dann können wir das sauber darstellen.
Vielleicht noch zur Frage des Abg. Elfried Hasler, was die Pflege persönlich macht. Dazu kann man zum Beispiel anführen, dass psychische Probleme, also psychische Erkrankungen einer Person, die Pflege durch Familienangehörige besser geeignet machen als fremde Pflege. Also es gibt Situationen, wo eben die persönliche Pflege durch Familienangehörige aus medizinischen Gründen auch angezeigt ist. Das ist so ein Beispiel. Auch dazu werde ich beim Ministerium für Gesellschaft noch rückfragen und dann auf die 2. Lesung hier vielleicht noch weitere Beispiele anfügen.Sie haben noch gefragt, Herr Abg. Batliner, ob das wirklich die minimalste Umsetzung sei. Ja, wir haben wirklich hier mit der EFTA-Überwachungsbehörde hart gerungen - hart gerungen tönt jetzt auch zu dramatisch -, wir haben einfach wirklich versucht, hier einen Weg zu finden, weil wir davon ausgehen, dass eine zu weitgehende Öffnung einfach nicht im Sinne der aktuellen politischen Einschätzung ist. Das heisst, wir wollten einfach das umsetzen, was wirklich notwendig ist und nicht Türen öffnen, die im Moment vielleicht nicht geöffnet werden sollen, wo wir auch nicht genau wissen, was das zahlenmässig für Konsequenzen nach sich ziehen würde. Wir haben uns wirklich darauf konzentriert, was das Minimum ist, das die EFTA-Überwachungsbehörde akzeptiert, und das war eigentlich der Ansatz, den wir bei dieser Verhandlung und bei dieser Umsetzungsplanung gemacht haben.Dann zur Abg. Judith Oehri: Ich glaube, einen Punkt habe ich schon erwähnt, dass die Ausreise nicht verlangt werden kann. Dann wegen den 21-jährigen Studenten, wenn da zu wenig Mittel da sind, ob dann sozusagen die Eltern eine Bestätigung abgeben könnten. Das geht nicht. Das wird so gehandhabt, dass man persönlich diese Mittel nachweisen muss. Man kann nicht auf weitere Familienmitglieder verweisen. Das ist einfach die Praxis. Das mag hart klingen, aber es gibt eben Gründe für diese relativ klare Regelung.Ich glaube, die anderen Fragen, die ich nicht sauber oder ausführlich genug beantwortet habe, werde ich dann auf die 2. Lesung mitnehmen. Ich werde dann im Protokoll ja auch sehen, was noch nicht ganz klar beantwortet worden ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter für Ihre Ausführungen. Ich begrüsse natürlich, dass Sie da mit dem Gesellschaftsminister die ganze Pflegethematik diskutieren wegen Betreuungs- und Pflegegeld. Ich möchte da einfach keine Löcher im Käse drin haben. Dass wir eben gerade dazu einladen, die Kosten zu importieren. Wir haben vor fünf Jahren, als dieses Gesetz entstanden ist, auch darüber diskutiert, ob man allenfalls dann eine AHV-Beitragszahlung von drei, fünf allenfalls auch mehr Jahre als Voraussetzung sehen könnte. Wir brauchen hier einfach eine Hürde, dass unser System, das eben gut funktioniert, hier nicht ausgenützt wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Ja-Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes durch Artikelaufruf vor.Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich hoffe, wir sind schon bei Art. 2, weil ich jetzt gerade schnell konzentriert war auf etwas anderes. «Faktische Lebenspartner» als Begriff, da wollte man den Lebenspartner noch irgendwie verstärkt erwähnen oder könnte es auch «tatsächlicher Lebenspartner» heissen? Könnte das eine andere Wortwahl sein oder was wollte man damit noch unterstreichen?Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Der Abg. Manfred Batliner hat es schon erwähnt. «Faktischer Lebenspartner», was muss man dann für Beweise bringen, wer der faktische Lebenspartner ist? Das sollte man vielleicht irgendwo in den Beilagen ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich war der Meinung, dass es schon relativ klar im Bericht und Antrag formuliert ist. Aber wenn das Bedürfnis da ist - und ich sehe das Bedürfnis -, dann werden wir das hier auf die 2. Lesung noch ausführen. Ich möchte jetzt nicht freihändig hier einfach etwas interpretieren. Noch einmal hier, diese Begrifflichkeiten sind sehr genau und sehr heikel, und daher werde ich die Frage auf die 2. Lesung hin sauber darstellen, wie dieser Begriff zu verstehen ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 4 Abs. 1 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich wäre froh, wenn man auf die 2. Lesung abklären könnte, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Pflege nicht ausreichend wäre. Weil es geht ja um Notfälle, die man lösen möchte, und ich denke in einem ersten Schritt könnte man eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilen, wenn es dann länger geht, kann man immer noch auf eine Aufenthaltsbewilligung wechseln. Das ist der erste Punkt.
Der zweite Punkt wäre für mich auch wichtig, wenn schon absehbar ist, dass eine 24-Stunden-Pflege benötigt wird, dann wäre das ja für mich ein Ablehnungsgrund, weil das kann eine Person dann nicht machen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich finde den Vorschlag der Abgeordneten Oehri, das zu prüfen, weil das ja eben Notfälle sind, ob man das auch mit Kurzaufenthaltsbewilligungen lösen könnte, sehr gut. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich werde das selbstverständlich auch auf die 2. Lesung mitnehmen. Ich kann hier einfach schon ausführen, dass grundsätzlich die Erteilung eine Kurzaufenthaltsbewilligung für EWR- und Schweizer Bürger, gestützt auf den Art. 18, das sind Touristen und Dienstleistungsempfänger, als vorübergehender Dienstleistungsempfänger möglich ist. Das geht für Drittstaatsangehörige nicht, eben weil dort eine andere Regelung im Ausländergesetz in Art. 20 vorgesehen ist. Bei der Erteilung einer Bewilligung wäre dann der Einzelfall zu beachten und was die genauen Kundenwünsche sind, und es sind natürlich auch Fälle denkbar, wo eine maximale einjährige Kurzaufenthaltsbewilligung im konkreten Fall dann zu kurz sein könnte und dann eben gar nicht sinnvoll wäre. Aber ich werde das auf die 2. Lesung noch ausführlicher darstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Mich hat der zweite Punkt der Abg. Oehri etwas irritiert, weil ich vorhin eigentlich vernommen habe, dass wir hier keinen Spielraum haben. Wenn eben diese Pflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn Sie jetzt 24 Stunden beträgt oder intensiv wäre, ich kann mir nicht vorstellen, dass wir deshalb den Handlungsspielraum erhalten, das dann abzulehnen. Vielleicht können Sie hier dann auch Ausführungen machen. Aber das kann ich mir jetzt fast nicht vorstellen und ich fände es auch nicht richtig. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Judith Oehri
Danke für das Wort. Für mich heisst «persönliche Pflege», dass ich persönlich das machen kann und nicht jemand anderen benötige. Ich sehe den Einzug in das Land und den Weg ins Altersheim ganz klar, wenn man das liberal auslegt. Und das ist, glaube ich, nicht die Idee hinter dem Ganzen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 20 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. d und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 Bst. d und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 2 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 1a stehen zur Diskussion.
Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich habe hier eine Verständnisfrage bezüglich Bst. e: «...die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.» Nun, dies findet sich über dieses Gesetz immer wieder, die «notwendigen finanziellen Mittel». Leider ist in den Materialien sehr wenig darüber ausfindig zu machen, was man unter den «notwendigen finanziellen Mitteln» wirklich versteht. Die Vorgängerregierung hat in der Behandlung dieses Berichts und Antrags einmal ausgeführt, eine Rente oder dergleichen reicht mehr als nur. Nun, die Praxis und die Verordnungsebene sprechen hier eine andere Sprache. Entsprechend möchte ich die Regierung bitten, hier ein wenig klärend auszuführen, was nun die Sicht der Regierung ist bezüglich «notwendig finanzieller Mittel». Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte auch ich mich beim Herrn Innenminister, Dr. Thomas Zwiefelhofer, für diese Vorlage bedanken. Nun zu dieser Bestimmung: Mit dieser Bestimmung sollen die Voraussetzungen für den Nachzug von Lebenspartnern gelockert werden. Nun soll das Wohnsitzerfordernis des bereits in Liechtenstein lebenden Lebenspartners von 15 auf fünf Jahre gesenkt werden. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a soll eine aufenthaltsberechtigte Person, welche zum Beispiel zwecks Stellenantritt nach Liechtenstein kommt, mit ihrem faktischen Lebenspartner nach Liechtenstein ziehen können. Für mich ist diese Unterscheidung zwischen Personen, die nach Liechtenstein ziehen und die bereits in Liechtenstein wohnen, nicht vollständig nachvollziehbar. Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso beispielsweise eine Person, die bereits ein Jahr in Liechtenstein wohnt, gegenüber einer Person, die neu nach Liechtenstein zieht, schlechter gestellt wird. Diese ein Jahr in Liechtenstein wohnhafte Person müsste nämlich vier Jahre warten, bis sie ihren Partner nachziehen kann, wohingegen die zuziehende Person den Partner gleich mitziehen lassen kann. Dies wäre meines Erachtens eine sachlich nicht zu begründende Ungleichbehandlung zwischen zuziehenden Personen und Personen, die bereits hier in Liechtenstein leben. Meines Erachtens müssen die Bestimmungen also dahingehend geändert werden, dass entweder für alle Personen eine fünfjährige Wohnsitzerfordernis gefordert wird, also keine Ausnahmebestimmungen für zuziehende Personen, oder das Erfordernis des bereits bestehenden fünfjährigen Wohnsitzes gestrichen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Zur Frage des Abg. Gerold Büchel: Ich kann bestätigen, das ist natürlich eine Sache, die immer wieder zu - sagen wir einmal so - Irritationen geführt hat. Auch betreffend der Handhabung der Praxis des Amtes, was hier verlangt wird. Und ich denke auch, dass es eine gute Gelegenheit ist, auf die 2. Lesung das in den Materialien einmal klarzustellen, was die Meinung der Regierung zu dieser Frage des Nachweises der notwendigen finanziellen Mittel ist. Und zum Abg. Thomas Vogt: Verstehe ich Sie richtig, Sie plädieren eigentlich dafür, dass man eben aufgrund dieser hier, von der EFTA-Überwachungsbehörde verlangten Erleichterungen, weitere Erleichterungen aus Gründen unserer verfassungsmässigen Vorgaben der Gleichbehandlung weitere Anpassungen nach sich zieht, die ansonsten vom Verfassungsgericht sowieso kommen müssten? Habe ich Sie richtig verstanden? Sie sagen, eigentlich müsste man weitere Punkte anpassen, wenn man das hier tun muss, folgen daraus weitere Öffnungen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe nur eine kurze Verständnisfrage: Es wird manchmal vom «faktischen Lebenspartner» gesprochen und in Art. 48 Abs. 1 Bst. b heisst es wieder «Lebenspartner». Ist da immer das gleiche gemeint oder sind das zwei unterschiedliche Sachen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Herr Innenminister, da haben Sie mich richtig verstanden. Ich denke, es ist einfach schwer begründbar, dass eine Person, die bereits ein, zwei Jahre hier lebt, gegenüber einer Person, die zuzieht, schlechter gestellt wird. Ich denke, hier wird man einfach Mühe haben, dies sachlich zu begründen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja wir werden das selbstverständlich prüfen und auf die 2. Lesung darstellen. Insbesondere, da wir ja auch die Aussage tätigen, dass betreffend die Verfassungsmässigkeit der gegenständlichen Vorlage keine rechtlichen Bedenken bestehen und es sollten natürlich auch keine verfassungsmässigen rechtlichen Bedenken entstehen bei anderen Gesetzen aufgrund dieser Gesetze. Das heisst, es ist dann quasi eine weitere Komponente der Verfassungsmässigkeit und wir werden diesen Hinweis prüfen.Und zum Abg. Patrick Risch: Das ist eine Begrifflichkeit. Auch hier wieder, ich möchte einfach betonen, die Begrifflichkeiten sind sehr heikel, man muss präzise bleiben. Deshalb werde ich hier das noch einmal auf die 2. Lesung klarstellen. Ich gehe davon aus, dass «faktischer Lebenspartner» und «Lebenspartner» das gleiche ist. Aber ich möchte hier sicher sein und werde das auf die 2. Lesung auch noch präzisieren lassen. Ansonsten müsste man hier den Artikel auch noch präzisieren. Sie haben natürlich recht, dass es ein bisschen irreführend sein kann, wenn man einmal immer das «faktisch» dazu schreibt und dann plötzlich nicht mehr - da könnte der Eindruck entstehen, dass es nicht dasselbe ist. Das ist ein guter Hinweis. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Besten Dank der Regierung für ihre Ausführungen. Ich verstehe, dass Sie das auf die 2. Lesung hin vorbereiten wollen. Ich möchte jetzt trotzdem noch einmal nachfragen: Sie haben gesagt, dass es mehrfach Irritationen gegeben hat. Vielleicht können Sie hierzu ein wenig mehr ausführen. Ich möchte einfach ein Stichwort mitgeben. Die Auslegung seitens der entsprechenden Amtsstellen ist eindeutig, dass es zwingend einer Bankgarantie bedarf. In der Verordnung steht es aber in dieser Form nicht drin. Im Gesetz steht auch nicht drin, in welcher liquiden Form die notwendigen finanziellen Mittel drin sind. Früher gab es diese Auflage explizit - eine Bankgarantie. Die hat man herausgestrichen. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber gute Gründe hatte. Ich weiss, Sie möchten sich darauf vorbereiten, aber dieses Thema ist Ihnen nicht neu und ich frage mich, ist hier die Amtsstelle härter in dieser Sache, als wie wirklich notwendig oder ist das wirklich eine Position der Regierung? Nochmals: In der Verordnung steht drin «der Nachweis über das Investitionskapital oder Garantie einer Bank» und die Auslegung, die dann explizit umgesetzt wird, ist zwingend die Garantie einer Bank. Das ist für mich etwas, dass ich gerne hier drin diskutiert haben möchte, weil die Form der Liquidität, das scheint meines Erachtens nicht das zwingende Kriterium zu sein, wenn es darum geht, das Risiko oder die Schadloshaltung des Landes zu halten bezüglich eines eventuellen Sozialhilfeempfängers. Vor allem, wenn normale Einkommen vorhanden sind, entsprechend Immobilien vorhanden sind und dann zusätzlich noch einzufordern, dass es Bankgarantien braucht. Ich bitte hier, auch ein wenig ein Signal zu senden, ob die Regierung hier wirklich in der Überzeugung eine harte Linie hat bezüglich dieser Bankgarantie. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, das Eintreten auf diese Vorlage hat mir persönlich wenig Freude bereitet, denn wir sehen es hier aufgrund dieser Debatte: Es wird ja doch etwas auf das Land zukommen. Wir wissen zwar noch nicht genau was, aber es kommt etwas. Wir können es auch nicht quantifizieren, aber es wird, so befürchte ich, wenig positiv sein. Da mach ich der Regierung aber keinen Vorwurf, weil wir haben es ja gelesen, die ESA fordert das, da haben Sie keinen Spielraum. Man kann sogar löblich erwähnen, dass die Regierung doch etliche Jahre diesen Standard beibehalten hat und diesen Standard, den können wir nun halt nicht mehr halten. Ein wenig erstaunt bin ich jetzt einfach, dass man sonst immer eine minimale Umsetzung dieser Brüsseler Vorgaben hier im Raume hört. Und ich habe heute doch noch vermehrt vernommen, die Gleichstellung für die Schweizer wurde gefordert. Jetzt hat der Abg. Thomas Vogt auch erwähnt, er sei eigentlich für eine weitere Öffnung. Da bin ich schon ein wenig erstaunt. Sonst sagt man immer, minimale Umsetzung. Und die ESA hat anscheindend diesen Artikel so akzeptiert, von dem gehe ich jetzt einmal aus. Da frage ich mich schon, wieso müssen wir dies nun weiter öffnen? Ich habe schon gehört, dass es hier verfassungsrechtliche Bedenken gibt, aber die Regierung hat ja, zumindest bis jetzt, die Position bezogen, es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie gesagt, ich würde doch dafür plädieren, dass wir diesen minimalen Umsetzungswillen beibehalten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja ich komme nochmals auf das Votum des Abg. Büchel zurück. Also gemäss meinen Informationen muss man auch eine Bankgarantie oder Renteneinkünfte nachweisen. Das sind die Punkte, die akzeptiert werden. Da frage ich mich schon, wenn jetzt jemand ein Haus hat in Liechtenstein, da hat man ja einen Gegenwert. Da müsste das eigentlich auch akzeptiert werden, weil das ist mehr Vermögen, als wahrscheinlich eine Bankgarantie dann geben würde. Und das mit der weitergehenden Öffnung, was der Kollege Lampert angesprochen hat, das würde ich auch sehr vorsichtig angehen. Ich habe mir überlegt, ob man nicht den umgekehrten Weg gehen könnte. Mit der ESA noch einmal reden und sagen: «Für die Inländer haben wir diese Lösung, könnte man das dann nicht auch mit Zuziehenden machen?». Aber das Kopfschütteln zeigt, dass das offenbar nicht geht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Herr Abg. Lampert, ich bin überhaupt nicht für eine weitere Öffnung des Familiennachzugs - nur für mich ist es so, wenn es zwingend ist, dass die zuziehende Person den Lebenspartner mitziehen lassen darf, dann ist es für mich einfach sachlich schwer begründbar, wieso das dann bei einer in Liechtenstein wohnhaften Person ein fünfjähriges Wohnsitzerfordernis gefordert wird. Aber vielleicht hat die Regierung auf die 2. Lesung für diese - meines Erachtens - Ungleichbehandlung auch eine sachliche Begründung und dann ist das für mich auch wieder in Ordnung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Vorerst besten Dank dem Regierungschef-Stellvertreter für die Ausführungen zu meinem Fragen. Noch eine kurze Anmerkung zur Bemerkung der Abg. Judith Oehri. Sie haben von diesem Haus in Liechtenstein gesprochen. Dass es einfach klar ist, wenn man dann dieses Haus betrachtet, muss man natürlich auch die Belastungen auf diesem natürlich ganz klar betrachten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich darf vielleicht mit dem Kopfschütteln anfangen. Die Abg. Judith Oehri hat gefragt, ob da nicht noch etwas geht. Glauben Sie mir, da geht nichts mehr. Ich habe persönlich mit der EFTA-Überwachungsbehörde mehrfach bei Sitzungen diesese Thema diskutiert und habe mich so stur gestellt, wie ein Liechtensteiner nur kann. Das ist einfach das ausverhandelte Ergebnis. Mehr Luft ist da einfach nicht mehr drin und das müssen wir jetzt einfach akzeptieren.Dann noch zur Frage des Abg. Wendelin Lampert, wegen der Verfassung. Das habe ich, glaube ich, schon gesagt. Ich habe keine Bedenken, dass diese Vorlage der Verfassung widerspricht. Die Frage ist, ob damit andere Gesetzesbestimmungen an anderer Stelle, die jetzt nicht Teil dieser Vorlage sind, eventuell nachgerüstet werden müssen, weil sie damit eben nicht mehr gleichbehandelt werden wie hier. Das ist aber nicht die Aussage, die hier gemacht werden muss. Diese Vorlage ist sicher verfassungsmässig. Die Frage ist dann, ob andere Bestimmungen nicht eben in einen Widerspruch kommen. Wenn es sachliche Gründe gibt, das hat der Abg. Thomas Vogt auch gesagt, dann kann man das argumentieren. Das werden wir natürlich auf die 2. Lesung auch versuchen. Aber das ist eine heikle, eine schwierige Gegend, diese ganze Frage.Dann noch zu dieser Frage des Abg. Gerold Büchel. Ich verstehe, dass er heute hier eine Antwort möchte und nicht nächsten Frühling. Das kann ich verstehen. Obwohl ich freue mich auch, wenn wir uns dann nächsten Frühling mal hören oder sehen, aber ich verstehe das völlig, dass Sie heute noch eine Antwort hören möchten. Das ist eine spezielle Situation in Ihrem Fall. Ich glaube der Punkt ist, wie es der Abg. Helmuth Büchel auch angedeutet hat, diese Liquiditätsfrage und diese Frage bei einem Haus. Klar ist, Bankgarantie geht. Klar ist, dass wenn man Rentenbezüge nachweisen kann, dass das geht. Und bei einem Haus ist es eben schwierig. Die Amtspraxis sagt einfach, allein der Nachweis eines Hauses als Vermögen ist nicht ausreichend für die Garantie, dass man eben den Unterhalt, die notwendigen Lebenskosten hier bestreiten kann. Ich erinnere mich an eine Diskussion, die ich vor Kurzem mit einem Liechtensteiner hatte. Der hat sich beklagt bei mir, dass man ihn gezwungen habe, sein Haus höher mit Hypotheken zu belasten. Der Staat habe ihn gezwungen sein Haus mit höheren Hyptotheken zu belasten. Und dann habe ich natürlich nachgefragt und habe gefragt, wieso denn das? Ja, er sei Sozialhilfeempfänger, er sei ein Sozialfall und habe aber noch ein Haus. Da habe man ihn jetzt gezwungen, Hypotheken darauf zu erhöhen, damit der eben weniger Sozialhilfe braucht. Und das ist für mich genau so eine schwierige Situation. Wenn jemand ein Haus besitzt und gleichzeitig eben den Unterhalt nicht bezahlen kann, dann kommen diese Konstellationen. Irgendwann ist die Belastung auf einem Haus auch ausgereizt. Ich glaube einfach, das Amt hat hier versucht, im besten Sinne einer Praxis, die eben lebensnah ist, Mittel zu akzeptieren, die eine Liquidität darstellen und die eben eine schwierige Konstellation vermeiden. Und dass es da natürlich Grenzfälle gibt, die dann eben Unverständnis auslösen, wenn man ein Haus als Garantie anbietet, das noch nicht belastet ist, kann man das so sehen, dass das gehen sollte. Man kann es aber auch anders sehen. Noch einmal, auch wenn Sie dann selber nicht mehr im Landtag sitzen werden, wir werden auf die 2. Lesung diese Problematik noch einmal darstellen und die Linie, die die Regierung hier dem Amt auch vorgibt, klarstellen, damit auch diese Frage in den Materialien einmal dargestellt ist. Ich weiss, ich habe jetzt vielleicht diese Frage nicht befriedigend genug beantwortet, aber es ist halt eben auch eine schwierige Materie in diesem Zusammenhang. Ich glaube, damit habe ich die Fragen soweit beantwortet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich danke der Regierung für ein erstes Stimmungsbild. Das war mir wichtig. Das ist auch nicht ohne Grund, wieso ich das nochmals gerne erläutert haben möchte, weil wenn ich nur die Frage stelle, vielleicht nur ein oder zwei Sätze kommen bei der Beantwortung. Entsprechend hat es schon Materialien und die Beantwortung wird wahrscheinlich ein wenig ausgiebiger sein.Um hier noch etwas zu ergänzen: Ich anerkenne die Argumentation bezüglich der Belastung des Gebäudes. Einfach im Sinne der Gleichbehandlung, wenn ich das Investitionskapital habe, würde das genügen, sprich Bankgarantie beispielsweise CHF 84'000, das würde genügen, um in diese Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Wenn Sie dann in der Lage sind, dieses Gebäude zu kaufen, mit diesen CHF 84'000, ist das für das Land kein Problem. Wenn Sie das aber im umgekehrten Fall machen, sprich das Gebäude zuerst kaufen, dann müssen Sie bei der Bank eine Tragbarkeitsberichtung überstehen. Das heisst, es wird ein technischer Zinssatz von 4,5% gefordert. Es wird 20% Eigenkapital gefordert und dann dürfen Sie das kaufen. Das heisst, die Bank hat schon eine gewisse Tragbarkeitsberechnung gemacht und ich frage mich, wieso muss das Land nochmals eine andere anwenden, wenn schon eine Bank zum Schluss kommt, dass das vernünftig abgesichert ist, man darf davon ausgehen, dass die entsprechenden Betroffenen das auch stemmen können. Sonst hätten sie die Finanzierung am Anfang gar nicht hingekriegt. Jetzt im Lichte der Gleichbehandlung ist der Unterschied nur ein chronologischer. In einem Fall würde man sagen, man kommt, man hat das notwendige Kapital, ich leiste mir später das Gebäude, kein Problem. Im anderen Fall hat man die Mittel schon gebunden, damit man wohlgemerkt - ich sage - den gemeinsamen Lebensunterhalt gesichert hat, der ist gesichert. Und die Bank kommt auch zum Urteil, dass davon ausgegangen werden kann, dass die das stemmen können bei einer vernünftiger Verzinsung. Ich glaube, das ist nicht ganz dasselbe, wie wenn ein Haus überschuldet ist. Das wäre dann die Frage, wie man das überhaupt hinkriegt. Wie ich noch irgendwo noch ein Pfandtitel nach der Bank und nach dem Land hinkriege. Und es ist auch was anderes, wenn ich aus der Sozialhilfeschiene am Anfang komme. Wenn zwei Einkommen und zwei unbefristete Arbeitsverträge vorliegen, davon auszugehen, dass die im nächsten Tag nach der Aufenthaltsbewilligung beide arbeitslos werden und beide dann der Sozialhilfe unterliegen für zwei Jahre, weil das ist das komplette abgesicherte Kapital mit CHF 84'000, wäre a) der Supergau und b) haben sie mit den CHF 84'000 das Problem erst gar nicht gelöst. Das Problem wird Ihnen bleiben, ob das ein oder zwei Personen sind in diesem Fall. Entsprechend denke ich, die Auslegung entspricht a) nicht dem Gesetz, weil die notwendigen finanziellen Mittel haben keinerlei Indikation bezüglich der Liquiditätsform, sonst müsste man das genauer präzisieren und b) in der Verordnung wird explizit auch ausgewiesen, dass es neben einer Bankgarantie auch andere Varianten geben könnte. Die Rente ist explizit ausgeführt, aber es sind auch neben der Bankgarantie eben auch das Investitionskapital oder die entsprechenden Nachweise, dass man seinen Lebensunterhalten bestreiten kann. Ich glaube, dass man eine Genehmigung einer Hypothek einer Bank schon auch in die Waagschale legen darf. Die geben keinem eine Finanzierung für eine Liegenschaft, wenn sie nicht das Gefühl haben, dass es abgesichert ist. Ich verstehe, dass das vielleicht schwer wäre, wenn man sagt, ihr müsst das Haus zusätzlich belasten, aber zumindest ist eine Sicherheit vorhanden. Das wollte ich als Argument einfach mitgeben auf die 2. Lesung hin. Und ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie sich in diesem Zuge auch überlegt, ob es wirklich immer hilfreich ist, wenn man hier den härtesten Weg einschlägt, weil gegebenenfalls sie bestehen auf dieser Bankgarantie, dann wäre das ziemlich sicher sogar möglich, aber der Einzige, dem Sie da helfen, ist das Bankinstitut, indem Sie eine Bankgarantie bei dem Mittelstand holen können. Die müssen dafür zahlen, nur damit alle abgesichert sind, aber dem Mittelstand helfen Sie da Null und gar nichts. Entsprechend wäre hier vielleicht eine etwas moderatere Auslegung nicht so schlimm, wenn es darum geht, dass Leute ein Eigenheim schaffen. Der, der den Mietvertrag nehmen würde, der hat noch nicht bereits 20% ausgegeben, um diese Liegenschaft zu beschaffen. Das ist eine Ungleichbehandlung und ich glaube, wir sollten die «Eigenheimler» bei uns doch noch zumindest gleich behandeln wie die, die einen Mietvertrag eingehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Büchel, für diese ausführlichen Erklärungen, die damit auch einfliessen in die Überlegungen. Aber bitte verstehen Sie, dass ich jetzt heute hier nicht einfach freihändig sage: «Jawohl, Sie haben mich überzeugt, das wird jetzt geändert.» Wir schauen uns das an, und Sie haben Argumente gebracht und ich weiss, dass meine Amtsstelle auch noch andere Argumente hat. Ich werde mich dann irgendwann entscheiden und das auch in die Regierung bringen, aber nicht heute. Ich werde jetzt heute nicht Ihnen dieses Abschiedsgeschenk machen. Das tut mir leid.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 50a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 50a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 38 erledigt.
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